882 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (821 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Bundeshaftungsobergrenzengesetz, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Wettbewerbsgesetz, das Freiwilligengesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, das Katastrophenfondsgesetz 1996 und das Suchtmittelgesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Salzburg aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich erlassen wird (Budgetbegleitgesetz 2016)

Zum 1. Abschnitt (Finanzen)

Zu Art. 1 (Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Salzburg aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich):

Das Land Salzburg feiert im Jahr 2016 die 200-jährige Zugehörigkeit zu Österreich. Aus diesem Anlass soll dem Land ein Zuschuss für besondere Vorhaben gewährt werden.

Zu Art. 2 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013):

Neben redaktionellen Anpassungen und Berichtigungen von Schreib-, Grammatik- bzw. Tippfehlern wird der Entfall der Voranschlagsvergleichsrechnung zum 30. April angeordnet.

Zu Art. 3 (Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes):

Seit der Berechnung der Haftungsobergrenze im Rahmen der letzten Novelle des BHOG (BGBl. I Nr. 40/2014) hat sich aufgrund des ESVG 2010 die Anzahl der außerbudgetären Rechtsträger des Bundes, die der Haftungsobergrenze des § 1 Abs. 3 Z 2 unterliegen, erhöht. Dadurch ist der Haftungsrahmen für Haftungen außerbudgetärer Rechtsträger anzupassen.

Durch die Vorverlegung der Frist zur Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses vom 30. September auf den 30. Juni ist eine Änderung der Fristen für die Meldung der Haftungen der außerbudgetären Rechtsträger erforderlich. Darüber hinaus entfällt durch die Vorverlegung des Bundesrechnungsabschlusses die Notwendigkeit für die Vorlage des Berichtes über den Stand der Haftungen außerbudgetärer Rechtsträger gemäß § 2 Abs. 3.

Zu Art. 4 (Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes):

Das Unternehmensserviceportal ist ein zentrales E‑Government-Internetserviceportal für Unternehmen, das sowohl für Transaktionen als auch zur Information genutzt wird. Seit 1.1.2010 ist http://www.usp.gv.at als Informationsplattform online; seit Mai 2012 können sich Unternehmen für den angemeldeten Bereich am Unternehmensserviceportal registrieren und mit nur einer Zugangskennung derzeit 24 Online-Anwendungen des Bundes nutzen (Single-Sign-On).

In einem nächsten Entwicklungsschritt bietet das Unternehmensserviceportal seinen Teilnehmerinnen/Teilnehmern künftig als weiteres Service eine Meldeinfrastruktur und in weiterer Folge ein Vertretungsmanagement an. Mit der Meldeinfrastruktur ist es beispielsweise möglich, über das Unternehmensserviceportal Formulare zu befüllen bzw. Anbringen zu erstellen, zwischenzuspeichern und dann elektronisch über das Unternehmensserviceportal an die jeweilige Behörde zu senden. Durch das Vertretungsmanagement werden sich alle Teilnehmer des USP durch andere USP-Teilnehmer sowohl in den im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen als auch in anderen Anwendungen vertreten lassen können.

Mit der neuen Verordnungsermächtigung werden die bislang privatrechtlich von jedem Teilnehmer des Unternehmensserviceportals akzeptierten Nutzungsbedingungen auf Verordnungsebene gehoben. Das ist notwendig geworden, da immer mehr Verfahren exklusiv über das USP angeboten werden und damit die Vorgangsweise mit privatrechtlichen Nutzungsbedingungen nicht mehr gangbar ist.

Zudem wird mit der Novelle der Teilnehmerkreis des USP erweitert: Dies ist einerseits erforderlich, um eine von der Regierung beschlossene Verwaltungsvereinfachung umzusetzen (vollelektronischer Gründungsprozess) und andererseits, um natürlichen Personen, die eine e‑Rechnung an den Bund legen, die Vorzüge der Übermittlung über das USP gesetzlich zu ermöglichen.

Zudem wurden Begriffsbestimmungen verankert, wie zB die der USP-Administratorin/des USP­Administrators, was aufgrund der mit dieser Funktion verbundenen weitreichenden Befugnisse erforderlich wurde. Auch werden neue Funktionalitäten des USP definiert, wie das „Vertretungsmanagement“ und die „Meldeinfrastruktur“.

Zum 2. Abschnitt (Wirtschaft)

Für die Bundeswettbewerbsbehörde soll die Möglichkeit geschaffen werden, Abteilungen einzurichten.

Zum 3. Abschnitt (Soziales)

Mit dem Freiwilligengesetz (FreiwG) wurde 2012 der gesetzliche Rahmen für verschiedene Formen des freiwilligen Engagements für Frauen und Männer geschaffen, darunter die Gedenk-, Friedens- und Sozialdienste im Ausland, die nicht unter § 12b des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 fallen. Die Teilnehmer/innen sind sozialrechtlich abgesichert, können Familienbeihilfe bis zum 24. Lebensjahr beziehen und haben Anspruch auf mindestens 150 Stunden pädagogische Betreuung und Begleitung, sowie Taschengeld, dessen Höhe innerhalb einer gewissen Bandbreite von den zugelassenen Trägern bestimmt werden kann. Im Regierungsprogramm für die XXV. Gesetzgebungsperiode wurde die Bündelung der Auslandsdienste unter Berücksichtigung des gleichberechtigten Zuganges für Frauen und Männer und die gesetzliche Verankerung und finanzielle Absicherung im Freiwilligengesetz fixiert. In der Folge wurde bei der Regierungsklausur am 26. und 27. September 2014 zum Bürokratieabbau im Sinn eines bürgernahen Staates die rasche Umsetzung dieser Maßnahmen vereinbart.

Weiters sollen nicht mehr zeitgemäße Querfinanzierungen beseitigt werden, was zu erhöhter Kostenwahrheit und Verwaltungseinsparungen führt.

Zum 4. Abschnitt (Kultur)

Zu Art. 14 (Änderung des Bundesmuseen-Gesetzes 2002):

Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung der im Gesetz ziffernmäßig normierten Aufteilung der Basisabgeltung für die Bundesmuseen und die Österreichische Nationalbibliothek.

Zum 5. Abschnitt (Gesundheit)

Art. 15 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes):

Durch die vorliegende Novelle soll die Finanzierung der Aufgaben der Agentur nach § 6a Abs. 5 und § 8 Abs. 2 Z 13 und 15 GESG (insbesondere der Überwachung des Arzneimittelmarktes), soweit diese nicht durch Gebühren oder Abgaben nach § 12a gedeckt werden können, sichergestellt werden.

Weitere Zielsetzung ist die Schaffung einer nationalen Stelle (Büro für veterinärbehördliche Zertifizierung) zur Unterstützung der betroffenen Bundesministerien sowie als Ansprechpartner für die Wirtschaft für Exportfragen von Lebendtieren, tierischen Erzeugnissen und Futtermitteln in Drittstaaten. Mittelfristig ist die Erweiterung der Aufgaben dieser Stelle aber auch auf Fragen des veterinärrechtlich geregelten Handels innerhalb der Union und auf den phytosanitären Bereich zu evaluieren.

Art. 16 (Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes):

Die Verordnung (EG) 882/2004 über amtliche Lebensmittel- und Futtermittelkontrollen sieht im Art. 27 Abs. 3 UAbs. 2 vor, dass die in Anhang IV Abschnitt B vorgesehenen Beträge insbesondere zur Berücksichtigung der Inflation von der Kommission mindestens alle zwei Jahre aktualisiert werden. Die Kommission ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Weiters sind die Mitgliedstaaten gemäß Art. 26 verpflichtet, dass angemessene finanzielle Mittel für die amtlichen Lebensmittelkontrollen verfügbar sind. Dem wird nun durch die Einführung von Valorisierungsklauseln im LMSVG für die entsprechenden Gebühren Rechnung getragen.

Der vorliegende Gesetzentwurf dient im Wesentlichen der Einführung einer Valorisierungsklausel mit Bindung an den Verbraucherpreisindex (VPI) zwecks Anpassung der Gebühren an die Teuerungsrate (Inflation). Die Pauschbeträge für zahlreiche Kontrollen im Rahmen des LMSVG sind seit dem Inkrafttreten der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung im Jahr 2008 nicht erhöht worden. Die Valorisierung soll entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex automatisch eintreten. Die valorisierten Tarife sind lediglich zu runden und kundzumachen.

Um Valorisierungen, die auf Grund einer sehr geringen Inflations- (oder Deflations-) rate in einem Missverhältnis zu dem mit einer Kundmachung neuer Tarifsätze verbundenen Aufwand stehen, zu vermeiden, sollen Wertanpassungen nur dann erfolgen, wenn sich seit der letzten Änderung der Verbraucherpreisindex um mehr als 2% nach oben (oder unten) entwickelt hat. Für die Valorisierung soll jeweils der VPI-Wert des Monats Juni maßgeblich sein.

Der Verbraucherpreisindex 2010 hat sich von Juni 2011 bis Juni 2012 und von Juni 2012 bis Juni 2013 um jeweils knapp über 2% verändert. Die Entwicklung der Inflationsrate ist allerdings nicht vorhersehbar.

Auf Grund des geplanten Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung mit 1.1.2016 wird erstmals im Herbst 2016 zu prüfen sein, um wie viel der Juniwert 2015 vom Juniwert 2014 des VPI 2010 abweicht. Im Herbst 2017 wird dann wieder verglichen, wie sich der Juniwert 2016 vom Juniwert 2015 unterscheidet. Tatsächlich hat sich der Verbraucherpreisindex von Juni 2014 bis Juni 2015 um 1,0% verändert, 2016 wird eine Anpassung daher nicht stattfinden.

Für die Dokumentenkontrolle gemäß EU-Vorgaben soll bei der Einfuhr von biologischen/ökologischen Erzeugnissen ausschließlich aus Drittländern eine Gebühr gemäß § 61a LMSVG eingehoben werden. Dies ist aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr notwendig.

Davon sind keine Erzeugnisse betroffen, die in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat produziert wurden.

Die Einhebung der Gebühren bei Einfuhrkontrollen soll durch bestimmte, zu benennende Zollämter erfolgen.

Art. 17 (Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996):

Aus den Mitteln und insbesondere auch aus den Rücklagen des Katastrophenfonds nach dem Katastrophenfondsgesetzes 1996 sollen künftig zur Vorsorge für den Fall einer hochkontagiösen Tierseuche sowie bei bestimmten Maßnahmen zu deren Bekämpfung an die jeweiligen vorsorgenden bzw. leistungserbringenden Gebietskörperschaften entsprechende Leistungen erbracht werden.

Eine allfällige Erhöhung der Katastrophenfondsmittel wird zunächst aus dessen Rücklagen finanziert, jedoch de facto zu Lasten des allgemeinen Bundesbudgets. Nach derzeitigen Schätzungen werden in den Jahren 2016 bis 2021 für diese Vorsorgemaßnahmen ca. 17,5 bis 20 Millionen Euro benötigt.

Art. 18 (Änderung des Suchtmittelgesetzes):

Im Suchtmittelgesetz ergibt sich Anpassungsbedarf im Zusammenhang mit Änderungen bei jenen EU­Rechtsakten, die den Verkehr mit Drogenausgangsstoffen regeln. Die Änderungen der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe und Nr. 111/2005 betreffend die Überwachung des Drittstaatenhandels mit Drogenausgangsstoffen durch die Verordnungen (EU) Nr. 1258/2013 und 1259/2013, darüber hinaus aber insbesondere die Aufhebung jener Verordnung (EG), die Durchführungsvorschriften zu den beiden Grundverordnungen vorsah (Verordnung (EG) Nr. 1277/2005) bzw. deren Ersatz durch die Delegierte Verordnung (EU) 1015/1011 vom 24.4.2015 (ABl. L 162/12 vom 27.6.2015) sowie die Erlassung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 vom 25.6.2015 (ABl. L 162/33 vom 27.5.2015) machen Anpassungen in jener Bestimmung erforderlich, die die Zuweisung der einzelnen, durch den betreffenden EU-Rechtsakt der staatlichen Verwaltung auferlegten Aufgaben an die zur Vollziehung auf nationaler Ebene berufenen Organe regelt (§ 23). In diesem Zusammenhang sind flankierende Adaptierungen auch bei den Verwaltungsstrafbestimmungen wegen Verstößen im Rahmen des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen (§ 44), sowie in der Vollzugsklausel (§ 50 Abs. 2) nötig.

 

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. November 2015 in Verhandlung genommen. Gemäß § 40 Abs. 1 GOG-NR hat der Ausschuss in seiner Sitzung am 15. September 2015 einstimmig beschlossen, Dr. Helmut Berger (Leiter des Budgetdienstes der Parlamentsdirektion) für sämtliche Sitzungen des Budgetausschusses in der Tagung 2015/2016 als Auskunftsperson beizuziehen.

An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Gabriel Obernosterer die Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Kai Jan Krainer, Dr. Rainer Hable, Mag. Roman Haider,  MMag. DDr. Hubert Fuchs, Dr. Ruperta Lichtenecker, Franz Kirchgatterer, August Wöginger, Dr. Christoph Matznetter und Ing. Mag. Werner Groiß, Dr. Helmut Berger sowie der Bundesminister für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien Dr. Josef Ostermayer und die Ausschussobfrau Abgeordnete Gabriele Tamandl.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Gabriele Tamandl, Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu den Änderungen des Titels, des Inhaltsverzeichnisses sowie der Art. 1 (Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Salzburg aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich) und 3 (Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes):

Die Änderungen berücksichtigen den vorgesehenen Entfall der Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996 und bereinigen bei der Erstellung der Regierungsvorlage unterlaufene Redaktionsversehen.

Zur Änderung des Art. 4 (Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes):

Der in der Regierungsvorlage offengelassene Inkrafttretenszeitpunkt wird auf den 1. Februar 2015 festgelegt.

Zur Änderung der Art. 7 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967), 9 (Änderung des Arbeitsmarktpolitikgesetzes) und 10 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden die beim Arbeitsmarkt- und Konjunkturgipfel der Bundesregierung vom 30. Oktober 2015 erzielten Ergebnisse im Bereich der Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik sowie im Bereich der Bewusstseinsbildung zur Beschäftigung älterer Menschen legistisch umgesetzt.

Ziel der Bundesregierung ist es, die Beschäftigungsquoten älterer ArbeitnehmerInnen (ab 55 Jahren) bis zum Jahr 2018 anzuheben. Wie das WIFO festgestellt hat, zeigen die bisherigen Pensionsreformen Wirkung, sodass sich immer mehr ältere Menschen auf dem Arbeitsmarkt befinden.

Als Ergebnis des Arbeitsmarkt- und Konjunkturgipfels soll die tatsächliche Entwicklung der Beschäftigung älterer ArbeitnehmerInnen künftig verbindlich gemessen und in weiterer Folge veröffentlicht werden.

Wird der Zielwert der vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für das erste Halbjahr 2017 zu ermittelnden Quoten für die Beschäftigung älterer Personen nicht erreicht, so soll ab dem Jahr 2018 folgendes „Bonus-Malus-System“ Platz greifen:

–      Unternehmen, die bei der Beschäftigung Älterer über ihrem Branchenvergleich (ÖNACE-Zweisteller) liegen, erhalten einen Bonus in Form einer zusätzlichen Senkung der Lohnnebenkosten in Höhe von 0,1 Prozentpunkten des Dienstgeberbeitrages zum FLAF;

–      Unternehmen, die unter dem Branchenvergleich liegen, müssen bei Beendigung von Dienstverhältnissen die Auflösungsabgabe in doppelter Höhe leisten.

Um im Vorfeld dieser Maßnahme eine entsprechende Bewusstseinsbildung herbeizuführen, wird festgelegt, dass der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bis zum 30. September eines jeden Jahres wie folgt zu informieren hat:

           1. alle Unternehmen mit – in einem 12-Monats-Durchschnitt – mehr als 25 vollversicherten Dienstnehmer/inne/n (ohne RehabilitationsgeldbezieherInnen und ohne Lehrlinge) sowie

           2. die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und DienstnehmerInnen

über den Stand der vollversicherten älteren DienstnehmerInnen im Vergleich zu allen Dienstnehmer/inne/n der erwähnten Unternehmen in der Gesamtwirtschaft (Gesamtquote) sowie im Vergleich zu den Dienstnehmer/inne/n in der jeweiligen Branche dieser Unternehmen bzw. innerhalb des jeweiligen Unternehmens (Branchen- und Dienstgeberquote).

Zu diesem Zweck hat der Hauptverband die entsprechenden Daten jährlich zu erheben. Die Informationen sind auf elektronischem Weg zu erteilen und haben Tabellen zu beinhalten, die einer weiteren Auswertung zugänglich sind. Während den Dienstgebern nur die für ihr jeweiliges Unternehmen relevanten Informationen zur Branchen- und Dienstgeberquote zu erteilen sind, erhalten die gesetzlichen Interessenvertretungen die Informationen für sämtliche Branchen und von der Erhebung erfassten Unternehmen.

Erreicht ein Unternehmen den Anteil älterer DienstnehmerInnen im Branchendurchschnitt nicht, so ist es Aufgabe der jeweiligen Interessenvertretung der Dienstgeber, das betroffene Unternehmen zu beraten.

Die Interessenvertretung der Dienstgeber hat dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz jährlich einen Bericht über die Beratungstätigkeit zu erstatten und sodann diesen Bericht, der auch eine Analyse der Ursachen für die Entwicklung der Beschäftigungsquoten zu enthalten hat, im Internet zu veröffentlichen.

Für die betroffenen Unternehmen entstehen durch diese bewusstseinsbildenden Maßnahmen weder Kosten noch ein administrativer Aufwand.

Durch die Abänderung des § 13 Abs. 2 AMPFG wird gegenüber der Regierungsvorlage zum BBG 2016 der Ausgabenrahmen für Beschäftigungsmaßnahmen für Ältere sowie für längere Zeit beim AMS arbeitslos vorgemerkte Personen sowie für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte von € 250 Mio. im Jahr 2016 auf € 300 Mio. erhöht. Für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte ist aus diesen Mitteln 2016 ein Betrag von bis zu € 70 Mio. vorgesehen. Im Jahr 2017 erhöht sich der Gesamtbetrag für diese drei Zielgruppen auf € 350 Mio. Durch den Abänderungsantrag werden diese Mittel für die Arbeitsmarktpolitik auch nach 2017 zur Verfügung stehen.

Zur Änderung des Art. 15 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes):

Die jüngste Änderung des Ernährungssicherheitsgesetzes erfolgte mit Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten erlassen (EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG), das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz und das Markenschutzgesetz 1970 geändert sowie das Rindfleisch-Etikettierungsgesetz aufgehoben werden, BGBl. I Nr. 130/2015, ausgegeben am 6. November 2015.

Zur Änderung des Art. 16 (Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes):

Es bedarf der Konkretisierung der Vereinnahmung der Kosten für verstärkte Kontrollen von Waren aus Drittstaaten durch das Bundesministerium für Finanzen.

Zu den Änderungen im Einzelnen:

Zu Z 1 (§ 48 Abs. 3):

Die genannte EU-Verordnung wird vollständig zitiert.

Zu Z 2 (§ 48 Abs. 4):

Die Modalitäten für die Vereinnahmung der Kosten für verstärkte Kontrollen durch das BMF werden festgelegt. Die Vereinnahmung der Kosten erfolgt analog zu den Bestimmungen betreffend die Grenzkontrollgebühren (siehe § 4b des Tierseuchengesetzes – TSG, RGBl. Nr. 177/1909 idgF).

Zu Z 9 (§ 95 Abs. 21):

Das Inkrafttreten von § 48 Abs. 4 wird mit 1. Juni 2016 festgesetzt, da Zeit benötigt wird, um die erforderlichen Maßnahmen, die für die Vereinnahmung durch das BMF erforderlich sind, durchführen zu können.

Zum Entfall des Art. 17 (Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996):

Die in der Regierungsvorlage vorgesehene Zurverfügungstellung von Mitteln nach dem Katastrophenfondsgesetz 1996 für Fälle des Auftretens von Tierseuchen entfällt.

Zur Änderung des Art. 18 der RV (Art. 17 (neu) – Änderung des Suchtmittelgesetzes):

1. Es bedarf einerseits flankierende Maßnahmen zu der am 1.1.2016 in Kraft tretenden, im Rahmen des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 erfolgten SMG-Novelle (BGBl. I Nr. 112/2015), welche die raschere Reaktion der Gesundheitsbehörden bei Suchtmittelmissbrauch bezweckt. Flankierend dazu sollen mit der gegenständlichen Novelle bisherige Mehrgleisigkeiten bei den Meldewegen beseitigt werden. Während de lege lata von der Kriminalpolizei Berichte, die sie wegen Verdachts des Verstoßes gegen das SMG an die Staatsanwaltschaft erstattet, darüber hinaus jeweils auch der Gesundheitsbehörde (§§ 13 Abs. 2b,14 Abs. 2) sowie an das Bundesministerium für Inneres zu melden sind, welches diese gemäß § 24a Abs. 1 Z 1 nach entsprechender Qualitätsprüfung in der zur Einspeisung in das Suchtmittelregister geeigneten elektronischen Form an das Suchtmittelregister im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) weiterleitet. Diese mehrgleisigen Meldewege sollen künftig automatisiert und vereinfacht werden, indem die Mitteilungen der Kriminalpolizei von der zuständigen Gesundheitsbehörde im Wege des bestehenden, für die Online-Datenkommunikation zwischen den Gesundheitsbehörden und dem Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 lit. b und Z 2 SMG auf Grundlage des E‑Government-Gesetzes und der Portalverbundvereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden und den darin enthaltenen Datensicherheitsmaßnahmen geschaffenen Informationsverbundes (Online-Register) abzurufen sein. Für die Kriminalpolizei entfällt damit die Meldung an die zuständige Gesundheitsbehörde, welche darauf im Wege der Online-Kommunikationsstruktur, über die sie mit dem Gesundheitsministerium verbunden sind, zugreifen kann.

2. Andererseits soll das Bundesministerium für Gesundheit von überkommenen Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Führung der zentralen Datenevidenz gemäß §§ 24 bis 26 wesentlich entlastet werden. Gegenstand dieser zentralen Datenevidenz sind u.a. auch Meldungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte über Entscheidungen im Rahmen von Justizstrafverfahren wegen Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz. Diese Datenevidenz geht in ihren Anfängen auf das durch das heutige Suchtmittelgesetz abgelöste Suchtgiftgesetz 1951 zurück, wobei die von den Staatsanwaltschaften und Gerichten seit den 1970er Jahren zu meldenden strafverfahrensbezogenen Daten dem Gesundheitsministerium zunächst ausschließlich für statistische Zwecke dienen sollten. Seit Einführung der Diversion im damaligen Suchtgiftgesetz (Prinzip „Therapie statt Strafe“) sind jedoch die von den Staatsanwaltschaften und Gerichten zu meldenden Daten (Rücktritte bzw. vorläufigen Rücktritte von der Verfolgung, Verfahrenseinstellungen, Verurteilungen, Aufschub des Strafvollzugs) von den Staatsanwaltschaften und Gerichten – vor Entscheidung über diversionelle Maßnahmen – wiederum auch beim Bundesministerium für Gesundheit abzufragen; Staatsanwaltschaften und Gerichte haben die Verpflichtung, im Wege von Anfragen an das Bundesministerium für Gesundheit (Suchtmittelregister) abzuklären, ob hinsichtlich einer bestimmten Person bereits Meldungen über ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat nach den §§ 27 bis 32 vorgemerkt sind (§ 35 Abs. 3 Z 1). Die Meldungen von Justizseite erfolgen – im Gegensatz zu den von den Gesundheitsbehörden an das Bundesministerium für Gesundheit online zu übermittelnden Meldungen (§ 24 Abs. 3, § 24b iVm § 25 Abs. 3 Z 1) – noch heute im Papierweg und müssen vom Gesundheitsministerium im Suchtmittelregister verarbeitet werden. Analog sind vom Bundesministerium für Gesundheit die an die auskunftsberechtigten Staatsanwaltschaften, Gerichte und sonstigen Behörden (§ 26) zu erteilenden Auskünfte auf dem Papierweg zu bedienen. Mittlerweile ist die operative, für das Bundesministerium für Gesundheit mit hohem Aufwand verbundene Datenevidenz- und Auskunftsfunktion des Suchtmittelregisters aber für die Justiz praktisch obsolet geworden, da die Daten nicht nur beim Bundesministerium für Gesundheit (in Vollziehung der §§ 24ff), sondern auch in der zur Unterstützung der Staatsanwaltschaften und Gerichte eingerichteten Verfahrensautomation Justiz (VJ) des Bundesministerium für Justiz evident gehalten werden, wo sie ebenfalls von den Staatsanwaltschaften und Gerichte abgerufen werden können. Weder für die operativen Zwecke der Staatsanwaltschaften und Gerichte im Suchtmittelstrafverfahren, noch für statistische Zwecke ist die Registerführung im Bundesministerium für Gesundheit noch nötig, da für beide Zwecke die Daten der VJ zur Verfügung stehen. Die somit parallele Registerführung über diese personenbezogenen Daten (neben dem Bundesministerium für Justiz) auch im Bundesministerium für Gesundheit ist aus datenschutzrechtlicher Sicht fragwürdig (§ 6 Abs. 3 DSG 2000), und die Beibehaltung der Register-Duplizität liefe darüber hinaus den Grundsätzen der effizienten und sparsamen Verwaltungsführung zuwider. Die Führung dieser Datenevidenz im Bundesministerium für Gesundheit soll daher ersatzlos entfallen.

3. Schließlich sollen bei der Gelegenheit längst überkommene Ministerien-Bezeichnungen unter Berücksichtigung des gendersensiblen Sprachgebrauchs aktualisiert werden.

4. In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich die im Entwurf vorliegende Gesetzesnovelle auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 und 12 B-VG („Strafrechtswesen“, „Gesundheitswesen“).

5. Im Detail beinhaltet der Abänderungsantrag zu diesem Artikel (Änderung des Suchtmittelgesetzes) Folgendes:

Zu Z 1, 2, 4, 5, 6, 10, 11, 13, 20, 21, 34 und 38 (§ 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 23 Abs. 1, 2 und 7, § 24b Abs. 1, § 24c Abs. 1 und 2, § 24d, § 25 Abs. 7 Einleitungssatz, Abs. 13 und 14, § 26 Abs. 1 und 4, § 26a, § 28b, § 31b sowie § 41 Abs. 3):

Es handelt sich dabei um die Aktualisierung längst überkommener Ministerien-Bezeichnungen unter Berücksichtigung des gendersensiblen Sprachgebrauchs.

Z 3 (§ 4, § 19 Abs. 4 sowie § 45)

Die in § 4 genannte Verordnung (EG) Nr. 111/2005 betreffend den Handel mit Drogenausgangsstoffen mit Drittstaaten wurde durch die Verordnungen (EU) Nr. 1259/2013, ABL. L 330/30 geändert, und dabei u.a. auch im Titel die Bezeichnung „Europäische Gemeinschaft“ durch „Europäische Union“ ersetzt. § 4 Suchtmittelgesetz wird hinsichtlich der Diktion angepasst, und unter einem werden auch die betreffenden Formulierungen in § 19 Abs. 4 und § 45 im Sinne des Vertrages von Lissabon geändert.

Z 7 und 9 (§ 13 Abs. 2b SMG, § 14 Abs. 2)

Nach geltendem Recht hat die Kriminalpolizei die von ihr wegen Verdachtes gerichtlich zu ahndender Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaften übermittelten Berichte (§ 100 Abs. 2 Z 4 StPO) auch den Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden – für deren Aufgaben gemäß § 12 sie eine wesentliche Grundlage bilden – auf direktem Weg zur Kenntnis zu bringen (§ 14 Abs. 2), sowie auch an das Bundesministeriums für Inneres weiter zu leiten, welches diese gemäß § 24a Abs. 1 Z 1 nach entsprechender Qualitätsprüfung in der zur Einspeisung in das Suchtmittelregister geeigneten elektronischen Form an das Suchtmittelregister im Bundesministerium für Gesundheit (BMG) übermittelt. Mit Inkrafttreten des mit der SMG-Novelle BGBl. I Nr. 112/2015 geschaffenen § 13 Abs. 2b bzw. geänderten § 24a Abs. 1 Z 1 werden ab 1.1.2016 analoge Meldewege auch für jene Fälle gelten, in denen von der Kriminalpolizei der Verdacht des Drogenmissbrauchs gemäß § 13 Abs. 2b an die zuständige Gesundheitsbehörde zu melden, und ein Abtretungsbericht an die Staatsanwaltschaft zu erstatten ist; auch hier ist darüber hinaus das Bundesministerium für Gesundheit im Wege des Bundesministeriums für Inneres zu verständigen (§ 24a Abs. 1 Z 1 in der Fassung der SMG-Novelle BGBl. I Nr. 112/2015).

Diese Mehrgleisigkeit der Meldewege soll beseitigt, die Meldewege sollen unter Nutzung bestehender technischer Infrastruktur, welche darauf hin adaptiert werden soll, vereinfacht werden (siehe auch die Erläuterungen zu § 24a Abs. 1). Die dem Bundesministerium für Inneres nachgeordnete Kriminalpolizei soll künftig Berichte gem. § 100 Abs. 2 Z 4 StPO (§ 14 Abs. 2) bzw. Mitteilungen (§ 13 Abs. 2b) jeweils nur mehr an das Bundesministerium für Inneres senden, welches diese nach entsprechender Qualitätsprüfung in der zur Einspeisung in das Suchtmittelregister geeigneten elektronischen Form an das Suchtmittelregister im Bundesministerium für Gesundheit weiterleitet. Das Bundesministerium für Gesundheit soll seinerseits die zuständige Gesundheitsbehörde über die polizeiliche Meldung verständigen, wobei dafür, nach entsprechender technischer Adaptierung, die bereits für die Datenkommunikation zwischen den Gesundheitsbehörden und dem Gesundheitsministerium geschaffene Infrastruktur (Online-Suchtmittelregister) genutzt werden soll. Die Möglichkeit, das Suchtmittelregister hinsichtlich der von den Gesundheitsbehörden an das Bundesministerium für Gesundheit zu meldenden Ergebnisse der Begutachtungen (§ 24a Abs. 3) als Online-Register zur führen, wurde bereits durch die SMG-Novelle BGBl. I Nr. 143/2008 geschaffen. § 25 knüpft die Möglichkeit, das Register im Rahmen eines Informationsverbundes zwischen Gesundheitsbehörden und Gesundheitsministerium als Online-Register zu führen, an die Nutzung der Mechanismen des E‑Governments und der in der Portalverbundvereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden enthaltenen Datensicherheitsmaßnahmen. Auf Basis der vorgeschlagenen Änderungen in den §§ 13 Abs. 2b, 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 24a Abs. 1 und entsprechenden Anpassungen in § 25 in die Lage soll das Bundesministerium für Gesundheit künftig in die Lage versetzt werden, den Gesundheitsbehörden auch die für ihre Aufgaben gemäß § 12 relevanten polizeilichen Daten (§§ 13 Abs. 2b, 14 Abs. 2) im Wege der Einräumung des Online-Zugriffs auf die betreffenden Meldungen im Online-Register zur Kenntnis zu bringen. In ihrer Zusammenschau dienen somit die jeweils in den §§ 13 Abs. 2b, 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 24a Abs. 1 und den die Online-Registerführung regelnden Bestimmungen (§ 25 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 lit. b, Abs. 3 Z 1, § 26 Abs. 2 Z 1) vorgeschlagenen Änderungen der Schaffung eines einheitlichen elektronischen Meldeweges von der Kriminalpolizei über das Innenministerium zum Bundesministerium für Gesundheit, das die Daten den Gesundheitsbehörden im wegen dem mit den Gesundheitsbehörden bestehenden Informationsverbundes zugänglich macht. Dies bedeutet eine Vereinheitlichung, Vereinfachung und Beschleunigung der Meldewege. Die bislang vorgesehen Meldungen der Kriminalpolizei an die Gesundheitsbörden können damit entfallen. Im Wege der Überführung der Daten (neben dem operativen, den Gesundheitsbehörden zugänglichen Online-Register) auch in das pseudonymisierte Statistikregister (§ 25 Abs. 14) werden die Daten vom Bundesministerium für Gesundheit in qualitätsgesicherter Form auch für epidemiologische, nicht auf personenbezogene Ergebnisse zielende Analysen nutzbar sein.

Z 8 (§ 14 Abs. 1)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird ein Redaktionsversehen bereinigt.

Z 12 (§ 19 Abs. 1 Z 2)

Auch hier handelt sich um die Behebung eines Redaktionsversehens im Zuge der SMG-Novelle Nr. 143/2008. Im Hinblick auf den Ersatz der seinerzeitigen Richtlinie (EG) durch die unmittelbar in den Mitgliedstaaten in Kraft stehende Verordnung (EG) über den Binnenhandel mit Drogenausgangsstoffen (Verordnung [EG] Nr. 273/2004) war die bis dahin in § 22 Abs. 1 vorgesehen gewesene innerstaatliche Verordnungsermächtigung, wonach der Bundesminister für Gesundheit nähere Vorschriften betreffend die Gebarung mit Drogenausgangsstoffen zu erlassen hatte, obsolet geworden und entfallen, die betreffende Verordnung wurde aufgehoben. Die entsprechende Bereinigung auch in § 19 Abs. 1 Z 2 ist unterblieben. Das Redaktionsversehen wird nunmehr behoben.

Unter einem wird auch die Bezeichnung „Europäische Gemeinschaft“ im Sinne des Vertrages von Lissabon berichtigt.

Zu Z 15 bis 38 (§§ 24 bis 26):

Vorbemerkungen: Weiteres, mit den Änderungen in §§ 24 bis 26 verfolgtes Anliegen der Novelle ist die Entlastung des Bundesministeriums für Gesundheit von der ihm seit rund vier Jahrzehnten obliegenden Führung einer zentralen Datenevidenz über Entscheidungen und Verfügungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte im Rahmen von Strafverfahren wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz. Mittlerweile stehen die dem Bundesministerium für Gesundheit (Suchtmittelregister) gemäß § 24a Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 von den Staatsanwaltschaften und Gerichten personenbezogen zu meldenden, und vom Bundesministerium für Gesundheit für die Beantwortung primär für die Beantwortung von Auskunftsersuchen wiederum der Staatsanwaltschaften und Gerichte (§ 26 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 Z 1 und 26 Abs. 2 Z 1), aber auch anderer Behörden (§ 26 Abs. 1 Z 3 bis 5 in Verbindung mit Abs. 2 Z 3 und 4) evident zu haltenden Daten auch über die zur Unterstützung der Staatsanwaltschaften und Gerichte eingerichtete Verfahrensautomation Justiz (VJ) beim Bundesministerium für Justiz zur Verfügung. Die Führung einer Evidenz mit denselben personenbezogenen Daten auch im Bundesministerium für Gesundheit kann daher als obsolet betrachtet, und es sollen daher die gesetzlichen Vorkehrungen getroffen werden, damit diese Datenbank um Bundesministerium für Gesundheit aufgelassen werden kann, zumal die die Führung der suchtmittelstrafverfahrensbezogenen Datenevidenz im Bundesministerium für Gesundheit nicht nur mit erheblichem Aufwand – vgl. die folgenden Zahlen:

 

Zahl der Meldungen und Anfragen:

Jahr

2014

2013

2012

2011

2010

Polizeiberichte (früher: Anzeigen)

28.546

30.045

21.250

24.135

16.718

Meldungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte (Verfahrensausgänge)

33.069

31.831

27.231

25.970

27.173

Beantwortungen von Anfragen der Staatsanwaltschaften u. Gerichte

19.575

17.334

18.280

17.792

17.969

Beantwortungen von Anfragen der Militärbehörden

671

1.003

1.507

1.883

3.270

Beantwortungen von Anfragen der Gewerbebehörden

6.038

5.454

5.414

5.312

5.119

Anfragen des BMI als Zivildienstbehörde

0

0

0

0

0

–, sondern auch mit Problemen verbunden ist.

Nach den das Suchtmittelregister für den Bereich der suchtmittel-strafverfahrensbezogenen Daten regelnden Bestimmungen sind dem Suchtmittelregister in diesem Zusammenhang personenbezogen zu melden (§ 24a Abs. 1 und 2):

           1. vom Bundesministerium für Inneres alle von den nachgeordneten Sicherheitsbehörden wegen Verdachtes einer Straftat nach den §§ 27 bis 32 SMG an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte gem. § 100 Abs. 2 Z 4 StPO) – die Berichte (früher: Anzeigen) werden dem Bundesministerium für Gesundheit vom Bundesministerium für Inneres über eine elektronische Daten-Schnittstelle übermittelt, und werden im Bundesministerium nach Prüfung in das Suchtmittelregister übergeführt,

           2. von den Staatsanwaltschaften und Gerichten jeder Rücktritt oder vorläufige Rücktritt von der Verfolgung einer solchen Straftat – diese Meldungen erfolgen in Papierform und werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Suchtmittelregister erfasst,

           3. von den Gerichten alle Ergebnisse (vorläufige bzw. endgültige Einstellungen des Strafverfahrens, Verurteilungen, Strafaufschübe, Freisprüche) der wegen solcher Straftaten geführten Strafverfahren sowie die über den Aufschub des Strafvollzugs und über beschlagnahmte oder verfallene Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Entscheidungen und Verfügungen – auch diese Meldungen erfolgen in Papierform.

Gemäß § 26 hat das Bundesministerium für Gesundheit die ihm gemeldeten Daten zum Zweck der Auskunftserteilung an die nach § 26 auskunftsberechtigten Stellen personenbezogen evident zu halten (§ 24 Z 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Z 1). § 26 ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit, aus dem Suchtmittelregister Auskunft zu erteilen:

           1. in erster Linie wiederum den Staatsanwaltschaften und Gerichten (§ 26 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1), welche ihrerseits gem. §§ 35 Abs. 3 Z 1, 37 verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Entscheidungen, ob eine diversionelle Verfahrenserledigung Platz greifen soll, zunächst beim Bundesministerium für Gesundheit eine Auskunft darüber einzuholen, ob gegen den Beschuldigten oder Angeklagten innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 25 Abs. 11) Meldungen betreffend einschlägige Strafanzeigen bzw. einschlägige Strafverfahren erstattet wurden.

Darüber hinaus darf das Bundesministerium für Gesundheit anderen Behörden unter der Voraussetzung Auskünfte aus dem Suchtmittelregister zu erteilen, dass die Daten im Einzelfall für die Vollziehung bestimmter, den betreffenden Behörden obliegenden Aufgaben erforderlich sind, nämlich:

           2. dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (bzw. ihm nachgeordneten militärischen Dienststellen) und dem Bundesministerium für Inneres als Zivildienstbehörde (§ 26 Abs. 1 Z 3 bis 5) darüber, ob hinsichtlich einer bestimmten Person wegen des Verdachtes einer gerichtlich zu ahndenden Straftat nach den dem Suchtmittelgesetz

                a. die Verurteilung wegen einer solchen Straftat, oder

                b. der Verdacht einer Straftat gemäß §§ 27 bis 32 gemeldet worden ist; gegebenenfalls ist auch bekannt zu geben, ob eine von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht gemäß § 35 Abs. 3 Z 2 bei der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde eingeholte Stellungnahme ergeben hat, dass die Person wegen Suchtgiftmissbrauchs einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf oder nicht;

           3. dem für gewerberechtliche Angelegenheiten zuständigen Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (bzw. den ihm nachgeordneten Gewerbebehörden) darüber Auskunft zu erteilen, ob im Hinblick auf eine bestimmte Person wegen einer Straftat nach den §§ 27 bis 32 eine Verurteilung gemeldet worden ist.

Abgesehen vom Aufwand sind mit der Registerführung auch eine Reihe von Problemen verbunden, die letztlich aus der Meldepraxis von Behörden außerhalb des Gesundheitswesens resultieren, auf die das Bundesministerium für Gesundheit daher kaum Einfluss nehmen kann, die aber den Aufwand entsprechend erhöhen. Beispielsweise ergeben sich

                 – infolge Unregelmäßigkeiten bei den Intervallen der Datenübermittlungen der meldepflichtigen Behörden Beeinträchtigung in der Aktualität der Datenbank[1]. Dadurch werden Urgenzen erforderlich und ergeben sich Komplikation bei der Beantwortung von Datenanfragen der Staatsanwaltschaften und Gerichte.

                 – Fehlzuordnungen der Meldungen im Register, wenn sich (neu) gemeldete Personendaten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum etc.) von den bereits im Suchmittelregister hinsichtlich der betreffenden Person bestehenden Personendaten auch nur marginal unterscheiden (z. B. Schreibweise eines Namens mit oder ohne Bindestrich, mit oder ohne Leerschritt, Schreibfehler usw.). In solchen Fällen kommt es zur Neuvergabe der Personenkennzahlen, obwohl zu der betreffenden Person bereits eine Personenkennzahl existiert, die jedoch nicht erkannt wird. Auf diese Weise kommt es u.U. zur Vervielfachung der tatsächlich selben Person im Register. Erfahrungsgemäß existieren im Suchtmittelregister in vielen Fällen zu real ein und derselben Person mehrere verschiedene Personendatensätze, sodass im Register Einträge über die betreffende Person unter mehreren verschiedenen Personenkennzahlen enthalten sind. Ergeben sich Hinweise auf solche Fehlzuordnungen, so muss im Bundesministerium für Gesundheit versucht werden, die verschiedenen sich auf ein- und dieselbe Person beziehenden Einträge aufzufinden und zusammenzuführen, und die Personensätze entsprechend zu bereinigen. Nicht aufgefundene Mehrfacheinträge können zu fehlerhafter Auskunftserteilung führen. Die Richtigkeit der Datenauskünfte kann somit bei Beantwortung von Datenanfragen gemäß § 26 vom Bundesministerium für Gesundheit nicht garantiert werden.

                 – Fehlende bzw. offenkundig unrichtige Angaben[2] wie z. B. Geburtsdaten, Meldeadresse, in den Meldungen bzw. unschlüssige Mitteilungen[3] bedingen hohen Rechercheaufwand und Unklarheiten bei der Zuordnung von Meldungen.

                 – Sonstige Ungereimtheiten bei den Meldungen (wie z. B. das Anführen nicht mehr aktueller Straftatbestände in den Meldeformularen der Justiz) bereiten Probleme bei der Datenerfassung im Bundesministerium für Gesundheit.

Fehlen eines epidemiologischen Mehrwerts: Ein statistischer, nicht auf personenbezogene Ergebnisse gerichteter Nachvollzug der suchtmittel-strafverfahrensbezogenen Verläufe und Entwicklungen, bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrem mutmaßlichen Drogenkonsum wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelrecht angezeigt wurden, wäre aus epidemiologischer Sicht von Interesse. Mit den im Register verfügbaren Daten sind aber wegen der unzureichenden Datenqualität (siehe oben), aber auch infolge Unvollständigkeit der Datenbasis (die Daten stehen nicht vollständig im Sinne des § 24a Abs. 2 für die epidemiologische Nutzung zur Verfügung) solche Analysen nicht möglich. Wegen der bei der Registerführung immer wieder hervorkommenden Unvollständigkeit der Meldungen hat das Bundesministerium für Gesundheit zuletzt auch von einfachen statistischen Auswertungen dieser Daten Abstand genommen: Schon in der Vergangenheit war lediglich die Anzahl der gemeldeten vorläufigen Rücktritte von der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaften bzw. vorläufigen Einstellungen durch die Gerichte (§§ 35, 37 SMG) für den jährlichen Bericht zur Drogensituation herangezogen worden; bei retrospektiver Prüfung haben sich Datendiskrepanzen zwischen den vom Bundesministerium für Gesundheit erstellten Auswertungen aus dem Suchtmittelregister, und den vom Bundesministerium für Justiz im jährlichen Sicherheitsbericht veröffentlichten Daten gezeigt (die Zahlen im Sicherheitsbericht waren jeweils höher als jene, die das Bundesministerium für Gesundheit aus den Meldungen der Staatsanwaltschaften und Gerichten an das Suchtmittelregister errechnen konnte):

 

Vorläufige Rücktritte/Einstellungen nach §§ 35 u. 37 SMG

Jahr

Datenquelle BMG (Suchtmitteldatenbank)

Datenquelle BMJ
(Sicherheitsbericht)

2013

13.044

14.147

2012

11.455

12.538

2011

11.667

12.990

2010

11.807

12.973

2009

10.627

11.789

 

Mittlerweile werden daher die Daten aus dem Suchtmittelregister auch für diese bloß rudimentären statistischen Auswertungen nicht mehr herangezogen, sondern wird bei Bedarf stattdessen auf die vom Bundesministerium für Justiz im Sicherheitsbericht veröffentlichten Daten zurückgegriffen. Für die epidemiologische Nutzung im Sinne einer statistischen Nachvollziehbarkeit drogendelinquenter Verläufe und Entwicklungen sind die von Justizseite gemeldeten Daten weder hinsichtlich Datenqualität noch Vollständigkeit (im Sinne des § 24a Abs. 2) geeignet.

Scheitern der Umsetzung der Suchtmittelgesetz-Novelle 2008 im Bereich der Daten aus dem Justizbereich: Der Aufwand einerseits, und andererseits die fehlende epidemiologische Verwertbarkeit der Daten gaben im Jahr 2008 den Anlass für die Novellierung der die Suchtmittel-Datenevidenz regelnden §§ 24ff (Suchtmittelgesetz-Novelle (BGBl. I Nr. 143/2008). Das mit der Novelle angestrebte Ziel der Modernisierung des Suchtmittelregisters[4] konnte zwar für den Datenverkehr zwischen den Gesundheitsbehörden und dem Bundesministerium für Gesundheit, nicht aber für den Bereich der Daten des Suchtmittelstrafverfahrens nicht umgesetzt werden. Die Implementierung eines den heutigen Möglichkeiten entsprechenden, den Anforderungen hinsichtlich Datenqualitätssicherung und Datensicherheit Rechnung tragenden Online-Systems (§ 25 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 und 6) hätte bedeutet, dass auch im Bereich der Justiz die Daten dort, wo sie anfallen – also direkt von den Staatsanwaltschaften und Gerichten – im Suchtmittelregister online erfasst bzw. wiederum online aus dem Register abgefragt werden. Das entscheidende Kriterium für die Datenqualität ist dabei, dass das Organ, das autorisiert auf das Register zugreifenden möchte, zunächst mittels eines vorgeschalteten Programms im Wege des Zentralen Melderegisters (ZMR, Ergänzungsregister natürliche Person) die Person, hinsichtlich welcher Daten in das Suchtmittelregister eingespeist bzw. von dort abgefragt werden sollen, eindeutig identifizieren muss. Über die Stammzahlenregisterbehörde würde der eindeutig identifizierten Person ein Identifier („bereichsspezifisches Personenkennzeichen, bPK“) zugeordnet, und über diesen Mechanismus sicherstellt, dass jede Person im System nur einmal angelegt wird, und die jeweiligen Dateneingaben und autorisierten Datenanfragen automatisch der richtigen, im Register erfassten Person zugeordnet werden, sodass sowohl Meldungen als auch Datenabfragen zielgerichtet zu der durch den Identifier repräsentierte Person führen. Dieses seit der SMG-Novelle 2008 im § 25 SMG verankerte Konzept wäre geeignet, sowohl die Datensicherheit als auch die Datenqualität in höchstem Maße sicherzustellen, und damit sowohl für die operativen Zwecke des Registers, als auch im Wege des pseudonymisierten Statistik-Registers (§ 25 Abs. 14 SMG) für die epidemiologische Nutzung gute Grundlagen zur Verfügung zu stellen, sofern die Daten von den meldepflichtigen Staatsanwaltschaften und Gerichten im Sinne des § 24a Abs. 1 und 2 auch vollständig eingepflegt würden. Im Gegensatz zu den Daten der Gesundheitsbehörden (§§ 24a Abs. 3, 24b), hinsichtlich welcher dieses qualitätsgesicherte und den Anforderungen an die Datensicherheit entsprechende Online-System (§ 25 Abs. 2 Z 1 lit. b, Z 2) erfolgreich umgesetzt werden konnte, ist dies bei den Daten des Justizbereichs aber nicht gelungen. Von Justizseite wurde die eindeutige Identifikation der Person, über die Daten gemeldet oder abgefragt werden sollen – somit das Qualitätssicherungselement für die Modernisierung der Datenbank im Sinne der SMG-Novelle 2008 – bei der Kriminalpolizei und nicht bei den Staatsanwaltschaften und Gerichten verortet, auch hinsichtlich des Datenumfanges (§ 24a Abs. 2) bestanden Einwände.

Register-Duplizität: Im Zusammenhang mit den von Justizseite erhobenen Einwänden betreffend den Aufwand für die Umsetzung des Online-Registers für die Staatsanwaltschaften und Gerichte erlangte das Bundesministerium für Gesundheit davon Kenntnis, dass die von den Staatsanwaltschaften und Gerichten gemäß § 24a Abs. 1 Z 3 und 4 an das Suchtmittelregister zu meldenden – und im Rahmen der Suchtmittelstrafverfahren gemäß §§ 35 Abs. 3 Z 1, 37 wiederum abzufragenden – Daten mittlerweile parallel auch über die zur Unterstützung der Staatsanwaltschaften und Gerichte eingerichtete Verfahrensautomation Justiz (VJ) des Bundesministerium für Justiz zur Verfügung stehen. Diese, dem Bundesministerium für Gesundheit zuvor nicht bekannte Register-Duplizität kann mit dem Prinzip der Sparsamkeit und Effizienz der Verwaltung nicht in Einklang gebracht werden. Da den Staatsanwaltschaften und Gerichten die im Rahmen der Vollziehung des § 35 benötigten Daten über die Verfahrensautomation Justiz (VJ) zugänglich sind, ist das betreffende Register im Bundesministerium für Gesundheit für die operativen Zwecke der Justiz somit als obsolet zu betrachten.

Vorhaben: Mit der gegenständlichen Novelle sollen daher die §§ 24ff um jene Bestimmungen bereinigt werden, die sich auf die Meldungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte und die diesbezügliche Datenevidenz im Bundesministerium für Gesundheit beziehen. Die Novelle stellt insofern die Grundlage dar, dass dieser Teil des Registers im Bundesministerium für Gesundheit ersatzlos aufgelassen werden kann. Die Datenevidenz beim Bundesministerium für Gesundheit soll künftig auf jene Daten beschränkt sein, die für die Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden oder des Bundesministeriums für Gesundheit im Rahmen der Vollziehung der den Verkehr und die Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen regelnden Vorschriften erforderlich sind.

Zu den Änderungen im Einzelnen:

Z 15 und 16 (§ 24 Z 1 und 1a)

§ 24 Z 1 ist geltendes Recht und verpflichtet die Bundesministerin für Gesundheit zur Evident-Haltung der gerichtlich und auch der verwaltungsrechtlich strafbaren Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz, sowie darüber hinaus auch der Ergebnisse gesundheitsbehördlicher Begutachtungen zwecks Feststellung, ob Personen, bei denen sich Suchtgiftmissbrauch bestätigt, gesundheitsbezogener Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 2 bedürften (§ 12). Vor dem Hintergrund des in den o.a. Vorbemerkungen zu den §§ 24 bis 26 erläuterten Ziel (Auflassung der Datenevidenz für den Bereich der Meldungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte) bezieht sich Z 1 in der vorgeschlagenen Fassung nur mehr auf die Evident-Haltung von Verwaltungsstraferkenntnissen wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz; zu den gesundheitsbehördlichen Begutachtungsergebnissen gemäß § 12 siehe unten Z 1a. Das Bundesministerium für Gesundheit benötigt Kenntnis über die Verwaltungsstraferkenntnisse im Rahmen der Vollziehung jener Bestimmungen, die auf die Überwachung des legalen Verkehrs mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen zielen. Dies betrifft insbesondere die Erteilung der Lizenzen für jene Arzneimittelhersteller und -großhändler, zu deren Sortiment suchtmittelhaltige Arzneimittel bzw. Wirkstoffe zählen, die in der Suchtgiftverordnung bzw. in der Psychotropenverordnung erfasst sind (§ 6 Abs. 1 Z 1 SMG; § 2 Suchtgift- bzw. Psychotropenverordnung). Analoges gilt für den Verkehr und die Gebarung mit Drogenausgangsstoffen, für diese Zwecke sind nach unmittelbar anzuwendendem Unionsrecht vom Bundesministerium für Gesundheit Registrierungsverfahren durchzuführen bzw. Bewilligungen zu erteilen. Für diesen Vollzugsbereich dient dem Bundesministerium für Gesundheit die Kenntnis allfälliger einschlägiger Verwaltungsübertretungen, neben der Einsichtnahme in die von den Antragstellern beizubringenden Strafregisternachweise, zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller, welcher im Umgang mit den Substanzen, die vor dem Hintergrund ihres Risikopotenzials einer strengen internationalen Überwachung unterliegen, besondere Bedeutung zukommt. Die Meldepflicht der Bezirksverwaltungsbehörden hinsichtlich der einschlägigen Verwaltungsstraferkenntnisse einschließlich der über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln bzw. Drogenausgangsstoffen getroffene Entscheidungen bleibt daher bestehen; der Zweck dieser Datenevidenz soll in der Formulierung der Z 1 deutlicher zum Ausdruck kommen, ohne dass damit allerdings inhaltlich eine Änderung gegenüber der bisherigen diesbezüglichen Rechtslage, oder eine Änderung beim damit verbundenen Vollzugsaufwand verbunden wäre. Entsprechend der Hauptzielsetzung der Novelle entfällt jedoch in Z 1 jegliche Bezugnahme auf die Registrierung von Daten, die sich auf das gerichtliche Strafverfahren wegen Verstößen gegen die §§ 27 bis 32 beziehen. Diese Aufgabe der Registerführung soll im Bundesministerium für Gesundheit künftig ersatzlos entfallen.

Lediglich aus systematischen Gründen wird die bis dato ebenfalls in der Z 1 mit erfasste Evidenz der Ergebnisse der gesundheitsbehördlichen Begutachtungsverfahren in eine gesonderte Ziffer (Z 1a neu) transferiert; es handelt sich somit auch dabei nicht um eine neue Aufgabe im Rahmen des Suchtmittelregisters, sondern ist diese schon bisher Teil der Suchtmittel-Datenevidenz, sodass damit auch kein neuer oder zusätzlicher Aufwand für das Bundesministerium für Gesundheit einhergeht.

Die Z 2 und 3 bleiben unverändert.

Z 17 (§ 24a Abs. 1 und 2)

§ 24a Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2b, jeweils in der Fassung der SMG-Novelle BGBl. I Nr. 112/2015, sieht vor, dass das Bundesministerium für Inneres dem Bundesministerium für Gesundheit (Suchtmittelregister) neben den von der Kriminalpolizei wegen Verdachtes einer Straftat nach den §§ 27 bis 32 an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichten (§ 100 Abs. 2 Z 4 StPO) ab dem 1.1.2016 auch jene Fälle zu melden hat, in denen aufgrund eines sich ausschließlich auf Drogenkonsum beziehenden Anfangsverdachtes (ohne dass auch von Drogenhandel auszugehen ist) von der Polizei zunächst die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu befassen ist (während an die Staatsanwaltschaft ein Abtretungsbericht ergeht). In beiden Fällen bestehen bei den Meldewegen insofern Mehrgleisigkeiten, als neben dem Bericht an die Staatsanwaltschaft von der Kriminalpolizei einerseits eine Mitteilung direkt an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde (§§ 13 Abs. 2b, 14 Abs. 2), und andererseits an das Bundesministeriums für Inneres zu ergehen hat, das sie nach entsprechender Qualitätsprüfung in der zur Einspeisung in das Suchtmittelregister geeigneten elektronischen Form an das Bundesministerium für Gesundheit weiterleitet (§ 24a Abs. 1 Z 1 in der Fassung der SMG-Novelle BGBl. I Nr. 112/2015). Im nunmehr vorgeschlagenen § 24a Abs. 1 soll diese Mehrgleisigkeit der Meldewege vereinheitlicht werden. Die Mitteilung über Berichte gem. § 100 Abs. 2 Z 4 StPO bzw. über Verdachtsfälle gemäß § 13 Abs. 2b an die Gesundheitsbehörde durch die dem Bundesministerium für Inneres nachgeordneten Kriminalpolizei soll künftig entfallen. Die Kriminalpolizei soll jeweils ausschließlich das Bundesministerium für Inneres auf elektronischem Weg in Kenntnis setzen, welches die Mitteilung (wie hinsichtlich der Berichte bereits bisher) nach entsprechender Qualitätsprüfung in der zur Einspeisung in das Suchtmittelregister geeigneten elektronischen Form an das Bundesministerium für Gesundheit weiterleitet. Das Bundesministerium für Gesundheit soll seinerseits die gemäß § 3 Verwaltungsverfahrensgesetz zuständige Gesundheitsbehörde über die polizeiliche Meldung verständigen, wobei dafür, nach entsprechender technischer Adaptation, die bereits für die Datenkommunikation zwischen den Gesundheitsbehörden und dem Gesundheitsministerium geschaffene Infrastruktur (Online-Suchtmittelregister) genutzt werden soll. § 24a Abs. 1 (neu) soll sich somit nur noch auf die Mitteilungen der Kriminalpolizei im Wege des Bundesministeriums für Inneres an die Gesundheitsbehörde im Wege des Bundesministeriums für Gesundheit befassen. Die bisherigen Ziffern des § 24a Abs. 1 entfallen: Mitteilungen gemäß Z 2 an das Suchtmittelregister sind nicht mehr erforderlich, da die Datenevidenz des Bundesministeriums für Gesundheit für den Bereich der suchtmittel-Strafverfahrensbezogenen Daten entfallen soll; die Gesundheitsbehörde erhält für die Zwecke des § 12 allfällige Anzeigen gemäß § 13 Abs. 2a. Ebenso wird der bisherige Abs. 1 Z 3 und 4 im Zusammenhang mit dem Entfall der Datenevidenz des Bundesministeriums für Gesundheit für den Bereich der suchtmittel-Strafverfahrensbezogenen Daten obsolet. Hinsichtlich des bisherigen Abs. 1 Z 5 siehe die Neufassung in § 24a Abs. 2a).

Abs. 2 entspricht hinsichtlich des Inhalts der polizeilichen Meldungen dem bisherigen § 24a Abs. 2; soweit sich der geltende Abs. 2 auf Meldeinhalte der Staatsanwaltschaften und Gerichte bezieht, werden diese im Zusammenhang mit dem Entfall des diesbezüglichen Registers obsolet und daher nicht in Abs. 2 neu übernommen. Z 3 ist neu. Neben dem Hauptwohnsitz oder dem Ort des Aufenthaltes kann unter Umständen der Tatort, der den Anlass zum Einschreiten gab, für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Gesundheitsbehörde maßgeblich sein, weshalb dieser in den Katalog der dem Bundesministerium für Gesundheit mitzuteilenden Daten eingeht.

Die Möglichkeit, das Suchtmittelregister als Online-Register zur führen, wurde bereits durch die SMG-Novelle BGBl. I Nr. 143/2008 geschaffen. § 25 knüpft die Möglichkeit der Online-Registerführung an die Nutzung der Mechanismen des E‑Governments und der in der Portalverbundvereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden enthaltenen Datensicherheitsmaßnahmen. Nunmehr soll das Bundesministerium für Gesundheit durch flankierende Anpassungen in § 25 in die Lage versetzt werden, den Gesundheitsbehörden auch die für ihre Aufgaben gemäß § 12 relevanten polizeilichen Daten (§§ 13 Abs. 2b, 14 Abs. 2) im Wege der Einräumung des Online-Zugriffs auf die betreffenden Meldungen im Suchtmittelregister zur Kenntnis zu bringen. In ihrer Zusammenschau dient somit die jeweils in §§ 13 Abs. 2b, 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 24a Abs. 1 vorgesehene Änderung, in Verbindung auch mit den flankierenden Änderungen in den die Online-Registerführung regelnden Bestimmungen (§ 25 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 lit. b, Abs. 3 Z 1), sowie mit der die Auskunftsermächtigung des Bundesministeriums für Gesundheit an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden regelnden Bestimmung (§ 26 Abs. 2 Z 1) der Schaffung eines einheitlichen elektronischen Meldeweges und damit der Vereinheitlichung, Vereinfachung und Beschleunigung der Meldungen. Meldungen der Sicherheitsbehörden an die Gesundheitsbörden in Papierform sollen entfallen. Die Meldungen sollen im Wege des Online-Suchtmittelregisters für die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden für ihre operativen Zwecke abrufbar sein. Im Wege der Überführung der Daten in das pseudonymisierte Statistikregister (§ 25 Abs. 14) sollen die Daten zugleich für epidemiologische, nicht auf personenbezogene Ergebnisse zielende Analysen nutzbar sein. Diese Schiene über das Online-Suchtmittelregister ermöglicht es, die Gesundheitsbehörden bei ihren damit verbundenen Aufgaben technisch durch zur Verfügung Stellung automatisierter Tools zu unterstützen (z. B. Übersicht über eingelangte Meldungen, standardisierte Formularfunktionen für den Schriftverkehr gemäß § 14 Abs. 1 mit den Staatsanwaltschaften etc.), und über diesen einfachen und qualitätsgesicherten Weg der Datenübermittlung gleichzeitig die Vollständigkeit der pseudonymisierten Datenbasis zu Verdachtsfällen betr. Suchtgiftmissbrauchs für epidemiologische, nicht auf personenbezogene Ergebnisse zielende Analysen zu erhalten. Dadurch wird etwa die Beobachtung der Entwicklungen der Vollzugspraxis auch im Zusammenhang mit der SMG-Novelle BGBl. I Nr. 112/2015 möglich; darüber hinaus wird so die Vollständigkeit der opioidkonsumbezogenen Meldungen in qualitätsgesicherter und auswertbarer Form gewährleistet, die als einer von mehreren Parametern im Rahmen der wissenschaftlichen Prävalenzschätzung des risikoreichen Drogenkonsums in Österreich herangezogen werden können. Die bisherigen Z 1 bis 5 in Abs. 1 entfallen:

Die bisherige Z 1 in der Fassung der SMG-Novelle BGBl. I Nr. 112/2015 betreffend die Meldungen des Bundesministeriums für Inneres geht im neu gefassten § 24a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, welcher die zu meldenden Daten konkret bezeichnet, auf.

