Vorblatt
Ziel(e)
- Senkung der Kosten beim Ausbau von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Koordinierung von Bauarbeiten
- Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen
- Zugang zu Mindestinformationen über Bauvorhaben und physische Infrastrukturen
- Einrichtung einer zentralen Informationsstelle
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Entsprechend der nachstehenden tabellarischen Gliederung übernimmt der Bund im Jahr 2016 die Einrichtungskosten der zentralen Informationsstelle für den gesamten Einrichtungszeitraum (2016 und 2017) sowie ab dem Jahr 2016 den Bundesanteil iHv 25% am laufenden Aufwand durch eine Aufteilung der Mittel gem. § 34 KOG.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Nettofinanzierung Bund |
‑1.431 |
‑142 |
‑142 |
‑142 |
‑142 |
Auswirkungen auf Unternehmen:
In den nächsten Jahren werden Investitionen in Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation umgesetzt werden, durch die Mitbenutzung und Koordinierung der Bauarbeiten können bis zu 25% der Kosten eingespart werden.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl L 155 vom 23.5.2014, S. 1.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das KommAustria-Gesetz, das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und das Postmarktgesetz geändert werden
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2015 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2016 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherung der Mobilität von Menschen, Gütern und Informationen unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit" der Untergliederung 41 Verkehr, Innovation und Technologie bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl L 155 vom 23.05.2014, S. 1 ist bis 1. Jänner 2016 umzusetzen. Die Problematik, der die Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU begegnen soll, liegt darin, dass der Ausbau von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen insbesondere in entlegeneren Regionen auf Grund der erheblichen Kosten, die speziell auf Grabungsarbeiten entfallen, nicht bedarfsgerecht durchgeführt werden kann. Dadurch sind Endkunden in ländlicheren Regionen nur unzureichend an die Versorgung mit Breitbandinternet angebunden.
Weiters führen Effizienzverluste und Engpässe beim Ausbau von Breitbandnetzen, auch im Inneren von Gebäuden, durch mangelhafte Nutzung von Leerverrohrungen zu hohen Kosten und einem hohen Verwaltungsaufwand bei Unternehmen, die Netze zur Versorgung der Endkunden mit Hochgeschwindigkeitsinternet errichten wollen.
Darüber hinaus sind im Zuge der Umsetzung dieser unionsrechtlichen Bestimmungen mit der Novelle auch die Beantwortung von in der Praxis häufig vorkommenden Fragen aus dem Vollzugsbereich der Rundfunk- und Telekom Regulierungs GmbH sowie die Adaptierung der die von der der Rundfunk- und Telekom Regulierungs GmbH durchzuführenden Verfahren regelnden Bestimmungen und weitere legistische Anpassungen im TKG 2003, im KommAus-tria-Gesetz, im Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und im Postmarktgesetz vorgesehen.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Die Nichtumsetzung der Richtlinie 2014/61/EU hätte ein Vertragsverletzungsverfahren zur Folge. Weiters würde der Breitbandausbau auf Grund des hohen Kostenanteils, der auf Bauarbeiten entfällt, wesentlich erschwert bis unmöglich gemacht werden. Dadurch würde die Schließung bestehender Versorgungslücken mit ultraschnellem Internet insb in den entlegeneren Regionen Österreichs hintangehalten werden.
Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen
Als relevante EU-Folgenabschätzung ist die "Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen - Zusammenfassung der Folgenabschätzung - Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation - COM/2013/0147 final" anzuführen.
Die Problemdefinition, die Ziele und das Nullszenario wurden aus der EU-Folgenabschätzung abgeleitet.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die zu treffenden Maßnahmen werden federführend vom Breitbandbüro im bmvit evaluiert, wobei sich insbesondere im Hinblick auf die Senkung der Ausbaukosten ein Vergleich der alleiniglichen Ausbaukosten mit den Kosten der Kooperationsprojekte anbietet.
Ziele
Ziel 1: Senkung der Kosten beim Ausbau von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen
Beschreibung des Ziels:
Spezifisches Ziel ist es, die Kosten zu senken und den Ausbau der Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze effizienter zu gestalten. Die Kosten des Hochgeschwindigkeits-Breitbandausbaus sollten um 25% verringert werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Bestehende Kosten des Hochgeschwindigkeits-Breitbandausbaus. |
Um 25 % verringerte Kosten des Hochgeschwindigkeits-Breitbandausbaus. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Koordinierung von Bauarbeiten
Beschreibung der Maßnahme:
Mit dieser Maßnahme wird gewährleistet, dass Netzbereitsteller, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Zuschüssen finanzierte Bauarbeiten direkt oder indirekt planen oder ausführen, Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, die ihrerseits den Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation planen oder ausführen, auf Nachfrage ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung über die Koordinierung dieser Bauarbeiten abgeben, sofern ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es, insbesondere technisch, vertretbar ist und dem keine sonstigen Ablehnungsgründe entgegenstehen. Durch diese Maßnahme werden Effizienzverluste beim Breitbandausbau vermindert.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit besteht kein Rechtsanspruch eines Bereitstellers öffentlicher Kommunikationsdienste auf Koordinierung von Bauarbeiten. |
Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsdienste haben einen Rechtsanspruch auf Koordinierung von Bauarbeiten. |
Maßnahme 2: Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen
Beschreibung der Maßnahme:
Nach der derzeitigen Regelung besteht eine Bestimmung über die Mitbenutzung von fremden Infrastrukturen für Kommunikationslinien insoweit, als grundsätzlich jeder Inhaber von für Kommunikationszwecke verwendbaren Infrastrukturen zur Gestattung der Mitnutzung verpflichtet ist, dies aber nur dann, wenn diese Infrastrukturen auf Grund eines Bescheides oder einer Vereinbarung mit dem Berechtigten auf fremdem Grund errichtet wurden. Diese Regelung ist auf Grund der Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU nicht mehr hinreichend und bedarf daher einer Ergänzung. Nach der neuen Regelung ist eine Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung zwar nur für "Netzbereitsteller" vorgesehen und auch nur hinsichtlich "physischer Infrastrukturen", doch es besteht kein Unterschied mehr, ob die mitzubenützenden Infrastrukturen auf eigenem Grund des Netzbereitstellers (bzw auf fremdem Grund ohne Ausübung eines Zwangsrechtes iSd § 8 Abs. 1) errichtet wurden. Sektorübergreifende Synergien sind geeignet, den Bedarf an Bauarbeiten zum Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze beträchtlich zu verringern und tragen insoweit zur Reduzierung der Kosten des Hochgeschwindigkeits-Breitbandausbaus bei.
Umsetzung von Ziel 1, 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Derzeit besteht ein Rechtsanspruch auf Mitnutzung fremder für Kommunikationszwecke verwendbaren Infrastrukturen dann, wenn diese Infrastrukturen auf zwangsrechtlicher Basis auf fremdem Grund errichtet wurden. |
Der Rechtsanspruch auf Mitnutzung fremder Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Erzeugungs- Leitungs- oder Verteilungsdienste bereitzustellen, besteht auch im Hinblick auf den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation unabhängig davon, ob die Infrastrukturen auf eigenem oder fremdem Grund errichtet wurden. |
Maßnahme 3: Zugang zu Mindestinformationen über Bauvorhaben und physische Infrastrukturen
Beschreibung der Maßnahme:
Durch diese Maßnahme sind Bereitsteller elektronischer Kommunikationsnetze auf Nachfrage berechtigt, Zugang zu Mindestinformationen über geplante Bauvorhaben an physischen Infrastrukturen sowie Zugang zu Mindestinformationen über für Kommunikationslinien mitnutzbare Infrastrukturen, einschließlich physischer Infrastrukturen zu erhalten, sofern dem nicht Ablehnungsgründe entgegenstehen. Anhand dieser Mindestinformationen können das Potenzial der Mitbenutzung bestehender Infrastrukturen in einem bestimmten Gebiet besser eingeschätzt und Schäden an bestehenden physischen Infrastrukturen vermieden werden.
