Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik zur Änderung und Ergänzung des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und die zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen hat gesetzesändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Er hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Vertrages im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch den Vertrag Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder berührt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG erforderlich.

Am 14. Juli 2005 wurde der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und die zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen unterzeichnet und trat mit 1. Juli 2006 in Kraft (BGBl. III Nr. 121/2006). Zu diesem Zeitpunkt stellte der Vertrag eine sehr gute Grundlage für die enge polizeiliche Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern dar.

Seit der Unterzeichnung des Vertrages im Jahr 2005 fand jedoch eine rasante Weiterentwicklung der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit statt. Insbesondere aufgrund der Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstandes für Tschechien, der Fortentwicklung des Rechtsbestands der Europäischen Union in der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie der gestiegenen Anforderungen an die polizeiliche Arbeit und internationale Zusammenarbeit ist es erforderlich, den bestehenden Vertrag zu ändern und zu ergänzen.

Mit dem Vertrag zur Änderung und Ergänzung des bestehenden Vertrages wird ein moderner, den aktuellen rechtlichen sowie praktischen Notwendigkeiten entsprechender Vertrag geschaffen, der im bilateralen Zusammenwirken die Effizienz bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Verfolgung von strafbaren Handlungen weiter steigert.

Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 20. April 2010 (sh. Pkt. 16 des Beschl.Prot. Nr. 57) wurde eine entsprechende Verhandlungsvollmacht eingeholt. Aufgrund personeller Änderungen wurde die Einholung einer neuerlichen Verhandlungsvollmacht durch Beschluss der Bundesregierung vom 25. Oktober 2011 erforderlich (sh. Pkt. 10 des Beschl.Prot. Nr. 118).

Die formellen Verhandlungsrunden für den Vertrag wurden von 1. bis 2. Dezember 2011 in Prag, von 11. bis 12. April 2012 in Wien sowie von 20. bis 21. September 2012 in Prag abgehalten. Nach weiteren innerstaatlichen Abstimmungsprozessen konnten die Vertragsstaaten schließlich 2014 den Vertragstext finalisieren. Gemäß Beschluss der Bundesregierung vom 11. November 2014 (sh. Pkt. 13 des Beschl.Prot. Nr. 39) wurde eine entsprechende Unterzeichnungsvollmacht eingeholt. Am 5. Dezember 2014 wurde der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik zur Änderung und Ergänzung des Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und die zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen unterzeichnet.

Die wichtigsten Weiterentwicklungen des Vertrages aus dem Jahr 2014 im Vergleich zum Vertrag aus 2005 betreffen die Zusammenarbeit in den folgenden Bereichen:

- Grenzüberschreitende Observation (Berücksichtigung des zwischenzeitlich eingeführten europäischen Haftbefehls, Observation kann nun auch aus einem Drittstaat fortgeführt werden, Ausweitung der Frist bis zu welcher die Zustimmung des Gebietsstaates zu einer dringlich erfolgten Observation vorliegen muss auf vierundzwanzig Stunden),

- Grenzüberschreitende Nacheile (Berücksichtigung des zwischenzeitlich eingeführten europäischen Haftbefehls, Nacheile kann nun auch aus einem Drittstaat erfolgen),

- Gemischter Streifendienst (Aufhebung der räumlichen Beschränkung von zehn Kilometern zur Durchführung von gemischten Streifen).

Die folgenden Bereiche werden erstmals durch den vorliegenden Vertrag umfasst:

- Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Korruption und anderer im Zusammenhang mit der Amtsausübung begangener strafbarer Handlungen,

- Grenzüberschreitende Gefahrenabwehr im Falle eines dringenden Bedarfs,

- Unterstützung durch Beamte des einen Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet des Vertragspartners,

- Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahnverkehr,

- Durchlieferung von in Gewahrsam befindlichen Personen oder von einer Person im Strafvollzug,

- Übergabe von Personen an der Staatsgrenze, in den Grenzgebieten oder auf Flughäfen,

- Unterstützung zum Zweck der Regelung und Sicherung des Verkehrs.

Neben diesen inhaltlichen Neuerungen und Ergänzungen werden redaktionelle Verbesserungen und sprachliche Bereinigungen des bestehenden Vertrages aus dem Jahr 2005 vorgenommen.

Die innerstaatliche Umsetzung des Vertrages wird voraussichtlich keine zusätzlichen Kosten verursachen; soweit solche anfallen, sind sie jedenfalls im Rahmen des veranschlagten Budgets des jeweils zuständigen Ressorts (BM.I oder BMJ) zu bedecken. Der Vertrag schafft die rechtliche Grundlage für gewisse grenzüberschreitende Tätigkeiten der österreichischen Polizei; diese stellen jedoch die Ausnahme dar und gehen im täglichen Dienstbetrieb auf.

Die im Vertrag enthaltenen Formen der polizeilichen Zusammenarbeit stellen eine Weiterentwicklung der im Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (EU-PolKG) – BGBl. I Nr. 132/2009 idgF. – vorgesehenen Möglichkeiten der internationalen polizeilichen Amtshilfe dar.

Besonderer Teil

Zu Punkt 1, Art. I (Änderung des Art. 1 – Vertragsgegenstand):

Der in Art. 1 definierte Vertragsgegenstand umfasst nun auch die Zusammenarbeit bei der Aufklärung von Verwaltungsübertretungen von natürlichen Personen.

Zu Punkt 2, Art. I (Änderung des Art. 1 – Vertragsgegenstand):

In Art. 1 wurde der Bereich der grenzpolizeilichen Zusammenarbeit aus dem Vertragsgegenstand gestrichen.

Zu Punkt 3, Art. I (Änderung des Art. 2 – Zusammenarbeit auf Ersuchen):

In Art. 2 Abs. 1 wird festgehalten, dass die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten auf Ersuchen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten nun auch bei der Aufklärung von Verwaltungsübertretungen natürlicher Personen Hilfe leisten, falls diese Zusammenarbeit in Hinblick auf die Schwere einer konkreten Verwaltungsübertretung zweckmäßig ist.

In Art. 2 Abs. 2 und 5 wird die Definition der Sicherheitsbehörden an die im Jahr 2012 vorgenommenen Änderungen in § 78a B-VG (BGBl. I Nr. 49/2012) und in den §§ 6 bis 9 Sicherheitspolizeigesetz (BGBl. I Nr. 50/2012) angepasst. In Angelegenheiten der Straßenpolizei sind in Österreich die zuständigen Behörden: die Landesregierungen, die Landespolizeidirektionen im Gebiet jener Gemeinden, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, und die Bezirksverwaltungsbehörden.

In Art. 2 Abs. 2, 3, 4 und 5 wurden die zuständigen Sicherheitsbehörden und Organe auf tschechischer Seite aktualisiert.

In Art. 2 Abs. 4 wird zusätzlich festgehalten, dass die nationalen Zentralstellen weitere Behörden bekanntgeben können, die nach diesem Vertrag direkt zusammenarbeiten.

Zu Punkt 4, Art. I (Änderung des Art. 3 – Grenzgebiete):

In Art. 3 Abs. 2 wird die Definition des Grenzgebietes auf internationale Züge zwischen der gemeinsamen Staatsgrenze und der ersten Haltestelle auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ausgedehnt.


 

Zu Punkt 5, Art. I (Änderung des Art. 4 – Informationsübermittlung ohne Ersuchen):

In Art. 4 ist nun das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung für eine Informationsübermittlung ohne Ersuchen ausreichend. Bisher wurde das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verlangt. Aufgrund der verbleibenden Wendung „in Einzelfällen“ wird weiterhin festgehalten, dass keine Berechtigung zu pauschalen Informationsübermittlungen besteht.

Zu Punkt 6, Art. I (Änderung des Art. 6 – Regelmäßige Informationsübermittlung zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität, der in den Grenzgebieten begangenen Kriminalität und der illegalen Migration):

In Art. 6 wird der bereits für den Bereich der illegalen Migration bestehende regelmäßige Informationsaustausch auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität sowie der in den Grenzgebieten begangenen Kriminalität ausgedehnt und definiert, sowie die zuständigen Behörden aktualisiert.

Zu Punkt 7, Art. I (Einfügung eines neuen Art. 6a – Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Korruption und anderer im Zusammenhang mit der Amtsausübung begangener strafbarer Handlungen):

In Art. 6a wird erstmals die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden bei der Bekämpfung von Korruption und anderer im Zusammenhang mit der Amtsausübung begangener strafbarer Handlungen geregelt. Diese umfasst u.a. den Erfahrungs- und Informationsaustausch über Ursachen, Entwicklungstendenzen und die Anwendung von Rechtsvorschriften sowie über die Korruptionsprävention. In Abs. 2 wird normiert, dass die Zusammenarbeit grundsätzlich direkt zwischen den zuständigen Stellen (für Österreich das Bundesministerium für Inneres – Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung) erfolgt.

Zu Punkt 7, Art. I (Einfügung eines neuen Art. 6b – Unterstützung durch Beamte des anderen Vertragsstaates):

Art. 6b ist eine neue Bestimmung und schafft die Möglichkeit Beamte eines Vertragsstaates den zuständigen Sicherheitsbehörden des anderen Vertragsstaates im Bedarfsfall bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie bei der Verhütung und Aufklärung strafbarer Handlungen zu unterstellen. Die unterstützenden Beamten können nur unter Leitung eines Beamten des anderen Vertragsstaates und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des anderen Vertragsstaates Aufgaben wahrnehmen. Sie verfügen dabei über dieselben Befugnisse wie die Beamten des anderen Vertragsstaates. Ihr Handeln wird dem Vertragsstaat, dessen Beamter den Einsatz führt, zugerechnet.

Zu Punkt 8, Art. I (Änderung des Art. 11 Abs. 1 lit. a) – Grenzüberschreitende Nacheile):

In Art. 11 Abs. 1 wird nunmehr als Voraussetzung für die Fortsetzung einer Nacheile auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Straftat definiert, die unter den Anwendungsbereich des europäischen Haftbefehls fällt.

Ein Europäischer Haftbefehl kann zur Strafverfolgung wegen einer Handlung erlassen oder vollstreckt werden, deren Begehung nach dem Recht des Ausstellungsstaates mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens ein Jahr beträgt, oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in dieser Dauer bedroht ist, wenn sie unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaates eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt. Ein Europäischer Haftbefehl kann ebenfalls zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme erlassen oder vollstreckt werden, wenn noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind und die zugrunde liegende Handlung unabhängig von ihrer gesetzlichen Bezeichnung auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaates eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung darstellt.

Zu Punkt 9, Art. I (Änderung des Art. 11 Abs. 5 – Grenzüberschreitende Nacheile):

In Art. 11 Abs. 5 wird die Frist bis zu der eine angehaltene Person, die nicht Staatsangehöriger des Gebietsstaates ist, freigelassen werden muss auf vierundzwanzig Stunden ab der Anhaltung durch die nacheilenden Beamten erweitert. Sofern die örtlich zuständige Behörde ein Ersuchen um vorläufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung oder Übergabe stellen, gilt diese Frist nicht. Unberührt bleiben ebenfalls Rechtsvorschriften, die aus anderen Gründen die Einschränkung der persönlichen Freiheit ermöglichen.

Zu Punkt 10, Art. I (Einfügung eines neuen Abs. 7 in Art. 11 – Grenzüberschreitende Nacheile):

Im neuen Abs. 7 wird normiert, dass die Nacheile auch aus einem Drittstaat erfolgen kann. Somit ist es beispielsweise möglich, eine Verfolgung von Österreich über Deutschland oder die Slowakei bis nach Tschechien fortzusetzen. Diese neue Bestimmung steht in Einklang mit Artikel 34 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge und begründet weder Rechte noch Pflichten für einen Drittstaat.

Zu Punkt 11, Art. I (Änderung des Art. 12 – Grenzüberschreitende Nacheile bei sich der Kontrolle entziehenden Personen):

Falls sich eine Person einer polizeilichen Kontrolle oder einer Grenzkontrolle entzieht, kann sie gemäß Art. 12 ebenfalls auf das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verfolgt werden. Polizeiliche Kontrollen mussten bisher 25 Kilometer von der Staatsgrenze entfernt durchgeführt worden sein, um eine grenzüberschreitende Nacheile zu rechtfertigen. Diese räumliche Beschränkung wurde nun aufgehoben.

Zu Punkt 12, Art. I (Einfügung eines neuen Art. 12a – Durchführung der Durchlieferung):

Art. 12a regelt die Möglichkeit der Durchlieferung von in Gewahrsam oder im Strafvollzug befindlichen Personen durch das Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaates. Eine Durchlieferung österreichischer Staatsbürger durch das österreichische Staatsgebiet scheidet auf Basis des § 44 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG), BGBl. Nr. 529/1979 idF BGBl. I Nr. 107/2014 dabei jedenfalls aus. Die zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten können direkt die Modalitäten der Durchlieferung vereinbaren (Abs. 1). Die Durchlieferung hat ohne unnötige Verzögerungen zu erfolgen (Abs. 9).

In Abs. 2, 3 und 4 wird festgehalten, dass die Durchlieferung durch Beamte des ersuchten Vertragsstaates, Beamte des ersuchenden Vertragsstaates oder gemeinsam erfolgen kann.

Gemäß Abs. 5 sind die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates an die Weisungen der Beamten des Gebietsstaates gebunden und dürfen dabei nur Amtshandlungen ausüben, die mit der Durchlieferung zusammenhängen.

Bei alleiniger Durchführung der Durchlieferung durch Beamte des ersuchenden Vertragsstaates haben diese die zuständigen Behörden des Gebietsstaates unverzüglich über alle Zwischenfälle zu informieren. Für den Fall des Entweichens einer durchzuliefernden Person, sind die Beamten verpflichtet die Verfolgung ohne Verzögerung aufzunehmen und wenn möglich den nächsten erreichbaren Beamten des Gebietsstaates zu verständigen. Die Verfolgung endet mit der Übernahme durch die Beamten des Gebietsstaates oder wenn deren Einstellung verlangt wird (Abs. 6 und 7).

In Abs. 8 werden die Informationen und Angaben aufgezählt, welche vor Beginn der geplanten Durchlieferung an die zuständigen Sicherheitsbehörden des ersuchten Vertragsstaates übermittelt werden müssen. Bei den personenbezogenen Daten, welche über die durchzuliefernden Personen dem Gebietsstaat mitgeteilt werden sollen, handelt es sich insbesondere um die Identität und die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Angaben zur begangenen Straftat iSd § 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004 idF BGBl. I Nr. 107/2014.

Insoweit keine erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht, kann eine Durchlieferung auch mit der Eisenbahn oder auf dem Luftweg erfolgen (Abs. 10).

Gemäß Abs. 11 benötigen die durchzuliefernden Personen weder ein Reisedokument noch ein Visum.

Zu Punkt 13, Art. I (Änderung des Art. 13 – Gemeinsame Kontroll- und Fahndungsgruppen, gemischter Streifendienst und grenzüberschreitende Fahndungsaktionen):

Im neuen Art. 13 werden die bisherigen Art. 13 (Gemeinsame Kontrollgruppen und grenzüberschreitende Fahndungsaktionen) und Art. 14 (Gemischter Streifendienst entlang der Staatsgrenze) zusammengefasst. Dabei wurde die räumliche Begrenzung zur Durchführung von gemeinsamen Streifen von bisher zehn Kilometern entlang der Staatsgrenze aufgehoben. Auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates dürfen die Beamten nun in allen drei Zusammenarbeitsformen die Identität von Personen feststellen und Personen, die sich einer Kontrolle entziehen wollen, anhalten. Weitere Maßnahmen dürfen nur vorgenommen werden, wenn der Erfolg dieser Maßnahme ohne Einschreiten der Beamten des anderen Vertragsstaates gefährdet wäre oder wesentlich erschwert werden würde.

Zu Punkt 13, Art. I (Einfügung eines neuen Art. 14 – Grenzüberschreitende Maßnahmen im Eisenbahnverkehr):

Der nunmehrige Art. 14 ist eine neue Bestimmung welche die Möglichkeit regelt im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr notwendige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bis zum ersten fahrplanmäßigen Halt des Eisenbahnzuges auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates im Einklang mit der Rechtsordnung des Gebietsstaates vorzunehmen. Eingriffe in die Rechte Betroffener dürfen von österreichischen Beamten auf tschechischem Hoheitsgebiet nur vorgenommen werden, wenn sie auch nach österreichischem Recht zulässig sind (§ 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die internationale polizeiliche Kooperation, BGBl. I Nr. 104/1997, idF BGBl. I Nr. 161/2013, bleibt unberührt.)

Die Beamten sind gemäß Abs. 2 weiters befugt, beim letzten fahrplanmäßigen Halt auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates zuzusteigen, um ab dem Übertritt über die Staatsgrenze Maßnahmen zum Zwecke der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem eigenen Hoheitsgebiet setzen zu können. Gemäß Abs. 3 besteht darüber hinaus die Befugnis, bis zum Eintreffen der Beamten des anderen Vertragsstaates, eine Person unter bestimmten Voraussetzungen anzuhalten.

Zu Punkt 14, Art. I (Einfügung eines neuen Art. 14a – Grenzüberschreitende Gefahrenabwehr):

Art. 14a ist eine neue Bestimmung, die im Wesentlichen Art. 21 des österreichisch-deutschen Polizeikooperationsvertrages entspricht.

Im Falle dringenden Bedarfs, deren Vorliegen sich nach Abs. 2 richtet (bei Abwarten droht die Verwirklichung der Gefahr), dürfen Beamte eines Vertragsstaates ohne vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates die gemeinsame Staatsgrenze überschreiten, um bis zu einer Entfernung von zehn Kilometern von der gemeinsamen Staatsgrenze vorläufige Maßnahmen zu setzen, die zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben erforderlich sind. Der Gebietsstaat ist darüber unverzüglich zu unterrichten und hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr der Gefahr und zur Übernahme des Einschreitens erforderlich sind.

Die einschreitenden Beamten dürfen dabei auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates nur so lange tätig sein, bis der andere Vertragsstaat den Einsatz übernimmt oder deren Einstellung verlangt. Die einschreitenden Beamten sind neben den Bestimmungen des Art. 14a, an die Rechtsordnung und die Weisungen der Sicherheitsbehörden des Gebietsstaates gebunden. Das Handeln der einschreitenden Beamten wird dem Gebietsstaat zugerechnet. § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die internationale polizeiliche Kooperation, BGBl. I Nr. 104/1997, idF BGBl. I Nr. 161/2013, bleibt unberührt.

Zu Punkt 15, Art. I (Änderung des Art. 15 Abs. 3 – Zusammenarbeit in gemeinsamen Zentren):

Art. 15 Abs. 3 regelt die Unterstützungstätigkeit in den gemeinsamen Zentren im Bereich der Vorbereitung und Mitwirkung bei der Übergabe von Personen. Als Grundlage für eine Übergabe gelten nun ebenfalls durch die EU-Mitgliedschaft begründete Verpflichtungen.

Zu Punkt 16, Art. I (Einfügung eines neuen Abs. 4 und 5 in Art. 15 – Zusammenarbeit in gemeinsamen Zentren):

Abs. 4 und 5 legen die Möglichkeit fest, die Zusammenarbeit der gemeinsamen Zentren über die Grenzgebiete hinaus und auf andere durch die Vertragsstaaten mit Drittstaaten errichtete Zentren zu erweitern.

Zu Punkt 17, Art. I (Einfügung eines neuen Art. 15a – Übergabe von Personen):

Art. 15a ist eine neue Bestimmung, die zu einer Verbesserung und Erleichterung betreffend der Übergabe von Personen führen soll, indem diese Übergabe nicht mehr nur direkt an der Staatsgrenze, sondern auch an geeigneten Stellen in den Grenzgebieten oder auf Flughäfen stattfinden kann. Es ist dies eine pragmatische Regelung für die Dienstverrichtung in Anbetracht der erfolgten Aufhebung der Grenzkontrollen zwischen den beiden Vertragsparteien und der damit verbundenen Entfernung der entsprechenden Einrichtungen und Baulichkeiten an der Staatsgrenze.

Abs. 2 regelt die Beförderung der betreffenden Personen auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates. Diese hat auf der geeignetsten Strecke und ohne unnötige Verzögerung stattzufinden. Dabei dürfen die begleitenden Beamten nur Amtshandlungen vornehmen, die mit der Beförderung im Zusammenhang stehen und müssen der zuständigen Behörde des Gebietsstaates unverzüglich jeden Zwischenfall melden. Eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist zulässig, insoweit keine erhöhte Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht. Für den Fall des Entweichens der zu befördernden Person sind die Beamten des anderen Vertragsstaates verpflichtet die Verfolgung ohne Verzögerung aufzunehmen und die zuständigen Beamten des Gebietsstaates zu verständigen. Die Verfolgung endet mit der Übernahme durch die Beamten des Gebietsstaates oder wenn deren Einstellung verlangt wird. Die zur Übergabe von Personen im Sinne dieser Bestimmung geeigneten Stellen und Einrichtungen auf dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten, werden von den zuständigen Behörden gesondert bekanntgegeben.

Zu Punkt 18, Art. I (Änderung des Art. 16 – Zusammenarbeit bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr):

In Art. 16 wird nun klargestellt, dass die Informationsübermittlung im verkehrspolizeilichen Bereich, nun auch in den Fällen des neuen Art. 16a (Unterstützung zum Zweck der Regelung und Sicherung des Verkehrs) nicht nur zwischen den nationalen Zentralstellen, sondern auch anderen innerstaatlich zuständigen Sicherheitsbehörden und deren Dienststellen erfolgen kann.

Zu Punkt 19, Art. I (Einfügung eines neuen Art. 16a – Unterstützung zum Zweck der Regelung und Sicherung des Verkehrs):

Art. 16a ist eine neue Bestimmung, welche Unterstützungsmaßnahmen nach Art. 6b (Unterstellung von Beamten) auch im Fall von Großveranstaltungen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs vorsieht.

Voraussetzung für die Umsetzung ist das Einvernehmen zwischen den zuständigen nationalen Behörden. In den Gebieten jener Gemeinden in denen eine Landespolizeidirektion nicht Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, muss die jeweilige Landespolizeidirektion bei Unterstützungsmaßnahmen nach Art. 16a iVm. Art. 6b das Einvernehmen mit den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden herstellen.

Zu Punkt 20, Art. I (Änderung des Art. 17 Abs. 1 lit. d) – Befugnisse):

In Art. 17 Abs. 1 lit. d) wurde lediglich eine sprachliche Anpassung betreffend die Befugnisse zum Grenzübertritt der Beamten im Rahmen der Zusammenarbeit vorgenommen.

Zu Punkt 21, Art. I (Änderung des Art. 22 Abs. 2 – Haftung für Schäden):

Gemäß Art. 22 haftet der Gebietsstaat für Schäden, die ein Beamter des anderen Vertragsstaates in Durchführung dieses Vertrages auf seinem Hoheitsgebiet verursacht hat, in gleicher Weise wie wenn eigene Beamte diese verursacht hätten. Dem Gebietsstaat wird in weiterer Folge der geleistete Schadenersatz vom anderen Vertragsstaat (dessen Beamte den Schaden verursacht haben) erstattet. Bisher konnte der Gebietsstaat lediglich keine Erstattung verlangen, wenn der Einsatz auf sein Ersuchen durchgeführt wurde. In Art. 22 Abs. 2 wurde nunmehr noch klargestellt, dass ebenfalls keine Erstattung im Fall einer Grenzüberschreitenden Gefahrenabwehr nach Art. 14a Abs. 5 zusteht.

Zu Punkt 22, 23 und 24, Art. I (Änderung des Art. 27 – Befugnisse der Zollverwaltungen):

In Art. 27 werden die Zuständigkeiten im Bereich der Zollverwaltungen aktualisiert.

