Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Senkung der Kosten beim Ausbau von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Koordinierung von Bauarbeiten

-       Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen

-       Zugang zu Mindestinformationen über Bauvorhaben und physische Infrastrukturen

-       Einrichtung einer zentralen Informationsstelle

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Entsprechend der nachstehenden tabellarischen Gliederung übernimmt der Bund im Jahr 2016 die Einrichtungskosten der zentralen Informationsstelle für den gesamten Einrichtungszeitraum (2016 und 2017) sowie ab dem Jahr 2016 den Bundesanteil iHv 25% am laufenden Aufwand durch eine Aufteilung der Mittel gem. § 34 KOG.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Nettofinanzierung Bund

‑1.431

‑142

‑142

‑142

‑142

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

In den nächsten Jahren werden Investitionen in Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation umgesetzt werden, durch die Mitbenutzung und Koordinierung der Bauarbeiten können bis zu 25% der Kosten eingespart werden.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl L 155 vom 23.5.2014, S. 1.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003, das KommAustria-Gesetz, das Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und das Postmarktgesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherung der Mobilität von Menschen, Gütern und Informationen unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit" der Untergliederung 41 Verkehr, Innovation und Technologie bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl L 155 vom 23.05.2014, S. 1 ist bis 1. Jänner 2016 umzusetzen. Die Problematik, der die Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU begegnen soll, liegt darin, dass der Ausbau von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen insbesondere in entlegeneren Regionen auf Grund der erheblichen Kosten, die speziell auf Grabungsarbeiten entfallen, nicht bedarfsgerecht durchgeführt werden kann. Dadurch sind Endkunden in ländlicheren Regionen nur unzureichend an die Versorgung mit Breitbandinternet angebunden.

 

Weiters führen Effizienzverluste und Engpässe beim Ausbau von Breitbandnetzen, auch im Inneren von Gebäuden, durch mangelhafte Nutzung von Leerverrohrungen zu hohen Kosten und einem hohen Verwaltungsaufwand bei Unternehmen, die Netze zur Versorgung der Endkunden mit Hochgeschwindigkeitsinternet errichten wollen.

 

Darüber hinaus sind im Zuge der Umsetzung dieser unionsrechtlichen Bestimmungen mit der Novelle auch die Beantwortung von in der Praxis häufig vorkommenden Fragen aus dem Vollzugsbereich der Rundfunk- und Telekom Regulierungs GmbH sowie die Adaptierung der die von der der Rundfunk- und Telekom Regulierungs GmbH durchzuführenden Verfahren regelnden Bestimmungen und weitere legistische Anpassungen im TKG 2003, im KommAus-tria-Gesetz, im Bundesgesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und im Postmarktgesetz vorgesehen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die Nichtumsetzung der Richtlinie 2014/61/EU hätte ein Vertragsverletzungsverfahren zur Folge. Weiters würde der Breitbandausbau auf Grund des hohen Kostenanteils, der auf Bauarbeiten entfällt, wesentlich erschwert bis unmöglich gemacht werden. Dadurch würde die Schließung bestehender Versorgungslücken mit ultraschnellem Internet insb in den entlegeneren Regionen Österreichs hintangehalten werden.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Als relevante EU-Folgenabschätzung ist die "Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen - Zusammenfassung der Folgenabschätzung - Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation - COM/2013/0147 final" anzuführen.

 

Die Problemdefinition, die Ziele und das Nullszenario wurden aus der EU-Folgenabschätzung abgeleitet.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die zu treffenden Maßnahmen werden federführend vom Breitbandbüro im bmvit evaluiert, wobei sich insbesondere im Hinblick auf die Senkung der Ausbaukosten ein Vergleich der alleiniglichen Ausbaukosten mit den Kosten der Kooperationsprojekte anbietet.

