Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der vorliegende Entwurf für ein Bundesgesetz über die Sicherheit von unter Druck stehenden Geräten (Druckgerätegesetz) stellt eine Neufassung dar, die das bestehende Kesselgesetz, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2012, ersetzt.

Anlass zur Formulierung des neuen Druckgerätegesetzes ist der durch die Richtlinie 2014/68/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164 und durch die Richtlinie 2014/29/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 45 gegebene Umsetzungsbedarf an EU‑Recht.

Dieser bedingt neben den bereits EU‑rechtlich harmonisierten technischen Vorschriften für das Inverkehrbringen von druckführenden Geräten nun auch harmonisierte Verwaltungsvorschriften, welche die Verfahren, die im Rechtsverhältnis zwischen notifizierender Behörde, Marktüberwachungsbehörde, den Prüfstellen und den betroffenen Wirtschaftsakteuren, wie Hersteller, Importeure, Händler und Betreiber anzuwenden sind, definieren. Damit wird Rechtssicherheit im Verhältnis der österreichischen Behörden zu den betroffenen Wirtschaftsakteuren bzw. im Verhältnis der Wirtschaftsakteure untereinander geschaffen.

Die zweite wesentliche Aufgabe des Druckgerätegesetzes liegt in der Aufrechterhaltung des bestehenden hohen Sicherheitsniveaus für druckführende Geräte, die sich bereits in Betrieb befinden. Das Kesselgesetz regelt nämlich auch Sicherheitsbestimmungen für den Betrieb von druckführenden Geräten, die in das neue Druckgerätegesetz überzuführen sind. Vor allem die auf Basis des Kesselgesetzes erlassenen Verordnungen sind daher durch eine Weitergeltungsklausel im Druckgerätegesetz aufrecht zu erhalten. Insgesamt werden somit die technischen und rechtlichen Spezifikationen des Kesselwesens dem Druckgerätegesetz zugeführt, so dass im Druckgerätegesetz die horizontalen Bestimmungen des gemeinsamen Rechtsrahmens mit den allgemeinen und grundlegenden technischen Bestimmungen des Druckgerätewesens zusammengeführt werden. Damit bleibt die umfassende sicherheitstechnische Rechtsbasis für den Druckgerätemarkt bzw. -bestand erhalten.

Der Geltungsbereich des neuen Druckgerätegesetzes umfasst die bisher geregelten relevanten Gruppen von Druckgeräten. Es regelt deren Beschaffenheit und Inverkehrbringen und legt Verpflichtungen für die betroffenen Wirtschaftsakteure fest. Es enthält Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen und definiert das Verfahren zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen. Es legt die im Rahmen der Marktüberwachung anzuwendenden Verfahren fest und regelt die innerösterreichischen Verfahren zur Beteiligung an Schutzklauselverfahren der Europäischen Union. Es enthält Sicherheitsbestimmungen betreffend das Aufstellen, die Inbetriebnahme und die wiederkehrenden Untersuchungen von druckführenden Geräten und regelt die Vollziehung und die Weitergeltung bestehender Zulassungen und Vorschriften. Mit dem neuen Druckgerätegesetz wird der bestehende österreichische Rechtsbestand für druckführende Geräte daher an die neuen unionsrechtlichen Erfordernisse angepasst.

Als Zeitpunkt des Inkrafttretens für das Druckgerätegesetz ist aufgrund der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/29/EU der 20. April 2016 festzulegen.

Kompetenzgrundlage:

Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‑VG ist das Dampfkessel- und Kraftmaschinenwesen Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung.

Besonderer Teil

Zu § 1, Zweck:

Zweck des Gesetzes ist der Schutz von Personen und Sachgütern vor den Gefahren, die von druckführenden Geräten ausgehen.

Zu § 2, Begriffsbestimmungen:

Die Definitionen entstammen überwiegend den in § 2 genannten EU‑Richtlinien. Dies sind die Richtlinie 2014/68/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164, die Richtlinie 2014/29/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 45, die Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, ABl. Nr. L 165 vom 30.06.2010 S. 1 und die Richtlinie 75/324/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, ABl. Nr. L 147 vom 09.06.1975 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/10/EU, ABl. Nr. L 77 vom 20.03.2013 S. 20. Die aus dem Kesselgesetz und den zugehörigen Verordnungen übernommenen Definitionen wurden entsprechend angepasst.

Zu § 3, Geltungsbereich:

Der Geltungsbereich des Gesetzes umfasst alle relevanten Gruppen druckführender Geräte. Die Untergliederung der druckführenden Geräte richtet sich nach den entsprechenden EU‑Rechtvorschriften bzw. internationalen Übereinkommen. Die Detailbestimmungen zum Geltungsbereich sind mit den Verordnungen umgesetzt, die über § 72 der Weitergeltung zugeführt werden. Gemäß Art. 4 Abs. 2 letzter Satz EUV und Art. 346 Abs. 1 lit. b AEUV fällt die nationale Sicherheit und damit auch die militärische Landesverteidigung weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten. Es unterliegen deshalb militärische Waffensysteme auch keinen unionsrechtlichen Harmonierungsvorschriften. Damit sind auch Druckgeräte, die als Teile von militärischen Waffensystemen der Aufsicht militärischer Stellen unterstehen, vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes auszunehmen. Die Ausnahme von Fernleitungen erstreckt sich gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2014/68/EU nicht auf Standarddruckgeräte.

Zu § 4, Wesentliche Sicherheitsanforderungen für die Beschaffenheit und Konformitätsbewertung:

§ 4 orientiert sich an den allgemeinen Sicherheitsanforderungen des Anhanges I der Richtlinie 2014/68/EU und setzt mit Abs. 7 den der „Neuen Konzeption“ entsprechenden EU‑Grundsatz der Konformitätsvermutung insofern um, dass bei einem Produkt, dessen Eigenschaft einer harmonisierten Norm entspricht, hinsichtlich dieser Eigenschaft die Übereinstimmungen mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen anzunehmen ist.

Zu § 5, Konformitätsbewertungsverfahren für das Inverkehrbringen:

Die Detailbestimmungen zum Konformitätsbewertungsverfahren sind mit den Verordnungen umgesetzt, die über § 72 der Weitergeltung zugeführt werden.

Zu § 6, Konformitätserklärung und Konformitätskennzeichnung:

Die Konformitätskennzeichnung richtet sich nach der entsprechenden Art des druckführenden Gerätes und ist in den Verordnungen gemäß § 72 spezifiziert.

Zu § 7, Inverkehrbringen:

Diese Bestimmungen gelten für druckführende Geräte, die im europäischen Wirtschaftsraum auf dem Markt bereitgestellt werden und für den Betrieb in diesem vorgesehen sind. Für bestimmte Mitgliedstaaten existieren unionskonforme Sonderbestimmungen (zB Kerbschlagzähigkeit bei minus 40° C für skandinavische Staaten). Für entsprechende druckführende Geräte sind diese Sicherheitsbestimmungen des Ziellandes anzuwenden.

Zu § 8, Verordnungsermächtigung:

Die Verordnungsermächtigung wird insbesondere als Rechtsbasis für jene Verordnungen dienen, die derzeit gemäß § 72 als Bundesgesetz weitergelten, zur gegebenen Zeit aber neu als Verordnungen zum Druckgerätegesetz zu erlassen sein werden.

Zu §§ 9 bis 12, Verpflichtungen der Hersteller, der Bevollmächtigten, der Einführer und der Händler:

Die Verpflichtungen sind Teil des neuen horizontalen EU‑Rechtsrahmens, der in österreichisches Recht zu implementieren ist. Mit dem Begriff „eingetragener Handelsname“ in den §§ 9 Abs. 7 und 11 Abs. 4 ist der Firmenname gemeint.

Zu §§ 13 und 14, Verpflichtungen der Eigentümer und Betreiber:

Das bestehende Kesselgesetz samt den zugehörigen Verordnungen sowie die unionsrechtlichen Regelungen für ortsbewegliche Druckgeräte regeln auch die Betriebsphase von druckführenden Geräten. Daher wurden auch Verpflichtungen der für diese Phase maßgebenden Wirtschaftsakteure, Eigentümer und Betreiber festgelegt. Für private Eigentümer und Betreiber von Verbraucherprodukten wurden die Bestimmungen an die Möglichkeiten von Privatpersonen angepasst.

Zu § 15, Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten:

Einführer oder Händler, die ein druckführendes Gerät unter ihrem Namen vertreiben, übernehmen die Pflichten des Herstellers.

Zu § 16, Identifizierung der Wirtschaftsakteure:

Aufzeichnungspflichten sind Teil des neuen horizontalen EU‑Rechtsrahmens, der in österreichisches Recht zu implementieren ist.

Zu § 17, Verordnungsermächtigung:

Die Verordnungsermächtigung wird insbesondere als Rechtsbasis für jene Verordnungen dienen, die derzeit gemäß § 72 als Bundesgesetz weitergelten, zur gegebenen Zeit aber neu als Verordnungen zum Druckgerätegesetz zu erlassen sein werden.

Zu § 18, Stellen für das Inverkehrbringen:

Stellen gemäß Abs. 1 entsprechen den Erstprüfstellen des Kesselgesetzes und der Druckgeräteüberwachungsverordnung ‑ DGÜW‑V, BGBl. II Nr. 420/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2015, und den notifizierten Stellen gemäß den Richtlinien 2014/68/EU und 2014/29/EU. Stellen gemäß Abs. 2 entsprechen den anerkannten unabhängigen Prüfstellen gemäß Richtlinie 2014/68/EU. Stellen gemäß Abs. 3 entsprechen den sogenannten Xa‑Stellen gemäß ADR, RID und ADN (Vollzitierung siehe verfügender Teil § 2 Abs. 1 Z 11 bis 13). Stellen gemäß Abs. 4 prüfen das Inverkehrbringen von Kraftgastanks.

Zu § 19, Inspektionsstellen für die Betriebsphase:

Stellen gemäß Abs. 1 entsprechen den Kesselprüfstellen des Kesselgesetzes und der Druckgeräteüberwachungsverordnung. Stellen gemäß Abs. 2 entsprechen den sogenannten Xa‑Stellen gemäß ADR, RID und ADN.

Zu § 20, Betreiberprüfstellen:

Stellen gemäß Abs. 1 entsprechen den Betreiberprüfstellen gemäß Richtlinie 2014/68/EU. Stellen gemäß Abs. 2 entsprechen den sogenannten Xb‑Stellen gemäß ADR, RID und ADN.

Zu § 21, Betriebseigene Prüfdienste:

Stellen gemäß Abs. 1 entsprechen den betriebseigenen Prüfdiensten gemäß ADR, RID und ADN. Stellen gemäß Abs. 2 haben einen ähnlichen Status wie die Werksprüfstellen des Kesselgesetzes und der Druckgeräteüberwachungsverordnung, haben aber einen anderen Befugnisumfang als Werksprüfstellen. Neuzulassungen von Werksprüfstellen sind nicht mehr vorgesehen, jedoch sollen die bestehenden Regelungen gemäß Druckgeräteüberwachungsverordnung hinsichtlich bereits existierender Werksprüfstellen von den Bestimmungen des Abs. 2 unberührt bleiben.

Zu § 22, Akkreditierung:

Bei der Akkreditierung sind neben den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes 2012 (AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012 in der jeweils geltenden Fassung auch die der unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 (im Folgenden: EU‑Marktüberwachungsverordnung) zu beachten.

Zu § 23, Konformitätsvermutung für Konformitätsbewertungsstellen:

§ 23 entspricht dem unionsrechtlichen Grundsatz der Konformitätsvermutung (vgl. Art. 26 der Richtlinie 2014/68/EU), wonach bei einer Stelle, die Kriterien einer harmonisierten Norm erfüllt, hinsichtlich dieser Kriterien die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie anzunehmen ist.

Zu § 24, Befugung:

Hinsichtlich der Kompetenzverteilung wurden die Bestimmungen des § 21 Abs. 4 Kesselgesetz für die Befugung von Kesselprüfstellen übernommen. Die Befugung gewährleistet die Kenntnis des zuständigen Ressorts und ist nur jenen Stellen mit aufrechter Akkreditierung zu erteilen, die im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2014/68/EU nach österreichischem Recht gegründet und mit einer diesbezüglichen Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind. Die Zulassung der Prüfstellen gemäß Abs. 1 erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als notifizierende Behörde, da die Prüfstellen österreichweit tätig sind und der EU in einheitlicher Weise notifiziert werden.

