851 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Nichtselbsttätige Waagen, die nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft folgende Aufschriften tragen:

           1. Name des Herstellers, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke;

           2. Höchstlast in der Form „Max …“.“

2. Nach § 18 werden folgende Überschrift und folgende §§ 18a bis 18g angefügt:

„6. Notifizierung von Stellen

§ 18a. (1) Notifizierende Behörde gemäß Art. 24 der Richtlinie 2014/32/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 149, in der Fassung der Delegierten Richtlinie (EU) 2015/13, ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2015 S. 42, und gemäß Art. 20 der Richtlinie 2014/31/EU zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 107, ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Er hat innerhalb seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nimmt die Notifizierung nach Art. 19 der Richtlinie 2014/31/EU und nach Art. 23 der Richtlinie 2014/32/EU vor.

(3) Die notifizierende Behörde darf nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen der Verordnungen nach § 18 Z 4 erfüllen.

(4) Die notifizierende Behörde unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird, von der Notifizierung.

(5) Eine Notifizierung hat Informationen zu den Arten der Messgeräte, für die die jeweilige Stelle notifiziert worden ist, sowie gegebenenfalls die Gerätegenauigkeitsklassen, den Messbereich, die Messtechnik und andere Gerätemerkmale, die den Umfang der Notifizierung beschränken, zu enthalten. Eine Notifizierung hat vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und den Messgeräten sowie die maßgebliche Bescheinigung der Kompetenz zu enthalten.

(6) Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben. Nur eine solche Stelle gilt für die Zwecke der in Abs. 1 angeführten Richtlinien als notifizierte Stelle.

(7) Die notifizierende Behörde teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung der Notifizierung mit.

§ 18b. (1) Begutachtung und Überwachung gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2014/31/EU und nach Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2014/32/EU erfolgen durch die „Akkreditierung Austria“ als nationale Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, für Stellen, die über einen einschlägigen Akkreditierungsbescheid verfügen.

(2) Sofern die Stelle über keinen Akkreditierungsbescheid verfügt, ist die Begutachtung und Überwachung von der notifizierenden Behörde vorzunehmen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann zu diesem Zweck Sachverständige bestellen sowie Begutachtungen einschlägig tätiger internationaler Organisationen berücksichtigen.

(3) Barauslagen, die der notifizierenden Behörde im Rahmen der Verfahren gemäß Abs. 2 erwachsen, sind von der zu notifizierenden Stelle zu tragen. Geleitet von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis kann die notifizierende Behörde der zu notifizierenden Stelle durch Bescheid auftragen, diese Kosten, nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die notifizierende Behörde, direkt an den Rechnungsleger zu bezahlen.

§ 18c. (1) Der Antrag auf Notifizierung einer Stelle gemäß Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2014/31/EU oder nach Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2014/32/EU ist beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einzubringen.

(2) Die antragstellende Stelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang einen Akkreditierungsbescheid der Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 beizufügen, welcher bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Art. 23 der Richtlinie 2014/31/EU oder gemäß Art. 27 der Richtlinie 2014/32/EU erfüllt. Beruht der Nachweis der Kompetenz und der Anforderungen nicht auf einem Akkreditierungsbescheid, so hat die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, ihre Kompetenz und die Erfüllung der genannten Anforderungen nachzuweisen.

(3) Der Notifizierungsantrag hat zu enthalten:

           1. Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich des hiefür eingesetzten Personals;

           2. Beschreibung der Konformitätsbewertungsmodule;

           3. Beschreibung der Messgeräte;

           4. Beschreibung der Messgeräte, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht;

           5. Den Akkreditierungsbescheid oder entsprechende Unterlagen, die zum Nachweis der Kompetenz sowie der Anforderungen gemäß Art. 23 der Richtlinie 2014/31/EU oder Art. 27 der Richtlinie 2014/32/EU geeignet sind;

sowie, falls keine Akkreditierung vorliegt

           6. Nachweis der Mitarbeit in sektoralen oder sektorübergreifenden Gruppen notifizierter Stellen, für deren Einrichtung die Europäische Kommission zu sorgen hat, soweit Tätigkeiten im Rahmen der Notifizierung erfasst sind;

           7. Nachweis der Mitarbeit an den einschlägigen Normungsaktivitäten für die in § 18a Abs. 2 genannten Richtlinien, soweit Tätigkeiten im Rahmen der Notifizierung erfasst sind;

           8. Qualitätsmanagementhandbuch.

(4) Verfügt der Antragsteller über keinen Akkreditierungsbescheid nach § 18b oder sind die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Kompetenz und der Anforderungen gemäß Art. 23 der Richtlinie 2014/31/EU oder Art. 27 der Richtlinie 2014/32/EU nicht geeignet, so hat die notifizierende Behörde den Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht vom Akkreditierungsbescheid umfasst ist oder durch die eingebrachten Unterlagen gemäß Abs. 2 nicht nachgewiesen wird.

(5) Die Notifizierung, deren Ablehnung, Widerruf, Aussetzung, Einschränkung sowie Erweiterung erfolgen jeweils mit Bescheid. Gegen einen solchen Bescheid ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

(6) Die Überwachung von nicht akkreditierten Stellen wird wie folgt durchgeführt:

           1. Überprüfung der Anforderungen durch externe Sachverständige (Auditoren), die von der notifizierenden Behörde bestellt werden und die

           2. Übermittlung eines Jahresberichts an die notifizierende Behörde mit folgendem Inhalt:

                a) durchgeführte Verfahren;

               b) Qualifikation des Personals;

                c) Mitarbeit an den einschlägigen Normungsaktivitäten und Mitarbeit in sektoralen oder sektorübergreifenden Gruppen notifizierter Stellen;

               d) eingelangte Beschwerden und erfolgte Kontakte mit Marktüberwachungsbehörden unter Anschluss eines diesbezüglichen Ergebnisberichtes;

                e) Bericht über das interne Audit und das Managementreview.

§ 18d. (1) Die notifizierten Stellen haben der notifizierenden Behörde Folgendes zu melden:

           1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung;

           2. alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben können;

           3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben;

           4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Rahmen ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.

(2) Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die aufgrund der Richtlinien gemäß § 18a Abs. 1 notifiziert wurden, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Messgeräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

§ 18e. (1) Beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft können Beschwerden gegen Feststellungen notifizierter Stellen eingebracht werden.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 18c Abs. 5 einleiten.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.

§ 18f. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festlegen, wie beispielsweise Inhalt und Form zu verwendender Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.

§ 18g. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für den mit den Amtshandlungen gemäß §§ 18b und 18c aufgrund dieses Bundesgesetzes verbundenen Aufwand Pauschalgebühren durch Verordnung festsetzen.“

3. § 53 lautet:

§ 53. (1) Marktüberwachung sind die von der Marktüberwachungsbehörde durchgeführten Tätigkeiten und getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Gegenstände, die in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, den Anforderungen dieses Bundesgesetzes und den hierauf erlassenen Verordnungen entsprechen.

(2) Werden im Rahmen der Marktüberwachung Gegenstände vorgefunden, die diesem Bundesgesetz oder den hierauf erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, so können Maßnahmen gemäß Art. 19 und Art. 20 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergriffen werden, insbesondere:

           1. Untersagen des Inverkehrbringens;

           2. Anfordern von Lieferlisten;

           3. Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wofür eine angemessene Frist zu setzen ist;

           4. Verständigen der notifizierten Stelle oder der Zulassungsstelle;

           5. Setzen geeigneter Maßnahmen, um die unbeabsichtigte Verwendung zu verhindern;

           6. Veröffentlichung  im Amtsblatt für das Eichwesen und in den für die betroffenen Verkehrskreise geeigneten Medien.

Dabei ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.

(3) Die Weiterleitung der Ergebnisse der Marktüberwachung, auch mit den Mitteln der automationsunterstützten Datenverarbeitung, an zuständige internationale Stellen ist zulässig.

(4) Für die unter die Verordnungen nach § 18 Z 4 fallenden Messgeräte und weitere Produkte, die im Rahmen des Maß- und Eichgesetzes unter die Harmonisierungsbestimmungen der Europäischen Union fallen, gelten Art. 15 Abs. 3 und Art. 16 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Als Marktüberwachungsbehörden im Sinne dieser Regelung gelten die Eichbehörden. Für die Koordinierung, Berichtserstattung und Abwicklung von Schutzklauselverfahren ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann zur Wahrung der in Art. 36 bis 40 der Richtlinie 2014/31/EU und Art. 41 bis 45 der Richtlinie 2014/32/EU festgelegten Schutzinteressen Verordnungen zur näheren Regelung der Marktüberwachung, des Schutzklauselverfahrens und der Pflichten der Wirtschaftsakteure erlassen.

(6) Sofern Maßnahmen gemäß Abs. 2 bei Vorliegen einer ernsten Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen getroffen werden, hat die Marktüberwachungsbehörde den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft darüber unverzüglich zu informieren. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft prüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und leitet diese Informationen ohne unnötigen Aufschub an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als nationalen Kontaktpunkt für RAPEX (Rapid Alert System for dangerous non-food products) weiter.

(7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist die Europäische Kommission über den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mittels RAPEX zu informieren.“

4. In § 70 wird die Wortfolge „hinsichtlich des § 57 Abs. 1“ durch die Wortfolge „hinsichtlich der §§ 18g und 57 Abs. 1“ ersetzt.

5. § 70 wird folgender Satz angefügt:

„Mit der Vollziehung des § 53 Abs. 7 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.“

6. Dem § 71 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 35 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 30. Oktober 2016 außer Kraft.“

7. § 72 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. Richtlinie 2014/31/EU und Richtlinie 2014/32/EU.“