Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) – Novelle 2015

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMWFW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Im Jahre 2011 wurde von der Europäischen Kommission ein Alignmentpaket vorgelegt in dem bereits bestehende Richtlinien für Produkte im harmonisierten Bereich inhaltlich an den Beschluss Nr. 768/2008 (New legislative framework- Beschluss, NLF-Beschluss) angepasst worden sind. Die überarbeiteten Richtlinien sind bis 19.04.2016 jeweils in nationales Recht umzusetzen. Der Beschluss (EG) Nr. 768/2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (NLF-Beschluss) war im Jahre 2008 – zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung (NLF-Verordnung) – verabschiedet worden und sollte horizontale Defizite bei der Marktüberwachung beseitigen, die sich durch die EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften für mehrere Industriesektoren ziehen. Mit dem neuen Rechtsrahmen sollen die geltenden Regelungen gestärkt, Vorgaben klar formuliert und ergänzt und die praktischen Aspekte der Anwendung und Durchführung optimiert werden.

 

Der Kreis der Betroffenen umfasst vor allem zwei Unternehmen, die als notifizierte Stellen für elektrische Betriebsmittel tätig sind.

 

Das Elektrotechnikgesetz 1992 – ETG 1992 – dient insbesondere als gesetzliche Grundlage für die Umsetzung der Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S.79 ("Elektromagnetische Verträglichkeits-RL"), und Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 357 ("Niederspannungs-RL").

 

Inhaltliche technische Aspekte werden im Rahmen der Umsetzung nicht geändert. Die Anforderungen an die notifizierende Behörde und an die Marktüberwachungsbehörde – in beiden Fällen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – wurden schärfer gefasst.

 

Ziel(e)

Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarktes in Österreich:

 

Aufgrund des stetig wachsenden Drucks auf die EU-Mitgliedstaaten (MS) soll ein nationaler gesetzlicher Rahmen geschaffen werden, welcher einerseits die in Verordnung (EG) Nr. 765/2008 enthaltenen Marktüberwachungsvorgaben in der notwendigen Klarheit formuliert und andererseits auch im Hinblick auf die auch derzeit laufenden bzw. bevorstehenden Überarbeitungen und Anpassungen der Richtlinien im harmonisierten Bereich eine geeignete nationale Grundlage mitgliedsstaatlicher, marktüberwachender Tätigkeiten bietet.

 

Ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes im Bereich der elektrischen Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen wird angestrebt, indem sichergestellt wird, dass nichtkonforme Erzeugnisse auf dem gesamten EU-Markt gleich behandelt werden, ebenso die Wirtschaftsakteure gleich behandelt werden, und dass die notifizierten Stellen nach gleichen Kriterien bewertet werden.

 

Künftig werden Wirtschaftsakteure (d.s. Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler) von einheitlichen Marktbedingungen profitieren. Nichtkonforme Erzeugnisse können nicht nur für den Nutzer gefährlich sein, sie beeinträchtigen auch die Wettbewerbsfähigkeit derjenigen Unternehmen, die die gemeinschaftlichen Inverkehrbringungsvorschriften einhalten, da sich Konkurrenten, die gegen sie verstoßen, einen unlauteren Vorteil verschaffen (etwa durch Vermeidung kostspieliger Konformitätsbewertungsverfahren bei Waren aus Drittländern).

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Es wird der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde eingerichtet. Regelungen über das Notifizierungsverfahren und über Beschwerdeverfahren gegen Feststellungen notifizierter Stellen werden aufgenommen.

 

Mit dem ETG 1992 werden außerdem Regelungen über die Marktüberwachung, das Schutzklauselverfahren der Europäischen Union und Strafbestimmungen geregelt.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Gegenwärtig sind im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für Marktüberwachungsmaßnahmen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 765/2008 jährlich TEUR 80 im Budgetpfad eingestellt bzw. budgetär vorgegeben, auch wenn im Sinne einer verstärkten, proaktiven Marktüberwachung mehr Ressourcen wünschenswert wären. Durch das ETG 1992 kommt es zu keiner kostenmäßigen Veränderung zur bereits vorhandenen Situation. Für die Länder, die im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung, nach dem Grundsatz der eigenen Kostentragung, die Kosten für den Personal u- Amtssachaufwand tragen, ergeben sich durch das ETG 1992 keine weiteren finanziellen Auswirkungen.

Die Europäische Kommission fordert regelmäßige Marktüberwachungsberichte ein und droht bereits gegenwärtig nicht ausreichend aktiven Mitgliedstaaten mit Vertragsverletzungsverfahren.

Mit einer möglichen Verabschiedung der derzeit auf EU-Ebene noch anzunehmenden Marktüberwachungsverordnung ist mit einem erhöhten Druck der Europäischen Kommission auf die Mitgliedstaaten hinsichtlich einer proaktiveren Marktüberwachung zu rechnen. Damit verbunden wäre ein massiver sprunghafter Anstieg am notwendigen Ressourcenbedarf zur Erfüllung der Anforderungen der Marktüberwachungsverordnung und zur Vermeidung eines Vertragsverletzungsverfahrens.

Ob die EU-Marktüberwachungsverordnung verabschiedet wird, kann derzeit nicht abgesehen werden.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Mit der vorgesehenen Regelung wird der gesetzliche Rahmen für die Umsetzung der zwei New-Legislative-Framework-Richtlinien ("NLF-Richtlinien") – Richtlinie 2014/30/EU "Elektromagnetische Verträglichkeits-RL", und Richtlinie 2014/35/EU "Niederspannungs-RL" – im Rahmen des Alignmentpaketes zur Anpassung an den Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82, bis zum 19.4.2016 ins nationale Recht geschaffen.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Das Vorhaben unterliegt nicht der Notifizierungspflicht technischer Vorschriften gem. RL 98/34/EG.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.