Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

§ 1. (1) Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen zur Gewinnung, Fortleitung oder zum Gebrauch elektrischer Energie bestimmt sind. Betriebsmäßige Zusammenfassungen mehrerer elektrischer Betriebsmittel, die als bauliche Einheit in Verkehr gebracht werden und zumindest zu diesem Zeitpunkt als bauliche Einheit ortsveränderlich sind, gelten ebenfalls als elektrische Betriebsmittel.

§ 1. (1) Elektrische Betriebsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen zur Gewinnung, Fortleitung oder zum Gebrauch elektrischer Energie bestimmt sind. Auch Geräte (Apparate) oder eine als Funktionseinheit auf dem Markt bereitgestellte Kombination solcher Geräte (Apparate), die für den Endnutzer bestimmt sind und elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann, sind elektrische Betriebsmittel. Betriebsmäßige Zusammenfassungen mehrerer elektrischer Betriebsmittel, die als bauliche Einheit in Verkehr gebracht werden und zumindest zu diesem Zeitpunkt als bauliche Einheit ortsveränderlich sind, gelten ebenfalls als elektrische Betriebsmittel.

(2) Eine elektrische Anlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine ortsfeste betriebsmäßige Zusammenfassung elektrischer Betriebsmittel, soweit diese Zusammenfassung nicht nach Abs. 1 als Betriebsmittel zu betrachten ist. Als ortsfest gelten auch elektrische Anlagen auf Fahrzeugen, transportablen Bauwerken und fliegenden Bauten. Anlagen zum Potentialausgleich, Erdungsanlagen, Blitzschutzanlagen und Anlagen zum kathodischen Korrosionsschutz sind ebenfalls elektrische Anlagen.

(2) Eine elektrische Anlage im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine ortsfeste betriebsmäßige Zusammenfassung elektrischer Betriebsmittel, soweit diese Zusammenfassung nicht nach Abs. 1 als Betriebsmittel zu betrachten ist. Anlagen zum Potentialausgleich, Erdungsanlagen, Blitzschutzanlagen und Anlagen zum kathodischen Korrosionsschutz sind ebenfalls elektrische Anlagen.

(2a) Bewegliche Anlagen sind eine Kombination von Geräten und gegebenenfalls weiteren Einrichtungen, die beweglich und für den Betrieb an verschiedenen Orten bestimmt sind. Bewegliche Anlagen (betriebsmäßige Kombinationen elektrischer Geräte auf Fahrzeugen, transportablen Bauwerken und fliegenden Bauten) unterliegen in sicherheitstechnischer Hinsicht den gleichen Bestimmungen wie ortsfeste Anlagen.

(2b) Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen gelten ferner die folgenden Begriffsbestimmungen:

           1. „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines elektrischen Betriebsmittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

           2. „Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines elektrischen Betriebsmittels auf dem Unionsmarkt;

           3. „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein elektrisches Betriebsmittel herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und dieses elektrische Betriebsmittel unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;

           4. „Bevollmächtigter“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

           5. „Einführer“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein elektrisches Betriebsmittel aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

           6. „Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;

           7. „Wirtschaftsakteure“: der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler;

           8. „technische Spezifikation“: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein elektrisches Betriebsmittel genügen muss;

           9. „harmonisierte Norm“: eine harmonisierte Norm gemäß der Definition in Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S.12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/68/EU, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164;

         10. „Konformitätsbewertung“: das Verfahren zur Bewertung, ob bei einem elektrischen Betriebsmittel die Sicherheitsziele nach diesem Bundesgesetz und den hiezu erlassenen Verordnungen erreicht worden sind;

         11. „Rückruf“: jede Maßnahme, die auf die Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten elektrischen Betriebsmittels abzielt;

         12. „Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt wird;

         13. „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“: Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;

         14. „CE-Kennzeichnung“: Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das elektrische Betriebsmittel den geltenden Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union über ihre Anbringung festgelegt sind.

Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik

§ 2. Neue elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel sowie wesentliche Änderungen und Erweiterungen bestehender elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel müssen innerhalb des ganzen Bundesgebietes in technischer Hinsicht nach den Grundsätzen der Normalisierung und Typisierung, soweit wie möglich einheitlich, namentlich hinsichtlich der Stromart, der Frequenz und der Spannung, letztere abgestuft nach dem Zweck der Anlagen, ausgeführt werden. Um dies zu gewährleisten hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Verordnungswege die erforderlichen Regelungen zu treffen. In diesen Verordnungen können für besondere Verhältnisse auch andere als die einheitlich festgelegten Frequenzen, Stromarten oder Spannungen für zulässig erklärt werden. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann hiebei auch ÖNORMEN, Normen internationaler Normungsorganisationen, in denen das Österreichische Normungsinstitut oder der Österreichische Verband für Elektrotechnik vertreten sind sowie Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik oder Teile von ihnen für verbindlich erklären. Diese sind entweder in ihrem vollen Wortlaut in der Verordnung wiederzugeben oder sie sind dort zu bezeichnen und es ist anzugeben, wo sie erhältlich sind und zur öffentlichen Einsicht aufliegen.

Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik

§ 2. Neue elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel sowie wesentliche Änderungen und Erweiterungen bestehender elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel müssen innerhalb des ganzen Bundesgebietes in technischer Hinsicht nach den Grundsätzen der Normalisierung und Typisierung, soweit wie möglich einheitlich, namentlich hinsichtlich der Stromart, der Frequenz und der Spannung, letztere abgestuft nach dem Zweck der Anlagen, ausgeführt werden. Um dies zu gewährleisten hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Verordnungswege die erforderlichen Regelungen zu treffen. In diesen Verordnungen können für besondere Verhältnisse auch andere als die einheitlich festgelegten Frequenzen, Stromarten oder Spannungen für zulässig erklärt werden. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann hiebei auch ÖNORMEN, Normen internationaler Normungsorganisationen, in denen das Österreichische Normungsinstitut oder der Österreichische Verband für Elektrotechnik vertreten sind sowie Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik oder Teile von ihnen für verbindlich erklären. Diese sind entweder in ihrem vollen Wortlaut in der Verordnung wiederzugeben oder sie sind dort zu bezeichnen und es ist anzugeben, wo sie erhältlich sind und zur öffentlichen Einsicht aufliegen.

§ 3. (1) und (2) …

§ 3. (1) und (2) …

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung zu den Abs. 1 und 2 nähere Regelungen treffen. Insbesondere kann er Bestimmungen für die Elektrotechnik für allgemeinverbindlich erklären (Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften). Diese müssen in deutscher Sprache vorliegen und sind entweder in ihrem vollen Wortlaut in der Verordnung wiederzugeben oder sie sind dort zu bezeichnen und es ist anzugeben, wo sie erhältlich sind und zur öffentlichen Einsicht aufliegen.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung zu den Abs. 1 und 2 nähere Regelungen treffen. Insbesondere kann er Bestimmungen für die Elektrotechnik für allgemeinverbindlich erklären (Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften). Diese müssen in deutscher Sprache vorliegen und sind entweder in ihrem vollen Wortlaut in der Verordnung wiederzugeben oder sie sind dort zu bezeichnen und es ist anzugeben, wo sie erhältlich sind und zur öffentlichen Einsicht aufliegen.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundesarbeitskammer unter Bedachtnahme auf internationale Abkommen durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt Bestimmungen für die Elektrotechnik verlautbaren, deren Anwendung zwar nicht verbindlich ist, bei deren Anwendung aber die Anforderungen der Abs. 1 und 2 als erfüllt angesehen werden. Diese Kundmachung hat die Titel und die Fundstellen dieser Bestimmungen für die Elektrotechnik anzugeben.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundesarbeitskammer unter Bedachtnahme auf internationale Abkommen durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt Bestimmungen für die Elektrotechnik verlautbaren, deren Anwendung zwar nicht verbindlich ist, bei deren Anwendung aber die Anforderungen der Abs. 1 und 2 als erfüllt angesehen werden. Diese Kundmachung hat die Titel und die Fundstellen dieser Bestimmungen für die Elektrotechnik anzugeben.

(5) Bestimmungen für die Elektrotechnik, die gemäß Abs. 3 für allgemeinverbindlich erklärt oder gemäß Abs. 4 zur Anwendung empfohlen werden sollen, müssen aus Wissenschaft und Erfahrung abgeleitet sein, von fachlichen Stellen herausgegeben werden und in Österreich erhältlich sein. Die „Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik“ werden vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik erarbeitet und veröffentlicht; dieser unterliegt hiebei der Aufsicht durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(5) Bestimmungen für die Elektrotechnik, die gemäß Abs. 3 für allgemeinverbindlich erklärt oder gemäß Abs. 4 zur Anwendung empfohlen werden sollen, müssen aus Wissenschaft und Erfahrung abgeleitet sein, von fachlichen Stellen herausgegeben werden und in Österreich erhältlich sein. Die „Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik“ werden vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik erarbeitet und veröffentlicht; dieser unterliegt hiebei der Aufsicht durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung regeln, unter welchen Bedingungen die Anforderungen der Abs. 1 und 2 als erfüllt angesehen werden, wenn die Bestimmungen für die Elektrotechnik nach Abs. 4 nicht angewandt werden.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung regeln, unter welchen Bedingungen die Anforderungen der Abs. 1 und 2 als erfüllt angesehen werden, wenn die Bestimmungen für die Elektrotechnik nach Abs. 4 nicht angewandt werden.

(7) Das Inverkehrbringen, die Errichtung und der Betrieb von elektrischen Betriebsmitteln oder von elektrischen Anlagen, die allen auf sie anzuwendenden Bestimmungen für die Elektrotechnik nach Abs. 4 oder allen auf sie anzuwendenden Verordnungen nach Abs. 6 entsprechen, ist für den sich aus dem Geltungsbereich dieser Bestimmungen und Verordnungen ergebenden Verwendungszweck immer zulässig. Diesen Grundsätzen widersprechende Bestimmungen für die Elektrotechnik dürfen nicht nach Abs. 3 für allgemeinverbindlich erklärt werden. Das Erfordernis von Bewilligungen zur Einfuhr, zum Vertrieb, zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen gemäß den §§ 3 und 4 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949, bleibt davon unberührt.

(7) Das Inverkehrbringen, die Errichtung und der Betrieb von elektrischen Betriebsmitteln oder von elektrischen Anlagen, die allen auf sie anzuwendenden Bestimmungen für die Elektrotechnik nach Abs. 4 oder allen auf sie anzuwendenden Verordnungen nach Abs. 6 entsprechen, ist für den sich aus dem Geltungsbereich dieser Bestimmungen und Verordnungen ergebenden Verwendungszweck immer zulässig. Diesen Grundsätzen widersprechende Bestimmungen für die Elektrotechnik dürfen nicht nach Abs. 3 für allgemeinverbindlich erklärt werden. Spezifische Regelungen betreffend Errichtung, Inverkehrbringen oder Betrieb von Funkanlagen gemäß dem Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG), BGBl. I Nr. 134/2001, bleiben davon unberührt.

(8) Elektrische Betriebsmittel, die dem Abs. 1 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Unter Inverkehrbringen ist das Lagern, Feilhalten, Ankündigen, Ausstellen, Werben, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen zu verstehen, ebenso die Herstellung oder direkte Einfuhr eines Produktes zum Eigengebrauch; Lagern gilt jedoch nicht als Inverkehrbringen, wenn es nachweislich erfolgt, um elektrische Betriebsmittel Erfordernissen anzupassen, die sich aus den in Österreich geltenden Rechtsvorschriften ergeben. Ankündigen und Ausstellen gilt nicht als Inverkehrbringen, wenn es unter dem ausdrücklichen Hinweis erfolgt, dass die Betriebsmittel nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen und die Betriebsmittel nicht überlassen werden.

(8) Elektrische Betriebsmittel, die dem Abs. 1 oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

(9) Abs. 8 gilt nicht für elektrische Betriebsmittel, die einer technischen Prüfung unterzogen werden sollen oder musealen oder demonstrativen Zwecken dienen.

(9) Abs. 8 gilt nicht für elektrische Betriebsmittel, die einer technischen Prüfung unterzogen werden sollen oder musealen oder demonstrativen Zwecken dienen, insbesondere wenn diese für Messen oder Ausstellungen Verwendung finden.

(10) Elektrische Betriebsmittel, die für den Export bestimmt sind, sind so herzustellen, daß die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist. Insoweit können solche elektrische Betriebsmittel auch nach den Vorschriften des jeweiligen Bestimmungslandes hergestellt werden.

 

(11) Die in den Abs. 1, 2, 8 und 10 festgelegten Verpflichtungen hat, je nach der Art derselben, derjenige zu erfüllen, der die elektrische Anlage bzw. die elektrischen Betriebsmittel errichtet, herstellt, einführt, instandhält, betreibt oder in Verkehr bringt. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung oder die Behörde (§ 13) durch Bescheid auch dem Eigentümer der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels die Erfüllung dieser Verpflichtungen auferlegen. Maßnahmen nach Abs. 2 können auch denjenigen aufgetragen werden, die über elektrische Anlagen, elektrische Betriebsmittel oder sonstige Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich verfügungsberechtigt sind, sie errichten, herstellen, instandhalten oder betreiben. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beseitigung dieser Gefährdung oder Störung auf wirtschaftlichstem Wege unter möglichster Wahrung der Interessen der Betroffenen herbeigeführt wird.

(11) Die in den Abs. 1, 2 und 8 festgelegten Verpflichtungen hat je nach Art derselben derjenige zu erfüllen, der die elektrische Anlage oder die elektrischen Betriebsmittel errichtet, herstellt, einführt, instand hält, betreibt oder in Verkehr bringt. Unbeschadet der Pflichten der Wirtschaftsakteure gemäß § 9a ff kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung oder die Behörde (§ 13) durch Bescheid auch dem Eigentümer der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels die Erfüllung dieser Verpflichtungen auferlegen. Maßnahmen nach Abs. 2 können auch denjenigen aufgetragen werden, die über elektrische Anlagen, elektrische Betriebsmittel oder sonstige Anlagen im Gefährdungs- und Störungsbereich verfügungsberechtigt sind, sie errichten, herstellen, instandhalten oder betreiben. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beseitigung dieser Gefährdung oder Störung auf wirtschaftlichstem Wege unter möglichster Wahrung der Interessen der Betroffenen herbeigeführt wird.

§ 4. (1) …

§ 4. (1) …

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann jedoch generell durch Verordnung oder die Behörde (§ 13) individuell durch Bescheid bestehende elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel in den Geltungsbereich neuer elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften einbeziehen, wenn

                a) …

               b) …

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann jedoch generell durch Verordnung oder die Behörde (§ 13) individuell durch Bescheid bestehende elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel in den Geltungsbereich neuer elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften einbeziehen, wenn

                a) …

               b) …

§ 5. (1) …

§ 5. (1) …

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 lit. a und b anläßlich der Inkraftsetzung neuer elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften den Entfall oder die Verkürzung des Übergangszeitraumes nach Abs. 2 verordnen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 lit. a und b anläßlich der Inkraftsetzung neuer elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften den Entfall oder die Verkürzung des Übergangszeitraumes nach Abs. 2 verordnen.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann auf Antrag für einen längeren als den nach Abs. 1 und 2 festgelegten Zeitraum bewilligen, daß …

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann auf Antrag für einen längeren als den nach Abs. 1 und 2 festgelegten Zeitraum bewilligen, daß …

Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen

§ 7. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Sachen oder zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer elektrischer Anlagen oder wenn auf Grund internationaler Abkommen hiezu eine Verpflichtung besteht, durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bestimmen, für die ein Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 zu erbringen ist, bevor sie erstmalig in Verkehr gebracht werden.

Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen

§ 7. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Sachen oder zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer elektrischer Anlagen oder wenn auf Grund internationaler Abkommen hiezu eine Verpflichtung besteht, durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bestimmen, für die ein Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 zu erbringen ist, bevor sie erstmalig in Verkehr gebracht werden.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bezeichnen, die ohne einen Nachweis nach Abs. 1 in Verkehr gebracht werden dürfen, für die ein solcher Nachweis aber erbracht werden kann.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 durch Verordnung elektrische Betriebsmittel bezeichnen, die ohne einen Nachweis nach Abs. 1 in Verkehr gebracht werden dürfen, für die ein solcher Nachweis aber erbracht werden kann.

(3) …

(3) …

(4) Nachweise nach Abs. 1 oder 2 sind:

           1. Bescheinigungen unabhängiger österreichischer Stellen über die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2. Diese Stellen müssen hiezu gesetzlich befugt sein (Akkreditierungsgesetz – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992). Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung oder Bescheid auch im Ausland ausgestellte Bescheinigungen anerkennen, wenn sie den in Österreich ausgestellten gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.

           2. Vom Hersteller oder Importeur angebrachte Zeichen, die die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 bestätigen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung oder Bescheid auch von ausländischen Herstellern oder Importeuren angebrachte Zeichen anerkennen, wenn die Bedingungen, unter denen sie angebracht werden dürfen, den in Österreich geltenden gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.

           3. Bestätigungen des Herstellers oder Importeurs über die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung oder Bescheid auch von ausländischen Herstellern oder Importeuren abgegebene Bestätigungen anerkennen, wenn die Bedingungen, unter denen sie abgegeben werden dürfen, den in Österreich geltenden gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.

(4) Nachweise nach Abs. 1 oder 2 sind:

           1. Bescheinigungen akkreditierter Konformitätsbewertungsstellen über die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012). Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung oder Bescheid auch in Drittstaaten ausgestellte Bescheinigungen anerkennen, wenn sie den in Österreich ausgestellten gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.

           2. Vom Hersteller oder Einführer oder Bevollmächtigten angebrachte Zeichen, die die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 bestätigen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung oder Bescheid auch von ausländischen Herstellern oder Einführern oder Bevollmächtigten angebrachte Zeichen anerkennen, wenn die Bedingungen, unter denen sie angebracht werden dürfen, den in Österreich geltenden gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.

           3. Bestätigungen des Herstellers oder Einführers oder Bevollmächtigten über die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung oder Bescheid auch von ausländischen Herstellern oder Einführern oder Bevollmächtigten abgegebene Bestätigungen anerkennen, wenn die Bedingungen, unter denen sie abgegeben werden dürfen, den in Österreich geltenden gleichwertig sind und Gegenseitigkeit besteht.

(5) …

(5) …

(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung nähere Regelungen zu Abs. 4 festlegen.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Regelungen zu Abs. 4 festlegen.

 

Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

Notifizierung

§ 7a. Behörde zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen für die Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 79, ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

 

Notifizierungsverfahren

§ 7b. (1) Ein Antrag auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle gemäß § 7a ist beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einzubringen.

(2) Die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang eine Akkreditierungsurkunde einer Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, beizufügen.

(3) Verfügt die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle über keinen gültigen Akkreditierungsbescheid, so hat die notifizierende Behörde den Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht von der vorgelegten Akkreditierung umfasst ist.

(4) Liegen die Voraussetzungen für eine Notifizierung der beantragenden Konformitätsbewertungsstelle vor, hat die notifizierende Behörde diese Konformitätsbewertungsstelle mit Hilfe des elektronischen NANDO-Systems der Europäischen Kommission zu notifizieren. Die Wahrnehmung der Aufgaben einer notifizierten Stelle durch die notifizierte Stelle darf erst zwei Wochen nach der Veröffentlichung im NANDO-System der Europäischen Kommission wahrgenommen werden, sofern weder die Europäische Kommission noch die übrigen EU-Mitgliedstaaten innerhalb dieser Frist Einwände erhoben haben.

(5) Über die Ablehnung, den Widerruf, die Aussetzung, die Einschränkung der beantragten Notifizierung, sowie deren Erweiterung entscheidet die notifizierende Behörde mit Bescheid.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung zu melden.

(7) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festlegen, wie zum Beispiel Inhalt und Form der zu verwendenden Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.

 

Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit

§ 7c. (1) Die notifizierten Stellen müssen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß diesem Bundesgesetz und den zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, für die sie notifiziert wurde, durchführen.

(2) Konformitätsbewertungen sind unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die Konformitätsbewertungsstellen haben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Gerätetechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses auszuführen. Hierbei haben sie allerdings so streng vorzugehen und ein solches Schutzniveau einzuhalten, wie es für die Konformität des Geräts mit den zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen erforderlich ist.

(3) Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt hat, die in den zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, für die sie notifiziert wurde, oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder anderen technischen Spezifikationen festgelegt sind, hat sie den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und darf keine Bescheinigung ausstellen.

(4) Hat eine notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Gerät die wesentlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt, muss sie den Hersteller auffordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und hat die Bescheinigung falls nötig auszusetzen oder sie zurückzuziehen.

(5) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, hat die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen zu beschränken, sie auszusetzen oder sie zurückzuziehen.

(6) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, so hat sie sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen an eine notifizierte Stelle erfüllt, und hat die notifizierende Behörde entsprechend zu unterrichten.

(7) Die notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.

(8) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt.

(9) Die notifizierten Stellen haben die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereitzuhalten.

 

Meldepflichten der notifizierten Stellen

§ 7d. (1) Die notifizierten Stellen haben der notifizierenden Behörde

           1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung,

           2. alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben,

           3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,

           4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben,

zu melden.

(2) Die notifizierten Stellen haben den übrigen Stellen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes und den hierzu erlassenen Verordnungen notifiziert wurden, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Geräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.

 

Beschwerden gegen eine Feststellung notifizierter Stellen

§ 7e. (1) Beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft können Beschwerden gegen Entscheidungen notifizierter Stellen eingebracht werden.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine gemäß Abs. 1 eingebrachte Beschwerde zu prüfen und gegebenenfalls gemäß § 7b Abs. 5 dieses Bundesgesetzes vorzugehen.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.

§ 8. (1) …

§ 8. (1) …

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, um sicherzustellen, daß der Betreiber eines elektrischen Betriebsmittels über jene Informationen verfügt, die es ihm erlauben, den Anforderungen des Abs. 1 zu entsprechen, durch Verordnung bestimmte Arten elektrischer Haushaltsgeräte bezeichnen, die nur zusammen mit einer Erklärung über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gebracht werden dürfen. In der Verordnung sind Form und Inhalt dieser Erklärung sowie ihre Anbringung zu regeln.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, um sicherzustellen, daß der Betreiber eines elektrischen Betriebsmittels über jene Informationen verfügt, die es ihm erlauben, den Anforderungen des Abs. 1 zu entsprechen, durch Verordnung bestimmte Arten elektrischer Betriebsmittel bezeichnen, die nur zusammen mit einer Erklärung über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gebracht werden dürfen. In der Verordnung sind Form und Inhalt dieser Erklärung sowie ihre Anbringung zu regeln.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, um einen Vergleich gleichartiger elektrischer Betriebsmittel hinsichtlich ihres Energieverbrauches zu ermöglichen, durch Verordnung festlegen, in welcher Form und in welchem Umfang die von Verbraucherorganisationen erstellten zusammenfassenden Informationen über den spezifischen Energieverbrauch aller auf dem inländischen Markt angebotenen elektrischen Betriebsmittel, soweit sie Gegenstand einer Verordnung nach Abs. 2 sind, vom Inverkehrbringer solcher Betriebsmittel zur Einsichtnahme durch den Letztverbraucher bereitzuhalten sind. Hiebei ist auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Inverkehrbringer angemessen Rücksicht zu nehmen.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, um einen Vergleich gleichartiger elektrischer Betriebsmittel hinsichtlich ihres Energieverbrauches zu ermöglichen, durch Verordnung festlegen, in welcher Form und in welchem Umfang die von Verbraucherorganisationen erstellten zusammenfassenden Informationen über den spezifischen Energieverbrauch aller auf dem inländischen Markt angebotenen elektrischen Betriebsmittel, soweit sie Gegenstand einer Verordnung nach Abs. 2 sind, vom Inverkehrbringer solcher Betriebsmittel zur Einsichtnahme durch den Letztverbraucher bereitzuhalten sind. Hiebei ist auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Inverkehrbringer angemessen Rücksicht zu nehmen.

(4) …

(4) …

(5) Die Behörde (§ 13) ist verpflichtet, bei ihrer Überwachungstätigkeit gemäß den §§ 9 und 10 auch die Einhaltung von nach Abs. 2 bis 4 erlassenen Verordnungen zu überwachen. Sie ist insbesondere berechtigt, gemäß § 9 Abs. 8 und 9 eine Überprüfung des spezifischen Energieverbrauches vornehmen zu lassen.

(5) Die Behörde (§ 13) ist verpflichtet, bei ihrer Überwachungstätigkeit gemäß den §§ 9g bis 9m auch die Einhaltung von nach Abs. 2 bis 4 erlassenen Verordnungen zu überwachen. Sie ist insbesondere berechtigt, eine Überprüfung des spezifischen Energieverbrauches vornehmen zu lassen.

Die Überwachung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel

§ 9. (1) Elektrische Anlagen und das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze der Überwachung durch die zuständige Behörde (§ 13). In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Überwachung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln werden hiedurch nicht berührt. Die das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel betreffenden Bestimmungen der Absätze 2 bis 10 sind auf elektrische Betriebsmittel, die im Rahmen einer gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeit betrieben oder zum Betrieb bereitgehalten werden, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der im Abs. 4 Z 2 vorgesehenen Maßnahme die Untersagung des Betriebes des betreffenden elektrischen Betriebsmittels tritt.

