Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Durchführung von EU-Recht in Bezug auf geschützte Herkunftsangaben, traditionelle Spezialitäten und biologische Produktion

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Benennung der zuständigen Behörden und Regelung des Systems der amtlichen Kontrolle

 

Wesentliche Auswirkungen

Es soll ein Rahmen für die amtliche Kontrolle bei der Verwendung von Bio- und Herkunftsangaben oder Angaben betreffend besondere Merkmale von Lebensmitteln und bestimmten Agrarerzeugnissen gebildet werden, die auf Unionsvorschriften basiert. Auf Grund der thematischen Gemeinsamkeit, nämlich die Durchführung der Kontrolle durch private Kontrollstellen bei bestimmten gemeinschaftlich geregelten Auslobungen im Lebensmittelbereich, werden die einzelnen Bereiche in einem Durchführungsgesetz zusammengeführt.

Der vorliegende Entwurf dient insbesondere der Anpassung an die neuen EU-Vorschriften.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

In der Agentur wird die Geschäftsstelle des Kontrollausschusses eingerichtet. Die Kosten dafür werden aus der Basisfinanzierung abgedeckt.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Nettofinanzierung Bund

‑370

‑377

‑385

‑392

‑400

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme

2016

2017

2018

2019

2020

durch Umschichtung

370

377

385

392

400

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten erlassen (EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG), das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz und das Markenschutzgesetz 1970 geändert sowie das Rindfleisch-Etikettierungsgesetz aufgehoben werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Gesundheit

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Vorsorgender Schutz der VerbraucherInnengesundheit insbesondere durch sichere Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel sowie durch ausreichende klare Informationen zur Lebensmittelqualität und Ernährung." der Untergliederung 24 Gesundheit bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Europäische Kommission (EK) erließ Anfang der Neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts aus agrarpolitischen Überlegungen heraus Regelungen mit dem Ziel der hervorhebenden Vermarktung von bestimmten Angaben zur Belebung des ländlichen Raums. Davon umfasst waren geschützte Herkunfts-angaben, traditionelle Spezialitäten und Produkte aus biologischer Landwirtschaft. Besonders die biologische Landwirtschaft spielt in Österreich traditionell eine besondere Rolle, hier gab es noch bevor die EK Regeln dazu erließ einen nationalen Standard.

Werden Lebensmittel und bestimmte Agrarerzeugnisse mit bestimmten Angaben wie "biologisch" oder mit geschützten Herkunftsangaben oder mit sonstigen durch EU-Verordnung geschützten Angaben in Verkehr gebracht, so müssen jeweils die Anforderungen der genannten Verordnungen erfüllt werden.

Rechtliche Grundlagen für diese Produkte sind folgende Verordnungen:

- (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologi-schen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91,

- (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 in Bezug auf geografische Angaben und

- (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, sehen ein Kontrollsystem vor, das es den Mitgliedstaaten bzw. der den zuständigen Behörde ausdrücklich ermöglicht, bestimmte Kontrollaufgaben privaten Kontrollstellen zu übertragen.

Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist im Lebensmittelgesetz 1975 – LMG 1975 verankert. Es handelt sich um ein Rumpfgesetz, das seit dem Inkrafttreten des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) ausschließlich für die biologische Produktion gilt, da es des Längeren geplant ist, die Durchführung und insbesondere die amtliche Kontrolle ausführlich in einem eigenen Gesetz zu regeln. Die Verordnungen (EG) Nr. 110/2008 und (EU) Nr. 1151/2012 sind im LMSVG verankert.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Beibehaltung der in Bezug auf die biologische Produktion nicht als ausreichend anzusehenden Rechtslage. Unvollständige Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und (EU) Nr. 1151/2012 in Bezug auf Antragsverfahren für garantiert traditionelle Spezialitäten und geografische Angaben.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Eine Evaluierung wird durchgeführt, sofern sich die durchzuführenden Unionsvorschriften ändern sollten.

 

Ziele

 

Ziel 1: Durchführung von EU-Recht in Bezug auf geschützte Herkunftsangaben, traditionelle Spezialitäten und biologische Produktion

 

 

 

Beschreibung des Ziels:

Auf Grund der thematischen Gemeinsamkeit, nämlich Durchführung der Kontrolle durch private Kontrollstellen bei bestimmten gemeinschaftlich geregelten Auslobungen im Lebensmittelbereich, werden die einzelnen Bereiche in einem Durchführungsgesetz zusammengeführt. Es soll ein Rahmen für die amtliche Kontrolle bei der Verwendung von Bio- oder Herkunftsangaben oder Angaben betreffend besondere Merkmale von Lebensmitteln und bestimmten Agrarerzeugnissen gebildet werden, die auf Unionsvorschriften basieren.

Der vorliegende Entwurf dient der Anpassung an die neuen EU-Vorschriften. Der einschlägigen Praxis, den gewonnenen Erfahrungen und den Erfordernissen des erweiterten Anwendungsbereiches der Verordnung im Bereich der biologischen Produktion seit der erstmaligen gesetzlichen Durchführung der Verordnung im Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975) im Jahre 1998 soll Rechnung getragen werden.

Es wird ein Koordinationsausschuss eingerichtet, in dem die für die Lebensmittelkette zuständigen Behörden vertreten sind. Ziel ist die Zusammenarbeit, um die Effizienz des Kontrollsystems zu erhöhen. Der Agentur kommt eine koordinierende Funktion zwischen den beteiligten Stellen – Behörden und Kontroll-stellen – zu.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Durchführung von Unionsrecht ist nicht ausreichend bzw. fehlen entsprechende Bestimmungen.

Die Durchführung von Unionsrecht ist innerstaatlich für den Bereich der amtlichen Kontrolle und für die Unternehmen hinreichend determiniert.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Benennung der zuständigen Behörden und Regelung des Systems der amtlichen Kontrolle

Beschreibung der Maßnahme:

Im Wesentlichen werden neben der Regelung der Zuständigkeit das Kontrollverfahren und die zu verhängenden Sanktionen festgelegt. Durch den in Rede stehenden Entwurf wird das Kontrollverfahren entsprechend bewährter Praxis privaten Kontrollstellen übertragen. Damit verbunden werden Aufgaben und Pflichten festgelegt, weiters werden die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung von Kontrollstellen sowie deren Widerruf festgelegt. Der Kontrollausschuss ist neu, Ziel ist eine koordinierte Vorgangsweise, wobei bestehende Strukturen und einschlägige Kompetenz genutzt werden sollen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Nicht ausreichende Klarstellung der Zuständigkeiten im Bereich der biologischen Produktion.

Funktionierendes System der amtlichen Kontrolle im Bereich der Herkunftsangaben, traditionellen Spezialitäten und biologischen Produktion.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Personalaufwand

274

279

285

291

297

Betrieblicher Sachaufwand

96

98

100

102

104

Aufwendungen gesamt

370

377

385

393

401

 

in VBÄ

2016

2017

2018

2019

2020

Personalaufwand

3,00

3,00

3,00

3,00

3,00

 

Erläuterung

 

Aus den Erfahrungen der bisher schon durchgeführten Tätigkeiten wurde der Personalaufwand berechnet.

Der betriebliche Sachaufwand steht in Zusammenhang mit dem Personalaufwand.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

370

377

385

392

400

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2016

2017

2018

2019

2020

Durch Umschichtung

24.01.02 Beteilig. und Überweisungen (AGES und GÖG)

24.01.02 Beteilig. und Überweisungen (AGES und GÖG)

370

377

385

392

400

 

Erläuterung der Bedeckung

Die bei der Agentur anfallenden Kosten (Geschäftsstelle des Kontrollausschusses) werden aus der Basisfinanzierung abgedeckt.

 

Laufende Auswirkungen

 

Personalaufwand

 

Es wird darauf hingewiesen, dass der Personalaufwand gem. der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO valorisiert wird.

 

Maßnahme / Leistung

Körpersch.

Verwgr.

VBÄ

2016

2017

2018

2019

2020

 

Bund

VD-Höherer Dienst 3 A1/GL-A1/4; A: DK III-V; PF 1

2,00

203.716

207.790

211.946

216.185

220.509

 

 

VD-Gehob. Dienst 3 A2/GL-A2/4; B: DK III-IV; PF 2/3 und 3b; PF 3

1,00

70.216

71.620

73.053

74.514

76.004

SUMME

 

 

 

273.932

279.410

284.999

290.699

296.513

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

GESAMTSUMME

 

273.932

279.410

284.999

290.699

296.513

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

VBÄ GESAMT

 

3,00

3,00

3,00

3,00

3,00

 

Personalaufwand: Aus den Erfahrungen der bisher schon durchgeführten Tätigkeiten wurde der Personalaufwand berechnet.

 

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

 

 

Körperschaft

2016

2017

2018

2019

2020

Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand

Bund

95.876

97.794

99.750

101.744

103.779

 

Der Arbeitsplatzbezogene betriebliche Sachaufwand wurde mit 35% berechnet.

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Gleichstellung von Frauen und Männern

Direkte Leistungen

-       Bei natürlichen Personen mehr als 400 000 € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% in der Zielgruppe/den Kategorien der Zielgruppe oder bei den Begünstigten (Inanspruchnahme der Leistung)

-       Bei Unternehmen/juristischen Personen mehr als 2,5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den NutzerInnen/Begünstigten

Gleichstellung von Frauen und Männern

Öffentliche Einnahmen

-       Direkte und indirekte Steuern (zB Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern) von natürlichen Personen: über 1 Mio. € pro Jahr

-       Direkte Steuern von Unternehmen/juristischen Personen (zB Körperschaftsteuer, Gebühren für Unternehmen): über 5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den Nutzerinnen/Nutzern/Begünstigten

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

Unternehmen

Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus

Mindestens 500 betroffene Unternehmen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.

 


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil:

Problem:

Aus Verbraucherschutzgründen sind Angaben bzw. Abkürzungen wie „biologisch/ökologisch“, „bio/öko“, „geschützte Ursprungsbezeichnung“, „g.U.“, „geschützte geografische Angabe“, „g.g.A.“ sowie die in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 110/2008 aufgeführten Spirituosen österreichischen Ursprungs (z. B. „Inländerrum“, „Jagatee“) in Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung gemeinschaftlich geschützt. Ein System von Kontrollen soll das Verbrauchervertrauen untermauern.

„Biologisch“ ist in Österreich eine Erfolgsgeschichte, unter heimischen Konsumentinnen und Konsumenten erfreut sich „bio“ wachsender Beliebtheit. Die biologische Landwirtschaft wird von den Österreicherinnen und Österreichern als beste und umweltverträglichste Landwirtschaftsform bewertet. Derzeit wird eine Fläche von ca. 500.000 ha, das sind ca. 18% der landwirtschaftlich genutzten Fläche, von ca. 22.000 Betrieben biologisch bewirtschaftet.

Auch geschützte geografische Angaben und Ursprungsangaben haben wachsende Bedeutung für die österreichische Landwirtschaft und verarbeitenden Betriebe (z. B. steirisches Kürbiskernöl, Tiroler Speck, Inländerrum).

Damit die Erwartungen an Originalität erfüllt werden können, ist ein gut funktionierendes Kontrollsystem entlang der Lebensmittelkette – vom Stall/Feld bis zum Teller – notwendig. Dazu ist die Gesetzgebung betreffend die Durchführung in Bezug auf Kontrollen anzupassen. Hinsichtlich „bio“ sind die Anforderungen seitens der Kommission in den vorangegangenen Jahren auf Grund der Rechnungshofberichte der EU erhöht worden.

Auf dem Gebiet der biologischen Produktion hat die Europäische Gemeinschaft erstmals mit der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 Vorschriften über die Erzeugung, Vermarktung einschließlich der Kennzeichnung, die Einfuhr und die Kontrolle von Agrarerzeugnissen, Lebensmitteln und Futtermitteln, die mit dem Hinweis auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht werden sollen, erlassen. Die biologische Produktion stellt eine besondere Form der Agrarerzeugung und Lebensmittelherstellung dar: sie ist durch erhöhte Tierschutzanforderungen bei der Tierhaltung, Einschränkungen bei bzw. Verbote der Anwendung von chemisch-synthetischen Dünge-, Schädlingsbekämpfungs- und Tierarzneimitteln und Stoffen, die Lebensmitteln zugesetzt werden, und andere Auflagen bei der Gewinnung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln wie das Verbot der Verwendung von genetisch veränderten Organismen und deren Derivaten geprägt. Diesen Umständen verdanken die genannten Produkte ein deutliches Profil, welches sie von konventionell hergestellten Produkten unterscheidet und für Erzeuger und Verbraucher attraktiv macht.

Anfänglich hatte sich die Verordnung auf die Gewinnung, Kennzeichnung und Vermarktung von pflanzlichen Lebensmitteln beschränkt, 1999 erfolgte die Einbeziehung der tierischen Erzeugung. 2003 wurden Etikettierungsvorschriften für Futtermittel- und Futtermittelausgangserzeugnisse festgelegt; in weiterer Folge wurden Bestimmungen über Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial erlassen.

Am 20. Juli 2007 wurde die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (im Folgenden: Bio-Verordnung) veröffentlicht. Diese gilt seit 1. Jänner 2009 und ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91. Die Bio-Verordnung wurde neu und übersichtlicher gefasst, enthält nun Ziele, Grundsätze, allgemeine Produktionsvorschriften für die einzelnen Bereiche, erweiterte Kennzeichnungsvorschriften samt neuem Biologo und regelt das Importsystem neu. Der Anwendungsbereich wurde im Verhältnis zur Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erweitert und schließt nun auch Erzeugnisse der Aquakultur, Meeresalgen und Hefen, die als Lebensmittel- oder Futtermittel verwendet werden, und Heimtierfuttermittel und Vorschriften über die Weinerzeugung ein. Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle wurde am 18.9.2008 veröffentlicht. Ebenfalls die Bio-Verordnung durchführend ist die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern, welche am 8.12.2008 veröffentlicht wurde.

Durch den in Rede stehenden Entwurf soll nun die innerstaatliche Durchführung der Bio-Verordnung auf Grund der Praxis und der gewonnenen Erfahrungen festgelegt bzw. klargestellt und verbessert werden. Eine adäquate Durchführung entspricht überdies dem Stellenwert, den die biologische Produktion in den letzten Jahren erworben hat. Es ist beabsichtigt, einen Rahmen für ein transparentes und effizientes Kontrollsystem zu schaffen.

Verbunden mit dem Regelungsbereich – es handelt sich um eine Querschnittsmaterie –, ergibt sich eine Vielzahl an behördlichen Zuständigkeiten, welche im Entwurf reflektiert wird.

Die Verordnungen (EG) Nr. 110/2008 und (EU) Nr. 1151/2012 (vormals (EG) Nr. 509/2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln und Nr. 510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel) sind derzeit im LMSVG verankert. Seit 21. Jänner 2008 ist das Kontrollsystem durch private Kontrollstellen für nach den Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und Nr. 510/2006 geschützte Angaben verpflichtend vorgeschrieben (§ 45 LMSVG). Auch die Verordnung (EG) Nr. 110/2008, welche seit 20. Mai 2008 gilt, eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit der Kontrolle von in deren Anhang III genannten geografischen Angaben durch private Kontrollstellen.

Die Durchführung der in Rede stehenden Angaben soll in einem Bundesgesetz erfolgen, um die Bedeutung dieser Produkte zu unterstreichen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Art. 1:

Die Herstellung von Erzeugnissen und Verwendung von Angaben nach den in Rede stehenden Verordnungen ist an eine Überwachung auf Grundlage amtlicher Kontrollen geknüpft, die sich auf ein System von Kontrollen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz stützt. In diesem Rahmen werden die Unternehmer auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebes kontrolliert, um die Einhaltung der jeweiligen Unionsvorschrift sicherzustellen. Dabei wird der Bogen über die gesamte Lebensmittelkette gespannt. Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht qualitative Anforderungen an die Durchführung von amtlichen Kontrollen sowie auch Bedingungen für die Delegation von Kontrollaufgaben an Private vor.

Im Wesentlichen werden Kontroll- und Antragsverfahren und die zu verhängenden Sanktionen festgelegt. Durch den in Rede stehenden Entwurf wird das Kontrollverfahren entsprechend bewährter Praxis privaten Kontrollstellen übertragen. Damit verbunden werden Aufgaben und Pflichten sowie die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung von Aufgaben an Kontrollstellen sowie deren Widerruf festgelegt.

Zuständige Behörde ist wie bisher der Landeshauptmann in mittelbarer Bundesverwaltung. Ein Kontrollausschuss wird eingerichtet, er ist Kommunikations- und Koordinationsplattform, bestehende Strukturen und einschlägige Kompetenz sollen genutzt werden.

Rechte und Pflichten der beteiligten Akteure – zuständige und andere Behörden, Agentur, Kontrollstelle, Unternehmer und Vereinigungen – werden benannt.

Der Entwurf regelt durchgängige Informations- und Datenflusspflichten aller Beteiligten, die einerseits der Transparenz des Systems dienen und andererseits bei Verstoß gegen die Bio-Verordnung frühzeitig Schadensbegrenzung zeitigen sollen.

