753 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (671 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Investmentfondsgesetz 2011 und das Immobilien-Investmentfondsgesetz geändert werden

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die in der OGAW-Richtlinie vorgenommenen Änderungen sollen den Entwicklungen auf dem Markt sowie den Erfahrungen der Marktteilnehmer und der Aufsichtsbehörden Rechnung tragen. Es sind daher hinsichtlich der Aufgaben und der Haftung der Verwahrstellen, der mit einem soliden Risikomanagement vereinbaren Vergütungspolitik und der im Falle der Verletzung von Vorschriften der Richtlinie vorgesehenen Sanktionsbestimmungen Neuregelungen und Angleichungen an die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds vorgenommen worden.

Die Aufgaben und Pflichten der Depotbank werden definiert und es wird klargestellt, dass für den OGAW-Fonds nur eine einzige Verwahrstelle beauftragt werden darf. Aufgrund des Vertriebes an Kleinanleger ist gerade in diesem Bereich ein hohes Maß an Sicherheit geboten. Die Bedingungen und Anforderungen für die Delegierung der Verwahrpflichten einer Depotbank an Dritte werden an die der AIFM-Richtlinie angepasst. Es werden bestimmte Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Auswahl und Beauftragung von Subverwahrern sowie der Überwachung von deren Tätigkeiten normiert und Bedingungen aufgezählt, unter denen eine Übertragung an Dritte überhaupt zulässig ist. Weiters wird ein überaus strenger Haftungsstandard vorgesehen, demzufolge Verwahrstellen unabhängig von Fehlverhalten oder Fahrlässigkeit zur Erstattung von Verlusten verwahrter Instrumente verpflichtet werden, und zwar ohne Möglichkeit des Haftungsausschlusses im Falle einer Übertragung der Verwahrung auf einen Subverwahrer.

Um das Eingehen unangemessener Risiken und ein unzureichendes Risikomanagement zu vermeiden, werden Vergütungsbestimmungen festgelegt, die mit einem soliden Risikomanagement des OGAW-Fonds vereinbar sind.

Die Strafbestimmungen im Investmentfondsgesetz 2011 werden an die in der Richtlinie vorgenommene Mindestharmonisierung der Sanktionsregelungen angepasst. Darüber hinaus sind Veröffentlichungspflichten sowie Meldepflichten an ESMA sowie Mindestanforderungen an die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden vorgesehen.

Die Änderungen der steuerlichen Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Erlassung der Fonds-Melde-Verordnung 2015 schaffen. In diesem Zusammenhang wird die diesbezügliche Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen präzisiert und die Rechtsstellung der Meldestelle näher definiert. Zusätzlich wird der Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung der steuerpflichtigen Einnahmen im Sinne einer praxisfreundlichen Lösung determiniert.

Die Änderungen der steuerlichen Bestimmungen des Immobilien-Investmentfondsgesetzes sollen die gesetzlichen Grundlagen für die Erlassung der Fonds-Melde-Verordnung 2015 schaffen. In diesem Zusammenhang wird die diesbezügliche Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen präzisiert und die Rechtsstellung der Meldestelle näher definiert. Zusätzlich wird der Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung der steuerpflichtigen Einnahmen im Sinne einer praxisfreundlichen Lösung determiniert.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter der Abgeordnete MMag. DDr. Hubert Fuchs sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, T, N, dagegen: F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (671 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 06 30

                        Dr. Christoph Matznetter                                               Mag. Andreas Zakostelsky

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann