Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Vereinfachung und Beschleunigung des Auslieferungsverfahrens auch gegenüber Nicht-Mitgliedstaaten der EU

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Ratifikation des 4. Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Im Rahmen des Europarats wurde das 4. Zusatzprotokoll (in der Folge: 4. ZP) zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 10.11.2010 erarbeitet, das von Ö bisher zwar unterzeichnet aber noch nicht ratifiziert wurde.

Es orientiert sich weitestgehend an den entsprechenden, im Rahmen der EU erarbeiteten Rechtsinstrumenten (s. unten unter „Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der EU“) und sieht im Wesentlichen vor, dass die Auslieferung mit Zustimmung der auszuliefernden Person bereits auf der Grundlage des Fahndungsersuchens bewilligt werden kann. Eine derartige Möglichkeit besteht nach ö Recht bereits gemäß § 32 Abs. 1 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes (ARHG).

Mit der Zustimmung zur Auslieferung kann - abhängig von der Erklärung der Vertragsstaaten - ein automatischer Verzicht der gesuchten Person auf die Spezialität oder die Möglichkeit eines weiteren ausdrücklichen Verzichts auf die Spezialität verbunden werden.

Daneben wird die Durchführung des Auslieferungsverfahrens und die Übergabe der gesuchten Person an den ersuchenden Staat an kurze Fristen gebunden, wodurch die Dauer der Auslieferungshaft verringert werden kann.

 

Wesentliche Auswirkungen

Die Ratifikation des 4. ZP wird keine finanziellen Auswirkungen haben, zumal eine Planstellenerhöhung in diesem Zusammenhang nicht in Aussicht genommen wird. Durch die zu erwartende Vereinfachung und Beschleunigung des Auslieferungsverfahrens zwischen den Vertragsparteien, insbesondere durch Festlegung des Geschäftswegs zwischen den Justizministerien bzw. des unmittelbaren Behördenverkehrs, einer Frist von grundsätzlich höchstens 90 Tagen zur Entscheidung über ein Ersuchen um Zustimmung zur weiteren Strafverfolgung, einer Frist von grundsätzlich höchstens 90 Tagen zur Entscheidung über ein Ersuchen um Weiterlieferung, und Zulässigkeit der Kommunikation auch per Telefax und E-Mail, ist vielmehr von einer kürzeren Dauer der Auslieferungsverfahren und somit auch der Auslieferungshaft auszugehen, wodurch sogar eine gewisse Entlastung des Budgets erfolgen wird.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union, orientieren sich allerdings an Rechtsinstrumenten, die im Rahmen der EU erarbeitet wurden (Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten [MS] der EU vom 27.9.1996, BGBl. III Nr. 143/2001, und Rahmenbeschluss [RB] über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der EU vom 13.6.2002, ABl. L 190/2002, in Ö umgesetzt durch die §§ 3 bis 31 Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den MS der EU [EU-JZG]) und stehen somit mit Unionsrecht im Einklang.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Ratifikation des 4. Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Im Rahmen des Europarats wurde zwecks Vereinfachung und Beschleunigung des Auslieferungsverfahrens das Vierte Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 10.11.2010 (idF: 4. ZP) erarbeitet, das sich hinsichtlich der enthaltenen Regelungen weitestgehend an den im Rahmen der EU geltenden Regelungen auf der Grundlage des Übereinkommens über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der EU bzw. dem Rahmenbeschluss (RB) über den Europäischen Haftbefehl orientiert.

Das 4. ZP wurde von Ö unterzeichnet jedoch bisher noch nicht ratifiziert.

Es soll nunmehr von Ö ratifiziert werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Nach Unterzeichnung eines internationalen völkerrechtlichen Vertrages wird in der Regel mit dessen Ratifikation vorgegangen.

Für den Fall der Nicht-Ratifikation wären die im 4. ZP vorgesehenen Erleichterungen gegenüber jenen Staaten, die keine Mitgliedstaaten (MS) der EU sind, nicht anwendbar, sodass es weiterhin zu eine längeren Dauer der Auslieferungsverfahren und somit auch der Auslieferungshaft käme.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: bereits derzeit wird die jährliche Anzahl der Auslieferungen, sowohl was einlangende als auch was ausgehende Ersuchen betrifft, statistisch erfasst.

Diese Praxis würde nach erfolgter Ratifikation des 4. ZP beibehalten werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Vereinfachung und Beschleunigung des Auslieferungsverfahrens auch gegenüber Nicht-Mitgliedstaaten der EU

 

Beschreibung des Ziels:

                         - grundsätzlich keine Ablehnungsmöglichkeit der Auslieferung wegen eingetretener Verjährung nach dem Recht des ersuchten Staats;

                         - Geschäftsweg zwischen den Justizministerien;

                         - Entscheidung über Ersuchen um Zustimmung zur weiteren Strafverfolgung grundsätzlich innerhalb einer Frist von maximal 90 Tagen;

                         - Entscheidung über Ersuchen um Weiterlieferung grundsätzlich innerhalb einer Frist von maximal 90 Tagen;

                         - Entbehrlichkeit des Anschlusses der für ein Auslieferungsersuchen erforderlichen Unterlagen bei Durchlieferungsersuchen; und

                         - Zulässigkeit der Kommunikation auch per Telefax oder E-Mail.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit findet der Auslieferungsverkehr im Verhältnis zu Nicht-Mitgliedstaaten der EU im Wesentlichen auf der Grundlage des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.12.1957 samt 2. Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 17.3.1978 statt. Danach besteht

- eine Ablehnungsmöglichkeit der Auslieferung wegen eingetretener Verjährung nach dem Recht des ersuchten Staats;

- das Erfordernis der Übermittlung der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen auf diplomatischem Weg;

- keine Frist für die Entscheidung über Ersuchen um Zustimmung zur weiteren Strafverfolgung;

- keine Frist für die Entscheidung über Ersuchen um Weiterlieferung;

- das Erfordernis des Anschlusses der für ein Auslieferungsersuchen erforderlichen Unterlagen bei Durchlieferungsersuchen: und

- die Unzulässigkeit der Kommunikation auch per Telefax oder E-Mail.

Die Ratifikation des 4. ZP durch Ö wird zu einer Vereinfachung und Beschleunigung der Auslieferungsverfahren auch im Verhältnis zu Nicht-Mitgliedstaaten der EU durch nachstehende Regelungen führen:

- grundsätzlich keine Ablehnungsmöglichkeit der Auslieferung wegen eingetretener Verjährung nach dem Recht des ersuchten Staats;

- Geschäftsweg zwischen den Justizministerien;

- Entscheidung über Ersuchen um Zustimmung zur weiteren Strafverfolgung grundsätzlich innerhalb einer Frist von maximal 90 Tagen;

- Entscheidung über Ersuchen um Weiterlieferung grundsätzlich innerhalb einer Frist von maximal 90 Tagen;

- Entbehrlichkeit des Anschlusses der für ein Auslieferungsersuchen erforderlichen Unterlagen bei Durchlieferungsersuchen: und

- Zulässigkeit der Kommunikation auch per Telefax oder E-Mail.

Dadurch ist eine Verkürzung der Dauer der Auslieferungsverfahren und somit auch der Auslieferungshaft zu erwarten, wodurch es auch zu einer gewissen Entlastung des Budgets kommen sollte.

 

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Ratifikation des 4. Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Beschreibung der Maßnahme:

Im Rahmen des Europarats wurde das Vierte Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 20.9.2012 (4. ZP) erarbeitet, das sich hinsichtlich der enthaltenen Regelungen u.a. an im Rahmen der EU erarbeiteten Instrumenten (Übereinkommen über die Auslieferung zwischen den MS der EU; RB über den Europäischen Haftbefehl) orientiert.

Es wurde von Ö unterzeichnet, bisher jedoch nicht ratifiziert, was nunmehr nachgeholt werden soll.

Das 4. ZP sieht folgende Änderungen bzw. Ergänzungen des Stammübereinkommens vor, die zu Erleichterungen des Auslieferungsverkehrs im Verhältnis zu jenen Vertragsstaaten führen, die nicht MS der EU sind:

                         - grundsätzlich keine Ablehnungsmöglichkeit der Auslieferung wegen eingetretener Verjährung nach dem Recht des ersuchten Staats;

                         - Geschäftsweg zwischen den Justizministerien;

                         - Entscheidung über Ersuchen um Zustimmung zur weiteren Strafverfolgung grundsätzlich innerhalb einer Frist von maximal 90 Tagen;

                         - Entscheidung über Ersuchen um Weiterlieferung grundsätzlich innerhalb einer Frist von maximal 90 Tagen;

                         - Entbehrlichkeit des Anschlusses der für ein Auslieferungsersuchen erforderlichen Unterlagen bei Durchlieferungsersuchen: und

                         - Zulässigkeit der Kommunikation auch per Telefax oder E-Mail.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit findet der Auslieferungsverkehr im Verhältnis zu Nicht-Mitgliedstaaten der EU im Wesentlichen auf der Grundlage des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13.12.1957 samt 2. Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 17.3.1978 statt. Danach besteht

- eine Ablehnungsmöglichkeit der Auslieferung wegen eingetretener Verjährung nach dem Recht des ersuchten Staats;

- das Erfordernis der Übermittlung der Ersuchen und der sonstigen Mitteilungen auf diplomatischem Weg;

- keine Frist für die Entscheidung über Ersuchen um Zustimmung zur weiteren Strafverfolgung;

- keine Frist für die Entscheidung über Ersuchen um Weiterlieferung;

- das Erfordernis des Anschlusses der für ein Auslieferungsersuchen erforderlichen Unterlagen bei Durchlieferungsersuchen: und

- die Unzulässigkeit der Kommunikation auch per Telefax oder E-Mail.

Die Ratifikation des 4. ZP durch Ö wird zu einer Vereinfachung und Beschleunigung der Auslieferungsverfahren auch im Verhältnis zu Nicht-Mitgliedstaaten der EU durch nachstehende Regelungen führen:

- grundsätzlich keine Ablehnungsmöglichkeit der Auslieferung wegen eingetretener Verjährung nach dem Recht des ersuchten Staats;

- Geschäftsweg zwischen den Justizministerien;

- Entscheidung über Ersuchen um Zustimmung zur weiteren Strafverfolgung grundsätzlich innerhalb einer Frist von maximal 90 Tagen;

- Entscheidung über Ersuchen um Weiterlieferung grundsätzlich innerhalb einer Frist von maximal 90 Tagen;

- Entbehrlichkeit des Anschlusses der für ein Auslieferungsersuchen erforderlichen Unterlagen bei Durchlieferungsersuchen: und

- Zulässigkeit der Kommunikation auch per Telefax oder E-Mail.

Dadurch ist eine Verkürzung der Dauer der Auslieferungsverfahren und somit auch der Auslieferungshaft zu erwarten, wodurch es auch zu einer gewissen Entlastung des Budgets kommen sollte.

 

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.