Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Die vorgeschlagenen Regelungen bauen auf dem derzeit in Kraft stehenden Text des TKG 2003 auf.

Der vorliegende Entwurf dient vornehmlich der Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, ABl Nr. L 155/1 vom 23.05.2014, S. 1.

Die Richtlinie ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt (12.06.2014) in Kraft getreten und ist von den Mitgliedstaaten bis zum 01.01.2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Darüber hinaus sollen auch Erfahrungen aus der Vollziehung der geltenden Bestimmungen vor allem des 2. Abschnitts des TKG 2003 zu Adaptierungen einiger Regelungen führen. Die Änderung des KOG beruht auf einer Anpassung des Kostendeckungsregulativs für die in Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU zusätzlich entstandenen Aufwendungen (Einrichtung der zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten und Genehmigungen gem. §§ 13a und 13b TKG).

Auf Grund der Novellierung des TKG 2003 ist eine Senkung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation zu erwarten durch:

Hintanhaltung von Effizienzverlusten oder Engpässen bei der Nutzung bestehender passiver Infrastrukturen (wie bspw Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Pfähle, Masten, Antennenanlagen, Türme und andere Trägerstrukturen),

Hintanhaltung von Engpässen beim sektorübergreifenden Ausbau,

Hintanhaltung von Engpässen beim Ausbau im Inneren von Gebäuden zum Anschluss der Endkunden,

Einrichtung einer zentralen Informationsstelle für Infrastrukturdaten und Genehmigungen.

Es wird davon ausgegangen, dass mit einer Reihe aufeinander abgestimmter und sich gegenseitig verstärkender Maßnahmen in diesen Bereichen Einsparungen iHv 25 % erreicht werden können.

Im Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen soll lediglich ein als überholt anzusehender Absatz entfallen.

Durch die Änderung des Postmarktgesetzes soll das Postbüro als eigene Behörde entfallen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG („Post- und Fernmeldewesen“).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003)

Zum Inhaltsverzeichnis:

Die Überschrift des 2. Abschnitts soll von „Leitungs- und Mitbenutzungsrechte“ auf „Infrastrukturnutzung“ geändert werden, weil dieser Abschnitt künftig einen weiteren Anwendungsbereich haben wird als bisher, zB über die neuen Vorschriften der §§ 6a, 6b, 9a und 13c.

Durch die Einfügung der §§ 6a, 6b, 9a, 13b und 13c sind das Inhaltsverzeichnis im Allgemeinen und die Überschrift der §§ 10, 12, 12a und 13a im Besonderen entsprechend anzupassen.

Zu §§ 1 Abs. 2b, 2 Abs. 3 und Abs. 4 Z 7:

§ 1 Abs. 2b soll in Umsetzung des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2014/61/EU als weiteres Regulierungsziel die Erleichterung des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen festlegen.

Durch die Einfügung des Abs. 2b hat eine Anpassung des Abs. 3 zu erfolgen.

Abs. 4 Z 7 wurde dem Urteil des EuGH vom 8. April 2014, verb Rs C-293/12, Digital Rights Ireland Ltd gg Irland und C-594/12, Seitlinger/Tschohl gg Österreich, mit dem die Richtlinie 2006/24/EG für ungültig erklärt wurde und der Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU entsprechend angepasst.

Zu § 3 Z 4a, 5a, 5b, 9a und Z 26 – 35:

Zu Z 4a: Moderne Kommunikationsmittel entwickeln sich immer mehr in Richtung von Bezahlplattformen. Typische Vertreter sind die Mehrwertdienste und in jüngerer Zeit die Contentdienste. Während Mehrwertdienste rufnummernbasiert die Abrechnung von Leistungen über die Telefon- oder Internetrechnung ermöglichen, fehlt das Element der Rufnummernadressierung bei Contentdiensten. Bei diesen wird über die Oberfläche des Endgerätes ein Dienst in Anspruch genommen, und die (Mobilfunk-)betreiber besorgen die Zuordnung des Dienstes hinsichtlich des Bestellvorganges und die Abrechnung. Die Terminologie für Contendienste ist je nach Betreiber unterschiedlich. Es werden Begriffe wie „Bezahlen am Handy“, „VAS-Billing“, „wap-Billing“ verwendet. „Dienste für Drittanbieter“ können neben den spezifischen telekommunikationsrechtlichen Normen auch anderen gesetzlichen Anforderungen, insbesondere dem ZaDiG oder dem FAGG, unterliegen.

Mit der Begriffsdefinition, die in Grundzügen aus der bewährten, in § 3 KEM-V 2009 enthaltenen Definition des (rufnummernadressierten) Mehrwertdienstes abgeleitet wurde, wird das faktische Wesen von Mehrwert- und Contentdiensten abgebildet: Der Nutzer eines Anschlusses kann mit der bloßen Verwendung des Endgerätes Käufe tätigen und erhält mehr als die bloße Telefon- oder Internetverbindung (zB eine Serviceleistung oder einen Klingelton). Das Bindeglied zwischen dem Verkäufer und dem Nutzer ist der Betreiber. Ohne dass sich der Nutzer beim Drittanbieter persönlich identifizieren muss, erfolgt die Abrechnung über die Telefon- oder Internetrechnung und der Betreiber schüttet einen Teil des inkassierten Entgeltes an den Drittanbieter (oder einen dazwischen liegenden Plattform- bzw. Vorleistungsbetreibern) aus. Der Betreiber weiß daher, wem der Anschluss zugeordnet ist und wem die Entgelte auszubezahlen sind. Bei Contentdiensten tritt das Element der Telekommunikationsdiensteverbindung in den Hintergrund, da die Verrechnung der Dienste von Drittanbietern in der Regel völlig getrennt von der Verrechnung der Internetverbindung erfolgt.

Eine zuverlässige Kontrolle bzw. Authentifizierung, wer der tatsächliche Vertragspartner des Dienstes ist, erfolgt nicht. Dies kann, muss aber nicht der Teilnehmer des Anschlusses sein, was aber nach Maßgabe der Judikatur des OGH (vgl. 1 Ob 244/02t vom 27.5.2003) wesentliche Rechtsfolgen hinsichtlich der Gültigkeit der Forderung gegenüber dem Teilnehmer mit sich bringt.

Der Drittanbieter selbst ist jene Person, mit der der Leistungsaustausch ursprünglich vereinbart wurde, zB der Anbieter eines Klingeltons; daher der eigentliche Vertragspartner des Nutzers des Dienstes.

Die neuen Z 5a und Z 5b definieren die Begriffe „Förderungsgeber“ und „Förderungswerber“, die für das neu eingeführte Prüfungsverfahren nach § 122 Abs. 1a erforderlich sind. Sonstige Stellen iSd Z 5b können zB Gemeinden oder Gemeindeverbände sein, die öffentliche Breitbandförderungen in Anspruch nehmen. Als Förderungswerber gilt auch der Betreiber eines Netzes, das unter Einsatz von öffentlichen Fördermitteln errichtet wurde.

Die neu eingefügte Z 9a definiert den Begriff „Kommunikationsinfrastruktur“ als alle aktiven oder passiven Elemente von Kommunikationsnetzen samt Zubehör. Umfasst sind zB Leerrohre, Leitungen, Schächte, Masten, aber auch aktive Komponenten, wie DSLAMs. Ebenfalls umfasst ist erforderliches Zubehör zu Kommunikationsnetzen, wie etwa Stromzuführungen.

Die Interpunktion am Ende der Z 25 ist auf Grund nachfolgender Änderungen anzupassen.

Z 26 setzt die Definition des „Netzbetreibers“ nach Art. 2 Z 1 der Richtlinie 2014/61/EU um. Da mit § 3 Z 2 und Z 4 bereits – auf Basis der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) – zwischen dem „Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes” und dem „Betreiber eines Kommunikationsnetzes” unterschieden wird, erscheint es allerdings unzweckmäßig, den Begriff des „Netzbetreibers“ zu wählen, wenn tatsächlich “Bereitsteller“ (von Kommunikations- und anderen Netzen) gemeint sind. Z 4 definiert daher den „Netzbereitsteller“ grundsätzlich mit demselben Begriffsverständnis wie die Richtlinie 2014/61/EU und erweitert ihn um Betreiber einer Erdölinfrastruktur und um Betreiber von Seilbahnen iSd § 2 SeilbG BGBl. I Nr. 103/2003, da auch deren Infrastrukturen für die im 2. Abschnitt für Netzbereitsteller in Betracht kommenden Regelungen herangezogen werden können.

Z 27: „Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische Kommunikation“ ist iSd Art. 2 Z 3 der Richtlinie 2014/61/EU ein Kommunikationsnetz, das symmetrische oder asymmetrische Breitbandzugangsdienste ermöglicht, sofern in Downstreamrichtung, also in Richtung zum Teilnehmer, Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s möglich sind. Bei gemeinsam genutzten Infrastrukturen („shared media“) oder nutzungsabhängigen Medien (wie zB beim Kupferanschlussnetz) ist die technologiebedingt theoretisch erzielbare Geschwindigkeit relevant.

Z 28 dient der Umsetzung von Art. 2 Z 4 der Richtlinie 2014/61/EU. An Stelle des (auch in der RL mit Ausnahme der Definition nur in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2014/61/EU verwendeten) Begriffs „Bauwerk“ wird der gängigere Begriff „Gebäude“ gewählt.

Z 29 definiert „physische Infrastrukturen“. Die Definition entspricht geltendem Recht grundsätzlich iSd Art. 2 Z 2 der Richtlinie 2014/61/EU. In Analogie zum geltenden Begriff „Kommunikationslinie“ nach § 3 Z 10 TKG sollen jedoch auch unbeschaltete Glasfasern („Dark Fibre“) umfasst sein, um die Rechtseinheit mit den bisherigen, für Kommunikationslinien geltenden Bestimmungen, zu wahren.

Z 30-33 wurden aus den Begriffsdefinitionen des Art. 2 Richtlinie 2014/61/EU übernommen.

Die Definitionen der „Starkstromleitungsmasten“ sowie der „Antennentragemasten“ sollen aus systematischen Gründen unverändert von § 8 Abs. 5 und 6 nach § 3 Z 34 und Z 35 verschoben werden.

Zu § 4a:

Durch den neuen § 4a soll eine Rechtsgrundlage für die Gewährung von zweckgebundenen Zuwendungen auf Grundlage von Sonderrichtlinien geschaffen werden.

§ 4a 1. Gedankenstrich bildet eine sondergesetzliche Grundlage entsprechend § 3 Z 4 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 208/2014.

Mit § 4a 2. Gedankenstrich werden zweckgebundene Zuschüsse des Bundes iSd § 12 Abs. 2 F-VG, BGBl. Nr. 45/1948 durch Bundesgesetz festgesetzt.

Der Ablauf der Förderungsgewährung gilt für beide Tatbestände in gleichem Maße. Bei der Auszahlung sind Förderungen von Zweckzuschüssen des Bundes zu unterscheiden.

Zu § 5 Abs. 1:

Zur Änderung der Abschnittsüberschrift vor § 5 siehe Art. 1 Z 1.

Durch die Verschiebung der Definition des Begriffes „Antennentragemasten“ nach § 3 Z 35 hat eine Anpassung dieser Bestimmung zu erfolgen.

Mit der Vorlageverpflichtung betreffend Vereinbarungen über Leitungsrechte nach Abs. 1 soll eine dem geltenden § 9 Abs. 4 analoge Regelung auch für Leitungsrechte eingeführt werden, die der Regulierungsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen durch die beteiligten Parteien ermöglicht.

Zu § 6 Abs. 1, 3 und 4:

Das Anführungszeichen am Ende des § 6 Abs. 1 ist auf ein Redaktionsversehen zurückzuführen und daher zu streichen.

Auch bei Streitigkeiten über ein Leitungsrecht an öffentlichem Gut soll nach Abs. 3 die Regulierungsbehörde als Streitschlichter angerufen werden können. Leitungsrechte an öffentlichem Gut entstehen zwar dem Grunde nach ex-lege (OGH 21.12.2005, 3 Ob 125/05m), weshalb auch nach wie vor bei Ausbleiben eines (rechtzeitigen) Alternativvorschlags des Verwalters des öffentlichen Guts Alternativvorschlag zu unterbreiten, grundsätzlich mit dem Bau begonnen werden kann. Die genauen Modalitäten der Ausübung sind aber vertraglich zu regeln und somit im Streitfall auch einem vertragsersetzenden Bescheid im Schlichtungsverfahren zugänglich.

Mit dem neu eingefügten Abs. 4 soll auf eine in der Praxis der Regulierungsbehörde regelmäßig auftretende Situation reagiert werden. Häufig sehen die AGB bzw sonstigen Vertragsbestimmungen von Kommunikationsnetzbereitstellern vor, dass der Teilnehmer für die Einholung der Zustimmung von Grundeigentümern verantwortlich ist, über deren Grundstücke Leitungen zum Teilnehmer geführt werden müssen. Kann der Teilnehmer diese Zustimmung nicht im Verhandlungsweg (aufrecht) erhalten, besteht zwar grundsätzlich auch nach der derzeitigen Rechtslage die Möglichkeit, dass der Netzbereitsteller Leitungsrechte nach § 5 ff TKG 2003 in Anspruch nimmt. Diese Rechte stehen aber nur diesem, nicht dem Teilnehmer zu. Letzterer hat bislang auch keine Möglichkeit, die Ausübung von Leitungsrechten durch den Kommunikationsnetzbereitsteller zu verlangen, was regelmäßig dazu führt, dass der Teilnehmer seinen bestehenden Anschluss verliert, wenn die einmal erteilte Zustimmung später widerrufen wird.

Zu Abs. 4: Der Kommunikationsnetzbereitsteller soll bei entsprechendem Antrag des Teilnehmers verpflichtet sein, sich ernsthaft um die Einräumung eines Leitungsrechts zu bemühen, was nach Lage des Einzelfalls Verhandlungen mit dem Grundeigentümer, aber auch eine Antragstellung bei der Telekom-Control-Kommission erfordern kann. Die dem privaten Grundeigentümer vom Kommunikationsnetzbereitsteller zu bezahlende Abgeltung ist im Innenverhältnis zwischen dem Kommunikationsnetzbereitsteller und dem Teilnehmer grundsätzlich (vertraglich oder behördlich) angemessen aufzuteilen. Auch allfällige Kosten der Umverlegung vorhandener Infrastruktur nach § 11 Abs. 1 sind nach Billigkeit in angemessenem Verhältnis aufzuteilen. Der Teilnehmer muss aber jedenfalls vor und in genauer Kenntnis der Höhe einer ihn treffenden Zahlungsverpflichtung noch die Möglichkeit erhalten, auf die Ausübung des Leitungsrechts verzichten zu können, wenn ihm die entsprechenden Folgen – der Verlust seines Anschlusses – angemessener erscheinen, als die (teilweise) Abgeltung des Leitungsrechts.

Da Leitungsrechte bzw die mit Abs. 4 in diesem Zusammenhang neu eingeführten Berechtigungen keine dem durchschnittlichen Teilnehmer unmittelbar geläufigen Regelungsinhalte sind, soll der Kommunikationsnetzbereitsteller verpflichtet werden, seinen Teilnehmer spätestens im Anlassfall über die Rechte und Verpflichtungen nach dem neuen Abs. 4 schriftlich zu informieren. Auch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bereitstellern von öffentlichen Kommunikationsnetzen werden die neu eingeführten Regelungen adäquat abzubilden sein.

Zu § 6a und b:

Durch den neuen § 6a wird Art. 5 der Richtlinie 2014/61/EU umgesetzt. Grundsätzlich ist, wie Art. 5 Abs. 1 der RL fordert, jeder Netzbereitsteller berechtigt, Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten zu verhandeln, sofern nicht Regelungen bestehen, die solche Kooperationen an sich bzw. deren Umfang im Einzelfall beschränken. Dies ist zB bei Sicherheitsvorschriften für Infrastrukturen oder insbesondere bei kartellrechtlichen Beschränkungen denkbar. Auch eine Koordinierung von Bauarbeiten betreffend Infrastrukturen, bei denen durch eine gemeinsame Bauführung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden, kann im Einzelfall als technisch nicht vertretbar iSd § 6a Abs. 1 zu beurteilen sein. Besteht kein eigenes Interesse des Bauführers an einer Koordinierung von Bauarbeiten, sollen öffentlich bezuschusste Bauvorhaben auf Nachfrage verpflichtend der Koordinierung unterliegen.

Die direkt durch die Koordinierung der Bauarbeiten entstehenden Kosten, für zB Vertragsmanagement oder zusätzliche Einreichung bei der Behörde, sind in angemessenem Verhältnis aufzuteilen, was auch bedeuten kann, dass der Nachfrager solche (inkrementellen) Kosten alleine zu tragen hat. Diese Kosten der Koordinierung sind von den zusätzlichen Kosten „gegenüber den geplanten Bauarbeiten“ nach Abs. 2 lit. a) – derartige Kosten können zB durch Verzögerungen gegenüber dem ursprünglichen Plan anfallen – zu unterscheiden, die eine Verpflichtung zur Koordinierung bereits ausschließen, sofern der Nachfrager diese Kosten nicht übernimmt.

Nach Art. 5 Abs. 2 lit. c) der Richtlinie 2014/61/EU müsste der Koordinierungsantrag „spätestens … einen Monat vor Einreichung des endgültigen Projektantrags bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt“ werden. Da kein einheitlicher “Projektantrag” erforderlich bzw. möglich ist, sondern in der Regel eine Mehrzahl an verwaltungsrechtlichen Genehmigungen einzuholen sein wird, soll die Regelung des Abs. 2 lit. c) auf die nachweisbare Tatsache abstellen, ob bereits sämtliche erforderliche Genehmigungen beantragt wurden.

Nach Abs. 3 soll der Nachfrager verpflichtet werden, einerseits das Vorliegen der Voraussetzungen für die Koordination, also insbesondere seine Eigenschaft als Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes und seine konkrete Absicht, ein (öffentliches) Hochgeschwindigkeitsnetz zu errichten, glaubhaft zu machen. Zudem muss das beabsichtigte Ausbauvorhaben konkretisiert werden, was zweckmäßigerweise (sofern vorhanden) über geocodierte Daten erfolgen wird.

Mit der Vorlageverpflichtung betreffend Vereinbarungen über Koordinierung nach Abs. 4 soll eine dem geltenden § 9 Abs. 4 analoge Regelung eingeführt werden, die der Regulierungsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen durch die beteiligten Parteien ermöglicht.

Kommt keine Vereinbarung zu Stande, sollen beide Parteien die Möglichkeit haben, bei der Telekom-Control-Kommission eine Entscheidung zu beantragen. Das Verfahren soll dabei grundsätzlich analog zu den bestehenden, bewährten Verfahren betreffend Leitungs- und Mitbenutzungsrechte geregelt sein, allerdings zusätzlich (wie nunmehr auch bei Leitungs- und Mitbenutzungsrechten) mit einem vorgelagerten Streitschlichtungsverfahren bei der RTR-GmbH (§ 121 Abs. 2).

Im Hinblick auf § 6b sollen Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes zur Prüfung bzw. Unterstützung einer möglichen Koordinierung von Bauarbeiten auch das Recht haben, bestimmte Mindestinformationen über geplante Bauvorhaben zu erhalten, bei denen gem. § 6a potenziell eine Koordinierungsverpflichtung besteht.

Primär soll dabei die RTR-GmbH als zentrale Informationsstelle gemäß § 13a die Informationen zugänglich machen. Liegen diese nicht vor, soll subsidiär direkt der Netzbereitsteller (der öffentlich bezuschusste Bauvorhaben plant) verpflichtet sein, diese Informationen nach gesonderter Nachfrage des Interessenten zu liefern. Gesonderte Nachfrage bedeutet dabei, dass die RTR-GmbH einen Antrag, der bei ihr nicht erfüllt werden kann, nicht an den Netzbereitsteller weiterzuleiten hat. Vielmehr ist gegenüber dem Netzbereitsteller direkt eine Nachfrage zu stellen, wenn diesbezügliches Interesse besteht. Für die (allenfalls erforderliche) Aufbereitung und die Übermittlung der Informationen kann der Netzbereitsteller ein am Aufwand orientiertes Entgelt verlangen.

Wie auch nach § 6a Abs. 3 soll der Nachfrager verpflichtet werden, einerseits das Vorliegen der Voraussetzungen für die Koordination, also insbesondere seine Eigenschaft als Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes und seine konkrete Absicht, ein (öffentliches) Hochgeschwindigkeitsnetz zu errichten, glaubhaft machen. Zudem soll das beabsichtigte Ausbauvorhaben konkretisiert werden, was zweckmäßigerweise (sofern vorhanden) über geocodierte Daten erfolgen wird. Sind die begehrten Mindestinformationen bereits in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht worden, besteht insoweit auch keine Verpflichtung des Netzbereitstellers zur Lieferung.

Abs. 5a bildet die Notwendigkeit ab, vor Zugänglichmachung von besonders sensiblen Informationen, wie in Abs. 5, ein Ermittlungsverfahren mit bescheidmäßigem Abspruch vorzusehen. Im Verfahren nach Abs. 5a hat neben dem Antragsteller auch der Netzbereitsteller, der Standorte und Netzkomponenten entsprechend § 13 Abs. 4 letzter Satz bezeichnet hat, Parteistellung.

Wurden von der RTR-GmbH Verordnungen erlassen, die Ausnahmen von der Koordinierungspflicht des Netzbereitstellers vorsehen (§ 6a Abs. 6) oder die Ausnahmen von der Pflicht eines Netzbereitstellers vorsehen, Informationen über die zentrale Informationsstelle zugänglich zu machen (§ 13a Abs. 8), soll insoweit – neben den sonstigen in Abs. 5 genannten Gründen– auch keine Verpflichtung des Netzbereitstellers bestehen, Informationen direkt an den Nachfrager zu liefern.

Mit der Vorlageverpflichtung betreffend Vereinbarungen über den Zugang zu Mindestinformationen über Bauvorhaben soll eine dem geltenden § 9 Abs. 4 analoge Regelung eingeführt werden, die der Regulierungsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen durch die beteiligten Parteien ermöglicht.

Kommt keine Vereinbarung zu Stande, sollen beide Parteien eine zu § 6a analoge Möglichkeit haben, bei der Telekom-Control-Kommission eine Entscheidung zu beantragen.

Zu § 7 Abs. 3 und 4:

Mit der Vorlageverpflichtung betreffend Vereinbarungen über Nutzungsrechte soll eine dem geltenden § 9 Abs. 4 analoge Regelung eingeführt werden, die der Regulierungsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen durch die beteiligten Parteien ermöglicht.

Zu § 8:

Mit § 8 Abs. 1 besteht bereits eine in der Praxis bewährte Bestimmung über die Mitbenutzung von fremden Infrastrukturen für Kommunikationslinien. Diese Bestimmung hat jedoch gegenüber der Richtlinie 2014/61/EU insofern einen anderen Anwendungsbereich, als nach Abs. 1 zwar grundsätzlich jeder Inhaber von für Kommunikationszwecke verwendbaren Infrastrukturen zur Gestattung der Mitbenutzung verpflichtet ist, dies aber nur dann, wenn diese Infrastrukturen auf zwangsrechtlicher Basis auf fremdem Grund errichtet wurden. Demgegenüber sieht die Richtlinie eine Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung zwar nur für „Netzbetreiber“ (nach der Definition in § 3 Z 26: „Netzbereitsteller“) vor und auch nur hinsichtlich „physischer Infrastrukturen“, also bestimmten passiven Netzkomponenten. Zudem muss, anders als nach Abs. 1, die Errichtung eines „Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation“ beabsichtigt sein. Die Errichtung dieser Infrastrukturen auf eigenem Grund des Netzbetreibers (bzw auf fremdem Grund ohne Ausübung eines Zwangsrechtes iSd § 8 Abs. 1) hindert die Verpflichtung zur Mitbenutzung demgegenüber nicht.

Da die Richtlinie 2014/61/EU ein von der bestehenden Regelung des § 8 Abs. 1 abweichendes Ziel verfolgt und dazu andere Voraussetzungen und andere Rechtsfolgen vorsieht, erscheint es zweckmäßig – ähnlich wie zB mit § 8 Abs. 3 (Site-Sharing) – mit einem neuen Abs. 1a eine eigene Regelung zu schaffen, die der Umsetzung des Art. 3 Abs. 2 RL dient. Netzbereitsteller sollen danach hinsichtlich ihrer physischen Infrastrukturen zur Gestattung der Mitbenutzung verpflichtet sein, was bedeutet, dass sie grundsätzlich auch dann verpflichtet sind, wenn der Netzbereitsteller nicht der zivilrechtliche Eigentümer der Infrastrukturen, wohl aber deren Nutzungsberechtigter ist. Das Verhältnis zum Grundeigentümer regelt Abs. 3.

Die Mitbenutzung der physischen Infrastrukturen nach Abs. 1a soll, wie bereits bisher in den übrigen Fällen der Mitbenutzung nach § 8, nur verpflichtend sein, wenn sie für den Netzbereitsteller als Inhaber der Infrastrukturen wirtschaftlich zumutbar und es ­– insbesondere technisch – vertretbar ist. Diese Zumutbarkeit bzw. Vertretbarkeit ist grundsätzlich im Sinne der bisherigen Entscheidungspraxis der Telekom-Control-Kommission und der einschlägigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu verstehen und wird zB bei Vorliegen eines der in Art. 3 Abs. 3 Richtlinie 2014/61/EU beispielhaft aufgezählten Fälle zu verneinen sein. Eigenbedarf wird zudem nach § 8 Abs. 1c berücksichtigt. Eine Mitbenutzung von Infrastrukturen, bei denen durch die Mitbenutzung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden, kann im Einzelfall als technisch nicht vertretbar iSd Abs. 1, 1a oder 1b zu beurteilen sein.

Abs. 1 und Abs. 1a (bisherige Fassung) sollen zusammengeführt und es soll ein neuer Abs. 1a eingeführt werden, da die Sonderbestimmung des Abs. 1a für „Kabelschächte, Rohre oder Teile davon“ im Hinblick auf den mit BGBl I Nr. 102/2011 erweiterten Anwendungsbereich des Abs. 1 nicht mehr erforderlich ist.

Die neue Fassung des Abs. 1b beruht sowohl auf Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) als auch auf Art. 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/61/EU. Der erste Konzentrations-, Verteilungs- oder Zugangspunkt kann innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, Gebäudeteiles oder der sonstigen Baulichkeit liegen.

Der bisherige Absatz 1b soll aus systematischen Gründen zu Abs. 1c (und vice versa) geändert werden. Die Eigenbedarfsregelung des (neuen) Abs. 1c bezieht sich nunmehr auch auf die neu eingeführte Mitbenutzung von physischer Infrastruktur nach Abs. 1a (nF). Klargestellt wird, auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Richtlinie 2014/61/EU, dass nur „nachweislicher“ Eigenbedarf einen Verweigerungsgrund darstellen kann.

Mit Abs. 3 sind die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 3 Abs. 6 Richtlinie 2014/61/EU hinsichtlich der Berücksichtigung der Rechtsstellung von Grundeigentümern bereits umgesetzt.

Nach Abs. 4 soll auch bei Mitbenutzung nach dem neuen Abs. 1a eine angemessene Abgeltung zu bezahlen sein, die im Nichteinigungsfall von der Telekom-Control-Kommission festgesetzt wird. Dabei sind iSd Art. 3 Abs. 5 letzter Satz der Richtlinie 2014/61/EU bei einer Preisfestsetzung auch die Folgen des beantragten Zugangs auf den Geschäftsplan des Zugangsanbieters, einschließlich der Investitionen des Netzbereitstellers, von dem Zugang begehrt wird, insbesondere in die physischen Infrastrukturen, die zur Bereitstellung elektronischer Hochgeschwindigkeits-Kommunikationsdienste genutzt werden, zu berücksichtigen.

Zu § 9 Abs. 1, 3 und 4:

In Abs. 1 soll iSd Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/61/EU klargestellt werden, dass in Nachfragen jeweils die Komponenten des Projekts, für das Mitbenutzung begehrt wird, einschließlich eines genauen Zeitplans anzugeben ist. Zur Nachvollziehbarkeit der Nachfragen im Hinblick auf spätere Verfahrensführungen sollen Nachfragen schriftlich erfolgen.

Da die Richtlinie 2014/61/EU nur eine Minimumharmonisierung vorsieht, kann die Umsetzung in Abs. 2 strengere Regelungen vorsehen. Mit Abs. 2 war für Fragen der Mitbenutzung bereits bisher eine Verhandlungsfrist von vier Wochen, statt der in der Richtlinie 2014/61/EU genannten zwei Monate ab Einlangen der Nachfrage vorgesehen, die nunmehr auch für den neuen § 8 Abs. 1a gelten soll. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, kann die Regulierungsbehörde zur Entscheidung angerufen werden (§ 12a).

Die bereits bisher bestehende Verpflichtung zur Erstellung von Rahmenvereinbarungen soll dahingehend klargestellt werden, dass nur Vereinbarungen über Mobilfunksites umfasst sind und nicht zB auch alle Netzbereitsteller umfasst sind, die in ihrem Netz Richtfunk einsetzen und dafür Antennentragemasten errichten und betreiben. Auch diese Rahmenvereinbarungen sollen, wie die anderen Vereinbarungen nach dem 2. Abschnitt, der Regulierungsbehörde nicht jedenfalls, sondern nur auf deren begründetes Verlangen vorgelegt werden. Die verpflichtende Veröffentlichung dieser Rahmenvereinbarungen soll entfallen.

Zu § 9a:

§ 9a dient der Umsetzung des Art. 4 der Richtlinie 2014/61/EU. Ähnlich wie in § 6b soll primär die RTR-GmbH als zentrale Informationsstelle gemäß § 13a die nachgefragten Informationen zugänglich machen, sofern diese bei ihr vorliegen. Liegen die Daten dort nicht vor, das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Informationen beim Netzbereitsteller nicht in elektronischer Form zur Verfügung standen und er sie daher nicht über die zentrale Informationsstelle zugänglich zu machen hat, kann subsidiär mit gesonderter Nachfrage direkt der Netzbereitsteller in Anspruch genommen werden. Gesonderte Nachfrage bedeutet auch hier, dass die RTR-GmbH einen Antrag, der bei ihr nicht erfüllt werden kann, nicht an den Netzbereitsteller weiterzuleiten hat, sondern dieser vielmehr eine Nachfrage gegenüber dem Netzbereitsteller direkt zu stellen hat, wenn diesbezügliches Interesse besteht. Für die (allenfalls erforderliche) Aufbereitung und die Übermittlung der Informationen kann der Netzbereitsteller ein am Aufwand orientiertes Entgelt verlangen.

Nach Abs. 4 soll auch für eine Vor-Ort-Untersuchung bestimmter Komponenten von physischen Infrastrukturen beim Netzbereitsteller nachgefragt werden können. Der Begriff „bestimmte Komponenten“ bedeutet dabei, dass nur konkrete Infrastrukturen besichtigt werden können, die für einen beabsichtigten Ausbau eines Hochgeschwindigkeitsnetzes für die elektronische Kommunikation (vgl. Abs. 5) in Frage kommen können, wie zB einzelne Strecken, Schächte, oder Ähnliches. Nicht umfasst, und daher unzumutbar iSd Abs. 4, wäre aber z. B. eine Nachfrage, die die gesamte Infrastruktur in Gebäuden, Straßenzügen, oder noch größeren Gebieten umfasst. Die Verpflichtung zur Gestattung der Vor-Ort-Untersuchung stellt einen stärkeren Eingriff in die Rechtsposition des Netzbereitstellers dar, als die bloße Übermittlung der Daten gemäß Abs. 3. Deshalb soll der Anwendungsbereich in Abs. 4 auf das mit der Richtlinie 2014/61/EU unionsrechtlich vorgeschriebene Mindestmaß eingeschränkt sein und nur für Mitbenutzungen iZm hochgeschwindigkeitsfähigen Netzen zur Anwendung kommen. Auch in diesem Fall soll ein angemessenes Entgelt verlangt werden können, das vor allem erforderliche Personalkosten umfassen wird. Eine Vor-Ort-Untersuchung ist nur bei wirtschaftlicher Zumutbarkeit und (insbesondere technischer) Vertretbarkeit zu gestatten. So können zB Vor-Ort-Untersuchungen von nationalen kritischen Infrastrukturen im Einzelfall als nicht vertretbar nach Abs. 4 zu beurteilen sein.

Nach Abs. 5 soll der Nachfrager verpflichtet werden, einerseits das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1, also insbesondere seine Eigenschaft als Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes und die beabsichtigte Errichtung einer Kommunikationslinie bzw. eines öffentlichen Hochgeschwindigkeitsnetzes, glaubhaft zu machen. Zudem soll das jeweils beabsichtigte Ausbauvorhaben konkretisiert werden, was zweckmäßigerweise (sofern vorhanden) über geocodierte Daten erfolgen wird.

Abs. 6a bildet die Notwendigkeit ab, vor Zugänglichmachung von besonders sensiblen Informationen, wie in Abs. 6, ein Ermittlungsverfahren mit bescheidmäßigem Abspruch vorzusehen. Im Verfahren nach Abs. 6a hat neben dem Antragsteller auch der Netzbereitsteller, der Standorte und Netzkomponenten entsprechend § 13 Abs. 3 letzter Satz bezeichnet hat, Parteistellung.

Mit der Vorlageverpflichtung nach Abs. 7 auch betreffend Vereinbarungen nach § 9a soll eine dem geltenden § 9 Abs. 4 analoge Regelung eingeführt werden, die der Regulierungsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen durch die beteiligten Parteien ermöglicht.

Kommt keine Vereinbarung zu Stande, sollen beide Parteien eine zu § 6a analoge Möglichkeit haben, bei der Telekom-Control-Kommission eine Entscheidung zu beantragen.

Zu §§ 10 bis 12 und § 13:

Die §§ 10, 11, 12 und 13 sollen terminologisch und hinsichtlich ihrer Anwendung an die neuen Bestimmungen der §§ 6a, 6b und 9a angepasst werden, im Übrigen aber unverändert bleiben.

Zu § 12a:

Für die in der Richtlinie 2014/61/EU vorgesehenen neuen Zuständigkeiten zur Streitbeilegung, die in den §§ 6a, 6b, und 9a umgesetzt werden, soll das bewährte Verfahren der Telekom-Control-Kommission, das für Fälle der Leitungsrechte und der Mitbenutzung bereits besteht, zur Anwendung kommen. Gleiches soll nunmehr auch für Leitungsrechte an öffentlichem Gut gelten, für die bislang kein Verfahren vorgesehen ist. Zur Klarstellung soll eine ausdrückliche Mitwirkungsverpflichtung nach dem Vorbild des geltenden § 121 Abs. 3 (neu: § 121 Abs. 4) aufgenommen werden.

Der bisherige Abs. 3 („Bis zur Rechtskraft ihrer Entscheidung darf, unbeschadet von § 7 Abs. 3, der Bau des beabsichtigten Vorhabens nicht begonnen werden.“) soll gestrichen werden, da § 12a nunmehr nicht mehr ausschließlich Verfahren iZm mit Bauvorhaben umfasst, sondern auch andere Streitschlichtungen (zB über Informationsrechte oder Vor-Ort-Untersuchungen) betreffen soll. Eine Änderung der Rechtslage ist mit der Streichung aber insofern nicht verbunden, als die Bestimmung lediglich klarstellenden Charakter hat, weil ohne Einigung oder behördliche Entscheidung – außer in den ausdrücklich gesetzlich geregelten Fällen der §§ 6 Abs. 1 und 7 Abs. 3 – ohnedies keine Bauvorhaben über fremden Grund oder Mitbenutzungen fremder Infrastrukturen zulässig sind.

Zu § 13a:

§ 13a setzt Art. 4 und Art. 6 der Richtlinie 2014/61/EU um, soweit dort eine zentrale Informationsstelle für vorhandene Infrastrukturen bzw. für geplante Bauvorhaben vorgesehen ist. Die zentrale Informationsstelle ist von der RTR-GmbH bis zum 1. Jänner 2017 einzurichten und hat das auf Basis des derzeitigen § 13a bestehende Infrastrukturverzeichnis zu ersetzen.

Um die rechtzeitige Umsetzung sicherzustellen, haben die öffentlichen Stellen (Art. 22 B-VG) ihre elektronisch verfügbaren Daten der RTR-GmbH bis zum 31. Juli 2016 zugänglich zu machen. Elektronisch verfügbar sind die Daten jedenfalls als Geodaten in den verschiedensten Formaten. Es ist im Rahmen der Durchführungsverordnung gem § 13a Abs. 7 klarzustellen, in welchem Format und mit welchen Informationen (Mindestinformationen) diese Geodaten in das Verzeichnis importiert werden.

Eine Verpflichtung zur Neuerhebung von Daten oder zur Umwandlung vorhandener Daten in elektronisches Format ist damit nicht verbunden. Um eine möglichst vollständige Datenbasis zu erhalten, sollen auch die Netzbereitsteller als Inhaber der Infrastrukturen – diesbezüglich auch auf Basis des Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) – verpflichtet werden, bei ihnen elektronisch vorhandene Daten der RTR-GmbH zugänglich zu machen, diese aber nur über Aufforderung durch die RTR-GmbH. Neben dieser Verpflichtung zur Erstlieferung der vorhandenen Daten sollen auch Aktualisierungen und alle neuen Elemente der genannten Infrastrukturen, die bei den öffentlichen Stellen und Netzbereitstellern in elektronischer Form verfügbar werden, der RTR-GmbH zugänglich gemacht werden, in diesem Fall ohne gesonderte Aufforderung.

Die näheren Bestimmungen über Art, Umfang, Struktur und Datenformat der zugänglich zu machenden Informationen und über die Abfrage dieser Daten soll die RTR-GmbH mit einer Verordnung festlegen. Zudem kann die RTR-GmbH über die gesetzlichen Ablehnungstatbestände hinaus auch bestimmte in Abs. 8 genannte Ausnahmen von den Datenlieferungsverpflichtungen festlegen. Es obliegt somit der zentralen Informationsstelle, Daten, zB auf Grund des Vorliegens von Ausnahmetatbeständen nicht an das anfragende Unternehmen weiterzuleiten.

Die Sicherheit der Daten wird insofern gewährleistet, als das kein öffentliches Verzeichnis mit automatischer Beantwortung vorgesehen ist. Die elektronischen Daten werden entweder verschlüsselt oder physisch mittels Datenträger an die Regulierungsbehörde übergeben, oder mittelfristig mittels Userverwaltung mit dahinterliegender Berechtigungslogik direkt in das System eingetragen. Da die Speicherung der Daten in einer Datenbank erfolgt, auf die nur über RTR-interne Abfragesysteme zugegriffen werden kann und nicht aus dem öffentlichen Netz erreich werden kann, wird den Sicherheitsanforderungen entsprochen.

Weiters können Netzbereitsteller bei direkter Eingabe der Daten ins System nur ihre eigenen Daten einsehen, die bei Bedarf auch noch weiter eingeschränkt werden können (zB.: für Regionalzuständige, Technologiezuständige usw.).

Die Ersterfassung der Daten soll durch Datenlieferungen der Netzbereitsteller erfolgen. Diese können mitunter auch Gemeinden sein, wenn diese über eigene Infrastruktur verfügen oder elektronisch verfügbare Informationen über „fremde“ Infrastrukturdaten haben. Dabei muss im Erfassungsprozess darauf geachtet werden, dass Infrastrukturdaten nicht sowohl vom Netzbereitsteller als auch von einer öffentlichen Einrichtung, die über die Informationen verfügt, bereitgestellt werden, da es sonst zu einer ungewünschten Doppelerfassung kommen kann.

In weiterer Folge können kleine Ergänzungen oder Aktualisierungen an den Netzen, so das von den Netzbereitstellern gewünscht ist, durch die jeweiligen Gemeinden erfolgen, die über Änderungen der Netztopologie im Rahmen von Baugenehmigungen informiert werden.

§ 13a umfasst nicht nur die nach der Richtlinie 2014/61/EU erforderlichen Daten über hochgeschwindigkeitsfähige Infrastrukturen, sondern entsprechend Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) alle Infrastrukturen, die für Kommunikationslinien verwendbar sind.

Zu § 13b und c:

Ebenfalls bis längstens 1. Jänner 2017 soll die RTR-GmbH als zentrale Informationsstelle für Genehmigungen iSd Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014/61/EU auf ihrer Homepage detaillierte allgemeine Informationen über die Bedingungen und Verfahren betreffend Genehmigungen iZm Bauarbeiten an Hochgeschwindigkeitsnetzen veröffentlichen und in der Folge aktuell halten.

§ 13c dient der Umsetzung des Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 der Richtlinie 2014/61/EU, soweit davon der Kompetenztatbestand „Post- und Fernmeldewesen“ gem. Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG umfasst ist. Baurechtliche Gesichtspunkte der Regelung fallen in Gesetzgebung und Vollziehung in den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder gem. Art. 15 Abs. 1 B-VG (vgl Mayer/Muzak, B-VG, 5. Aufl. (2015) 50).

Zum Inhalt ist auf Erwägungsgrund 29 der Richtlinie 2014/61/EU zu verweisen:

„Voraussetzung für das Erreichen der Ziele der Digitalen Agenda ist, dass die Infrastrukturen bis zum Standort des Endnutzers ausgebaut werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Eingriffen in Eigentumsrechte aufgrund des Allgemeininteresses zu beachten ist. Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation bis zum Standort des Endnutzers sollten unter Gewährleistung der Technologieneutralität gefördert werden, insbesondere durch hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen. Da der Einbau kleiner Leitungsrohre beim Hausbau nur geringe Zusatzkosten verursacht, die Nachrüstung von Gebäuden mit einer hochgeschwindigkeitsfähigen Infrastruktur jedoch einen beträchtlichen Teil der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen darstellen kann, sollten alle neuen Gebäude oder umfangreich zu renovierende Gebäude mit physischen Infrastrukturen ausgestattet werden, die den Anschluss der Endnutzer an Hochgeschwindigkeitsnetze ermöglichen. Im Hinblick auf den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation sollten neue und umfangreich zu renovierende Mehrfamilienhäuser mit einem Zugangspunkt ausgestattet werden, über den der Anbieter Zugang zur gebäudeinternen Infrastruktur hat. Ferner sollten die Bauträger vorsehen, leere Leitungsrohre von jeder Wohnung zu einem Zugangspunkt innerhalb oder außerhalb des Mehrfamilienhauses zu verlegen. Es sind allerdings Fälle möglich (z. B. neue Einfamilienhäuser oder bestimmte umfangreiche Renovierungen in entlegenen Gebieten), in denen eine Hochgeschwindigkeitsanbindung aus objektiven Gründen für zu wenig wahrscheinlich gehalten wird, um die Ausstattung eines Gebäudes mit hochgeschwindigkeitsfähiger physischer Infrastruktur oder mit einem Zugangspunkte zu rechtfertigen, oder in denen die Bereitstellung dieser Infrastrukturen aus anderen Gründen in Bezug auf Wirtschaftlichkeit, Erhaltung des städtebaulichen Erbes oder Umwelt unverhältnismäßig wäre, wie z. B. bei bestimmten Kategorien von Baudenkmälern.“

Zu § 16a Abs. 9:

Die Verlagerung der Verordnungsermächtigung vom BMVIT auf die Regulierungsbehörde trägt dem Umstand Rechnung, dass die Umsetzung der Vorschriften zu Sicherheit und Integrität stark durch technische Empfehlungen der ENISA geprägt wird, die unter Mitwirkung nationaler Regulierungsbehörden in regelmäßigen Abständen überarbeitet werden. Aufgrund der Einbindung der Regulierungsbehörde in die entsprechenden ENISA-Arbeitsgruppen werden die Erlassung und allenfalls notwendige Anpassungen der Verordnung mit deutlich geringerem Aufwand sichergestellt.

Zu § 17 Abs. 2:

Mit dieser Bestimmung wird ein umfangreiches Instrumentarien zur Verfügung gestellt, mit denen die tatsächlich angebotene Qualität transparent gemacht werden kann. Die bisherige Splittung der Zuständigkeiten im § 17 Abs. 1 und Abs. 2 hat sich nicht bewährt. Vergleichbare veröffentlichte Qualitätsdaten der erbrachten Kommunikationsdienste liegen nicht vor. Ohne Vorgaben, die die Qualität tatsächlich vergleichbar machen, wird § 17 Abs. 1 nicht effektiv werden. Im Sinne einer Vereinfachung der Abläufe und einer Zusammenfassung der Kompetenzen ist die ausschließlicher Betrauung der RTR-GmbH mit dem Vollzug von § 17 Abs. 1 und Abs. 2 sowohl im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und Effektivität zweckmäßig.

Es besteht auch ein Konnex zu Fragen der Netzneutralität, da die Wirksamkeit der entsprechenden Vorgaben auch einer Kontrollmöglichkeit bedarf.

Zu § 23 Abs. 3:

Mit dem TKG 2003 wurde die Möglichkeit zur Portierung mobiler Rufnummern geschaffen; begleitet wurde dieses neue Endkundenrecht mit der Verpflichtung zur Erlassung einer Verordnung für die näheren Bestimmungen der Übertragung von Nummern zwischen Mobilfunknetzen. Im Wege von privatrechtlichen Vereinbarungen, Streitschlichtungsentscheidungen der Telekom-Control-Kommission sowie der Nummernübertragungsverordnung konnte ein weitgehend stabiler Prozess für die Portierung mobiler Rufnummern geschaffen werden. Im Bereich der Portierung von Festnetznummern fehlten demgegenüber bislang umfassende Möglichkeiten zur Festlegung von näheren Bestimmungen betreffend (Festnetz-) Portierung für Betreiber von Festnetz-Telefondiensten und –netzen. Durch die Novelle des Abs. 3 soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass im Bereich der Festnetzportierung lediglich in Verfahren nach § 50 Festlegungen getroffen werden können, die darüber hinaus bloß bilateral zwischen den Streitparteien gelten. Eine generelle Regelungen stellt jedoch das geeignetere Instrument dar, um nähere Festlegungen für die Portierung von mobilen und festen (geografischen und Dienste-)Rufnummern zu treffen. Weiters sollen von dieser Bestimmung sowohl Telefondiensteanbieter als auch Telefonnetze erfasst werden, zumal beide in den Übertragungsprozess involviert sind. Diese Änderung soll den Wettbewerb fördern. Da die Wortfolge „…die Funktionsfähigkeit portierter Nummern auch bei Wegfall des betreffenden Teilnehmernetzes gewährleistet ist“ nur den Mobilfunkbereich abbildet, in welchem mittels Directrouting geroutet wird, soll diese Formulierung gestrichen werden (wobei gegebenenfalls eine Integration in die Verordnung nach Abs. 3 erfolgen könnte). Im Festnetzbereich könnte sich bei Beibehaltung der Regelung durch die dort vorherrschende Methode des Onwardroutings jedoch zwingend Umstellungsaufwand auf Directrouting ergeben.

Zu § 24 Abs. 2:

Mit der Änderung ist klargestellt, dass die Verordnungsermächtigung nach Abs. 2 nicht nur rufnummernadressierte Dienste (die sog. „Mehrwertdienste“), sondern alle „Dienste von Drittanbietern“ umfasst. Diese Erweiterung war notwendig, da die Beschwerden zu Contentdiensten sprunghaft angestiegen sind. Im Rahmen der Schlichtungsverfahren nach § 122 TKG 2003 machen diese Beschwerden bereits an die 50% aller Fälle aus. Der grundsätzliche Regulierungsbedarf ergibt sich aus mehreren Umständen. Oft ist am Inhalt der Dienste an sich zu zweifeln. So wurden zB Dienste bekannt, bei denen zwar ein Gewinn versprochen wird, der aber faktisch nie realisiert werden kann. Aus Deutschland ist bereits bekannt, dass Schadsoftware (Apps) selbst unbemerkt vom Nutzer Transaktionen verursacht haben (s. PC Welt, 24.10.2014: „WhatsApp-Nutzer werden in Abo-Falle gelockt“ abrufbar unter: http://www.pcwelt.de/news/Achtung__WhatsApp-Nutzer_werden_in_Abo-Falle_gelockt-Teure_Abzocke-8957212.html ). In diesem Bereich ist es daher möglich, dass „Einkäufe“ völlig losgelöst vom Willen des Nutzers getätigt werden. Ein weiterer Problembereich sind Abos. Ursprünglich vom Nutzer beabsichtigte Einmalkäufe wandeln sich im Zuge des Bestellprozesses in Abos, die unbemerkt vom Teilnehmer laufend Kosten verursachen können (s. Studie der AK vom März 2013: „WEB-BILLING, WAP-BILLING UND MEHRWERT-SMS“ abrufbar unter: http://media.arbeiterkammer.at/wien/PDF/WebWAPMehrwertBilling.pdf.). Eine Regelung, die den Abos ein Entgeltlimit setzt (wie in § 123 Abs. 2 KEM-V 2009 für Mehrwertdienste enthalten), fehlt.

Dem Verordnungsgeber wird die Aufgabe zukommen, Regelungen zu erlassen, die beschwerdefreie Dienste (wie etwa bis dato Ticketdienste) weiterhin in der bisherigen Form ermöglichen. Nicht von der Definition sind Dienste umfasst, bei denen sich der Kunde vorab anmeldet und einverstanden ist, dass die Zurechnung eines Rechtsgeschäfts anhand bestimmter Adressierungsmerkmale durch einen Dienstleister selbst erfolgt. Dies betrifft etwa Services der paybox Bank AG.

Zu § 25 Abs. 3:

Es ist von essenzieller Bedeutung, dass Teilnehmern der wesentliche Inhalt einer nicht ausschließlich begünstigenden Änderung in einer Weise mitgeteilt wird, die ihnen eine Entscheidung ermöglicht, den Vertrag zu geänderten Bedingungen weiterzuführen oder vom kostenlosen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 102/2011 wurde diese Bestimmung dahingehend konkretisiert, dass diese Mitteilung „in schriftlicher Form“ zu erfolgen hat. Schriftlichkeit ist als unterschriftlich anzusehen, wobei eine qualifizierte elektronische Signatur das rechtliche Erfordernis der Schriftlichkeit iSd. § 886 ABGB erfüllen kann (§ 4 SigG). Dieses strenge Formerfordernis führt im Hinblick auf einzelne Vertragstypen, zB wenn der Teilnehmer anonym ist, dazu, dass dem Teilnehmer keine schriftliche Mitteilung über eine nicht ausschließlich begünstigende Änderung übermittelt werden kann; eine einseitige, nicht ausschließlich begünstigende Änderung scheidet in diesen Fällen faktisch aus. Um diesem Missverhältnis Rechnung zu tragen, wurde das Formerfordernis der Schriftlichkeit dadurch ersetzt, dass die Mitteilung in „geeigneter Form“ zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verordnung nach Abs. 3 kann die Regulierungsbehörde die geeignete Form – einschließlich Schriftlichkeit – gegebenenfalls in Abhängigkeit des Vertragstyps näher spezifizieren.

Durch den letzten Satz wird klargestellt, dass eine durch die Regulierungsbehörde zu besorgende Aufgabe iSd. § 91 TKG 2003 vorliegt.

Zu § 25d Abs. 3 und 4:

Zu Abs. 3: Die Wettbewerbsdynamik hat – insbesondere im Mobilfunkbereich – in jüngster Zeit nachgelassen. Um diese Dynamik wieder in Schwung zu bringen, soll für Konsumenten ein Anbieterwechsel erleichtert werden. Lange Kündigungsfristen, automatische Vertragsverlängerungen („Roll-Over-Verträge) und ungünstige Kündigungstermine stellen aber wesentliche Wechselhindernisse dar. Lange Kündigungsfristen und ebenso automatische Vertragsverlängerungen bewirken, dass Teilnehmer – auch nach Ablauf ihrer Mindestvertragsdauer – auf aktuelle am Markt befindliche Angebote nicht zeitnahe reagieren können. Teilnehmer laufen entweder Gefahr, dass das Angebot am Ende ihrer Kündigungsfrist auf dem Markt nicht mehr angeboten wird oder sie leisten während der Kündigungsfrist das Grundentgelt doppelt (aus altem und neuem Vertrag).

Mit dieser Bestimmung wird angeordnet, dass für Konsumenten eine ordentliche Kündigung jedenfalls unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu ermöglichen ist, wobei die Kündigung mit Ende des darauf folgenden Monats wirksam wird. Für Unternehmen ist zumindest eine Vertragsvariante anzubieten, welche diese Möglichkeit einräumt.

Zu Abs 4: Durch Abs. 4 wird klargestellt, dass eine durch die Regulierungsbehörde zu besorgende Aufgabe iSd. § 91 TKG 2003 vorliegt.

Zu § 29 Abs. 2a:

Die vorgeschlagene Novellierung entspricht einem dringenden Bedürfnis der Praxis.

Zu § 37 Abs. 2:

Die Verlängerung der Frist auf ein Jahr soll den Planungshorizont für Betreiber erleichtern, die nun längerfristiger Dispositionen treffen können, um dem „Auslaufen“ von Regulierung Rechnung tragen zu können.

Zu § 50 Abs. 1:

Die Streichung der Beschränkung der Anrufung der Regulierungsbehörde betreffend die Portierung nur im Fall der Portierentgelte soll aufgehoben werden, um auch die Anrufung der Regulierungsbehörde hinsichtlich anderer im Zusammenhang mit der Portierung stehenden Streitigkeiten iSd. § 23 zwischen Telefondiensteanbietern bzw. Telefonnetzen zu ermöglichen und dadurch eine Förderung des Wettbewerbs zu ermöglichen.

Zu § 83:

Diese Bestimmung entspricht der geltenden Rechtslage, stellt jedoch klar, dass z. B. bei der Bewilligung von Funknetzen eine Mehrzahl von Funkanlagen bewilligt werden kann, deren tatsächliche geographische Position zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung noch nicht feststehen muss. Standort der in Rede stehenden Funkanlagen ist in diesen Fällen vielmehr das in der Bewilligung angegebene Gebiet. Der bisherige Text des TKG 2003 spricht diese Möglichkeit derzeit zwar nicht explizit an, sie ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang der Funkanlagen betreffenden Bestimmungen, insbesondere der Abschnitte 9 und 10. Auch die Regelung des § 90 Abs. 8, welche vorsieht, dass Anbieter von Mobilfunknetzen Aufzeichnungen über den geographischen Standort der zum Betrieb ihres Dienstes eingesetzten Funkzellen zu führen haben, sodass jederzeit die richtige Zuordnung einer Standortkennung (Cell-ID) zum tatsächlichen geographischen Standort unter Angabe von Geo-Koordinaten für jeden Zeitpunkt gewährleistet ist, wäre ohne diese Betrachtungsweise sinnleer.

Zu § 86 Abs. 4:

Die Vollziehung des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) kommt gemäß dessen § 13 Abs. 1 dem Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (BFTK) zu. Die zum Schutz des Marktes von Telekommunikationsanlagen wesentlichen und wichtigen Aufgaben des BFTK werden von dessen Sitz in Wien aus wahrgenommen. In Ausnahmefällen ist es jedoch erforderlich, auf ergänzende Unterstützung durch die dezentral organisierten Fernmeldebüros zurückzugreifen. Die mit der vorliegenden Bestimmung vorgeschlagene Änderung bezweckt daher die Präzisierung einer bereits bestehenden Bestimmung im Sinne einer Klarstellung für die Vollziehungspraxis.

§ 100 Abs. 1a:

Diese Bestimmung regelt ausschließlich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingegangene Vertragsbeziehungen zwischen Anbietern und Unternehmen iSd Konsumentenschutzgesetzes. Auf frühere vertragliche Beziehungen ist weiterhin Abs. 1 anzuwenden. Obgleich mit dieser Formulierung normiert wird, dass Anbieter die elektronische Rechnung für Businesskunden als Standard festlegen können, muss es dem Teilnehmer bei Vertragsabschluss und während der Laufzeit des Vertrages auch nur für einzelne zukünftige Rechnungsperioden möglich sein, Rechnungen auf gesondertes Verlangen entgeltfrei in Papierform übermittelt zu erhalten.

Unentgeltliches Zurverfügunghalten bedeutet sowohl die unentgeltliche Speicherung beim Betreiber als auch wahlweise die Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen elektronischen Abrufmöglichkeit für den Teilnehmer oder die Möglichkeit der unentgeltlichen Anforderung und Übermittlung per E-Mail an den Teilnehmer.

Für Rechnungsdoppel kann jedoch, wie dies bereits bislang gehandhabt wird, ein in den Entgeltbestimmungen festgesetztes, angemessenes Entgelt verlang werden. Die Speicherpflicht bezieht sich aus Datenschutzgründen nicht auf den Einzelentgeltnachweis.

§ 104 Abs. 6:

Durch den neu eingefügten Absatz wird klargestellt, dass eine durch die Regulierungsbehörde zu besorgende Aufgabe iSd. § 91 TKG 2003 vorliegt.

Zu § 109 Abs. 3:

Nach Abs. 3 Z 1d sollen in Umsetzung des Art. 11 der Richtlinie 2014/61/EU die Nichtlieferung oder nur unvollständige Lieferung von Informationen an die Regulierungsbehörde nach § 13a sowie nach Abs. 3 Z 10a die unzulässige Verwendung oder Weitergabe von Informationen als neue Verwaltungsstraftatbestände eingeführt werden. Zudem soll der bereits bestehende Verwaltungsstraftatbestand der Nichtvorlage von Vereinbarungen nach § 48 Abs. 3 (Z 11) auf die neu eingeführten analogen Regelungen nach den §§ 5 Abs. 1, 6a Abs. 4, 6b Abs. 6, 7 Abs. 3, 9 Abs. 4 oder 9a Abs. 7 ausgedehnt werden.

Mit Z 19 wurde die bisher fehlende Strafbestimmung zu § 104 eingefügt.

Zu § 117 Z 1:

Mit Z 1 sollen auch die Entscheidungen in den neu eingeführten Streitschlichtungsverfahren gemäß §§ 6 (öffentliches Gut), 6a, 6b Abs. 7, 7 und 9a Abs. 8 in die Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission übertragen werden.

Zu § 117 Z 7:

Hier werden bestehende Unklarheiten betreffend die Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission bereinigt.

Zu § 120 Abs. 5:

Abs. 5 soll dahingehend richtiggestellt werden, dass der KommAustria (unter den geregelten Voraussetzungen) gegen Entscheidungen der Telekom-Control-Kommission das Rechtsmittel der Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht zusteht.

Zu § 121:

Die Streichung des bisherigen Abs. 1 dient der Anpassung an das System der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Gemäß Art. 5 Z 2 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 (Änderung des Art. I Abs. 2 EGVG) soll sich der Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze nicht mehr aus der Aufzählung bestimmter Behörden, sondern aus einer Generalklausel ergeben. Regelungen in Bundesgesetzen, die das AVG, das VStG oder das VVG (oder einzelne Bestimmungen dieser Gesetze) für anwendbar erklären, sollen entfallen.

Auch bei Anträgen nach dem 2. Abschnitt (§ 117 Z 1) soll die Durchführung eines Streitschlichtungsverfahrens vor der RTR-GmbH nach den neuen Abs. 2 und 3 künftig verpflichtend sein, da die Vollziehungspraxis der Telekom-Control-Kommission seit der Novelle BGBl. I Nr. 65/2009 gezeigt hat, dass auch in diesem Bereich Potenzial für Einigungen gegeben ist. Im Sinne der mit der genannten Novelle eingeführten verfahrensstraffenden Tendenz für diese Verfahren (§ 12a) soll die Frist allerdings nur vier, statt (wie für Verfahren iSd. § 117 Z 2 und 7) sechs Wochen, betragen.

Zu § 122:

Die Formulierung des Abs. 1 Z 2 soll, vergleichbar der Formulierung in § 90, dahingehend angepasst werden, dass neben (behaupteten) Verletzungen des TKG 2003 auch Verletzungen einer auf Grund des TKG 2003 erlassenen Verordnung oder eines auf Grund des TKG 2003 erlassenen Bescheides Gegenstand eines Verfahrens sein können.

Mit der neuen Regelung des Abs. 1a soll eine dem Art. 52 Z 6 der Verordnung 651/2014/EU entsprechende Zuständigkeit der RTR-GmbH geschaffen werden, auf Antrag eines Förderungsgebers Zugangsangebote von Förderungswerbern, einschließlich Standardangeboten über Zugangsprodukte (wie Leerverrohrungen, Glasfasern, Vorleistungsdiensten, o.a.), zu prüfen, die diese nach den einschlägigen Förderungsbedingungen zu legen haben. Vergleichbar dem bewährten Schlichtungsverfahren nach § 122 Abs. 1 (vgl. die Lösungsvorschläge in Endkundenangelegenheiten) teilt die RTR-GmbH als Ergebnis der Prüfung den Beteiligten ihre Ansicht zum geprüften Angebot mit. Prüfmaßstab ist grundsätzlich die wettbewerbskonforme Ausgestaltung der Angebote, wobei insbesondere auf Übereinstimmung mit dem TKG 2003, den auf Grund des TKG 2003 erlassenen Verordnungen und Bescheiden, sowie den Förderungsbedingungen zu prüfen ist. Der Förderungsgeber kann in der Folge diese regulierungsbehördliche Expertise im Rahmen der konkreten Vereinbarung oder Umsetzung des Förderungsvertrages berücksichtigen.

Der Förderungsgeber soll eine am eingesetzten Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH orientierte Aufwandsentschädigung bezahlen, die, da die RTR-GmbH nach § 16 KommAustria-Gesetz nicht gewinnorientiert ist, auf den aus dem Markt zu finanzierenden Aufwand der Regulierungsbehörde anzurechnen ist. Die RTR-GmbH kann nach Abs. 2 entsprechende Verfahrensrichtlinien auch für diese neuen Prüfverfahren erlassen.

Zu § 133 Abs. 15:

In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine wöchentliche Anzeige der Nutzung aller Kommunikationsparameter für die Überwachung der effizienten Nutzung nicht notwendig ist. Darüber hinaus stellt eine Verpflichtung zur Nutzungsanzeige in (je nach Rufnummernbereich unterschiedlich) längeren als wöchentlichen Zeitabständen auch eine Verwaltungsentlastung für die Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten dar. Aufgrund der Verpflichtung der RTR-GmbH zur Erstellung eines Verzeichnisses der Rufnummern für Mehrwertdienste gemäß § 24 Abs. 3 besteht für die Nutzung dieser Rufnummern bereits eine wöchentliche Anzeigepflicht nach den Bestimmungen der aufgrund der §§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 63 erlassenen Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009. Eine entsprechende Festlegung der Zeitabstände, innerhalb derer die Anzeige der Nutzung der weiteren Kommunikationsparameter wiederkehrend zu erfolgen hat, wird in genannter Verordnung (im Plan für Kommunikationsparameter unter sinngemäßer Anwendung des § 63 Abs. 2 lit. a) erfolgen. In Anbetracht der entsprechenden Umsetzung tritt die Bestimmung des § 65 Abs. 2 letzter Satz erst mit 1. Jänner 2016 außer Kraft.

Zu § 137 Abs. 7:

Die Inkrafttretensbestimmung soll den Betreibern die Möglichkeit geben, ihre Vertragsbedingungen gesetzeskonform anzupassen. Hierfür wird ein Zeitraum von drei Monaten vorgesehen. Ohne die Übergangsbestimmung wären die meisten Betreiber dem Risiko der Verwendung rechtswidriger Vertragsbedingungen ausgesetzt. Eine angemessene Umsetzungszeit war daher vorzusehen.

Zu Art. 2 (Änderung des KommAustria-Gesetzes)

Zu § 34 Abs. 1a und § 45 Abs. 12:

Die Änderungen der §§ 34 Abs. 1a und 45 sollen den auf Grund der Umsetzung der Richtlinie 2014/61/EU zusätzlich entstandenen Aufwendungen für die Einrichtung und den zusätzlichen finanziellen Bedarf durch die neuen Aufgaben und Zuständigkeiten der zentralen Informationsstelle (Art. 1 Z 19) entsprechend angepasst werden. Im Hinblick auf die schon in der RV 1276 d.B. XXIV. GP angeführten Erwägungen ist auch bei der Einrichtung der zentralen Informationsstelle davon auszugehen, dass diese im Interesse der Allgemeinheit liegt und eine selbst anteilige Überwälzung der Kosten auf die Telekommunikationsbetreiber damit jedenfalls ausscheidet. Dementsprechend ist für die Abgeltung der Einrichtungskosten im Jahr 2016 im Wege des § 45 einmalig Vorsorge zu treffen.

Die laufenden Kosten liegen jedoch auch im Interesse der Telekommunikationsbetreiber, zumal auf Grund des verbesserten Informationsaustausches Bauarbeiten effizienter durchgeführt werden können. Aus diesem Grund sind diese Kosten im Ausmaß des Bundesanteils iHv 25% in § 34 abzubilden. Dementsprechend werden 75% der laufenden Kosten von der Branche über den Finanzierungsbeitrag abgedeckt.

Zu Art. 3 (Änderung des Bundesgesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen)

Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, BGBl. I Nr. 96/2013, wurde in Übereinstimmung mit Artikel 131 Abs. 2 B-VG die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen in Abs. 3 des § 13 normiert. Der bis zum Inkrafttreten dieses Absatz geltende Abs. 2 ist daher als überholt anzusehen und kann ersatzlos entfallen.

Zu Art. 4 (Änderung des Postmarktgesetzes)

Zu § 11:

Mit dieser Bestimmung soll auf die Bedürfnisse der Nutzer eingegangen werden, indem auch im Universaldienst Produkte ermöglicht werden, bei denen für spezielle Sendungen auch eine längere Laufzeit angeboten werden kann.

Zu § 37:

Das Postbüro hatte ausschließlich die Kompetenz zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren. Wie sich in den vergangenen Jahren gezeigt hat, ist die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren im Bereich des Postmarktgesetzes jedoch äußerst selten erforderlich (16 Verfahren seit 1998). Die Aufrechterhaltung einer eigenen Behörde erscheint daher nicht gerechtfertigt. Aufgrund der geringen Anzahl von Verfahren kann dem Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland zugemutet werden, diese Agenden mitzubetreuen.