Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Festlegung des Dreiländergrenzpunktes Thaya - March zwischen der Republik Österreich, der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik als unbeweglichen Grenzpunkt

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Inkraftsetzung des trilateralen Vertrages, mit dem der Dreiländergrenzpunkt Thaya - March als unbeweglich festgelegt wird.

 

Wesentliche Auswirkungen

Der gegenständliche Vertrag verursacht keine zusätzlichen Kosten. Die technischen Unterlagen (Übersichtsplan, Lageplan und Koordinaten- und Höhenverzeichnis), die Anlagen zu dem Vertrag bilden, wurden von den technischen Experten, der nach den Grenzverträgen jeweils eingerichteten Grenzkommissionen, erstellt.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Landes Niederösterreich gemäß Art. 3 Abs. 2 B-VG

Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und Zweidrittelmehrheit im Nationalrat gemäß Art. 3 Abs. 4 B-VG

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Vertag zwischen der Republik Österreich, der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik über den Dreiländergrenzpunkt Thaya - March

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Der Dreiländergrenzpunkt Thaya - March, der sich in der Mittellinie der March im Bereich des Zusammenflusses der March mit der Thaya befindet ist derzeit gemäß Artikel 4 des Vertrages vom 21. Dezember 1973 zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 344/1975, beweglich. Nun soll der Dreiländergrenzpunkt Thaya - March als unbeweglich festgelegt werden. In weiterer Folge erscheint es sinnvoll auch die Grenzlinie in der March und in der Thaya als unbeweglich festzulegen. Dies bringt Vorteile bei Renaturierungsmaßnahmen an den Grenzwasserläufen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ohne die Festlegung des Dreiländergrenzpunktes als unbeweglichen Grenzpunkt, können in weiterer Folge auch die Grenzlinien in der March und in der Thaya nicht als unbeweglich festgelegt werden.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: Es wird erhoben, ob der Vertrag unterzeichnet wurde, ratifiziert und in Kraft ist.

 

Ziele

 

Ziel 1: Festlegung des Dreiländergrenzpunktes Thaya - March zwischen der Republik Österreich, der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik als unbeweglichen Grenzpunkt

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Der Dreiländergrenzpunkt Thaya - March zwischen der Republik Österreich, der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik ist als beweglicher Grenzpunkt festgelegt, der sich im Zusammenfluss der Thaya mit der March befindet.

Der Dreiländergrenzpunktes Thaya - March zwischen der Republik Österreich, der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik ist als unbeweglicher Grenzpunkt festgelegt

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Inkraftsetzung des trilateralen Vertrages, mit dem der Dreiländergrenzpunkt Thaya - March als unbeweglich festgelegt wird.

Beschreibung der Maßnahme:

Durchführung des nach dem B-VG erforderlichen Genehmigungsverfahrens zur Inkraftsetzung des trilateralen Vertrages.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Für den Dreiländergrenzpunkt Thaya - March gilt die Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21.12.1973, BGBl. Nr. 344/1975. Dieser Punkt ist in diesem Vertrag als beweglich bestimmt.

Inkrafttreten des trilateralen Vertrages, mit dem der Dreiländergrenzpunkt Thaya - March als unbeweglich festgelegt wird.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.