Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMWFW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

Problemanalyse

Anlass zur Formulierung eines neuen Druckgerätegesetzes ist der durch die Richtlinie 2014/68/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164 und durch die Richtlinie 2014/29/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 45 gegebene Umsetzungsbedarf an EU‑Recht. Neu am Druckgerätegesetz sind die Regelungen im Rechtsverhältnis zwischen den Adressaten des Gesetzes. Adressaten bzw. Betroffene des Gesetzes sind die notifizierende Behörde, die Marktüberwachungsbehörde, die Prüfstellen und die Wirtschaftsakteure, wie die Hersteller, die Importeure, die Händler und die Betreiber von druckführenden Geräten.

 

Bei der Umsetzung des diesbezüglichen Unionsrechts ist zu beachten, dass es sich dabei um Harmonisierungsrechtsvorschriften handelt, die den freien Warenverkehr im EU‑Binnenmarkt unterstützen sollen. Der österreichische Handlungsspielraum gegenüber der EU beschränkt sich deshalb im Wesentlichen auf die Zuteilung der Behördenfunktionen hinsichtlich Akkreditierung, Notifizierung und Marktüberwachung. Dieser Handlungsspielraum wiederum ist aber dadurch vordefiniert, als das Kesselwesen zum Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung zählt und gemäß Art. 102 Abs. 1 des B‑VG der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden mit der Vollziehung der mittelbaren Bundesverwaltung betraut sind.

Ziel(e)

-       Unionsrechtliche Harmonisierung von horizontalen verfahrensrechtlichen Bestimmungen für das Inverkehrbringen von unter Druck stehenden Geräten

-       Beibehaltung des bestehenden hohen Sicherheitsniveaus für unter Druck stehende Geräte, die sich bereits in Betrieb befinden

1.      Der sogenannte „gemeinsame Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten“ in der EU besteht darin, dass in die fachspezifischen Gesetze für Produkte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU (wie zum Beispiel Druckgeräte, elektrische Geräte oder Maschinen) unterliegen, sukzessive einheitliche horizontale Bestimmungen aufgenommen werden. Leitfaden für diesen Prozess ist der Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82. Auf Basis dieses Beschlusses überarbeitet die EU Schritt für Schritt die bestehenden Richtlinien für die einzelnen Produktgruppen und die dabei neu geschaffenen Richtlinien sind in weiterer Folge in nationales Recht überzuführen.

 

2.      Das bestehende Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2012 und die zugehörigen Verordnungen regeln nicht nur das Inverkehrbringen, sondern auch die Sicherheitsbestimmungen für den Betrieb von unter Druck stehenden Geräten. Da die neuen horizontalen Marktbestimmungen der EU keine wesentlichen Änderungen bei den technikspezifischen Bestimmungen für das sichere Betreiben von druckführenden Geräten erfordern, ist der diesbezügliche Rechtsbestand in das neue Druckgerätegesetz überzuführen. Vor allem die Regelungen der Druckgeräteüberwachungsverordnung ‑ DGÜW‑V, BGBl. II Nr. 420/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2015, welche der Europäischen Kommission unter der Notifikationsnummer 2002/311/A-100 notifiziert wurde, ist wie die anderen auf Basis des Kesselgesetzes erlassenen Verordnungen unter anderem durch eine Weitergeltungsklausel im Druckgerätegesetz aufrecht zu erhalten. Dies gilt beispielsweise auch für die unter der Notifikationsnummer 2011/399/A notifizierte Versandbehälterverordnung 2011 (VBV 2011), BGBl. II Nr. 458/2011 oder hinsichtlich wiederkehrender Überwachungen auch für die Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 – ODGV 2011, BGBl. II Nr. 239/2011, welche der Umsetzung der entsprechenden Regelungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) dient.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Schaffung einer für die Umsetzung „des gemeinsamen Rechtsrahmens für die Vermarktung von Produkten“ in der EU im Druckgerätebereich geeigneten Rechtsbasis, welche auch die bestehenden Regelungen über die wiederkehrenden Prüfungen von druckführenden Geräten implementiert.

Mit dem neuen Druckgerätegesetz wird der bestehende österreichische Rechtsbestand für druckführende Geräte an die neuen unionsrechtlichen Erfordernisse angepasst. Damit bleibt die umfassende sicherheitstechnische Rechtsbasis für den Druckgerätemarkt bzw. -bestand erhalten. Der Geltungsbereich des neuen Druckgerätegesetzes umfasst die bisher geregelten relevanten Gruppen von Druckgeräten. Es adressiert die betroffenen Wirtschaftsakteure und Druckgeräteprüfstellen. Es definiert die Kompetenzverteilung zwischen der gegenüber der EU notifizierenden Behörde und der lt. Unionsrecht erforderlichen Marktüberwachungsbehörde. Es implementiert die EU-einheitlichen Regeln zum Schutzklauselverfahren betreffend nicht konforme oder gefährliche Geräte. Es verankert grundlegende Sicherheitsbestimmungen betreffend das Aufstellen, die Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Überprüfungen von Druckgeräten. Schließlich wird die Weitergeltung einer Reihe von für das Funktionieren des Druckgerätemarktes und für die Implementierung des EU‑Harmonisierungsrechtbestandes notwendiger Verordnungen geregelt.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Durch das neue Druckgerätegesetz erfolgen keine wesentlichen Änderungen der technischen Vorschriften, da der sicherheitstechnische Rechtsbestand hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Überwachung von Druckgeräten mit kostenneutralen Anpassungen übernommen wird. Deshalb kommt es zu keinen finanziellen Auswirkungen durch das Vorhaben. Auch hinsichtlich des Umfangs der Marktüberwachung ergibt sich durch das neue Druckgerätegesetz keine Änderung zum legistischen Status quo. Dieser wird nämlich bereits durch die unmittelbar rechtswirksame und direkt anzuwendende Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 definiert.

 

Die ins Druckgerätegesetz aufzunehmenden horizontalen EU‑Bestimmungen definieren nur die Verfahren, die im Rechtsverhältnis zwischen notifizierender Behörde, Marktüberwachungsbehörde, den Prüfstellen und den betroffenen Wirtschaftsakteuren, wie Hersteller, Importeure, Händler und Betreiber anzuwenden sind. Diesbezüglich implementiert das Druckgerätegesetz den aktuellen EU‑Rechtsstatus und schafft damit Rechtssicherheit im Verhältnis der österreichischen Behörden zu den betroffenen Wirtschaftsakteuren bzw. im Verhältnis der Wirtschaftsakteure untereinander.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinien 2014/68/EU und 2014/29/EU.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.