847 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Immunitätsausschusses

über das Ersuchen des Landesgerichts für Strafsachen Wien, 92 HV 44/15m, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat
Heinz-Christian Strache

Das Landesgericht für Strafsachen Wien ersucht mit Schreiben vom 20. Juli 2015, 92 HV 44/15m, eingelangt am 23. Juli 2015, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Heinz-Christian Strache wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach § 111 Abs. 1 und 2 StGB.

 

Der Immunitätsausschuss hat dieses Ersuchen in seiner Sitzung am 14. Oktober 2015 in Verhandlung gezogen und einstimmig beschlossen, dem Nationalrat zu empfehlen, festzustellen, dass ein Zusammenhang zwischen der vom Privatankläger behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Heinz-Christian Strache besteht, und daher einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Heinz-Christian Strache nicht zuzustimmen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Immunitätsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

In Behandlung des Ersuchens des Landesgerichts für Strafsachen Wien, 92 HV 44/15m, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Heinz-Christian Strache wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach § 111 Abs. 1 und 2 StGB wird im Sinne des
Art. 57 Abs. 3 B‑VG festgestellt, dass ein Zusammenhang zwischen der vom Privatankläger behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Heinz-Christian Strache besteht; daher wird einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat
Heinz-Christian Strache nicht zugestimmt.

Wien, 2015 10 14

                  Mag. Dr. Klaus Uwe Feichtinger                                             Mag. Dr. Beatrix Karl

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau