Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Art. 2

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG

§ 8. Z 1 bis 21 …

§ 8. Z 1 bis 21 …

 

         22. Mitwirkung im Rahmen und Untersuchungen und Begutachtungen nach dem EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, BGBl. I Nr. xx/201x.

§ 19. (1) bis (26) …

§ 19. (1) bis (26) …

 

(27) § 8 Abs. 2 Z 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Art. 3

Änderung des Markenschutzgesetzes 1970

§ 68c. (1) …

(2) Auf Anträge auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a Abs. 1 bis 5, 7 und 8 entsprechend anzuwenden.

§ 68c. (1) …

(2) Anträge auf Änderung der Produktspezifikation können nur von der in der Spezifikation genannten antragstellenden Vereinigung oder deren Rechtsnachfolgerin gestellt werden, sofern sie die Anforderungen gemäß § 15 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, BGBl. I Nr. xx/201x, erfüllt. Andernfalls können Anträge auch von anderen Vereinigungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gestellt werden.

(3) Auf Anträge auf Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist das Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 und 4 sowie § 68a Abs. 1 bis 5, 7 und 8 entsprechend anzuwenden.

§ 68d. (1) In Verfahren nach diesem Abschnitt kann das Patentamt Stellungnahmen insbesondere von Bundesministerien, Gebietskörperschaften sowie von Verbänden, Organisationen und Institutionen der Wirtschaft einholen.

(2) In Fragen betreffend die namhaft zu machenden Kontrollstellen und deren besondere Aufgaben ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend herzustellen.

§ 68d. In Verfahren nach diesem Abschnitt kann das Patentamt Stellungnahmen insbesondere von Bundesministerien, Gebietskörperschaften sowie von Verbänden, Organisationen und Institutionen der Wirtschaft einholen.

                § 81a. (1) bis (6) …

§ 81a. (1) bis (6) …

 

(7) §§ 68c und 68d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.