Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Homogenität des EWR

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Voller Beitritt der Republik Kroatien am EWR-Abkommen

 

Wesentliche Auswirkungen

Die EWR-Erweiterung um Kroatien trägt zur Stabilität Gesamteuropas bei. Darüber hinaus stellt sie ein wichtiges Signal an andere Staaten des westlichen Balkans dar, dass bei entsprechendem Reformwillen und einer Annäherung an europäische Grundwerte die vollständige Integration in die EU erfolgt.

 

Das EWR-Erweiterungsübereinkommen hat lediglich für die EWR/EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie für die Republik Kroatien finanzielle Auswirkungen. Die Finanzbeiträge der EWR/EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen werden leicht erhöht. Mit diesen Geldern können nunmehr auch Projekte in Kroatien finanziert werden, die zu einer Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im EWR beitragen sollen.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Es handelt sich um ein gemischtes Abkommen der EU.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Am 1. Juli 2013 wurde die Europäische Union (EU) und damit ihr Binnenmarkt um die Republik Kroatien erweitert. Zur Gewährleistung der Homogenität des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) mit den entsprechenden Binnenmarktbestimmungen der EU ist eine (parallele) Erweiterung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (EWR-Abkommen) um dieses neue EU-Mitglied erforderlich. Artikel 128 EWR-Abkommen sieht dies ausdrücklich vor.

 

Im vorliegenden Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Erweiterungsabkommen) ist festgelegt, welche Änderungen im Zusammenhang mit der EWR-Erweiterung an dem EWR-Abkommen vorgenommen werden. Der Großteil der Änderungen stammt aus dem Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur EU. Die in den EU-Erweiterungsverhandlungen vereinbarten technischen Anpassungen und Übergangszeiten werden z. B. aus der Beitrittsakte in das EWR-Abkommen übernommen. Darüber hinaus wird der Finanzbeitrag der EWR/EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen neu geregelt. Mit diesen Geldern können Projekte finanziert werden, die zur Reduktion der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten im EWR beitragen sollen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne Beitritt Kroatiens zum EWR wäre die Homogenität des EWR mit den entsprechenden Binnenmarktbestimmungen der EU nicht gewährleistet. Der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur EU bestimmt in Art. 6 Abs. 5: „Kroatien verpflichtet sich, nach Maßgabe dieser Akte dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Artikel 128 jenes Abkommens beizutreten.“

 

Interne Evaluierung

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Das EWR-Erweiterungsübereinkommen tritt frühestens 2015 in Kraft. Eine sinnvolle Evaluierung ist erst nach diesem Zeitpunkt möglich. Dafür müssen keine besonderen organisatorischen Maßnahmen gesetzt werden.

Ziele

 

Ziel 1: Homogenität des EWR

 

Beschreibung des Ziels:

Voller Beitritt der Republik Kroatien zum EWR-Abkommen, um die Homogenität des EWR zu gewährleisten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Kroatien ist seit dem 1. Juli 2013 EU-Mitglied, aber derzeit noch nicht am EWR beteiligt.

Voller Beitritt der Republik Kroatien zum EWR-Abkommen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Voller Beitritt der Republik Kroatien am EWR-Abkommen

Beschreibung der Maßnahme:

Abschluss eines Übereinkommens über die Beteiligung der Republik Kroatien am EWR. In diesem werden im Wesentlichen die in den EU-Beitrittsverhandlungen mit Kroatien zur EU vereinbarten technischen Anpassungen und Übergangszeiten aus der Beitrittsakte in das EWR-Abkommen übernommen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik Kroatien und den EFTA-Staaten werden durch ein EFTA- Freihandelsabkommen geregelt.

Die Handels-und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Republik Kroatien und den EFTA-Staaten werden durch das EWR-Abkommen geregelt.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.2 des WFA – Tools erstellt.