 

Ziele

 

Ziel 1: Senkung der Kosten beim Ausbau von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen

 

Beschreibung des Ziels:

Spezifisches Ziel ist es, die Kosten zu senken und den Ausbau der Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze effizienter zu gestalten. Die Kosten des Hochgeschwindigkeits-Breitbandausbaus sollten um 25% verringert werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bestehende Kosten des Hochgeschwindigkeits-Breitbandausbaus.

Um 25 % verringerte Kosten des Hochgeschwindigkeits-Breitbandausbaus.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Koordinierung von Bauarbeiten

Beschreibung der Maßnahme:

Mit dieser Maßnahme wird gewährleistet, dass Netzbereitsteller, die ganz oder teilweise aus öffentlichen Zuschüssen finanzierte Bauarbeiten direkt oder indirekt planen oder ausführen, Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, die ihrerseits den Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation planen oder ausführen, auf Nachfrage ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung über die Koordinierung dieser Bauarbeiten abgeben, sofern ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es, insbesondere technisch, vertretbar ist und dem keine sonstigen Ablehnungsgründe entgegenstehen. Durch diese Maßnahme werden Effizienzverluste beim Breitbandausbau vermindert.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit besteht kein Rechtsanspruch eines Bereitstellers öffentlicher Kommunikationsdienste auf Koordinierung von Bauarbeiten.

Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsdienste haben einen Rechtsanspruch auf Koordinierung von Bauarbeiten.

 

Maßnahme 2: Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen

Beschreibung der Maßnahme:

Nach der derzeitigen Regelung besteht eine Bestimmung über die Mitbenutzung von fremden Infrastrukturen für Kommunikationslinien insoweit, als grundsätzlich jeder Inhaber von für Kommunikationszwecke verwendbaren Infrastrukturen zur Gestattung der Mitnutzung verpflichtet ist, dies aber nur dann, wenn diese Infrastrukturen auf Grund eines Bescheides oder einer Vereinbarung mit dem Berechtigten auf fremdem Grund errichtet wurden. Diese Regelung ist auf Grund der Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU nicht mehr hinreichend und bedarf daher einer Ergänzung. Nach der neuen Regelung ist eine Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung zwar nur für "Netzbereitsteller" vorgesehen und auch nur hinsichtlich "physischer Infrastrukturen", doch es besteht kein Unterschied mehr, ob die mitzubenützenden Infrastrukturen auf eigenem Grund des Netzbereitstellers (bzw auf fremdem Grund ohne Ausübung eines Zwangsrechtes iSd § 8 Abs. 1) errichtet wurden. Sektorübergreifende Synergien sind geeignet, den Bedarf an Bauarbeiten zum Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze beträchtlich zu verringern und tragen insoweit zur Reduzierung der Kosten des Hochgeschwindigkeits-Breitbandausbaus bei.

 

Umsetzung von Ziel 1, 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit besteht ein Rechtsanspruch auf Mitnutzung fremder für Kommunikationszwecke verwendbaren Infrastrukturen dann, wenn diese Infrastrukturen auf zwangsrechtlicher Basis auf fremdem Grund errichtet wurden.

Der Rechtsanspruch auf Mitnutzung fremder Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Erzeugungs- Leitungs- oder Verteilungsdienste bereitzustellen, besteht auch im Hinblick auf den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation unabhängig davon, ob die Infrastrukturen auf eigenem oder fremdem Grund errichtet wurden.

 

Maßnahme 3: Zugang zu Mindestinformationen über Bauvorhaben und physische Infrastrukturen

Beschreibung der Maßnahme:

Durch diese Maßnahme sind Bereitsteller elektronischer Kommunikationsnetze auf Nachfrage berechtigt, Zugang zu Mindestinformationen über geplante Bauvorhaben an physischen Infrastrukturen sowie Zugang zu Mindestinformationen über für Kommunikationslinien mitnutzbare Infrastrukturen, einschließlich physischer Infrastrukturen zu erhalten, sofern dem nicht Ablehnungsgründe entgegenstehen. Anhand dieser Mindestinformationen können das Potenzial der Mitbenutzung bestehender Infrastrukturen in einem bestimmten Gebiet besser eingeschätzt und Schäden an bestehenden physischen Infrastrukturen vermieden werden.

 

Umsetzung von Ziel 1, 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Nach der derzeitigen Rechtslage besteht kein Rechtsanspruch auf Zugang zu Mindestinformationen über Bauvorhaben und physische Infrastrukturen.

Bereitsteller elektronischer Kommunikationsnetze haben einen Rechtsanspruch auf Zugang zu Mindestinformationen über Bauvorhaben und physische Infrastrukturen.

 

Maßnahme 4: Einrichtung einer zentralen Informationsstelle

Beschreibung der Maßnahme:

Die zentrale Informationsstelle soll bis zum 1. Jänner 2017 eingerichtet werden und das auf Basis des derzeitigen § 13a bestehende Infrastrukturverzeichnis ersetzen. Abweichend von der bisherigen Regelung soll die Regulierungsbehörde die Funktion einer Durchlaufstelle für Informationen über physische Infrastrukturen übernehmen. Um die rechtzeitige Umsetzung sicherzustellen, haben die öffentlichen Stellen (Art. 22 B-VG) ihre elektronisch verfügbaren Daten der RTR-GmbH bis zum 31. Juli 2016 zugänglich zu machen. Die zentrale Informationsstelle ist geeignet, den Ausbau der Hochgeschwindigkeitsnetze durch Effizienzsteigerung im Informationsaustausch zu steigern.

 

Umsetzung von Ziel 1, 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Regulierungsbehörde (RTR-GmbH) führt ein Verzeichnis für vorhandene und neu errichtete für Kommunikationslinien nutzbare passive physische Infrastrukturen.

Die Regulierungsbehörde (RTR-GmbH) dient als Durchlaufstelle für Informationen über Infrastrukturdaten.

Es besteht keine Rechtsverpflichtung der Regulierungsbehörde zur Veröffentlichung von Informationen über die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Bauarbeiten, die für den Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation notwendig sind.

Es besteht eine Rechtsverpflichtung der Regulierungsbehörde zur Veröffentlichung von Informationen über die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für Bauarbeiten, die für den Ausbau von Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation notwendig sind.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Transferaufwand

1.431

142

142

142

142

Aufwendungen gesamt

1.431

142

142

142

142

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Dem Aufwand durch die Unternehmen steht ein Nutzungsentgelt entgegen, welches den Aufwand bei weitem abdeckt. Bei den Baumaßnahmen führt die Koordination zu Einsparungen auf beiden Seiten, welche den Verwaltungskostenaufwand bei weitem übersteigt.

 

Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur

Durch gemeinsame Bauarbeiten oder Mitbenutzung von bestehenden physischen Infrastrukturen können die Ausbaukosten um etwa 25% gesenkt werden. Wir gehen davon aus, dass in den nächsten Jahren ein Investment von etwa 5 Mrd Euro erfolgen wird.

 

Quantitative Auswirkungen auf die Kosten- und Erlösstruktur von Unternehmen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Fälle

Be-/Entlastung pro Unternehmen

Gesamt

Erläuterung

20

500

2.500.000

1.250.000.000

25% Einsparung bei Bauführungen.

 


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

1.431

142

142

142

142

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2015

2016

2017

2018

2019

Durch Entnahme von Rücklagen

41.02.03 Telekommunikation

 

1.431

142

142

142

142

 

Erläuterung der Bedeckung

Die anerlaufenen Einrichtungskosten der zentralen Informationsstelle für den Einrichtungszeitraum (2016 und 2017) werden durch eine Einmalzahlung des Bundes iHv EUR 1.288.780 abgedeckt. Durch eine Aufteilung der Mittel gem § 34 KOG übernimmt der Bund 25% des laufenden Aufwandes ab dem Jahr 2016.

 

Laufende Auswirkungen

 

Transferaufwand

 

Bezeichnung

Körperschaft

Anz. d. Empf.

Höhe des Transferaufw. (€)

2015

2016

2017

2018

2019

Aufwand für die zentrale Informationsstelle

Bund

1

1.430.915,00

1.430.915

 

 

 

 

Aufwand für die zentrale Informationsstelle lfd

Bund

1

142.135,00

 

142.135

142.135

142.135

142.135

GESAMTSUMME

 

 

 

1.430.915

142.135

142.135

142.135

142.135

 

Die durch die Novelle verursachten einmaligen Kosten insbesondere für die Einrichtung der zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten und Genehmigungen werden zur Gänze aus dem Bundesbudget bestritten. Dabei wird von einem zweijährigen Einrichtungszeitraum (2016 und 2017) hinsichtlich Personalkosten, Umlage und betrieblichem Aufwand ausgegangen, wobei die Kosten dieses Einrichtungszeitraums zusammengerechnet und für das Jahr 2016 veranschlagt werden. Die Kosten für die erforderliche Hardware, Software und Datenbank werden daher einmalig im Jahr 2016 ausbezahlt.

 

Die Ermittlungen der RTR-GmbH haben ergeben, dass der für die Einrichtung der Informationsstelle erforderliche zusätzliche Personalaufwand mit 1,16 FTE (Assistenz), das sind 97.440 € und 3,53 FTE (Akademiker), das sind 529.500 €, in Summe also 626.940 €, angesetzt werden kann. Die Umlage in dieser Setupphase ergibt sich daher für die Summe dieses zusätzlichen Personals (1,16 + 3,53 =) 4,69 mit 326.000 €. Der zusätzliche betriebliche Aufwand für Schulungen iZm mit der Einrichtungsphase wird mit 15.840 € angesetzt. Zusätzlich sind Aufwände für Software, Hardware und Datenbank für die zentrale Informationsstelle iHv insgesamt 320.000 € erforderlich und als einmaliger Setupaufwand mit Fälligkeit 2016 ausgewiesen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH gem § 34 Abs. 1 KOG jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen.

 

Der vom Bund zu tragende Setupaufwand beträgt daher zusammengefasst 626.940 € (Personal) +15.840 € (Betriebl. Aufwand) + 326.000 € (Umlage) = 968.780, sowie zusätzlich 320.000 €, also 1.288.780 €. In Summe beläuft sich der Einrichtungsaufwand für das Jahr 2016 also auf (968.780 € + 320.000 € =) 1.288.780.

 

Neben diesen Einrichtungskosten entstehen bei den Regulierungsbehörden auch erhöhte laufende Aufwände durch die zusätzlichen Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten. Diese werden ab dem Jahr 2016 zusätzlichen Personalaufwand von 0,87 FTE (Assistenz), das sind 36.540 € und 2,96 FTE (Akademiker), das sind 222.000 €, im Summe also 258.540 €, verursachen. Die Umlage ergibt sich daher für die Summe dieses zusätzlichen Personals (0,87 + 2,96 =) 3,83 mit 133.000 €. Der laufende zusätzliche betriebliche Aufwand für Lizenzkosten, Mitgliedsbeitrag (GIP), Wartung, Dienstreisen, Aus- und Fortbildung mit insgesamt € 177.000 pro Jahr anzusetzen. Davon trägt der Bund entsprechend der Regelung des § 34 KOG einen Anteil von 25%. Dieser vom Bund zu tragende Anteil am laufenden zusätzlichen Aufwand beträgt daher 64.635 € (Personal) + 44.250 € (Betriebl. Aufwand) + 33.250 € (Umlage) = 142.135 € jeweils ab dem Jahr 2016.

 

Die dargestellten Positionen erhöhen also insoweit den Aufwand der RTR-GmbH und es werden diese als erhöhter Bundesanteil gemäß der adaptierten Fassung des § 34 KOG zur Verfügung gestellt.

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.