Gemäß der Entschließung des Nationalrates 189/E XXIV.GP vom 8. Juli 2011 wurden die zuständigen Mitglieder der Bundesregierung ersucht, ein Reorganisationskonzept für eine effiziente, transparente, risikobasierte und bundesweit einheitliche Lebensmittelkontrolle unter Berücksichtigung der gesamten Lebensmittelkette (vom Feld/Stall bis zum Teller) und der Ausschöpfung der Synergiepotentiale vorzuschlagen. Eine Reformarbeitsgruppe des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) fügten die hiefür notwendigen Arbeiten zusammen.

Im gemeinsamen Bericht des Bundesministers für Gesundheit und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur genannten Entschließung wurde eine verbesserte Überwachung der unabhängigen (privaten) Biokontrollstellen als ein zusätzliches Thema für Effizienzsteigerungen in der Kontrollkette gesehen. Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen für die Erzeugung und Produktion von biologischen Lebensmitteln werde von akkreditierten Kontrollstellen durchgeführt. Derzeit seien die Länder für die Zulassung und Überwachung dieser Kontrollstellen zuständig. Da Kontrollstellen länderübergreifend tätig seien, müsse die Zulassung in mehreren Ländern erfolgen. Die Überwachung der Kontrollstellen sei daher mit einem (zunehmenden) Koordinationsbedarf der beteiligten Länder verbunden. Diese Mehrgleisigkeit stelle einen ineffizienten und hohen Verwaltungsaufwand dar. Eine Zusammenführung der Kontrolldaten, die insbesondere auch für eine verlässliche Mengenstromanalyse und damit effiziente Überwachung der biologischen Produktion notwendig erscheine, fehle aufgrund dieser Kontrollstruktur derzeit, ebenso wie eine einheitliche Sanktionspraxis. Unter Punkt B.1.1.2 wurde durch die Einrichtung eines Bundesamtes eine Effizienzsteigerung der Kontrolle der biologischen Produktion geortet.

Dieser Bericht wurde im Gesundheitsausschuss des Parlaments am 20.6.2012 behandelt und zur Kenntnis genommen. Die dem Bericht zugrundeliegenden Ergebnisse der eigens dafür beauftragten Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurden in der LandesgesundheitsreferentInnen-Konferenz am 3.10.2012 (TOP 12) vorgestellt.

Dieses Bundesgesetz trägt dem Bericht insofern Rechnung, als ein Kontrollausschuss im Bundesministerium für Gesundheit, in dem die von der Produktionskette betroffenen Stellen vertreten sind, eingerichtet wird.

Die Erhöhung des Strafrahmens sowie eine Verlängerung der derzeit geltenden allgemeinen einjährigen Frist zur Verfolgung gemäß § 31 Abs. 1 VStG bei schwerwiegenden Kennzeichnungsverstößen sollen den Schutz des Verbrauchers vor Täuschung erhöhen.

Die bisher auf dem Gebiet der biologischen Produktion im Rahmen der Codexkommission gemäß § 76 LMSVG beratend tätige Unterkommission soll durch den Beirat für biologische Produktion abgelöst werden. Auch darin äußert sich die Herauslösung dieser Thematik aus dem Lebensmittelbereich und demzufolge aus dem Österreichischen Lebensmittelbuch. Der Beirat hat sich zur fachlichen Beratung wissenschaftlicher Unterausschüsse zu bedienen, je ein Ausschuss ist jedenfalls auf den Gebieten der pflanzlichen Erzeugung, der tierischen Erzeugung, der Aufbereitung und der Kontrolle vorgesehen.

Art. 2:

Parallel zu Art. 1 erfolgt die flankierende Durchführung des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetzes in Bezug auf die Aufgaben und die Mitwirkung der Agentur im GESG.

Art. 3:

Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung erfordern die Regelungen des Art. 1 eine Anpassung des Markenschutzgesetzes 1970.

Art. 4:

Das Rindfleisch-Etikettierungsgesetz, BGBl. I Nr. 80/1998 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2001, wird aufgehoben.

Hintergrund dafür ist, dass mit der Verordnung (EU) Nr. 653/2014 das bislang in Titel II Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 geregelte freiwillige Etikettierungssystem für Rindfleisch gestrichen wurde.

Kompetenzrechtliche Grundlagen

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf unter Art. 1 vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland“), Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung“ sowie „Ernährungswesen einschließlich Nahrungsmittelkontrolle“).

Art. 2 stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung“ sowie „Ernährungswesen einschließlich Nahrungsmittelkontrolle“).

Art. 3 stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG („Patentwesen sowie Schutz von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen; Angelegenheiten der Patentanwälte“).

Art. 4 stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung und bei Saat- und Pflanzgut auch der Anerkennung“ sowie „Ernährungswesen einschließlich Nahrungsmittelkontrolle“).

Textgegenüberstellung:

Da eine Vergleichbarkeit des unter Art. 1 geregelten Gegenstandes mit der bisherigen Regelung im LMG 1975 nicht gegeben ist, erfolgt keine Textgegenüberstellung.

I. Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Bundesgesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten)

Zu § 1 (Anwendungsbereich):

Abs. 1 normiert das Ziel des Bundesgesetzesentwurfes, nämlich die innerstaatliche Durchführung der in Rede stehenden Gemeinschaftsvorschriften samt deren Änderungs- und Durchführungsvorschriften, konkret die Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und die Verordnung (EG) Nr. 110/2008, soweit es um geografische Angaben geht.

Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist derzeit im LMG 1975, die Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 und (EG) Nr. 110/2008 sind im LMSVG verankert.

Abs. 2: Zum Anwendungsbereich zählen auch Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit sie mit Angaben mit Bezug auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist es Mitgliedstaaten freigestellt, nationale Regeln für die Etikettierung und Kontrolle zu erlassen. Werden Lebensmittel – seien sie unverarbeitet oder verarbeitet – mit dem Hinweis „bio“ versehen, so darf sich der Verbraucher einen entsprechenden Standard erwarten. Allerdings sind die Regeln für verarbeitete Produkte nicht direkt auf gemeinschaftliche Verpflegungseinrichtungen anwendbar. Es sollten eigene Regeln dafür erstellt werden, genauso wie dies der Fall in zahlreichen anderen Mitgliedstaaten der Fall ist. Die in diesen Einrichtungen hergestellten Lebensmittel unterliegen dem Anwendungsgebiet gemäß Art. 1 der Bio-Verordnung und den Kennzeichnungsbestimmungen gemäß Art. 23. Auf nationaler Ebene sind Aufbereitungshandlungen in Kapitel A 8 des Österreichischen Lebensmittelbuches, IV. Auflage, „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischer Produktion und daraus hergestellte Folgeprodukte“, geregelt.

Schließlich sollen kosmetische Mittel, die mit Angaben mit Bezug auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht werden, geregelt werden. Biokosmetika oder kosmetische Mittel mit biologischen Zutaten werden zunehmend angeboten und nachgefragt. Produkte mit den Auslobungen „biologisch“, „ökologisch“, „bio“ und „öko“ in Verbindung mit landwirtschaftlichen Produkten bzw. Ausgangserzeugnissen sind in Bezug auf Herstellung und Verarbeitung strengen Vorschriften unterworfen. Es ist nur konsequent, diese Kategorie der kosmetischen Mittel unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes in die biologische Warengruppe aufzunehmen und im Sinne eines kohärenten Verständnisses die Produktions- und Etikettierungsanforderungen zu harmonisieren. Auf nationaler Ebene sind Aufbereitungshandlungen in Kapitel A 8 des Österreichischen Lebensmittelbuches, IV. Auflage, „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischer Produktion und daraus hergestellte Folgeprodukte“, geregelt.

Zu § 2 (Begriffsbestimmungen):

Die für dieses Bundesgesetz relevanten Begriffe werden erläutert bzw. werden Verweise auf Definitionen vorgenommen.

Zu § 3 (Kontrollsystem)

Abs. 1: Zur Verdeutlichung des Kontrollsystems gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 im Hinblick auf die Zulassung von Kontrollstellen und Aufsichtsrechten über die Kontrollstellen wird die zuständige Behörde genannt. Mit der Durchführung und Überwachung der genannten Verordnungen wird gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG der Landeshauptmann beauftragt, soweit nicht für diese Aufgabenbereiche nach den Art. 11, 12 oder 15 B-VG Landeskompetenz besteht. Dies entspricht dem Wunsch der Branche nach einer klaren Behördenstruktur und soll zur Verwaltungseffizienz beitragen.

Im Zusammenhang mit der Durchführung und Überwachung der Bioverordnung ist zu beachten, dass die biologische Produktion eine Querschnittmaterie („Annexmaterie“) darstellt: Im Bereich der Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 kommen im konventionellen Bereich alle nach der österreichischen Bundesverfassung möglichen Varianten der Behördenzuständigkeit vor. Überwiegend sind organisatorisch Landesbehörden – mittelbar oder unmittelbar – zuständig, nur im Bereich landwirtschaftliche Betriebsmittel, Wein und Einfuhren von Warensendungen aus Drittländern gibt es eigene Bundesbehörden.

- Folgende Tatbestände unterliegen gemäß Art. 10 B-VG der Zuständigkeit des Bundes und sind nach Art. 102 B-VG Abs. 1 vom Landeshauptmann zu vollziehen:

Herstellung und Inverkehrbringen von Lebensmitteln nach dem LMSVG einschließlich genetisch veränderte Lebensmittel (GVO);

Herstellung und Verfütterung von Futtermitteln auf landwirtschaftlichen Betrieben nach dem Futtermittelgesetz;

Inverkehrbringen von Pflanzgut einschließlich genetisch verändertes Pflanzgut nach dem Pflanzgutgesetz;

Inverkehrbringen von Reben einschließlich genetisch veränderte Reben nach dem Rebenverkehrsgesetz;

Tierärztliche Behandlung nach den arzneimittelrechtlichen und tiergesundheitlichen Vorschriften;

Anwendung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln nach dem Biozidgesetz.

- Folgende Tatbestände unterliegen gemäß Art. 10 B-VG der Zuständigkeit des Bundes und sind nach Art. 102 B-VG Abs. 2 von eigenen Bundesbehörden zu vollziehen:

Herstellung und Inverkehrbringen von Futtermitteln, einschließlich genetisch veränderte Futtermittel durch andere Unternehmer als landwirtschaftliche Betriebe nach dem Futtermittelgesetz;

Inverkehrbringen von Düngemitteln nach dem Düngemittelgesetz;

Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz;

Inverkehrbringen von Saatgut, einschließlich genetisch verändertes Saatgut, nach dem Saatgutgesetz;

Herstellung und Inverkehrbringen von Wein und Erzeugnissen nach dem Weingesetz;

Inverkehrbringen von Bioziden nach dem Biozidgesetz

Warensendungen aus Drittländern.

- Unter Art. 11 B-VG und in die Vollziehungskompetenz der Landesregierung fallen der Tierschutz und die tierschutzrelevante Tierhaltung.

- Unter Art. 12 B-VG und in die Vollziehungskompetenz der Länder (Landes-Ausführungsgesetze) fallen:

Pflanzengesundheit und die Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten;

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln;

Regelungen zur Fruchtfolge.

- Unter Art. 15 B-VG fallen u.a. folgende Tatbestände:

Bodenschutz und -bearbeitung;

Ausbringung von Wirtschaftsdünger;

Verwendung von Düngemitteln;

Anbauverfahren, Anbau einschließlich Weinbau;

Verwendung von Saatgut, Aussaat;

Tierhaltung ohne Tierschutzrelevanz;

Tierzucht;

Verwendung von GVO.

Abs. 2: Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 können private Kontrollstellen mit Aufgaben der amtlichen Kontrolle beauftragt werden, hierbei sind insbesondere die Bedingungen der lit. a, e und f zu beachten. In Bezug auf den Biobereich führt Art. 27 Abs. 4 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 näher aus, dass und unter welchen Bedingungen Kontrollaufgaben privaten Kontrollstellen übertragen werden können. Die Kontrolle der Bioanforderungen, der Spezifikationen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und der technischen Unterlage in Bezug auf Spirituosen wird hiermit Kontrollstellen übertragen. Diese sind Teil der amtlichen Kontrolle gemäß der Definition des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, sofern ihnen Aufgaben übertragen werden. Es wird normiert, dass die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften von Kontrollstellen durchgeführt wird, die zuvor bescheidmäßig vom Landeshauptmann zugelassen wurden (§ 4). Die Kontrollstellen sind akkreditierte Zertifizierungsstellen, die in regelmäßigen Abständen vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) in Bezug auf die Einhaltung der Bedingungen der Norm EN/ISO 17065 kontrolliert werden.

Abs. 3 und 4: Das Aufsichtsrecht des Landeshauptmannes über die Kontrollstellen und die Bindung der Kontrollstellen an dessen Weisungen werden normiert. Diese Bestimmung entspricht § 45 Abs. 5 LMSVG und § 41 Abs. 3 LMG 1975. Die Aufsicht soll sich auf das unbedingt Notwendige beschränken und Mehrfachüberprüfungen (Doppelgleisigkeiten) vermeiden, sodass die erforderlichen Überprüfungen und Inspektionen in Bezug auf spezifische Aspekte (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004), und nicht auf Vorgaben geprüft werden, die bereits Gegenstand der Überprüfungen der Akkreditierungsbehörde sind. Dazu ist es erforderlich, der zuständigen Behörde, die die Kontrollstelle zugelassen hat, die Ergebnisse der Audits nach dem AkkG 2012 zur Verfügung zu stellen. Die Überwachung der Kontrollstellen erfolgt durch den Landeshauptmann. Hier ist zu unterscheiden zwischen Office-Audit, d.i. die Begutachtung der Geschäftsstelle, die von der zulassenden Behörde am Sitz der Kontrollstelle vorzunehmen ist, und Witness-Audits, d.s. begleitende oder nachprüfende Vor-Ort-Beobachtungen, die von der Behörde vorzunehmen sind, in dessen Hoheitsgebiet die Kontrollstelle operativ ist. Aussagen z.B. über Anzahl dieser Audits sind im Kontrollplan gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 festzulegen. Der Landeshauptmann kann Sachverständige anderer Behörden hinzuziehen bzw. können diese im Rahmen einer Cross-Kontrolle teilnehmen, um vorhandenes Know-How bestens auszunützen und eine effiziente Kontrolle zu gewährleisten. Die vorschriftsmäßige Ausübung der Kontrollaufgaben durch die Kontrollstellen ist gegebenenfalls durch Weisungen und Anordnungen der zuständigen Behörde sicherzustellen.

Abs. 5 bringt den unter Abs. 1 ausgeführten Umstand zum Ausdruck, dass es sich bei der biologischen Produktion um eine Querschnittsmaterie handelt und für die Überprüfung der Verkehrsfähigkeit von Futtermitteln, Düngemitteln, Pflanzenschutzmittel, Saat- und Pflanzgut sowie Wein das Bundesamt für Ernährungssicherheit bzw. die Bundeskellereiinspektion zuständig ist.

Zu § 4 (Zulassung von Kontrollstellen):

Abs. 1 bis 5: Die Durchführung des Kontrollverfahrens durch private Kontrollstellen ist gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und Art. 27 Abs. 5 der Bio-Verordnung an Bedingungen geknüpft. Sämtliche Voraussetzungen für die Zulassung sind in Abs. 1 aufgeführt. Wie bereits in § 45 Abs. 4 LMSVG geregelt, gilt die Zulassung für das gesamte Bundesgebiet. Es soll die Möglichkeit vorgesehen werden, den Kontrollstellen schon vor Abschluss des Akkreditierungsverfahrens Kontrollaufgaben zu übertragen. Dies soll befristet und erforderlichenfalls unter Auflagen erfolgen (Abs. 4). Das beinhaltet auch die Möglichkeit einer auf Teilgebiete der Bio-Verordnung (z. B. tierische oder pflanzliche Produktion, Lebensmittel- oder Futtermittelverarbeitung) eingeschränkten Zulassung (Abs. 5). Weitere Antragsvoraussetzung bei g.g.A., g.U. und g.t.S. ist ein Nachweis über die Kooperationsbereitschaft der Vereinigung mit einer Kontrollstelle (Abs. 2). Da die Vereinigungen eine – auch in Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 anerkannte – besondere Rolle bei der Entwicklung und dem Rechtsschutz der geschützten Bezeichnung spielen, sollen sie auch in die Auswahl der Kontrollstellen eingebunden werden. Einer Kontrollstelle sollen daher nur dann Kontrollaufgaben übertragen werden, wenn sie in einem (vertraglichen) Verhältnis zur Vereinigung steht. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Tätigkeit von mehr als einer Kontrollstelle ohne entsprechende Rahmenbedingungen die Einheitlichkeit und Zuverlässigkeit der Kontrolle gefährden. Zur Sicherstellung der Einheitlichkeit der Kontrolle muss bei der Zulassung von mehr als einer Kontrollstelle daher gewährleistet sein, dass die Kontrollstellen das gleiche Kontrollprogramm anwenden. Regelungen zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit der Kontrollen finden sich in § 7 Abs. 1 (Informationsaustausch) und § 8 Abs. 5 (Kontrolle durch lediglich eine Kontrollstelle).

Die Zulassung durch den Landeshauptmann bewirkt nur dann unmittelbar das Recht der Kontrollstelle im Rahmen einer Spezifikation tätig zu werden, wenn diese (als private Kontrollstelle) oder der Landeshauptmann selbst in der Spezifikation (Art. 7 Abs. 1 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012) eingetragen ist. Ist in der Spezifikation allerdings eine andere Kontrollstelle eingetragen, ist erst eine Spezifikationsänderung erforderlich. Der Landeshauptmann ist allerdings nicht für die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation zuständig, dies ist de iure Aufgabe der Kontrollstelle, sondern für die Überwachung der Kontrollstellen. Eine Vermarktung der Produkte mit geschützten Bezeichnungen darf daher erst erfolgen, wenn die Spezifikation von einer zugelassenen Kontrollstelle überprüft wird.

Abs. 6: Da es bei garantiert traditionellen Spezialitäten gar keine Einschränkung auf ein bestimmtes Gebiet und bei geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben teilweise bundesländerübergreifende Gebiete gibt, soll eine örtliche Zuständigkeit festgelegt werden. Derzeit wird hinsichtlich der Zuständigkeit an den Sitz der Kontrollstelle und nicht an das Kontrollgebiet angeknüpft, wodurch keine klar abgegrenzten Zuständigkeiten für die Aufsicht über die Kontrollstelle und die Prozesskontrolle der Herstellerbetriebe gegeben war. Künftig soll daher die Zuständigkeit für alle Kontroll-aspekte auf den Ort der Tätigkeit, auf die sich die Kontrollaktivität bezieht, abstellen. Die Zuständigkeit soll sich daher nach dem Sitz der Vereinigung richten und sich damit auf das Bundesland, wo sich die namensgebende Region befindet, beziehen, um allfällige Zuordnungsprobleme für die Fälle, wo das abgegrenzte Gebiete über die Bundeslandgrenzen hinausgeht oder wo Rohstoffe auch in anderen Bundesländern hergestellt werden dürfen, zu vermeiden.

Abs. 7 zählt die Widerrufsgründe für die Entziehung der Aufgaben auf.

Abs. 8: Die Meldepflicht dient der Information der zuständigen Stelle, die die Kontrollstellen zu überwachen hat. Wesentliche Änderungen z. B. den Geschäftssitz, die Niederlassung, die administrative und personelle Ausstattung betreffend sollen dem Landeshauptmann mitgeteilt werden. Es ist vorgesehen, dass diese Mitteilungen von der Gebührenpflicht ausgenommen sind.

Abs. 9: Das BMG ist zwecks Veröffentlichung in jedem Fall zu informieren.

Zu § 5 (Koordinierung der amtlichen Kontrolle):

Abs. 1: Rechtsgrundlage für Kontrolle ist die ‚Kontrollverordnung‘ (EG) Nr. 882/2004. Unter anderem ist gemäß Art. 4 Abs. 3 dieser Verordnung eine effiziente und wirksame Koordinierung zwischen allen beteiligten zuständigen Behörden, gegebenenfalls auch im Bereich des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes, sicherzustellen.

Abs. 2: Da die Kontrollzuständigkeiten auf mehrere Behörden verteilt sind, soll ein Kontrollausschuss eingerichtet werden, in dem eine Koordinierung der Kontrolltätigkeiten erfolgen soll. Daraus folgt, dass die in Abs. 3 und 4 genannten Stellen im Koordinationsausschuss vertreten sind. Ein Vertreter der Kontrollstellen wird von den auf dem jeweiligen Gebiet – biologische Produktion bzw. sonstige Qualitätsangaben – aktiven Kontrollstellen ausgewählt.

Der Ausschuss soll insbesondere Richtlinien und Kontrollpläne für die Kontroll- und Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörden und Kontrollstellen erarbeiten sowie Auslegungsfragen klären. Verantwortlich für die Umsetzung der dort beschlossenen Richtlinien und Kontrollpläne ist der Landeshauptmann gemeinsam mit den Kontrollstellen.

Für den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll ein Leitfaden über die Kontrollanforderungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Produktspezifikation ausgearbeitet werden. Dies erleichtert den Antragstellern die Abfassung der Produktspezifikation, weil sie ihre Angaben auf deren Kontrollrelevanz prüfen können. Zudem ermöglicht der Leitfaden auch der für die Prüfung der Anträge zuständigen Behörde, dem Patentamt, die Beurteilung der Kontrollrelevanz der Spezifikation. Dadurch erübrigt sich eine Prüfung jeder einzelnen Spezifikation durch das für Kontrollen zuständige BMG. Das Einvernehmen mit dem BMG in § 68d Abs. 2 Markenschutzgesetz kann daher entfallen. Dies wird auch zu einer Vereinfachung des Eintragungsverfahrens führen und die Verwaltungsbehörden entlasten. Zudem werden durch die Bürokratie verursachte Belastungen der Unternehmen (Kosten und Zeitaufwand) im Einklang mit dem Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung für die Jahre 2013 bis 2018 verringert.

Abs. 6 bis 9: Das Prozedere für das Funktionieren des Kontrollausschusses – (Ersatz-)Mitglieder, Vorsitzende(r) samt Stellvertreter(in), Sachverständige – wird festgelegt bzw. ist mit Geschäftsordnung (Abs. 9) festzulegen.

Abs. 10: Der Kontrollausschuss wird von der Geschäftsstelle, die in der Agentur angesiedelt ist, unterstützt. Ihre Aufgaben werden aufgeführt. Die Geschäftsstelle wirkt bei den Aufgaben des Kontrollausschusses gemäß Abs. 2 mit, nimmt darüber hinaus EU-Sitzungen wahr, koordiniert Berichte, die für die EK bestimmt sind und behandelt Antragsverfahren gemäß der Bioverordnung mit (§ 10 Abs. 2 Z 1).

Zu § 6 (Durchführung der amtlichen Kontrolle):

Es werden die Befugnisse und Pflichten festgeschrieben, die eine reibungslose Durchführung der Kontrolle bzw. die Einhaltung der in § 1 genannten Unionsvorschriften gewährleisten sollen. Abs. 1: In der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ist der für die Gemeinschaft vorgesehene Rahmen für ein harmonisiertes Vorgehen der zuständigen Stellen bei der amtlichen Kontrolle festgelegt. Auf Basis der Anforderungen dieser Verordnung sind die nationalen Regelungen zur Durchführung der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen zu formulieren. Die Möglichkeit der Erlassung von Richtlinien für das folgende Kalenderjahr wird als koordinierendes Instrument zur risikoorientierten Steuerung der Kontrolle der Lebensmittelkette im Qualitätsbereich fortgesetzt. Es handelt sich um einen Kontrollplan entsprechend jenem gemäß § 31 LMSVG, der als zentrales Instrument zur Steuerung der Kontrolle anzusehen ist. Seine Erstellung erfolgt risikobasiert. Dieser ist Teil des mehrjährigen integrierten Kontrollplans gemäß § 30 LMSVG im Lebensmittelbereich. Sämtliche zuständigen Behörden sind dabei einzubinden.

Abs. 2: Der nationale Kontrollplan ist von den am Kontrollsystem beteiligten Stellen auszuführen. Gemäß Art. 27 Abs. 14 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 legen die Kontrollstellen der zuständigen Behörde jährlich einen Tätigkeitsbericht vor. Zum Zweck der Überwachung haben die Kontrollstellen der Agentur einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Das genannte Datum gilt gleichfalls für den Bereich der Verordnungen (EG) Nr. 110/2008 und Nr. (EU) 1151/2012.

Voraussetzungen für die Durchführung von Kontrollen werden normiert: Qualifikation der Aufsichtsorgane (Abs. 3), Rechte und Pflichten im Zuge von Inspektionen (Abs. 4, 6, 7).

Abs. 5: Wie auch im Lebensmittelbereich (§ 35 Abs. 6 LMSVG) soll die Durchführung der Kontrolle mithilfe der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erzwungen werden können, diese können bei Notwendigkeit die Aufsichtsorgane sowie Personal der Kontrollstellen bei der Durchsetzung ihrer Aufgaben unterstützen.

Abs. 8: Die Behörde hat dem Verstoß entsprechend angemessene Maßnahmen zu ergreifen, siehe Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Verstöße haben die Kontrollstellen dem Landeshauptmann zu melden, siehe § 7 Abs. 2.

