865 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über die Regierungsvorlage (822 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Sprengmittelgesetz 2010 geändert wird (SprG-Novelle 2015)

Auf europäischer Ebene legt die Richtlinie 2014/28/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung), ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 1, gemeinsame Grundsätze als Voraussetzung für das Bereitstellen von Schieß- und Sprengmitteln innerhalb der Europäischen Union fest.

Mit dieser Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, legistische Maßnahmen zu treffen, um den freien Verkehr von Schieß- und Sprengmitteln im Binnenmarkt sicherzustellen und gleichzeitig ein hohes Niveau für die menschliche Gesundheit und Sicherheit sowie den Schutz der Verbraucher und der professionellen Endnutzer zu gewährleisten.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll das Sprengmittelgesetz 2010 (SprG) an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst werden. Damit einhergehend sollen Adaptierungen in Hinblick auf die Vollzugspraxis vorgenommen werden.

Der Novellierungsentwurf enthält im Wesentlichen folgende Punkte:

1. Als Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Schieß- und Sprengmitteln müssen diese nunmehr den „Allgemeinen Grundsätzen“ entsprechen. Darunter sind die fundamentalen Anforderungen an Schieß- und Sprengmittel zusammengefasst. Richtlinienkonform wird auf die grundlegenden Sicherheitsanforderungen im Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU Bezug genommen. Ein Schieß- und Sprengmittel darf erst in Verkehr gebracht werden, wenn seine Konformität von einer Konformitätsbewertungsstelle (benannten Stelle) bescheinigt und eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt, es entsprechend gekennzeichnet sowie mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen wurde.

2. Ausdruck der Konformität am Schieß- und Sprengmittel selbst ist das CE-Kennzeichen. Nunmehr wird auch die CE-Kennzeichnung von Schieß- und Sprengmitteln in die österreichische Rechtsordnung aufgenommen und in der Sprengmittelkennzeichnungsverordnung (SprKennzV) geregelt, wobei auch auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, verwiesen wird.

3. Wesentliche Neuerungen des Entwurfs betreffen die Pflichten der Wirtschaftsakteure (Hersteller/Importeur/Händler). In Umsetzung der Richtlinie 2014/28/EU fallen ihnen unterschiedliche Kontroll- und Mitwirkungsaufgaben zu, welche die Sicherheit von Schieß- und Sprengmitteln gewährleisten sollen. Eine wichtige Rolle kommt ihnen dabei bei der Überprüfung der Übereinstimmung von Schieß- und Sprengmitteln mit den Sicherheitsanforderungen in Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU zu. Neben dem Erstellen von technischen Unterlagen, dem Ausstellen einer EU-Konformitätserklärung nach Anhang IV der Richtlinie 2014/28/EU und dem Führen von Aufzeichnungen haben sie bei Nichtkonformität eines Schieß- und Sprengmittels entsprechende Maßnahmen zu treffen und die Behörde zu informieren.

4. In Zusammenhang damit steht auch die Neugestaltung der Marktüberwachung. Auf Verlangen der Behörde haben die Wirtschaftsakteure alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen und haben bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die von ihnen in Verkehr gebrachten oder bereitgestellten Schieß- und Sprengmittel ausgehen, besonders mitzuwirken. Angepasst an die Vorgaben der Richtlinie 2014/28/EU stehen der Behörde Maßnahmen zur Verbesserung, zur Rücknahme oder zum Rückruf zur Verfügung.

5. Im Entwurf ist weiters die Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für Konformitätsbewertungsstellen, Anforderungen an diese Stellen sowie ein Verweis auf die Bewertung und Überwachung nach dem Akkreditierungsgesetz vorgesehen. Damit wird ein wesentlicher Schritt zur Harmonisierung von Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit Explosivstoffen auf dem Unionsmarkt gesetzt.

6. Im Übrigen dienen die Neuerungen der Klarstellung im Hinblick auf die Vollzugspraxis.

Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen“).

 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 28. Oktober 2015 in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Hermann Gahr.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (822 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 10 28

                                  Hermann Gahr                                                                       Otto Pendl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann