Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik über den Dreiländergrenzpunkt Thaya-March hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Vertrags im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B‑VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch den Vertrag keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG. Der gegenständliche Vertrag betrifft eine Änderung der Bundesgrenze und erfordert gemäß Art. 3 Abs. 2 B-VG die Zustimmung der betroffenen Länder, im vorliegenden Fall des Landes Niederösterreich. Die Zustimmung der Landesregierung Niederösterreich wird noch eingeholt.

Mit dem Vertrag soll der Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten, der sich in der Mittellinie der March im Bereich des Zusammenflusses der March mit der Thaya befindet, als unbeweglicher Grenzpunkt festgelegt werden. Derzeit ist dieser Grenzpunkt gemäß Artikel 4 des Vertrages vom 21. Dezember 1973 zwischen der Republik Österreich und der tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 344/1975, beweglich.

Nach Beendigung des 1. Weltkrieges wurde die Staatsgrenze zwischen den neu entstandenen Staaten Republik Österreich und Tschechoslowakische Republik durch Art. 27 Pkt. 6 des Staatsvertrages von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919, StGBl. Nr. 303/1920, in groben Umrissen festgesetzt. In weiterer Folge hat ein Grenzregelungsausschuss die österreichisch-tschechoslowakische Staatsgrenze in den Jahren 1920 bis 1923 an Ort und Stelle festgelegt, vermarkt und vermessen.

Auf Grund des Art. 30 des Staatsvertrages von Saint Germain hat der Grenzregelungsausschuss die durch Wasserläufe bestimmten Grenzstrecken mit Ausnahme der Grenzstrecke der Donau, der March und Teilen der Thaya als unbeweglich erklärt; das heißt, sie sind durch die zur Zeit der Grenzfestlegung ermittelte und in der ausführlichen Grenzbeschreibung ersichtlich gemachte Mittellinie der Flussbette ohne Rücksicht auf deren spätere Veränderungen festgelegt.

Die Staatsgrenze in der Thaya von Grenzpunkt XI bis zur Einmündung der Thaya in die March und in der March selbst wurde durch den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze von 21.12.1973, BGBl. Nr. 344/1975, (Grenzvertrag) festgelegt und als beweglich bestimmt. Dies bedeutet, dass die Staatsgrenze bei allmählichen natürlichen Veränderungen der Lage des Flusses folgt, bei künstlichen Veränderungen nur in einem bestimmten Ausmaß.

Dieser Grenzvertrag gilt als radizierter völkerrechtlicher Vertrag im Verhältnis zur Tschechischen Republik weiter; (siehe Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik geltenden bilateralen Verträge, BGBl. III Nr. 123/1997, Punkt 17). Im Verhältnis zur Slowakischen Republik gilt der Grenzvertrag gemäß dem Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-tschechoslowakischer Staatsverträge vom 22. Dezember 1993 und 14. Jänner 1994, BGBl. Nr.: 1046/1994, weiter, soweit er die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.

Die Staatsgrenze zwischen der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik verläuft jetzt als unbewegliche Grenzlinie in der March mit Ausnahme des Dreiländergrenzpunktes, der sich als beweglicher Grenzpunkt in der Mittellinie der March befindet.

Die Definition dieses Grenzpunktes findet sich in Artikel 4 Absatz 1 des Grenzvertrages. Die Beweglichkeit der Staatsgrenze, wo sie durch die Mittellinie der March bestimmt ist findet sich in Artikel 4 Absatz 2 des Grenzvertrages.

Die Lage der Grenzzeichen und des Dreiländergrenzpunktes wurde durch ein Protokoll über den gemeinsamen Grenzpunkt zwischen der Republik Österreich, der Slowakischen Republik und der Tschechischen Republik vom 13. November 1995 festgelegt. Die technischen Experten der nach dem Grenzvertrag jeweils eingerichteten Ständigen Österreichisch-Slowakischen und Ständigen Österreich-Tschechischen Grenzkommission haben am 4. März 2008 festgestellt, dass sich die Lage der Grenzzeichen und des Dreiländergrenzpunktes seit 1995 nicht geändert haben.

Die tschechische und die slowakische Seite haben vorgeschlagen diesen Dreiländergrenzpunkt nunmehr als unbeweglich festzulegen. Der vorliegende trilaterale Vertrag wurde im Rahmen von Expertengesprächen am 23. Mai 2013 in Prag erarbeitet.

In weiterer Folge erscheint es auch sinnvoll die Grenzlinie in der March und auch in der Thaya als unbeweglich festzulegen. Dies wurde hinsichtlich der March von der Ständigen Österreichisch-Slowakischen Grenzkommission bei ihrer 8. Tagung festgestellt. Auch hinsichtlich der Thaya herrscht in der Ständigen Österreichisch-Tschechischen Grenzkommission darüber Einvernehmen. Dies bringt Vorteile bei eventuellen Renaturierungsmaßnahmen an diesen Wasserläufen.


Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

In Absatz 1 wird der Dreiländergrenzpunkt als unbeweglich festgelegt. Dies bedeutet, dass künftige Veränderungen des Wasserlaufes nicht ipso iure eine Veränderung dieses Grenzpunktes bewirken sollen. Das Erfordernis der Zustimmung des betroffenen Landes Niederösterreich ergibt sich aus dem Vorliegen einer Änderung der Bundesgrenzen im inne von Art. 3 Abs. 2 B-VG.

In Absatz 2 wird die Lage des Dreiländergrenzpunktes durch einen Übersichtsplan (Anlage 1), durch einen Lageplan (Anlage 2) und ein Koordinaten- und Höhenverzeichnis (Anlage 3) bestimmt. Diese Anlagen sind Bestandteile dieses Vertrages. Erstmalig werden die Koordinaten auch im europäischen System ETRS89 angegeben.

Zu Artikel 2:

Hier wird sichergestellt, dass Kontrollen der Vermarkung des Dreiländergrenzpunktes durch alle Vertragsstaaten gemeinsam erfolgen sollen.

Zu Artikel 3:

Dieser Artikel beinhaltet die Streitschlichtungsklausel.

Zu Artikel 4:

Dieser Artikel beinhaltet die Regelungen über die Ratifikation.

Vollziehungskosten

Die Vollziehung dieses Vertrages verursacht keine Kosten.