Zu Punkt 25, Art. I (Änderung des Art. 28 Abs. 2 lit. a) – Grenzüberschreitende Observation):

In Art. 28 Abs. 2 lit. a) wird klargestellt, dass im Fall der Fortsetzung einer Observation bei der wegen Dringlichkeit kein Rechtshilfeersuchen gestellt werden konnte, die zuständigen Behörden des Gebietsstaates unverzüglich unterrichtet werden müssen.

Zu Punkt 26, Art. I (Änderung des Art. 28 Abs. 2 lit. c) – Grenzüberschreitende Observation):

Die Frist bis zu der eine Zustimmung des Gebietsstaates zu einer Observation in dringlichen Fällen vorliegen muss, wurde von fünf auf vierundzwanzig Stunden erweitert.

Zu Punkt 27, Art. I (Einfügung von neuen Abs. 5, 6, 7 und 8 in Art. 28 – Grenzüberschreitende Observation):

In Abs. 5 wird festgehalten, dass die Identität der observierenden Beamten geheim gehalten wird. Ihre wahre Identität darf nur aufgedeckt werden, wenn dies die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten ermöglichen und die Zustimmung der nationalen Zentralstelle des betreffenden Beamten vorliegt.

Abs. 6 regelt den Fall einer grenzüberschreitenden Observation, die ausschließlich unter Einsatz technischer Einrichtungen und ohne Hilfe des anderen Vertragsstaates erfolgt. Diese kann ohne vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates durchgeführt werden, muss jedoch mitgeteilt und eingestellt werden, sobald der Gebietsstaat dies verlangt.

Gemäß Abs. 7 dürfen Ergebnisse von grenzüberschreitenden Observationen, die nach Abs. 6 ohne vorherige Zustimmung durchgeführt wurden, nur nach Genehmigung des nach Art. 31 Abs. 1 zuständigen Gerichtes bzw. der zuständigen Staatsanwaltschaft verwendet werden. Zur Verhinderung einer unmittelbaren und ernsthaften Gefährdung der Sicherheit darf das gewonnene Material auch ohne Zustimmung verwendet werden.

In Abs. 8 wird festgehalten, dass die Observation auch aus einem Drittstaat fortgesetzt werden kann.

Zu Punkt 28, Art. I (Änderung des Art. 31 Abs. 1 – Rechtshilfeersuchen gemäß dem Zweiten Teil):

In Art. 31 Abs. 1 werden die zuständigen Behörden für Ersuchen gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 sowie nun auch für Abs. 7 festgelegt.

Zu Punkt 29, Art. I (Einfügung eines neuen Abs. 5 in Art. 31 – Rechtshilfeersuchen gemäß dem Zweiten Teil):

In Abs. 5 wird festgehalten, dass unzuständige Behörden, an die ein Ersuchen gemäß Abs. 1, 2 oder 3 gerichtet wurde, dieses unverzüglich an die zuständige Behörde weiterleiten.

Zu Punkt 30, Art. I (Einfügung eines neuen Art. 31a – Vereinfachte Vorgangsweise):

Gemäß Art. 31a können die Justizbehörden beider Vertragsstaaten direkt verkehren, wenn es um die Übertragung der Strafverfolgung nach dem Europäischen Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung vom 15. Mai 1972 geht.

Zu Punkt 31, Art. I (Einfügung eines neuen Art. 34a – Evaluierung der Durchführung dieses Vertrages):

Art. 34a regelt, dass im Bedarfsfall Treffen zur Evaluierung der Durchführung des Vertrages abgehalten werden.

Zu Punkt 32, Art. I (Änderung des Art. 36 – Beziehung zu anderen völkerrechtlichen Verträgen):

In Art. 36 wurde der Verweis, dass der Vertrag als Ergänzung zum Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (BGBl. III Nr. 90/1997) anzusehen ist, gestrichen.

Zu Art. II:

Diese Bestimmung regelt, dass für die Dauer der Geltung des Übereinkommens über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz vom 24. Mai 2012 (BGBl. III Nr. 163/2014) zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik Art. 8 des Vertrages keine Anwendung findet.

Zu Art. III:

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Vertrages und das Erfordernis der Ratifikation.