Vorblatt
Ziel(e)
- Anpassung der Bestimmungen über die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes an die aktuellen Vorgaben der EU (Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums)
- Ergänzung der Bestimmungen über das Triebfahrzeugführerwesen
- Anpassung der Bestimmungen über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen an die aktuellen Vorgaben der EU
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Änderungen in den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 über die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/34/EU für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums
- Ergänzung der Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 über das Triebfahrzeugführerwesen zur vollständigen Umsetzung einzelner Artikel der Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen
- Änderung der Bestimmung des Eisenbahngesetzes 1957 über vorhandene gefährliche Stoffe in Eisenbahnanlagen zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen für Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgeschlagenen Änderungen des Eisenbahngesetzes 1957 sind mit dem Unionsrecht vereinbar; sie dienen der Umsetzung der Vorgaben aus dem Unionsrecht.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Einbringende Stelle: |
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2015 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2015 |
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Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherung der Mobilität von Menschen, Gütern und Informationen unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit" der Untergliederung 41 Verkehr, Innovation und Technologie bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Umsetzung der Richtlinie 2012/34/EU bis 16.6.2014
Ehestmögliche vollständige Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG
Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU bis 31.5.2015
Nullszenario und allfällige Alternativen
Das Nullszenario, bestehend in der Nichtumsetzung der Richtlinien 2012/34/EU und 2012/18/EU und in der nicht vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG, verstößt gegen das Unionsrecht und zieht EU-Vertragsverletzungsverfahren nach sich.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020
Evaluierungsunterlagen und -methode: Es sind keine speziellen Vorbereitungen notwendig.
Ziele
Ziel 1: Anpassung der Bestimmungen über die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes an die aktuellen Vorgaben der EU (Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums)
Beschreibung des Ziels:
Anpassung der Bestimmungen über die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes an die aktuellen Vorgaben der EU (Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums)
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Regulierung am Stand vor der Richtlinie 2012/34/EU |
Regulierung gemäß der Richtlinie 2012/34/EU |
Ziel 2: Ergänzung der Bestimmungen über das Triebfahrzeugführerwesen
Beschreibung des Ziels:
Ergänzung der Bestimmungen über das Triebfahrzeugführerwesen
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Regelungen über das Triebfahrzeugführerwesen setzen nach Ansicht der Europäischen Kommission die Richtlinie 2007/59/EG nicht vollständig um. |
Die Regelungen über das Triebfahrzeugführerwesen setzen zweifelfrei vollständig alle Bestimmungen der Richtlinie 2007/59/EG um. |
Ziel 3: Anpassung der Bestimmungen über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen an die aktuellen Vorgaben der EU
Beschreibung des Ziels:
Anpassung der Bestimmungen über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen an die aktuellen Vorgaben der EU
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Regelungen über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen setzen derzeit die Richtlinie 96/82/EG um. |
Regelungen über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen setzen die Richtlinie 2012/18/EU um. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Änderungen in den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 über die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/34/EU für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums
Beschreibung der Maßnahme:
Hauptsächlich ist eine Reihe von Änderungen in den Bestimmungen über die Regulierung des Schienenverkehrsmarktes vorgesehen. Das sind schwerpunktmäßig die gesetzliche Verankerung der staatlichen Leitstrategie für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur, Kriterien für die Finanzierungsverträge, eine Adaption der organisatorischen und rechnerischen Trennungsvorgaben für Eisenbahnunternehmen, die Regelung der Möglichkeiten zu Ausnahmen für bestimmte Unternehmen bei der Regulierung, die Einführung einer eigenen Funktion Betreiber von Serviceeinrichtungen, Anpassung der Bestimmungen über die Modalitäten des Zugangs, Bestimmungen über Fahrwegkapazitätsberechtigte, sowie Anpassungen bei der Organisation und Aufgabenstellung der Schienen-Control-Kommission als Regulierungsbehörde.
Im Zusammenhang mit der Leitstrategie zum Ausbau der Eisenbahninfrastruktur wird auch gesetzlich verankert, dass im Interesse der Fahrgäste die schrittweise Einführung eines Integralen Taktfahrplanes ermöglicht werden soll, samt den nötigen infrastrukturseitigen Vorgaben bei der Zuweisung von Trassen.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Nichterfüllung der Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie 2012/34/EU zieht ein EU-Vertragsverletzungsverfahren nach sich. |
Unionsrechtskonforme Rechtslage. |
Maßnahme 2: Ergänzung der Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 über das Triebfahrzeugführerwesen zur vollständigen Umsetzung einzelner Artikel der Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen
Beschreibung der Maßnahme:
Ergänzung der Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 zur vollständigen Umsetzung einzelner Artikel der Richtlinie 2007/59/EG, wie insbesondere die Einführung von behördlichen Aufsichtsbefugnissen und die Erweiterung bzw. Konkretisierung von Unternehmenspflichten.
Umsetzung von Ziel 2
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die laut Europäischer Kommission nicht ganz vollständige Umsetzung der Richtlinie 2007/59/EG ist Gegenstand eines EU-Pilotverfahrens; wenn sie nicht vollständig umgesetzt ist, zieht das ein EU-Vertragsverletzungsverfahren nach sich. |
Unionsrechtskonforme Umsetzung. |
Maßnahme 3: Änderung der Bestimmung des Eisenbahngesetzes 1957 über vorhandene gefährliche Stoffe in Eisenbahnanlagen zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen
Beschreibung der Maßnahme:
Anpassung des bisherigen § 30a Eisenbahngesetz 1957 in der Form, dass auf die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, mit deren 8a. Abschnitt die Richtlinie 2012/18/EU für den Bereich der gewerblichen Betriebsanlagen innerstaatlich umgesetzt worden ist (BGBl. I Nr.81/2015), verwiesen wird.
Umsetzung von Ziel 3
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Nichterfüllung der Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zieht ein EU-Vertragsverletzungsverfahren nach sich. |
Unionsrechtskonforme Umsetzung. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Verwaltungs- kosten |
Verwaltungskosten für Unternehmen |
Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr |
Unternehmen |
Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen |
Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr |
Unternehmen |
Auswirkungen auf die Phasen des Unternehmenszyklus |
Mindestens 500 betroffene Unternehmen |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.