Die Überwachung elektrischer Anlagen

§ 9. (1) Elektrische Anlagen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nach Maßgabe der folgenden Absätze der Überwachung durch die zuständige Behörde (§ 13). In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über die Überwachung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln werden hiedurch nicht berührt.

(2) Wer eine elektrische Anlage betreibt oder gewerbsmäßig elektrische Betriebsmittel in Verkehr bringt (§ 3 Abs. 9), hat den mit der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Personen Zutritt – bei Gefahr im Verzuge jederzeit – zu der elektrischen Anlage bzw. zu denjenigen Örtlichkeiten, an denen elektrische Betriebsmittel in Verkehr gebracht werden, zu ermöglichen, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und ihnen die nötigen Auskünfte, insbesondere auch über die Herkunft und die Abnehmer elektrischer Betriebsmittel, zu erteilen sowie die sicherheitstechnische Prüfung und eine zu ihrer Durchführung unerläßliche vorübergehende Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage und elektrischer Betriebsmittel zu dulden. Bei der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.

(2) Wer eine elektrische Anlage betreibt, hat den mit der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung betrauten Personen Zutritt – bei Gefahr im Verzuge jederzeit – zu der elektrischen Anlage zu ermöglichen, jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und ihnen die nötigen Auskünfte zu erteilen sowie die sicherheitstechnische Prüfung und eine zu ihrer Durchführung unerlässliche vorübergehende Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage zu dulden. Bei der Überwachung und sicherheitstechnischen Prüfung elektrischer Anlagen ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.

(3) Wird festgestellt, daß der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage oder daß ein elektrisches Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, hat die Behörde dem Betreiber der elektrischen Anlage oder dem über das elektrische Betriebsmittel Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist herzustellen. Als Verfügungsberechtigter gilt der Geschäfts- oder Betriebsinhaber, sein Stellvertreter oder Beauftragter sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Leitung des Betriebes betraute Person, als Betreiber der Anlage, deren Eigentümer, dessen Stellvertreter oder Beauftragte, subsidiär der Anlageninhaber sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Betriebsaufsicht betraute Person.

(3) Wird festgestellt, dass der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht, hat die Behörde dem Betreiber der elektrischen Anlage mit Bescheid aufzutragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden angemessenen Frist herzustellen. Als Betreiber der Anlage gilt deren Eigentümer, dessen Stellvertreter oder Beauftragte, subsidiär der Anlageninhaber sowie jede sonstige, offenkundig mit der tatsächlichen Betriebsaufsicht betraute Person.

(4) Wird festgestellt, daß der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht und droht dadurch eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für Sachen, hat die Behörde, wenn der gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt wird,

           1. bei elektrischen Anlagen jene Maßnahmen zu verfügen, die geeignet sind, die Gefahr abzuwenden; kann die Gefahr nicht anders abgewendet werden, hat die Behörde die Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage in dem zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlichen Ausmaß zu verfügen, wobei auf den Betriebs- oder Versorgungszweck der elektrischen Anlage Bedacht zu nehmen ist;

           2. bei elektrischen Betriebsmitteln dem darüber Verfügungsberechtigten deren Inverkehrbringen (§ 3 Abs. 8) zu untersagen; die Untersagung ist dabei für jene in demselben Betrieb lagernden elektrischen Betriebsmittel auszusprechen, von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer (Seriennummer) oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, daß sie dieselbe vorschriftswidrige Beschaffenheit aufweisen.

(4) Wird festgestellt, dass der Zustand oder Betrieb einer elektrischen Anlage diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entspricht und droht dadurch eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder für Sachen, hat die Behörde, wenn der gesetzmäßige Zustand nicht sofort hergestellt wird, jene Maßnahmen zu verfügen, die geeignet sind, die Gefahr abzuwenden; kann die Gefahr nicht anders abgewendet werden, hat die Behörde die Außerbetriebnahme der elektrischen Anlage in dem zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlichen Ausmaß zu verfügen, wobei auf den Betriebs- oder Versorgungszweck der elektrischen Anlage Bedacht zu nehmen ist.

(5) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, kann die Behörde die in Abs. 4 Z 2 vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des über die elektrischen Betriebsmittel Verfügungsberechtigten, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher, begründeter Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die behördlichen Maßnahmen als aufgehoben gelten.

 

(6) Wird der Behörde bekannt, daß Betriebsmittel, von denen nach ihrer Art, Marke, Type, Fabrikationsnummer oder ihrem Herstellungsjahr anzunehmen ist, daß sie dieselbe vorschriftswidrige Beschaffenheit aufweisen, auch von anderen in Verkehr gebracht werden, so kann in begründeten Fällen ein Bescheid nach Absatz 4 oder 5 auch an den hierüber Verfügungsberechtigten ergehen.

 

(7) Hinsichtlich elektrischer Betriebsmittel können Bescheide nach Abs. 3, 4 und 6 auch auf Grund begründeter Mitteilungen seitens hiezu gemäß internationaler Abkommen berechtigter ausländischer Stellen, in denen die Vorschriftswidrigkeit festgestellt wird, an die hierüber Verfügungsberechtigten ergehen.

 

(8) Kann die Feststellung, ob ein elektrisches Betriebsmittel diesem Bundesgesetz oder den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht, nicht ohne weiteres an Ort und Stelle getroffen werden, so kann die Behörde das elektrische Betriebsmittel von einer hiezu befugten Prüfstelle prüfen lassen.

 

(9) Ergeht auf Grund der sicherheitstechnischen Prüfung nach Abs. 8 ein Bescheid gemäß Abs. 3, 4, oder 5, so sind zugleich die Prüfkosten demjenigen, an den der Bescheid gerichtet ist, vorzuschreiben. Ergeht kein solcher Bescheid, so ist das geprüfte Betriebsmittel in einwandfreiem Zustand zurückzustellen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten eine Entschädigung in der Höhe der nachgewiesenen Selbstkosten des geprüften elektrischen Betriebsmittels zu leisten.

 

(10) Die auf Grund der Abs. 3 bis 7 zu erlassenden Bescheide haben die festgestellte Vorschriftswidrigkeit der elektrischen Anlage oder des elektrischen Betriebsmittels anzugeben. Getroffene Verfügungen sind auf Antrag aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, daß der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist. Die Behörde kann den Inhalt einer Verfügung gemäß Abs. 4 Z 2 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbaren, wenn dies zur dringenden Information beteiligter Verkehrskreise oder zur Abwendung drohender gesundheitlicher Schäden einer größeren Zahl von Verwendern der elektrischen Betriebsmittel geboten ist. In der Verlautbarung sind nur die von der Verfügung betroffenen elektrischen Betriebsmittel unter Angabe der Art, Marke, Type und nach Möglichkeit der Fabrikationsnummern (Seriennummern) und des Herstellungsjahres zu bezeichnen und die festgestellte Vorschriftswidrigkeit anzugeben. Ist eine Verfügung verlautbart worden, ist auch ihre Aufhebung unter Angabe des Aufhebungsgrundes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.

(5) Die auf Grund der Abs. 3 und 4 zu erlassenden Bescheide haben die festgestellte Vorschriftswidrigkeit der elektrischen Anlage anzugeben. Getroffene Verfügungen sind auf Antrag aufzuheben, wenn der Behörde nachgewiesen wird, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt worden ist.

(11) Elektrische Betriebsmittel, die auf Grund einer nach den vorstehenden Bestimmungen erlassenen behördlichen Verfügung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, können, abweichend von den Bestimmungen des § 3 Abs. 8, für die Dauer und zum Zweck notwendiger Maßnahmen gelagert und anderen überlassen werden.

 

 

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Pflichten der Hersteller

§ 9a. (1) Die Hersteller müssen, wenn sie elektrische Betriebsmittel in Verkehr bringen, gewährleisten, dass diese im Einklang mit den für ihre elektrischen Betriebsmittel geltenden Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, entworfen und hergestellt wurden.

(2) Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, erstellen und das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, durchführen oder durchführen lassen. Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass ein elektrisches Betriebsmittel den Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, entspricht, haben die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung auszustellen und die CE-Kennzeichnung anzubringen.

(3) Die Hersteller müssen die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels zehn Jahre lang aufbewahren.

(4) Die Hersteller müssen

           1. durch geeignete Verfahren gewährleisten, dass stets Konformität mit diesem Bundesgesetz und zu diesem Bundesgesetz erlassene Verordnungen bei Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des elektrischen Betriebsmittels oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines elektrischen Betriebsmittels verwiesen wird, müssen angemessen berücksichtigt werden;

           2. falls dies angesichts der von einem elektrischen Betriebsmittel ausgehenden Risiken als angemessen betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichprobenprüfungen von auf dem Markt bereitgestellten elektrischen Betriebsmitteln vornehmen, diese untersuchen und erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden hinsichtlich nichtkonformer elektrischer Betriebsmittel und Rückrufe von elektrischen Betriebsmitteln führen und die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden halten.

(5) Die Hersteller müssen gewährleisten, dass elektrische Betriebsmittel, die sie in Verkehr gebracht haben, eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu ihrer Identifikation tragen, oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des elektrischen Betriebsmittels nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen angegeben werden.

(6) Die Hersteller müssen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen (Firma) oder ihre eingetragene Handelsmarke (Marke) und ihre Kontaktanschrift, unter der sie erreicht werden können, entweder auf dem elektrischen Betriebsmittel selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen angeben. Die Anschrift bezieht sich auf eine zentrale Anlaufstelle, unter der der Hersteller erreicht werden kann. Die Kontaktdaten sind in deutscher Sprache anzugeben.

(7) Die Hersteller müssen gewährleisten, dass dem elektrischen Betriebsmittel die Betriebsanleitung und die gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, genannten Informationen in deutscher Sprache beigefügt sind. Diese Betriebsanleitungen und Informationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

(8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes elektrisches Betriebsmittel nicht diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, entspricht, müssen unverzüglich die Korrekturmaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Konformität dieses elektrischen Betriebsmittels herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem müssen die Hersteller, wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(9) Die Hersteller haben der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des elektrischen Betriebsmittels mit diesem Bundesgesetz erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Sie müssen mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken kooperieren, die mit elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

 

Bevollmächtigte

§ 9b. (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflicht gemäß § 9a Abs. 1 und die in § 9a Abs. 2 genannten Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten sein.

(2) Ein Bevollmächtigter hat die im vom Hersteller erhaltenen Auftrag festgelegten Aufgaben wahrzunehmen. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörde über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels;

           2. auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines elektrischen Betriebsmittels an diese Behörde;

           3. auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.

 

Pflichten der Einführer

§ 9c. (1) Die Einführer dürfen nur konforme elektrische Betriebsmittel in Verkehr bringen.

(2) Bevor sie ein elektrisches Betriebsmittel in Verkehr bringen, müssen die Einführer gewährleisten, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie müssen gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das elektrische Betriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, versehen ist, dass ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von § 9a Abs. 5 und 6 erfüllt hat. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein elektrisches Betriebsmittel nicht mit den wesentlichen Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, übereinstimmt, darf er dieses elektrische Betriebsmittel nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des elektrischen Betriebsmittels hergestellt ist. Wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel ein Risiko verbunden ist, muss der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörde hiervon unterrichten.

(3) Die Einführer haben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen (Firma) oder ihre eingetragene Handelsmarke (Marke) und ihre Kontaktanschrift, unter der sie erreicht werden können, entweder auf dem elektrischen Betriebsmittel selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem elektrischen Betriebsmittel beigefügten Unterlagen anzugeben. Die Kontaktdaten sind in deutscher Sprache anzugeben.

(4) Die Einführer müssen gewährleisten, dass dem elektrischen Betriebsmittel die Betriebsanleitung und die gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, genannten Informationen in deutscher Sprache beigefügt sind.

(5) Solange sich ein elektrisches Betriebsmittel in ihrer Verantwortung befindet, müssen die Einführer gewährleisten, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung des elektrischen Betriebsmittels mit den wesentlichen Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, nicht beeinträchtigen.

(6) Die Einführer haben, falls dies angesichts der von einem elektrischen Betriebsmittel ausgehenden Risiken als angemessen betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher Stichprobenprüfungen von auf dem Markt bereitgestellten elektrischen Betriebsmitteln vorzunehmen, diese zu untersuchen und erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden hinsichtlich nichtkonformer elektrischer Betriebsmittel und der Rückrufe von elektrischen Betriebsmitteln zu führen und die Händler über solche Überwachungstätigkeiten auf dem Laufenden zu halten.

(7) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes elektrisches Betriebsmittel nicht diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, entspricht, müssen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen, um die Konformität dieses elektrischen Betriebsmittels herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem müssen die Einführer, wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(8) Die Einführer müssen nach dem Inverkehrbringen des elektrischen Betriebsmittels zehn Jahre lang eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörde bereithalten und dafür sorgen, dass sie diesen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

(9) Die Einführer müssen der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege in deutscher Sprache zur Verfügung stellen. Sie müssen mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken kooperieren, die mit elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben.

 

Pflichten der Händler

§ 9d. (1) Die Händler müssen die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen mit der gebührenden Sorgfalt berücksichtigen, wenn sie ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellen.

(2) Bevor sie ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellen, müssen die Händler überprüfen, ob das elektrische Betriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie die Betriebsanleitung in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von § 9a Abs. 5 und 6 oder § 9c Abs. 3 erfüllt haben. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein elektrisches Betriebsmittel nicht mit den wesentlichen Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, übereinstimmt, darf er dieses elektrische Betriebsmittel nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor seine Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel ein Risiko verbunden ist, muss der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörde darüber unterrichten.

(3) Solange sich ein elektrisches Betriebsmittel in ihrer Verantwortung befindet, müssen die Händler gewährleisten, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung des elektrischen Betriebsmittels mit den wesentlichen Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, nicht beeinträchtigen.

(4) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes elektrisches Betriebsmittel nicht diesem Bundesgesetz entspricht, müssen dafür sorgen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses elektrischen Betriebsmittels herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem müssen die Händler, wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das elektrische Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(5) Die Händler müssen der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen. Sie müssen mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken kooperieren, die mit elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.(2) Bevor sie ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitstellen, müssen die Händler überprüfen, ob das elektrische Betriebsmittel mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind, ob ihm die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache beigefügt sind, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von § 9a Abs. 5 und 6 oder § 9c Abs. 3 erfüllt haben. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein elektrisches Betriebsmittel nicht mit den wesentlichen Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, übereinstimmt, darf er dieses elektrische Betriebsmittel nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor seine Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel ein Risiko verbunden ist, muss der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörde darüber unterrichten.

(3) Solange sich ein elektrisches Betriebsmittel in ihrer Verantwortung befindet, müssen die Händler gewährleisten, dass die Bedingungen seiner Lagerung oder seines Transports die Übereinstimmung des elektrischen Betriebsmittels mit den wesentlichen Anforderungen gemäß diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, nicht beeinträchtigen.

(4) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes elektrisches Betriebsmittel nicht diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, entspricht, müssen dafür sorgen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses elektrischen Betriebsmittels herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem müssen die Händler, wenn mit dem elektrischen Betriebsmittel Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das elektrische Betriebsmittel bereitgestellt haben, darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(5) Die Händler müssen der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines elektrischen Betriebsmittels erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung stellen. Sie müssen mit der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken kooperieren, die mit elektrischen Betriebsmitteln verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben.

 

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten

§ 9e. Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach § 9a, wenn er ein elektrisches Betriebsmittel unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches elektrisches Betriebsmittel so verändert, dass die Konformität mit diesem Bundesgesetz beeinträchtigt werden kann.

 

Identifizierung der Wirtschaftsakteure

§ 9f. (1) Die Wirtschaftsakteure müssen der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure nennen,

           1. von denen sie ein elektrisches Betriebsmittel bezogen haben;

           2. an die sie ein elektrisches Betriebsmittel abgegeben haben.

(2) Die Wirtschaftsakteure müssen diese Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des elektrischen Betriebsmittels sowie zehn Jahre nach der Abgabe des elektrischen Betriebsmittels vorlegen können.

 

Marktüberwachung

Koordinierung der Marktüberwachung

§ 9g. (1) Für die Koordinierung der Marktüberwachung, und die Erstellung eines Marktüberwachungsprogrammes im Sinne des Art. 16 der Verordnung (EG) 765/2008 und zur Abgabe von Stellungnahmen an die Europäische Kommission ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.

(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die für die Erstellung von Marktüberwachungsprogrammen und -berichten notwendigen Daten zu sammeln und in aggregierter Form dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jährlich nach Aufforderung zu übermitteln.

 

Überwachung des Marktes der Union, Kontrolle der in den Markt der Union eingeführten elektrischen Betriebsmittel

§ 9h. Für elektrische Betriebsmittel gelten Art. 15 Abs. 3 und Art. 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008..

 

Verfahren zur Behandlung von elektrischen Betriebsmitteln, mit denen ein Risiko verbunden ist, auf nationaler Ebene

§ 9i. (1) Hat die in § 13 genannte zuständige Behörde (Marktüberwachungsbehörde) hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein unter dieses Bundesgesetz oder einer der hiezu erlassenen Verordnungen fallendes elektrisches Betriebsmittel ein Risiko für Aspekte des Schutzes öffentlicher Interessen, die unter dieses Bundesgesetz fallen, darstellt, so muss sie beurteilen, ob das betreffende elektrische Betriebsmittel alle in diesem Bundesgesetz und den hierauf erlassenen Verordnungen festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt. Die betreffenden Wirtschaftsakteure haben zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenzuarbeiten. Gelangt die Marktüberwachungsbehörde im Verlauf der Beurteilung zu dem Ergebnis, dass das elektrische Betriebsmittel nicht die Anforderungen erfüllt, so muss sie

           1. unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, innerhalb einer von der Marktüberwachungsbehörde vorgeschriebenen, der Art des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des elektrischen Betriebsmittels mit diesen Anforderungen herzustellen, es vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen;

           2. die entsprechende notifizierte Stelle unterrichten.

Artikel 21              der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die genannten Maßnahmen.

(2) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das Hoheitsgebiet der Republik Österreich beschränkt, muss sie die Europäische Kommission und die übrigen EU-Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung und die Maßnahmen unterrichten, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.

(3) Der Wirtschaftsakteur hat zu gewährleisten, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen elektrischen Betriebsmittel erstrecken, die er in der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt hat.

(4) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Abs. 1 Z 1 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so hat die Marktüberwachungsbehörde

           1. alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, das elektrische Betriebsmittel vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, und

           2. die Europäische Kommission und die übrigen EU-Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen zu unterrichten.

(5) Aus den in Abs. 4 Z 2 genannten Informationen müssen alle verfügbaren Angaben hervorgehen, insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen elektrischen Betriebsmittels, die Herkunft des elektrischen Betriebsmittels, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörde muss insbesondere angeben, ob die Nichtkonformität auf Folgendes zurückzuführen ist:

           1. Das elektrische Betriebsmittel erfüllt die in diesem Bundesgesetz und in den zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Aspekte des Schutzes der öffentlichen Interessen nicht; oder

           2. die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung eine Konformitätsvermutung im Hinblick auf dieses Bundesgesetz und den zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, gilt, sind mangelhaft.

(6) Wurde das Verfahren von einem anderen Mitgliedstaat eingeleitet, hat die Marktüberwachungsbehörde die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihr vorliegende Information über die Nichtkonformität des elektrischen Betriebsmittels sowie, falls sie der in dem Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmt, über ihre Einwände zu unterrichten.

(7) Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Europäische Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Abs. 4 Z 2 genannten Informationen einen Einwand gegen eine vorläufige Maßnahme, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.

(8) Gilt die nationale Maßnahme als gerechtfertigt, hat die Marktüberwachungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass das nichtkonforme elektrische Betriebsmittel vom österreichischen Markt genommen wird, und hat die Europäische Kommission darüber zu unterrichten. Gilt die nationale Maßnahme nicht als gerechtfertigt, so muss die Marktüberwachungsbehörde die nationale Maßnahme zurücknehmen.

(9) Die Marktüberwachungsbehörde hat zu gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen, wie etwa die Rücknahme des elektrischen Betriebsmittels vom Markt, hinsichtlich des betreffenden elektrischen Betriebsmittels getroffen werden.

 

Marktüberwachungsmaßnahmen

§ 9j. (1) Die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob elektrische Betriebsmittel die in § 3 und den zugehörigen Verordnungen festgelegten Anforderungen erfüllen. Dazu überprüft sie Unterlagen oder führt, wo dies angezeigt ist, physische Kontrollen und Laborprüfungen durch. Stellt sich bei der Überprüfung eines elektrischen Betriebsmittels durch die Marktüberwachungsbehörde dessen Nichtkonformität mit den in § 3 und den zugehörigen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, festgelegten Anforderungen heraus, kann der Hersteller oder jene Person, die das elektrische Betriebsmittel zum Zwecke der Bereitstellung am Markt einführt oder lagert, von der Marktüberwachungsbehörde zur Tragung von mit der Überprüfung einhergehenden Kosten per Bescheid verpflichtet werden.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und Weise, den Umfang und die Angemessenheit von Stichproben gemäß Abs. 1 festlegen.

(3) Wenn elektrische Betriebsmittel nicht den in § 3 und den zugehörigen Verordnungen festgelegten Anforderungen entsprechen, kann die Marktüberwachungsbehörde dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid unter anderem:

           1. Maßnahmen anordnen, die gewährleisten, dass ein solches elektrisches Betriebsmittel erst in den Verkehr gebracht wird, wenn es den in § 3 und den zugehörigen Verordnungen festgelegten Anforderungen entspricht;

           2. Im Falle, dass Maßnahmen nach Z 1 nicht möglich sind oder das elektrische Betriebsmittel ein ernstes Risiko darstellt:

                a) verbieten, dass ein solches elektrisches Betriebsmittel in den inländischen Verkehr gebracht wird;

               b) die Rücknahme oder den Rückruf eines solchen in den Verkehr gebrachten elektrischen Betriebsmittels anordnen;

                c) die Zerstörung oder die Unbrauchbarmachung des elektrischen Betriebsmittels anordnen.

(4) Wenn erforderlich und angemessen, kann die Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen an jede andere Person richten, um deren Mitwirkung bei Korrekturmaßnahmen zu erhalten.

(5) Die Marktüberwachungsbehörde kann selbst die Öffentlichkeit warnen, wenn andere ebenso wirksame Abhilfemaßnahmen, insbesondere Warnungen durch den Wirtschaftsakteur, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden. Die Kosten dieser Maßnahmen sind vom Wirtschaftsakteur zu tragen.

(6) Wenn es zur Abwendung einer drohenden unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen geboten ist, hat die Marktüberwachungsbehörde die in Abs. 3 vorgesehenen Maßnahmen, nach vorhergegangener Verständigung des die Gewahrsame über das elektrische Betriebsmittel habenden Wirtschaftsakteurs, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle zu treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher, begründeter Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die gesetzte behördliche Maßnahme als aufgehoben gilt.

 

Betretungsrechte und Befugnisse

§ 9k. (1) Die Marktüberwachungsbehörde oder eine von ihr hierzu befugte Person sind befugt, zum Zwecke der Durchführung ihrer Tätigkeiten erforderlichenfalls die Geschäftsräumlichkeiten und Betriebsgrundstücke von Wirtschaftsakteuren zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit elektrische Betriebsmittel

           1. hergestellt werden,

           2. erstmals verwendet werden,

           3. zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt gelagert oder

           4. ausgestellt werden.

(2) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, diese elektrischen Betriebsmittel zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zwecke in Betrieb nehmen zu lassen. Bei den Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörde ist jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Geschäftsbetriebes oder Betriebsablaufes zu vermeiden.

(3) Die Marktüberwachungsbehörde und die von ihr hierzu befugten Personen sind berechtigt Proben zu entnehmen, Muster zu verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen, insbesondere auch über Stückzahlen, Herkunft und Abnehmer, anzufordern. Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind der Marktüberwachungsbehörde vom Wirtschaftsakteur unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde ist befugt, von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen. Über diese Tätigkeit muss die Marktüberwachungsbehörde die notifizierende Behörde unterrichten.

(5) Die Wirtschaftsakteure und Aussteller haben die Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 zu dulden und die Marktüberwachungsbehörde und die von ihr hierzu befugten Personen zu unterstützen. Die Wirtschaftsakteure und Aussteller sind verpflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

 

Informationsaustausch-Schnellinformationssystem RAPEX

§ 9l. (1) Der nationale Kontaktpunkt für das Schnellinformationssystem gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 (RAPEX – Rapid alert System for dangerous nonfood products) ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(2) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme gemäß § 9j oder beabsichtigt sie dies und ist der Auffassung, dass die Gründe für die Maßnahme oder die Auswirkungen dieser Maßnahme auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinauswirken, so berichtet sie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich über diese Maßnahme.

(3) Ist ein elektrisches Betriebsmittel auf dem Markt bereitgestellt worden, das ein ernstes Risiko insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt, so berichtet die Marktüberwachungsbehörde dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ferner über alle Maßnahmen, die ein Wirtschaftsakteur freiwillig getroffen und der Marktüberwachungsbehörde mitgeteilt hat.

(4) Die Berichterstattung beinhaltet alle verfügbaren Informationen, insbesondere über die erforderlichen Daten für die Identifizierung des elektrischen Betriebsmittels, die Herkunft und Lieferkette des elektrischen Betriebsmittels, die mit dem Erzeugnis verbundenen Gefahren, die Art und Dauer der getroffenen Maßnahme sowie die vom Wirtschaftsakteur freiwillig getroffenen Maßnahmen.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit. Er leitet diese Meldungen ohne unnötigen Aufschub dem nationalen Kontaktpunkt für RAPEX zur weiteren Information der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind.

 

Formale Nichtkonformität

§ 9m. (1) Unbeschadet des § 9i muss die Marktüberwachungsbehörde den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auffordern, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls sie einen der folgenden Fälle feststellt:

           1. die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder entgegen der Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, angebracht;

           2. die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;

           3. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;

           4. die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;

           5. die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;

           6. die in den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, die der Umsetzung europäischer Richtlinien dienen, genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig;

           7. eine andere Anforderung nach §§ 9a oder 9c ist nicht erfüllt.

(2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Abs. 1 weiter, so hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bereitstellung des elektrischen Betriebsmittels auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

§ 10. (1) Die Überwachung des Inverkehrbringens elektrischer Betriebsmittel ist von den zuständigen Behörden so auszuführen, dass ein Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel, die nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen, nach Möglichkeit verhindert wird. Insbesondere muß der Umfang der Überwachungstätigkeit zur Anzahl in Verkehr gebrachter elektrischer Betriebsmittel und der von ihnen möglicherweise ausgehenden Gefährdung in angemessenem Verhältnis stehen.

(2) Soweit auf Grund internationaler Abkommen eine Mitteilung von Ergebnissen der Überwachungstätigkeit an ausländische oder internationale Stellen erforderlich ist, hat diese im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen. Hiezu kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nähere Regelungen verordnen.

§ 10. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und die zuständige Marktüberwachungsbehörde sind ermächtigt, Daten, die bei der Vollziehung dieses Gesetzes erhoben werden, insbesondere Daten zu elektrischen Betriebsmitteln und zur Marktüberwachung, an ausländische und internationale Behörden zu übermitteln. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verwendung in ausländischen oder internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine Behörde unterhalten werden oder unter Aufsicht einer Behörde stehen.

(2) Daten zu Wirtschaftsakteuren können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.

 

 

Ausnahmebewilligungen

§ 11. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen, Ausnahmen von der Anwendung bestimmter elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften bewilligen, wenn die elektrotechnische Sicherheit im gegebenen Falle gewährleistet erscheint.

Ausnahmebewilligungen

§ 11. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann über begründetes Ansuchen in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen, Ausnahmen von der Anwendung bestimmter elektrotechnischer Sicherheitsvorschriften bewilligen, wenn die elektrotechnische Sicherheit im gegebenen Falle gewährleistet erscheint.

§ 12. (1) bis (3) ..

§ 12. (1) bis (3) ..

(4) Das Erfordernis einer Bewilligung zur Herstellung von Funkanlagen gemäß § 4 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949, bleibt durch die Abs. 1 bis 3 unberührt.

(4) Spezifische Regelungen betreffend Errichtung, Inverkehrbringen oder Betrieb von Funkanlagen gemäß dem FTEG bleiben durch die Abs. 1 bis 3 unberührt.

Behörden

§ 13. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist – sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt – hinsichtlich elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel jener Landeshauptmann, in dessen Bundesland sie sich befinden, hinsichtlich elektrischer Anlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, und hinsichtlich des Inverkehrbringens elektrischer Betriebsmittel, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Behörden

§ 13. Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen ist – sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt – hinsichtlich elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel jener Landeshauptmann, in dessen Bundesland sie sich befinden, hinsichtlich elektrischer Anlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, sowie hinsichtlich der Bereitstellung auf dem Markt und des Inverkehrbringens elektrischer Betriebsmittel, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

§ 14. (1) und (2) ..

§ 14. (1) und (2) ..

(3) Soweit Ausnahmebewilligungen nach § 11 elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel betreffen, die unmittelbar einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, sind die nach dem Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel jeweils in Betracht kommenden Bundesminister zuständig. Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung ist jedoch der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anzuhören.

(3) Soweit Ausnahmebewilligungen nach § 11 elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel betreffen, die unmittelbar einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, sind die nach dem Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel jeweils in Betracht kommenden Bundesminister zuständig. Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung ist jedoch der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft anzuhören.

Zentralstatistik elektrischer Unfälle

§ 15. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat eine Zentralstatistik der Personenunfälle durch elektrischen Strom oder Blitzschlag zu führen. Diese ist nach der Unfallursache, dem Unfallhergang, dem Unfallort, den Unfallfolgen, den technischen Gegebenheiten der elektrischen Anlage und allgemeinen Merkmalen der Unfallopfer aufzuschlüsseln. Sie ist jährlich abzuschließen und ihre Ergebnisse sind zu veröffentlichen.

Zentralstatistik elektrischer Unfälle

§ 15. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine Zentralstatistik der Personenunfälle durch elektrischen Strom oder Blitzschlag zu führen. Diese ist nach der Unfallursache, dem Unfallhergang, dem Unfallort, den Unfallfolgen, den technischen Gegebenheiten der elektrischen Anlage und allgemeinen Merkmalen der Unfallopfer aufzuschlüsseln. Sie ist jährlich abzuschließen und ihre Ergebnisse sind zu veröffentlichen.

(2) Die dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Verfügung stehenden Rohdaten und alle daraus abgeleiteten Daten über die Personenunfälle durch elektrischen Strom oder Blitzschlag dürfen anderen Personen oder Institutionen, die ein begründetes Interesse nachweisen können, zur wissenschaftlichen Auswertung überlassen werden, wenn diese in einer Form erfolgt die einen Rückschluß auf einzelne Personen nicht zuläßt.

(2) Die dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Verfügung stehenden Rohdaten und alle daraus abgeleiteten Daten über die Personenunfälle durch elektrischen Strom oder Blitzschlag dürfen anderen Personen oder Institutionen, die ein begründetes Interesse nachweisen können, zur wissenschaftlichen Auswertung überlassen werden, wenn diese in einer Form erfolgt die einen Rückschluß auf einzelne Personen nicht zuläßt.

(3) und (4) ..

(3) und (4) ..

(5) Die Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, und Bezirksverwaltungsbehörden sowie die Berghauptmannschaften haben vom Ergebnis der Erhebungen über derartige ihnen mitgeteilte Unfälle unmittelbar den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu verständigen.

(5) Die Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, und Bezirksverwaltungsbehörden sowie die Berghauptmannschaften haben vom Ergebnis der Erhebungen über derartige ihnen mitgeteilte Unfälle unmittelbar den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu verständigen.

(6) Zur Verständigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über ihnen zur Kenntnis gelangte derartige Unfälle sind weiters verpflichtet:

           a) die Arbeitsaufsichtsbehörden,

          b) die Sozialversicherungsträger,

           c) die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit sich der Unfall an ihren Anlagen ereignet hat.

In der Verständigung sind nach Möglichkeit Angaben über die Unfallursache zu machen.

(6) Zur Verständigung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über ihnen zur Kenntnis gelangte derartige Unfälle sind weiters verpflichtet:

           a) die Arbeitsaufsichtsbehörden,

          b) die Sozialversicherungsträger,

           c) die Elektrizitätsversorgungsunternehmen, soweit sich der Unfall an ihren Anlagen ereignet hat.

In der Verständigung sind nach Möglichkeit Angaben über die Unfallursache zu machen.

(7) ..

(7) ..

(8) Die nach Abs. 4 und 6 Verpflichteten müssen Anfragen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu derartigen Unfällen nach Möglichkeit beantworten oder ihre Beantwortung veranlassen.

(8) Die nach Abs. 4 und 6 Verpflichteten müssen Anfragen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu derartigen Unfällen nach Möglichkeit beantworten oder ihre Beantwortung veranlassen.

(9) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung nähere Regelungen zu Abs. 1 bis 8 erlassen. Insbesondere kann er die Führung der Zentralstatistik und die damit zusammenhängenden, ihm in den Abs. 1 bis 8 zugewiesenen Tätigkeiten auch an eine Institution übertragen, die imstande ist, diese Tätigkeiten fachkundig und organisatorisch einwandfrei auszuführen.

(9) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Regelungen zu Abs. 1 bis 8 erlassen. Insbesondere kann er die Führung der Zentralstatistik und die damit zusammenhängenden, ihm in den Abs. 1 bis 8 zugewiesenen Tätigkeiten auch an eine Institution übertragen, die imstande ist, diese Tätigkeiten fachkundig und organisatorisch einwandfrei auszuführen.

Der elektrotechnische Beirat

§ 16. (1) Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird ein Beirat gebildet, der den Namen „Elektrotechnischer Beirat“ führt.

Der elektrotechnische Beirat

§ 16. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird ein Beirat gebildet, der den Namen „Elektrotechnischer Beirat“ führt.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat den Elektrotechnischen Beirat bei der Ausarbeitung von generellen Regelungen, vor allem über den Inhalt der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen, mit Ausnahme derer nach Abs. 8, und bei sonstigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Der Elektrotechnische Beirat hat über Aufforderung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten Gutachten binnen angemessener Frist zu erstatten.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat den Elektrotechnischen Beirat bei der Ausarbeitung von generellen Regelungen, vor allem über den Inhalt der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen, mit Ausnahme derer nach Abs. 8, und bei sonstigen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Der Elektrotechnische Beirat hat über Aufforderung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Gutachten binnen angemessener Frist zu erstatten.

(3) Der Elektrotechnische Beirat besteht aus Fachleuten auf dem Gebiete der Elektrotechnik, die aus folgenden Institutionen zu berufen sind:

            2 Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten,

            1 Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,

            1 Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, 1 Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, 1 Vertreter des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

            3 Vertreter der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 3 Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, 3 Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

            1 Vertreter des Bundesgremiums des Radio- und Elektrohandels, 1 Vertreter der Bundesinnung der Elektrotechniker, Radio- und Videoelektroniker,

            2 Vertreter des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie,

            3 Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, 1 Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, 1 Vertreter der Sektion Prüfgemeinschaft im Österreichischen Verband für Elektrotechnik,

            1 Vertreter des Österreichischen Normungsinstitutes, 1 Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation, 1 Vertreter des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik, 1 Vertreter der Technischen Universität Graz,

            1 Vertreter der Technischen Universität Wien,

            2 Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs,

            1 Vertreter der Bundes-Ingenieurkammer,

            1 Vertreter des Umweltbundesamtes.

(3) Der Elektrotechnische Beirat besteht aus Fachleuten auf dem Gebiete der Elektrotechnik, die aus folgenden Institutionen zu berufen sind:

            2 Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,

            1 Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit,

            1 Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

            1 Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

            1 Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie,

            1 Vertreter des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,

            3 Vertreter der Bundesarbeitskammer,

            3 Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,

            3 Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,

            1 Vertreter des Bundesgremiums des Elektro- und Einrichtungsfachhandels,

            1 Vertreter der Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker,

            2 Vertreter des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie,

            3 Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

            1 Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,

            1 Vertreter des Bereiches Prüfwesen und Zertifizierung des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik,

            1 Vertreter des Austrian Standards Institute,

            1 Vertreter des Vereins für Konsumenteninformation,

            1 Vertreter des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik,

            1 Vertreter der Technischen Universität Graz,

            1 Vertreter der Technischen Universität Wien,

            2 Vertreter des Vereins Österreichs E-Wirtschaft,

            1 Vertreter der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten,

            1 Vertreter des Umweltbundesamtes.

(4) Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund von Vorschlägen der in Abs. 3 angeführten Institutionen ernannt und abberufen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche. Die Funktionsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre.

(4) Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Grund von Vorschlägen der in Abs. 3 angeführten Institutionen ernannt und abberufen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche. Die Funktionsdauer des Beirates beträgt jeweils fünf Jahre.

(5) ..

(5) ..

(6) Zu den Sitzungen des Elektrotechnischen Beirates sind die jeweils für den Verhandlungsgegenstand in Betracht kommenden Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen einzuladen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(6) Zu den Sitzungen des Elektrotechnischen Beirates sind die jeweils für den Verhandlungsgegenstand in Betracht kommenden Bundesministerien und die Ämter der Landesregierungen einzuladen. Die Geschäftsführung obliegt dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

(7) Die näheren Vorschriften über die Geschäftsführung und Organisation des Elektrotechnischen Beirates werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung erlassen.

(7) Die näheren Vorschriften über die Geschäftsführung und Organisation des Elektrotechnischen Beirates werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung erlassen.

Strafbestimmung

§ 17. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) mit Geldstrafe

           1. bis 25 435 € zu bestrafen, wer

                a) ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage, die (das) den Bestimmungen des § 3 oder den Bedingungen einer gemäß § 5 Abs. 3 oder § 11 erteilten Bewilligung nicht entspricht, herstellt bzw. errichtet,

               b) ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 9 oder nach Ablauf der gemäß § 5 Abs. 1 und 2 festgesetzten Frist oder nicht in Übereinstimmung mit den Bedingungen einer gemäß § 11 erteilten Bewilligung in Verkehr bringt,

                c) einen der in § 7 Abs. 4 genannten Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen anbringt, verwendet, vorlegt oder sonst führt, ohne hiezu berechtigt zu sein,

               d) einer behördlichen Verfügung gemäß § 9 Abs. 3 auch nach Ablauf einer Nachfrist nicht nachkommt,

                e) ein elektrisches Betriebsmittel ungeachtet einer gemäß § 9 Abs. 3, Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 erlassenen Verfügung in Verkehr bringt oder betreibt,

                f) eine elektrische Anlage unter Mißachtung einer gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 erlassenen Verfügung betreibt,

               g) ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage entgegen den Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 1990 – ETV 1990 betreibt, verwendet, errichtet, ändert oder instand hält;

Strafbestimmung

§ 17. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der gem. §§ 170 oder 171 Mineralrohstoffgesetz-MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuständigen Behörde mit Geldstrafe

           1. bis 25 435 € zu bestrafen, wer

                a) ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage, die (das) den Bestimmungen des § 3 oder den Bedingungen einer gemäß § 5 Abs. 3 oder § 11 erteilten Bewilligung nicht entspricht, herstellt bzw. errichtet,

               b) ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 9 oder nach Ablauf der gemäß § 5 Abs. 1 und 2 festgesetzten Frist oder nicht in Übereinstimmung mit den Bedingungen einer gemäß § 11 erteilten Bewilligung in Verkehr bringt,

                c) einen der in § 7 Abs. 4 genannten Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen anbringt, verwendet, vorlegt oder sonst führt, ohne hiezu berechtigt zu sein,

               d) entfällt

                e) ein elektrisches Betriebsmittel ungeachtet einer gemäß § 9j Abs. 3, Abs. 4 oder Abs. 6 erlassenen Verfügung in Verkehr bringt oder betreibt,

                f) einer behördlichen Verfügung gem. § 9 Abs. 3 auch nach Ablauf der Nachfrist nicht nachkommt oder eine elektrische Anlage unter Missachtung einer gem. § 9 Abs. 3 oder Abs. 4 erlassenen Verfügung betreibt,

               g) ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage entgegen den Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 1990 – ETV 1990 betreibt, verwendet, errichtet, ändert oder instand hält,

               h) eine Maßnahme nicht duldet oder eine Marktüberwachungsbehörde oder einen Beauftragten entgegen § 9k Abs. 3 oder Abs. 5 erster Satz nicht unterstützt,

                 i) der Marktüberwachungsbehörde eine Auskunft oder Unterlagen gemäß §§ 9k Abs. 4, 9k Abs. 5 zweiter Satz, 9a Abs. 9, 9b Abs. 2, 9c Abs. 9, 9d Abs. 5 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder zur Verfügung stellt;

           2. …

           2. …

§ 19. (1) …

 

§ 19. (1) …

(7) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 tritt mit 20. April 2016 in Kraft.

(8) Die §§ 7a bis 7e, 9l Abs. 1, 20, 21 und 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraf       

Vollziehung

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist – soweit sich aus § 14 nichts anderes ergibt – der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut, welcher hiebei das Einvernehmen mit dem nach der Art und Verwendung der elektrischen Anlage beziehungsweise des elektrischen Betriebsmittels in Betracht kommenden Bundesminister herzustellen hat.

Vollziehung

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist – soweit sich aus § 14 nichts anderes ergibt – der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut, welcher hiebei das Einvernehmen mit dem nach der Art und Verwendung der elektrischen Anlage beziehungsweise des elektrischen Betriebsmittels in Betracht kommenden Bundesminister herzustellen hat. Mit der Vollziehung des § 9l Abs. 1 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.

 

Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

§ 21. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes bestimmt wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Bei in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

 

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 22. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

           1. Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, ABl. L 96 vom 26. Februar 2014 S. 79,

           2. Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, ABl. L 96 vom 26. Februar 2014 S. 357.