Umsetzung von Ziel 1, 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Nach der derzeitigen Rechtslage besteht kein Rechtsanspruch auf Zugang zu Mindestinformationen über Bauvorhaben und physische Infrastrukturen. |
Bereitsteller elektronischer Kommunikationsnetze haben einen Rechtsanspruch auf Zugang zu Mindestinformationen über Bauvorhaben und physische Infrastrukturen. |
Maßnahme 4: Einrichtung einer zentralen Informationsstelle
Beschreibung der Maßnahme:
Die zentrale Informationsstelle soll bis zum 1. Jänner 2017 eingerichtet werden und das auf Basis des derzeitigen § 13a bestehende Infrastrukturverzeichnis ersetzen. Abweichend von der bisherigen Regelung soll die Regulierungsbehörde die Funktion einer Durchlaufstelle für Informationen über physische Infrastrukturen übernehmen. Um die rechtzeitige Umsetzung sicherzustellen, haben die öffentlichen Stellen (Art. 22 B-VG) ihre elektronisch verfügbaren Daten der RTR-GmbH bis zum 31. Juli 2016 zugänglich zu machen. Die zentrale Informationsstelle ist geeignet, den Ausbau der Hochgeschwindigkeitsnetze durch Effizienzsteigerung im Informationsaustausch zu steigern.
Umsetzung von Ziel 1, 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Regulierungsbehörde (RTR-GmbH) führt ein Verzeichnis für vorhandene und neu errichtete für Kommunikationslinien nutzbare passive physische Infrastrukturen. |
Die Regulierungsbehörde (RTR-GmbH) dient als Durchlaufstelle für Informationen über Infrastrukturdaten. |
Es besteht keine Rechtsverpflichtung der Regulierungsbehörde zur Veröffentlichung von Informationen über die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Bauarbeiten, die für den Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation notwendig sind. |
Es besteht eine Rechtsverpflichtung der Regulierungsbehörde zur Veröffentlichung von Informationen über die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Bauarbeiten, die für den Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation notwendig sind. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen
in Tsd. € |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Transferaufwand |
1.431 |
142 |
142 |
142 |
142 |
Aufwendungen gesamt |
1.431 |
142 |
142 |
142 |
142 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen
Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.
Erläuterung:
Dem Aufwand durch die Unternehmen steht ein Nutzungsentgelt entgegen, welches den Aufwand bei weitem abdeckt. Bei den Baumaßnahmen führt die Koordination zu Einsparungen auf beiden Seiten, welche den Verwaltungskostenaufwand bei weitem übersteigt.
Unternehmen
Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur
Durch gemeinsame Bauarbeiten oder Mitbenutzung von bestehenden physischen Infrastrukturen können die Ausbaukosten um etwa 25% gesenkt werden. Wir gehen davon aus, dass in den nächsten Jahren ein Investment von etwa 5 Mrd Euro erfolgen wird.
Quantitative Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur von Unternehmen
Betroffene Gruppe |
Anzahl der Fälle |
Be-/Entlastung pro Unternehmen |
Gesamt |
Erläuterung |
20 |
500 |
2.500.000 |
1.250.000.000 |
25% Einsparung bei Bauführungen. |
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
1.431 |
142 |
142 |
142 |
142 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Durch Entnahme von Rücklagen |
41.02.03 Telekommunikation |
|
1.431 |
142 |
142 |
142 |
142 |
Erläuterung der Bedeckung
Die anerlaufenen Einrichtungskosten der zentralen Informationsstelle für den Einrichtungszeitraum (2016 und 2017) werden durch eine Einmalzahlung des Bundes iHv EUR 1.288.780 abgedeckt. Durch eine Aufteilung der Mittel gem § 34 KOG übernimmt der Bund 25% des laufenden Aufwandes ab dem Jahr 2016.
Laufende Auswirkungen
Transferaufwand
Bezeichnung |
Körperschaft |
Anz. d. Empf. |
Höhe des Transferaufw. (€) |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Aufwand für die zentrale Informationsstelle |
Bund |
1 |
1.430.915,00 |
1.430.915 |
|
|
|
|
Aufwand für die zentrale Informationsstelle lfd |
Bund |
1 |
142.135,00 |
|
142.135 |
142.135 |
142.135 |
142.135 |
GESAMTSUMME |
|
|
|
1.430.915 |
142.135 |
142.135 |
142.135 |
142.135 |
Die durch die Novelle verursachten einmaligen Kosten insbesondere für die Einrichtung der zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten und Genehmigungen werden zur Gänze aus dem Bundesbudget bestritten. Dabei wird von einem zweijährigen Einrichtungszeitraum (2016 und 2017) hinsichtlich Personalkosten, Umlage und betrieblichem Aufwand ausgegangen, wobei die Kosten dieses Einrichtungszeitraums zusammengerechnet und für das Jahr 2016 veranschlagt werden. Die Kosten für die erforderliche Hardware, Software und Datenbank werden daher einmalig im Jahr 2016 ausbezahlt.
Die Ermittlungen der RTR-GmbH haben ergeben, dass der für die Einrichtung der Informationsstelle erforderliche zusätzliche Personalaufwand mit 1,16 FTE (Assistenz), das sind 97.440 € und 3,53 FTE (Akademiker), das sind 529.500 €, in Summe also 626.940 €, angesetzt werden kann. Die Umlage in dieser Setupphase ergibt sich daher für die Summe dieses zusätzlichen Personals (1,16 + 3,53 =) 4,69 mit 326.000 €. Der zusätzliche betriebliche Aufwand für Schulungen iZm mit der Einrichtungsphase wird mit 15.840 € angesetzt. Zusätzlich sind Aufwände für Software, Hardware und Datenbank für die zentrale Informationsstelle iHv insgesamt 320.000 € erforderlich und als einmaliger Setupaufwand mit Fälligkeit 2016 ausgewiesen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH gem § 34 Abs. 1 KOG jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen.
Der vom Bund zu tragende Setupaufwand beträgt daher zusammengefasst 626.940 € (Personal) +15.840 € (Betriebl. Aufwand) + 326.000 € (Umlage) = 968.780, sowie zusätzlich 320.000 €, also 1.288.780 €. In Summe beläuft sich der Einrichtungsaufwand für das Jahr 2016 also auf (968.780 € + 320.000 € =) 1.288.780.
Neben diesen Einrichtungskosten entstehen bei den Regulierungsbehörden auch erhöhte laufende Aufwände durch die zusätzlichen Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten. Diese werden ab dem Jahr 2016 zusätzlichen Personalaufwand von 0,87 FTE (Assistenz), das sind 36.540 € und 2,96 FTE (Akademiker), das sind 222.000 €, im Summe also 258.540 €, verursachen. Die Umlage ergibt sich daher für die Summe dieses zusätzlichen Personals (0,87 + 2,96 =) 3,83 mit 133.000 €. Der laufende zusätzliche betriebliche Aufwand für Lizenzkosten, Mitgliedsbeitrag (GIP), Wartung, Dienstreisen, Aus- und Fortbildung mit insgesamt € 177.000 pro Jahr anzusetzen. Davon trägt der Bund entsprechend der Regelung des § 34 KOG einen Anteil von 25%. Dieser vom Bund zu tragende Anteil am laufenden zusätzlichen Aufwand beträgt daher 64.635 € (Personal) + 44.250 € (Betriebl. Aufwand) + 33.250 € (Umlage) = 142.135 € jeweils ab dem Jahr 2016.
Die dargestellten Positionen erhöhen also insoweit den Aufwand der RTR-GmbH und es werden diese als erhöhter Bundesanteil gemäß der adaptierten Fassung des § 34 KOG zur Verfügung gestellt.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Verwaltungs- kosten |
Verwaltungskosten für Unternehmen |
Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.