821 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Bundeshaftungs­obergrenzengesetz, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Wettbewerbsgesetz, das Freiwilligengesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Arbeitslosen­versicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Katastrophenfonds­gesetz 1996 und das Suchtmittelgesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Salzburg aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich erlassen wird (Budgetbegleitgesetz 2016)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

         Artikel    Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Finanzen

             Art. 1    Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Salzburg aus Anlass aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich

             Art. 2    Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

             Art. 3    Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes

             Art. 4    Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes

2. Abschnitt
Wirtschaft

             Art. 5    Änderung des Wettbewerbsgesetzes

3. Abschnitt
Soziales

             Art. 6    Änderung des Freiwilligengesetzes

             Art. 7    Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

             Art. 8    Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

             Art. 9    Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

           Art. 10    Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

           Art. 11    Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

           Art. 12    Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

           Art. 13    Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

4. Abschnitt
Kultur

           Art. 14    Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

5. Abschnitt
Gesundheit

           Art. 15    Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

           Art. 16    Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

           Art. 17    Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

           Art. 18    Änderung des Suchtmittelgesetzes

1. Abschnitt

Finanzen

Artikel 1

Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Salzburg aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich

§ 1. (1) Dem Land Salzburg wird aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit zur Österreich im Jahr 2016 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss von vier Millionen Euro gewährt.

(2) Der Zweckzuschuss ist im Zusammenhang mit dem Jubiläum 2016 anlässlich der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich zu verwenden.

(3) Dieser Zuschuss ist zur Stärkung der Landesmittel für den genannten Zweck bestimmt.

§ 2. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

Das Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 55 das Wort „und“ durch das Wort „von“ ersetzt; der Eintrag zu § 118 entfällt.

2. In den §§ 2 Abs. 1 und 14 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „gemeinschaftsrechtlichen“ jeweils durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt; in den §§ 17 Abs. 5 und 29 Abs. 4 Z 2 wird das Wort „gemeinschaftsrechtlicher“ jeweils durch das Wort „unionsrechtlicher“ ersetzt.

3. Im § 6 Abs. 2 Z 5 wird der Klammerausdruck „(§ 24 Abs. 6)“ durch den Klammerausdruck „(§ 40 Abs. 2)“ ersetzt.

4. In § 7 Abs. 1 wird der Beistrich am Ende der Z 4 durch das Wort „und“ ersetzt; das Wort „und“ am Ende der Z 5 wird durch einen Punkt ersetzt.

5. Im § 9 Abs. 1 wird das Wort „Dienstellen“ durch das Wort „Stellen“ ersetzt.

6. § 118 samt Überschrift entfällt.

7. Dem § 122 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Z 5, § 7 Abs. 1 Z 4 und 5, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Z 3, § 17 Abs. 5 und § 29 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. xxx2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt § 118 samt Überschrift außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes

Das Bundeshaftungsobergrenzengesetz (BHOG), BGBl. I Nr. 149/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „180,9 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „182,5 Milliarden Euro“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „900 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „2,5 Milliarden Euro“ ersetzt.

3. In § 2 entfällt der Abs. 3; Abs, 4 erhält die Bezeichnung „(3)“. Dem neuen Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus sind im Bundesrechnungsabschluss jene außerbudgetären Einheiten des Bundes, die Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 übernommen haben, sowie die jeweiligen Stände dieser Haftungen darzustellen.“

4. In § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „bis zum 31. Oktober“ durch die Wortfolge „bis zum 30. November“ ersetzt.

5. In § 3 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „bis spätestens 31. März“ durch die Wortfolge „bis spätestens 31. Jänner“ ersetzt.

6. In § 3 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „bis spätestens 30. November“ durch die Wortfolge „bis spätestens 31. Jänner“ sowie die Wortfolge „für das Folgejahr“ durch die Wortfolge „für das jeweilige Jahr“ ersetzt.

7. In § 3 entfällt der Abs. 4; Abs. 5 erhält die Bezeichnung „(4)“.

8. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 20. März die erforderlichen Daten für die Aufnahme in den Bundesrechnungsabschluss gemäß § 2 Abs. 3 zu übermitteln.“

9. Dem § 6 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Meldung der Vorschau gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. xxx/2015, hat erstmals für das Jahr 2017 bis spätestens 31. Jänner 2017 zu erfolgen.“

10. Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4, § 4 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. xxx/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 4 in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb eines Unternehmensserviceportals (Unternehmensserviceportalgesetz – USPG), BGBl. I Nr. 52/2009, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 3 lautet:

         „3. Benutzerin oder Benutzer: natürliche Person, die im Unternehmensserviceportal Rollen und Rechte erhalten hat, um in diesem Umfang für einen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 zu handeln.“

2. In § 2 wird die Z 6 durch folgende Z 6 bis 8 ersetzt:

         „6. Anwendung: Unterstützung des elektronischen Datenverkehrs zwischen Teilnehmern; Anwendungen können Online-Anwendungen oder Webservices darstellen.

           7. USP-Administratorin/USP-Administrator: eine von einem Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 bevollmächtigte natürliche Person, die Rollen und Rechte für die Benutzerinnen/Benutzer und Webservicekonten dieses Teilnehmers verwaltet, andere USP-Administratorinnen/USP-Administratoren anlegen, ihnen alle oder Teile ihrer/seiner Aufgaben übertragen und selbst in den Anwendungen für den Teilnehmer tätig werden kann.

           8. Vertretungsmanagement: eine Funktion des Unternehmensserviceportals, die es Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 technisch ermöglicht, für andere Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 im Unternehmensserviceportal und nach Maßgabe der für die jeweilige Anwendung anzuwendenden Rechtsvorschriften in den im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen und anderen Anwendungen für die der Zugang zu den hinterlegten Vollmachten ermöglicht wird, tätig zu werden.“

3. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen, ein Unternehmensserviceportal einzurichten und zu betreiben. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat nähere Bedingungen für die Nutzung des Unternehmensserviceportals durch Verordnung festzulegen. Diese hat insbesondere die nähere Ausgestaltung der Registrierung von Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 am Unternehmensserviceportal sowie der Rechte und Pflichten der Benutzerinnen/Benutzer und der USP-Administratorin/des USP-Administrators, der Nutzung der Meldeinfrastruktur und des Vertretungsmanagements des Unternehmensserviceportals zu enthalten.“

4. In § 3 Abs. 3 wird das Wort „seines“ durch die Wortfolge „ihres/seines“ ersetzt.

5. § 4 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Betreiber des Unternehmensserviceportals ist hinsichtlich der für die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen/Benutzer von im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen gesetzlicher Dienstleister im Sinne des § 4 Z 5 und des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, für Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 und kann sich dabei eines weiteren Dienstleisters oder FinanzOnline als Authentifizierungsprovider bedienen.“

6. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 kann technisch ermöglicht werden, nach Maßgabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften elektronisch Anträge und Mitteilungen über die Meldeinfrastruktur des Unternehmensserviceportals an jene Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 abzusenden, die diese nutzen. Weitere Bestimmungen sind in der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 zu regeln.“

7. In § 5 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:

         „3. natürliche Personen, die nicht im Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 eingetragen sind, für eingeschränkte Zwecke, insbesondere bei Transaktionen im Zuge der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit und bei der Übermittlung von e‑Rechnungen gemäß der e‑Rechnungsverordnung, BGBl. II. Nr. 505/2012.“

8. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 2 Z 3, 6, 7 und 8, § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. xxx/2015, treten mit xx.xx.xxxx in Kraft. Gleichzeitig verlieren die auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, erlassenen Nutzungsbedingungen ihre Gültigkeit.“

2. Abschnitt

Wirtschaft

Artikel 5

Änderung des Wettbewerbsgesetzes

Das Wettbewerbsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 1 entfällt das Wort „administrative“; das Wort „Geschäftseinteilung“ wird durch die Wortfolge „Geschäfts- und Personaleinteilung“ ersetzt.

2. In § 9 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„In der Geschäftsstelle können Abteilungen eingerichtet werden.“

3. In § 9 Abs. 2 dritter Satz wird nach dem Wort „Leiter“ die Wortfolge „der Geschäftsstelle“ eingefügt.

4. Dem § 9 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Sind Abteilungen eingerichtet (Abs. 2), sind die Bediensteten auch an die Anordnungen des Leiters und im Verhinderungsfall des Stellvertreters der Abteilung, der sie zugewiesen sind, gebunden.“

3. Abschnitt

Soziales

Artikel 6

Änderung des Freiwilligengesetzes

Das Freiwilligengesetz – FreiwG, BGBl. I Nr. 17/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 27 folgende Einträge eingefügt:

 

§ 27a.

Förderverein

Abschnitt 4a
Freiwilliges Integrationsjahr

§ 27b.

Regelungsgegenstand

§ 27c.

Freiwilliges Integrationsjahr

§ 27d.

Anzuwendende Regelungen

2. In § 1 Abs. 2 Z 2 wird nach der Wortfolge „eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland“ die Wortfolge „und eines Freiwilligen Integrationsjahres“ eingefügt.

3. In § 2 Abs. 2 letzter Satz wird die Wortfolge „im Rahmen des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG“ durch die Wortfolge „gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50.“ ersetzt.

4. In § 25 entfällt die Wortfolge „ , die nicht unter § 12b Abs. 1 und 3 des Zivildienstgesetzes 1986 fallen,“.

5. In § 26 wird die Wortfolge „die Stärkung sozialer Kompetenzen“ durch die Wortfolge „die Stärkung sozialer und interkultureller Kompetenzen“ ersetzt.

6. § 27 Z 3 bis 5 wird durch folgende Z 3 bis 8 ersetzt:

         „3. geeignete Einsatzstellen des Gedenkdienstes im Inland sind vom jeweiligen Landeshauptmann/ von der jeweiligen Landeshauptfrau gemäß § 4 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986, anerkannte inländische Gedenkstätten für Opfer des Nationalsozialismus aus einem der folgenden Bereiche: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung, Arbeit mit überlebenden Opfern, Arbeit mit Opferverbänden und deren Nachfolgeorganisationen, Altenbetreuung und Jugendarbeit;

           4. geeignete Einsatzstellen des Gedenkdienstes im Ausland zum Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus werden vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres auf Antrag des jeweiligen Trägers unter Bedachtnahme auf die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich aus den Bereichen Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung, Arbeit mit überlebenden Opfern, Arbeit mit Opferverbänden und deren Nachfolgeorganisationen, Altenbetreuung und Jugendarbeit anerkannt;

           5. geeignete Einsatzstellen des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, und zwar Einrichtungen zur Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) werden vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres auf Antrag des jeweiligen Trägers unter Bedachtnahme auf die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich aus einem der folgenden Bereiche mit ihrer voraussichtlichen Dauer befristet anerkannt: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung und Hintergrundanalysen, Kinder- und Jugendbetreuung, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Betreuung von alten Menschen, Krankenanstalten, Mitwirkung bei der Einrichtung bzw. Wiederherstellung von Infrastruktur, Mitwirkung bei der Sozialarbeit mit betroffenen Bevölkerungsschichten, Mitwirkung beim Unterricht in Schulen und Ausbildungswerkstätten und in der Erwachsenenbildung;

           6. sofern die Einsatzstelle im Ausland liegt, wird der Träger zusätzlich zu den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 4 verpflichtet,

                a) mit der Einsatzstelle die Einhaltung der §§ 7 letzter Satz, 13, 16 und 18 zu vereinbaren. Der Träger ist verpflichtet, den Dienst unverzüglich zu beenden, wenn er weiß oder wissen muss, dass diese Bestimmungen von der Einsatzstelle trotz Aufforderung nicht eingehalten werden;

               b) erforderlichenfalls eine Zusatzkrankenversicherung und eine Auslandsreiseversicherung für den/die Teilnehmer/in abzuschließen;

                c) in Schadensfällen, die im Rahmen eines Auslandseinsatzes an vereinbarungsgemäß dort verwendetem persönlichen Eigentum der Teilnehmer/innen erfolgen, den/die Teilnehmer/in schadlos zu halten;

           7. sofern die Einsatzstelle im Ausland liegt, beträgt die Höhe des Taschengeldes an die Teilnehmer/innen gemäß § 8 Abs. 4 Z 6 mindestens 10% und maximal 100% des monatlichen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955;

           8. für die Anerkennung als Träger nach diesem Abschnitt ist abweichend von § 8 Abs. 1 Z 2 das Vorhandensein von mindestens acht im Hinblick auf die Ziele des Gedenkdienstes, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland geeigneten Einsatzstellen Voraussetzung.“

7. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:

„Förderverein

§ 27a. (1) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist ermächtigt, namens des Bundes einen gemeinnützigen, nicht auf Gewinn gerichteten Verein zu gründen und zu unterstützen. Ziel dieses Vereins ist es, die nach diesem Abschnitt zugelassenen Träger insbesondere finanziell zu fördern. Mitglieder können ausschließlich Gebietskörperschaften, gesetzliche Interessenvertretungen sowie gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften werden.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Verein insbesondere über

           1. jährliche Zuwendungen durch den Bund in der Höhe von 720.000 €. Diese Zuwendungen sind in erster Linie für die Mehrkosten aufgrund des Auslandsaufenthaltes wie Reisekosten und Versicherungen der Teilnehmer/innen unter Beachtung der sozialen Bedürftigkeit der Teilnehmer/innen zu verwenden. Näheres wird in den von dem/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erlassenen Förderrichtlinien geregelt;

           2. Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften und von gesetzlichen Interessenvertretungen nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer zuständigen Organe und

           3. sonstige Zuwendungen.

(3) Zuwendungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 an den Verein sind mit der Auflage verbunden, dass Zuwendungen des Vereines an nach diesem Abschnitt zugelassene Träger ihrerseits mit der Auflage verbunden werden, die Förderrichtlinien einzuhalten und dem Verein Rechenschaftsberichte vorzulegen.

(4) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben ihre Wahrnehmungen über den Dienst an Einsatzstellen im Ausland dem Verein mitzuteilen. Des Weiteren haben die Teilnehmer/innen den Verein über ihre Tätigkeiten zu informieren.

(5) Der Verein hat dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über seine Gebarung, seine Tätigkeiten und seine Wahrnehmungen jährlich zu berichten und entsprechende Vorschläge, insbesondere auch im Zusammenhang mit § 8 Abs. 5 Z 2 und 3 zu erstatten.“

8. Nach § 27a wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:

„Abschnitt 4a

Freiwilliges Integrationsjahr

Regelungsgegenstand

§ 27b. Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Freiwilligen Integrationsjahres für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt.

Freiwilliges Integrationsjahr

§ 27c. Das Freiwillige Integrationsjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele sind die Integration im Sinn einer Einbeziehung in das österreichische gesellschaftliche Leben und der Vermittlung der österreichischen Werteordnung und der deutschen Sprache, die Verbesserung der Chancengleichheit durch die Berufsorientierung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für verschiedene Berufsfelder, die Stärkung sozialer und interkultureller Kompetenzen und die Förderung des sozialen Engagements der Teilnehmer/innen.

Anzuwendende Regelungen

§ 27d. (1) Die Regelungen des Abschnittes 2 gelten sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

           1. Teilnehmer/innen sind Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die innerhalb von zwei Jahren nach Zuerkennung dieses Status das Integrationsjahr beginnen.

           2. Als Träger des Freiwilligen Integrationsjahres im Sinn des § 8 gelten die nach den Abschnitten 2 und 3 sowie die vom jeweiligen Landeshauptmann/von der jeweiligen Landeshauptfrau gemäß § 4 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986, anerkannten Träger.

           3. Die Verpflichtung der Träger zur Auszahlung eines Taschengeldes nach § 8 Abs. 4 Z 6 entfällt.

           4. Geeignete Einsatzstellen des Freiwilligen Integrationsjahres sind gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtungen nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Gesetzes sowie die Einsatzstellen des Zivildienstes in den Gebieten des § 3 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986.

           5. § 11 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

           6. Empfänger der Daten ist ergänzend zu § 19 Abs. 3 jene Stelle, mit der das Arbeitsmarktservice (AMS) eine Vereinbarung gemäß Abs. 3 geschlossen hat, sowie das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

           7. Ein Freiwilliges Integrationsjahr kann nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür verfügbaren Mittel vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllt werden. Förderungen können auf Antrag des nach Z 2 anerkannten Trägers in Form von Zuschüssen gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht. Nähere Regelungen, insbesondere die Höhe einer Pauschale pro Teilnehmer/in, sind in den vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassenden Richtlinien festzulegen, wobei hinsichtlich der Festlegung einer Höchstgrenze der Förderung pro gemäß Zivildienstgesetz 1986 anerkanntem Träger das Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Inneres herzustellen ist.

(2) Das Freiwillige Integrationsjahr wird vom AMS Personen, die der Zielgruppe der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten angehören (§ 27c) und die bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen, angeboten. Es ist vom AMS wie ein Arbeitstraining abzuwickeln. Das Vorliegen der Voraussetzungen der möglichen Teilnehmer/innen ist vom AMS zu bestätigen; Vorrang hat die Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, sind dafür nicht zu gewähren. Allfällige unmittelbar vor Beginn des Freiwilligen Integrationsjahres bestehende Ansprüche auf Bezug der Familienbeihilfe bleiben während dessen Dauer weiterhin gewahrt, sofern die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

(3) Zur Abwicklung des Freiwilligen Integrationsjahres hat das AMS mit einer geeigneten Stelle eine Vereinbarung zu schließen, wodurch diese diesbezüglich Dienstleister des Arbeitsmarktservice wird.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einmal jährlich eine Statistik zum Freiwilligen Integrationsjahr zu erstellen. Diese hat – gegliedert nach Bundesländern – Anzahl, Alter, Geschlecht und Herkunftsland der Teilnehmer/innen zu enthalten.“

9. Dem § 46 werden folgender Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 2 letzter Satz, § 25, § 26, § 27 Z 3 bis 8, § 27a samt Überschrift und Abschnitt 4a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016,BGBl. I Nr. xxx/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(4) Bis zur Gründung eines Vereines gemäß § 27a gilt der aufgrund von § 12b Abs. 8 ZDG 1986 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 gegründete Verein als Verein nach § 27a.

(5) Die am 31. Dezember 2015 gemäß § 12b Abs. 4 und 5 ZDG 1986 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 anerkannten Träger gelten bis zum 31. Dezember 2018 als Träger nach Abschnitt 4.“

Artikel 7

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2015, wird wie folgt geändert:

1. Am Ende von § 2 Abs. 1 lit. g wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,“

2. Am Ende von § 6 Abs. 2 lit. f wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,“

3. In § 39 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. g durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. h wird angefügt:

              „h) der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat bis zum 31. Dezember 2015 einen Pauschalbetrag von 30 000 Euro für den Aufwand an Familienbeihilfen gemäß §§ 2 Abs. 1 lit. l und 6 Abs. 2 lit. k an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu überweisen.“

4. Dem § 55 wird folgender Abs. 31 angefügt:

„(31) §§ 2 Abs. 1 lit. g, 6 Abs. 2 lit. f und 39 Abs. 2 lit. g und h in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. xxx/2015, treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. f durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. g angefügt:

              „g) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, hinsichtlich dieser gemäß § 8 Abs. 1 Z 4a ASVG versicherten Tätigkeit.“

2. Im § 15 Abs. 1 erhält die Z 12 die Ziffernbezeichnung „13“ und nach Z 11 wird folgende Z 12 eingefügt:

       „12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnimmt und gemäß § 8 Abs. 1 Z 4a ASVG versichert ist;“

3. Dem § 79 wird folgender Abs. 151 angefügt:

„(151) § 1 Abs. 2 lit. f und g sowie § 15 Abs. 1 Z 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 entfällt das Wort „und“ am Ende der Z 15; die Z 16 erhält die Ziffernbezeichnung „17.“; nach Z 15 wird folgende Z 16 eingefügt:

       „16. für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Förderung der Freiwilligendienste nach den Abschnitten 2 und 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, und“

2. Im § 10 wird folgender Abs. 58 eingefügt:

„(58) § 1 Abs. 2 Z 15 bis 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

3. § 10 Abs. 60 lautet:

„(60) § 13 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2015 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

4. § 13 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2014 100 Mio. €, im Jahr 2015 120 Mio. € sowie in den Jahren 2016 und 2017 jeweils 150 Mio. €. In den Jahren 2016 und 2017 gilt dies jeweils auch für Personen, die zwar kürzer als 180 Tage vorgemerkt sind, aber deren Beschäftigungschancen wegen gesundheitlicher Einschränkungen oder langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (WiedereinsteigerInnen, arbeitsmarktferne Personen) erschwert sind. Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die länger als 365 Tage beim Arbeitsmarktservice arbeitslos vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt in den Jahren 2016 und 2017 jeweils bis zu 100 Mio. €. Von den Mitteln für die in den ersten drei Sätzen genannten Personengruppen sind im Bundesdurchschnitt jeweils bis zu 60 vH für Eingliederungsbeihilfen und Kombilohn sowie bis zu 40 vH für Sozialökonomische Betriebe und Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte zu verwenden.“

Artikel 10

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 2 lit. e wird der Ausdruck „gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 und § 8 Abs. 1 Z 4“ durch den Ausdruck „nach § 4 Abs. 1 Z 9 und 11“ ersetzt.

2. Im § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e entfällt der Ausdruck „oder einen Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes“.

3. Im § 8 Abs. 1 Z 4 entfällt der Ausdruck „ , sowie Zivildienstpflichtige, die einen Auslandsdienst gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes leisten“.

4. Im § 8 Abs. 1 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. in der Kranken- und Unfallversicherung die Teilnehmer/Teilnehmerinnen am Freiwilligen Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz (FreiwG), BGBl. I Nr. 17/2012; Pflichtversicherung in der Krankenversicherung tritt nur ein, wenn die Teilnehmer/Teilnehmerinnen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder der Verordnung nach § 9 in diesem Versicherungszweig versichert sind.“

5. Im § 10 wird nach dem Abs. 5b folgender Abs. 5c eingefügt:

„(5c) Die Pflichtversicherung der im § 8 Abs. 1 Z 4a bezeichneten Personen beginnt mit dem Beginn des Freiwilligen Integrationsjahres.“

6. Im § 10 Abs. 6b Z 5 entfällt der Ausdruck „oder Auslandsdienst“.

7. Im § 12 wird nach dem Abs. 4b folgender Abs. 4c eingefügt:

„(4c) Die Pflichtversicherung der im § 8 Abs. 1 Z 4a bezeichneten Personen endet mit dem Ende des Freiwilligen Integrationsjahres.“

8. Im § 12 Abs. 5b entfällt der Ausdruck „die Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und“.

9. Im § 17 Abs. 5 lit. e entfällt der Ausdruck „ , sowie um Zeiten eines Auslandsdienstes gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes“.

10. Im § 30 Abs. 3 entfallen die Ausdrücke „bzw. des Rechtsträgers gemäß § 12 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes“ und „ , mit Ausnahme der Auslandsdienstleistenden gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes,“.

11. Im § 31d Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „übertragenen Wirkungsbereich“ der Ausdruck „die Widerspruchstelle (§ 28 Abs. 2 Z 7 GTelG 2012), die Serviceline („Service-Center“, § 28 Abs. 2 Z 9 GTelG 2012) sowie“ eingefügt.

12. Dem § 31d Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Kundmachung der technisch-organisatorischen Spezifikationen nach § 28 GTelG 2012 darf rechtswirksam auch im Internet erfolgen.“

13. Dem § 31d wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Zur Sicherstellung der korrekten Ausübung der Widerspruchs- sowie Widerrufsrechte nach § 15 GTelG 2012 sowie der Teilnehmer/innen/rechte nach § 16 GTelG 2012 darf auch die Sozialversicherungsnummer verwendet werden.“

14. Im § 35 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 1 Z 11“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 1 Z 11 und § 8 Abs. 1 Z 4a“ ersetzt.

15. § 36 Abs. 1 Z 9 wird aufgehoben.

16. Im § 36 Abs. 1 Z 15 wird der Ausdruck „Zivil- oder Auslandsdienstleistenden“ durch den Ausdruck „Zivildienstleistenden“ ersetzt.

17. Im § 44 Abs. 1 Z 16 wird der Ausdruck „Zivil- oder Auslandsdienstleistenden“ durch den Ausdruck „Zivildienstleistenden“ ersetzt.

18. Im § 44 Abs. 1 wird nach der Z 19 folgende Z 19a eingefügt:

     „19a. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 4a pflichtversicherten Personen der Betrag nach § 5 Abs. 2;“

19. § 52 Abs. 2 lautet:

„(2) Für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 4 sind in der Krankenversicherung die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 6 lit. b) zu bemessen, wie er im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f festgesetzt ist; für die Unfallversicherung beläuft sich der monatliche Beitrag auf 5,05 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Bund zu tragen.“

20. Im § 52 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 4a sind die Beiträge nach dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 1 Z 19a) zu bemessen, wie er im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f bzw. Z 2 festgesetzt ist. Hinsichtlich der Krankenversicherung ist der Beitrag zur Gänze vom jeweiligen Träger nach dem Freiwilligengesetz zu tragen, hinsichtlich der Unfallversicherung ist der Beitrag zur Gänze vom Bund zu tragen.“

21. § 74a Abs. 2 wird aufgehoben.

18. Im § 122 Abs. 2 Z 2 lit. a entfällt der Ausdruck „bzw. eines Auslandsdienstes gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes“.

22. § 132a Abs. 4 wird aufgehoben.

23. Im § 132b Abs. 6 werden die ersten drei Sätze durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Träger der Krankenversicherung haben auch für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und für die nicht bereits auf Grund einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz ein Anspruch auf diese Leistung besteht und diese auch nicht durch eine Krankenfürsorgeeinrichtung (§ 2 Abs. 1 Z 2 B‑KUVG) gewährt wird, Vorsorge(Gesunden)untersuchungen vorzunehmen. Dies gilt nicht für Personen, für die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und/oder eines zwischenstaatlichen Abkommens ein anderer Staat für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig ist. Der Bund hat den tatsächlich entstandenen nachgewiesenen Aufwand der Krankenversicherung an derartigen Untersuchungskosten zu ersetzen und dem Hauptverband zu überweisen. Wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, so kann der Ersatz des Bundes durch einen Pauschbetrag abgegolten werden, der vom Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf die Zahl der von den einzelnen Trägern der Krankenversicherung vorzunehmenden Untersuchungen und die durchschnittlichen Kosten der Untersuchungen festzusetzen ist.“

24. Im § 138 Abs. 2 lit. e wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 1 Z 11“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 1 Z 11 und § 8 Abs. 1 Z 4a“ ersetzt.

25. Im § 143 Abs. 1 Z 5 entfällt der Ausdruck „oder einen Auslandsdienst gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes“.

26. Nach § 692 wird folgender § 693 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015

§ 693. (1) Es treten in Kraft:

           1. mit 1. Jänner 2016 §§ 3 Abs. 2 lit. e, 8 Abs. 1 Z 2 lit. e sowie Z 4 und 4a, 10 Abs. 5c und 6b Z 5, 12 Abs. 4c und 5b, 17 Abs. 5 lit. e, 30 Abs. 3, 35 Abs. 2, 36 Abs. 1 Z 15, 44 Abs. 1 Z 16 und 19a, 52 Abs. 2 und 2a, 122 Abs. 2 Z 2 lit. a, 132b Abs. 6 erster Satz, 138 Abs. 2 lit. e und 143 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015;

           2. rückwirkend mit 1. November 2015 § 31d Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015.

(2) Die §§ 36 Abs. 1 Z 9, 74a Abs. 2 und 132a Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(3) Auf Personen, die am 31. Dezember 2015 einen Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes 1986 leisten, sind die §§ 3 Abs. 2 lit. e, 8 Abs. 1 Z 2 lit. e und Z 4, 10 Abs. 6b Z 5, 12 Abs. 5b, 17 Abs. 5 lit. e, 30 Abs. 3, 36 Abs. 1 Z 9 und 15, 44 Abs. 1 Z 16, 52 Abs. 2, 122 Abs. 2 Z 2 lit. a und 143 Abs. 1 Z 5 in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) Der für das Jahr 2015 fällig werdende Bundesbeitrag nach § 74a Abs. 2 und der Kostenersatz nach § 132a Abs. 4 sind vom Bund nicht mehr zu leisten. § 132b Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 ist bereits auf im Jahr 2015 durchgeführte Vorsorgeuntersuchungen anzuwenden.“

Artikel 11

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4a Abs. 1 Z 2 entfällt der Ausdruck „oder einen Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes“.

2. Im § 6 Abs. 3a Z 1 bis 4 wird nach dem Ausdruck „§ 4a“ jeweils der Ausdruck „Abs. 1“ eingefügt.

3. Im § 6 Abs. 3a Z 2 entfällt der Ausdruck „oder Auslandsdienst“.

4. Im § 7 Abs. 3a entfällt der Ausdruck „die Pensionsversicherung nach § 4a Z 2 jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und“ und wird der Ausdruck „§ 4a Z 4“ durch den Ausdruck „§ 4a Abs. 1 Z 4“ ersetzt.

5. Im § 16 Abs. 5 Z 1 bis 4 wird nach dem Ausdruck „§ 4a“ jeweils der Ausdruck „Abs. 1“ eingefügt.

6. Im § 16 Abs. 5 Z 2 wird der Ausdruck „Zivil- oder Auslandsdienstleistenden“ durch den Ausdruck „Zivildienstleistenden“ ersetzt.

7. Im § 23a erster Satz wird nach dem Ausdruck „§ 4a“ jeweils der Ausdruck „Abs. 1“ eingefügt.

8. Im § 24e Z 1, 1a und 2 wird nach dem Ausdruck „§ 4a“ jeweils der Ausdruck „Abs. 1“ eingefügt.

9. § 81 Abs. 4 wird aufgehoben.

10. Nach § 352 wird folgender § 353 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 11 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015

§ 353. (1) Die §§ 4a Abs. 1 Z 2, 6 Abs. 3a, 7 Abs. 3a, 16 Abs. 5, 23a und 24e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Auf Personen, die am 31. Dezember 2015 einen Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes 1986 leisten, sind die §§ 4a Abs. 1 Z 2, 6 Abs. 3a Z 2, 7 Abs. 3a und 16 Abs. 5 Z 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) § 81 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Der Kostenersatz nach § 81 Abs. 4 für das Kalenderjahr 2015 ist nicht zu entrichten.“

Artikel 12

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 3 Z 2 entfällt der Ausdruck „oder einen Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes“.

2. Im § 6 Abs. 3 Z 4 lit. b entfällt der Ausdruck „oder Auslandsdienst“.

3. Im § 7 Abs. 2 Z 4 erster Satz entfällt der Ausdruck „die Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 2 jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und“.

4. Im § 18 Abs. 3a Z 2 wird der Ausdruck „Zivil- oder Auslandsdienstleistenden“ durch den Ausdruck „Zivildienstleistenden“ ersetzt.

5. § 88 Abs. 4 wird aufgehoben.

6. Nach § 360 wird folgender § 361 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 12 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015

§ 361. (1) Die §§ 3 Abs. 3 Z 2, 6 Abs. 3 Z 4 lit. b, 7 Abs. 2 Z 4 und 18 Abs. 3a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Auf Personen, die am 31. Dezember 2015 einen Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes 1986 leisten, sind die §§ 3 Abs. 3 Z 2, 6 Abs. 3 Z 4 lit. b, 7 Abs. 2 Z 4 und 18 Abs. 3a Z 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(3) § 88 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Der Kostenersatz nach § 88 Abs. 4 für das Kalenderjahr 2015 ist nicht zu entrichten.“

Artikel 13

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B‑KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 117 samt Überschrift wird aufgehoben.

2. Nach § 243 wird folgender § 244 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 13 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015

§ 244. § 117 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Ersatzleistung nach § 117 für das Kalenderjahr 2015 ist nicht zu entrichten.“

4. Abschnitt

Kultur

Artikel 14

Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

Das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 4 wird der Betrag „85,094 Millionen Euro“ durch den Betrag „85,0625 Millionen Euro“ und der Betrag „23,059 Millionen Euro“ durch den Betrag „23,0905 Millionen Euro“ ersetzt.

2. Dem § 22 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. xxx/2015, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.“

5. Abschnitt

Gesundheit

Artikel 15

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Wahrung des Schutzes der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zur wirksamen und effizienten Evaluierung und Bewertung der Ernährungssicherheit und zur epidemiologischen Überwachung übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten beim Menschen werden mit 1. Juni 2002 die „Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH“ (im Folgenden als Agentur bezeichnet) errichtet und mit 1. Juni 2002 das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie mit 1. Jänner 2006 das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet. Mit 1. Jänner 2016 wird zur Unterstützung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Büro für veterinärbehördliche Zertifizierung eingerichtet.“

2. Die Überschrift des Zweiten Hauptstückes lautet:

„Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen, Einrichtung des Büros für veterinärbehördliche Zertifizierung und Errichtung der Agentur“

3. § 6a Abs. 8 lautet:

„(8) Die Ansätze des Gebührentarifs sind anhand des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI 2010) oder des an seine Stelle tretenden Index wertgesichert und sind jährlich, erstmals ab dem 1. Jänner 2016, jeweils mit Wirkung zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Indexveränderung vom November des vorvorigen Jahres bis Oktober des Vorjahres. Ausgangsbasis für die Wertanpassung ist die für den Monat Jänner des Jahres 2015 verlautbarte Indexzahl. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat den Tarif gemäß Abs. 6 im Internet auf der Homepage der Agentur einschließlich des Datums der Veröffentlichung allgemein zugänglich kundzumachen.“

4. Der bisherige Zweite Abschnitt des Zweiten Hauptstückes erhält die Bezeichnung „Dritter Abschnitt“ und nach § 6a wird folgender Zweiter Abschnitt neu eingefügt:

„Zweiter Abschnitt

Büro für veterinärbehördliche Zertifizierung

Einrichtung und Aufgaben des Büros für veterinärbehördliche Zertifizierung

§ 6b. (1) Als gemeinsame Einrichtung des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie der Agentur wird ein Büro für veterinärbehördliche Zertifizierung (in der Folge „Büro“ genannt) eingerichtet.

(2) Vom Büro sind im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. Beobachtung und Veranlassung der Aktualisierung der Export-Seite auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit (www.kvg.gv.at);

           2. Evidenthaltung der einschlägigen Zeugnisformulare sowie der bilateralen Vereinbarungen zwischen der Republik Österreich und Drittstaaten;

           3. Bearbeitung von Eingaben und Anfragen von Drittstaaten, wie Fragebögen, Exportanfragen und Schriftwechsel aller Art;

           4. Koordinierung und organisatorische Vorbereitung von Inspektionsbesuchen durch Kontrollorgane aus Drittstaaten;

           5. Erstellung von Arbeitsanleitungen sowie Checklisten zur Koordinierung der Kontrolle der einschlägigen spezifischen Anforderungen von Drittstaaten durch die zuständigen Behörden;

           6. Erarbeitung von Richtlinien zur besseren Vernetzung der involvierten Kontrollorgane und Abstimmung der Vorgehensweise zwischen den Kontrollorganen auf Landesebene;

           7. Erarbeitung von Richtlinien zur ordnungsgemäßen Zertifizierung von Sendungen lebender Tiere oder einschlägiger zum Export in einen Drittstaat bestimmter Waren;

           8. Abhaltung von Vorträgen, Veranstaltungen, Seminaren und Exkursionen für exportinteressierte Verkehrskreise;

           9. Unterstützung bei der Durchführung von Audits und Präaudits in exportierenden Betrieben;

         10. Bereitstellung von Sachverständigen für Behörden bei Verfahren gemäß §§ 3 und 4 Tiergesundheitsgesetz (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, und § 51 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2016, oder bei der Kontrolle von Betrieben, die nach den genannten Bestimmungen zugelassen wurden;

         11. Festlegung von Entgelten für die oben genannten Tätigkeiten, wenn diese für Dritte erbracht werden oder in Verfahren erbracht werden, für die von Parteien Gebühren zu entrichten sind;

         12. Erstellen eines mehrjährigen Arbeitsplanes sowie – alle zwei Jahre – Veröffentlichung eines Tätigkeitsberichtes.

(3) Die Leitung des Büros besteht aus:

           1. zwei von der Bundesministerin für Gesundheit ernannten Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit sowie

           2. dem/der Geschäftsführer/-in der Agentur als administrativem Leiter/administrativer Leiterin.

(4) Das Büro hat zur Erfüllung der in Abs. 2 angeführten Aufgaben eine ausreichende Anzahl fachlich befähigter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einzusetzen sowie sich auch der der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen. Wenn es zweckmäßig und kostensparend ist, kann das Büro zur Erfüllung seiner Aufgaben auch externe von der Bundesministerin für Gesundheit hiefür benannte Sachverständige anderer Ministerien oder Behörden bzw. selbständig tätige Sachverständige mit einschlägiger Vorbildung heranziehen.

(5) Für Tätigkeiten des Büros und der Agentur, die ausschließlich oder überwiegend in Erfüllung der in Abs. 2 angeführten Aufgaben erfolgen, können Entgelte verlangt werden, die entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei erwachsenden Kosten vom Büro festzusetzen und von der Agentur einzuheben sind. Die veranschlagten Entgelte bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Bundesministerium kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. Die Entgelte sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit einschließlich des Datums der Veröffentlichung allgemein zugänglich kundzumachen.

(6) Mitarbeiter des Büros und des Bundesministeriums für Gesundheit sowie gemäß Abs. 4 namhaft gemachte Personen sind berechtigt, im Rahmen ihrer Tätigkeit Kontrollorgane der Landesbehörden bei ihren Kontrollen in für den Export in ein Drittland zugelassenen oder zuzulassenden Betrieben zu begleiten und deren Tätigkeiten zu auditieren.

(7) Die Bundesministerin für Gesundheit kann Bestimmungen über die Voraussetzungen und Anforderungen an Personen, die als Sachverständige gemäß Abs. 4 tätig sein wollen, mittels Verordnung erlassen.

(8) Zur Beratung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Büros sowie des Meinungsaustausches mit den involvierten Behörden, Bundesministerien, gesetzlichen Interessenvertretungen der Wirtschaftsbeteiligten und interessierten Wirtschaftsbeteiligten ist ein Beirat einzurichten. Den Vorsitz in diesem Beirat führt ein/eine von der Bundesministerin für Gesundheit ernannter Bediensteter/ernannte Bedienstete des Bundesministeriums für Gesundheit. Der Beirat hat in regelmäßigen Abständen, jedenfalls einmal pro Jahr, zu tagen. Das Büro hat für den Beirat eine Geschäftsordnung zu erstellen und diese auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit einschließlich des Datums der Veröffentlichung allgemein zugänglich kundzumachen.“

5. In § 8 Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „LMSVG 2006 und der“ durch die Wortfolge „LMSVG und den“ ersetzt.

6. In § 8 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 21 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 22 wird angefügt:

       „22. Mitwirkung bei den Aufgaben des Büros für veterinärbehördliche Zertifizierung.“

7. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Agentur hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und dem Büro für veterinärbehördliche Gesundheitszertifizierung sämtliche erforderliche Mittel zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §§ 6, und 6a und 6b zur Verfügung zu stellen.“

8. In § 8 Abs. 7 wird das Wort „kostendeckendes“ durch die Wortfolge „den marktüblichen Preisen entsprechendes“ ersetzt.

9. § 8a Abs. 3 entfällt.

10. § 10 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. gemäß § 6a Abs. 1, § 6b Abs. 2 sowie § 8 Abs. 2 Z 1 bis 7 und Z 13 bis 17, einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben, oder“

11. In § 12 Abs. 1 wird die Wortfolge „§§ 6 und 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 12“ durch die Wortfolge „§§ 6, 6b Abs. 2 und 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 12“ ersetzt.

12. In § 12a Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

13. § 12a Abs. 5 lautet:

„(5) Wurde die Selbstberechnung der Abgabenschuld unterlassen oder erscheint die Selbstberechnung der Abgabenschuld nicht schlüssig und wird die Selbstberechnung nach Aufforderung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nicht nachgeholt bzw. schlüssig abgeändert, ist eine Pauschalabgabe in der Höhe gemäß lit. d. der Anlage der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen im Sinne des Abs. 2 bescheidmäßig vorzuschreiben.“

14. § 12a Abs. 6 entfällt; die bisherigen Abs. 7 bis 10 erhalten die Bezeichnungen „(6)“ bis „(9)“.

15. Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt:

§ 12b. (1) Zweckgebunden zur anteiligen Finanzierung der Aufgaben der Agentur nach § 6a Abs. 5 und § 8 Abs. 2 Z 13 und 15 haben die öffentlichen Apotheken für die Abgabe von Arzneimitteln für die Jahre 2016 bis 2018 eine jährliche Abgabe von jeweils 3,5 Millionen Euro zu entrichten.

(2) Die Österreichische Apothekerkammer hat von den abgabepflichtigen Konzessionsinhabern bzw. Fortbetriebsberechtigten gemäß § 15 des Apothekengesetzes, im Fall der Verpachtung von den Pächtern, sowie für juristische Personen, die gemäß § 61 des Apothekengesetzes die Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke besitzen, im Wege eines Zuschlags zur Kammerumlage den auf die Abgabepflichtigen entfallenden Betrag einzuheben. Die Abgabe ist von der Österreichischen Apothekerkammer auf der Grundlage des Umsatzes der öffentlichen Apotheke des Abgabepflichtigen im jeweils vorangegangenen Jahr in Relation zum gesamten Umsatz aller öffentlichen Apotheken zu ermitteln und dem Abgabepflichtigen mit dem Umlagenbescheid vorzuschreiben.

(3) Die Österreichische Apothekerkammer ist verpflichtet, die Daten so aufbereitet bereit zu halten, dass die Höhe der Abgabe im Wege einer aufsichtsbehördlichen Einschau jederzeit nachvollzogen werden kann. Die Abgabepflichtigen sind verpflichtet, der Österreichischen Apothekerkammer die für die Bemessung der Abgabe erforderlichen Daten bekannt zu geben und die notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

(4) Diese Abgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe und durch die Österreichische Apothekerkammer bis längstens 30. September eines jeden Jahres an die Agentur unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen abzuführen.

(5) Kommt die Österreichische Apothekerkammer der Verpflichtung gemäß Abs. 3 nicht, nicht fristgerecht oder nicht in vollständiger Höhe nach, ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen berechtigt, den sich aus den Berechungsunterlagen ergebenden Abgabenbetrag bescheidmäßig vorzuschreiben und im Verwaltungsweg einzubringen.

(6) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Abgaben einen an die Österreichische Apothekerkammer gerichteten Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den rückständigen Betrag samt Nebengebühren, den Zeitraum, auf den die rückständigen Abgaben entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Abgabenzuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

(7) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem die Österreichische Apothekerkammer unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Abgabenrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

(8) Als Nebengebühren kann das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 €. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Abgabe dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen.

(9) Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist § 238 der Bundesabgabenordnung anzuwenden.“

16. § 19 Abs. 15 lautet:

„(15) Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß den §§ 6, 6a, 6b und 8, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen der Agentur. Die Agentur hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß § 8 Abs. 7, in Bezug auf die Aufgaben gemäß §§ 6a, 6b Abs. 2 und 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 sowie in Bezug auf die Aufgabe nach § 8 Abs. 2 Z 17 jeweils in einem gesonderten Rechnungskreis und kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem sind im Jahresabschluss der Agentur diese Aufgabenbereiche jeweils in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Die Geschäftsführung der Agentur hat sicherzustellen, dass Einnahmen nach § 6a ausschließlich zur Finanzierung der in den §§ 6a und 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 genannten Aufgaben sowie Einnahmen nach § 6b ausschließlich zur Finanzierung der in den § 6b genannten Aufgaben verwendet werden.“

17. Nach § 19 Abs. 26 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) Abweichend von § 12 Abs. 1a beträgt die Erhöhung der Basiszuwendung für die Jahre 2016 bis 2019 17,175 Millionen Euro.“

Artikel 16

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 48 Abs. 3 lautet:

„(3) Wenn Waren aus Drittstaaten auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union nur nach Maßgabe verstärkter Kontrollen in der Europäischen Union in Verkehr gebracht oder nach Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden dürfen, sind die daraus resultierenden Kosten vom Verfügungsberechtigten zu bezahlen. Die Bezahlung hat bei den vom Bundesministerium für Finanzen festzulegenden Zollämtern zu erfolgen. Der Betrag ist zugunsten des Bundesministeriums für Gesundheit zu verrechnen. Die Kosten der Untersuchung sind nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 66 zu berechnen und können im Verwaltungsweg eingebracht werden.“

2. § 61 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.“

3. § 61a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.“

4. § 62 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.“

5. § 63 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.“

6. § 64 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Gebühren gemäß Abs. 4 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.“

7. Dem Text des § 66 wird die Bezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Gebühren gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2% beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.“

8. § 95 wird folgender Abs. 21 angefügt:

„(21) § 48 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. xxx/2015, tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft; § 61 Abs. 4, § 61a Abs. 3, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 64 Abs. 6 und § 66 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Grundlage für die erstmalige Valorisierung ist der Verbraucherpreisindex für den Monat Juni 2015.“

Artikel 17

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Das Katastrophenfondsgesetz 1996 – KatFG 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 208/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Z 3 wird der Punkt am Ende der lit. a und b jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:

              „c) ab dem Jahr 2016 zur Deckung erforderlicher Vorsorgemaßnahmen für den Fall des Auftretens hochkontagiöser Tierseuchen, die entsprechend unionsrechtlichen Bestimmungen im Falle des Auftretens zu bekämpfen sind, insbesondere Schulung von Tierärzten und Tierärztinnen bzw. erforderlicher Hilfskräfte im Seuchenfall, Abgeltung der Bereitschaftszeiten sowie zentrale Bevorratung von Ausrüstungsgegenständen, Laborequipment, Desinfektionsmaterialien und Entsorgungskapazitäten.“

2. Im § 7 wird nach Abs. 2h folgender Abs. 2i eingefügt:

„(2i) § 3 Z 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. xxx/2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 18

Änderung des Suchtmittelgesetzes

Das Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 23 Abs. 3 bis 6 lautet:

„(3) Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe obliegen

           1. hinsichtlich Art. 3 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 6b, 6c und 7, Art. 8 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 13 bis 13b sowie Art. 16 in Verbindung mit Art. 12, Art. 13 bis 13b sowie Art. 16 dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit,

           2. hinsichtlich Art. 4 Abs. 3 in seinem jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen oder für Inneres,

           3. hinsichtlich Art. 5 Abs. 5, Art. 8 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 sowie Art. 10 im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit, für Finanzen oder für Inneres,

           4. hinsichtlich Art. 8 Abs. 1 dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres.

Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und für Inneres haben dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit alle für die Vollziehung des Art. 16 Abs. 1 erforderlichen Informationen zu übermitteln.

(4) Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern obliegen

           1. hinsichtlich Art. 4, Art. 10 Abs. 1 und. 3, Art. 26 Abs. 1 und 3a sowie Art. 27 im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit, für Finanzen oder für Inneres,

           2. hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 11, Art. 12, Art. 13 Abs. 2, Art. 16, Art. 19, Art. 21 Abs. 2, Art. 24, Art. 26 Abs. 5, Art. 32, Art. 32a sowie Art. 33 dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit,

           3. hinsichtlich Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 26 Abs. 2 im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen oder für Inneres,

           4. hinsichtlich Art. 9 Abs. 1 dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres,

           5. hinsichtlich Art. 14 Abs. 1 und 2 dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen.

Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres haben dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit alle für die Vollziehung des Art. 32 erforderlichen Informationen zu übermitteln.

(5) Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission, ABl. Nr. L 162/12 vom 27.6.2015, zur Ergänzung der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 sowie Nr. 111/2005 obliegen, soweit darin nicht auf die sich bereits aus Abs. 3 oder 4 ergebenden Zuständigkeiten Bezug genommen wird, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres und der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen haben dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit die im Art. 13 bezeichneten Informationen über die Anwendung von Überwachungsmaßnahmen in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich bis zum 10. Jänner, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober jedes Jahres für das jeweils vorausgegangene Kalendervierteljahr zu melden.

(6) Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 der Kommission, ABl. Nr. L 162/33 vom 27.6.2015 obliegen, soweit darin nicht auf die sich bereits aus Abs. 3 oder 4 ergebenden Zuständigkeiten Bezug genommen wird, dem Bundesminister oder der Bundesminister für Gesundheit.“

2. § 44 Abs. 2 bis 4 lautet:

„(2) Wer der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zuwiderhandelt, indem er

           1. entgegen Art. 3 Abs. 1 dem Bundesministerium für Gesundheit keinen Verantwortlichen benennt, obwohl er beabsichtigt, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I in Verkehr zu bringen,

           2. ohne dass die Voraussetzungen gemäß Art. 6 vorliegen, entgegen Art. 3 Abs. 1 dem Bundesministerium für Gesundheit keinen Verantwortlichen benennt, obwohl er beabsichtigt, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs I in Verkehr zu bringen,

           3. entgegen Art. 3 Abs. 2 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I ohne Erlaubnis oder ohne Sondererlaubnis besitzt oder in Verkehr bringt,

           4. entgegen Art. 3 Abs. 3 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I an eine Person abgibt, die nicht über eine Erlaubnis zum Besitz dieses Drogenausgangsstoffes verfügt oder keine Kundenerklärung nach Art. 4 Abs. 1 unterzeichnet hat,

           5. entgegen Art. 3 Abs. 6 ohne vorherige Registrierung oder Sonderregistrierung einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs I in Verkehr bringt,

           6. entgegen Art. 3 Abs. 6 ohne vorherige Registrierung oder Sonderregistrierung einen Drogenausgangsstoff der Unterkategorie 2A des Anhangs I zur Verwendung in Besitz nimmt,

           7. entgegen Art. 3 Abs. 6a einen Drogenausgangsstoff der Unterkategorie 2A des Abhangs I an eine Person abgibt, die nicht beim Bundesministerium für Gesundheit registriert ist oder die keine Kundenerklärung nach Art. 4 Abs. 1 unterzeichnet hat,

           8. bei der Belieferung mit einem Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I

                a) keine Kundenerklärung gemäß Art. 4 Abs. 1 oder 2 einholt oder

               b) eine Kundenerklärung gemäß Art. 4 Abs. 2 akzeptiert, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen,

           9. hinsichtlich Drogenausgangsstoffen der Kategorie 1 des Anhangs 1 Transportvorgänge entgegen Art. 4 Abs. 3 veranlasst

         10. die Dokumentationspflicht gemäß Art. 5 hinsichtlich eines Vorgangs, der zum Inverkehrbringen eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I führt, verletzt,

         11. die Kennzeichnungspflicht gemäß Art. 7 hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I verletzt,

         12. die Meldepflicht hinsichtlich ungewöhnlicher Bestellungen von Drogenausgangsstoffen gemäß Art. 8 Abs. 1 verletzt,

         13. die Auskunftspflicht über die Vorgänge mit Drogenausgangsstoffen gemäß Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 verletzt oder dieser Auskunftspflicht entgegen Art. 10 Abs. 1 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 nicht fristgerecht nachkommt,

         14. personenbezogene Daten entgegen Art. 8 Abs. 4 offenlegt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

(3) Wer der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zuwiderhandelt, indem er

           1. die Dokumentationspflicht gemäß Art. 3 oder 4 im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr eines Drogenausgangsstoffes oder einem Vermittlungsgeschäft mit einem solchen verletzt,

           2. die Kennzeichnungspflicht gemäß Art. 5 hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes verletzt,

           3. entgegen Art. 6 Abs. 1 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs ohne Erlaubnis ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt,

           4. entgegen Art. 7 Abs. 1 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs ohne Registrierung ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt,

           5. entgegen Art. 7 Abs. 1 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 3 des Anhangs ohne Registrierung ausführt,

           6. der Nachweispflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 oder der Auskunftspflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 im Zusammenhang mit der Durchfuhrkontrolle eines Drogenausgangsstoffes nicht nachkommt,

           7. die Meldepflicht hinsichtlich ungewöhnlicher Bestellungen oder Vorgänge gemäß Art. 9 Abs. 1 verletzt,

           8. die Auskunftspflicht betreffend die Ausfuhr und Einfuhr von Drogenausgangsstoffen sowie Vermittlungsgeschäfte mit solchen gemäß Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 verletzt oder dieser Auskunftspflicht entgegen Art. 10 Abs. 2 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 nicht fristgerecht nachkommt,

           9. einen Drogenausgangsstoff entgegen Art. 12 ohne Ausfuhrgenehmigung ausführt,

         10. einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs entgegen Art. 20 ohne Einfuhrgenehmigung einführt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

(4) Wer der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 zuwiderhandelt, indem er

           1. als Wirtschaftsbeteiligter entgegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 5 Abs. 1

                a) der Verpflichtung zur Änderungsmeldung in Bezug auf den verantwortlichen Beauftragten nicht nachkommt oder

               b) den verantwortlichen Beauftragten nicht mit der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Befugnis zur Vertretung und Entscheidung betraut,

           2. als verantwortlicher Beauftragter seinen Aufgaben gemäß Art. 3 oder Abs. 5 nicht nachkommt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.“

3. Nach § 44 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Wer der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 zuwiderhandelt, indem er

           1. entgegen Art. 6 als Inhaber einer Erlaubnis gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 im Falle nachträglicher Änderungen hinsichtlich der im Erlaubnisantrag genannten Informationen seiner Verpflichtung zur Meldung der Änderungen nicht fristgerecht nachkommt,

           2. als Inhaber einer Erlaubnis gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 nach Ablauf ihrer Gültigkeit oder nach ihrem Widerruf entgegen Art. 7 Abs. 1 der Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnis an das Bundesministerium für Gesundheit nicht nachkommt,

           3. als Ausführer von Drogenausgangsstoffen, für die eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, seiner Verpflichtung zur Aufbewahrung der Ausfuhrgenehmigung gemäß Art. 11 Abs. 2 oder seiner Verpflichtung zur Rückübermittlung der Ausfuhrgenehmigung gemäß Art. 11 Abs. 10 nicht nachkommt,

           4. als Einführer von Drogenausgangsstoffen, für die eine Einfuhrgenehmigung erforderlich ist, seiner Verpflichtung zur Rückübermittlung oder zur Aufbewahrung der Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 11 Abs. 3 nicht nachkommt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.“

4. In § 44 Abs. 5 wird die Wortfolge „Abs. 1 bis 4“ durch die Wortfolge „Abs. 1 bis 4a“ ersetzt.

5. Dem § 47 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 23 Abs. 3 bis 6, § 44 Abs. 2 bis 5 und § 50 Abs. 2 Z 5a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. xxx/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

6. § 50 Abs. 2 Z 5a lautet:

       „5a. im Rahmen seines/ihres Wirkungsbereiches der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich § 23 Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 zweiter Satz sowie Abs. 5 zweiter Satz,“