808 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Wissenschaftsausschusses

über die Regierungsvorlage (797 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Forschungsorganisationsgesetz geändert werden

sowie über den Antrag 616/A der Abgeordneten Mag. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, geändert wird

Im Mittelpunkt des in der Regierungsvorlage enthaltenen Gesetzentwurfs stehen personalrechtliche Maßnahmen zur Erweiterung der Karrieremöglichkeiten für junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie eine befristete Fortführung und Harmonisierung der bisherigen Zugangsregelungen zu bestimmten Studien unter Bedachtnahme auf die zukünftige kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung. Die Regelungen zur Studieneingangs- und Orientierungsphase (STEOP) sollen entsprechend den Ergebnissen ihrer Evaluierung auf den wesentlichen Aspekt der Begleitung in das Studium fokussiert werden.

Weitere vorgeschlagene Maßnahmen haben u.a. eine Erweiterung der Nachweise für die allgemeine Universitätsreife bei der Zulassung zum Studium und das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen in Aufnahmeverfahren, eine Klärung der Rolle des Universitätsrates unter Weiterentwicklung der Unvereinbarkeitsbestimmungen und Festlegung von Obergrenzen für die Vergütung der Mitglieder durch Verordnung sowie eine Weiterentwicklung des Entwicklungsplans durch Festlegung von verbindlichen Strukturen für die Erstellung und den Aufbau zum Gegenstand. Die Änderungen im FOG betreffen die Integration des Österreichischen Archäologischen Instituts in die Österreichische Akademie der Wissenschaften und jene des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung in die Universität Wien.

 

Die Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 24. September 2014 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Im Zuge des Aufnahmeverfahrens an einer öffentlichen Universität muss den angehenden Studierenden die Möglichkeit geboten werden, Einsicht in die Unterlagen einer positiven oder negativen Zugangsprüfung zu nehmen. Dies ist vor allem für die weitere Vorbereitung der Studierenden relevant. Im Zuge dessen muss in §  79 Abs. 5 Universitätsgesetz 2002 die nötige Rechtssicherheit vorgesehen werden.“

 

Der Wissenschaftsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 27. November 2014 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters, des Abgeordneten Dr. Nikolaus Scherak, die Abgeordneten Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle, Mag. Elisabeth Grossmann, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Sigrid Maurer, Rouven Ertlschweiger, MSc, Dr. Nikolaus Scherak, Mag. Dr. Beatrix Karl, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Asdin El Habbassi, BA, und Mag. Andrea Kuntzl sowie die Bundesministerin für Bildung und Frauen Gabriele Heinisch-Hosek, der Staatssekretär im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Dr. Harald Mahrer und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Andreas F. Karlsböck.

 

Auf Antrag des Abgeordneten Asdin El Habbassi, BA, beschloss der Ausschuss mit Stimmenmehrheit (dafür: S,V, dagegen: F,G,T,N), die Verhandlung über die Vorlage zu vertagen.

 

Der Wissenschaftsausschuss hat in seiner Sitzung am 30. September 2015 die gegenständliche Regierungsvorlage 797 der Beilagen in Verhandlung genommen und die Verhandlung über den Initiativantrag 616/A wieder aufgenommen. Einstimmig beschloss der Ausschuss gemäß § 41 Abs. 4 GOG, der Debatte und Abstimmung die Regierungsvorlage 797 der Beilagen zugrunde zu legen.

 

An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin über die Regierungsvorlage 797 der Beilagen, der Abgeordneten Mag. Dr. Beatrix Karl, die Abgeordneten Dr. Karlheinz Töchterle, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Sigrid Maurer, Dr. Nikolaus Scherak, Mag. Andrea Kuntzl, Mag. Dr. Beatrix Karl und Mag. Dr. Wolfgang Zinggl sowie der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Dr. Reinhold Mitterlehner und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Andreas F. Karlsböck.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Karlheinz Töchterle und Mag. Andrea Kuntzl einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 (§ 16 Abs. 2 UG):

Gemäß § 16 Abs. 2 UG ist das dritte Buch des Unternehmensgesetzbuches – UGB von den Universitäten anzuwenden, um damit ihrer Verpflichtung zur Rechnungslegung bei Wahrung der Vergleichbarkeit mit den anderen Universitäten nachzukommen. Das UGB ist zuletzt durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 – RÄG 2014, BGBl. I Nr. 22/2015, geändert worden. Das entsprechende Zitat des UGB in § 16 Abs. 2 UG ist daher zu aktualisieren.

Zu Z 2 (§ 21 Abs. 4 UG):

Bei der Unvereinbarkeitsregelung (§ 21 Abs. 4 UG) wird eine Klarstellung dahin gehend vorgenommen, dass analog zur Regelung für Mitglieder des Rektorates auch für die anderen Mitglieder für die Unvereinbarkeit die letzten vier Jahre ausschlaggebend sind und diese Unvereinbarkeitsregelungen auch für Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, die ja formal nicht Mitglieder der Bundesregierung sind, gelten.

Zu Z 3 (§ 38b Abs. 3 FOG):

Im Fall der Eingliederung des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung in die Universität Wien sollen für die Rückzahlung von durch den Dienstgeber Bund gewährten Bezugsvorschüssen jene Regelungen gelten, die auch bei der Autonomisierung der Universitäten durch das UG zur Anwendung gekommen sind.

Zu Z 4 (§ 38b Abs. 8 FOG):

In § 38b Abs. 8 FOG soll nunmehr klarstellend normiert werden, dass auch die Sammlungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung im Eigentum des Bundes bleiben, da Bibliothek und Sammlungen eine Einheit bilden, welche auch schon jetzt unter einer gemeinsamen Leitung steht.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Karlheinz Töchterle und Mag. Andrea Kuntzl mit Stimmenmehrheit (dafür: S,V,N,T, dagegen: F,G) beschlossen.

 

Ferner beschloss der Wissenschaftsausschuss mit Stimmenmehrheit (dafür: S,V,G,N,T, dagegen: F) folgende Feststellung:

„Der Wissenschaftsausschuss geht davon aus, dass von einer internationalen Ausschreibung im Sinne des § 99 Abs. 5 UG dann gesprochen werden kann, wenn eine Veröffentlichung in der europaweiten Stellen-Datenbank für Forscherinnen und Forscher ‚EURAXESS Jobs‘ vorgenommen wird oder die Ausschreibung in in- und ausländischen einschlägigen Medien erfolgt.  Mit der Durchführung des Auswahlverfahrens nach international kompetitiven Standards wird sichergestellt, dass die Qualifizierungsvereinbarung einen Karriereweg für hochqualifizierte Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler darstellt. Eine weitere und eingehendere Definition muss dabei für das jeweilige Fach aus der Scientific Community heraus definiert werden, wobei diese Definition auch permanenten Weiterentwicklungen unterworfen ist.“

 

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Initiativantrag 616/A als miterledigt zu gelten hat.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wissenschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 09 30

                           Mag. Dr. Beatrix Karl                                                   Dr. Andreas F. Karlsböck

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann