Erläuterungen

Novelle des Elektrotechnikgesetzes 1992

Allgemeiner Teil

Im Jahre 2011 wurde von der Europäischen Kommission (EK) ein Alignmentpaket (NLF-Paket) vorgelegt, in dem schließlich 9 bereits bestehende Richtlinien für Produkte im harmonisierten Bereich inhaltlich an den Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82 (New legislative framework – Beschluss, NLF-Beschluss) angepasst worden sind. Die überarbeiteten Richtlinien wurden im Frühjahr 2014 als Paket beschlossen und sind nun bis 20.04.2016 jeweils in nationales Recht umzusetzen.

Der Beschluss (EG) Nr. 768/2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (NLF-Beschluss) war im Jahre 2008 – zusammen mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 (NLF-Verordnung) – verabschiedet worden und sollte horizontale Defizite bei der Marktüberwachung beseitigen, die sich durch die EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften für mehrere Industriesektoren ziehen. Mit dem neuen Rechtsrahmen sollen die geltenden Regelungen gestärkt, Vorgaben klarer formuliert und ergänzt und die praktischen Aspekte der Anwendung und Durchführung optimiert werden.

 

Wesentliche im Rahmen der NLF-Anpassung erfolgte Änderungen sind u.a.:

-       genauere Festlegung der Notifizierungsbehörden und deren Aufgaben

-       Anforderungen an die Wirtschaftsakteure

-       Anforderungen an die notifizierten Stellen und ihre Tätigkeiten

 

Die komplizierten rechtlichen Anforderungen des Unionsrechts, denen Waren genügen müssen, sind nach Ansicht der Europäischen Kommission für die Wirtschaftsakteure immer schwerer zu durchschauen. Die Wirtschaftsakteure sind mit einer großen und immer weiter wachsenden Anzahl unterschiedlicher Rechtsvorschriften konfrontiert, die gleichzeitig für ein und dasselbe Produkt gelten. Darüber hinaus haben sich nach und nach Unstimmigkeiten in Produktvorschriften eingeschlichen; so wird etwa eine unterschiedliche Terminologie zur Beschreibung der Begriffe verwendet, die allen Harmonisierungsrechtsakten gemeinsam sind (z. B. Konformitätsbewertungsverfahren und Schutzklauseln). Selbst bei geringfügigen Unterschieden wird es für die Wirtschaftsakteure schwierig zu verstehen, wie die rechtlichen Anforderungen einzuhalten sind.

Im Rahmen eines Angleichungsprozesses werden sämtliche Bestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über Begriffsbestimmungen, Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, konsolidierte Kriterien und Verfahren für die Notifizierung der Konformitätsbewertungsstellen und über konsolidierte Konformitätsbewertungsverfahren in neue sektorale Rechtsvorschriften eingefügt.

Mit diesem Paket sollte somit die Änderung ausgewählter Richtlinien ausschließlich zur Einfügung der horizontalen Bestimmungen des Beschlusses ohne Änderung sektoraler Fragen bezweckt werden, damit die unmittelbaren Vorteile des neuen Rechtsrahmens möglichst vielen Branchen zugute kommen können.

Basierend auf einer Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission wurden die Arbeiten auf die horizontale Angleichung der Texte an den Beschluss Nr. 768/2008/EG beschränkt, um eine Wiederaufnahme der Debatte über sektorale Aspekte zu vermeiden.

Wie zuvor dargestellt, betreffen die Änderungen ausschließlich die Aufnahme der einheitlichen Bestimmungen des Beschlusses 768/2008/EG, während der technische Inhalt der Richtlinien im Vergleich zu den derzeit geltenden Fassungen unverändert bleibt. Im Sinne einer einfachen, klaren Rechtssetzung wurden diese gemeinsamen (und neuen) Elemente nicht wie in den Richtlinientexten in jeder Umsetzung erneut angeführt, was mehrfache Wiederholungen nach sich gezogen hätte, sondern in die Novelle 2015 des ETG 1992, das als Rechtsgrundlage dient, aufgenommen. Anzumerken wäre, dass kürzlich von der Kommission gleiche Überlegungen angestellt wurden, nämlich den Beschluss 768/2008/EG in eine Verordnung überzuführen (siehe COM(2014) 25 final vom 22.1.2014: Eine Vision für den Binnenmarkt für Industrieprodukte).

Aufgrund der Erfahrung, dass in der Praxis von den Anwendern fast ausschließlich der Richtlinientext und nicht die österreichische Umsetzung referenziert wird, wurden bis auf die sich aus den legistischen Notwendigkeiten ergebenden redaktionellen Anpassungen die deutschsprachigen Richtlinientexte nach Möglichkeit wörtlich übernommen.

Das Vorhaben unterliegt nicht der Notifizierungspflicht technischer Vorschriften gemäß Richtlinie 98/34/EG über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12.

Der Gesetzentwurf orientiert sich an unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EG) 765/2008 im Hinblick auf die Marktüberwachung und setzt in Teilen die in den zwei NLF-Richtlinien enthaltenen Verpflichtungen an die Mitgliedstaaten um. Es handelt sich nicht um eine Handelsbeschränkung aufgrund technischer Vorschriften für Erzeugnisse und somit um keine Wettbewerbsbeschränkung. Die Gefahr besteht nicht, dass durch dieses Vorhaben die Annahme von in dem gleichen Bereich unterbreiteten verbindlichen Rechtsakten der Gemeinschaft durch den Rat oder durch die Kommission beeinträchtigt wird. Die Notwendigkeit, eine Stillhaltefrist einzuhalten, besteht daher nicht.

Frist für die Umsetzung

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S.79, und der Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 357, in innerstaatliches österreichisches Recht endet am 20. April 2016.


 

Besonderer Teil

Zu Z 1 bis 3 (§ 1):

Die Begriffsbestimmungen wurden den europäischen Rechtsvorschriften nach Möglichkeit angepasst und um jene erweitert, die in den umzusetzenden Richtlinien besondere Bedeutung haben.

Zu Z 4 bis 10 (§§ 3 und 7):

Die Änderungen – soweit nicht editorisch erforderlich – sind auf Grund der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes durchzuführen. Verweise auf andere Rechtsvorschriften wurden aktualisiert.

Zu Z 11 Notifizierung (§§ 7a bis 7e):

Die §§ 7a bis 7e entsprechen, bis auf die sich aus den legistischen Notwendigkeiten ergebenden redaktionellen Anpassungen, wörtlich den Richtlinientexten. Aus Gründen von Effektivität und Sparsamkeit für Unternehmen und die Verwaltung wurde die Akkreditierung als Notifizierungsvoraussetzung festgelegt. Falls die der Notifizierung zugrunde liegende Akkreditierung daher wegfällt, ausgesetzt oder eingeschränkt wird (auf Grund eines Ermittlungsverfahrens der Akkreditierung Austria nach einer Beschwerde), so ist auch die Notifizierung durch die notifizierende Behörde entsprechend anzupassen . Die notifizierten Stellen werden von der Europäischen Kommission in der allgemein zugänglichen NANDO-Datenbank erfasst (http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/nando/). Aus dieser Datenbank können auch die notifizierten Stellen Name und Kontakdaten jener Stellen, die für die gleiche Richtlinie notifiziert sind, entnehmen. Dies ist vor allem für die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 7d Abs. 2 eine wichtige Voraussetzung.

Zu Z 12 und 13 (§ 8 Abs. 2 und 5):

Die Änderung erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. Nr. L 285 vom 31.10.2009 S. 10, und 2010/30/EU über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen, ABl. Nr. L 153 vom 18.06.2010 S. 1.

Zu Z 14 – Die Überwachung elektrischer Anlagen (§ 9):

§ 9 hat nur mehr die Überwachung elektrischer Anlagen zum Gegenstand. Ansonsten bleibt der Text im Wesentlichen unverändert. Die Anforderungen an die Überwachung elektrischer Betriebsmittel sind in den §§ 9g bis 9m festgelegt.

Zu Z 15 – Pflichten der Wirtschaftsakteure (§§ 9a bis 9f) sowie Marktüberwachung (§§ 9g bis 9m):

Es werden wenig neue Pflichten der Wirtschaftsakteure normiert, sondern großteils das, was sich aus der Sorgfaltspflicht ergibt, festgeschrieben. Die Pflichten sind fein abgestuft und darauf abgestimmt, was der jeweilige Wirtschaftsbeteiligte tatsächlich verantworten kann.

Zu § 9a – Pflichten der Hersteller:

Die Pflichten gelten für alle Hersteller im Sinne der Definition unabhängig davon, wo sie ihren Firmensitz haben.

Zu Abs. 2: Nur der Hersteller – unabhängig ob er in der EU oder außerhalb seinen Sitz hat – kann die Konformitätsbewertung durchführen und die technische Dokumentation erstellen, da nur er den Herstellungsprozess kennt und kontrollieren kann. Diese Aufgaben können daher auch nicht an einen Bevollmächtigten delegiert werden (siehe § 9b).

Zu Abs. 4 Z 2 bis Abs. 8: Diese bisher nur im Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes geltenden Bestimmungen werden auf den gesamten Geltungsbereich des ETG 1992, also auch auf Produkte für professionelle Verwendung, ausgeweitet.

Zu Abs. 4 Z 2: Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass neue Erkenntnisse zur Sicherheit von Produkten bzw. Risiken, die beim Inverkehrbringen noch unbekannt waren, entdeckt werden und die Verwender vor Schaden geschützt werden.

Zu Abs. 8: Hersteller müssen von sich aus tätig werden, wenn sie der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht mit dem ETG 1992 konform ist. Ein Beweis (z. B. Unfall) ist also nicht erforderlich, um diese Verpflichtung auszulösen (Vorsorgeprinzip).

Zu Abs. 9: Die Begründung für ein Verlangen nach Informationen und Unterlagen durch die Behörde ergibt sich aus Art. 19 (1) Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, nach dem Marktüberwachungsbehörden Wirtschaftsakteure verpflichten können, die Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für die Zwecke der Durchführung ihrer Tätigkeiten für erforderlich halten.

Zu § 9b:

Wie bereits erwähnt, kann der Hersteller dem Bevollmächtigten nicht die Sicherstellung der Konformität und die Erstellung der technischen Dokumentation übertragen.

Zu § 9c:

Die Verpflichtungen der Einführer folgen in weiten Teilen jenen der Hersteller. Auf Unterschiede wird im Folgenden näher eingegangen:

Zu Abs. 1: Von einem Verstoß gegen diese Bestimmung wird jedenfalls dann auszugehen sein, wenn Produkte weiterhin eingeführt werden, die bereits durch die Veröffentlichung im RAPEX-System als mit einem ernsten Risiko behaftet bekannt gemacht wurden.

Zu Abs. 2: Der Einführer haftet also nur für die Durchführung des (richtigen) Konformitäts­bewertungs­verfahrens durch den Hersteller. Vom Einführer wird allerdings erwartet, dass er die Unterlagen kritisch auf Plausibilität prüft, damit er der Verantwortung aus Abs. 1 gerecht wird. Eine Erfüllung dieser Verpflichtung auf Basis von Bestätigungen des Herstellers ist nur denkbar, wenn der Hersteller über ein von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem verfügt und entsprechende Unterlagen dem Einführer zur Verfügung stehen.

Zu Abs. 3: Nicht nur die Hersteller sind verpflichtet, Namen und Anschrift auf den Produkten anzugeben, sondern auch die Einführer. Damit soll für den Fall von Problemen mit dem Produkt auf jeden Fall die Rückverfolgbarkeit zu einem Verantwortlichen in der EU gewährleistet werden.

Zu Abs. 8: Die Einführer müssen als Ansprechpartner der Behörden innerhalb der Union fungieren und die Unterlagen, für die der außerhalb der EU ansässige Hersteller verantwortlich ist, bereithalten bzw. beschaffen können.

Zu § 9d:

Zu Abs. 1: Sorgfaltspflicht: Händler müssen jenes Maß an Beurteilungsvermögen, Sorgfalt, Umsicht, Entschlusskraft und Handlungen an den Tag legen, das man unter den gegebene Umständen vernünftigerweise von ihnen erwarten kann. Die Händler müssen beispielsweise wissen, welche Produkte eine CE-Kennzeichnung benötigen und welche Informationen dem Produkt beigefügt sein müssen. Ein Nachweis über die Einhaltung der Pflichten aus Abs. 1 muss gegebenenfalls gegenüber der Marktüberwachungsbehörde geführt werden können.

Zu Abs. 2: Der Händler haftet für die korrekte Durchführung der administrativen Anforderungen.

Zu Abs. 4: Unter anderem haben auch Händler Produkte zurückzunehmen oder zurückzurufen, wenn diese Maßnahmen nicht von Importeur oder Hersteller durchgeführt werden. Sie haben ferner die nationalen Marktüberwachungsbhörden der EU-Mitgliedstaaten, in denen sie das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereit gestellt haben, darüber zu unterrichten.

Zu § 9e – Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten:

Wer beispielsweise Erstausrüster-Produkte (OEM-Produkte) unter eigenem Namen auf dem Markt bereitstellt, übernimmt die Pflichten des Herstellers. Das gilt auch, wenn bereits auf dem Markt befindliche Produkte umgebaut, modernisiert etc. werden und dabei Produkteigenschaften verändert werden, die Gegenstand der Konformitätsbewertung waren.

Zu § 9f – Identifizierung der Wirtschaftsakteure:

Diese Bestimmung ist wichtig, um im Falle von bekanntgewordenen Risiken von Produkten die betroffenen Verwender möglichst rasch und effektiv erreichen zu können.

Zu § 9g – Koordinierung der Marktüberwachung:

Bereits die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 schreibt den Mitgliedstaaten vor, die Marktüberwachung zu koordinieren. Mit den umzusetzenden Richtlinien des NLF wird diese Forderung präzisiert. Zuständig ist der BMWFW, dem die Marktüberwachungsbehörde berichtspflichtig ist.

Zu § 9h – Überwachung des Marktes der Union, Kontrolle der in den Markt der Union eingeführten elektrischen Betriebsmittel:

Auf die einschlägigen, bereits geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wird im Richtlinientext und daher auch hier verwiesen.

Zu § 9i Verfahren zur Behandlung von elektrischen Betriebsmitteln, mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene:

Die hier festgelegten Bestimmungen waren in ihren Grundzügen bereits im ursprünglichen § 9 des ETG 1992 enthalten, stellen allerdings eine Modifizierung unter Berücksichtigung des Binnenmarktes dar, dessen Funktionieren im Bereich der Marktüberwachung von elektrischen Betriebsmitteln damit sicher gestellt werden soll.

Das Verfahren ist grundsätzlich zweistufig: zuerst wird der Wirtschaftsakteur aufgefordert, freiwillig die notwendigen Schritte zu ergreifen (Abs. 1 lit. a). Tut er das in offener Frist nicht, muss in einem zweiten Schritt eine behördliche Anordnung erfolgen (Abs. 4). Die Maßnahme ist allerdings nur vorläufig und wird erst dann endgültig, wenn die Europäische Kommission keinen gegenteiligen Beschluss fasst.

Zu Abs. 3: Der Wirtschaftsakteur ist verpflichtet, die Situation nicht nur in jenem Mitgliedstaat, in dem die Beanstandung erfolgt ist, zu bereinigen, sondern gegebenenfalls auch in den anderen Mitgliedstaaten.

Zu Abs. 4: Reagiert der Wirtschaftsakteur nicht, hat die Behörde vorläufige Maßnahmen zu treffen.

Zu Abs. 8: Erfolgt kein Einwand durch die anderen Mitgliedstaaten oder die Europäische Kommission gegen die vorläufige Maßnahme, sind alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, geeignete restriktive Maßnahmen zu setzen. Welche sie treffen, bleibt ihnen überlassen.

Zu §§ 9j und 9k – Marktüberwachungsmaßnahmen, Betretungsrechte und Befugnisse:

Die hier festgelegten Bestimmungen waren in ihren Grundzügen ebenfalls bereits im ursprünglichen § 9 des ETG 1992 enthalten; sie stellen eine durch die umzusetzenden Richtlinien geforderte Modifizierung unter Berücksichtigung des Binnenmarktes dar, dessen Funktionieren im Bereich der Marktüberwachung von elektrischen Betriebsmitteln damit sicher gestellt werden soll.

Zu § 9l – Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX:

Die hier festgelegten Bestimmungen sind im Bereich der Produktsicherheit bereits seit einem Jahrzent in Geltung; sie wurden durch Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 nunmehr auch auf jene Bereiche ausgeweitet, die dem NLF zugeordnet sind.

Zu § 9m – Formale Nichtkonformität:

Die hier festgelegten Bestimmungen sollen Klarheit hinischtlich der Vorgangsweise bei jenen Nichtkonformitäten schaffen, die nicht unbedingt als sicherheitsrelevant bezeichnet werden können, die aber dennoch das System des Neuen Konzeptes untergraben können. Erste Ebene der Marktüberwachung ist gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 die Kontrolle der Unterlagen. Ihnen ist daher eine erhebliche Bedeutung beizumessen. Können Sie nicht oder nicht korrekt vorgelegt werden, so ist das Produkt letztendlich nicht verkehrsfähig (§ 9m Abs. 2).

Zu Z 16 (§ 10):

Die vorgeschlagenen Bestimmungen zum Informationsaustausch sind nur innerstaatliche Ermächtigungen, um den Datenaustausch mit anderen Marktüberwachungsbehörden der EU unter Benützung der europäischen Datenbanksysteme zu ermöglichen.

Zu Z 17 (§ 12 Abs. 4):

Der Verweis musste aktualisiert werden.

Zu Z 18 (§ 13):

In der geltenden Fassung des ETG 1992 bedeuten „Inverkehrbringen“ jegliche Bereitstellung auf dem Markt. Auf Grund der Änderung der Begriffsbestimmung entsprechend der unionsrechtlichen Legaldefnition für das „Inverkehrbringen“, das nun lediglich die erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt umfasst, muss die Festlegung in § 13 angepasst werden. Hinsichtlich der Bereitstellung auf dem Markt und des Inverkehrbringens elektrischer Betriebsmittel bleibt der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die zuständige Behörde.

Zu Z 19 (§ 16 Abs. 3):

Die in § 16 Abs. 3 ETG 1992 genannten Stellen, insbesondere die genannten Ministerien und Interessenvertretungen, haben seit 1993 ihre Namen, Bezeichnungen und Aufgabenbereiche in einigen Fällen nicht beibehalten. Den geänderten Namen, Bezeichnungen und Aufgabenbereichen wurde somit Rechnung getragen. Zusätzlich wurde die Stellungnahme des BMLVS berücksichtigend ein Vertreter des BMLVS in das Gremium aufgenommen.

Zu Z 20 (§ 17 Abs. 1 Z 1):

Die Ergänzung stellt eine von den umzusetzenden Richtlinien geforderte Präzisierung dar (siehe z. B. Art. 42 der Richtlinie 2014/30/EU, wonach die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen).

Zu Z 21:

Es wurde dem geltenden Bundesministeriengesetz Rechnung getragen und die Wortfolge „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt; dies erfolgt an einer großen Anzahl von Textstellen.

Zu Z 22 (§ 9l Abs. 1):

Für das Schnellinformationssystem RAPEX ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zuständig.

Zu Z 23 und 24 (§ 20 Abs. 7 und 8 und § 21):

Das Inkrafttreten der Bestimmungen über Notifizierung soll möglichst bald erfolgen, um rechtzeitig vor dem Inkrafttreten des Restes der Umsetzung, d.i. vor dem 20. April 2016, die Notifizierung der Stellen vornehmen zu können.