Bundesgesetz, mit dem das Schieß- und Sprengmittelgesetz 2010 geändert wird (SprG-Novelle 2015)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMI

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Auf europäischer Ebene wurde die Richtlinie 2014/28/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 1, (im Folgenden: Neufassung der Explosivstoffrichtlinie) erlassen, die bis 20. April 2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen ist.

Das Hauptziel der Neufassung der Explosivstoffrichtlinie ist die Schaffung von Regeln, die europaweit den selben Standard für die Bereitstellung von Explosivstoffen und damit zusammenhängenden Prozessen festlegen. Um ein hohes Niveau beim Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen, beim Schutz von Gütern und Umwelt sowie der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten, sieht die umzusetzende Richtlinie Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure (Hersteller/Importeur/Händler) im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und Bereitstellen von "Explosivstoffen" vor. Als Teil des neuen Konzepts für die Produktregulierung und die Konformitätsbewertung in der Europäischen Union (sog. "New Approach") beziehen sich wesentliche Regeln der Neufassung der Explosivstoffrichtlinie auf die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen, die Bewertung der Konformität von Explosivstoffen und Sicherheitsanforderungen an diese. Zudem wird die unionsweite Schaffung einer transparenten Akkreditierung auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als bevorzugtes Mittel zum Nachweis der fachlichen Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen angesehen und soll zu einem fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt beitragen.

Die erforderliche Umsetzung dieser Neuregelungen im Bereich der Explosivstoffe erfolgt durch eine Adaptierung des Schieß- und Sprengmittelgesetzes 2010.

 

Ziel(e)

Systemgerechte Umsetzung der Richtlinie 2014/28/EU sowie Gewährleistung eines hohen Niveaus beim Schutz der öffentlichen Interessen wie menschliche Gesundheit, Sicherheit und Verbraucherschutz.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Verankerung der Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU, des Notifizierungsverfahrens und der Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen, der Konformitätsbewertungsbestimmungen von Explosivstoffen sowie adaptierter Marktüberwachungsregeln im Schieß- und SprengmittelG 2010; Festlegung von Kontroll- und Mitwirkungsaufgaben der Wirtschaftsakteure.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Beibehaltung des hohen Niveaus der Inneren Sicherheit in Österreich, insbesondere durch Kriminalitätsbekämpfung, Terrorismusbekämpfung und Verkehrsüberwachung." der Untergliederung 11 Inneres bei.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Mit dem Gesetzesvorhaben erfolgt eine Anpassung der innerstaatlichen Rechtslage an unionsrechtliche Vorschriften. Damit sind keine finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte verbunden. Hinsichtlich der Verwaltungskosten für Unternahmen ergeben sich keine Auswirkungen, die die Wesentlichkeitsgrenze übersteigen. Jene Regelungen des Vorhabens, die Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmer aufgrund von neuen bzw. geänderten Informations- und Aufbewahrungspflichten nach sich ziehen, sind für alle Betroffenen jedenfalls unter € 100.000,- pro Jahr einzustufen. Großteils entsprechen die nunmehr in diesem Gesetzesvorhaben festgelegten Informations- und Aufbewahrungspflichten (etwa die Aufbewahrung von technischen Unterlagen eines Sprengmittels) der gängigen Praxis der Wirtschaftsakteure.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Gesetzesvorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/28/EU. Die dazu erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind von den Mitgliedstaaten bis spätestens 19. April 2016 zu erlassen und zu veröffentlichen sowie ab spätestens 20. April 2016 anzuwenden, andernfalls droht ein Vertragsverletzungsverfahren und damit verbunden ein Pauschalbetrag und/oder Zwangsgeld.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.