Textgegenüberstellung

 

 

StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969 idF BGBl. I Nr. 106/2013

Vorgeschlagene Fassung

§ 1.

(5) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:

           1. Richtlinie 2003/122/EURATOM des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, ABl. Nr. L 346/57 vom 31.12.2003, CELEX-Nr. 32003L0122;

           2. Richtlinie 97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/EURATOM, ABl. Nr. L 180/22 vom 9.7.1997, CELEX-Nr. 31997L0043;

           3. Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. Nr. L159/1 vom 29.6.1996, CELEX-Nr. 31996L0029;

           4. Richtlinie 92/3/EURATOM des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 35/24 vom 12.2.1992, CELEX-Nr. 31992L0003;

           5. Richtlinie 90/641/EURATOM des Rates vom 4. Dezember 1990 über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind, ABl. Nr. L 349/21 vom 13.12.1990, CELEX-Nr. 31990L0641.

(6) Darüber hinaus werden die zuständigen Behörden und der Strafrahmen gemäß Art. 4 der Verordnung (EURATOM) Nr. 1493/93 des Rates vom 8. Juni 1993 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 148/1 vom 19.6.1993, CELEX-Nr. 31993R1493, bestimmt.

§ 1.

(5) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:

           1. Richtlinie 2003/122/Euratom zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen, ABl. Nr. L 346 vom 31.12.2003 S. 57;

           2. Richtlinie 97/43/Euratom über den Gesundheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung bei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie 84/466/Euratom, ABl. Nr. L 180 vom 09.07.1997 S. 22;

           3. Richtlinie 96/29/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen, ABl. Nr. L 159 vom 29.06.1996 S. 1;

           4. Richtlinie 92/3/Euratom zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 35 vom 12.02.1992 S. 24;

           5. Richtlinie 90/641/Euratom über den Schutz externer Arbeitskräfte, die einer Gefährdung durch ionisierende Strahlungen beim Einsatz im Kontrollbereich ausgesetzt sind, ABl. Nr. L 349 vom 13.12.1990 S. 21;

           6. Richtlinie 2011/70/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 48;

           7. Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1;

           8. Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001 S. 30.

(6) Darüber hinaus werden die zuständigen Behörden und der Strafrahmen gemäß Art. 4 der Verordnung (Euratom) Nr. 1493/93 über die Verbringung radioaktiver Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 148 vom 19.06.1993 S. 1, bestimmt.

§ 2. (1) und (2) …

(3) „Beseitigung“ ist die Einlagerung von radioaktiven Abfällen in einem End- oder Langzeitlager oder an einem bestimmten Ort ohne die Absicht einer Rückholung; sie umfasst auch die genehmigte direkte Abgabe von Abfällen mit anschließender Verbreitung in die Umwelt.

(4) bis (7) …

 

 

 

 

 

(8) bis (48) …

§ 2. (1) und (2) …

(3) „Beseitigung“ umfasst sämtliche Tätigkeiten, die darauf abzielen, dass radioaktive Abfälle keine Exposition von Personen mehr bewirken können, die im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu lassen ist.

(4) bis (7) …

(7a) „Entsorgung radioaktiver Abfälle“ sind sämtliche Tätigkeiten, die mit der Aufarbeitung, Konditionierung, Zwischenlagerung oder Endlagerung radioaktiver Abfälle zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb des Standorts. Dabei wird die Aufbewahrung konditionierter radioaktiver Abfälle mit der Absicht einer Rückholung als Zwischenlagerung, jene ohne die Absicht einer Rückholung als Endlagerung bezeichnet.

(8) bis (48) …

§ 17. (1a) Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 haben mindestens zu erfolgen:

           1. einmal pro Jahr bei

                a) …

               b) Anlagen für die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle,

                c) bis f) …

§ 17. (1a) Die Überprüfungen gemäß Abs. 1 haben mindestens zu erfolgen:

           1. einmal pro Jahr bei

                a) …

               b) Anlagen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle,

                c) bis f) …

§ 29.

§ 29. (2) Externe Arbeitskräfte müssen den gleichen Schutz erhalten wie vom Bewilligungsinhaber auf Dauer beschäftigte Arbeitskräfte.

Grundzüge für die Beseitigung von radioaktiven Abfällen

§ 36b. (1) Der Bund bestimmt entsprechend dem Stand der Technik die Maßnahmen, die einen gesicherten Umgang mit radioaktivem Abfall, seiner Trennung, Sammlung, Konditionierung, Zwischen-, Transferlagerung und seiner Beseitigung gewährleisten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt durch Verordnung fest, wohin radioaktive Abfälle zu verbringen sind und welche Maßnahmen zu treffen sind.

(2) Im Interesse eines Risikoausgleichs, einer Optimierung des Strahlenschutzes und einer Kostenminimierung sind bei der Abfallbehandlung und -entsorgung die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das “Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle” (BGBl. III Nr. 169/2001) ratifiziert haben, in Betracht zu ziehen.

(3) Jedweder Umgang mit radioaktiven Stoffen hat im Sinne einer Minimierung anfallender radioaktiver Abfälle zu erfolgen. Vor Beginn des Umganges mit radioaktiven Stoffen hat eine diesbezügliche Evaluierung zu erfolgen. Entsprechende Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die zuständigen behördlichen Organe mindestens sieben Jahre bereitzuhalten.

Grundsätze für die Beseitigung von radioaktiven Abfällen; Nationales Entsorgungsprogramm

§ 36b. (1) Die Republik Österreich hat die Letztverantwortung für die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle zu tragen, die in ihrem Hoheitsgebiet entstanden sind. Dies gilt auch, wenn radioaktive Abfälle zur Bearbeitung oder Wiederaufarbeitung in einen anderen Staat verbracht werden.

(2) Bei der Abfallbehandlung und -entsorgung sind die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das „Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle, BGBl. III Nr. 169/2001, ratifiziert haben, in Betracht zu ziehen.

(3) Betreiber von Forschungsreaktoren haben sicherzustellen, dass keine abgebrannten Brennelemente zur Entsorgung in Österreich anfallen.

(4) Die Bewilligungsinhaber und die Behörden haben betreffend die Entsorgung radioaktiver Abfälle nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:

           1. Der Anfall radioaktiver Abfälle wird auf das hinsichtlich Aktivität und Volumen vernünftigerweise realisierbare Mindestmaß beschränkt.

           2. Die wechselseitigen Abhängigkeiten der einzelnen Schritte bei der Entstehung und Entsorgung radioaktiver Abfälle werden berücksichtigt.

           3. Radioaktive Abfälle werden sicher entsorgt; langfristig sind auch die Aspekte der passiven Sicherheit zu berücksichtigen.

           4. Die Durchführung von Maßnahmen erfolgt nach einem nach dem Risikograd abgestuften Konzept.

           5. In Bezug auf alle Schritte der Entsorgung radioaktiver Abfälle kommt ein faktengestützter und dokumentierter Entscheidungsprozess zur Anwendung.

           6. Die Kosten der Entsorgung radioaktiver Abfälle werden von denjenigen getragen, die sie erzeugt haben.

(5) Die Bundesregierung hat ein nationales Programm für die Entsorgung radioaktiver Abfälle unter Berücksichtigung der in Abs. 4 genannten Grundsätze (Nationales Entsorgungsprogramm) zu erstellen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Koordinierung durchzuführen.

(6) Das Nationale Entsorgungsprogramm hat darzulegen, wie die nationale Strategie für eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle umgesetzt werden soll, und folgende Inhalte zu umfassen:

           1. die Gesamtziele der nationalen Strategie für die Entsorgung radioaktiver Abfälle;

           2. die maßgeblichen Zwischenetappen und klare Zeitpläne für die Erreichung dieser Zwischenetappen nach Maßgabe der übergreifenden Ziele des Nationalen Entsorgungsprogramms;

           3. eine Bestandsaufnahme sämtlicher radioaktiven Abfälle sowie Schätzungen der künftigen Mengen, auch aus der Stilllegung; aus der Bestandsaufnahme müssen der Standort und die Menge radioaktiver Abfälle gemäß einer Klassifizierung nach internationalen Standards eindeutig hervorgehen;

           4. die Konzepte oder Pläne und technischen Lösungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle von der Erzeugung bis zur Endlagerung;

           5. die Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationstätigkeiten, die erforderlich sind, um Lösungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle umzusetzen;

           6. die Zuständigkeit für die Umsetzung des Nationalen Entsorgungsprogramms und die Leistungskennzahlen für die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung;

           7. eine Abschätzung der Kosten für die Umsetzung des Nationalen Entsorgungsprogramms sowie Ausgangsbasis und Hypothesen, auf denen diese Abschätzung beruht, einschließlich einer Darstellung des zeitlichen Profils;

           8. die geltenden Finanzierungsregelungen;

           9. eine Transparenzpolitik oder ein Transparenzverfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit, insbesondere betreffend die Umsetzung des Nationalen Entsorgungsprogramms;

         10. gegebenenfalls geschlossene Staatsverträge über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, einschließlich der Nutzung von Anlagen zur Endlagerung; sowie

         11. die Konzepte oder Pläne für den Zeitraum nach dem Verschluss innerhalb der Lebenszeit der Anlage zur Endlagerung, einschließlich des Zeitraums, in dem geeignete Kontrollen beibehalten werden, sowie der vorgesehenen Maßnahmen, um das Wissen über die Anlage längerfristig zu bewahren.

(7) Das Nationale Entsorgungsprogramm kann in einem Dokument oder in mehreren Dokumenten enthalten sein.

(8) Für das Nationale Entsorgungsprogramm ist eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Umweltprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 8a Abs. 4 bis 7 in Verbindung mit Anhang 7 Teil 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002. Der Entwurf des Nationalen Entsorgungsprogramms ist zugleich mit dem Umweltbericht gemäß § 8a Abs. 5 AWG 2002 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Sozialpartner sind schriftlich auf die Stellungnahmemöglichkeit hinzuweisen. Für grenzüberschreitende Konsultationen kommt § 8b AWG 2002 sinngemäß zur Anwendung, wobei gegebenenfalls auch Drittstaaten miteinzubeziehen sind.

(9) Für geringfügige Änderungen des Nationalen Entsorgungsprogramms ist § 8a Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Anhang 7 Teil 1 AWG 2002 sinngemäß anzuwenden. Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, ist der Entwurf über die Änderung des Nationalen Entsorgungsprogramms der Öffentlichkeit über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen; dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jede Person innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Die eingelangten Stellungnahmen sind bei der Änderung des Nationalen Entsorgungsprogramms zu berücksichtigen. Das geänderte Nationale Entsorgungsprogramm ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.

(10) Die Bundesregierung überprüft und aktualisiert das Nationale Entsorgungsprogramm regelmäßig, wobei sie gegebenenfalls dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie Empfehlungen, Erfahrungen und bewährten Praktiken, die sich aus den Prüfungen durch Experten ergeben, Rechnung trägt.

§ 36c. (1) …

(2) …

           1. die in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle zu übernehmen, zu sammeln, sie zu sortieren, zu konditionieren und bis zu ihrer Beseitigung zwischenzulagern, …

           2. … Dieses Vorsorgeentgelt für die Endlagerung ist an den Bund abzuführen und ausschließlich für die spätere Beseitigung der konditionierten radioaktiven Abfälle zu verwenden. Das Vorsorgeentgelt für die Endlagerung ist nach dem jeweiligen Wissensstand zu ermitteln, wobei insbesondere die Kosten für die Beseitigung und die dazugehörigen Vorarbeiten zur Einbringung ins End- oder Langzeitlager sowie die Transportkosten zum End- oder Langzeitlager und ein allfälliger Risikozuschlag in die Kalkulation einzubeziehen sind. …

(3) bis (5) …

§ 36c. (1) …

(2) …

           1. die in Österreich anfallenden radioaktiven Abfälle zu übernehmen, zu sammeln, sie zu sortieren, zu konditionieren und bis zu ihrer Endlagerung zwischenzulagern, …

           2. … Dieses Vorsorgeentgelt für die Endlagerung ist an den Bund abzuführen und ausschließlich für die spätere Endlagerung der konditionierten radioaktiven Abfälle zu verwenden. Das Vorsorgeentgelt für die Endlagerung ist nach dem jeweiligen Wissensstand zu ermitteln, wobei insbesondere die Kosten für die Endlagerung und die dazugehörigen Vorarbeiten zur Einbringung ins End- oder Langzeitlager sowie die Transportkosten zum End- oder Langzeitlager und ein allfälliger Risikozuschlag in die Kalkulation einzubeziehen sind. …

(3) bis (5) …

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, welche sonstigen Maßnahmen im Einklang mit dem Nationalen Entsorgungsprogramm zwecks sicherer Entsorgung radioaktiver Abfälle zu treffen sind, insbesondere

           1. welche Anforderungen an die Verursacher radioaktiver Abfälle im Hinblick auf den sicheren Umgang mit diesen Abfällen zu stellen sind,

           2. in welcher Form radioaktive Abfälle beseitigt werden können und

           3. welche Anforderungen an den Betrieb von Anlagen zur Entsorgung radioaktiver Abfälle zu stellen sind.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente zu erlassen.

§ 38b.

§ 38b. (6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen nationalen Radon-Maßnahmenplan zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren, mit dem Ziel, das Radonrisiko in Innenräumen zu verringern. Der Maßnahmenplan hat den in Anhang XVIII der Richtlinie 2013/59/Euratom angeführten Punkten Rechnung zu tragen.

§ 39. (2) …

           1. bis 6. …

           7. entgegen den Bestimmungen des § 36b Abs. 1 radioaktive Abfälle nicht einer sicheren Entsorgung zuführt.

§ 39. (2) …

           1. bis 6. …

           7. entgegen den Bestimmungen des § 36c Abs. 6 oder 7 radioaktive Abfälle nicht einer sicheren Entsorgung zuführt.

§ 41. (1) Zur Vollziehung der Teile I bis III dieses Bundesgesetzes, der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft ist in erster Instanz zuständig:

           1. Der Bundesminister hinsichtlich

                a) …

               b) … sowie um Anlagen für die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle handelt,

                c) bis o) …

§ 41. (1) Zur Vollziehung der Teile I bis IIIb dieses Bundesgesetzes, der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen und des auf dem Gebiete des Strahlenschutzrechtes unmittelbar anwendbaren Rechtes der Europäischen Gemeinschaft ist in erster Instanz zuständig:

           1. Der Bundesminister hinsichtlich

                a) …

               b) … sowie um Anlagen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle handelt,

                c) bis o) …

§ 42.

§ 42. (7) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 Abs. 5 Z 5 bis 8, 2 Abs. 3 und 7a, 17 Abs. 1a Z 1 lit. b, 29 Abs. 2, 36b samt Überschrift, 36c Abs. 2, 6 und 7, 38b Abs. 6, 39 Abs. 2 Z 7, 41 Abs. 1 sowie 43 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 treten mit xx.xx.2015 in Kraft.

§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

(1) bis (6) …

 

(7) ansonsten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich…

§ 43. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

(1) bis (6) …

(7) hinsichtlich § 36b Abs. 5 und 10 die Bundesregierung,

(8) ansonsten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich…