Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

2009 wurde zwischen Bund und Ländern die Vereinbarung gemäß Art. 15a-B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen abgeschlossen. 2011 und 2013 wurde die Vereinbarung jeweils um zwei Jahre verlängert.

Mit dieser Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wurden die Länder verpflichtet, einen kostenlosen halbtägigen Besuch von institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen im Ausmaß von 20 Wochenstunden für das letzte Jahr vor Schulpflicht ab dem Kindergartenjahr 2009/10 sicherzustellen und spätestens ab September 2010 die halbtägige Besuchspflicht im Ausmaß von mindestens 16 bis 20 Stunden an mindestens 4 Tagen pro Woche einzuführen.

Als Beitrag zu den daraus entstandenen Kosten hat der Bund den Ländern in den Kindergartenjahren 2009/10 bis 2014/15 je € 70 Mio. zur Verfügung gestellt. Bundeszuschüsse, die nicht für diese Zwecke verwendet wurden, konnten in den quantitativen und qualitativen Ausbau der Kinderbetreuung investiert werden.

Diese Vereinbarung soll nun durch den gegenständlichen 15a-Vertrag, der für die Kindergartenjahre 2015/16, 2016/17 und 2017/18 gelten soll, abgelöst werden.

Die Vereinbarung sieht vor, dass der verpflichtende Gratiskindergarten im letzten Jahr vor der Schulpflicht weitergeführt wird. Darüber hinaus sollen ab dem Kindergartenjahr 2016/17 Anreize für einen vestärkten Kindergartenbesuch im vorletzten Jahr vor der Schulpflicht gesetzt werden: Verpflichtende Beratungsgespräche für Eltern, Empfehlung zum Kindergartenbesuch, Gratisangebote oder ermäßigte oder sozial gestaffelte Tarife.

Vor allem Kinder aus sozioökonomisch schwachen Familien oder Kinder mit Migrationshintergrund profitieren von einem Besuch des Kindergartens oder vergleichbarer pädagogischer Einrichtungen. Die Bildungsarbeit in diesen Angeboten trägt wesentlich zur psychischen, kognitiven, sprachlichen und sozialen Entwicklung wie auch zur Erreichung der Schulfähigkeit bei.

Zeitgemäße Fachbegriffe wie z. B. „Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung“ gewährleisten, dass der Bildungsauftrag der Vereinbarung in den Vordergrund gestellt wird.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Durch die Einführung der Verpflichtung zum halbtägigen Besuch von institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen wurde für alle 5-jährigen Kinder unabhängig von der Bildungsbiografie und der Einkommenssituation ihrer Eltern sowie sonstiger sozialer Einflussfaktoren die Möglichkeit geschaffen, das letzte Kindergartenjahr vor Schuleintritt unentgeltlich zu besuchen. Nunmehr können die Länder den kostenlosen halbtägigen Kindergartenbesuch auch auf die 4-jährigen Kinder ausweiten oder landesweite ermäßigte oder sozial gestaffelte Tarife einführen, wobei es im Ermessen des Landes liegt, welcher Weg gewählt wird. Der Entfall oder die Reduktion von Elternbeiträgen im letzten und vorletzten Kindergartenjahr dient der finanziellen Entlastung der Eltern und stellt einen weiteren Anreiz zur Inanspruchnahme von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen dar.

Besondere Förderangebote für Kinder, die zwei Jahre vor Beginn der Schulpflicht mangelnde Sprachkenntnisse aufweisen, sind in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen BGBl. II Nr. 234/2015 vorgesehen.

Zu Artikel 2

Lernen erfolgt in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nicht schulartig, sondern hat unter Berücksichtigung frühkindlicher Lernformen sowie der Erkenntnisse der Hirn- und Lernforschung ganzheitlich, spielerisch, erlebnisorientiert und möglichst individuell zu erfolgen. Dabei sind erprobte Methoden der Kleinkindpädagogik, aber auch aufgrund veränderter Bedingungen neue Methoden anzuwenden. Starre Zeitstrukturen und schulartige Unterrichtseinheiten sind nicht angebracht.

Abs. 4 legt fest, dass der bereits bestehende bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan, das Modul für das letzte Jahr in elementaren Bildungseinrichtungen und der Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung zur Anwendung kommen. Die Länder sind zur Einhaltung und Kontrolle dieser Instrumente verpflichtet.

Zu Artikel 3

Als geeignete institutionelle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinne der Ziffer 1 gelten alle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen entsprechen und den Bildungsplan und das zusätzlich integrierte Modul für 5-Jährige einhalten, sowie die Übungskindergärten an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik. Das sind insbesondere Kindergärten, Kinderhäuser, Kindertagesheime, Betriebskindergärten, (elternverwaltete) Kindergruppen, altersgemischte Gruppen, Kindergruppen in Eltern-Kind-Zentren. Der Aufwand für die Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen wird entsprechend der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung getragen: Übungskindergärten Bund, alle anderen Einrichtungen Länder und Gemeinden.

Als Erhalter institutioneller Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinne der Ziffer 2 kommen vor allem Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände, Kirchen, Vereine und sonstige gemeinnützige Organisationen, Betriebe und natürliche Personen in Betracht.

Das Kindergartenjahr im Sinne der Ziffer 3 orientiert sich am Schulunterrichtsjahr des jeweiligen Bundeslandes, um in Familien mit mehreren Kindern unterschiedlichen Alters Probleme in der Organisation des Betreuungsalltags und der Urlaubsplanung zu verhindern.

Der Zeitraum für den halbtägig verpflichtenden Besuch im Sinne der Ziffer 4 ist vom Kindergartenerhalter im Ausmaß von mindestens 16 bis 20 Stunden an mindestens 4 Tagen pro Woche festzulegen, wobei die Konkretisierung der Tageszeit unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der betreuten Kinder und ihrer Eltern zu erfolgen hat und sowohl Vormittag als auch Nachmittag in Betracht kommen.

Ziffer 5 zählt alle in den letzten Jahren erarbeiteten bundesweiten Standards auf, die in der täglichen Arbeit in elementaren Bildungseinrichtungen zur Anwendung kommen.

Zu Artikel 4

Die Definition des Alters der besuchspflichtigen Kinder orientiert sich an der Festlegung der Schulpflicht, um alle Kinder im letzten Jahr vor Schulpflicht erfassen zu können. Ausgenommen sind jene Kinder, die bereits vorzeitig die Schule besuchen, denen aus unterschiedlichen Gründen ein Kindergartenbesuch nicht zumutbar scheint oder die sich in häuslicher bzw. Tageselternbetreuung befinden. Die Befreiung von der Besuchspflicht erfordert einen Antrag der Eltern bzw. sonstigen mit der Obsorge betrauten Personen und hat in Abwägung des Rechts des Kindes auf Bildung, der berechtigten Interessen der Eltern bzw. sonstigen mit der Obsorge betrauten Personen sowie der durch den Einrichtungsbesuch verursachten Belastungen für das Kind zu erfolgen.

Der zeitliche Umfang der Besuchspflicht entspricht dem Schulunterrichtsjahr des jeweiligen Bundeslandes unter Berücksichtigung von Schulferien und schulfreien Tagen, um in Familien mit mehreren Kindern unterschiedlichen Alters Probleme in der Organisation des Betreuungsalltags und der Urlaubsplanung zu verhindern. Ergänzend zur Ferienzeit und den schulfreien Tagen kann auch ein Urlaub im Umfang von 5 Wochen in Anspruch genommen werden. Der Umfang des Urlaub wurde im Vergleich zur bisherigen 15a-Vereinbarung um 2 Wochen ausgeweitet. Im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des Art. 11 wird die Änderung erst mit 1.9.2016 wirksam.

Mit der Festlegung der wöchentlichen Besuchspflicht mit einem Zeitrahmen von mindestens 16 bis 20 Stunden an mindestens 4 Tagen wird dem Ziel der kleinkindgerechten Bildung und Förderung genüge getan und gleichzeitig Raum für bedarfsgerechte Gestaltung des Betreuungsalltags durch die Familien eingeräumt.

