758 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (581 der Beilagen): Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits ist ein sogenanntes gemischtes Übereinkommen, da es sowohl Angelegenheiten regelt, die in die Kompetenz der EU fallen, als auch solche, die in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen.

Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Das Assoziierungsabkommen entspricht sowohl den grundsätzlichen Interessen der EU als auch denen der Republik Österreich. Das Europäische Parlament hat am 16. September 2014 seine Zustimmung zum Abschluss des Abkommens erteilt.

Die Verhandlungen über dieses umfassende und ehrgeizige Abkommen zwischen der EU und der Ukraine wurden 2007 eröffnet. Am 30. März 2012 haben die EU und die Ukraine das Assoziierungsabkommen mit Ausnahme des Handelsteils paraphiert. Der Handelsteil wurde am 19. Juli 2012 paraphiert. Die Unterzeichnung der politischen Teile des Abkommens fand am 21. März 2014, die der restlichen Teile am 27. Juni 2014 statt.

Die allgemeinen Ziele der Assoziation konzentrieren sich auf die Förderung der schrittweisen Annäherung zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsamer Werte, die Stärkung des Rahmens für einen verstärkten politischen Dialog sowie die Förderung, Erhaltung und Stärkung von Frieden und Stabilität in ihrer regionalen und internationalen Dimension.

Weitere Ziele sind die Schaffung der Voraussetzungen für verstärkte Wirtschafts- und Handelsbeziehungen und damit für die schrittweise wirtschaftliche Integration der Ukraine in den EU-Binnenmarkt in ausgewählten Bereichen, die Intensivierung der Zusammenarbeit im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zwecks Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Im Abkommen werden die Ziele eines verstärkten politischen Dialogs dargelegt, der auf die Förderung der schrittweisen Konvergenz in Fragen der Außen- und Sicherheitspolitik ausgerichtet ist. Das Abkommen sieht ferner Dialog und Zusammenarbeit im Bereich der internen Reformen auf der Grundlage der gemeinsam von den Vertragsparteien festgelegten Grundsätze vor. Andere Bestimmungen betreffen die Intensivierung des Dialogs im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP).

Im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts werden der Rechtsstaatlichkeit und der Stärkung der Justizinstitutionen und der Rechtspflege große Bedeutung beigemessen.

Das Assoziierungsabkommen sieht ferner eine große Bandbreite von Kooperationsbereichen vor, wobei das Hauptaugenmerk auf der Unterstützung wesentlicher Reformen, auf wirtschaftlicher Erholung und Wirtschaftswachstum sowie auf Governance und der sektoralen Zusammenarbeit in zahlreichen Bereichen liegt (dazu zählen u. a. Energie, Verkehr, Umweltschutz, Industriepolitik und Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie Landwirtschaft und ländliche Entwicklung).

Auf längere Sicht wird die stärkere wirtschaftliche Integration der Ukraine mit der EU aufgrund der DCFTA (deep and comprehensive free trade area) das Wirtschaftswachstum des Landes erheblich stimulieren. Als Kernstück des Assoziierungsabkommens wird die Freihandelszone den Unternehmen sowohl in der EU als auch in der Ukraine neue Möglichkeiten eröffnen und eine echte wirtschaftliche Modernisierung und die Integration in die EU fördern.

Seit 1. November 2014 werden Im Einklang mit Art. 486 des Assoziierungsabkommens gewisse Teile des Abkommens vorläufig angewendet, allerdings nur insoweit, als sie sich auf Angelegenheiten erstrecken, die in die Zuständigkeit der EU fallen. Die vorläufige Anwendung des Handelsteils wurde bis 1. Jänner 2016 aufgeschoben. Die vorläufige Anwendung soll zur Ausgewogenheit der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen und gemeinsamen Werte beitragen und entspricht dem gemeinsamen Wunsch der EU und der Ukraine, möglichst rasch mit der Um- und Durchsetzung bestimmter Teile des Abkommens zu beginnen, damit die Reformen in bestimmten Sektoren bereits vor Abschluss des Abkommens Wirkung zeigen können.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 30. Juni 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich die Abgeordnete Tanja Windbüchler-Souschill.

 

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, N, dagegen: F, G, T) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitische Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, ►dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (581 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2015 06 30

                            Claudia Durchschlag                                                               Dr. Josef Cap

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann