Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

1. Abschnitt

Finanzen

Artikel 2

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

§ 55. Bildung und Rücklagen

§ 55. Bildung von Rücklagen

§ 118. Voranschlagsvergleichsrechnungen des Bundes

 

Ziele und Grundsätze der Haushaltsführung

Ziele und Grundsätze der Haushaltsführung

§ 2. (1) Die Haushaltsführung gemäß § 3 hat der Erfüllung der Aufgaben des Bundes durch die Ermittlung und Bereitstellung der hiefür benötigten finanziellen und personellen Ressourcen unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes zu dienen. Dabei hat der Bund die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordnete Haushalte insbesondere unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften anzustreben.

§ 2. (1) Die Haushaltsführung gemäß § 3 hat der Erfüllung der Aufgaben des Bundes durch die Ermittlung und Bereitstellung der hiefür benötigten finanziellen und personellen Ressourcen unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung des Ziels der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, der Transparenz, der Effizienz und der möglichst getreuen Darstellung der finanziellen Lage des Bundes zu dienen. Dabei hat der Bund die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichtes und nachhaltig geordnete Haushalte insbesondere unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorschriften anzustreben.

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

Haushaltsleitende Organe

Haushaltsleitende Organe

§ 6. (1) und (2)

§ 6. (1) und (2)

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. die Einrichtung von Global- und Detailbudgets (Budgetstruktur) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und die Zuweisung der Detailbudgets an die haushaltsführenden Stellen (§ 24 Abs. 6);

           5. die Einrichtung von Global- und Detailbudgets (Budgetstruktur) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und die Zuweisung der Detailbudgets an die haushaltsführenden Stellen (§ 40 Abs. 2);

           6. bis 13. …

           6. bis 13. …

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Haushaltsführende Stellen

Haushaltsführende Stellen

§ 7. (1)

§ 7. (1)

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. zwei Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer gemeinsam oder eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen jeweils der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992,

           4. zwei Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer gemeinsam oder eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen jeweils der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der ÖBFA gemäß § 2 Abs. 1 und 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992 und

           5. die Leiterinnen oder Leiter der Geschäftsstellen und Ämter des Arbeitsmarktservice und

           5. die Leiterinnen oder Leiter der Geschäftsstellen und Ämter des Arbeitsmarktservice.

           6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)

 

(2) …

(2) …

Buchhaltungsagentur des Bundes

Buchhaltungsagentur des Bundes

§ 9. (1) Haushaltsführende Dienstellen nach § 7 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 haben sich bei der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach Abs. 3 und 5 der Buchhaltungsagentur des Bundes zu bedienen. Die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 3 hat, sofern sie oder er Aufgaben im Sinne des § 9 Abs. 3 Z 1 bis 8 wahrnimmt, ein internes Kontrollsystem im Sinne des Abs. 3 Z 9 einzurichten und zu führen.

§ 9. (1) Haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 haben sich bei der Besorgung der Buchhaltungsaufgaben nach Abs. 3 und 5 der Buchhaltungsagentur des Bundes zu bedienen. Die Leiterin oder der Leiter einer haushaltsführenden Stelle nach § 7 Abs. 1 Z 3 hat, sofern sie oder er Aufgaben im Sinne des § 9 Abs. 3 Z 1 bis 8 wahrnimmt, ein internes Kontrollsystem im Sinne des Abs. 3 Z 9 einzurichten und zu führen.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

Strategiebericht

Strategiebericht

§ 14. (1) …

§ 14. (1) …

(2) Der Strategiebericht hat insbesondere zu enthalten:

(2) Der Strategiebericht hat insbesondere zu enthalten:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. eine Darlegung, inwieweit die in der Z 2 genannten Zielsetzungen mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben und Vereinbarungen zwischen den Gebietskörperschaften über die budgetpolitischen Zielsetzungen übereinstimmen;

           3. eine Darlegung, inwieweit die in der Z 2 genannten Zielsetzungen mit unionsrechtlichen Vorgaben und Vereinbarungen zwischen den Gebietskörperschaften über die budgetpolitischen Zielsetzungen übereinstimmen;

           4. bis 8. …

           4. bis 8. …

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben

§ 17. (1) bis (4) …

§ 17. (1) bis (4) …

(5) Abs. 4 Z 3 gilt auch für Entwürfe gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften, und zwar mit der Maßgabe, dass insbesondere die an die Europäische Union abzuführenden Mittel gemäß § 29 Abs. 4 Z 2 darzustellen sind.

(5) Abs. 4 Z 3 gilt auch für Entwürfe unionsrechtlicher Vorschriften, und zwar mit der Maßgabe, dass insbesondere die an die Europäische Union abzuführenden Mittel gemäß § 29 Abs. 4 Z 2 darzustellen sind.

Abweichung von den Grundsätzen der Veranschlagung

Abweichung von den Grundsätzen der Veranschlagung

§ 29. (1) bis (3) …

§ 29. (1) bis (3) …

(4) Als Verminderungen der Erträge und Einzahlungen an öffentlichen Abgaben (Ab-Überweisungen) sind zu veranschlagen,

(4) Als Verminderungen der Erträge und Einzahlungen an öffentlichen Abgaben (Ab-Überweisungen) sind zu veranschlagen,

           1. …

           1. …

           2. die an die Europäische Union abzuführenden Mittel zur Finanzierung des Gesamthaushaltes gemäß gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften.

           2. die an die Europäische Union abzuführenden Mittel zur Finanzierung des Gesamthaushaltes gemäß unionsrechtlicher Vorschriften.

Voranschlagsvergleichsrechnungen des Bundes

 

§ 118. Der Rechnungshof hat dem Nationalrat für Zwecke der Beratung des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Strategieberichtes jährlich bis zum 30. April die Voranschlagsvergleichsrechnungen des vorangegangenen Finanz­jahres vorzulegen. Die Ergebnisse der Voranschlagsvergleichsrechnungen sind zu begründen.

 

In- und Außerkrafttreten

In- und Außerkrafttreten

§ 122. (1) bis (8) …

§ 122. (1) bis (8) …

 

(9) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Z 5, § 7 Abs. 1 Z 4 und 5, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 2 Z 3, § 17 Abs. 5 und § 29 Abs. 4 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. xxx2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt § 118 samt Überschrift außer Kraft.

Artikel 3

Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes

Haftungsobergrenzen

Haftungsobergrenzen

§ 1. (1) Im Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zum 31. Dezember 2018 darf der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Bundes 180,9 Milliarden Euro an Kapital nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.

§ 1. (1) Im Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zum 31. Dezember 2018 darf der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Bundes 182,5 Milliarden Euro an Kapital nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.

(2) …

(2) …

(3) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 setzt sich zusammen aus

(3) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 setzt sich zusammen aus

           1. …

           1. …

           2. einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 900 Millionen Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 2.

           2. einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2,5 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 2.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

Verfahren

Verfahren

§ 2. (1) und (2) …

§ 2. (1) und (2) …

(3) Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates jeweils bis zum 30. September eines jeden Jahres einen Bericht über die Haftungsübernahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Vorjahres vorzulegen.

 

(4) Im Bundesrechnungsabschluss sind der Gesamtrahmen gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Gesamtrahmen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und Z 2 dem Ausnützungsstand der Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 2 gegenüberzustellen.

(3) Im Bundesrechnungsabschluss sind der Gesamtrahmen gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Gesamtrahmen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und Z 2 dem Ausnützungsstand der Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 2 gegenüberzustellen. Darüber hinaus sind im Bundesrechnungsabschluss jene außerbudgetären Einheiten des Bundes, die Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 übernommen haben, sowie die jeweiligen Stände dieser Haftungen darzustellen.

Meldepflichten

Meldepflichten

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum
31. Oktober durch Verordnung alle außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, festzulegen. Bei der Festlegung der Zugehörigkeit zum Verantwortungsbereich des Bundes sind insbesondere gesetzlich festgelegte Finanzierungs­verpflichtungen des Bundes, Finanzierungsgarantien des Bundes und Beteiligungen des Bundes zu berücksichtigen.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich bis zum 30. November durch Verordnung alle außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, festzulegen. Bei der Festlegung der Zugehörigkeit zum Verantwortungsbereich des Bundes sind insbesondere gesetzlich festgelegte Finanzierungs­verpflichtungen des Bundes, Finanzierungsgarantien des Bundes und Beteiligungen des Bundes zu berücksichtigen.

(2) …

(2) …

(3) Außerbudgetäre Einheiten des Bundes, die in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, haben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronischer Form

(3) Außerbudgetäre Einheiten des Bundes, die in die Verordnung gemäß Abs. 1 aufgenommen wurden, haben der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ in elektronischer Form

           1. bis spätestens 31. März eines jeden Jahres den Gesamtstand ihrer Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres gegliedert nach Haftungsart zu melden,

           1. bis spätestens 31. Jänner eines jeden Jahres den Gesamtstand ihrer Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres gegliedert nach Haftungsart zu melden,

           2. bis spätestens 30. November eines jeden Jahres eine Vorschau des Gesamthöchststandes ihrer Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 für das Folgejahr zu melden und

           2. bis spätestens 31. Jänner eines jeden Jahres eine Vorschau des Gesamthöchststandes ihrer Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 für das jeweilige Jahr zu melden und

           3. …

           3. …

(4) Wird eine außerbudgetäre Einheit des Bundes neu in die Verordnung aufgenommen, hat sie die Meldung gemäß Abs. 3 Z 2 bereits im Jahr ihrer Aufnahme in die Verordnung zu erstatten.

 

(5) Wird eine außerbudgetäre Einheit des Bundes aus der Verordnung gestrichen, sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Streichung erfolgt ist, auf den Gesamtbetrag gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 anzurechnen. Die Meldungen gemäß Abs. 3 Z 3 sind in diesem Jahr, die Meldung gemäß Abs. 3 Z 1 auch noch im Folgejahr zu erstatten.

(4) Wird eine außerbudgetäre Einheit des Bundes aus der Verordnung gestrichen, sind sämtliche bestehenden und neu eingegangenen Haftungen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Streichung erfolgt ist, auf den Gesamtbetrag gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 anzurechnen. Die Meldungen gemäß Abs. 3 Z 3 sind in diesem Jahr, die Meldung gemäß Abs. 3 Z 1 auch noch im Folgejahr zu erstatten.

§ 4. (1) …

§ 4. (1) …

(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 31. Mai die erforderlichen Daten für den Bericht gemäß § 2 Abs. 3 und für die Aufnahme in den Bundesrechnungsabschluss gemäß § 2 Abs. 4 zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 20. März die erforderlichen Daten für die Aufnahme in den Bundesrechnungsabschluss gemäß § 2 Abs. 3 zu übermitteln.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 6. (1) bis (3) …

§ 6. (1) bis (3) …

 

(4) Die Meldung der Vorschau gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. xxx/2015, hat erstmals für das Jahr 2017 bis spätestens 31. Jänner 2017 zu erfolgen.

§ 8. (1) bis (4) … 

§ 8. (1) bis (4) … 

 

(5) § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4, § 4 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. xxx/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 4 in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz außer Kraft.

Artikel 4

Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. Benutzerin oder Benutzer: natürliche Person, die für ein Unternehmen im Unternehmensserviceportal handelt.

           3. Benutzerin oder Benutzer: natürliche Person, die im Unternehmensserviceportal Rollen und Rechte erhalten hat, um in diesem Umfang für einen Teilnehmer gem. § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 zu handeln.

           4. und 5. …

           4. und 5. …

           6. Anwendung: Unterstützung des elektronischen Datenverkehrs zwischen Teilnehmern.

           6. Anwendung: Unterstützung des elektronischen Datenverkehrs zwischen Teilnehmern; Anwendungen können Online-Anwendungen oder Webservices darstellen.

 

           7. USP-Administratorin/USP-Administrator: eine von einem Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 bevollmächtigte natürliche Person, die Rollen und Rechte für die Benutzerinnen/Benutzer und Webservicekonten dieses Teilnehmers verwaltet, andere USP-Administratorinnen/USP-Administratoren anlegen, ihnen alle oder Teile ihrer/seiner Aufgaben übertragen und selbst in den Anwendungen für den Teilnehmer tätig werden kann.

 

           8. Vertretungsmanagement: eine Funktion des Unternehmensserviceportals, die es Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 technisch ermöglicht, für andere Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 1 im Unternehmensserviceportal und nach Maßgabe der für die jeweilige Anwendung anzuwendenden Rechtsvorschriften in den im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen und anderen Anwendungen, für die der Zugang zu den hinterlegten Vollmachten ermöglicht wird, tätig zu werden.

Einrichtung und Betrieb des Unternehmensserviceportals und Betrieb des Bürgerserviceportals

Einrichtung und Betrieb des Unternehmensserviceportals und Betrieb des Bürgerserviceportals

§ 3. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen, ein Unternehmensserviceportal einzurichten und zu betreiben. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen legt nähere Bedingungen für die Nutzung des Unternehmensserviceportals durch Teilnehmer und Benutzer fest. Änderungen dieser Nutzungsbedingungen sind einen Monat vor deren Inkrafttreten im Internet kundzumachen und werden für die einzelnen Teilnehmer und deren Benutzer durch Weiterverwendung des Unternehmensserviceportals nach dem Inkrafttreten der geänderten Nutzungsbedingungen wirksam.

§ 3. (1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesrechenzentrum GmbH zu beauftragen, ein Unternehmensserviceportal einzurichten und zu betreiben. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen hat nähere Bedingungen für die Nutzung des Unternehmensserviceportals durch Verordnung festzulegen. Diese hat insbesondere die nähere Ausgestaltung der Registrierung von Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 am Unternehmensserviceportal sowie der Rechte und Pflichten der Benutzerinnen/Benutzer und der USP-Administratorin/des USP-Administrators, der Nutzung der Meldeinfrastruktur und des Vertretungsmanagements des Unternehmensserviceportals zu enthalten.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

Dienstleisterstellung des Betreibers des Unternehmensserviceportals

Dienstleisterstellung des Betreibers des Unternehmensserviceportals

§ 4. (1) Der Betreiber des Unternehmensserviceportals ist hinsichtlich der für die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen und Benutzer von im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen gesetzlicher Dienstleister im Sinne der § 4 Z 5 und § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und Z 2 und kann sich dabei eines weiteren Dienstleisters

bedienen. Die im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen und die für diese zuständigen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 sind gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes 2000 festzulegen und von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen im Internet kundzumachen.

§ 4. (1) Der Betreiber des Unternehmensserviceportals ist hinsichtlich der für die Authentifizierung und Identifikation der Benutzerinnen/Benutzer von im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen gesetzlicher Dienstleister im Sinne des § 4 Z 5 und des § 10 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, für Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und Z 2 und kann sich dabei eines weiteren Dienstleisters oder FinanzOnline als Authentifizierungsprovider bedienen. Die im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen und die für diese zuständigen Teilnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 sind gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes 2000 festzulegen und von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Finanzen im Internet kundzumachen.

(2) …

(2) …

 

(3) Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 1 kann technisch ermöglicht werden, nach Maßgabe der für die jeweilige Anwendung anzuwendenden Rechtsvorschriften elektronisch Anträge und Mitteilungen über die Meldeinfrastruktur des Unternehmensserviceportals bei jenen Teilnehmern gemäß § 5 Abs. 2 abzusenden, die diese nutzen. Weitere Bestimmungen sind in der Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 zu regeln.

Teilnehmer des Unternehmensserviceportals

Teilnehmer des Unternehmensserviceportals

§ 5. (1) Teilnehmer, die sich bei Transaktionen einer in das Unternehmensserviceportal einbezogenen Anwendung bedienen und in einer solchen Anwendung ordnungsgemäß angemeldet sind, können sein:

§ 5. (1) Teilnehmer, die sich bei Transaktionen einer in das Unternehmensserviceportal einbezogenen Anwendung bedienen und in einer solchen Anwendung ordnungsgemäß angemeldet sind, können sein:

           1. Unternehmen,

           1. Unternehmen,

           2. Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter

           2. Parteienvertreterinnen/Parteienvertreter und

.

           3. natürliche Personen, die nicht im Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 eingetragen sind, für eingeschränkte Zwecke, insbesondere bei Transaktionen im Zuge der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit und bei der Übermittlung von e‑Rechnungen gemäß der e‑Rechnungsverordnung, BGBl. II. Nr. 505/2012.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

Verweisungen und Inkrafttreten

Verweisungen und Inkrafttreten

§ 8. (1) bis (3) …

§ 8. (1) bis (3) …

 

(4) § 2 Z 3, 6, 7 und 8, § 3 Abs. 1 und 3, § 4 Abs. 1 und 3 sowie § 5 Abs. 1 Z 2 und 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. xxx/2015, treten mit xx.xx.xxxx in Kraft. Gleichzeitig verlieren die auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, erlassenen Nutzungsbedingungen ihre Gültigkeit.

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Wirtschaft

Wirtschaft

Artikel 5

Änderung des Wettbewerbsgesetzes

§ 9. (1) Die administrative Unterstützung des Generaldirektors und seines Stellvertreters obliegt der Geschäftsstelle, für die der Generaldirektor eine Geschäftseinteilung zu erlassen hat.

§ 9. (1) Die Unterstützung des Generaldirektors und seines Stellvertreters obliegt der Geschäftsstelle, für die der Generaldirektor eine Geschäfts- und Personaleinteilung zu erlassen hat.

(2) Die Geschäftsstelle besteht aus einem Leiter der Geschäftsstelle und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Bediensteten. Dem Leiter obliegt die Leitung des inneren Dienstes. Die der Wettbewerbsabteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zugewiesenen Bediensteten gehören mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Geschäftsstelle der Bundeswettbewerbsbehörde an.

(2) Die Geschäftsstelle besteht aus einem Leiter der Geschäftsstelle und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Bediensteten. In der Geschäftsstelle können Abteilungen eingerichtet werden. Dem Leiter der Geschäftsstelle obliegt die Leitung des inneren Dienstes. Die der Wettbewerbsabteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zugewiesenen Bediensteten gehören mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Geschäftsstelle der Bundeswettbewerbsbehörde an.

(3) Die Bediensteten sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben nur an die Anordnungen des Generaldirektors und im Verhinderungsfall des Stellvertreters gebunden.

(3) Die Bediensteten sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben nur an die Anordnungen des Generaldirektors und im Verhinderungsfall des Stellvertreters gebunden. Sind Abteilungen eingerichtet (Abs. 2), sind die Bediensteten auch an die Anordnungen des Leiters und im Verhinderungsfall des Stellvertreters der Abteilung, der sie zugewiesen sind, gebunden.

(4) …

(4) …

3. Abschnitt

Soziales

Artikel 6

Änderung des Freiwilligengesetzes

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1 bis 4 …

Abschnitt 1 bis 4 …

 

§ 27a.

Förderverein

Abschnitt 4a
Freiwilliges Integrationsjahr

§ 27b.

Regelungsgegenstand

§ 27c.

Freiwilliges Integrationsjahr

§ 27d.

Anzuwendende Regelungen

Abschnitt 5 und 7 …

Abschnitt 5 und 7 …

Regelungsgegenstand

Regelungsgegenstand

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) …

(2) …

           1. …

           1. …

           2. die Einrichtung eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes, eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sowie die rechtliche Absicherung der Teilnehmenden (Abschnitte 2, 3 und 4),

           2. die Einrichtung eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes, eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland und eines Freiwilligen Integrationsjahres sowie die rechtliche Absicherung der Teilnehmenden (Abschnitte 2, 3 und 4),

           3. und 4. …

           3. und 4. …

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

(2) …

(2) …

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung, erfolgt,

           5. ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung, erfolgt,

                erbringen. Als freiwilliges Engagement gelten auch Maßnahmen zur persönlichen und fachlichen Aus- und Fortbildung, die für die Freiwilligenorganisation und Umsetzung der freiwilligen Tätigkeit erforderlich sind. Weiters gilt als freiwilliges Engagement auch die Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst im Rahmen des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG.

                erbringen. Als freiwilliges Engagement gelten auch Maßnahmen zur persönlichen und fachlichen Aus- und Fortbildung, die für die Freiwilligenorganisation und Umsetzung der freiwilligen Tätigkeit erforderlich sind. Weiters gilt als freiwilliges Engagement auch die Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S.50.

Abschnitt 4

Abschnitt 4

Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland

Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland

Regelungsgegenstand

Regelungsgegenstand

§ 25. Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Gedenkdienstes sowie des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, die nicht unter § 12b Abs. 1 und 3 des Zivildienstgesetzes 1986 fallen, und deren sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.

§ 25. Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Gedenkdienstes sowie des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland und deren sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt, insbesondere für die Zwecke der Sozialversicherung und der Familienbeihilfe.

Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland

Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland

§ 26. Der Gedenkdienst, sowie der Friedens- und Sozialdienst gehören zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, sind im Interesse des Gemeinwohls und können nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele sind die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer Kompetenzen und die Förderung des sozialen Engagements der Teilnehmer/innen. Spezielles Ziel des Gedenkdienstes ist die Förderung des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und die damit zusammenhängende Bewusstseinsbildungs- und Aufklärungsarbeit. Spezielle Ziele des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sind Beiträge zur Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten oder zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes.

§ 26. Der Gedenkdienst, sowie der Friedens- und Sozialdienst gehören zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, sind im Interesse des Gemeinwohls und können nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele sind die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für soziale Berufsfelder, die Berufsorientierung, die Stärkung sozialer und interkultureller Kompetenzen und die Förderung des sozialen Engagements der Teilnehmer/innen. Spezielles Ziel des Gedenkdienstes ist die Förderung des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und die damit zusammenhängende Bewusstseinsbildungs- und Aufklärungsarbeit. Spezielle Ziele des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sind Beiträge zur Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten oder zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes.

Anzuwendende Regelungen

Anzuwendende Regelungen

§ 27. Die Regelungen des Abschnittes 2 gelten sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

§ 27. Die Regelungen des Abschnittes 2 gelten sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. geeignete Einsatzstellen des Gedenkdienstes sind vom jeweiligen Landeshauptmann/ von der jeweiligen Landeshauptfrau gemäß § 4 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986, anerkannte inländische Gedenkstätten für Opfer des Nationalsozialismus und vom/von der Bundesminister/in für Inneres gemäß § 12b Abs. 4 und 5 des Zivildienst­gesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986, anerkannte Einrichtungen zum Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus im Ausland aus einem der folgenden Bereiche: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung, Arbeit mit überlebenden Opfern, Arbeit mit Opferverbänden und deren Nachfolgeorganisationen, Altenbetreuung und Jugendarbeit;

           3. geeignete Einsatzstellen des Gedenkdienstes im Inland sind vom jeweiligen Landeshauptmann/ von der jeweiligen Landeshauptfrau gemäß § 4 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl Nr. 679/1986, anerkannte inländische Gedenkstätten für Opfer des Nationalsozialismus aus einem der folgenden Bereiche: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung, Arbeit mit überlebenden Opfern, Arbeit mit Opferverbänden und deren Nachfolgeorganisationen, Altenbetreuung und Jugendarbeit;

           4. geeignete Einsatzstellen des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sind vom/von der Bundesminister/in für Inneres gemäß
§ 12b Abs. 4 und 5 des Zivildienstgesetzes 1986 anerkannte

           4. geeignete Einsatzstellen des Gedenkdienstes im Ausland zum Gedenken der Opfer des Nationalsozialismus werden vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres auf Antrag des jeweiligen Trägers unter Bedachtnahme auf die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich aus den Bereichen Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung, Arbeit mit überlebenden Opfern, Arbeit mit Opferverbänden und deren Nachfolgeorganisationen, Altenbetreuung und Jugendarbeit anerkannt;

Einrichtungen zur Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) aus einem der folgenden Bereiche: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung und Hintergrundanalysen, Kinder- und Jugendbetreuung, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Betreuung von alten Menschen, Krankenanstalten, Mithilfe bei der Einrichtung bzw.






Wiederherstellung von Infrastruktur, Mithilfe bei der Sozialarbeit mit betroffenen Bevölkerungsschichten, Mithilfe beim Unterricht in Schulen und Ausbildungswerkstätten und in der Erwachsenenbildung;

           5. geeignete Einsatzstellen des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, und zwar Einrichtungen zur Erreichung oder Sicherung des Friedens im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten (Friedensdienst) oder der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung eines Landes (Sozialdienst) werden vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Europa, Integration und Äußeres auf Antrag des jeweiligen Trägers unter Bedachtnahme auf die außenpolitischen Interessen der Republik Österreich aus einem der folgenden Bereiche mit ihrer voraus­sichtlichen Dauer befristet anerkannt: Bildungs- und Aufklärungsarbeit, wissenschaftliche Aufarbeitung und Hintergrundanalysen, Kinder- und Jugendbetreuung, Sozial- und Behindertenhilfe, Betreuung von von Gewalt betroffenen Menschen, Betreuung von Flüchtlingen und Vertriebenen, Betreuung von Obdachlosen, Betreuung von alten Menschen, Krankenanstalten, Mitwirkung bei der Einrichtung bzw. Wiederherstellung von Infrastruktur, Mitwirkung bei der Sozialarbeit mit betroffenen Bevölkerungsschichten, Mitwirkung beim Unterricht in Schulen und Ausbildungswerkstätten und in der Erwachsenenbildung;

           5. sofern die Einsatzstelle im Ausland liegt, wird der Träger zusätzlich zu den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 4 verpflichtet,

           6. sofern die Einsatzstelle im Ausland liegt, wird der Träger zusätzlich zu den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 4 verpflichtet,

               a) die pädagogische Betreuung und Begleitung im Mindestmaß von 150 Stunden so zu gestalten, dass zumindest 68 Stunden zu Beginn und 16 Stunden zu Ende des Dienstes zusammenhängend in Österreich stattfinden;

 

               b) mit der Einsatzstelle die Einhaltung der §§ 7 letzter Satz, 13, 16 und 18 zu vereinbaren. Der Träger ist verpflichtet, den Dienst unverzüglich zu beenden, wenn er weiß oder wissen muss, dass diese Bestimmungen von der Einsatzstelle trotz Aufforderung nicht eingehalten werden;

               a) mit der Einsatzstelle die Einhaltung der §§ 7 letzter Satz, 13, 16 und 18 zu vereinbaren. Der Träger ist verpflichtet, den Dienst unverzüglich zu beenden, wenn er weiß oder wissen muss, dass diese Bestimmungen von der Einsatzstelle trotz Aufforderung nicht eingehalten werden;

                c) erforderlichenfalls eine Zusatzkrankenversicherung für den/die Teilnehmer/in abzuschließen;

               b) erforderlichenfalls eine Zusatzkrankenversicherung und eine Auslandsreiseversicherung für den/die Teilnehmer/in abzuschließen;

               d) in Schadensfällen, die im Rahmen eines Auslandseinsatzes an vereinbarungsgemäß dort verwendetem persönlichen Eigentum der Teilnehmer/innen erfolgen, den/die Teilnehmer/in schadlos zu halten.

                c) in Schadensfällen, die im Rahmen eines Auslandseinsatzes an vereinbarungsgemäß dort verwendetem persönlichen Eigentum der Teilnehmer/innen erfolgen, den/die Teilnehmer/in schadlos zu halten;

 

           7. sofern die Einsatzstelle im Ausland liegt, beträgt die Höhe des Taschengeldes an die Teilnehmer/innen gemäß § 8 Abs. 4 Z 6 mindestens 10% und maximal 100% des monatlichen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955;

 

           8. für die Anerkennung als Träger nach diesem Abschnitt ist abweichend von § 8 Abs. 1 Z 2 das Vorhandensein von mindestens acht im Hinblick auf die Ziele des Gedenkdienstes, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland geeigneten Einsatzstellen Voraussetzung.

 

Förderverein

 

§ 27a. (1) Der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist ermächtigt, namens des Bundes einen gemeinnützigen, nicht auf Gewinn gerichteten Verein zu gründen und zu unterstützen. Ziel dieses Vereins ist es, die nach diesem Abschnitt zugelassenen Träger insbesondere finanziell zu fördern. Mitglieder können ausschließlich Gebietskörperschaften, gesetzliche Interessenvertretungen sowie gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften werden.

 

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben verfügt der Verein insbesondere über

 

           1. jährliche Zuwendungen durch den Bund in der Höhe von 720.000 €. Diese Zuwendungen sind in erster Linie für die Mehrkosten aufgrund des Auslandsaufenthaltes wie Reisekosten und Versicherungen der Teilnehmer/innen unter Beachtung der sozialen Bedürftigkeit der Teilnehmer/innen zu verwenden. Näheres wird in den von dem/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erlassenen Förderrichtlinien geregelt;

 

           2. Zuwendungen anderer Gebietskörperschaften und von gesetzlichen Interessenvertretungen nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer zuständigen Organe und

 

           3. sonstige Zuwendungen.

 

(3) Zuwendungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 an den Verein sind mit der Auflage verbunden, dass Zuwendungen des Vereines an nach diesem Abschnitt zugelassene Träger ihrerseits mit der Auflage verbunden werden, die Förderrichtlinien einzuhalten und dem Verein Rechenschaftsberichte vorzulegen.

 

(4) Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben ihre Wahrnehmungen über den Dienst an Einsatzstellen im Ausland dem Verein mitzuteilen. Des Weiteren haben die Teilnehmer/innen den Verein über ihre Tätigkeiten zu informieren.

 

(5) Der Verein hat dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über seine Gebarung, seine Tätigkeiten und seine Wahrnehmungen jährlich zu berichten und entsprechende Vorschläge, insbesondere auch im Zusammenhang mit § 8 Abs. 5 Z 2 und 3 zu erstatten.

 

Abschnitt 4a

 

Freiwilliges Integrationsjahr

 

Regelungsgegenstand

 

§ 27b. Dieser Abschnitt regelt zivilrechtliche Aspekte des Freiwilligen Integrationsjahres für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte und dessen sonstige Rahmenbedingungen, soweit dies in die Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes fällt.

 

Freiwilliges Integrationsjahr

 

§ 27c. Das Freiwillige Integrationsjahr gehört zu den besonderen Formen des freiwilligen Engagements, ist im Interesse des Gemeinwohls und kann nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert werden. Ziele sind die Integration im Sinn einer Einbeziehung in das österreichische gesellschaftliche Leben und der Vermittlung der österreichischen Werteordnung und der deutschen Sprache, die Verbesserung der Chancengleichheit durch die Berufsorientierung von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, die Vertiefung von schulischer Vorbildung, das Kennenlernen der Arbeit in der Einsatzstelle, die Persönlichkeitsentwicklung, die Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten für verschiedene Berufsfelder, die Stärkung sozialer und interkultureller Kompetenzen und die Förderung des sozialen Engagements der Teilnehmer/innen.

 

Anzuwendende Regelungen

 

§ 27d. (1) Die Regelungen des Abschnittes 2 gelten sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

 

           1. Teilnehmer/innen sind Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die innerhalb von zwei Jahren nach Zuerkennung dieses Status das Integrationsjahr beginnen.

 

           2. Als Träger des Freiwilligen Integrationsjahres im Sinn des § 8 gelten die nach den Abschnitten 2 und 3 sowie die vom jeweiligen Landeshauptmann/von der jeweiligen Landeshauptfrau gemäß § 4 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986, anerkannten Träger.

 

           3. Die Verpflichtung der Träger zur Auszahlung eines Taschengeldes nach § 8 Abs. 4 Z 6 entfällt.

 

           4. Geeignete Einsatzstellen des Freiwilligen Integrationsjahres sind gemeinwohlorientierte und nicht gewinnorientierte Einrichtungen nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Gesetzes sowie die Einsatzstellen des Zivildienstes in den Gebieten des § 3 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679/1986.

 

           5. § 11 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

 

           6. Empfänger der Daten ist ergänzend zu § 19 Abs. 3 jene Stelle, mit der das Arbeitsmarktservice (AMS) eine Vereinbarung gemäß Abs. 3 geschlossen hat, sowie das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

 

           7. Ein Freiwilliges Integrationsjahr kann nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz dafür verfügbaren Mittel vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gefördert werden, wenn die Voraussetzungen nach diesem Abschnitt erfüllt werden. Förderungen können auf Antrag des nach Z 2 anerkannten Trägers in Form von Zuschüssen gewährt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht. Nähere Regelungen, insbesondere die Höhe einer Pauschale pro Teilnehmer/in, sind in den vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassenden Richtlinien festzulegen, wobei hinsichtlich der Festlegung einer Höchstgrenze der Förderung pro gemäß Zivildienstgesetz 1986 anerkanntem Träger das Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Inneres herzustellen ist.

 

(2) Das Freiwillige Integrationsjahr wird vom AMS Personen, die der Zielgruppe der Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten angehören (§ 27c) und die bedarfsorientierte Mindestsicherung beziehen, angeboten. Es ist vom AMS wie ein Arbeitstraining abzuwickeln. Das Vorliegen der Voraussetzungen der möglichen Teilnehmer/innen ist vom AMS zu bestätigen; Vorrang hat die Vermittlung auf den ersten Arbeitsmarkt. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, sind dafür nicht zu gewähren. Allfällige unmittelbar vor Beginn des Freiwilligen Integrationsjahres bestehende Ansprüche auf Bezug der Familienbeihilfe bleiben während dessen Dauer weiterhin gewahrt, sofern die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

 

(3) Zur Abwicklung des Freiwilligen Integrationsjahres hat das AMS mit einer geeigneten Stelle eine Vereinbarung zu schließen, wodurch diese diesbezüglich Dienstleister des Arbeitsmarktservice wird.

 

(4) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einmal jährlich eine Statistik zum Freiwilligen Integrationsjahr zu erstellen. Diese hat – gegliedert nach Bundesländern – Anzahl, Alter, Geschlecht und Herkunftsland der Teilnehmer/innen zu enthalten.

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

§ 46. (1) und (2) …

§ 46. (1) und (2) …

 

(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 2 letzter Satz, § 25, § 26, § 27 Z 3 bis 8, § 27a samt Überschrift und Abschnitt 4a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016,BGBl. I Nr. xxx/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

 

(4) Bis zur Gründung eines Vereines gemäß § 27a gilt der aufgrund von § 12b Abs. 8 ZDG 1986 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 gegründete Verein als Verein nach § 27a.

 

(5) Die am 31. Dezember 2015 gemäß § 12b Abs. 4 und 5 ZDG 1986 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 anerkannten Träger gelten bis zum 31. Dezember 2018 als Träger nach Abschnitt 4.

Artikel 7

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Familienbeihilfe

Familienbeihilfe

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

                a) bis f) …

                a) bis f) …

               g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

               g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

§ 6. (1) …

§ 6. (1) …

(2) …

(2) …

                a) bis e) …

                a) bis e) …

                f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

                f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

Aufbringung der Mittel

Aufbringung der Mittel

§ 39. (1) …

§ 39. (1) …

(2) a) bis f) …

(2) a) bis f) …

               g) die Bundesministerin für Inneres hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Pauschalbetrag von 200 000 Euro für den Mehraufwand an Familienbeihilfen zu überweisen, der dadurch entsteht, dass Zivildienstpflichtige, die gemäß § 12c des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, auf Grund der Teilnahme an einem durchgehend 12 Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz – FreiwG, BGBl. I Nr. 17/2012, nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen wurden. Die Höhe dieses Pauschalbetrages ist im Jahr 2017 zu evaluieren.

               g) die Bundesministerin für Inneres hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Pauschalbetrag von 200 000 Euro für den Mehraufwand an Familienbeihilfen zu überweisen, der dadurch entsteht, dass Zivildienstpflichtige, die gemäß § 12c des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, auf Grund der Teilnahme an einem durchgehend 12 Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz – FreiwG, BGBl. I Nr. 17/2012, nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen wurden. Die Höhe dieses Pauschalbetrages ist im Jahr 2017 zu evaluieren;

 

               h) der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat bis zum 31. Dezember 2015 einen Pauschalbetrag von 30 000 Euro für den Aufwand an Familienbeihilfen gemäß §§ 2 Abs. 1 lit. l und 6 Abs. 2 lit. k an den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu überweisen.

       (3) bis (5) …

       (3) bis (5) …

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 55. (1) bis (30) …

§ 55. (1) bis (30) …

 

(31) §§ 2 Abs. 1 lit. g, 6 Abs. 2 lit. f und 39 Abs. 2 lit. g und h in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. xxx/2015, treten mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

Artikel 8

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sind

(2) Ausgenommen von der Arbeitslosenversicherungspflicht sind

           a) bis e) …

           a) bis e) …

           f) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, hinsichtlich dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versicherten Tätigkeit.

           f) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, hinsichtlich dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versicherten Tätigkeit;

 

          g) Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, hinsichtlich dieser gemäß § 8 Abs. 1 Z 4a ASVG versicherten Tätigkeit.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

§ 15. (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

           1. bis 10. …

           1. bis 10. …

         11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versichert ist;

         11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versichert ist;

 

        12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnimmt und gemäß § 8 Abs. 1 Z 4a ASVG versichert ist;

        12. Pflegekarenzgeld bezogen hat.

        13. Pflegekarenzgeld bezogen hat.

(2) bis (10) …

(2) bis (10) …

§ 79. (1) bis (150) …

§ 79. (1) bis (150) …

 

(151) § 1 Abs. 2 lit. f und g sowie § 15 Abs. 1 Z 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 9

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

           1. bis 14. …

           1. bis 14. …

         15. für Beiträge zur Ausbildung von Zivildienstleistenden gemäß § 38a des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, und

         15. für Beiträge zur Ausbildung von Zivildienstleistenden gemäß § 38a des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986,

 

        16. für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Förderung der Freiwilligendienste nach den Abschnitten 2 und 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, und

        16. für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.

        17. für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 10. (1) bis (57) …

§ 10. (1) bis (57) …

(60) § 13 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(58) § 1 Abs. 2 Z 15 bis 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

 

(60) § 13 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2015 und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

§ 13. (1) …

§ 13. (1) …

(2) Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2014 100 Mio. €, im Jahr 2015 120 Mio. € und in den Jahren 2016 und 2017 jeweils 250 Mio. €. Davon sind im Bundesdurchschnitt jeweils bis zu 60 vH für Eingliederungsbeihilfen und Kombilohn sowie bis zu 40 vH für Sozialökonomische Betriebe und Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte zu verwenden.

(2) Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2014 100 Mio. €, im Jahr 2015 120 Mio. € sowie in den Jahren 2016 und 2017 jeweils 150 Mio. €. In den Jahren 2016 und 2017 gilt dies jeweils auch für Personen, die zwar kürzer als 180 Tage vorgemerkt sind, aber deren Beschäftigungschancen wegen gesundheitlicher Einschränkungen oder langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (WiedereinsteigerInnen, arbeitsmarktferne Personen) erschwert sind. Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die länger als 365 Tage beim Arbeitsmarktservice arbeitslos vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt in den Jahren 2016 und 2017 jeweils bis zu 100 Mio. €. Von den Mitteln für die in den ersten drei Sätzen genannten Personengruppen sind im Bundesdurchschnitt jeweils bis zu 60 vH für Eingliederungsbeihilfen und Kombilohn sowie bis zu 40 vH für Sozialökonomische Betriebe und Gemeinnützige Beschäf­tigungsprojekte zu verwenden.

Artikel 10

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Beschäftigung im Inland

Beschäftigung im Inland

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

(2) Als im Inland beschäftigt gelten auch

(2) Als im Inland beschäftigt gelten auch

                a) bis d) …

                a) bis d) …

                e) die gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 und § 8 Abs. 1 Z 4 Versicherten für die Dauer ihrer Beschäftigung im Ausland;

                e) die gemäß nach § 4 Abs. 1 Z 9 und 11 Versicherten für die Dauer ihrer Beschäftigung im Ausland;

                f) …

                f) …

(3) …

(3) …

Sonstige Teilversicherung

Sonstige Teilversicherung

§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

§ 8. (1) Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):

           1. …

           1. …

           2. in der Pensionsversicherung

           2. in der Pensionsversicherung

                a) bis d) …

                a) bis d) …

                e) Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes leisten, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;

                e) Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst leisten, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz pensionsversichert oder noch nicht pensionsversichert waren;

                f) bis j) …

                f) bis j) …

           3. …

           3. …

           4. in der Kranken- und Unfallversicherung Zivildienstleistende im Sinne des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974, sowie Zivildienstpflichtige, die einen Auslandsdienst gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes leisten;

           4. in der Kranken- und Unfallversicherung Zivildienstleistende im Sinne des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974;

 

        4a. in der Kranken- und Unfallversicherung die Teilnehmer/Teilnehmerinnen am Freiwilligen Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz – FreiwG, BGBl. I Nr. 17/2012; Pflichtversicherung in der Krankenversicherung tritt nur ein, wenn die Teilnehmer/Teilnehmerinnen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder der Verordnung nach § 9 in diesem Versicherungszweig versichert sind.

           5. …

           5. …

(1a) bis (6) …

(1a) bis (6) …

Beginn der Pflichtversicherung

Beginn der Pflichtversicherung

§ 10. (1) bis (5b) …

§ 10. (1) bis (5b) …

 

(5c) Die Pflichtversicherung der im § 8 Abs. 1 Z 4a bezeichneten Personen beginnt mit dem Beginn des Freiwilligen Integrationsjahres.

(6) und (6a) …

(6) und (6a) …

(6b) Die Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 beginnt

(6b) Die Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 beginnt

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. bei den in lit. e genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst oder Auslandsdienst angetreten wird;

           5. bei den in lit. e genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst angetreten wird;

           6. bis 9. …

           6. bis 9. …

(7) …

(7) …

Ende der Pflichtversicherung

Ende der Pflichtversicherung

§ 12. (1) bis (4b) …

§ 12. (1) bis (4b) …

 

(4c) Die Pflichtversicherung der im § 8 Abs. 1 Z 4a bezeichneten Personen endet mit dem Ende des Freiwilligen Integrationsjahres.

(5) und (5a) …

(5) und (5a) …

(5b) Die Pensionsversicherung der im § 10 Abs. 6b bezeichneten Personen endet mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei die Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und sich das Ende der Pensions­versicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g nach den Bestimmungen des § 227a Abs. 3 richtet.

(5b) Die Pensionsversicherung der im § 10 Abs. 6b bezeichneten Personen endet mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei sich das Ende der Pensionsversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g nach den Bestimmungen des § 227a Abs. 3 richtet.

(6) und (7) …

(6) und (7) …

Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

§ 17. (1) bis (4) …

§ 17. (1) bis (4) …

(5) Der im Abs. 1 genannte Zeitraum, in dem mindestens zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen, der im Abs. 3 genannte Zeitraum von 60 Monaten und die im Abs. 4 genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich

(5) Der im Abs. 1 genannte Zeitraum, in dem mindestens zwölf Versicherungsmonate erworben sein müssen, der im Abs. 3 genannte Zeitraum von 60 Monaten und die im Abs. 4 genannte Frist von sechs Monaten verlängern sich

                a) bis d) …

                a) bis d) …

                e) um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974, sowie um Zeiten eines Auslandsdienstes gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes.

                e) um Zeiten des ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974.

(6) bis (9) …

(6) bis (9) …

Örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen

Örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen

§ 30. (1) und (2) …

§ 30. (1) und (2) …

(3) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich für die im § 3 Abs. 2 lit. a, c und d genannten Personen nach dem Sitz des Unternehmens, für die im § 3 Abs. 2 lit. e genannten Personen nach dem Sitz der Entwicklungshilfeorganisation bzw. des Rechtsträgers gemäß § 12 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes, für die in den §§ 4 Abs. 1 Z 12 und 8 Abs. 1 Z 1 und 4 genannten Personen, mit Ausnahme der Auslandsdienstleistenden gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes, nach dem Wohnsitz des Pflichtversicherten.

(3) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen richtet sich für die im § 3 Abs. 2 lit. a, c und d genannten Personen nach dem Sitz des Unternehmens, für die im § 3 Abs. 2 lit. e genannten Personen nach dem Sitz der Entwicklungshilfeorganisation, für die in den §§ 4 Abs. 1 Z 12 und 8 Abs. 1 Z 1 und 4 genannten Personen nach dem Wohnsitz des Pflichtversicherten.

(4) bis (5) …

(4) bis (5) …

§ 35 (1) …

§ 35 (1) …

(2) Bei den nach § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 Pflichtversicherten sowie den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c und m Teilversicherten gilt der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung, Beschäftigungstherapie oder Unterbringung erfolgt, bei den nach § 4 Abs. 1 Z 8 Pflichtversicherten der Versicherungsträger, der die berufliche Ausbildung gewährt, bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Entwicklungshilfeorganisation, bei der die Versicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, bei den nach § 4 Abs. 1 Z 11 Pflichtversicherten der jeweilige Träger nach dem Freiwilligengesetz als Dienstgeber. Bei Heimarbeitern (§ 4 Abs. 1 Z 7) gilt als Dienstgeber der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit, auch wenn sich der Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter einer Mittelsperson bedient. Bei den im § 3 Abs. 3 vorletzter Satz genannten Personen gilt der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes als Dienstgeber.

(2) Bei den nach § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 Pflichtversicherten sowie den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c und m Teilversicherten gilt der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung, Beschäftigungstherapie oder Unterbringung erfolgt, bei den nach § 4 Abs. 1 Z 8 Pflichtversicherten der Versicherungsträger, der die berufliche Ausbildung gewährt, bei den nach § 4 Abs. 1 Z 9 Pflichtversicherten die Entwicklungshilfeorganisation, bei der die Versicherten beschäftigt oder ausgebildet werden, bei den nach § 4 Abs. 1 Z 11 und § 8 Abs. 1 Z 4a Pflichtversicherten der jeweilige Träger nach dem Freiwilligengesetz als Dienstgeber. Bei Heimarbeitern (§ 4 Abs. 1 Z 7) gilt als Dienstgeber der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit, auch wenn sich der Auftraggeber zur Weitergabe der Arbeit an die Heimarbeiter einer Mittelsperson bedient. Bei den im § 3 Abs. 3 vorletzter Satz genannten Personen gilt der Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes als Dienstgeber.

       (3) und (4) …

       (3) und (4) …

Elektronische Gesundheitsakte (ELGA)

Elektronische Gesundheitsakte (ELGA)

§ 31d. (1) und (2) …

§ 31d. (1) und (2) …

(3) Der Hauptverband hat im übertragenen Wirkungsbereich die Funktionen des Zugangsportals von ELGA, insbesondere jene zur Wahrung der ELGA Teilnehmer/innen/rechte (§ 23 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012), bereit zu stellen und zu betreiben oder betreiben zu lassen. Er ist dabei an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden.

(3) Der Hauptverband hat im übertragenen Wirkungsbereich die Widerspruchstelle (§ 28 Abs. 2 Z 7 GTelG 2012), die Serviceline („Service-Center“, § 28 Abs. 2 Z 9 GTelG 2012) sowie die Funktionen des Zugangsportals von ELGA, insbesondere jene zur Wahrung der ELGA Teilnehmer/innen/rechte (§ 23 Abs. 2 Z 2 GTelG 2012), bereit zu stellen und zu betreiben oder betreiben zu lassen. Er ist dabei an die Weisungen des Bundesministers für Gesundheit gebunden. Die Kundmachung der technisch-organisatorischen Spezifikationen nach § 28 GTelG 2012 darf rechtswirksam auch im Internet erfolgen.

 

(4) Zur Sicherstellung der korrekten Ausübung der Widerspruchs- sowie Widerrufsrechte nach § 15 GTelG 2012 sowie der Teilnehmer/innen/rechte nach § 16 GTelG 2012 darf auch die Sozialversicherungsnummer verwendet werden.

Sonstige meldepflichtige Personen (Stellen)

Sonstige meldepflichtige Personen (Stellen)

§ 36. (1) Die in den §§ 33 und 34 bezeichneten Pflichten obliegen:

§ 36. (1) Die in den §§ 33 und 34 bezeichneten Pflichten obliegen:

           1. bis 8. …

           1. bis 8. …

           9. für die pflichtversicherten Auslandsdienstleistenden (§ 8 Abs. 1 Z 4) dem jeweiligen Rechtsträger gemäß § 12 b Abs. 3 des Zivildienstgesetzes;

 

         10. bis 14. …

         10. bis 14. …

         15. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;

         15. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivildienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;

         16. bis 20. …

         16. bis 20. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt

Allgemeine Beitragsgrundlage, Entgelt

§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

§ 44. (1) Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

           1. bis 15a. …

           1. bis 15a. …

         16. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden 1 694,39 €;

         16. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. e pflichtversicherten Zivildienstleistenden 1 694,39 €;

         17. bis 19. …

         17. bis 19. …

 

 

 

       19a. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 4a pflichtversicherten Personen der Betrag nach § 5 Abs. 2;

         20. …

         20. …

       (2) bis (8) …

       (2) bis (8) …

Allgemeine Beiträge für Teilversicherte

Allgemeine Beiträge für Teilversicherte

§ 52. (1) …

§ 52. (1) …

(2) Für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 4 sind die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 6 lit. a) zu bemessen, wie er im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f bzw. Z 2 festgesetzt ist; diese Beiträge sind zur Gänze vom Bund bzw. vom jeweiligen Rechtsträger gemäß § 12b Abs. 3 des Zivildienstgesetzes zu tragen.

(2) Für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 4 sind in der Krankenversicherung die Beiträge mit dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 6 lit. b) zu bemessen, wie er im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f festgesetzt ist; für die Unfallversicherung beläuft sich der monatliche Beitrag auf 5,05 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Bund zu tragen.

 

(2a) Für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 4a sind die Beiträge nach dem gleichen Hundertsatz der Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 1 Z 19a) zu bemessen, wie er im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. f bzw. Z 2 festgesetzt ist. Hinsichtlich der Krankenversicherung ist der Beitrag zur Gänze vom jeweiligen Träger nach dem Freiwilligengesetz zu tragen, hinsichtlich der Unfallversicherung ist der Beitrag zur Gänze vom Bund zu tragen.

(3) bis (4) …

(3) bis (4) …

Beitrag für Zusatzversicherte in der Unfallversicherung

Beitrag für Zusatzversicherte in der Unfallversicherung

§ 74a. (1) …

§ 74a. (1) …

(2) Der Bund leistet für jeden in der Zusatzversicherung Versicherten, für den in einem Kalenderjahr ein Beitrag nach Abs. 1 entrichtet wurde, einen Beitrag im selben Ausmaß. Dieser Beitrag ist nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zu überweisen.

 

Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung

Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung

§ 122. (1) …

§ 122. (1) …

(2) Für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung oder nach Ablauf des im Abs. 1 lit. b bezeichneten Zeitraumes eintreten, sind Leistungen, und zwar auch für Familienangehörige, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren:

(2) Für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung oder nach Ablauf des im Abs. 1 lit. b bezeichneten Zeitraumes eintreten, sind Leistungen, und zwar auch für Familienangehörige, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren:

           1. …

           1. …

           2. an Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden aus der durch eine Beschäftigung (ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis) begründeten Pflichtversicherung mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert waren und sogleich nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung erwerbslos geworden sind, wenn der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eintritt. War der Versicherte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung infolge Krankheit arbeitsunfähig oder bestand zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Wochengeld, so beginnt die Frist von sechs Wochen erst ab dem Erlöschen des Anspruches auf Krankengeld (Anstaltspflege) bzw. Wochengeld zu laufen. Die Frist von sechs Wochen verlängert sich

           2. an Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden aus der durch eine Beschäftigung (ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis) begründeten Pflichtversicherung mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert waren und sogleich nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung erwerbslos geworden sind, wenn der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eintritt. War der Versicherte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung infolge Krankheit arbeitsunfähig oder bestand zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Wochengeld, so beginnt die Frist von sechs Wochen erst ab dem Erlöschen des Anspruches auf Krankengeld (Anstaltspflege) bzw. Wochengeld zu laufen. Die Frist von sechs Wochen verlängert sich

                a) um die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ‑ ausgenommen um Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ‑ bzw. eines auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes bzw. eines Auslandsdienstes gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes;

                a) um die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund des Wehrgesetzes 2001 ‑ ausgenommen um Zeiten einer Pflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. e ‑ bzw. eines auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes;

               b) …

               b) …

           3. und 4. …

           3. und 4. …

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Jugendlichenuntersuchungen

Jugendlichenuntersuchungen

§ 132a. (1) bis (3) …

§ 132a. (1) bis (3) …

(4) Der Bund ersetzt dem Träger der Krankenversicherung 50 v. H. der tatsächlich entstandenen nachgewiesenen Untersuchungskosten gemäß Abs. 1 sowie 60 v. H. des Aufwandes nach Abs. 3. Wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, kann der Ersatz des Bundes durch einen Pauschbetrag abgegolten werden, der vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf die Zahl der von den einzelnen Trägern der Krankenversicherung vorzunehmenden Untersuchungen, die durchschnittlichen Kosten der Untersuchungen und die durchschnittliche Höhe der entstehenden Fahrtkosten festzusetzen ist.

 

(5) und (6) …

(5) und (6) …

Vorsorge(Gesunden)untersuchungen

Vorsorge(Gesunden)untersuchungen

§ 132b. (1) bis (5) …

§ 132b. (1) bis (5) …

(6) Die Träger der Krankenversicherung haben auch für Personen, für die nicht bereits auf Grund einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz ein Anspruch auf diese Leistung besteht, Vorsorge(Gesunden)untersuchungen vorzunehmen.





Der Bund hat den tatsächlich entstandenen nachgewiesenen Aufwand der Träger der Krankenversicherung an derartigen Untersuchungskosten zu ersetzen und dem Hauptverband zu überweisen. Wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, kann der Ersatz des Bundes durch einen Pauschbetrag abgegolten werden, der vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz unter Bedachtnahme auf die Zahl der von den einzelnen Trägern der Krankenversicherung vorzunehmenden Untersuchungen und die durchschnittlichen Kosten der Untersuchungen festzusetzen ist. Der Hauptverband hat diesen Betrag auf die von dem genannten Personenkreis in Anspruch genommenen Träger der Krankenversicherung im Verhältnis der Inanspruchnahme durch diesen Personenkreis aufzuteilen. Im übrigen sind auf diese Vorsorge(Gesunden)untersuchungen die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Personen, für die nicht bereits auf Grund einer Pflicht- oder freiwilligen Versicherung ein Anspruch auf diese Leistung besteht, gegenüber den untersuchenden Stellen bei der Durchführung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen den Versicherten bzw. ihren Angehörigen (§ 123) gleichgestellt sind.

(6) Die Träger der Krankenversicherung haben auch für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und für die nicht bereits auf Grund einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Versicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz ein Anspruch auf diese Leistung besteht und diese auch nicht durch eine Krankenfürsorgeeinrichtung (§ 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG) gewährt wird, Vorsorge(Gesunden)untersuchungen vorzunehmen. Dies gilt nicht für Personen, für die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und/oder eines zwischenstaatlichen Abkommens ein anderer Staat für die Durchführung der Krankenversicherung zuständig ist.
Der Bund hat den tatsächlich entstandenen nachgewiesenen Aufwand der Krankenversicherung an derartigen Untersuchungskosten zu ersetzen und dem Hauptverband zu überweisen. Wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, so kann der Ersatz des Bundes durch einen Pauschbetrag abgegolten werden, der vom Bundesminister für Gesundheit unter Bedachtnahme auf die Zahl der von den einzelnen Trägern der Krankenversicherung vorzunehmenden Untersuchungen und die durchschnittlichen Kosten der Untersuchungen festzusetzen ist. Der Hauptverband hat diesen Betrag auf die von dem genannten Personenkreis in Anspruch genommenen Träger der Krankenversicherung im Verhältnis der Inanspruchnahme durch diesen Personenkreis aufzuteilen. Im übrigen sind auf diese Vorsorge(Gesunden)untersuchungen die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Personen, für die nicht bereits auf Grund einer Pflicht- oder freiwilligen Versicherung ein Anspruch auf diese Leistung besteht, gegenüber den untersuchenden Stellen bei der Durchführung der Vorsorge(Gesunden)untersuchungen den Versicherten bzw. ihren Angehörigen (§ 123) gleichgestellt sind.

Krankengeld

Krankengeld

Anspruchsberechtigung

Anspruchsberechtigung

§ 138. (1) …

§ 138. (1) …

(2) a) bis d) …

(2) a) bis d) …

                 e ) die nach § 4 Abs. 1 Z 11 pflichtversicherten Personen;

                 e ) die nach § 4 Abs. 1 Z 11 und § 8 Abs. 1 Z 4a pflichtversicherten Personen;

                f) bis h) …

                f) bis h) …

(3) …

(3) …

Ruhen des Krankengeldanspruches

Ruhen des Krankengeldanspruches

§ 143. (1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht:

§ 143. (1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht:

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. solange der Versicherte Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes oder einen Auslandsdienst gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes leistet;

           5. solange der Versicherte Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes leistet;

           6. und 7. …

           6. und 7. …

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

 

Schlussbestimmungen zu Art. 10 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015

 

§ 693. (1) Es treten in Kraft:

 

           1. mit 1. Jänner 2016 §§ 3 Abs. 2 lit. e, 8 Abs. 1 Z 2 lit. e sowie Z 4 und 4a, 10 Abs. 5c und 6b Z 5, 12 Abs. 4c und 5b, 17 Abs. 5 lit. e, 30 Abs. 3, 35 Abs. 2, 36 Abs. 1 Z 15, 44 Abs. 1 Z 16 und 19a, 52 Abs. 2 und 2a, 122 Abs. 2 Z 2 lit. a, 132b Abs. 6 erster Satz, 138 Abs. 2 lit. e und 143 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015;

 

           2. rückwirkend mit 1. November 2015 § 31d Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015.

 

(2) Die §§ 36 Abs. 1 Z 9, 74a Abs. 2 und 132a Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

 

(3) Auf Personen, die am 31. Dezember 2015 einen Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes 1986 leisten, sind die §§ 3 Abs. 2 lit. e, 8 Abs. 1 Z 2 lit. e und Z 4, 10 Abs. 6b Z 5, 12 Abs. 5b, 17 Abs. 5 lit. e, 30 Abs. 3, 36 Abs. 1 Z 9 und 15, 44 Abs. 1 Z 16, 52 Abs. 2, 122 Abs. 2 Z 2 lit. a und 143 Abs. 1 Z 5 in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

(4) Der für das Jahr 2015 fällig werdende Bundesbeitrag nach § 74a Abs. 2 und der Kostenersatz nach § 132a Abs. 4 sind vom Bund nicht mehr zu leisten. § 132b Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 ist bereits auf im Jahr 2015 durchgeführte Vorsorgeuntersuchungen anzuwenden.

Artikel 11

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Teilversicherung in der Pensionsversicherung

Teilversicherung in der Pensionsversicherung

§ 4a. (1) In der Pensionsversicherung sind überdies pflichtversichert:

§ 4a. (1) In der Pensionsversicherung sind überdies pflichtversichert:

           1. …

           1. …

           2. Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes leisten, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren;

           2. Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst leisten, wenn sie zuletzt nach diesem Bundesgesetz, nicht jedoch nach dem ASVG, GSVG oder FSVG pensionsversichert waren;

           3. und 4. …

           3. und 4. …

(2) …

(2) …

Beginn der Pflichtversicherung

Beginn der Pflichtversicherung

§ 6. (1) bis (3) …

§ 6. (1) bis (3) …

(3a) Abweichend von Abs. 3 beginnt die Pensionsversicherung nach § 4a

(3a) Abweichend von Abs. 3 beginnt die Pensionsversicherung nach § 4a

           1. bei den im § 4a Z 1 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;

           1. bei den im § 4a Abs. 1 Z 1 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;

           2. bei den im § 4a Z 2 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst oder Auslandsdienst angetreten wird;

           2. bei den im § 4a Abs. 1 Z 2 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst angetreten wird;

           3. bei den im § 4a Z 3 genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;

           3. bei den im § 4a Abs. 1 Z 3 genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;

           4. bei den im § 4a Z 4 genannten Personen

           4. bei den im § 4a Abs. 1 Z 4 genannten Personen

                 – mit dem der Geburt des Kindes folgenden Kalendermonat,

                 – mit dem der Geburt des Kindes folgenden Kalendermonat,

                 – mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt.

                 – mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt.

(4) …

(4) …

Ende der Pflichtversicherung

Ende der Pflichtversicherung

§ 7. (1) bis (3) …

§ 7. (1) bis (3) …

(3a) Abweichend von Abs. 3 endet die Pensionsversicherung der im § 6 Abs. 3a genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maß­geblichen Tatbestandes, wobei die Pensionsversicherung nach § 4a Z 2 jeden­falls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und sich das Ende der Pensionsversicherung nach § 4a Z 4 nach den Bestimmungen des § 107a Abs. 3 richtet.

(3a) Abweichend von Abs. 3 endet die Pensionsversicherung der im § 6 Abs. 3a genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei sich das Ende der Pensionsversicherung nach § 4a Abs. 1 Z 4 nach den Bestimmungen des § 107a Abs. 3 richtet.

(4) …

(4) …

Meldungen der Pflichtversicherten

Meldungen der Pflichtversicherten

§ 16. (1) bis (4) …

§ 16. (1) bis (4) …

(5) Die Meldepflichten obliegen

(5) Die Meldepflichten obliegen

           1. für die nach § 4a Z 1 pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;

           1. für die nach § 4a Abs. 1 Z 1 pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;

           2. für die nach § 4a Z 2 pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;

           2. für die nach § 4a Abs. 1 Z 2 pflichtversicherten Zivildienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;

           3. für die nach § 4a Z 3 pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall- oder Pensionsversicherungsträger;

           3. für die nach § 4a Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall- oder Pensionsversicherungsträger;

           4. für die nach § 4a Z 4 pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger.

           4. für die nach § 4a Abs. 1 Z 4 pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger.

Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

Beitragsgrundlage in besonderen Fällen

§ 23a. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 694,39 €, Beitragsgrundlage für die nach § 4a Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Abs. 1 Z 1 lit. b pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.

§ 23a. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Abs. 1 Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 694,39 €, Beitragsgrundlage für die nach § 4a Abs. 1 Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach § 4a Abs. 1 Z 1 lit. b pflichtversicherten Ausbildungsdienst Leistenden sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Anerkennungsprämie, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Ausbildungsprämie, der Journaldienstvergütung und der Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2012, der unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) vervielfachte Betrag.

Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung

Beitrag für Teilversicherte in der Pensionsversicherung

§ 24e. Die Beiträge für Teilversicherte nach § 4a sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage (§ 23a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen

§ 24e. Die Beiträge für Teilversicherte nach § 4a sind mit 22,8% der Beitragsgrundlage (§ 23a) zu bemessen. Diese Beiträge sind zu tragen

           1. für Teilversicherte nach § 4a Z 1 lit. a sowie Z 2 und 3 vom Bund;

           1. für Teilversicherte nach § 4a Abs. 1 Z 1 lit. a sowie Z 2 und 3 vom Bund;

         1a. für Teilversicherte nach § 4a Z 1 lit. b aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;

         1a. für Teilversicherte nach § 4a Abs. 1 Z 1 lit. b aus Mitteln des Bundesministeriums für Landesverteidigung;

           2. für Teilversicherte nach § 4a Z 4 zu 75% aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25% aus Mitteln des Bundes.

           2. für Teilversicherte nach § 4a Abs. 1 Z 4 zu 75% aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds und zu 25% aus Mitteln des Bundes.

Jugendlichenuntersuchungen

Jugendlichenuntersuchungen

§ 81. (1) bis (3) …

§ 81. (1) bis (3) …

(4) Der Bund ersetzt dem Versicherungsträger 50 vH der tatsächlich entstandenen, nachgewiesenen Untersuchungskosten gemäß Abs. 1 sowie 60 vH des Aufwandes gemäß Abs. 3. Wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, kann der Ersatz des Bundes durch einen Pauschbetrag abgegolten werden, der vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Zahl der vom Versicherungsträger vorzunehmenden Untersuchungen, die durchschnittlichen Kosten der Untersuchungen und die durchschnittliche Höhe der entstehenden Fahrtkosten festzusetzen ist.

 

 

Schlussbestimmungen zu Art. 11 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015

 

§ 353. (1) Die §§ 4a Abs. 1 Z 2, 6 Abs. 3a, 7 Abs. 3a, 16 Abs. 5, 23a und 24e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

 

(2) Auf Personen, die am 31. Dezember 2015 einen Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes 1986 leisten, sind die §§ 4a Abs. 1 Z 2, 6 Abs. 3a Z 2, 7 Abs. 3a und 16 Abs. 5 Z 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

(3) § 81 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Der Kostenersatz nach § 81 Abs. 4 für das Kalenderjahr 2015 ist nicht zu entrichten.

Artikel 12

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Teilversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung

Teilversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung

§ 3. (1) und (2) …

§ 3. (1) und (2) …

(3) Pflichtversichert in der Pensionsversicherung sind:

(3) Pflichtversichert in der Pensionsversicherung sind:

           1. …

           1. …

           2. Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst oder einen Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes leisten, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren;

           2. Personen, die auf Grund des Zivildienstgesetzes ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienst leisten, wenn sie zuletzt nach dem GSVG oder FSVG, nicht jedoch nach dem ASVG, pensionsversichert waren;

           3. bis 4. …

           3. bis 4. …

(4) und (5) …

(4) und (5) …

Beginn der Pflichtversicherung

Beginn der Pflichtversicherung

§ 6. (1) und (2) …

§ 6. (1) und (2) …

(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt

(3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

       4. a) …

       4. a) …

               b) bei den im § 3 Abs. 3 Z 2 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst oder Auslandsdienst angetreten wird;

               b) bei den im § 3 Abs. 3 Z 2 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst angetreten wird;

                c) bis e) …

                c) bis e) …

           5. und 6 …

           5. und 6 …

(4) und (5) …

(4) und (5) …

Ende der Pflichtversicherung

Ende der Pflichtversicherung

§ 7. (1) …

§ 7. (1) …

(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet

(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. bei den im § 6 Abs. 3 Z 4 genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei die Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 2 jedenfalls nach 14 Monaten des Auslandsdienstes endet und sich das Ende der Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 4 nach den Bestimmungen des § 116a Abs. 3 richtet. Bei den im § 3 Abs. 3 Z 3a genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Ende des Wochengeldbezuges vorangeht; tritt während des Bezuges von Wochengeld eine Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 4 oder nach § 2 ein, so endet die Pflichtversicherung mit dem letzten Tag des Kalendermonates vor Eintritt dieser Pflichtversicherung.

           4. bei den im § 6 Abs. 3 Z 4 genannten Personen mit dem Wegfall des für die Versicherung maßgeblichen Tatbestandes, wobei sich das Ende der Pensionsversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 4 nach den Bestimmungen des § 116a Abs. 3 richtet. Bei den im § 3 Abs. 3 Z 3a genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem letzten Tag des Kalendermonates, der dem Ende des Wochengeldbezuges vorangeht; tritt während des Bezuges von Wochengeld eine Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3 Z 4 oder nach § 2 ein, so endet die Pflichtversicherung mit dem letzten Tag des Kalendermonates vor Eintritt dieser Pflichtversicherung.

           5. und 6. …

           5. und 6. …

(3) bis (5) ….

(3) bis (5) ….

Meldungen der Pflichtversicherten

Meldungen der Pflichtversicherten

§ 18. (1) bis (3) …

§ 18. (1) bis (3) …

(3a) Die Meldepflichten obliegen

(3a) Die Meldepflichten obliegen

           1. …

           1. …

           2. für die nach § 3 Abs. 3 Z 2 pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;

           2. für die nach § 3 Abs. 3 Z 2 pflichtversicherten Zivildienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;

           3. bis 5. …

           3. bis 5. …

(4) …

(4) …

§ 88. (1) bis (3) …

§ 88. (1) bis (3) …

(4) Der Bund ersetzt dem Versicherungsträger 50 v. H. der tatsächlich entstandenen, nachgewiesenen Untersuchungskosten gemäß Abs. 1 sowie 60 v. H. des Aufwandes gemäß Abs. 3. Wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient, kann der Ersatz des Bundes durch einen Pauschbetrag abgegolten werden, der vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Zahl der vom Versicherungsträger vorzunehmenden Untersuchungen, die durchschnittlichen Kosten der Untersuchungen und die durchschnittliche Höhe der entstehenden Fahrtkosten festzusetzen ist.

 

 

Schlussbestimmungen zu Art. 12 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015

 

§ 361. (1) Die §§ 3 Abs. 3 Z 2, 6 Abs. 3 Z 4 lit. b, 7 Abs. 2 Z 4 und 18 Abs. 3a Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

 

(2) Auf Personen, die am 31. Dezember 2015 einen Auslandsdienst nach § 12b des Zivildienstgesetzes 1986 leisten, sind die §§ 3 Abs. 3 Z 2, 6 Abs. 3 Z 4 lit. b, 7 Abs. 2 Z 4 und 18 Abs. 3a Z 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

 

(3) § 88 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Der Kostenersatz nach § 88 Abs. 4 für das Kalenderjahr 2015 ist nicht zu entrichten.

Artikel 13

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Ersatzleistung des Bundes

 

§ 117. Der Bund ersetzt der Versicherungsanstalt die Aufwendungen für Leistungen, die auf Grund von Dienstunfällen im Sinne des § 91 Abs. 2 und von Berufskrankheiten im Sinne des § 92 Abs. 2 gewährt werden. Fließen der Versicherungsanstalt als Folge dieser Versicherungsfälle Zahlungen auf Grund des § 125 zu, so sind sie auf die Ersatzleistung des Bundes anzurechnen.

 

 

Schlussbestimmungen zu Art. 13 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015

 

§ 244. § 117 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft. Die Ersatzleistung nach § 117 für das Kalenderjahr 2015 ist nicht zu entrichten.

4. Abschnitt

Kultur

Artikel 14

Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002

(4) Der Bund leistet den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2014 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von 108,153 Millionen Euro im Verhältnis von 85,094 Millionen Euro für die Bundesmuseen und von 23,059 Millionen Euro für die Österreichische Nationalbibliothek. Ergibt sich aus dem Gebarungsvollzug ein vom veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes obliegt dem Bundeskanzler. Er hat hiebei die besondere Zweckbestimmung der einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere der Personalbedarf, der Sachbedarf der wissenschaftlichen Aktivitäten und der Ausstellungen, die Neuerwerbungen sowie die Instandhaltungserfordernisse.

(4) Der Bund leistet den in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes für die Aufwendungen, die ihnen in Erfüllung ihres kulturpolitischen Auftrages entstehen, ab dem 1. Jänner 2014 eine jährliche Basisabgeltung in Höhe von insgesamt 108,153 Millionen Euro im Verhältnis von 85,0625 Millionen Euro für die Bundesmuseen und von 23,0905 Millionen Euro für die Österreichische Nationalbibliothek. Ergibt sich aus dem Gebarungsvollzug ein vom veranschlagten Saldo abweichender Betrag, so ist dieser bei der Basisabgeltung des jeweils folgenden Finanzjahres gegenzuverrechnen. Die Aufteilung dieser Mittel auf die einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes obliegt dem Bundeskanzler. Er hat hiebei die besondere Zweckbestimmung der einzelnen in § 1 aufgezählten Einrichtungen des Bundes zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere der Personalbedarf, der Sachbedarf der wissenschaftlichen Aktivitäten und der Ausstellungen, die Neuerwerbungen sowie die Instandhaltungserfordernisse.

§ 22. (1) bis (9) …

§ 22. (1) bis (9) …

 

(10) § 5 Abs. 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. xxx/2015, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

5. Abschnitt

Gesundheit

Artikel 15

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen

Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen

Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes

§ 1. (1) Zur Wahrung des Schutzes der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zur wirksamen und effizienten Evaluierung und Bewertung der Ernährungssicherheit und zur epidemiologischen Überwachung übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten beim Menschen werden mit 1. Juni 2002 die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden als Agentur bezeichnet) errichtet und mit 1. Juni 2002 das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie mit 1. Jänner 2006 das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet.

§ 1. (1) Zur Wahrung des Schutzes der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zur wirksamen und effizienten Evaluierung und Bewertung der Ernährungssicherheit und zur epidemiologischen Überwachung übertragbarer und nicht übertragbarer Krankheiten beim Menschen werden mit 1. Juni 2002 die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (im Folgenden als Agentur bezeichnet) errichtet und mit 1. Juni 2002 das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie mit 1. Jänner 2006 das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet. Mit 1. Jänner 2016 wird zur Unterstützung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundes­ministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft das Büro für veterinärbehördliche Zertifizierung eingerichtet.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Zweites Hauptstück

Zweites Hauptstück

Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen und Errichtung der Agentur

Einrichtung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit, des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen, Einrichtung des Büros für veterinärbehördliche Zertifizierung und Errichtung der Agentur

Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen

Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen

§ 6a. (1) bis (7) …

§ 6a. (1) bis (7) …

(8) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat den Tarif gemäß Abs. 6 im Internet auf der Home-Page der Agentur einschließlich des Datums der Veröffentlichung allgemein zugänglich kundzumachen.

(8) Die Ansätze des Gebührentarifs sind anhand des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI 2010) oder des an seine Stelle tretenden Index wertgesichert und sind jährlich, erstmals ab dem 1. Jänner 2016, jeweils mit Wirkung zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Indexveränderung vom November des vorvorigen Jahres bis Oktober des Vorjahres. Ausgangsbasis für die Wertanpassung ist die für den Monat Jänner des Jahres 2015 verlautbarte Indexzahl. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat den Tarif gemäß Abs. 6 im Internet auf der Homepage der Agentur einschließlich des Datums der Veröffentlichung allgemein zugänglich kundzumachen.

(9) und (10) …

(9) und (10) …

 

Zweiter Abschnitt

 

Büro für veterinärbehördliche Zertifizierung

 

Einrichtung und Aufgaben des Büros für veterinärbehördliche Zertifizierung

 

§ 6b. (1) Als gemeinsame Einrichtung des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie der Agentur wird ein Büro für veterinärbehördliche Zertifizierung (in der Folge „Büro“ genannt) eingerichtet.

 

(2) Vom Büro sind im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit folgende Aufgaben wahrzunehmen:

 

           1. Beobachtung und Veranlassung der Aktualisierung der Export-Seite auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit (www.kvg.gv.at);

 

           2. Evidenthaltung der einschlägigen Zeugnisformulare sowie der bilateralen Vereinbarungen zwischen der Republik Österreich und Drittstaaten;

 

           3. Bearbeitung von Eingaben und Anfragen von Drittstaaten, wie Fragebögen, Exportanfragen und Schriftwechsel aller Art;

 

           4. Koordinierung und organisatorische Vorbereitung von Inspektionsbesuchen durch Kontrollorgane aus Drittstaaten;

 

           5. Erstellung von Arbeitsanleitungen sowie Checklisten zur Koordinierung der Kontrolle der einschlägigen spezifischen Anforderungen von Drittstaaten durch die zuständigen Behörden;

 

           6. Erarbeitung von Richtlinien zur besseren Vernetzung der involvierten Kontrollorgane und Abstimmung der Vorgehensweise zwischen den Kontrollorganen auf Landesebene;

 

           7. Erarbeitung von Richtlinien zur ordnungsgemäßen Zertifizierung von Sendungen lebender Tiere oder einschlägiger zum Export in einen Drittstaat bestimmter Waren;

 

           8. Abhaltung von Vorträgen, Veranstaltungen, Seminaren und Exkursionen für exportinteressierte Verkehrskreise;

 

           9. Unterstützung bei der Durchführung von Audits und Präaudits in exportierenden Betrieben;

 

        10. Bereitstellung von Sachverständigen für Behörden bei Verfahren gemäß §§ 3 und 4 Tiergesundheitsgesetz (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, und § 51 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2016, oder bei der Kontrolle von Betrieben, die nach den genannten Bestimmungen zugelassen wurden;

 

        11. Festlegung von Entgelten für die oben genannten Tätigkeiten, wenn diese für Dritte erbracht werden oder in Verfahren erbracht werden, für die von Parteien Gebühren zu entrichten sind;

 

        12. Erstellen eines mehrjährigen Arbeitsplanes sowie – alle zwei Jahre – Veröffentlichung eines Tätigkeitsberichtes.

 

(3) Die Leitung des Büros besteht aus:

 

           1. zwei von der Bundesministerin für Gesundheit ernannten Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit sowie

 

           2. dem/der Geschäftsführer/-in der Agentur als administrativem Leiter/administrativer Leiterin.

 

(4) Das Büro hat zur Erfüllung der in Abs. 2 angeführten Aufgaben eine ausreichende Anzahl fachlich befähigter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einzusetzen sowie sich auch der der Agentur zu Gebote stehenden Mittel zu bedienen. Wenn es zweckmäßig und kostensparend ist, kann das Büro zur Erfüllung seiner Aufgaben auch externe von der Bundesministerin für Gesundheit hiefür benannte Sachverständige anderer Ministerien oder Behörden bzw. selbständig tätige Sachverständige mit einschlägiger Vorbildung heranziehen.

 

(5) Für Tätigkeiten des Büros und der Agentur, die ausschließlich oder überwiegend in Erfüllung der in Abs. 2 angeführten Aufgaben erfolgen, können Entgelte verlangt werden die entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei erwachsenden Kosten vom Büro festzusetzen und von der Agentur einzuheben sind. Die veranschlagten Entgelte bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen im jeweiligen Bundesministerium kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister erfolgt. Die Entgelte sind auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit einschließlich des Datums der Veröffentlichung allgemein zugänglich kundzumachen.

 

(6) Mitarbeiter des Büros und des Bundesministeriums für Gesundheit sowie gemäß Abs. 4 namhaft gemachte Personen sind berechtigt, im Rahmen ihrer Tätigkeit Kontrollorgane der Landesbehörden bei ihren Kontrollen in für den Export in ein Drittland zugelassenen oder zuzulassenden Betrieben zu begleiten und deren Tätigkeiten zu auditieren.

 

(7) Die Bundesministerin für Gesundheit kann Bestimmungen über die Voraussetzungen und Anforderungen an Personen, die als Sachverständige gemäß Abs. 4 tätig sein wollen, mittels Verordnung erlassen.

 

(8) Zur Beratung und Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Büros sowie des Meinungsaustausches mit den involvierten Behörden, Bundesministerien, gesetzlichen Interessenvertretungen der Wirtschaftsbeteiligten und interessierten Wirtschaftsbeteiligten ist ein Beirat einzurichten. Den Vorsitz in diesem Beirat führt ein/eine von der Bundesministerin für Gesundheit ernannter Bediensteter/ernannte Bedienstete des Bundesministeriums für Gesundheit. Der Beirat hat in regelmäßigen Abständen, jedenfalls einmal pro Jahr, zu tagen. Das Büro hat für den Beirat eine Geschäftsordnung zu erstellen und diese auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit einschließlich des Datums der Veröffentlichung allgemein zugänglich kundzumachen.

Zweiter Abschnitt

Dritter Abschnitt

Errichtung der Agentur

Errichtung der Agentur

Aufgaben der Agentur

Aufgaben der Agentur

§ 8. (1) …

§ 8. (1) …

(2) Die Agentur hat zur Verwirklichung des im § 1 und in Abs. 1 genannten Zieles und zum Schutz der Gesundheit der Menschen und des Tierbestandes insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

(2) Die Agentur hat zur Verwirklichung des im § 1 und in Abs. 1 genannten Zieles und zum Schutz der Gesundheit der Menschen und des Tierbestandes insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

           6. Untersuchungen und Begutachtungen von Proben nach dem LMSVG 2006 und der unmittelbar anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU;

           6. Untersuchungen und Begutachtungen von Proben nach dem LMSVG und den unmittelbar anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU;

           7. bis 20. …

           7. bis 20. …

         21. Mitwirkung bei der Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt.

         21. Mitwirkung bei der Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt,

 

        22. Mitwirkung bei den Aufgaben des Büros für veterinärbehördliche Zertifizierung.

(2a) und (3) …

(2a) und (3) …

(4) Die Agentur hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit und dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sämtliche erforderliche Mittel zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §§ 6 und 6a zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Agentur hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und dem Büro für veterinärbehördliche Gesundheitszertifizierung sämtliche erforderliche Mittel zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß §§ 6, und 6a und 6b zur Verfügung zu stellen.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

(7) Die Agentur kann, soweit es im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 6 und 6a und gemäß Abs. 1 bis 6 zulässt, gegenüber Dritten gegen ein zumindest kostendeckendes Entgelt einschlägige Leistungen erbringen. Im Bereich des Abs. 2 Z 13 dürfen Leistungen für Dritte durch den Bereich nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 nicht erbracht werden.

(7) Die Agentur kann, soweit es im Allgemeininteresse gelegen ist und es die Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 6 und 6a und gemäß Abs. 1 bis 6 zulässt, gegenüber Dritten gegen ein zumindest den marktüblichen Preisen entsprechendes Entgelt einschlägige Leistungen erbringen. Im Bereich des Abs. 2 Z 13 dürfen Leistungen für Dritte durch den Bereich nach § 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 nicht erbracht werden.

(8) …

(8) …

Arbeitsprogramm zur Aufgabenwahrnehmung

Arbeitsprogramm zur Aufgabenwahrnehmung

§ 8a. (1) bis (2) …

§ 8a. (1) bis (2) …

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Höhe der zu entrichtenden Entgelte für die durch Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene Inanspruchnahme der Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 2 Z 6 und 7 auf Vorschlag der Agentur, der den Grundsatz der Vollkostendeckung berücksichtigt, in Form von Tarifen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Die Tarife sind von der Agentur im Internet auf der Home-Page der Agentur einschließlich des Datums der Veröffentlichung zu veröffentlichen.

 

Organe der Agentur

Organe der Agentur

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …

(2) In Bezug auf Angelegenheiten

(2) In Bezug auf Angelegenheiten

           1. gemäß § 6a Abs. 1 sowie § 8 Abs. 2 Z 1 bis 7 und Z 13 bis 17, einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben, oder

           1. gemäß § 6a Abs. 1, § 6b Abs. 2 sowie § 8 Abs. 2 Z 1 bis 7 und Z 13 bis 17, einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben, oder

           2. …

           2. …

sind im Falle der Z 1 dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen, im Falle der Z 2 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf entsprechende Aufforderung alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Im Falle des ersten Satzes Z 1 kann der Bundesminister für Gesundheit und Frauen der Geschäftsführung, insbesondere in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Im Falle des ersten Satzes Z 2 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Geschäftsführung, insbesondere in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Diese Weisungen sind schriftlich zu erteilen und zu begründen.

sind im Falle der Z 1 dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen, im Falle der Z 2 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf entsprechende Aufforderung alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Im Falle des ersten Satzes Z 1 kann der Bundesminister für Gesundheit und Frauen der Geschäftsführung, insbesondere in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Im Falle des ersten Satzes Z 2 kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Geschäftsführung, insbesondere in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Diese Weisungen sind schriftlich zu erteilen und zu begründen.

(2a) bis (5) …

(2a) bis (5) …

Bundesmittel

Bundesmittel

§ 12. (1) Der Bund hat der Agentur für Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung der in den §§ 6 und 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 12 einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben entstehen, für das Jahr 2006 eine Basiszuwendung in der Höhe von 55,2313 Millionen Euro und ab dem Jahr 2007 eine Basiszuwendung in der Höhe von 54,5046 Millionen Euro jährlich zu leisten.

§ 12. (1) Der Bund hat der Agentur für Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Erfüllung der in den §§ 6, 6b Abs. 2 und 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 bis 12 einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben entstehen, für das Jahr 2006 eine Basiszuwendung in der Höhe von 55,2313 Millionen Euro und ab dem Jahr 2007 eine Basiszuwendung in der Höhe von 54,5046 Millionen Euro jährlich zu leisten.

(1a) bis (8) …

(1a) bis (8) …

Weitere Mittel der Agentur

Weitere Mittel der Agentur

§ 12a. (1) Zweckgebunden zur anteiligen Bedeckung der Aufgaben der Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes wird von Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben (Abgabepflichtige), für jedes im Inland in Verkehr gebrachte Medizinprodukt eine ausschließliche Bundesabgabe eingehoben. Die Abgabe wird erstmals für das Jahr 2011 eingehoben. Die Abgabe ist selbst zu berechnen und zu entrichten. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ist für die Einhebung dieser Abgabe erste und letzte Instanz.

§ 12a. (1) Zweckgebunden zur anteiligen Bedeckung der Aufgaben der Medizinproduktevigilanz und Marktüberwachung des Medizinproduktemarktes wird von Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben (Abgabepflichtige), für jedes im Inland in Verkehr gebrachte Medizinprodukt eine ausschließliche Bundesabgabe eingehoben. Die Abgabe wird erstmals für das Jahr 2011 eingehoben. Die Abgabe ist selbst zu berechnen und zu entrichten.

(1a) bis (4) …

(1a) bis (4) …

(5) Erscheint die Selbstberechnung der Abgabenschuld nicht schlüssig, oder wurde diese unterlassen, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen ein Ermittlungsverfahren gemäß dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, durchzuführen und die Abgabe mit Bescheid vorzuschreiben. In diesem Verfahren zur Festsetzung der Abgabenschuld ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen Behörde erster und letzter Instanz.

(5) Wurde die Selbstberechnung der Abgabenschuld unterlassen oder erscheint die Selbstberechnung der Abgabenschuld nicht schlüssig und wird die Selbstberechnung nach Aufforderung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen nicht nachgeholt bzw. schlüssig abgeändert, ist eine Pauschalabgabe in der Höhe gemäß lit. d. der Anlage der Verordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen im Sinne des Abs. 2 bescheidmäßig vorzuschreiben.

(6) Erfolgt die Selbstberechnung und Mitteilung der Abgabenschuld nicht innerhalb der Fristen der gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung, so hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen Zuschlag von 2%, sofern erforderlich, nach der nach Abs. 5 festzusetzenden Abgabe, mit Bescheid vorzuschreiben. Gleiches gilt für Abgaben, die auf Grund unrichtiger Angaben in der Abgabenerklärung nicht entrichtet wurden ab dem Zeitpunkt, zu dem sie bei richtiger Erklärung hätten entrichtet werden müssen.

 

(7) Der Abgabepflichtige hat innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides die vorgeschriebene Abgabe und den Zuschlag zu entrichten.

(6) Der Abgabepflichtige hat innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides die vorgeschriebene Abgabe und den Zuschlag zu entrichten.

(8) Erfolgt die Einzahlung nicht fristgerecht, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabebetrages für den damit in Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufwand zu entrichten. Rückständige Gebühren sind im Verwaltungsweg einzubringen. Das Bundesamt ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.

(7) Erfolgt die Einzahlung nicht fristgerecht, so ist ein Säumniszuschlag von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabebetrages für den damit in Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufwand zu entrichten. Rückständige Gebühren sind im Verwaltungsweg einzubringen. Das Bundesamt ist zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt.

(9) Auf Grund eines mit der Bestätigung des Bundesamtes, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, versehenen Rückstandsausweises kann das Bundesamt die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.

(8) Auf Grund eines mit der Bestätigung des Bundesamtes, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, versehenen Rückstandsausweises kann das Bundesamt die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen.

(10) Für die Einbringung von rückständigen Beiträgen hat die Agentur überdies einen pauschalen Bearbeitungsbetrag in der Höhe von 25 Euro einzuheben. Für dessen Vorschreibung und Einhebung finden Abs. 1 bis 9 Anwendung.

(9) Für die Einbringung von rückständigen Beiträgen hat die Agentur überdies einen pauschalen Bearbeitungsbetrag in der Höhe von 25 Euro einzuheben. Für dessen Vorschreibung und Einhebung finden Abs. 1 bis 9 Anwendung.

 

§ 12b. (1) Zweckgebunden zur anteiligen Finanzierung der Aufgaben der Agentur nach § 6a Abs. 5 und § 8 Abs. 2 Z 13 und 15 haben die öffentlichen Apotheken für die Abgabe von Arzneimitteln für die Jahre 2016 bis 2018 eine jährliche Abgabe von jeweils 3,5 Millionen Euro zu entrichten.

 

(2) Die Österreichische Apothekerkammer hat von den abgabepflichtigen Konzessionsinhabern bzw. Fortbetriebsberechtigten gemäß § 15 des Apothe­kengesetzes, im Fall der Verpachtung von den Pächtern, sowie für juristische Personen, die gemäß § 61 des Apothekengesetzes die Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke besitzen, im Wege eines Zuschlags zur Kammer­umlage den auf die Abgabepflichtigen entfallenden Betrag einzuheben. Die Abgabe ist von der Österreichischen Apothekerkammer auf der Grundlage des Umsatzes der öffentlichen Apotheke des Abgabepflichtigen im jeweils voran­gegangenen Jahr in Relation zum gesamten Umsatz aller öffentlichen Apotheken zu ermitteln und dem Abgabepflichtigen mit dem Umlagenbescheid vorzu­schreiben.

 

(3) Die Österreichische Apothekerkammer ist verpflichtet, die Daten so aufbereitet bereit zu halten, dass die Höhe der Abgabe im Wege einer aufsichtsbehördlichen Einschau jederzeit nachvollzogen werden kann. Die Abgabepflichtigen sind verpflichtet, der Österreichischen Apothekerkammer die für die Bemessung der Abgabe erforderlichen Daten bekannt zu geben und die notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

 

(4) Diese Abgabe ist eine ausschließliche Bundesabgabe und durch die Österreichische Apothekerkammer bis längstens 30. September eines jeden Jahres an die Agentur unter gleichzeitiger Verständigung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen abzuführen.

 

(5) Kommt die Österreichische Apothekerkammer der Verpflichtung gemäß Abs. 3 nicht, nicht fristgerecht oder nicht in vollständiger Höhe nach, ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen berechtigt, den sich aus den Berechungsunterlagen ergebenden Abgabenbetrag bescheidmäßig vorzuschreiben und im Verwaltungsweg einzubringen.

 

(6) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Abgaben einen an die Österreichische Apothekerkammer gerichteten Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den rückständigen Betrag samt Nebengebühren, den Zeitraum, auf den die rückständigen Abgaben entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Abgabenzuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

 

(7) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages) vollzogen, in dem die Österreichische Apothekerkammer unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit aufgefordert wird, den Abgabenrückstand binnen zwei Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens ist nicht erforderlich; bei Postversand wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

 

(8) Als Nebengebühren kann das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 €. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Abgabe dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen.

 

(9) Hinsichtlich der Verjährung der Abgaben ist § 238 der Bundesabgabenordnung anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

§ 19. (1) bis (14) …

§ 19. (1) bis (14) …

(15) Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß den §§ 6, 6a und 8, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen der Agentur. Die Agentur hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß § 8 Abs. 7, in Bezug auf die Aufgaben gemäß §§ 6a und 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 sowie in Bezug auf die Aufgabe nach § 8 Abs. 2 Z 17 jeweils in einem gesonderten Rechnungskreis und kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem sind im Jahresabschluss der Agentur diese Aufgabenbereiche jeweils in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Die Geschäftsführung der Agentur hat sicherzustellen, dass Einnahmen nach § 6a ausschließlich zur Finanzierung der in den §§ 6a und 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 genannten Aufgaben verwendet werden.

(15) Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß den §§ 6, 6a, 6b und 8, wie insbesondere Gebühreneinnahmen, sind Einnahmen der Agentur. Die Agentur hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben gemäß § 8 Abs. 7, in Bezug auf die Aufgaben gemäß §§ 6a, 6b Abs. 2 und 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 sowie in Bezug auf die Aufgabe nach § 8 Abs. 2 Z 17 jeweils in einem gesonderten Rechnungskreis und kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem sind im Jahresabschluss der Agentur diese Aufgabenbereiche jeweils in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Die Geschäftsführung der Agentur hat sicherzustellen, dass Einnahmen nach § 6a ausschließlich zur Finanzierung der in den §§ 6a und 8 Abs. 2 Z 13 bis 16 genannten Aufgaben sowie Einnahmen nach § 6b ausschließlich zur Finanzierung der in den § 6b genannten Aufgaben verwendet werden.

(16) bis (26) …

(16) bis (26) …

 

(27) Abweichend von § 12 Abs. 1a beträgt die Erhöhung der Basiszuwendung für die Jahre 2016 bis 2019 17,175 Millionen Euro.

Artikel 16

Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes

Maßnahmen bei der Einfuhr

Maßnahmen bei der Einfuhr

§ 48. (1) und (2) …

§ 48. (1) und (2) …

(3) Wenn Waren aus Drittstaaten im Gemeinschaftsmarkt auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nur nach Maßgabe verstärkter Kontrollen in Verkehr gebracht werden dürfen, sind die Kosten der Probenziehung, der Untersuchung und Begutachtung vom Verfügungsberechtigten zu bezahlen. Die Kosten der Untersuchung sind nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 66 zu berechnen und können im Verwaltungsweg eingebracht werden.

(3) Wenn Waren aus Drittstaaten auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union nur nach Maßgabe verstärkter Kontrollen in der Europäischen Union in Verkehr gebracht oder nach Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden dürfen, sind die daraus resultierenden Kosten vom Verfügungsberechtigten zu bezahlen. Die Bezahlung hat bei den vom Bundesministerium für Finanzen festzulegenden Zollämtern zu erfolgen. Der Betrag ist zugunsten des Bundesministeriums für Gesundheit zu verrechnen. Die Kosten der Untersuchung sind nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 66 zu berechnen und können im Verwaltungsweg eingebracht werden.

Amtliche Kontrollen

Amtliche Kontrollen

§ 61. (1) bis (3) …

§ 61. (1) bis (3) …

 

(4) Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2 % beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

Einfuhrkontrollen

Einfuhrkontrollen

§ 61a. (1) und (2) …

§ 61a. (1) und (2) …

 

(3) Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2 % beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

Zulassung von Kontrollstellen

Zulassung von Kontrollstellen

§ 62. (1) und (2) …

§ 62. (1) und (2) …

 

(3) Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2 % beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

Ausfuhrberechtigung

Ausfuhrberechtigung

§ 63. (1) bis (3) …

§ 63. (1) bis (3) …

 

(4) Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2 % beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

§ 64. (1) bis (5) …

§ 64. (1) bis (5) …

 

(6) Gebühren gemäß Abs. 4 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2 % beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

Gebührentarif

Gebührentarif

§ 66. (1) …

§ 66. (1) …

 

(2) Gebühren gemäß Abs. 1 verändern sich jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2 % beträgt. Ist dies nicht der Fall, ist diese Indexerhöhung im Folgejahr bzw. in den Folgejahren dafür, ob und in welcher Höhe eine Änderung gemäß dem ersten Satz eintritt, maßgeblich. Die sich ändernden Beträge sind von der Bundesministerin für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 95. (1) bis (20) …

§ 95. (1) bis (20) …

 

(21) § 48 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. xxx/2015, tritt mit dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft; § 61 Abs. 4, § 61a Abs. 3, § 62 Abs. 3, § 63 Abs. 4, § 64 Abs. 6 und § 66 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Grundlage für die erstmalige Valorisierung ist der Verbraucherpreisindex für den Monat Juni 2015.

Artikel 17

Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996

Verwendung der Fondsmittel

Verwendung der Fondsmittel

§ 3. Die Mittel des Fonds gemäß § 2, jedoch ab dem Jahr 2008 mit Ausnahme von 10 Millionen Euro jährlich und von allfälligen Aufstockungsbeträgen, sind wie folgt zu verwenden:

§ 3. Die Mittel des Fonds gemäß § 2, jedoch ab dem Jahr 2008 mit Ausnahme von 10 Millionen Euro jährlich und von allfälligen Aufstockungsbeträgen, sind wie folgt zu verwenden:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. im Jahr 2002: 4,02 vH und in den Jahren ab 2003: 4,21 vH

           3. im Jahr 2002: 4,02 vH und in den Jahren ab 2003: 4,21 vH

                a) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Land durch finanzielle Hilfe zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstehen. Hagelschäden an landwirtschaftlichen Kulturen sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherungsfähig gewesen sind. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadensfall eingetreten ist, einzubringen. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit bei Hagel­schäden Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadensfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.

                a) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Land durch finanzielle Hilfe zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstehen. Hagelschäden an landwirtschaftlichen Kulturen sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherungsfähig gewesen sind. Anträge auf Gewährung der Fondsmittel sind vom Land beim Bundesministerium für Finanzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag, an dem der einzelne Schadensfall eingetreten ist, einzubringen. Das Land hat auch zur Frage der Versicherungsfähigkeit bei Hagel­schäden Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im einzelnen Schadensfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen;

               b) für Zuschüsse zu außergewöhnlichen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der BSE-Krise entstehen, im Ausmaß von bis zu 230 Millionen Schilling im Jahr 2001 und von bis zu 10,9 Millionen Euro im Jahr 2002, sowie von bis zu 9 Millionen Euro bis 31. Dezember 2003. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen hinsichtlich der Aufbringung der Mittel, Höhe und sonstigen Voraussetzungen der Gewährung des Zuschusses durch Verordnung zu regeln. In diesem Zusammenhang ist vorzusehen, dass die Länder für einen Teilbetrag von 130 Millionen Schilling in den Monaten Jänner bis April 2001 einen gleich hohen Zuschuss wie der Bund zur Verfügung stellen, für die weiteren Zuschüsse hingegen in Höhe von zwei Dritteln des Zu­schusses des Bundes. Der Bundesminister für Land- und Forst­wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen haben nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen die Abwicklung, insbesondere Art der Aufwendungen und den Begünstigtenkreis, festzulegen.

               b) für Zuschüsse zu außergewöhnlichen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der BSE-Krise entstehen, im Ausmaß von bis zu 230 Millionen Schilling im Jahr 2001 und von bis zu 10,9 Millionen Euro im Jahr 2002, sowie von bis zu 9 Millionen Euro bis 31. Dezember 2003. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen hinsichtlich der Aufbringung der Mittel, Höhe und sonstigen Voraussetzungen der Gewährung des Zuschusses durch Verordnung zu regeln. In diesem Zusammenhang ist vorzusehen, dass die Länder für einen Teilbetrag von 130 Millionen Schilling in den Monaten Jänner bis April 2001 einen gleich hohen Zuschuss wie der Bund zur Verfügung stellen, für die weiteren Zuschüsse hingegen in Höhe von zwei Dritteln des Zu­schusses des Bundes. Der Bundesminister für Land- und Forst­wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen haben nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen die Abwicklung, insbesondere Art der Aufwendungen und den Begünstigtenkreis, festzulegen;

 

               c) ab dem Jahr 2016 zur Deckung erforderlicher Vorsorgemaßnahmen für den Fall des Auftretens hochkontagiöser Tierseuchen, die ent­sprechend unionsrechtlichen Bestimmungen im Falle des Auftretens zu bekämpfen sind, insbesondere Schulung von Tierärzten und Tier­ärztinnen bzw. erforderlicher Hilfskräfte im Seuchenfall, Abgeltung der Bereitschaftszeiten sowie zentrale Bevorratung von Ausrüstungs­gegenständen, Laborequipment, Desinfektionsmaterialien und Entsorgungskapazitäten.

§ 7.

§ 7.

 

(2i) § 3 Z 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. xxx/2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 18

Änderung des Suchtmittelgesetzes

Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen

Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen

§ 23. (1) und (2) …

§ 23. (1) und (2) …

(3) Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe obliegen.

(3) Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe obliegen

           1. hinsichtlich Art. 3 Abs. 1, 2, 4 und 5 bis 7, Art. 8 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 13 sowie Art. 16 in Verbindung mit Art. 12der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend,

           1. hinsichtlich Art. 3 Abs. 1, 2, 4, 5, 6, 6b, 6c und 7, Art. 8 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 13 bis 13b sowie Art. 16 in Verbindung mit Art. 12, Art. 13 bis 13b sowie Art. 16 dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit,

           2. hinsichtlich Art. 4 Abs. 3 sowie Art. 9 Abs. 3 in seinem jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,

           2. hinsichtlich Art. 4 Abs. 3 in seinem jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen oder für Inneres,

           3. hinsichtlich Art. 5 Abs. 5 sowie Art. 10 Abs. 2 im jeweiligen Wirkungsbereich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend oder dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,

           3. hinsichtlich Art. 5 Abs. 5, Art. 8 Abs. 4, Art. 9 Abs. 3 sowie Art. 10 im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit, für Finanzen oder für Inneres,

           4. hinsichtlich Art. 8 Abs. 1 dem Bundesminister für Inneres,

           4. hinsichtlich Art. 8 Abs. 1 dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres.

           5. hinsichtlich Art. 16 in Verbindung mit Art. 10 der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres.

Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und für Inneres haben dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit alle für die Vollziehung des Art. 16 Abs. 1 erforderlichen Informationen zu übermitteln.

(4) Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern obliegen

(4) Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern obliegen

           1. hinsichtlich Art. 4 sowie Art. 26 Abs. 1 im jeweiligen Wirkungsbereich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,

           1. hinsichtlich Art. 4, Art. 10 Abs. 1 und. 3, Art. 26 Abs. 1 und 3a sowie Art. 27 im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit, für Finanzen oder für Inneres,

           2. hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 bis 3, Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2, Art. 16, Art. 17, Art. 19, Art. 20, Art. 21 Abs. 2, Art. 24, Art. 26 Abs. 5 und Art. 27 der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend,

           2. hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 11, Art. 12, Art. 13 Abs. 2, Art. 16, Art. 19, Art. 21 Abs. 2, Art. 24, Art. 26 Abs. 5, Art. 32, Art. 32a sowie Art. 33 dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit,

           3. hinsichtlich Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie Art. 10 Abs. 3 im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,

           3. hinsichtlich Art. 8 Abs. 1 sowie Art. 26 Abs. 2 im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen oder für Inneres,

           4. hinsichtlich Art. 9 Abs. 1 dem Bundesminister für Inneres,

           4. hinsichtlich Art. 9 Abs. 1 dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres,

           5. hinsichtlich Art. 9 Abs. 2 im jeweiligen Wirkungsbereich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend oder dem Bundesminister für Finanzen,

 

           6. hinsichtlich Art. 26 Abs. 2 und 4 im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,

           5. hinsichtlich Art. 14 Abs. 1 und 2 dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen.

           7. hinsichtlich Art. 32 der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und für Inneres.

Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres haben dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit alle für die Vollziehung des Art. 32 erforderlichen Informationen zu übermitteln.

(5) Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005, ABl. Nr. L 202 vom 3. August 2005, zur Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 sowie Nr. 111/2005 obliegen

(5) Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission, ABl. Nr. L 162/12 vom 27.6.2015, zur Ergänzung der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 sowie Nr. 111/2005 obliegen, soweit darin nicht auf die sich bereits aus Abs. 3 oder 4 ergebenden Zuständigkeiten Bezug genommen wird, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit.

           1. hinsichtlich Art. 3 der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend,

           2. hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 16 im jeweiligen Wirkungsbereich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,

           3. hinsichtlich Art. 12 sowie Art. 13 im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,

           4. hinsichtlich der übrigen Artikel der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend.

(6) Die Bundesminister für Inneres und für Finanzen haben der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend die im Art. 29 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 bezeichneten Informationen über die ihnen im Inland bekannt gewordenen Sicherstellungen bis zum 10. Jänner, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober für das jeweils vorausgegangene Kalendervierteljahr zu melden.

Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres und der Bundes­minister oder die Bundesministerin für Finanzen haben dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Gesundheit die im Art. 13 bezeichneten Informationen über die Anwendung von Überwachungsmaßnahmen in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich bis zum 10. Jänner, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober jedes Jahres für das jeweils vorausgegangene Kalendervierteljahr zu melden.

 

(6) Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 der Kommission, ABl. Nr. L 162/33 vom 27.6.2015 obliegen, soweit darin nicht auf die sich bereits aus Abs. 3 oder 4 ergebenden Zuständigkeiten Bezug genommen wird, dem Bundesminister oder der Bundesminister für Gesundheit.

(7) und (8) …

(7) und (8) …

Verwaltungsstrafbestimmungen

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 44. (1) …

§ 44. (1) …

(2) Wer der VO (EG) Nr. 273/2004 zuwiderhandelt, indem er

(2) Wer der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zuwiderhandelt, indem er

           1. der Meldepflicht gemäß Art. 3 Abs. 1 nicht vor in Verkehrbringen eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I nachkommt,

           1. entgegen Art. 3 Abs. 1 dem Bundesministerium für Gesundheit keinen Verantwortlichen benennt, obwohl er beabsichtigt, einen Drogen­ausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I in Verkehr zu bringen,

 

           2. ohne dass die Voraussetzungen gemäß Art. 6 vorliegen, entgegen Art. 3 Abs. 1 dem Bundesministerium für Gesundheit keinen Verantwortlichen benennt, obwohl er beabsichtigt, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs I in Verkehr zu bringen,

           2. entgegen Art. 3 Abs. 2 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I ohne Erlaubnis oder ohne Sondererlaubnis besitzt oder in Verkehr bringt,

           3. entgegen Art. 3 Abs. 2 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I ohne Erlaubnis oder ohne Sondererlaubnis besitzt oder in Verkehr bringt,

           3. entgegen Art. 3 Abs. 3 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I an Unbefugte abgibt,

           4. entgegen Art. 3 Abs. 3 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I an eine Person abgibt, die nicht über eine Erlaubnis zum Besitz dieses Drogenausgangsstoffes verfügt oder keine Kundenerklärung nach Art. 4 Abs. 1 unterzeichnet hat,

           4. entgegen Art. 3 Abs. 6 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs ohne Registrierung oder ohne Sonderregistrierung in Verkehr bringt,

           5. entgegen Art. 3 Abs. 6 ohne vorherige Registrierung oder Sonderregistrierung einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs I in Verkehr bringt,

 

           6. entgegen Art. 3 Abs. 6 ohne vorherige Registrierung oder Sonderregistrierung einen Drogenausgangsstoff der Unterkategorie 2A des Anhangs I zur Verwendung in Besitz nimmt,

 

           7. entgegen Art. 3 Abs. 6a einen Drogenausgangsstoff der Unterkategorie 2A des Abhangs I an eine Person abgibt, die nicht beim Bundesministerium für Gesundheit registriert ist oder die keine Kundenerklärung nach Art. 4 Abs. 1 unterzeichnet hat,

           5. die Dokumentationspflicht gemäß Art. 4 hinsichtlich der Kundenerklärung verletzt,

           8. bei der Belieferung mit einem Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I

 

               a) keine Kundenerklärung gemäß Art. 4 Abs. 1 oder 2 einholt oder

 

               b) eine Kundenerklärung gemäß Art. 4 Abs. 2 akzeptiert, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen,

 

           9. hinsichtlich Drogenausgangsstoffen der Kategorie 1 des Anhangs 1 Transportvorgänge entgegen Art. 4 Abs. 3 veranlasst,

           6. die Dokumentationspflicht gemäß Art. 5 hinsichtlich eines Vorgangs, der zum Inverkehrbringen eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I führt, verletzt,

        10. die Dokumentationspflicht gemäß Art. 5 hinsichtlich eines Vorgangs, der zum Inverkehrbringen eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I führt, verletzt,

           7. die Kennzeichnungspflicht gemäß Art. 7 hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I verletzt,

        11. die Kennzeichnungspflicht gemäß Art. 7 hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I verletzt,

           8. die Meldepflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 hinsichtlich ungewöhnlicher Bestellungen von Drogenausgangsstoffen verletzt,

        12. die Meldepflicht hinsichtlich ungewöhnlicher Bestellungen von Drogenausgangsstoffen gemäß Art. 8 Abs. 1 verletzt,

           9. die Auskunftspflicht gemäß Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 oder 19 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 über Vorgänge mit Drogenausgangsstoffen verletzt,

        13. die Auskunftspflicht über die Vorgänge mit Drogenausgangsstoffen gemäß Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 verletzt oder dieser Auskunftspflicht entgegen Art. 10 Abs. 1 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 nicht fristgerecht nachkommt,

 

        14. personenbezogene Daten entgegen Art. 8 Abs. 4 offenlegt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

(3) Wer der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zuwiderhandelt, indem er

(3) Wer der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zuwiderhandelt, indem er

           1. die Dokumentationspflicht gemäß Art. 3 oder 4 im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr oder einem Vermittlungsgeschäft mit einem Drogenausgangsstoff verletzt,

           1. die Dokumentationspflicht gemäß Art. 3 oder 4 im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr eines Drogenausgangsstoffes oder einem Vermittlungsgeschäft mit einem solchen verletzt,

           2. die Kennzeichnungspflicht gemäß Art. 5 hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes verletzt,

           2. die Kennzeichnungspflicht gemäß Art. 5 hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes verletzt,

           3. entgegen Art. 6 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs ohne Erlaubnis ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt,

           3. entgegen Art. 6 Abs. 1 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs ohne Erlaubnis ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt,

           4. entgegen Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs ohne Registrierung ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt,

           4. entgegen Art. 7 Abs. 1 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs ohne Registrierung ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt,

           5. entgegen Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 3 des Anhangs ohne Registrierung ausführt,

           5. entgegen Art. 7 Abs. 1 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 3 des Anhangs ohne Registrierung ausführt,

           6. der Nachweispflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 im Zusammenhang mit der Durchfuhrkontrolle eines Drogenausgangsstoffes nicht nachkommt,

           6. der Nachweispflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 oder der Auskunftspflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 im Zusammenhang mit der Durchfuhrkontrolle eines Drogenausgangsstoffes nicht nachkommt,

           7. die Meldepflicht gemäß Art. 9 Abs. 1 hinsichtlich ungewöhnlicher Bestellungen von Drogenausgangsstoffen verletzt,

           7. die Meldepflicht hinsichtlich ungewöhnlicher Bestellungen oder Vorgänge gemäß Art. 9 Abs. 1 verletzt,

           8. die Auskunftspflicht gemäß Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 oder 19 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 über Aus-, Einfuhr- oder Vermittlungstätigkeiten mit Drogenausgangsstoffen verletzt,

           8. die Auskunftspflicht betreffend die Ausfuhr und Einfuhr von Drogenausgangsstoffen sowie Vermittlungsgeschäfte mit solchen gemäß Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 verletzt oder dieser Auskunftspflicht entgegen Art. 10 Abs. 2 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 nicht fristgerecht nachkommt,

           9. einen Drogenausgangsstoff entgegen Art. 12 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 ohne Ausfuhrgenehmigung ausführt,

           9. einen Drogenausgangsstoff entgegen Art. 12 ohne Ausfuhrgenehmigung ausführt,

         10. einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs entgegen Art. 20 ohne Einfuhrgenehmigung einführt,

         10. einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs entgegen Art. 20 ohne Einfuhrgenehmigung einführt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

(4) Wer der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 zuwiderhandelt, indem er

(4) Wer der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 zuwiderhandelt, indem er

           1. der Meldepflicht gem. Art. 3 nicht vor Ein- oder Ausfuhr oder Tätigung eines Vermittlungsgeschäftes mit einem Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 oder 2,

           2. der Auskunftspflicht an die zuständigen Behörden gemäß Art. 5,

           3. der Mitteilungspflicht gemäß Art. 15 oder

           4. der Mitwirkungspflicht gemäß Art. 27 im Rahmen des vereinfachten Ausfuhrverfahrens nicht nachkommt,

           1. als Wirtschaftsbeteiligter entgegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 5 Abs. 1

               a) der Verpflichtung zur Änderungsmeldung in Bezug auf den verantwortlichen Beauftragten nicht nachkommt oder

               b) den verantwortlichen Beauftragten nicht mit der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Befugnis zur Vertretung und Entscheidung betraut,

           2. als verantwortlicher Beauftragter seinen Aufgaben gemäß Art. 3 oder Abs. 5 nicht nachkommt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

 

(4a) Wer der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 zuwiderhandelt, indem er

 

           1. entgegen Art. 6 als Inhaber einer Erlaubnis gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 im Falle nachträglicher Änderungen hinsichtlich der im Erlaubnisantrag genannten Informationen seiner Verpflichtung zur Meldung der Änderungen nicht fristgerecht nachkommt,

 

           2. als Inhaber einer Erlaubnis gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 nach Ablauf ihrer Gültigkeit oder nach ihrem Widerruf entgegen Art. 7 Abs. 1 der Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnis an das Bundesministerium für Gesundheit nicht nachkommt,

 

           3. als Ausführer von Drogenausgangsstoffen, für die eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, seiner Verpflichtung zur Aufbewahrung der Ausfuhrgenehmigung gemäß Art. 11 Abs. 2 oder seiner Verpflichtung zur Rückübermittlung der Ausfuhrgenehmigung gemäß Art. 11 Abs. 10 nicht nachkommt,

 

           4. als Einführer von Drogenausgangsstoffen, für die eine Einfuhrgenehmigung erforderlich ist, seiner Verpflichtung zur Rückübermittlung oder zur Aufbewahrung der Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 11 Abs. 3 nicht nachkommt,

 

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

(5) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Straferkenntnis gemäß Abs. 1 Z 1 kann auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen erkannt werden. In berücksichtigungswürdigen Fällen ist der Erlös der für verfallen erklärten Sachen dem Eigentümer auszufolgen.

(5) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4a begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Straferkenntnis gemäß Abs. 1 Z 1 kann auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen erkannt werden. In berücksichtigungswürdigen Fällen ist der Erlös der für verfallen erklärten Sachen dem Eigentümer auszufolgen.

§ 47. (1) bis (14) …

§ 47. (1) bis (14) …

 

(15) § 23 Abs. 3 bis 6, § 44 Abs. 2 bis 5 und § 50 Abs. 2 Z 5a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

§ 50. (1) …

§ 50. (1) …

(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen sind betraut:

(2)  Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen sind betraut:

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

         5a. im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches der Bundesminister für Inneres und für Finanzen hinsichtlich § 23 Abs. 6,

         5a. im Rahmen seines/ihres Wirkungsbereiches der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen und der Bundesminister oder die Bundesministerin für Inneres hinsichtlich § 23 Abs. 3 zweiter Satz, Abs. 4 zweiter Satz sowie Abs. 5 zweiter Satz,

           6. bis 8. …

           6. bis 8. …