Bei Verstoß gegen die Besuchspflicht sind verwaltungsstrafrechtlich Sanktionen gegen die Eltern bzw. sonstige mit der Pflege und Erziehung betraute Personen zu verhängen, die auf landesgesetzlicher Ebene geregelt sind.

Zu Artikel 5

Ausgehend von einem ganzheitlichen Bildungsverständnis kommt nicht nur dem Jahr vor dem Schuleintritt, sondern der gesamten Zeit in elementaren Bildungseinrichtungen große Bedeutung für die Lernprozesse von Mädchen und Buben zu. Deshalb sollen Anreize geschaffen werden, dass noch mehr Kinder zumindest zwei Jahre den Kindergarten besuchen. Aktuell beträgt die Betreuungsquote bei 4-Jährigen 95,3 %.

Die Einladung an die Eltern zum Beratungsgespräch muss in dem Kindergartenjahr, in dem die Kinder ihr viertes Lebensjahr vollenden, so rechtzeitig erfolgen, dass eine Anmeldung zum Kindergarten für das unmittelbar folgende Jahr möglich ist. Bei diesem Gespräch wird von geeigneten Fachpersonen auf die positiven Auswirkungen des Kindergartenbesuchs auf das Kind vor allem hinsichtlich der Erlangung von sozialen Fertigkeiten, der Erhöhung der Sprach- und Kommunikationsfähigkeit und der Kreativität aufmerksam gemacht.

Zu Artikel 6

Im letzten Jahr vor der Schulpflicht wird der Kindergartenbesuch weiterhin im Ausmaß von 20 Stunden kostenlos angeboten.

Ab dem Kindergartenjahr 2016/17 müssen die Länder durch einen verbindlichen Rechtsakt (z. B. Gesetz) den Besuch einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche im vorletzten Jahr vor Schuleintritt im gesamten Landesgebiet für alle Kinder kostenlos oder zu ermäßigten oder zu sozial gestaffelten Tarifen anbieten. Sie gewährleisten dadurch, dass den Kindern der Zugang zum Kindergartenbesuch erleichtert wird. Gratisangebote oder ermäßigte oder sozial gestaffelte Tarife in einzelnen Gemeinden erfüllen nicht die Voraussetzungen dieser Bestimmung.

Für Spezialangebote (Sport, Musik, Fremdsprachen, etc.) sowie Verpflegung können weiterhin Entgelte eingehoben werden.

Zu Artikel 7

Als Zuschuss zum Aufwand für den unentgeltlichen oder ermäßigten Besuch von institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 stellt der Bund jeweils 70 Millionen Euro zur Verfügung.

Der Bundeszuschuss kann auch für die Durchführung der Beratungsgespräche verwendet werden, wenn eine entsprechende Rechtsgrundlage auf Landesebene anordnet, dass alle Gemeinden eine flächendeckende Erfassung der betroffenen Kinder sowie Beratungsgespräche durchführen. Der Zweckzuschuss umfasst in diesem Zusammenhang die Abdeckung des Verwaltungsaufwandes und die zusätzlich entstandenen Personalkosten.

Die Aufteilung des zweckgebundenen Bundeszuschusses auf die Länder erfolgt im Kindergartenjahr 2015/16 nach dem Anteil der dann 5-jährigen Kinder (Wohnbevölkerung) pro Bundesland, in den Kindergartenjahren 2016/17 und 2017/18 nach dem Anteil der dann 4- und 5-jährigen Kinder (Wohnbevölkerung) im Bundesland. Die Basis der Berechnung bildet die Bevölkerungsstatistik 2014 (Statistik Austria). Die Aufteilung der Mittel zwischen Ländern und Gemeinden liegt in der Autonomie dieser Gebietskörperschaften.

Die Aufteilung gemäß Abs. 6 wird nur wirksam, wenn die Vereinbarung für ein oder mehrere Bundesländer während eines ganzen Kindergartenjahres (1.9. bis 31.8. des Folgejahres) nicht in Kraft tritt.

Zu Artikel 8

Die Bundeszuschüsse, die nicht für den Ersatz von Elternbeiträgen benötigt werden, können für Maßnahmen der Qualitätssicherung des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots für alle Kinder bis zum Schuleintritt (0-6 Jahre) und den Ausbau des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots genützt werden.

Als Beispiele für Qualitätsverbesserungen werden die Reduzierung der Größe der Gruppen, die Verbesserung des Betreuungsschlüssels, die Aus- und Fortbildung der Betreuer/innen, Stützmaßnahmen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen (z. B: Einsatz von zusätzlichen Fachkräften, Anschaffung von Spiel- und Therapiematerialien, barrierefreier Zugang) sowie Maßnahmen zur Förderung der Sprachenvielfalt (Erwerb von Fremdsprachenkenntissen) demonstrativ aufgezählt.

Bei der Verwendung der Mittel für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze sind die in der 15a-Vereinbarung über eine Änderung der 15a-Vereinbarung über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots (BGBl. I 85/2015) festgelegten Voraussetzungen (z.B. Öffnungszeiten) und Deckelungsbeträge maßgeblich. Die Unterstützung eines Projekts mit Mitteln aus beiden Vereinbarungen ist nicht zulässig. Mit 31. August 2016 tritt diese Bestimmung außer Kraft, weil die Mittel für kostenlose oder ermäßigte Angebote für 4-Jährige genutzt werden sollen.

Zu Artikel 9

Als Berechnungsgrundlage für den Deckelungsbetrag wurde der durchschnittliche monatliche Elternbeitrag in Höhe von € 71,34 (= Durchschnittsbetrag laut Studie des ÖIF „Situation der Kinderbetreuung im Bundesländervergleich“ 2007) herangezogen. Dieser Betrag wurde um die aktuelle Teuerungsrate erhöht und auf ganze Zehner gerundet. Dieser steht maximal 12mal jährlich zur Verfügung, damit auch bei ganzjährig geöffneten Einrichtungen die Einnahmenausfälle abgedeckt werden können. 

Die Höhe der Deckelungsbeträge wird differenziert nach kostenlosen Angeboten und ermäßigten/sozial gestaffelten Tarifen festgelegt, um dem unterschiedlichen Finanzierungsbedarf gerecht zu werden.

Mit dem Deckelungsbetrag für den Entfall der Elternbeiträge können sowohl Zahlungen des Landes an öffentliche und private Kindergartenerhalter (Gemeinden, Vereine, Betriebe, Bildungsanstalten etc.) sowie Eltern bzw. sonstige mit der Obsorge betraute Personen als auch anteilige eigene Personal- und Betriebskosten abgedeckt werden. Unter sonstigen Kosten ist etwa der Aufwand für den Transport von besuchspflichtigen Kindern zwischen Wohnort und Kindergarten zu verstehen. Verwaltungskosten für die Administration dieser Vereinbarung können hingegen damit nicht abgedeckt werden.Für die Berechnung des Deckelungsbetrages für die verpflichtenden Elterngespräche wurden 10 Arbeitsstunden einer qualifizierten Fachkraft inklusive Sachkosten kalkuliert und gerundet. (Kundmachung des BMF betreffend die Richtwerte für die Durchschnittspersonalausgaben/-kosten, die Durchschnittsmietkosten und den kalkulatorischen Zinssatz)

Zu Artikel 10

Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung hat durch Auflistung der Förderungsempfänger (öffentliche und private Kindergartenerhalter, Eltern bzw. sonstige mit der Obsorge betraute Personen) sowie der Höhe der ausgezahlten Mittel zu erfolgen. Der Nachweis ist ohne Aufforderung dem Bundesministerium für Familien und Jugend jeweils bis längstens 30. September des Folgejahres vorzulegen. Wird der Nachweis nicht oder nur unzureichend erbracht, ist der bevorschusste Zuschuss zurückzuzahlen bzw. wird dieser Betrag bei der Auszahlung der nächsten Rate abgezogen.

Zu Artikel 11

Soweit dies zur Umsetzung der Inhalte dieser Vereinbarung legistisch notwendig ist, sollen die landesgesetzlichen Bestimmungen bis 1.September 2016 geändert werden, wobei jeweils das Datum des Inkrafttretens der Bestimmung maßgeblich ist.

Die Länder verpflichten sich, die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Gruppengröße und Betreuer(innen)schlüssel nicht dauerhaft zu verschlechtern. Dies gilt nicht für Übergangsregeln bzw. für Bestimmungen für begründete Ausnahmefälle (z.B. Zuzug von besuchspflichtigen Kindern insbesondere in kleine Gemeinden).

Zu Artikel 12

Die Auszahlung des Bundeszuschusses erfolgt im Vorhinein in 2 Raten jeweils im Dezember und April. Zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs haben die Länder ihre Kontodaten sowie allfällige Änderungen derselben dem Bundesministerium für Familien und Jugend zeitgerecht bekanntzugeben. Beträge, für die die widmungsgemäße Verwendung nicht nachgewiesen werden kann, sind – sofern sie nicht bereits zurückgezahlt wurden – bei der Auszahlung der nächsten Rate abzuziehen.

Zu Artikel 13

Um die Auswirkungen der unentgeltlichen bzw. ermäßigten Betreuungsangebote und der Besuchspflicht überprüfen zu können, sind diese Maßnahmen einer quantitativen Evaluierung zu unterziehen. Die Kosten dafür werden vom Bund getragen. Die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses durch die Förderungsempfänger (Kindergartenerhalter) obliegt den Ländern.

Zu Artikel 14

Im Regierungsprogramm ist die Einführung eines zweiten kostenfreien Kindergartenjahres vorgesehen. Weiters ist darin festgeschrieben, dass ein zweites verpflichtendes Kindergartenjahr festgelegt werden soll, wenn das Kindergartenangebot inklusive Fördermaßnahmen von Kindern mit Sprach- und Entwicklungsdefiziten nicht genutzt wird.

Eine Arbeitsgruppe mit Expert(inn)en von Bund und Ländern soll die Voraussetzungen für die Umsetzung dieses Vorhabens ab dem Kindergartenjahr 2018/19 erarbeiten. Unter Maßgabe des vorhandenen bundesweiten Qualitätsrahmens für die elementarpädagogischen Einrichtungen ist dieser bei der Erarbeitung zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe müssen bis längstens Mitte 2017 vorliegen, damit eine Implementierung mit dem Kindergartenjahr 2018/19 möglich ist.

Zu Artikel 15

Um ohne Unterbrechung an die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, BGBl. I Nr. 196 und 198/2013 anschließen zu können, soll die Vereinbarung mit 1. September 2015 in Kraft treten. Dafür ist es notwendig, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen bis 30. November 2015 erfüllt sind.

Es wird aber auch Vorsorge getroffen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen zu einem späteren Zeitpunkt ein Inkrafttreten für das betroffene Land/die betroffenen Länder geregelt ist und die Fristen für Abrechnung und Auszahlung angepasst werden. Tritt die Vereinbarung erst nach dem 1. September 2015 mit dem jeweiligen Bundesland in Kraft, so wird der Bundeszuschuss zu jenem Monatsersten ausbezahlt, in dem die Vereinbarung mit dem jeweiligen Land in Kraft getreten ist. Für jeden Monat, in dem die Vereinbarung wirksam ist, gebührt ein Zwölftel des Bundeszuschusses.

Zu Artikel 16

Sobald ein aufgabenorientierter Finanzausgleich implementiert wurde, steht es dem Bund frei, von der Möglichkeit zur Kündigung Gebrauch zu machen. Die Kündigung muss durch schriftliche Mitteilung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist ausgesprochen werden.

Macht der Bund vom Kündigungsrecht nicht Gebrauch, tritt diese Vereinbarung gegenüber dem jeweiligen Land mit dem erfolgten Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse für das Kindeergartenjahr 2017/18 außer Kraft.

Zu Artikel 17

Die Hinterlegung der Urschrift erfolgt beim Bundeskanzleramt.