Zu § 25, Verordnungsermächtigung:

Die Verordnungsermächtigung wird insbesondere als Rechtsbasis für jene Verordnungen dienen, die derzeit gemäß § 72 als Bundesgesetz weitergelten, zur gegebenen Zeit aber neu als Verordnungen zum Druckgerätegesetz zu erlassen sein werden. Die Verordnungskompetenz richtet sich nach der jeweiligen Zuständigkeit gemäß § 24.

Zu § 26, Notifizierende Behörde:

Mit dem Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82 und der Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, ABl. Nr. L 165 vom 30.06.2010 S. 1 wurden einheitliche Notifizierungsverfahren, Anforderungen und Pflichten der notifizierenden Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt. Die Mitgliedstaaten haben der Europäischen Kommission ihre notifizierenden Behörden zu benennen.

Zu § 27, Informationspflicht der notifizierenden Behörde:

Die notifizierenden Behörden haben unter anderem gemäß Art. 19 der Richtlinie 2010/35/EU Informationspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (EK).

Zu § 28, Zweigunternehmen von Konformitätsbewertungsstellen und Vergabe von Unteraufträgen:

Diese Bestimmungen ergeben sich aus Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2014/68/EU.

Zu § 29, Beantragung der Notifizierung:

Die beantragende Stelle muss gemäß Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2014/68/EU in Österreich ansässig sein.

Zu § 30, Notifizierungsverfahren:

Konformitätsbewertungsstellen für druckführende Geräte die notifiziert werden, haben ihre organisatorische und fachliche Kompetenz mittels Akkreditierung nachzuweisen. Nennungsverfahren, Aufgaben der Europäischen Kommission und der notifizierenden Behörde sind entsprechend dem Beschluss Nr. 768/2008/EG festgelegt. Die notifizierten Stellen werden in der von der EK vorgesehenen elektronischen NANDO‑Datenbank veröffentlicht.

Zu § 31, Änderung der Notifizierung:

Auch Änderungen zu einer Notifizierung sind der EK mittels NANDO‑Datenbank zu melden.

Zu § 32, Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen:

Bestehen Zweifel an der Kompetenz einer notifizierten Stelle, untersucht die EK, ob diese gerechtfertigt sind. Die Mitgliedstaaten haben sie dabei zu unterstützen.

Zu § 33, Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Tätigkeiten:

Unter anderem ist gemäß Art. 35 der Richtlinie 2014/68/EU eine Einspruchsmöglichkeit gegen technische Entscheidungen von Konformitätsbewertungsstellen bei einer internen Beschwerdestelle, wie sie zB in der Akkreditierungsnorm ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17020 verankert ist, vorzusehen.

Zu § 34, Beschwerden gegen notifizierte Stellen:

Ist grundsätzlich die fachliche oder organisatorische Kompetenz, das gesetzeskonforme Verhalten oder die Verantwortlichkeit der notifizierten Stelle nicht gegeben, kann die notifizierende Behörde Korrekturmaßnahmen wie Einschränkung, Änderung oder Entzug der Befugung bzw. Notifizierung durchführen. Solche Maßnahmen sind gemäß § 31 der EK mittels NANDO‑Datenbank zu melden und von der EK über die NANDO‑Datenbank freizugeben.

Zu § 35, Koordination der notifizierten Stellen:

Die EK hat dazu zB das Conformity Assessment Bodies Forum (CABF) eingerichtet. Nachdem nicht alle österreichischen notifizierten Stellen an sämtlichen europäischen Foren teilnehmen können, wird durch ein nationales Prüfstellenforum der Informationsfluss sichergestellt.

Zu § 36, Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Inspektionen ausländischer Stellen:

Das Tätigwerden in anderen Mitgliedstaaten beschränkt sich auf jene Tätigkeiten, für die die Stelle notifiziert wurde. Wenn die Stelle beispielsweise für die Richtlinie 2014/68/EU notifiziert wurde, kann sie nicht wiederkehrende Überprüfungen gemäß der Druckgeräteüberwachungsverordnung vornehmen.

Zu § 37, Notifizierung von technischen Diensten:

Gemäß § 9 Abs. 2 der Versandbehälterverordnung 2011 (VBV 2011), BGBl. II Nr. 458/2011 sind technische Dienste für Kraftgastanks vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Vorschlag des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu nominieren.

Zu § 38, Verordnungsermächtigung:

Die Verordnungsermächtigung wird insbesondere als Rechtsbasis für jene Verordnungen dienen, die derzeit gemäß § 72 als Bundesgesetz weitergelten, zur gegebenen Zeit aber neu als Verordnungen zum Druckgerätegesetz zu erlassen sein werden.

Zu § 39, Marktüberwachung:

Die unmittelbar rechtswirksame EU‑Marktüberwachungsverordnung regelt die Grundsätze der Marktüberwachung in der EU. Hierbei wird die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zur Überwachung des Marktes hinsichtlich gefährlicher Produkte vorgeschrieben. Dies ist auch auf Grund der Aufgabenstellung erforderlich, da Produkte gleicher Type meist europaweit in Verkehr gebracht werden.

Da das Kesselwesen in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist, ist gemäß Art. 102 Abs. 1 B‑VG der Landeshauptmann Marktüberwachungsbehörde. Die im Zusammenhang mit der vorgegebenen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten erforderliche Außenvertretung ist von dem jeweils zuständigen Bundesminister wahrzunehmen. Dieser hat auch für Produkte gleicher Type die österreichweit in Verkehr gebracht werden eine Koordinierungsfunktion wahrzunehmen. Um diese ausüben zu können ist eine Information über die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Maßnahmen an den jeweils zuständigen Bundesminister als koordinierende Stelle erforderlich.

Ist ein Produkt im Sinne von Art. 22 der EU‑Marktüberwachungsverordnung mit einer ernsten Gefahr verbunden, so erfolgt gemäß Art. 22 Abs. 4 der EU‑Marktüberwachungsverordnung eine RAPEX-Meldung an die Europäische Kommission.

Zu § 40, Überwachung des Marktes und internationaler Datenaustausch:

Die Bestimmungen der §§ 40 bis 44 entsprechen den Vorgaben des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. Da die EU‑Marktüberwachungsverordnung nur für druckführende Geräte gilt, die einer Harmonisierungsrechtsvorschrift unterliegen (dazu zählen auch Geräte, die nach einer alten nicht mehr in Kraft befindlichen Harmonisierungsrechtsvorschrift in Verkehr gebracht wurden), gelten die neuen horizontalen Verwaltungsvorschriften gemäß den §§ 41 bis 44 zur Gänze auch nur für diese Geräte.

Für Geräte, die nach einer nationalen Vorschrift in Verkehr gebracht wurden, gelten nur die §§ 41 Abs. 1 und 43 Abs. 1.

Zu § 41, Verfahren zur Behandlung von druckführenden Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist:

Diese Bestimmungen regeln das Vorgehen der Behörden bei Geräten, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und legen in diesem Zusammenhang die Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörde mit der koordinierenden Stelle und die Zusammenarbeit der koordinierenden Stelle mit der Europäischen Kommission fest. Die Einbeziehung der Kommission ist erforderlich, wenn nichtkonforme Produkte gleicher Bauart auch in anderen Mitgliedstaaten auf dem Markt bereitgestellt werden.

Zu § 42, Schutzklauselverfahren der Europäischen Union:

Das Schutzklauselverfahren kommt dann zur Anwendung, wenn die von einem Mitgliedstaat gegen ein druckführendes Gerät getroffenen Maßnahmen von einem anderen Mitgliedstaat oder der EK als nicht gerechtfertigt betrachtet werden. Die Bestimmungen regeln die Rolle der österreichischen koordinierenden Stelle im Falle der Betroffenheit in einem Schutzklauselverfahren.

Zu § 43, Konforme druckführende Geräte, die ein Risiko darstellen:

Diese Bestimmungen beziehen sich auf druckführende Geräte, die zwar den produktspezifischen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und daher Konformität gegeben ist, die aber trotzdem eine Gefährdung für Leben und Gesundheit von Personen und die Sicherheit darstellen. Die anzuwendenden Verfahren entsprechen jenen gemäß § 41.

Zu § 44, Formale Nichtkonformität:

Wenn ein druckführendes Gerät nicht ordentlich gekennzeichnet ist, die Konformitätserklärung für das Gerät nicht entspricht, Mängel bei den technischen Unterlagen bestehen oder Verpflichtungen von betroffenen Wirtschaftsakteuren nicht erfüllt werden und diese Mängel nicht beseitigt werden, kann die Marktüberwachungsbehörde Maßnahmen wie für gefährliche Produkte anordnen.

Zu § 45, Verordnungsermächtigung:

Die Verordnungsermächtigung wird insbesondere als Rechtsbasis für jene Verordnungen dienen, die derzeit gemäß § 72 als Bundesgesetz weitergelten, zur gegebenen Zeit aber neu als Verordnungen zum Druckgerätegesetz zu erlassen sein werden. Die Verordnungskompetenz richtet sich nach der jeweiligen Zuständigkeit gemäß § 39 Abs. 6.

Zu § 46, Aufstellung von druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential:

Die Bestimmungen des § 8 Kesselgesetz für das Aufstellen druckführender Geräte werden in dieses Gesetz übergeleitet.

Zu § 47, Druckprüfung:

Damit werden im Wesentlichen die Regelungen der §§ 12 Abs. 3 und 15 Abs. 4 des Kesselgesetzes übernommen, allerdings in einer dem Pkt. 3.2.2. des Anhanges I der Richtlinie 2014/68/EU angepassten Form. Werden Druckprüfungen mit verdichteten Gasen oder anderen Flüssigkeiten als Wasser durchgeführt, war bisher die Einbeziehung der Behörde erforderlich. Zukünftig wird eine Zustimmung der Behörde nur mehr dann erforderlich sein, wenn Sicherungsmaßnahmen nötig sind, die außerhalb der Verfügungsgewalt des Betreibers liegen.

Zu § 48, Inbetriebnahme von druckführenden Geräten mit hohem Gefahrenpotential:

Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 Kesselgesetz werden in dieses Gesetz übergeleitet.

Zu § 49, Befüllung von druckführenden Geräten:

Die Bestimmung orientiert sich an § 9 Abs. 5 und 6 des Kesselgesetzes.

Zu § 50, Erste Betriebsprüfung:

Die Bestimmungen entsprechen § 13 Kesselgesetz und den Grundsätzen in § 7 Abs. 1 Druckgeräteüberwachungsverordnung.

Zu § 51, Reparaturen und Änderungen:

Die Bestimmung berücksichtigt die §§ 4 Abs. 5 und 17 Abs. 1 Kesselgesetz sowie die etablierte Praxis der Vollziehung der Harmonisierungsrechtsvorschriften und des § 13 der Versandbehälterverordnung 2011.

Zu § 52, Verordnungsermächtigung:

Die Verordnungsermächtigung wird insbesondere als Rechtsbasis für jene Verordnungen dienen, die derzeit gemäß § 72 als Bundesgesetz weitergelten, zur gegebenen Zeit aber neu als Verordnungen zum Druckgerätegesetz zu erlassen sein werden.

Zu § 53, Grundsätze:

Die Grundsätze für wiederkehrende Untersuchungen von druckführenden Geräten zur Gewährleistung der Sicherheit während der Betriebsphase finden unter anderem in der Druckgeräteüberwachungsverordnung Anwendung. Zentrales Element der Regelungen ist eine Gefahrenanalyse, die als Basis für die Zuteilung der druckführenden Geräte zu vorgegebenen Überwachungsmethoden und zur Festlegung von Fristen und Maßnahmen dient.

Zu § 54, Verfahren:

Die Überwachungsmethoden für druckführende Geräte gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 eröffnen die Möglichkeit auf geänderte Bedingungen mit Modifikation der Überwachungsmethoden zu reagieren. Spezifiziert sind diese Methoden in der Druckgeräteüberwachungsverordnung.

Zu § 55, Überwachung gemäß Sonderbestimmungen:

Mit Sonderbestimmungen werden Überprüfungsfristen und -methoden für bestimmte Typen von druckführenden Geräten und Betriebsbedingungen vorgegeben.

Zu § 56, Überwachung gemäß Prüfstufen:

Druckführende Geräte, auf die Sonderbestimmungen nicht anwendbar sind, sind auf Basis einer Gefahrenanalyse Prüfstufen zuzuteilen. Daraus ergeben sich Prüffristen und Maßnahmen.

Zu § 57, Überwachung gemäß risikoorientierter Inspektion:

Die risikoorientierte Inspektion als Möglichkeit der Überwachung von druckführenden Geräten kann dann durchgeführt werden, wenn international anerkannte branchenspezifische europäische oder US‑amerikanische Regelwerke angewendet werden.

Im Fall von Raffinerien wären das zum Beispiel CEN CWA 15740:2008, Risk based inspection and maintenance procedures for European industry (RIMAP) des Europäischen Normungsinstitutes oder API 571 und API 581 des American Petroleum Institute (API), 1220 L Street, NW, Washington, DC 20005-4070, USA.

Zu § 58, Überwachung gemäß speziellem Prüfprogramm:

Für druckführende Geräte, für die Sonderbestimmungen oder Prüfstufenzuteilungen keine technisch- wirtschaftlich sinnvollen Lösungen ergeben, können von Inspektionsstellen speziell angepasste Prüfprogramme erstellt werden. Diese sind dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorzulegen.

Zu § 59, Ortsbewegliche Druckgeräte:

Wiederkehrende Prüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten sind mit internationalen Übereinkommen über den Transport gefährlicher Güter (ADR, RID und ADN) festgelegt und in das Unionsrecht übernommen worden. Die Umsetzung erfolgte mit der Ortsbeweglichen Druckgeräte Verordnung 2011 ‑ ODGV 2011, BGBl. II Nr. 239/2011, und der Versandbehälterverordnung 2011.

Zu § 60, Kraftgastanks:

Periodische Kontrollen einschließlich der sie ausführenden technischen Dienste für Kraftgastanks sind in der Versandbehälterverordnung 2011 geregelt.

Zu § 61, Geräte mit geringem Risiko:

Die Verordnungsermächtigung wird insbesondere als Rechtsbasis für eine Verordnung dienen, die die vorerst gemäß § 72 als Bundesgesetz weitergeltende Druckgeräteüberwachungsverordnung ersetzen wird. Derzeit regelt § 5 Druckgeräteüberwachungsverordnung unter welchen Voraussetzungen für Geräte mit geringem Gefahrenpotential wiederkehrende Untersuchungen zu vermindern sind oder gänzlich entfallen.

Zu § 62, Wiederinbetriebnahme:

Die Bestimmung leitet die Grundsätze der Wiederinbetriebnahme, die in § 15 Abs. 5 des Kesselgesetzes und § 13 Abs. 6 der Druckgeräteüberwachungsverordnung verankert sind, in dieses Gesetz über.

Zu § 63, Wiederkehrende Untersuchungen in einem anderen Mitgliedstaat:

Gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 3052/95/EG, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 21, ist diese für Produkte anzuwenden, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits in Verkehr gebracht wurden aber zusätzlich getestet werden müssen, um in Verkehr bleiben zu können. Für ortsbewegliche Druckgeräte gilt diese Bestimmung nicht, weil deren wiederkehrende Untersuchungen im ADR geregelt sind.

Zu § 64, Ausnahmefälle:

Einzelgenehmigungen für druckführende Geräte können nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden.

Zu § 65, Haftung:

Diese Bestimmung entspricht § 27 des Kesselgesetzes.

Zu § 66, Deckungsvorsorge:

Die Verordnungsermächtigung kann unter anderem als Rechtsbasis zur Umsetzung von Art. 24 Abs. 9 der Richtlinie 2014/68/EU dienen. Dieser ist derzeit mit der Akkreditierungsversicherungsverordnung ‑ AkkVV, BGBl. II Nr. 13/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 490/2001, umgesetzt.

Zu § 67, Statistik:

Diese Bestimmung entspricht § 29 des Kesselgesetzes.

Zu § 68, Strafbestimmungen:

Gemäß Art. 47 der Richtlinie 2014/68/EU und Art. 40 der Richtlinie 2014/29/EU sind Sanktionen für Verstöße gegen die unionsrechtlichen Bestimmungen festzulegen. Gleichzeitig orientieren sich die gegenständlichen Strafbestimmungen an jenen des Kesselgesetzes.

Zu § 69, Vollziehung:

Gegenüber dem Kesselgesetz ergibt sich bei diesem Gesetz keine Änderung in der Vollziehung.

Zu § 70, Inkrafttreten:

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens richtet sich nach Art. 42 der Richtlinie 2014/29/EU (20. April 2016). Die Bestimmungen der Notifizierung treten sofort in Kraft, um die antragstellenden Stellen fristgerecht zum Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes notifizieren zu können.

Zu § 71, Außerkrafttreten:

Da das Druckgerätegesetz das Kesselgesetz inhaltlich ablöst, hat das Kesselgesetz mit dem Inkrafttreten des Druckgerätegesetzes außer Kraft zu treten.

Zu § 72, Weitergeltungen:

Die auf Grundlage des Kesselgesetzes erlassenen Verordnungen bilden die aktuelle Arbeitsgrundlage der im Kesselwesen tätigen Wirtschaftsakteure, Prüfstellen und der das Kesselwesen vollziehenden Behörden und müssen daher weitergelten. Einige dieser Verordnungen setzen zudem EU‑Richtlinien um.

Zu § 73, Bestehende Zulassungen:

Soweit sie nicht durch eine auf diesem Gesetz basierende Verordnung oder durch einen auf diesem Gesetz basierenden Bescheid aufgehoben werden, gelten auf Basis des Kesselgesetzes erteilte Zulassungen, Bewilligungen, Befugungen und Bescheide weiterhin.

Zu § 74, Verweisungen:

Da insbesondere in den gemäß § 72 als Bundesgesetz weitergeltenden Verordnungen eine Reihe von Verweisen auf das Kesselgesetz existieren, ist eine diesbezügliche Bestimmung erforderlich.

Zu § 75, Sprachliche Gleichbehandlung:

Diese Bestimmung dient der sprachlichen Gleichbehandlung von geschlechtsspezifischen Begriffen.

Zu § 76, Rechtsakte der Europäischen Union:

Das Druckgerätegesetz fasst die Rechtsgrundlage zur Umsetzung der angeführten EU‑Rechtakte neu.

Zu Anlage I, Teil 1:

Die generellen Anforderungen für Konformitätsbewertungsstellen für das Inverkehrbringen und Inspektionsstellen für die Betriebsphase wurden an den Art. 24 der Richtlinie 2014/68/EU angeglichen und im Teil 1 zusammengefasst. Demgemäß wurden die unterschiedlichen spezifischen Anforderungen dieser Stellen in Teil 2 und 3 angeführt.

Zu Anlage I, Teil 2 und 3:

Teil 2 entspricht den spezifischen Anforderungen für Konformitätsbewertungsstellen (Erstprüfstellen) des § 20 des Kesselgesetzes und Teil 3 den spezifischen Anforderungen für Inspektionsstellen (Kesselprüfstellen) des § 21 des Kesselgesetzes.

Zu Anlage I, Teil 4:

Mit Teil 4 werden die Bestimmungen des Art. 25 der Richtlinie 2014/68/EU für Betreiberprüfstellen umgesetzt.

Zu Anlage I, Teil 5:

Die mit Teil 5 umgesetzten Bestimmungen über Zweigunternehmen entsprechen unter anderem Art. 27 der Richtlinie 2014/68/EU.

Zu Anlage II:

Die Verpflichtungen der Stellen in Bezug auf ihre Arbeit entsprechen unter anderem Art. 34 der Richtlinie 2014/68/EU. Nachdem sie allgemeine Gültigkeit haben, gelten die mit Anlage II umgesetzten Bestimmungen für alle Stellen.