Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Regierungsprogramm der Bundesregierung für die XXV. GP sieht die Bündelung der Auslandsdienste sowie deren gesetzliche Verankerung und finanzielle Absicherung im Freiwilligengesetz vor. Demzufolge sind im Zivildienstgesetz 1986 Änderungen erforderlich.

Der Novellierungsentwurf enthält im Wesentlichen folgende Punkte:

1. Entfall des § 12b ZDG (Auslandsdienste).

2. Adaptierung des § 12c ZDG unter Berücksichtigung von „Erasmus+“.

Kompetenzgrundlage:

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG („Angelegenheiten des Zivildienstes“).

Besonderer Teil

Die vorgeschlagenen Änderungen sind einerseits durch Änderungen des Freiwilligengesetzes bedingt, andererseits soll auch ein europäischer Jugendfreiwilligendienst nach der VO (EU) Nr. 1288/2013 zur Erreichung von „Erasmus+“ ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S.50 in mindestens zehnmonatiger Dauer eine dem Zivildienst vergleichbare Tätigkeit darstellen. Die Regelung kann gemäß Art. 44 Abs. 1 B-VG vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.