751 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (686 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einlagen­sicherung und Anlegerentschädigung bei Kreditinstituten erlassen wird und das Bank­wesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Wertpapieraufsichts­gesetz 2007, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Sparkassengesetz und das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz geändert werden

Die Kernelemente des Entwurfs sind:

Trennung der Bestimmungen zur Einlagensicherung und zur Anlegerentschädigung

Die §§ 93 bis 93c BWG, die bisher die Regelungen zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung von Einlegern und Anlegern bei Kreditinstituten umfassten, werden durch ein umfassendes Gesetz ersetzt. Die Regelungen zur Einlagensicherung werden dabei in Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU deutlich überarbeitet und um neue Elemente ergänzt, die Regelungen zur Anlegerentschädigung werden weitgehend ident den bisherigen Gesetzesstellen überführt, jedoch wird die Organisation der Anlegerentschädigungssysteme für Kreditinstitute an die neue Struktur im Bereich Einlagensicherung angepasst. Die weitgehende Trennung der Regelungen zur Einlagensicherung und zur Anlegerentschädigung erhöht die Lesbarkeit und Anwenderfreundlichkeit in diesem Zusammenhang.

Umfassende Sicherungspflicht aller gedeckten Einlagen und Verkürzung der Auszahlungsfrist

Alle Kreditinstitute, die Einlagen entgegennehmen, müssen einem Einlagensicherungssystem angehören. Dabei werden Einlagen EU-weit einheitlich bis zu einer Höhe von 100 000 EUR gesichert. Die Erstattungsfrist nach Eintritt eines Sicherungsfalles wird nunmehr von maximal dreißig Arbeitstagen schrittweise auf – ab 2024- maximal sieben Arbeitstage verkürzt.

Neuorganisation der österreichischen Einlagensicherung

Nach einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2018, in der die bisherige Organisationsstruktur der Sicherungseinrichtungen auf Fachverbandsebene beibehalten wird, soll ab dem 1. Jänner 2019 ein einheitliches Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem für die Entschädigung aller Einleger und Anleger bei österreichischen Kreditinstituten zuständig sein. Diese systematische Änderung wird insbesondere deshalb vorgenommen, weil es fraglich erscheint, ob die bisherige Organisationsstruktur auf Fachverbandsebene mittel- bzw. langfristig mit den Vorgaben der Richtlinie 2014/49/EU vereinbar ist. Auch wenn angenommen werden könnte, dass durch einen stufenlosen Überlauf von Finanzmitteln zwischen Sicherungseinrichtungen auf Fachverbandsebene ein gleiches Schutzniveau für Einleger erreicht werden könnte wie bei einem einheitlichen Einlagensicherungssystem, so ist dennoch davon auszugehen, dass bei einer Prolongation der bisherigen Struktur mitsamt den dieser immanenten Mehrgleisigkeiten die Nachteile – wie etwa der erhöhte Kostenaufwand oder Komplikationen im Rahmen des gegenseitigen Informationsaustausches zwischen den Sicherungseinrichtungen – weitaus überwiegen würden. Weiters wäre einer dauerhaften Weiterführung der bisherigen Organisationsstruktur entgegenzuhalten, dass diese mit bestimmten Anforderungen der Richtlinie 2014/49/EU, wie zum Beispiel der kontinuierlichen Beaufsichtigung von Einlagensicherungssystemen durch die FMA oder den im Vergleich zu den bisherigen Regelungen wesentlich beschleunigten Abläufen kaum vereinbar erscheint. Daneben bietet die Richtlinie 2014/49/EU die Möglichkeit für institutsbezogene Sicherungssysteme, sich bei der FMA als Einlagensicherungssystem anerkennen zu lassen. Die Umsetzung dieses Wahlrechts zusätzlich zu einer sektoral gegliederten Einlagensicherung auf Fachverbandsebene erscheint jedoch aufgrund des damit verbundenen Komplexitätsgrades ausgeschlossen.

Die organisatorischen Vorkehrungen, die Sicherungseinrichtungen vorzusehen haben, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen, werden konkretisiert und durch zusätzliche Anforderungen ergänzt.

Stärkung der Rolle der FMA

Die FMA erhält künftig Aufsichtszuständigkeiten (Überwachungskompetenzen und Maßnahmenbefugnisse) in Bezug auf die Sicherungseinrichtungen und ist für die Anerkennung von institutsbezogenen Sicherungssystemen als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem zuständig. Es erscheint zielführend, hierbei auf die hinsichtlich der Aufsicht über Kreditinstitute bestehenden funktionierenden Strukturen und die bewährte Arbeitsteilung zwischen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zurückzugreifen.

Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Sicherungseinrichtungen und gesamthafte Bedeckung von Ansprüchen

Die Leistungsfähigkeit der Einlagensicherungssysteme wird durch eine Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Sicherungseinrichtungen erhöht. Jede Sicherungseinrichtung hat bis 2024 einen Einlagensicherungsfonds in Höhe von mindestens 0,8vH der gedeckten Einlagen aufzubauen. Im Sicherungsfall erfolgt die Erstattung gedeckter Einlagen durch jenes Einlagensicherungssystem, bei dem das durch den Sicherungsfall betroffene Kreditinstitut Mitglied ist. Soweit notwendig, hat die Sicherungseinrichtung im Sicherungsfall von ihren Mitgliedsinstituten ergänzend Sonderbeiträge in der Höhe von 0,5vH der gedeckten Einlagen pro Jahr und gegebenenfalls erhöhte Sonderbeiträge zu erheben bzw. haben die Sicherungseinrichtungen Kredite aufzunehmen.

Die Leistungsfähigkeit der Einlagensicherungssysteme wird zudem durch eine gesamthafte Bedeckung von Ansprüchen sichergestellt. Wird die Leistungsfähigkeit einer Sicherungseinrichtung erreicht, haben auch die anderen Sicherungseinrichtungen zur Erfüllung der Ansprüche der Einleger beizutragen.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Hermann Lipitsch die Abgeordneten Dr. Rainer Hable, Ing. Robert Lugar, Mag. Werner Kogler, MMag. DDr. Hubert Fuchs und Jakob Auer sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, T, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (686 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 06 30

                               Hermann Lipitsch                                                     Mag. Andreas Zakostelsky

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann