832 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (806 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) geändert wird

Im Jahre 2011 wurde von der Europäischen Kommission (EK) ein Alignmentpaket (NLF-Paket) vorgelegt, in dem schließlich 9 bereits bestehende Richtlinien für Produkte im harmonisierten Bereich inhaltlich an den Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82 (New legislative framework – Beschluss, NLF-Beschluss) angepasst worden sind. Die überarbeiteten Richtlinien wurden im Frühjahr 2014 als Paket beschlossen und sind nun bis 20.04.2016 jeweils in nationales Recht umzusetzen.

Wesentliche im Rahmen der NLF-Anpassung erfolgte Änderungen sind u.a.:

-       genauere Festlegung der Notifizierungsbehörden und deren Aufgaben

-       Anforderungen an die Wirtschaftsakteure

-       Anforderungen an die notifizierten Stellen und ihre Tätigkeiten

Aufgrund der Erfahrung, dass in der Praxis von den Anwendern fast ausschließlich der Richtlinientext und nicht die österreichische Umsetzung referenziert wird, wurden in die gegenständliche Regierungsvorlage bis auf die sich aus den legistischen Notwendigkeiten ergebenden redaktionellen Anpassungen die deutschsprachigen Richtlinientexte nach Möglichkeit wörtlich übernommen.

Das Vorhaben unterliegt nicht der Notifizierungspflicht technischer Vorschriften gemäß Richtlinie 98/34/EG über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12.

Der Gesetzentwurf orientiert sich an unionsrechtlichen Vorgaben der Verordnung (EG) 765/2008 im Hinblick auf die Marktüberwachung und setzt in Teilen die in den zwei NLF-Richtlinien enthaltenen Verpflichtungen an die Mitgliedstaaten um. Es handelt sich nicht um eine Handelsbeschränkung aufgrund technischer Vorschriften für Erzeugnisse und somit um keine Wettbewerbsbeschränkung. Die Gefahr besteht nicht, dass durch dieses Vorhaben die Annahme von in dem gleichen Bereich unterbreiteten verbindlichen Rechtsakten der Gemeinschaft durch den Rat oder durch die Kommission beeinträchtigt wird. Die Notwendigkeit, eine Stillhaltefrist einzuhalten, besteht daher nicht.

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2014/30/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S.79, und der Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 357, in innerstaatliches österreichisches Recht endet am 20. April 2016.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 7. Oktober 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Josef Lettenbichler die Abgeordneten Cornelia Ecker, Bernhard Themessl, Matthias Köchl und MMMag. Dr. Axel Kassegger sowie der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Dr. Reinhold Mitterlehner.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (806 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 10 07

                         Mag. Josef Lettenbichler                                                          Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann