Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung; Beitritt der Republik Tadschikistan, Einspruch durch Österreich

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

Vorblatt

Problemanalyse

Die Republik Tadschikistan ist am 20.2.2015 dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 (BGBl. Nr. 27/1968) beigetreten. Tadschikistan liegt derzeit im Korruptionsindex von Transparency International auf Platz 152 (von 177 Ländern). Im Hinblick auf die hohe Korruption in Verbindung mit dem niedrigen Einkommensniveau besteht derzeit hohe Urkundenunsicherheit. Es ist somit nicht auszuschließen, dass Urkunden in Tadschikistan mit unrichtigem Inhalt käuflich erworben werden können.

 

Sollte im Sinne des Artikel 12 des Haager Übereinkommens bis zum 1.9.2015 kein Einspruch gegen den Beitritt der Republik Tadschikistan erfolgen, wären öffentliche Urkunden, die von den zuständigen tadschikischen Behörden mit der Apostille versehen werden, ohne weitere Kontrolle von Inlandsbehörden als echt anzuerkennen. Mit der Apostille wird jedoch nicht die inhaltliche Richtigkeit einer Urkunde bestätigt. In Verfahren vor Inlandsbehörden könnten somit Urkunden aus Tadschikistan als Beweismittel vorgelegt werden, die zwar echt, aber inhaltlich falsch sind. Dies stellt insbesondere im Personenstandswesen (Einbürgerung, Passausstellung) ein Risiko dar, da seitens der österreichischen Behörden mit der Echtheit der Urkunde auch die inhaltliche Richtigkeit vermutet wird.

 

Das Wirksamwerden des Beitritts Tadschikistans zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 im Verhältnis zur Republik Österreich ist somit nicht wünschenswert. Ein Einspruch würde der Vorgehensweise betreffend die Nachbarländer Kirgisistan (Einspruch Österreichs am 19.5.2011) und Usbekistan (Einspruch Österreichs am 3.2.2012) entsprechen.

 

Ziel(e)

Durch einen Einspruch gegen den Beitritt Tadschikistans soll verhindert werden, dass tadschikische Urkunden, die mit einer Apostille versehen sind, ohne weitere Kontrolle hinsichtlich der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit in Verfahren vor Inlandsbehörden als Beweismittel zugelassen werden. Durch die Beibehaltung der vollen diplomatischen Beglaubigung soll für die örtlich zuständige österreichische Vertretungsbehörde eine Kontrollmöglichkeit zur Überprüfung der Urkundensicherheit bestehen.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Um sicherzustellen, dass der Einspruch durch die Republik Österreich im Verhältnis zur Republik Tadschikistan wirksam werden kann, hätte der Einspruch aus völkerrechtlicher Sicht bis zum 1.9.2015 beim Depositarstaat zu erfolgen.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Sicherstellung der außen-, sicherheits-, europa- und wirtschaftspolitischen Interessen Österreichs in Europa und in der Welt. Weiterer Ausbau des Standortes Österreich als Amtssitz und Konferenzort sowie der Beziehungen zu den Internationalen Organisationen. Umfassende Stärkung der Rechte von Frauen und Kindern.“ der Untergliederung 12 Äußeres bei.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

keine

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Es bestehen keine verbindlichen Rechtsvorschriften der Europäischen Union in diesem Bereich

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.