Abs. 9: Hier wurde der Notwendigkeit Rechnung getragen, dass Sachverständige der Europäischen Kommission und des BMG die gleichen Zutrittsberechtigungen zu Betrieben wie Aufsichtsorgane und Personal von Kontrollstellen haben müssen, wenn sie im Rahmen von gemeinschaftlichen Kontrollen tätig werden. Weiters ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Amtsorganen von zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten im Rahmen der gegenseitigen Zusammenarbeit ebenfalls der Zutritt zu Unternehmen möglich sein muss. Diese Möglichkeit steht auch Organen der Agentur offen.

Zu § 7 (Befugnisse und Pflichten der Kontrollstellen):

Abs. 1 und 2: Es handelt sich um eine Informationsverpflichtung im Verhältnis der Kontrollstellen untereinander um eine lückenlose Kontrolle zu gewährleisten. Die Pflichten gemäß Abs. 1 und 2 gehen aus Art. 5 Abs. 2 lit. e und f der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, Art. 30 Abs. 2 bzw. Art. 31 der Bioverordnung hervor, wonach die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen der Behörde regelmäßig und die Wahrnehmung von Verstößen unverzüglich mitzuteilen sind. Dies beinhaltet etwa auch einen Datenabgleich (insbesondere Mitgliedschaften und Kontrolldaten) zwischen den beteiligten Kontrollstellen, wenn bei einer Produktspezifikation gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 mehr als eine Kontrollstelle tätig ist. Dadurch sollen Manipulationen durch die Hersteller verhindert werden. Die Meldepflicht über im Rahmen der Biokontrolle wahrgenommene Verstöße und Unregelmäßigkeiten besteht in Bezug auf lebensmittelrechtliche, tierschutzrechtliche, futtermittelrechtliche oder pflanzenschutzmittelrechtliche Vorschriften.

Abs. 3: Die Kontrollstelle hat sich Überprüfungen gemäß Art. 2 Z 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durch den Landeshauptmann zu unterziehen.

Abs. 4: Grundsätzlich sind von den Kontrollstellen angeordnete Maßnahmen bindend, und zwar auch bei Wechsel der Kontrollstelle. Von diesen kann nur nach Abstimmung mit dem Landeshauptmann abgegangen werden. Diese Bestimmung resultiert aus Art. 92 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 392/2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 hinsichtlich des Kontrollsystems für die ökologische/biologische Produktion, wo es um Informationsaustausch zwischen Kontrollstellen und zuständigen Behörden geht.

Zu § 8 (Unternehmerpflichten):

Abs. 1: Die Verpflichtung sich dem Kontrollsystem zu unterwerfen ist im Biobereich durch Art. 28 Abs. 1 der Bio-Verordnung vorgeschrieben und im Bereich der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012 (§ 45 Abs. 3 LMSVG) gleichfalls vorgesehen. Im Biobereich ist auch der Internetverkauf kontrollpflichtig.

Abs. 2 und 3: Die Normierung der Pflichten der Unternehmer sowie deren Stellvertreter erfolgen unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Zusammenarbeit mit den Aufsichts- und Kontrollorganen (Art. 4 Abs. 2 lit. g der Verordnung (EG) Nr. 882/2004). Auch die Vereinigungen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten treffen Pflichten, wenn sie eine Funktion im Rahmen des Kontrollsystems ausüben.

Abs. 4: Siehe Erläuterungen zu § 7 Abs. 4.

Abs. 5: Vereinigungen haben dem Landeshauptmann mitzuteilen, mit welcher Kontrollstelle oder welchen Kontrollstellen sie kooperieren. Um Manipulationen durch die Hersteller auszuschließen, ist es unerlässlich, dass pro Unternehmer und, falls diese am Kontrollsystem beteiligt ist, Vereinigung nur mit einer Kontrollstelle ein Kontrollvertrag abgeschlossen wird. Produziert ein Betrieb sowohl nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 als auch nach einer Produktspezifikation gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, kann er bereichsweise Kontrollverträge mit unterschiedlichen Kontrollstellen abschließen.

Abs. 6 und 7: Sowohl die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, Art. 19 und 20, als auch die Bioverordnung enthalten Unternehmer- bzw. Mitwirkungspflichten im Rahmen der Durchführung der Kontrolle. In Bezug auf letztgenannte finden sich diese in Art. 63 ff der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle. Diese Pflichten werden genannt.

Zu § 9 (Verordnungsermächtigung):

Abs. 1: Es wird eine Verordnungsermächtigung für die Durchführung der amtlichen Kontrolle normiert, nähere Vorschriften zu den in den Z 1 bis 8 genannten Themen können erlassen werden. Zahlreiche Vorgaben gibt es auf dem Gebiet der biologischen Produktion gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 392/2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 hinsichtlich des Kontrollsystems für die ökologische/biologische Produktion. Art. 92d dieser Verordnung sieht z. B. vor, dass ein Maßnahmenkatalog für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Verstößen zu erstellen ist. Dieser stellt eine gemäß § 5 Abs. 2 zu erstellende Richtlinie des Kontrollausschusses dar, welche Inhalt für eine Verordnung sein kann.

Abs. 2 und 3: Nähere Vorschriften zur Durchführung von § 1 Abs. 3 betreffend Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen, kosmetische Mittel sowie nationale Produktionsvorschriften gemäß Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 können erstellt werden.

Abs. 4: Kapitel A 8 des Österreichischen Lebensmittelbuches, IV. Auflage, „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischer Produktion und daraus hergestellte Folgeprodukte“ ist ein Konsens der beteiligten Verkehrskreise zu diversen Themen, die nicht harmonisiert sind. Diese Bestimmung sieht vor, dass Teile davon oder Richtlinien des Beirates für biologische Produktion gemäß § 19 durch Verordnung für verbindlich erklärt werden können.

Abs. 5: Es handelt sich hierbei um eine Verordnungsermächtigung zur Durchführung von § 14 und zur Formulierung von Vorschriften betreffend Erzeugung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von g.t.S. und in Anhang III eingetragenen und in Österreich hergestellten Spirituosen.

Zu § 10 (Informationsaustausch, Außenverkehr):

Die Bestimmung dient der Durchführung von Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Art. 5 Abs. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, wonach einschlägige Informationen auf Antrag auszutauschen sind. Der Informationsaustausch hat außerdem bei Kontrollstellenwechsel zwischen den Kontrollstellen stattzufinden. Die Bundesministerin für Gesundheit leitet Anträge und Einsprüche an die Europäische Kommission weiter. Die Bio-Verordnung normiert Mitteilungspflichten der Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission. Hier erfolgt die Übermittlung der Daten über das Bundesministerium für Gesundheit bzw. die Geschäftsstelle des BMG in der Agentur (§ 5 Abs. 10). Jede der im System involvierten Stellen trägt ihren Teil zum Informationsfluss bei

Zu § 11 (Gebühren):

Abs. 1 und 2: Das BMG kann für Antrags- oder Zulassungsverfahren mit Verordnung Gebühren festsetzen. Dadurch wird die Rechtsgrundlage für die Einhebung von Gebühren z. B. für die Zulassung von Kontrollstellen (derzeitige Grundlage § 62 LMSVG), Anträge gemäß Art. 16 Abs. 3 lit. b, 16 Abs. 4 und 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder Anträge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (§ 14) gelegt.

Abs. 4: Durch die Einführung einer Valorisierungsklausel mit Bindung an den Verbraucherpreisindex (VPI), wenn eine Grenze von 2 Prozent überschritten wird, erfolgt die unbürokratische Anpassung der Gebühren an die Teuerungsrate (Inflation).

Zu § 12 (Informationsaustausch mit der AMA):

§ 12 regelt wechselseitige Informationspflichten zwischen der AMA im Rahmen der Abwicklung der Förderungsverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 des AMA-Gesetzes 1992 und dem Landeshauptmann. Es geht um Unregelmäßigkeiten und Verstöße gemäß Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (Aberkennung einer Partie oder Verlust des Führens des Konformitätszeichens), welche im Rahmen der ÖPUL-Fördermaßnahme „biologische Wirtschaftsweise“ relevant sind. Als leicht einzustufende Verstöße sollen jedoch nicht meldepflichtig werden. Die AMA teilt dem BMG mit, welche Verstöße sie gemeldet haben möchte. Diese wechselseitige Informationspflicht trägt dazu bei, den Zielen der EU-Bestimmungen auf dem Gebiet der Förderverwaltung und der biologischen Produktion gerecht zu werden.

Bei Daten für statistische Zwecke soll zur Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz keine automatische Weitergabe erfolgen. Werden nicht personenbezogene benötigt, können diese bei der AMA erfragt werden.

Zu § 13 (Beirat für die biologische Produktion):

Zu Abs. 1, 6 und 7: Für die Beratung der Bundesministerin für Gesundheit wird ein die gesamte biologische Lebensmittelkette umspannendes Gremium, der Beirat für die biologische Produktion (Beirat), eingerichtet. Es handelt sich um eine mit Vertretern der beteiligten Verkehrskreise beschickte Kommission, die ehrenamtlich tätig ist. Der Beirat löst die bisher auf diesem Gebiet auf Grund des § 77 LMSVG tätige Codexkommission mit ihrer Unterkommission für biologische Landwirtschaft ab.

Abs. 2 bestimmt die Personen, die im Beirat regelmäßig mitwirken.

Abs. 3: Die Mitglieder werden der Bundesministerin für Gesundheit vorgeschlagen und von dieser er-nannt. Für jedes Mitglied ist ein€ Stellvertreter(in) zu nennen. Vertreter der einschlägigen Wissenschaften sind ebenfalls namhaft zu machen.

Abs. 4: Aus dem Kreis der Mitglieder des Beirates ernennt die Bundesministerin für Gesundheit einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Geschäftsstelle in der Agentur unterstützt nicht nur den Kontrollausschuss, sondern auch den/die Vorsitzende(n) des Beirats. Im Einzelfall können Sachverständige den Beratungen beigezogen werden. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung, die sich der Beirat gibt. Da Experten nicht Mitglieder sind, haben diese kein Stimmrecht.

Abs. 5: Der Beirat hat sich zur fachlichen Beratung der Fachausschüsse zu bedienen, je ein Ausschuss ist auf den Gebieten der pflanzlichen Erzeugung, der tierischen Erzeugung, der Aufbereitung und der Kontrolle vorgesehen.

Abs. 6: das Konsensquorum wird festgelegt.

Die Aufgaben des Beirates sind in Abs. 9 aufgeführt.

Zu § 14 (Durchführung von Verwaltungsverfahren):

§ 14 trägt dem Umstand Rechnung, dass Produkte bei der Europäischen Kommission registriert werden können und enthält Durchführungsbestimmungen hierzu. Das BMG ist national zuständig für die Abwicklung von Verfahren auf Eintragung von ‚garantiert traditionelle Spezialität‘ (g.t.S.) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und die Eintragung von geografischen Angaben bei Spirituosen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 Die g.t.S. verdankt ihre Besonderheit nicht einem geografischen Ursprung, sondern hebt die traditionelle Zusammensetzung des Produkts oder ein traditionelles Herstellungs- und/oder Verarbeitungsverfahren hervor. Dazu muss eine Spezifikation erstellt und ein nationales sowie unionsweites Prüfverfahren durchlaufen werden. Durchführungsbestimmungen können mit Verordnung gemäß § 9 Abs. 5 erlassen werden.

Zu § 15 (Trägervereinigung für geschützte Herkunftsbezeichnungen):

Die bisherigen Erfahrungen mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben haben gezeigt, dass die Mitwirkung von mehr als einer Vereinigung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 die Kontrolle der Rückverfolgbarkeit erschwert und zudem aufwändig ist.

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 schließt es nicht aus, national Regelungen über Trägervereinigungen vorzusehen, sofern eine angemessene Einbindung aller Erzeuger gewährleistet ist. Die Verordnung räumt allgemein Vereinigungen das Recht ein, Anträge auf Änderung von Produktspezifikationen zu stellen. Als Vereinigung im Sinne der Definition des Art. 3 Z 2 der Verordnung gilt dabei jeder Zusammenschluss von Erzeugern und Verarbeitern des gleichen Erzeugnisses. Gleichzeitig betont die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 die Wichtigkeit, das Ansehen und den Ruf der geschützten Bezeichnungen zu bewahren und die Wirksamkeit der Regelung zu verbessern, und überträgt diese Aufgaben der Vereinigung (Art. 45). Die Verordnung selbst regelt aber Zusammensetzung und rechtliche Stellung der Vereinigung als Träger der g.U./g.g.A. nicht näher. Vorgesehen ist lediglich, dass Anträge grundsätzlich nur von Vereinigungen gestellt werden können, wobei Anträge auf Änderung der Produktspezifikation nicht von der ursprünglichen Vereinigung stammen müssen, da in manchen Mitgliedstaaten die Eintragungsvereinigung nach Registrierung der Bezeichnung aufgelöst wird und Pflege und Weiterentwicklung der Bezeichnung durch sog. Konsortien übernommen werden.

Zentrale Elemente der g.U./g.g.A-Regelung sind u.a. klare Informationen über die Erzeugnisse für die VerbraucherInnen und ein einheitlicher Schutz als Recht des geistigen Eigentums. Dieses geistige Eigentum findet seinen konkreten Ausdruck in der Produktspezifikation, die von der Eintragungsvereinigung erstellt wurde. Damit kommt den in der Eintragungsvereinigung vertretenen Erzeugern und Verarbeitern auch aus dem System der Verordnung heraus eine gewisse Vorrangstellung zu. Eine einheitliche Spezifikation liegt zudem im Interesse der VerbraucherInnen.

Es erscheint daher sinnvoll zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Produktspezifikation alle Erzeuger und Verarbeiter des Spezifikationserzeugnisses verstärkt in die Weiterentwicklung der jeweiligen geschützten Bezeichnung einzubinden. Die EU-Bestimmungen sollen daher konkretisiert und eine Trägervereinigung etabliert werden, die als einziger Ansprechpartner gegenüber der Behörde fungieren und die Entwicklung der Produkte mit geschützter Bezeichnung im Sinne von Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorantreiben soll. Dieses Modell hat sich insbesondere in Italien und Frankreich bewährt, wo die geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben einen hohen Stellenwert auf dem Markt haben.

Um sicherzustellen, dass die rechtlichen Interessen alle Erzeuger und Verarbeiter des geschützten Produktes entsprechend berücksichtigt werden, müssen sie die Möglichkeit haben, sich an Beschlüssen über Maßnahmen im Zusammenhang mit der geschützten Bezeichnung angemessen zu beteiligen. Die im Gesetz festgelegten Anforderungen an eine Trägervereinigung gewährleisten dies.

Bestehende antragstellende Vereinigungen oder deren Rechtsnachfolgerinnen, die bereits diese Anforderungen erfüllen, müssen nicht neu gebildet werden.

Zu Z 1: Die den Zusammenschluss regelnden Verträge, Statuten etc. müssen klare Regelungen für den Beitritt und einen allfälligen Ausschluss sowie Regelungen für die Schlichtung von Streitereien über Beitritt und Ausschluss vorsehen. Die Verweigerung des Beitritts und der Ausschluss dürfen nicht willkürlich sein; ein zulässiger Ausschlussgrund wäre etwa ein Verhalten, das das Ansehen der geschützten Bezeichnung schädigt oder eine sonstige grobe Verletzung der Mitgliederpflichten. Die Verpflichtung zum Sitz im abgegrenzten Gebiet, sofern sie nicht erforderlich ist, um die Qualität und das Ansehen der Bezeichnung zu schützen, ist kein zulässiger Grund zur Verweigerung des Beitritts.

Neben den Herstellern oder Verarbeitern können auch andere interessierte Personen der Trägervereinigung beitreten. Die diesbezügliche Regelung ist von den Vorgaben in Z 1 nicht erfasst.

Zu Z 2 und Z 3: Nach der Definition der Vereinigung in Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 können sich der Vereinigung auch andere interessierte Personen anschließen, die Mehrheit soll aber aus Erzeugern und Verarbeitern des jeweiligen Erzeugnisses bestehen. Im Sinne dieser Definition und auch um auszuschließen, dass andere Personen als die Erzeuger und Verarbeiter des geschützten Produktes (z. B. Rohstoffhersteller, wenn das Produkt ein verarbeitetes Produkt ist) bestimmenden Einfluss über die Weiterentwicklung des Produktes ausüben, soll auch bezüglich der Stimmrechte und der erforderlichen Mehrheiten eine besondere Stellung der Hersteller und Verarbeiter des geschützten Produktes vorgesehen werden.

Zu § 16 (Beirat für geschützte Herkunftsbezeichnungen):

Der Beirat für geschützte Herkunftsbezeichnungen (g.U. und g.g.A.) ist beim Bundeministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft angesiedelt. Die Zuständigkeit für die Bereiche, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben betreffen, teilt sich derzeit auf mehrere Stellen auf. Es wäre daher sinnvoll, das Wissen dieser Stellen zu bündeln und Probleme gemeinsam zu lösen. Dies würde mittelfristig auch den Vollzug vereinfachen und effizienter machen. Es soll daher ein Gremium bestehend aus dem BMG, dem BMLFUW, dem BMWFW und dem Patentamt geschaffen werden, das sich mit fachlichen Belangen des Bezeichnungsschutzes befasst, Kontrollfragen sind davon nicht betroffen. Dieses Gremium soll zudem auch Stellungnahmen zu Kommissionsvorschlägen für den EU-Rechtsrahmen erarbeiten. Zu manchen Fragen, insbesondere bei Stellungnahmen zu EU-Gesetzgebungsakten, kann es sinnvoll sein, weitere Stellen, wie etwa Interessenvertretungen, in die Beratungen einzubeziehen.

Zu § 17 (Verfahrensbestimmung):

Materielle Rechtswidrigkeit von Bescheiden stellt einen Nichtigkeitsgrund gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG dar. Dies gilt insbesondere für Bescheide, aus denen einer Partei ein Recht erwachsen ist, diese können zu deren Ungunsten abgeändert werden, wenn der Bescheid inhaltlich gegen die Bio-Verordnung verstößt.

Zu § 18 (Verwaltungsstrafbestimmungen):

§ 17 regelt die Verwaltungsstrafen, wobei folgende Änderungen im Verhältnis zur bestehenden Rechtslage vorgesehen sind:

1. der Strafrahmen wird angehoben,

2. wie in § 90 Abs. 2 letzter Satz LMSVG wird eine Mindeststrafe bei vorsätzlichen Etikettierungsverstößen mit folgenreicher Wirkung eingeführt (Abs. 2),

3. der Versuch wird für strafbar erklärt (Abs. 3),

4. die Verfolgungsverjährung wird auf zwei Jahre festgesetzt (Abs. 4).

Er stellt eine Änderung und teilweise Verschärfung des strafrechtlichen Instrumentariums im Sinne der Prävention bei missbräuchlicher Kennzeichnung sowie bei sonstigem Zuwiderhandeln insbesondere bei vorsätzlicher Irreführung dar. In Abs. 1 wird nun zwischen vorsätzlich (Z 1) und fahrlässig (Z 2) begangener Falschbezeichnung unterschieden. Die biologische Produktion stellt eine besondere Erzeugungsform mit besonderen Anforderungen an die Erzeuger dar. Biologisch erzeugte Produkte erzielen auf dem Markt im Allgemeinen höhere Preise.

Abs. 4: Vor allem die derzeitige einjährige Verjährungsfrist zur Verfolgung von Verstößen gegen die Bio-Verordnung greift zu kurz, da in der Regel gewisse Zeit verstreicht bis Warenströme rekonstruiert werden können.

Zu § 19 (Inkrafttreten und Außerkrafttreten):

Ein Inkrafttretenszeitpunkt 1.1.2016 ist vorgesehen (Abs. 1), bestehende, den Inhalt regelnde Bestimmungen des LMG 1975 und des LMSVG treten außer Kraft (Abs. 2).

Abs. 3: Eine Indexanpassung gemäß § 11 Abs. 4 tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten einer diesbezüglichen Verordnung in Kraft.

Zu § 20 (Übergangs- und Vollzugsbestimmungen):

Abs. 1: Im Biobereich tätige Kontrollstellen gelten als nach diesem Bundesgesetz zugelassen, andere als vorläufig zugelassen, sie haben die Zulassung gemäß § 4 neuerlich zu beantragen, da eine Akkreditierung derzeit noch ausständig ist.

Abs. 2: Die LMSVG-Abgabenverordnung (LMSVG-AbV), BGBl. II Nr. 381/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 135/2011, ist u.a. auf Grundlage von § 62 Abs. 1 LMSVG erlassen und regelt auch die Höhe von Gebühren und Verwaltungsabgaben für die Zulassung von Kontrollstellen. Es wird normiert, dass Grundlage für diese Verordnung gleichfalls § 11 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes ist.

Abs. 3 bis 8 sehen den Umgang mit anhängigen Verfahren (Abs. 3), bestehenden Regelungen des österreichischen Lebensmittelbuches (Abs. 4), der vorläufigen Weiterarbeit der Codex-Unterkommission (Abs. 5) und bestehenden Zuständigkeiten für die Überwachung von Kontrollstellen auf dem Gebiet der Herkunftsangaben (Abs. 7) vor. Abs. 6 regelt die Aufhebung von Zulassungsbescheiden der Landeshauptmänner, welche auf Basis des LMG 1975 erlassen wurden, auf Grund eines Widerrufsbescheides gemäß § 4 Abs. 7, diese treten von Gesetzes wegen außer Kraft. Diese Anordnung dient der Verwaltungsvereinfachung. Gemäß Abs. 8 können Verordnungen vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes erlassen werden.

Art. 2 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG):

Zu Z 1:

Der Agentur obliegen Untersuchungen und Begutachtungen des Bundesgesetzes zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der geschützten Herkunftsangaben, der traditionellen Spezialitäten und der biologischen Produktion (EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz). Dazu ist anzumerken, dass Untersuchungen und Begutachtungen in Bezug auf die Bioverordnung und die Verordnung (EU) 1151/2012 bestehende Aufgaben der Agentur sind. Neu hingegen ist die vorgesehene Aufgabe als Geschäftsstelle zur Unterstützung der Vorsitzenden des Kontrollausschusses im BMG und des Beirates für die biologische Produktion gemäß § 5 Abs. 10 und § 13 Abs. 4 des EU-Qua-DG).

Die Anfügung einer Z 22 ist daher erforderlich.

Zu Z 2:

Das Datum des Inkrafttretens richtet sich nach EU-QuaDG, ein Inkrafttreten am 1. Jänner 2016 ist vorgesehen.

Art. 3 (Änderung des Markenschutzgesetzes 1970):

Zu Z 1:

Da der Schutz des geistigen Eigentums auf der von der antragstellenden Vereinigungen erstellten Produktspezifikation beruht, soll dieser Vereinigung auch weiterhin das Recht auf Weiterentwicklung dieses geistigen Eigentums zukommen. Um eine angemessene Berücksichtigung anderer Rechte sicherzustellen, kann eine Vorrangstellung der antragstellenden Vereinigung aber nur dann vorgesehen werden, wenn anderen Herstellern die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Interessen in der Vereinigung entsprechend geltend zu machen. Das in § 68c Abs. 2 vorgesehene Ausschließlichkeitsrecht der Trägervereinigung kann der antragstellenden Vereinigung daher nur dann zugute kommen, wenn sie die in § 15 EU-QuaDG festgelegten Regeln einhält. Erfüllt die antragstellende Vereinigung hingegen diese Kriterien nicht, dann kann – so wie bisher – jede Vereinigung, die die Definition in Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfüllt und ein berechtigtes Interesse an der Spezifikationsänderung hat, einen Änderungsantrag stellen. § 68c Abs. 2 erfasst sowohl geringfügige als auch nicht geringfügige Änderungen.

Zu Z 2:

Die Einvernehmensbestimmung gemäß § 68d Abs. 2 MSchG, wonach in Fragen betreffend die namhaft zu machenden Kontrollstellen und deren besondere Aufgaben das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit herzustellen ist, ist nicht mehr zeitgemäß. Kontrollanforderungen für Kontrollstellen können mit Verordnung gemäß § 9 EU-QuaDG erlassen werden und brauchen nicht mehr im Einzelfall im Rahmen des Antragsverfahrens gemäß Markenschutzgesetz 1970 geprüft zu werden. Antragsverfahren beim federführend zuständigen Patentamt können so beschleunigt werden. Für den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll ein Leitfaden über die Kontrollanforderungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Produktspezifikation ausgearbeitet werden. Dies erleichtert den Antragstellern die Abfassung der Produktspezifikation, weil sie ihre Angaben auf deren Kontrollrelevanz prüfen können. Zudem ermöglicht der Leitfaden auch dem Patentamt die Beurteilung der Kontrollrelevanz der Spezifikation. Dadurch erübrigt sich eine Prüfung jeder einzelnen Spezifikation durch das für Kontrollen zuständige BMG. Das Einvernehmen mit dem BMG in § 68d Abs. 2 Markenschutzgesetz kann daher entfallen. Dies würde auch zu einer Vereinfachung des Eintragungsverfahrens führen und die Verwaltungsbehörden entlasten.

Zu Z 3:

Das Datum des Inkrafttretens richtet sich nach EU-QuaDG, ein Inkrafttreten am 1. Jänner 2016 ist vorgesehen.

Art. 4 (Aufhebung des Rindfleisch-Etikettierungsgesetzes):

Hintergrund für die Aufhebung ist, dass mit der Verordnung (EU) Nr. 653/2014 das bislang in Titel II Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 geregelte freiwillige Etikettierungssystem für Rindfleisch gestrichen wurde. Freiwillige Informationen über Rindfleisch unterliegen nun nicht mehr einer Genehmigung, sondern sind entsprechend den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel zu vollziehen.