Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzentwurfs:

Mit Beschluss des Ministerrates vom 7. Juli 2015 wurde der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, ein Memorandum of Understanding für die Generalbereinigung mit dem Freistaat Bayern zu unterzeichnen. In weiterer Folge sollte eine Regierungsvorlage zur Umsetzung des Memorandum of Understanding vorbereitet werden, mit dem Ziel, diese am 22. September 2015 der Bundesregierung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die gesetzlichen Begleitmaßnahmen geschaffen, die für die Umsetzung des Generalvergleichs zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern erforderlich sind. Weiters wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, Angebote für den rechtsgeschäftlichen Erwerb von Schuldtiteln zu legen, die zumindest eine nachrangige Verbindlichkeit eines Rechtsträgers gemäß § 1 FinStaG begründen und unmittelbar durch eine durch Landesgesetz angeordnete Haftung besichert sind, sofern dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Zur Herstellung eines im Interesse beider Verfahrensparteien gelegenen umfassenden Rechtsfriedens ist eine gesetzliche Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen erforderlich, aufgrund der bestimmte Zahlungen geleistet und wechselseitige Forderungsverzichte getätigt werden können.

Ziel der Generalbereinigung ist die Beendigung der zwischen BLB einerseits und der HETA, der Republik Österreich und der Kärntner Landesholding andererseits anhängigen Rechtsstreitigkeiten sowie eine umfassende Bereinigung sämtlicher zwischen BLB und HETA, zwischen BLB und Republik Österreich sowie seitens BLB gegen Kärntner Landesholding und Land Kärnten allenfalls bestehender Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit HETA. Der Ausgang der zahlreichen bisherigen Zivilprozesse sowie die Verfahrensdauer sind ungewiss, angesichts der strittigen Klagsbeträge muss für die Zukunft jedenfalls mit steigenden Prozesskosten gerechnet werden. Die klare Begrenzung auf bestimmte Zahlungen und wechselseitige Forderungsverzichte sind daher für den Bund und alle weiteren Beteiligten wirtschaftlich sinnvoll. Die entsprechend dem Ministerratsbeschluss eingesetzte Kommission aus Fachexperten unter dem Vorsitz von Frau Dr. Irmgard Griss hat den vorliegenden Gesetzentwurf als positiv erachtet.

Die offenen Themen und Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit HETA und der Notverstaatlichung ihrer Rechtsvorgängerin im Dezember 2009 sowie das dadurch verursachte Misstrauen in die Finanzplätze haben zu einer Belastung der Beziehungen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich geführt, die nicht dem guten nachbarschaftlichen Verhältnis entsprechen und zudem negative Auswirkungen auf den deutschen und österreichischen Finanzmarkt haben.

Es besteht daher ein übergeordnetes politisches Interesse, die offenen rechtlichen und politischen Themen im Sinne einer Generalbereinigung einer geordneten Lösung zuzuführen.

Neben den Rechtsstreitigkeiten mit dem Freistaat Bayern stellen die von einem Bundesland eingegangenen Haftungen eine Herausforderung dar. Für die HETA wurde ein Abwicklungsverfahren nach dem Sanierungs- und Abwicklungsverfahren (BaSAG) eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens können auch die Gläubiger am wirtschaftlichen Misserfolg der ehemaligen Hypo Alpe Adria beteiligt werden. Aufgrund dieser Gläubigerbeteiligung können jedoch die auf landesgesetzlicher Grundlage eingegangenen Haftungen eines Bundeslandes schlagend werden, was dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigen würde. Aus diesem Grund soll der Bundesminister für Finanzen ermächtigt werden, den Gläubigern ein Angebot zu unterbreiten, das auf den Rang der Forderung Bedacht nimmt und die wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der HETA (der zu erwartenden Quote aus einer Gläubigerbeteiligung) und des betroffenen Bundeslandes (Ausgleichszahlung für die Haftung) angemessen berücksichtigt. Sofern dieses Angebot von einer qualifizierten Mehrheit der Gläubiger angenommen wird, werden damit bestimmte Rechtswirkungen verbunden, die für alle Gläubiger gelten. In das Schuldverhältnis zwischen der HETA und jenen Gläubigern, die das Angebot nicht annehmen, wird durch das Angebotsverfahren nicht eingegriffen. Jedoch wird im Falle der Annahme der Angebote die Durchsetzbarkeit einer Haftung, die auf landesgesetzlicher Grundlage basiert, auch für die nicht am Angebot teilnehmenden Gläubiger ihrer Höhe nach mit der Ausgleichszahlung begrenzt. Diese Rechtswirkung tritt nur ein, wenn insgesamt eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Gläubiger dem Angebot zustimmt. Eine Begrenzung der Durchsetzbarkeit der Haftung ist in diesem Fall sachlich gerechtfertigt, weil dadurch verhindert wird, dass eine Minderheit, die nicht verkaufen möchte, besser gestellt wäre, als die qualifizierte Mehrheit der Gläubiger, die das Angebot akzeptiert.

Die Abbaugesellschaft des Bundes – ABBAG soll durch die Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Interessen des Bundes an einer sparsamen und schlanken Organisation einerseits und der Wahrung des Eigentümereinflusses andererseits Rechnung tragen. Aufgrund der bisherigen Abbauerfahrungen soll die ABBAG im Interesse eines geordneten und wirtschaftlich erfolgreichen Abbauprozesses erweiterte Tätigkeitsbefugnisse erhalten. Die Änderungen im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz dienen im Wesentlichen der Klarstellung, insbesondere der klareren Abgrenzung der Anwendungsbereiche das BaSAG und des FinStaG.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Börse- und Bankwesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“).


 

Besonderer Teil:

Zu Art. 1 (Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes)

Zu § 2 Z 109:

Hiermit wird der Begriff „Stabilisierungsmaßnahmen“ für die Zwecke des BaSAG definiert und klargestellt, dass es sich bei diesen Maßnahmen um staatliche Stabilisierungsinstrumente gemäß § 99 Abs. 3 und 4 handelt.

Zu § 74 Abs. 6 und 7:

Redaktionelle Anpassung aufgrund der Neufassung des § 99 BaSAG.

Zu § 83 Abs. 2 Z 1:

Redaktionelle Anpassung im Zuge der Änderung von § 1 ABBAG-Gesetz.

Zu § 84 Abs. 8a:

Bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes kann über das Vermögen einer Abbaueinheit ein Insolvenzverfahren eröffnet werden (Sanierungs- und Konkursverfahren). Die Bestimmungen über die Geschäftsaufsicht gemäß § 81 ff BWG sind nicht anwendbar, weil sich ein Geschäftsaufsichtsverfahren und ein Abwicklungsverfahren gegenseitig ausschließen.

Der Antrag auf Insolvenzeröffnung kann nur von der Abwicklungsbehörde gestellt werden. Die Konzentration der Antragsberechtigung ist geboten, um der zentralen Stellung der Abwicklungsbehörde im Abwicklungsverfahren gerecht zu werden. Aus verfahrensökonomischen Gründen soll es unterbunden sein, dass im Rahmen eines Abwicklungsverfahrens unberechtigte Insolvenzanträge von Gläubigern gestellt werden, welche die Erreichung der Abwicklungsziele und eine effektive Abwicklung torpedieren könnten. Antragsberechtigt soll nur jene Behörde sein, die einen umfassenden Überblick über das gesamte Verfahren hat und damit am besten beurteilen kann, ob ein Insolvenzgrund vorliegt. Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit trifft eine Vorbereitungs- und Mitwirkungspflicht.

Eine derartige Regelung wurde vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis G 239/2014-27, G 98/2015-27 ua. vom 3. Juli 2015, geprüft und unter Sachlichkeitsgesichtspunkten als unbedenklich beurteilt (Rz 341).

Zu § 99:

In Abs. 1 wird klargestellt, dass der Bundesminister für Finanzen Stabilisierungsmaßnahmen setzen kann. Weiters wird klargestellt, dass der Bundesminister für Finanzen nur dann Stabilisierungsmaßnahmen ergreifen kann, wenn eine beihilfenrechtliche Bewilligung der Europäischen Kommission im Einzelfall vorliegt und die damit verbundenen Auflagen umgesetzt sind. Die Änderungen im zweitletzten Satz dienen dazu, die ursprüngliche Bedeutung dieser Bestimmung im Sinne der englischen Fassung der Richtlinie 2014/59/EU besser zu erfassen. („The government financial stabilization tools shall be used as a last resort after having assessed and exploited the other resolution tools to the maximum extent practicable whilst maintaining financial stability”). Weiters wird klargestellt, dass die FMA, die Abwicklungsbehörde und die OeNB dem Bundesminister für Finanzen Beobachtungen grundsätzlicher Art unverzüglich mitzuteilen haben. Weiters haben diese Institutionen dem BMF Beobachtungen von besonderer Bedeutung unverzüglich mitzuteilen, wenn sie der Ansicht sind, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente nicht genügen würde, um eine der in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Ziele zu erreichen.

In Abs. 2 wird klargestellt, dass der Bundesminister für Finanzen Verfügungen über das Bundesvermögen zur Umsetzung von Stabilisierungsmaßnahmen unter den Voraussetzungen des Art. 56 Richtlinie 2014/59/EU zu setzen hat (Anlage zu § 2, Teil 2, Abschnitt F, Z 6 des Bundesgesetzes über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), BGBl. Nr. 76/1986 in der Fassung des BGBl. I Nr. 11/2014. Da die Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich der Bundesfinanzen verfassungsrechtlich dem Bund zukommt (Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG) wird in Abs. 2 klargestellt, dass die Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Sanierungs- und Abwicklungsgesetz und bei vorliegender beihilfenrechtlicher Genehmigung vom Bundesminister für Finanzen als oberstem Organ zu treffen ist. Weiters wird klargestellt, dass die Abwicklungsbehörde, die FMA und die OeNB schriftliche Stellungnahmen hinsichtlich des Sachverhalts und der möglichen Optionen darzulegen haben und diese Stellungnahmen in der gebotenen Eile dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln sind. Der Bundesminister für Finanzen entscheidet auf Basis dieser Stellungnahmen.

Abs. 3 setzt Art. 57 der Richtlinie 2014/59/EU um. Die Ausweitung um „sonstige Rechtssubjekte“ soll eine Regelungslücke schließen und sicherstellen, dass die Verpflichtungen gemäß Abs. 3 auch hinsichtlich Rechtsformen Anwendung finden, die im Rahmen einer Umstrukturierung oder Umgründung eines Unternehmens, bei dem das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung oder das Instrument der staatlichen Übernahme angewandt wurde, entstehen.

Art. 4 setzt Art. 58 der Richtlinie 2014/59/EU um. Die Ausweitung um „sonstige Rechtssubjekte“ soll eine Regelungslücke schließen und sicherstellen, dass die Verpflichtungen gemäß Abs. 4 auch hinsichtlich Rechtsformen Anwendung finden, die im Rahmen einer Umstrukturierung oder Umgründung eines Unternehmens, bei dem das Instrument der staatlichen Eigenkapitalunterstützung oder das Instrument der staatlichen Übernahme angewandt wurde, entstehen.

In Abs. 5 wird klargestellt, dass Maßnahmen gemäß Abs. 3 und 4 auf den Gesamtbetrag gemäß § 2 Abs. 4 Finanzmarktstabilitätsgesetz, BGBl. I Nr. 136/2008, anzurechnen sind, wiewohl das FinStaG auf Maßnahmen gemäß Abs. 3 und 4 grundsätzlich keine Anwendung findet.

Zu § 123 Abs. 5:

Das Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (727 der Beilagen XXV. GP – Staatsvertrag sog. „Intergouvernmental Agreement“, „IGA“), sieht in Art. 3 Abs. 2 vor, dass die

- Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, die gemäß dem 5. Teil des BaSAG für 2015 erhoben wurden bis spätestens 31. Jänner 2016 an den Einheitlichen Abwicklungsfonds übertragen werden (Art. 3 Abs. 3 IGA);

- erstmalige Übertragung der österreichischen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds bis spätestens 30. Juni 2016 stattfindet (Art. 3 Abs. 2 IGA);

- danach die Übertragung der Beiträge jeweils bis zum 30. Juni d.J. erfolgt (Art. 3 Abs. 2 IGA); und

- erhobene Sonderbeiträge unverzüglich nach deren Erhebung an den Einheitlichen Abwicklungsfonds übertragen werden (Art. 3 Abs. 4 IGA).

Aus Gründen der Verwaltungseffizienz und zur Sicherstellung der zeitgerechten Übertragung der Beiträge und Sonderbeiträge an den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und die Einheitliche Abwicklungsbehörde (sog. „Single Resolution Board“, „SRB“) zur Dotierung des Einheitlichen Abwicklungsfonds (sog. „Single Resolution Fund“, „SRF“) wird – wortgleich zu § 21 Abs. 7 Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015 – klargestellt, dass eine Vorstellung gegen die Vorschreibung von Beiträgen und Sonderbeiträgen keine aufschiebende Wirkung hat. Wenn Rechtsmittel erfolgreich waren, sind mögliche Änderungen in Hinblick auf die Höhe der Beiträge oder Sonderbeiträge auf Beiträge oder Sonderbeiträge im Folgejahr der endgültigen gerichtlichen Entscheidung anzurechnen.

Zu § 126 Abs. 6:

In Abs. 6 wird eine Verordnungsermächtigung aufgenommen, die es der FMA ermöglicht, aus Gründen der Verwaltungsökonomie und zur Steigerung der Rechtssicherheit und unter Anwendung der Vorgaben der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 44, nötige Klarstellungen hinsichtlich der Methodologie, die bei der Beitragsvorschreibung zur Dotierung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus (5. Teil des BaSAG) zur Anwendung kommt, vorzunehmen. Die Vorschreibungen der Beiträge zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus erfolgen per Bescheid. Allerdings ist durch die Verordnung sichergestellt, dass grundsätzliche Fragen zur Methodologie in der Verordnung und nicht im Bescheid geklärt werden, was der Verwaltungsökonomie und der Rechtssicherheit geschuldet ist. Der Bedarf an zusätzlichen Klarstellungen ergibt sich, weil die Kriterien in § 126 Abs. 5 BaSaG zwar in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 konkretisiert werden, allerdings dort auch Spielräume der Abwicklungsbehörde hinsichtlich der Verwendung und Gewichtung dieser Kriterien festgelegt werden. So hat z.B. die Abwicklungsbehörde sog. „zusätzliche Risikoindikatoren“ (Art. 6 Abs. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63) zu bestimmen.

Ab 2016 werden vergleichbare Klarstellungen bei Bedarf in einem Beschluss der Einheitlichen Abwicklungsbehörde (SRB) vorgenommen und fließen direkt in die Bescheide zur Erhebung von Beiträgen und Sonderbeiträgen ein.

Zu § 161 Abs. 4:

Der neue Rechtsrahmen, der sich im Zusammenwirken der Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (SRMV) darstellt, birgt noch gewisse Inkonsistenzen. Diese Inkonsistenzen sollen jedoch dem Ergreifen nötiger Abwicklungsmaßnahmen durch die Abwicklungsbehörde zum Erreichen von Abwicklungszielen nicht entgegenstehen, wiewohl im Einzelfall eventuell alle Detailvoraussetzungen im Lichte der genannten Inkonsistenzen fraglich sein mögen. Die Bestimmung dient sohin der Klarstellung, dass dringend gebotene Abwicklungsmaßnahmen ohne schädliche Verzögerung durchgeführt werden können, da auch an den Fall zu denken ist, dass eine ausreichende Dotierung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus noch nicht gegeben ist.

Zu § 167:

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 3 (Änderung des Finanzmarktstabilitätsgesetzes)

Zu § 1 Abs. 1 Z 1:

Diese Änderung dient der Klarstellung, dass Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 FinStaG nur für jene Kreditinstitute gesetzt werden dürfen, die nicht vom Anwendungsbereich des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (BaSAG) erfasst sind. Damit wird gerade auch im Sinne der unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2014/59/EU sichergestellt, dass auf neue Krisenfälle bei Kreditinstituten nur mehr das BaSAG zur Anwendung kommt.

Dagegen soll für sogenannte Altfälle, das sind Krisenfälle, im Rahmen welcher bereits FinStaG-Maßnahmen ergriffen wurden und für die bereits eine beihilfenrechtliche Genehmigung vorliegt, in deren Rahmen gegebenenfalls weitere Maßnahmen gesetzt werden, weiterhin die Bestimmungen des FinStaG weiter anwendbar sein (siehe dazu § 1 Abs. 3). Dies gilt ebenso für die budgetäre Ermächtigung, sofern das BaSAG in Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU eigene Vorschriften über Unterstützung durch öffentliche Mittel vorsieht (beispielsweise Stabilisierungsmaßnahmen gemäß § 99 BaSAG).

Zu § 1 Abs. 3:

Mit Abs. 3 wird eine Rechtsgrundlage geschaffen die es dem Bund ermöglicht, Maßnahmen nach dem FinStaG – neben jenen Kreditinstituten, auf die das BaSAG nicht anwendbar ist – weiterhin für sogenannte Altfälle ergreifen zu können. Dies gilt beispielsweise für jene Rechtsträger, an denen er in Folge der Finanzmarktkrise Beteiligungen nach den Bestimmungen des FinStaG erwerben musste, für Abbaugesellschaften und die ABBAG. Klargestellt wird, dass diese Maßnahmen nur ergriffen werden dürfen, wenn sie nach dem Rechtsrahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen zulässig sind – beispielsweise, wenn sie im Rahmen einer bereits ergangenen beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission gesetzt werden. Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 gelten nicht als „außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln“ im Sinn des § 2 Z 30 BaSAG.

Zu § 1a:

Mit Abs. 1 wird der Bundesminister für Finanzen zur Wahrung der Finanzmarktstabilität und im Interesse der Gläubiger der vormaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG (FN 108415i), die seit 2014 unter HETA Asset Resolution AG (FN 108415i) firmiert, ermächtigt, mit dem Freistaat Bayern eine Vereinbarung über eine Generalbereinigung abzuschließen. Gegenstand der Vereinbarung soll die endgültige Bereinigung jener strittigen Ansprüche sein, die im Zusammenhang mit der HETA Asset Resolution AG und der Bayerischen Landesbank, Anstalt öffentlichen Rechts, stehen.

Durch die im Interesse der Gläubiger der HETA Asset Resolution AG gelegene Bereinigung der zwischen der Bayerischen Landesbank, Anstalt öffentlichen Rechts, und der HETA Asset Resolution AG einerseits und der Republik Österreich (Bund) andererseits strittigen Ansprüche, die auch Gegenstand von gerichtsanhängigen Verfahren mit erheblichen Streitwerten und hohen Prozessrisiken sind, soll der Gefahr einer nachhaltigen negativen Beeinträchtigung des österreichischen Finanzmarktes aus der Fortführung der gerichtlichen Auseinandersetzungen entgegengewirkt werden. Diese Generalbereinigung soll wesentlich dazu beitragen, die Eröffnung einer Insolvenz über das Vermögen der HETA Asset Resolution AG zu vermeiden und damit den Gläubigern durch eine geordnete Abwicklung der HETA Asset Resolution AG nach den Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes einen höchstmöglichen Verwertungserlös zu sichern.

Aus diesem Grund ist es auch sachlich gerechtfertigt, den Bundesminister für Finanzen zu ermächtigen, im Rahmen der Abwicklung der Generalbereinigung eine Zahlung an den Freistaat Bayern in Höhe von EUR 1.230.000.000 (in Worten: eine Milliarde zweihundertdreißig Millionen Euro) zu leisten sowie auf behauptete Ansprüche der Republik Österreich (Bund) gegen die Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, zu verzichten, die aus dem Aktienkaufvertrag zwischen der Republik Österreich (Bund) und der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, vom 29. Dezember 2009 resultieren, mit dem die Republik Österreich sämtliche Aktien der Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, an der damaligen Hypo Alpe-Adria-Bank International AG erworben hatte. Über diese Ansprüche ist zurzeit zu 47 Cg 112/14v vor dem Handelsgericht Wien ein Rechtsstreit mit einem Gesamtbetrag von EUR 3.515.000.000 (in Worten: drei Milliarden fünfhundertfünfzehn Millionen Euro) anhängig. Die Ermächtigung zum Verzicht umfasst daher in finanzieller Hinsicht jedenfalls auch diesen Streitwert. Um eine Generalbereinigung sicherzustellen, hat sich die Bayerische Landesbank, Anstalt öffentlichen Rechts, zur Zurückziehung ihrer zu 11 Cg 4/15y beim Handelsgericht Wien anhängigen Klage gegen die Republik Österreich (Bund) zu verpflichten, mit welcher die Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, einen Betrag von EUR 1.031.406.879 (in Worten: eine Milliarde einunddreißig Millionen vierhundertsechstausend neunundsiebzig Euro) sowie CHF 1.587.216.000 (in Worten: eine Milliarde fünfhundertachtundsiebzig Millionen zweihundertsechszehntausend Schweizer Franken) gegen die Republik Österreich (Bund) geltend macht.

Für das Zustandekommen der Generalbereinigung mit dem Freistaat Bayern ist es auch erforderlich, dass die HETA Asset Resolution AG und die FMA als Abwicklungsbehörde nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz einen Teilbetrag in Höhe von EUR 2.400.000.000 (in Worten: zwei Milliarden vierhundert Millionen Euro) der Forderungen der Bayerischen Landesbank, Anstalt öffentlichen Rechts, anerkennt. Im Gegenzug ist die Bayerische Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, zu verpflichten, auf ihre Ansprüche gegen die HETA Asset Resolution AG insofern zu verzichten, als diese den zwischen diesen Rechtsträgern vereinbarten Vergleichsbetrag von EUR 2.400.000.000 (in Worten: zwei Milliarden vierhundert Millionen Euro) übersteigen.

Bei Ausübung der Ermächtigung ist zur Gewährleistung des vom Freistaat Bayern und der Republik Österreich angestrebten umfassenden Rechtsfriedens sicherzustellen, dass sich die Bereinigungswirkung der Vereinbarung auch auf allfällige in diesem Zusammenhang stehende Ansprüche der Bayerische Landesbank, Anstalt öffentlichen Rechts, gegen das Land Kärnten, die Kärntner Landes- und Hypothekenbank Holding, alle weiteren ehemaligen Gesellschafter der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG, sowie gegen alle denkbaren Vermögensmassen, die im Eigentum der HETA Asset Resolution AG standen oder stehen oder aus dieser hervorgegangen sind, erstreckt.

In der Vereinbarung mit dem Freistaat Bayern ist ferner vorzusehen, dass der Freistaat Bayern Rückerstattung an die Republik Österreich zu leisten hat, soweit die Bayerische Landesbank, Anstalt öffentlichen Rechts, aus der Abwicklung der HETA Asset Resolution AG Zahlungen erlangt. Diese Verpflichtung zur Rückerstattung des Freistaates Bayern ist mit der Höhe der Zahlung der Republik Österreich begrenzt.

Abs. 2 legt fest, dass sämtliche Rückerstattungen in den gemäß Stabilitätsabgabegesetz eingerichteten Fonds einzustellen sind und somit der zweckgebundenen Gebarung für Maßnahmen nach FinStaG dienen.

Nach Abs. 3 sind sowohl die Zahlung der Republik Österreich als auch die Rückerstattungen des Freistaates Bayern auf den Höchstrahmen für Maßnahmen gemäß FinStaG anzurechnen, womit der verfügbare Betrag für weitere FinStaG-Maßnahmen durch die Zahlung der Republik Österreich verringert und durch Rückzahlungen des Freistaates Bayern erhöht wird.

Zu § 2 Abs. 1:

Technische Anpassung.

Zu § 2a:

Durch die Ermächtigung des Abs. 1 ist es dem Bundesminister für Finanzen im Interesse der Finanzmarktstabilität sowie zur Herstellung oder Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und nachhaltig geordneter Haushalte (Art. 13 B-VG) gestattet, in einem gesetzlich determinierten Angebotsverfahren Schuldtitel eines Rechtsträgers nach § 1 rechtsgeschäftlich zu erwerben und damit auch bestimmte Rechtswirkungen für Haftungsansprüche auszulösen, die für die von dem Angebot erfassten Forderungsrechte bestehen.

Der Einsatz öffentlicher Mittel zur Wahrung der Finanzmarktstabilität hat sich an dem verfassungsrechtlichen Ziel des Art. 13 B-VG der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte und nachhaltig geordneter Haushalte zu orientieren. Durch die Aufwendungen der öffentlichen Haushalte zur Bereinigung der Verbindlichkeiten aus Haftungen für Rechtsträger nach § 1 und damit zur Sicherstellung der Finanzmarktstabilität darf daher das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht und die Ordnung der öffentlichen Haushalte nicht nachhaltig gefährdet werden, sondern ist durch diese Aufwendungen vielmehr zur Erreichung dieser Ziele beizutragen.

Deswegen ist es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zulässig, dass der Bundesgesetzgeber im öffentlichen Interesse – auch vor dem Hintergrund des Art. 13 Abs. 2 B-VG – im Rahmen seiner Kompetenzen Maßnahmen ergreift, um beispielsweise ein Land vor einer insolvenzähnlichen Situation zu bewahren. Zu diesem Zweck kann er beispielsweise auch im Wege der Gestaltung eines wie immer im Einzelnen ausgestalteten die Gläubigergleichbehandlung gewährleistenden Schuldenregulierungsverfahrens die Beteiligung von Gläubigern des Landes an der Bewältigung einer solchen Situation vorsehen (VfGH 3.7.2015, G 239/2014-27, G 98/2015-27, Rz 315).

Eine Gläubigerbeteiligung zur Vermeidung einer Krisensituation ist auch im europäischen Kontext vorgesehen. Seit Januar 2013 ist im Rahmen der Verträge über den Europäischen Stabilitätsmechanismus die Implementierung sogenannter Collective Action Clauses („CACs“) für Staatsanleihen vorgeschrieben. Diese wurden von den Mitgliedstaaten der Eurozone entweder in die Emissionsbedingungen aufgenommen oder per Gesetz eingeführt. Auch in der am 1.1.2015 in Kraft getretenen Richtlinie 2014/59/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen („BRRD“) manifestiert sich der unionsrechtliche Grundsatz, dass sich auch Gläubiger an der Sicherstellung der Finanzmarkstabilität und damit an den Kosten der Abwicklung eines Rechtsträgers nach § 1 zu beteiligen haben.

Ziel des Instruments des Erwerbs von Schuldtiteln ist es, im öffentlichen Interesse unter Berücksichtigung der marktwirtschaftlichen Gegebenheiten und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine gemeinsame geordnete Restrukturierung aller aus einem Schuldtitel resultierenden Verbindlichkeiten zu ermöglichen, deren Befriedigung sowohl die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsträgers nach § 1 als auch die der unmittelbar auf Grund landesgesetzlicher Anordnung haftenden Rechtsperson übersteigen. Durch die Restrukturierung soll zwischen den öffentlichen Haushalten und den Inhabern der Schuldtitel eine angemessene Teilung jener Lasten erfolgen, die aus der Rekapitalisierung bzw. Abwicklung des Rechtsträgers nach § 1 resultieren. Die Erfahrungen aus der Finanzmarktkrise haben gezeigt, dass durch die Verpflichtungen eines Bundeslandes oder einer Rechtsperson, für die ein Bundesland haftet, aus einer unmittelbar zu Gunsten eines Kreditinstitutes gesetzlich angeordneten Haftung das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht und die österreichische Volkswirtschaft schon dann gefährdet werden können, wenn ein Ausfall des Rechtsträgers nach § 1 droht. Die Bestimmung des § 2a reflektiert diese Erfahrungen.

Anders als beim Rückkauf von Forderungsrechten erfolgt der in der gegenständlichen Bestimmung näher geregelte Erwerb von Schuldtiteln nicht durch den Schuldner selbst, sondern durch den Bund oder eine andere durch Bundes- oder Landesgesetz bestimmte Rechtsperson zum Zweck der Sicherstellung der Finanzmarktstabilität und der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte.

Aus diesem Grund ist die Ermächtigung auch auf Schuldtitel beschränkt, die zumindest nachrangige Forderungsrechte gegen Rechtsträger nach § 1 darstellen und unmittelbar durch eine durch Landesgesetz angeordnete Haftung besichert sind. Von dieser Ermächtigung sind daher insbesondere nicht Schuldtitel erfasst, für die entweder keine Haftungen bestehen oder die durch Haftungen besichert sind, die sich unmittelbar aus einem Bundesgesetz oder aus einem Vertrag ergeben. „Zumindest nachrangig“ bedeutet, dass sowohl nachrangige als auch nicht nachrangige Forderungen erfasst sind.

Es hat sich gezeigt, dass anders als bei rechtsgeschäftlich übernommenen Haftungen eine Rechtsperson, die unmittelbar und ohne eigene Ingerenz auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für fremde Verbindlichkeiten einzustehen hat, nur unzureichend auf das Entstehen und die Höhe der Haftungsschuld Einfluss nehmen kann. Die durch Landesgesetz jeweils unmittelbar wirksamen Haftungen der Länder und anderer Rechtspersonen als Ausfallbürgen für die Verbindlichkeiten von Kreditinstituten bedrohen auf Grund der Höhe der mittlerweile bestehenden Haftungsrisiken der Länder das gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht sowie die Aufrechterhaltung nachhaltig geordneter Haushalte und damit auch die Finanzmarktstabilität.

Mit dem gesetzlich determinierten besonderen Angebotsverfahren zum Erwerb solcher Schuldtitel, die unmittelbar durch eine durch Landesgesetz angeordnete Haftung besichert sind, wird in das Schuldverhältnis zwischen dem Inhaber des Schuldtitels und dem Rechtsträger nach § 1 nicht eingegriffen, sondern ein rechtsgeschäftliches Angebot zum Erwerb der Schuldtitel samt allen damit verbundenen Haftungsansprüchen gestellt. Der Erwerb des Schuldtitels ist davon abhängig, dass das Angebot durch die in Abs. 4 festgelegte qualifizierte Mehrheit angenommen wird. Bei der Erstellung des Angebots sind alle Haftungsansprüche des Inhabers des Schuldtitels gegen die Rechtspersonen miteinzubeziehen und bei diesem Angebot somit nicht nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rechtsträgers nach § 1, sondern auch der landesgesetzlich zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen angemessen zu berücksichtigen.

Das Angebotsverfahren sieht eine nach sachlichen Kriterien strukturierte Willensbildung der Inhaber der von den Angeboten erfassten Schuldtitel vor.

Die Annahme der Angebote durch die qualifizierte Mehrheit erzeugt auch gegenüber jenen Inhabern von Schuldtiteln Rechtswirkungen, die dem Angebot nicht zugestimmt oder sich an dem Angebotsverfahren nicht beteiligt haben. Die Ansprüche dieser Inhaber von Schuldtiteln gegenüber dem Rechtsträger nach § 1 bleiben unberührt, dagegen treten im Rechtsverhältnis zwischen dem Inhaber der Schuldtitel und der zur Haftung verpflichteten Rechtsperson („Haftungsschuldverhältnis“) die in Abs. 5 festgelegten Rechtswirkungen ein, womit der Inhaber des Schuldtitels nach der Annahme der Angebote durch die qualifiziert Mehrheit gegenüber dem Erwerber oder den Rechtspersonen, gleichgültig, ob ein bundes- oder landesgesetzlicher oder ein vertraglicher Anspruch behauptet wird, nur mehr die in Abs. 2 Z 2 beschriebene Ausgleichszahlung fordern kann.

Diese Rechtswirkungen leiten sich aus der transparenten und freien Willensbildung der Inhaber der von den Angeboten erfassten Schuldtitel zu den Angeboten ab, mit der auch über die Leistungsfähigkeit der Rechtspersonen, die zur Haftung verpflichtet sind, und die Angemessenheit der Ausgleichszahlung, die nach Annahme der Angebote durch die qualifizierte Mehrheit noch geschuldet wird, gleich einer Abstimmung der Gläubiger in einem Sanierungsverfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Insolvenzverfahren (Insolvenzordnung – IO), RGBl. Nr. 337/1914, befunden wird. Die Rechtswirkungen sind erforderlich, um die nach Abs. 1 angestrebten Ziele zu erreichen und eine gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger, die Inhaber eines von einem Angebot erfassten Schuldtitels sind, zu gewährleisten.

Abs. 2 enthält die näheren Regelungen über das Angebotsverfahren und damit über die Einleitung des Erwerbsvorganges sowie die inhaltlichen Anforderungen an das Angebot. Durch die Bestimmungen über die öffentliche Bekanntmachung des Angebotes auf Erwerb der Schuldtitel, die sich vor allem nach der vertraglich dafür vorgesehenen Form richtet, soll sichergestellt werden, dass die Gläubiger vom Angebot rechtzeitig Kenntnis erlangen. Die Zusammenfassung der Schuldtitel nach Rang in jeweils einem Angebot sowie nach dem identen Kreis an Rechtspersonen, die dafür haften, um deren unterschiedlichen Marktwert, die allenfalls divergierende Leistungsfähigkeit der haftenden Rechtspersonen,und damit auch den möglichen Unterschieden bei den Haftungsgrundlagen Rechnung tragen zu können. Durch die Bestimmung soll sichergestellt werden, dass jeweils für jene Gläubiger gleichen Rangs, die auf einen identen Haftungsfonds zugreifen können, ein Angebot veröffentlicht wird. Durch die gesetzliche Anordnung, dass bei der Festsetzung der Gegenleistung im Angebot auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einerseits des Rechtsträgers und andererseits jener Rechtspersonen, die für die Schuldtitel haften, angemessen Bedacht zu nehmen ist, soll insbesondere im Sinne eines Sanierungsverfahrens für die öffentlichen Haushalte eine gerechte Lastenteilung zwischen den Inhabern der Schuldtitel und den haftenden Rechtspersonen gewährleistet werden. Zur Sicherstellung der wesentlichen staatlichen Funktionen ist die Leistungsfähigkeit der zur Haftung verpflichteten Rechtsperson unter Ausschluss jener Mittel und Vermögensrechte, die für die Erfüllung der nach Bundes- oder Landes(verfassungs)gesetz dieser Rechtsperson obliegenden Aufgaben erforderlich sind, zu beurteilen.

Die Bestimmung des Abs. 2 enthält darüber hinaus einen Katalog über die Mindesterfordernisse für den Inhalt der Angebote und für deren Bekanntmachung.

Nach Z 1 ist die genaue Bezeichnung der vom Angebot erfassten Schuldtitel sowie des Rangs und der vertraglichen Grundlage erforderlich; als Bezeichnung der Vertragsgrundlage kommt insbesondere die Anführung der ISIN in Betracht.

Z 2 enthält die näheren Anforderungen an die Angaben betreffend die Gegenleistung für den Erwerb des Schuldtitels. Diese Gegenleistung setzt sich aus dem Betrag für die Einlösung bzw. den Erwerb der Forderungen des Inhabers des Schuldtitels gegen den Rechtsträger nach § 1 und dem gesondert auszuweisenden Anteil für die Einlösung bzw. den Erwerb aller Haftungs- und Sicherungsansprüche gegen Rechtspersonen, die aufgrund landesgesetzlicher Anordnung zur Haftung verpflichtet sind (der „Ausgleichszahlung“), zusammen. Bei den Angeboten ist im Sinne der insolvenzrechtlichen Grundsätze bezüglich der angebotenen Gegenleistung nicht weiter nach Restlaufzeit und Fälligkeiten der Schuldtiteln zu differenzieren.

Z 3 bestimmt, dass die Bekanntmachung den Zeitpunkt der Fälligkeit der Gegenleistung zu enthalten hat.

Nach der in Z 4 vorgesehenen Besserungszusage sollen Gläubiger, die an der Restrukturierung teilnehmen, auch an den im Rahmen der Abwicklung des Rechtsträgers zur Ausschüttung gelangenden Zahlungen angemessen partizipieren. Die Bestimmung ist zur Anwendung des Instruments erforderlich, da zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebotes im Regelfall vom Inhaber der Schuldtitel nicht abschließend eingeschätzt werden wird können, in welcher Höhe aus dem Fortbetrieb oder der Abwicklung des Rechtsträgers nach § 1 im Rahmen eines Verfahrens nach den Bestimmungen der IO oder des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014, eine Teilbefriedigung seiner Forderungsrechte erfolgen wird. Da diese Erwartungshaltung maßgeblich die Beurteilung des Angebotes durch den Gläubiger bestimmt, ist es zur Sicherstellung einer freien und transparenten Willensbildung der Gläubiger als Inhaber von Schuldtiteln erforderlich, eine Besserungszusage im Angebot vorzusehen. Die Bemessung des Anteils an einem Mehrerlös aus der Abwicklung des Rechtsträgers nach § 1 hat sich daran zu orientieren, in welcher Höhe dieser erforderlich ist, um die mit der Ausübung des Instruments verbunden Ziele bestmöglich zu erreichen.

Z 5 sieht vor, dass die Gläubiger ausdrücklich darauf hinzuweisen sind, dass im Erwerbsfall auch alle Haftungs- und Sicherungsansprüche, die zwischen dem Inhaber des Schuldtitels und den haftenden Rechtspersonen bestehen, auf den Erwerber übergehen. Da der Erwerb der Schuldtitel rechtsgeschäftlich erfolgt, können vom Angebot auch Haftungs- und Sicherungsansprüche beschrieben und umfasst werden, die auf Vertrag oder nicht auf Landesgesetz beruhen. Darüber hinaus ist der Hinweis auch auf Grund der mit einem Erwerb nach Abs. 5 verbundenen Rechtswirkungen erforderlich, da mit dem Erwerb auch zwischen dem Inhaber der Schuldtitel und den dafür haftenden Rechtspersonen die Rechtsverhältnisse abschließend neu geordnet werden und nach Eintritt der Bedingungen des Abs. 4 bei den zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen von den Inhabern aller vom Angebot erfassten Schuldtitel der die Ausgleichszahlung übersteigende Ausfall, den diese beim Rechtsträger nach § 1 erleiden, nicht mehr gefordert werden kann.

Nach Z 6 ist in das Angebot eine Frist für die Annahme des Angebotes aufzunehmen, die nach Abs. 3 zwischen vier und acht Wochen zu betragen hat. Weiters ist jene Stelle zu benennen, die zur Entgegennahme der Angebote befugt ist.

In Z 7 ist vorgesehen, dass die Bekanntmachung auch Angaben darüber zu enthalten hat, wie der Gläubiger seine Berechtigung nachzuweisen hat; als ein solcher Nachweis dient beispielsweise ein Depotauszug.

Z 8 stellt klar, dass das Angebot zur Sicherstellung der Gleichbehandlung der Gläubiger auch weitere Bedingungen enthalten kann.

Durch die Z 9 wird sichergestellt, dass im Falle des Eintritts der Bedingungen des Abs. 4 und des Erwerbs die für die Schuldtitel unmittelbar auf Grund landesgesetzlicher Anordnungen haftenden Rechtspersonen zum Ersatz der Ausgleichszahlung an den Erwerber bzw. zur Leistung an jene Inhaber, die die Angebote abgelehnt oder am Angebotsverfahren nicht teilgenommen haben, verpflichtet sind.

Mit dem Erfordernis der Z 10 werden zu Gunsten der Inhaber der Schuldtitel die unmittelbar auf Grund landesgesetzlicher Anordnungen zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen zu einer Offenlegung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verpflichtet. Damit wird der Inhaber der Schuldtitel in die Lage versetzt, die Angemessenheit der in der Gegenleistung für den Erwerb der Schuldtitel angebotenen Ausgleichszahlung zu überprüfen und über die Annahme des Angebots innerhalb der veröffentlichten Frist zu entscheiden. Neben einem Wirtschaftsprüfer kann beispielsweise auch ein Rechnungshof die Vollständigkeit der in der Erklärung enthaltenen Angaben bestätigen, wenn eine gesetzliche Zuständigkeit für die Rechtsperson besteht.

Z 11 sieht vor, dass in der Bekanntmachung auf die für die Annahme der Angebote erforderliche qualifizierten Mehrheit (Abs. 4) sowie auf die mit der Annahme für den Erwerber und jene Inhaber von Schuldtiteln, die das Angebot nicht angenommen oder sich an dem Angebotsverfahren nicht beteiligt haben, nach Abs. 5 verbundenen Rechtsfolgen für die gesetzlichen Haftungsansprüche hinzuweisen ist.

Nach Abs. 3 ist den Inhabern der Schuldtitel im Angebot eine Frist zwischen vier und acht Wochen einzuräumen, um die Annahme zu erklären oder dieses abzulehnen. Da die Beifügung von Bedingungen zur Annahme des Angebots einer geordneten und den Gleichheitsgrundsatz wahrenden Restrukturierung der Schuldtitel entgegensteht, sind solche Bedingungen nicht wirksam und machen die Erklärung des Gläubigers ungültig. Allerdings ist innerhalb der im Angebot festgelegten Frist eine Zurückziehung oder Änderung der Erklärung zulässig.

Abs. 4 legt fest, in welcher Weise die qualifizierte Mehrheit erreicht werden muss, damit die Bedingungen für einen Erwerb aller Angebote eintreten. Dabei wird auf das Gesamtnominale aller von dem jeweiligen Angebot erfassten Schuldtitel abgestellt, zumal auf Grund der Ausgestaltung der Schuldtitel die Anzahl ihrer Inhaber nicht bekannt sein kann. Bei der Berechnung, ob die erforderliche Mehrheit erzielt wurde, zählen nur gültige und fristgerecht übermittelte Annahmeerklärungen. Um eine dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz entsprechende Willensbildung aller Inhaber der von den Angeboten erfassten Schuldtitel zu gewährleisten, wird normiert, dass die Annahme der Angebote durch qualifizierte Mehrheit, die sich auch aus den Annahmeerklärungen zu allen Angeboten ergibt, zu erfolgen hat. Um einen sachlichen Ausgleich zwischen den möglicherweise unterschiedlichen Interessen der Inhaber von Schuldtiteln – die sich beispielsweise ergeben, weil sich die behafteten Schuldtitel im Rang unterscheiden – sicherzustellen, ist nach Abs. 2 jeweils ein bestimmtes Angebot zu veröffentlichen und muss jedes dieser Angebote zumindest von einem Viertel des Gesamtnominales der davon jeweils erfassten Schuldtitel angenommen werden. Zum anderen ist es nach Z 2 für einen Erwerb erforderlich, dass die qualifizierte Mehrheit von zumindest zwei Drittel des kumulierten Gesamtnominales aus allen Schuldtiteln, die von allen Angeboten erfasst sind, die Annahme erklärt. Mit dem Zustimmungserfordernis nach Z 1 wird der Gedanke einer Sperrminorität bei der Willensbildung durch Mehrheiten, die mit Rechtswirkungen für die überstimmte Minderheit verbunden sind, aufgegriffen. Andererseits entspricht es den im Gesellschafts-, Insolvenz-, Staats- und Europarecht gleichermaßen anerkannten Grundsätzen für eine Mehrheitsentscheidung, dass die Mehrheit durch eine Minderheit nicht unangemessen bestimmt werden soll. Aus diesem Grund ist bei der erforderlichen zusätzlichen Mehrheit nach Z 2 auf das kumulierte Gesamtnominale aus allen Schuldtiteln, die von allen Angeboten erfasst sind, abzustellen.

Die Höhe der nach Z 2 zu erreichenden Mindestquote von zwei Drittel des Gesamtnominales der von allen Angeboten erfassten Schuldtitel orientiert sich an den Erfordernissen für vergleichbare Willensbildungen im Gesellschafts-, Insolvenz-, Staats- und Europarecht.

Unter Zugrundelegung der für die Annahme eines Sanierungsplanes nach § 147 IO erforderlichen Voraussetzungen müsste eine Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Gläubiger mit einer Gesamtsumme von zumindest mehr als der Hälfte der von den Angeboten erfassten Schuldtiteln, die von den bei der Abstimmung anwesenden Inhabern gehalten werden, die Angebote annehmen. Da bei dem Mehrheitserfordernis nicht auf die Gesamtsumme aller Forderungen aller Gläubiger abgestellt wird, sondern es dabei auf die in der Tagsatzung zur Abstimmung über den Sanierungsplan anwesenden Gläubiger bzw. die durch diese repräsentierte Forderungen ankommt, liegt die nach dem Gesetz erforderliche Annahmequote für einen Sanierungsplan tendenziell regelmäßig unter der Hälfte aller von den Rechtswirkungen der Abstimmung betroffenen Gesamtforderungen.

Die in Z 2 festgelegte qualifizierte Mehrheit von zwei Drittel entspricht auch den international anerkannten Vergleichswerten für Mehrheitsentscheidungen zu Schuldtiteln, die auf den Finanzmärkten gehandelt werden. Im europäischen Muster für CACs für Staatsanleihen („Model CAC“) ist vorgesehen, dass „wesentliche Änderungen“ unter der Voraussetzung erfolgen können, wenn entweder zwei Drittel der Inhaber dieser Staatsanleihen bei einer Versammlung anwesend sind und mit einer Mehrheit von drei Viertel oder ohne Versammlung im schriftlichen Weg zwei Drittel der Inhaber der Staatsanleihen den beabsichtigten Maßnahmen zustimmen. Auch das deutsche Bundesschuldenwesengesetz ermöglicht Mehrheitsentscheidungen und knüpft diese an eine Mehrheit von drei Viertel des in der Abstimmung mindestens zu zwei Drittel repräsentierten Nominales. Gleiches gilt nach den Emissionsbedingungen für österreichische Staatsanleihen. Das deutsche Schuldverschreibungsgesetz dagegen ermöglicht eine Entscheidung gegen die Minderheit bereits, wenn nur die Hälfte des von der Entscheidung betroffenen Nominales bei der Abstimmung repräsentiert ist und hiervon drei Viertel der Anwesenden zustimmen.

Den Rechten der Minderheit wird durch die in Abs. 4 festgelegten Annahmeerfordernisse unter Betrachtung vergleichbarer Regelungen des nationalen und internationalen Rechts ein tendenziell höherer, jedenfalls aber zumindest gleich hoher Schutz zuteil, wodurch auch der Eintritt der mit einer Mehrheitsentscheidung verbundenen Rechtswirkungen nach Abs. 5 gerechtfertigt ist.

Durch die öffentliche Bekanntmachung der Angebotsannahme werden die Inhaber der Schuldtitel von der Annahme der Angebote verständigt, gehen die Schuldtitel samt allen damit verbundenen Haftungsansprüchen in das zivilrechtliche Eigentum des Erwerbers über und treten damit die mit der Annahme verbundenen weiteren Rechtswirkungen ein.

Durch Abs. 5 soll sichergestellt werden, dass die mit dem Erwerb der Schuldtitel verfolgte Zielsetzung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den öffentlichen Interessen und den Gläubigerinteressen nicht unterlaufen wird. Aus diesem Grund wird ähnlich den Rechtswirkungen, die mit einem angenommenen und bestätigten Sanierungsplan, verbunden sind, angeordnet, dass nach Eintritt der Bedingungen des Abs. 4 die unmittelbar auf Grund eines Gesetzes zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen von der Verbindlichkeit befreit werden, den Inhabern aller vom Angebot erfassten Schuldtitel den die Ausgleichszahlung übersteigenden Ausfall, den diese beim Rechtsträger nach § 1 erleiden, zu ersetzen. Diese gesetzlichen Anordnung führt dazu, dass mit dem Erwerb die Inhaber der Schuldtitel, die das Angebot nicht angenommen haben, keine weiteren Ansprüche, mögen diese aus der mit Landesgesetz angeordneten Haftung oder einem Bundesgesetz oder einem Vertrag abgeleitet werden, gegen die haftenden Rechtspersonen geltend machen kann. Nur dadurch kann die angestrebte Gläubigergleichbehandlung erreicht werden.

Durch die weiters normierte Begrenzung der Zwangsvollstreckung auf die Ausgleichszahlung gemäß dem jeweiligen Angebot sollen die Inhaber von Schuldtiteln, die die Angebote nicht angenommen haben oder nicht an der Abstimmung über das Angebot teilgenommen haben, in Bezug auf die mit den Schuldtiteln verbundenen Haftungen mit den an der Restrukturierung teilnehmenden Gläubigern gleichgestellt werden. Diese Haftungsbegrenzung ergibt sich sachlich aus den mit dem Instrument angestrebten Zielsetzungen.

In Abs. 5 wird dem Bundes- und Landesgesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, durch gesetzliche Maßnahmen bestimmte Rechtspersonen zur Durchführung des in § 2a gesetzlich determinierten Angebotsverfahrens zu ermächtigen. Mit Angebotsverfahren, die den Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen, sollen im Interesse der Finanzmarktstabilität sowie der Herstellung oder Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und nachhaltig geordneter Haushalte auch die Rechtswirkungen nach Abs. 5 verbunden sein.

Abs. 6 sieht eine gerichtliche Feststellung der Angebotsannahme durch die qualifizierte Mehrheit der Inhaber und der damit verbundenen Rechtsfolgen in Bezug auf den betroffenen Rechtsträger und der zur Haftung verpflichteten Rechtspersonen vor. Das Antragsrecht kommt dem Erwerber, dem Inhaber eines Schuldtitels und der zur Haftung verpflichteten Rechtsperson zu. Die Gerichte haben im Rahmen dieses Verfahrens den Eintritt der Bedingungen für den Erwerb und damit auch für den Eintritt der Rechtswirkungen nach Abs. 5 festzustellen. Als rechtsgeschäftlicher Erwerbsvorgang ist dagegen die Angemessenheit der Angebote, die von den qualifizierten Mehrheiten der Inhaber der Schuldtitel angenommen wurden, nicht Gegenstand der gerichtlichen Feststellung. Die gerichtliche Entscheidung nach Abs. 6 soll insbesondere der Rechtsperson, die unmittelbar auf Grund eines Landesgesetzes für einen Schuldtitel haftet, ohne weiteres gerichtliches Verfahren den Nachweis ermöglichen, dass die allenfalls von einem Inhaber von Schuldtiteln behaupteten Ansprüche, soweit diese die im Angebot ausgewiesene Ausgleichszahlung übersteigen, nicht mehr durchsetzbar sind.

Zu § 3 Abs. 1 und 2:

Technische Anpassung.

Zu § 5:

Der Gesetzgeber hatte bereits mit der Stammfassung des FinStaG eine sachliche und persönliche Befreiung von Gebühren und Abgaben angeordnet. Von dieser Befreiung sollten auch die Gerichtsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz umfasst sein. Mit dem nunmehrigen Abs. 2 wird klargestellt, dass von dieser bereits ursprünglich angeordneten sachlichen und persönlichen Befreiung gerade auch Gebühren umfasst sind, die ohne eine solche gesetzliche Anordnung in Verfahren vor ordentlichen Gerichten anfallen würden und Angelegenheiten des Vollzugs des FinStaG zum Gegenstand haben.

Die sachliche und persönliche Befreiung ist auf Grund des öffentlichen Interesses am Vollzug von Maßnahmen nach dem FinStaG gerechtfertigt.

Die Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereiches der Befreiung auch auf eine Gesellschaft nach § 3 Abs. 5 resultiert aus dem gesetzlich determinierten Aufgaben- und Tätigkeitskatalog dieser Gesellschaft, durch den es der Republik Österreich gestattet ist, Aufgaben des Vollzugs des FinStaG, insbesondere der Verwaltung von Anteilen und Vermögensrechten an Rechtsträgern nach § 1, sowie die Überwachung von Auflagen auszulagern.

Zu § 9:

Vollzugsklausel.

Zu § 10 Abs. 3:

Dieser neue Absatz enthält die Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 4 (Änderung des ABBAG-Gesetzes)

Zu § 1:

Mit Abs. 1 wird die Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt und ihre Firma auf „ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes“ geändert. Die Umwandlung soll den Einfluss des Eigentümers Bund entsprechend dem erweiterten Aufgaben- und Tätigkeitskatalog der Gesellschaft stärken sowie die rasche Umsetzung einer sparsamen und schlanken Organisation für das Management von Abbaugesellschaften, an welchen der Bund beteiligt ist, und die Wahrung staatlicher Interessen aus seinem Engagement nach dem FinStaG sicherstellen. Durch den Verweis auf die §§ 239 ff AktG wird klargestellt, dass es sich um eine bloß formwechselnde Umwandlung handelt. Diese hat identitätswahrenden Charakter. Durch den Rechtsformwechsel kommt es zu keiner Veränderung der Rechtspositionen der Vertragspartner der ABBAG und zu keinen Vermögensübertragungen. Bestehende Vertragsverhältnisse werden mit demselben Rechtsträger nach einem bloßen Rechtsformwechsel fortgesetzt. Da auf die Umwandlung die §§ 239 ff AktG anwendbar sind, haben die Organe der ABBAG und das Firmenbuchgericht bei der Durchführung der Umwandlung weitgehend dem Regime des Aktienrechts zu folgen. Eine Ausnahme besteht im Ausschluss der Gläubigerschutzbestimmung gemäß § 243 AktG. Bei einem Rechtsformwechsel findet eine die Interessen der Gläubiger unmittelbar berührende Übertragung von Vermögen gerade nicht statt, sodass die Umwandlung keinen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft hat. Darüber hinaus steht die ABBAG zu 100 % im Eigentum des Bundes und unterliegt der Kontrolle des Rechnungshofs. In Folge der heute weit fortgeschrittenen Angleichung der jeweils für eine AG und eine GmbH geltenden Gläubigerschutzbestimmungen (etwa Rechnungslegung, Kapitalaufbringung, Kapitalerhaltung, etc.) wird § 243 AktG in der Literatur kritisch hinterfragt (vgl. Zollner in Doralt/Nowotny/Kalss, Kommentar zum Aktiengesetz2 § 243 Rz 2). Ein von § 243 AktG geschütztes Sicherheitsinteresse besteht in Zusammenhang mit der Umwandlung der ABBAG nicht. Entsprechend hat in der Veröffentlichung der Eintragung des Rechtsformwechsels (§ 243 letzter Satz AktG, § 10 UGB) ein Hinweis auf den Anspruch auf Sicherheitsleistung zu unterbleiben.

Der Umwandlung ist der Jahresabschluss der ABBAG zum 31.12.2014 zugrunde zu legen. Die Umwandlung erfolgt steuerlich rückwirkend zum 31.12.2014. Sie wird mit Eintragung im Firmenbuch wirksam. Die Umwandlung und die Änderung der Firma sind in einer unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Hauptversammlung der ABBAG zu beschließen.

Zu § 2:

Die ABBAG soll neben der Verwaltung der Anteile und Vermögensrechte an Abbaugesellschaften auch insbesondere Dienstleistungen erbringen können, die für eine bestmögliche Verwertung des Vermögens und die Liquidation einer Abbaugesellschaft erforderlich oder zur Wahrung der in § 1 FinStaG genannten öffentlichen Interessen geboten sind. Dazu gehören insbesondere die Mitwirkung an Bemühungen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus rechtlichen oder wirtschaftlichen Fragestellungen, die Erbringung von Beraterleistungen zur Optimierung von Zahlungspflichten aus Verbindlichkeiten und Haftungszusagen, die Überwachung der Einhaltung von Bedingungen und Auflagen, die eine Abbaugesellschaft aufgrund vertraglicher Verpflichtungen gegenüber dem Bund zu beachten hat, und die Unterstützung des Bundesministers für Finanzen bei der Gestionierung von Haftungen des Bundes. Nicht umfasst sind hierbei Dienstleistungen, die einer Konzession nach §§ 4 und 5 BWG oder §§ 3 und 4 WAG 2007 bedürfen.

Zu § 3:

Nach Abs. 1 bestellt die Generalversammlung den Geschäftsführer der ABBAG. Das Vorschlagsrecht steht dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu, wobei klargestellt wird, dass die Auswahl und Besetzung der Position des Geschäftsführers nach den Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes 1998 zu erfolgen hat. An der bisherigen Rechtslage tritt durch die Umwandlung der Gesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine Änderung ein, da die Funktion des Alleinvorstands der vormals als Aktiengesellschaft eingerichteten ABBAG ebenso nach einer Ausschreibung zu besetzen gewesen war, weswegen es sachlich gerechtfertigt ist, den zum Zeitpunkt der Umwandlung der Gesellschaft bereits bestellten Alleinvorstand von Gesetzes wegen und ohne rechtsgeschäftlichen Akt mit der Funktion des Geschäftsführers für die Restdauer seiner ursprünglichen Bestellung als Alleinvorstand zu betrauen.

Abs. 2 legt fest, dass die ABBAG einen Aufsichtsrat hat, wobei die näheren Reglungen in der Satzung der Gesellschaft zu treffen sind. Hinsichtlich des nicht auf Arbeitnehmer entfallenden Teils der Mitglieder des Aufsichtsrates steht dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler ein Vorschlagsrecht zu.

Zu § 5:

Gleich dem FinStaG hatte der Gesetzgeber bereits mit der Stammfassung des ABBAG-Gesetzes eine sachliche und persönliche Befreiung von Gebühren und Abgaben angeordnet. Auch von dieser Befreiung sollten ebenso die Gerichtsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz umfasst sein. Mit dem nunmehrigen Abs. 2 wird klargestellt, dass von dieser bereits ursprünglich angeordneten sachlichen und persönlichen Befreiung gerade auch Gebühren umfasst sind, die ohne eine solche gesetzliche Anordnung in Verfahren vor ordentlichen Gerichten anfallen würden und Angelegenheiten des Vollzugs des ABBAG-Gesetzes zum Gegenstand haben.

Die sachliche und persönliche Befreiung ist auf Grund des öffentlichen Interesses am Vollzug von Maßnahmen nach dem ABBAG-Gesetz gerechtfertigt.

Die Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereiches der Befreiung auch auf die ABBAG findet ihre sachliche Rechtfertigung in der Ausweitung des Aufgaben- und Tätigkeitskatalogs. Dadurch kann die ABBAG auch mit dem Vollzug von Aufgaben des FinStaG, insbesondere der Verwaltung von Anteilen und Vermögensrechten an Rechtsträgern nach § 1 FinStaG sowie der Überwachung von Auflagen, ermächtigt werden.

Zu § 7:

Inkrafttretensbestimmung.