Z 2 betreffend die Meldung der von Anzeigen anderer Behörden wird infolge Entfalls der bislang für Zwecke des Suchtmittelstrafverfahrens geführten Datenevidenz im Bundesministerium für Gesundheit obsolet. Diese Anzeigen gehen für Zwecke des § 12 direkt an die Gesundheitsbehörden (§ 13 Abs. 1a in der Fassung SMG-Novelle BGBl. I Nr.112/2015), sie werden im für epidemiologische Zwecke (§ 25 Abs. 14) nicht benötigt, ihre Zahl ist vernachlässigbar; relevant dafür sind die Ergebnisse der Begutachtungen durch die Gesundheitsbehörde (§ 12), die dem Suchtmittelregister von den Gesundheitsbehörden gemäß § 24a Abs. 3 zu melden sind. Die Z 2 kann daher entfallen.

Z 3 und 4 betreffend die Meldungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte werden infolge Entfalls der Datenevidenz bezüglich des gerichtlichen Suchtmittelstrafverfahrens im Bundesministerium für Gesundheit obsolet und entfallen ebenfalls ersatzlos.

Z 5 betreffend Meldungen der Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden geht im neuen § 24a Abs. 2a auf (siehe unten).

§ 24a Abs. 2 ist seinem Inhalt nach nicht neu. Er konkretisiert die im Rahmen der Meldungen des Bundesministeriums für Inneres an das Suchtmittelregister gemäß Abs. 1 zu übermittelnden Daten, während jene bisher im Abs. 2 mit enthaltenen Meldeinhalte, die sich auf die von den Staatsanwaltschaften und Gerichten zu erstattenden Meldungen beziehen, ersatzlos entfallen. Abs. 2 neu enthält somit inhaltlich nichts Neues, sondern nur weniger als bisher.

Z 18 (§ 24a Abs. 2a)

§ 24a Abs. 2a konkretisiert die von den Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden gemäß § 24 Z 1 zu erstattenden Meldungen. Diese, ebenfalls im bisherigen Abs. 2 miterfassten Meldungsinhalte werden aus lediglich systematischen Gründen in einen eigenen Absatz (2a neu) übergeführt. Auch Abs. 2a enthält somit inhaltlich nichts Neues, sondern einen aus dem bisherigen Abs. 2 herausgelösten Teil. Die Meldepflicht der Verwaltungsstrafbehörden bezieht sich auf alle rechtskräftigen Straferkenntnisse nach § 44 Abs. 1 Z 1 und 3, Abs. 2 bis 4 sowie die über beschlagnahmte oder verfallene Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Verfügungen. Siehe dazu bereits die Erläuterungen zu § 24 Z 1.

Z 19 (§ 24a Abs. 3)

Im Einleitungssatz erfolgt die Anpassung der Ministeriumsbezeichnung an die aktuelle Fassung des Bundesministerien-Gesetzes. Weiters wird der Einleitungssatz an die geänderte Textierung der Abs. 1 und 2 angepasst.

Z 22 bis 29 (§ 25)

Neben den mit dem Entfall der Datenevidenz bezüglich der Daten des Suchtmittelstrafverfahrens verbundenen Adaptierungen soll die in § 25 in der Fassung der SMG-Novelle BGBl. Nr. 143/2008 auf Grundlage der Portalverbundvereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden und der darin enthaltenen Datensicherheitsmaßnahmen vorgesehene Möglichkeit der Online-Registerführung erweitert werden. Auf Basis des § 25 Abs. 2 Z 1 lit. b, Z 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 Z 2, sowie der Abs. 5 bis 8 geltendes Recht werden dem Bundesministerium für Gesundheit von den Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden die Daten gemäß § 24a Abs. 4 bzw. § 24b bereits online überlassen, wodurch das mit der Novelle 2008 verfolgte Ziel der Verwaltungsvereinfachung bei gleichzeitiger Anhebung Datenqualität auf das höchstmögliche Niveau bei höchster Aktualität erreicht werden konnte. Voraussetzung für die Online-Eingabe personenbezogener Daten bzw. der direkte Online-Zugriff auf diese Daten ist, dass die im Behörden-Portalverbund für den elektronischen Datenverkehr mit personenbezogenen Daten, an welchen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne des § 1 des Datenschutzgesetzes 2000 besteht, festgelegten Maßnahmen zur Identifikation, Authentifizierung und Autorisierung der die Meldung vornehmenden bzw. Daten abfragenden Behörde bzw. des betreffenden Organwalters sicher gestellt sind. Die operativen Vorteile liegen für das Bundesministerium für Gesundheit in der Aufwandreduktion bei der Führung des Registers, sodass sich die Aufgaben in Richtung Qualitätssicherung bzw. Zugriffsmonitoring verlagert haben. Die Vorteile für die zur Datenauskunft aus dem bundesweiten Substitutionsregister berechtigten Gesundheitsbehörden gemäß § 26 Abs. 4 liegen ebenfalls in einer umfassenden, rasch verfügbaren Datenbasis und damit in einer Verwaltungsvereinfachung – Anfrageergebnisse liegen qualitätsgesichert sofort und online vor. Ziel der gegenständlichen Novelle ist es nunmehr, dass künftig vom Bundesministerium für Gesundheit den Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden der Online-Zugriff auch auf die im Wege des Bundesministeriums für Inneres im Bundesministerium für Gesundheit einlangenden (§ 24a Abs. 1), von diesem im Suchtmittelregister registrierten Meldungen, welche für die Aufgaben der Gesundheitsbehörden gemäß § 12 eine wesentliche Grundlage darstellen, eingeräumt werden darf.

Die Änderung in § 25 Abs. 1 Einleitung („§ 24 Z 1 bis 2“) korrespondiert mit der in § 24 aus systematischen Gründen erfolgenden Überführung der Evidenz der Ergebnisse der gesundheitsbehördlichen Begutachtungsverfahren (§ 12) aus der bisherigen Z 1 in eine gesonderte Z 1a neu. Durch diese Änderung in § 25 Abs. 1 bleiben diese Daten weiterhin in das Suchtmittelregister eingezogen. Inhaltlich ist damit keine Neuerung verbunden.

In Z 1 wird der Verweis auf § 24a Abs. 2a eingefügt, wodurch lediglich sichergestellt wird, dass die aus systematischen Gründen nunmehr in diese eigene Ziffer transferierten Meldungen der Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden weiterhin in das Suchtmittelregister einbezogen bleiben. Ungeachtet des im Übrigen unveränderten Verweises auf § 24a Abs. 2 sind infolge dortigen Entfalls die Meldungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte nicht mehr Teil des Suchtmittelregisters.

Z 2 bleibt unverändert.

In § 25 Abs. 2 wird die bisherige Z 1 lita, welche sich auf die Daten der Staatsanwaltschaften und Gerichte bezieht, obsolet; da die Datenevidenz bezüglich des gerichtlichen Suchtmittelstrafverfahrens im Bundesministerium für Gesundheit entfällt (§ 24 Z 1 neu), wird auch die im bisherigen § 25 Abs. 2 Z 1 lit. a eröffnete Möglichkeit eines Informationsverbundes, innerhalb dessen Daten von den Staatsanwaltschaften und Gerichten online in das Register gespeist bzw. daraus abgefragt werden können, hinfällig. Stattdessen sieht lit. a neu die Möglichkeit eines Informationsverbundes mit den Verwaltungsstrafbehörden im Hinblick auf die Registerführung gemäß § 24 Z 1 vor.

§ 25 Abs. 2 lit. b eröffnet die Möglichkeit eines Informationsverbundes mit den Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden auch hinsichtlich der dem Suchtmittelregister vom Bundesministerium für Inneres zu übermittelnden Meldungen (§ 24a Abs. 1 und 2); auf dieser Grundlage soll ihnen der Online-Zugriff auch auf diese für ihre Aufgaben gemäß § 12 relevanten Daten (§§ 13 Abs. 2b, 14 Abs. 2) gewährt werden. Siehe dazu auch § 26 Abs. 2 Z 1.

Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 werden infolge Entfalls der Datenevidenz bezüglich des gerichtlichen Suchtmittelstrafverfahrens im Bundesministerium für Gesundheit obsolet. Die Bestimmungen werden neu gefasst. Abs. 3 neu bezieht sich hinsichtlich der Möglichkeit der Online-Datenmeldung an das Suchtmittelregister nur mehr auf die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden, bzw. bezieht auch die Meldungen der Verwaltungsstrafbehörden mit ein (siehe bereits Abs. 2). Abs. 4 bezieht sich hinsichtlich der Online-Datenabfrage nur mehr auf die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden. Bedingung für den Online-Zugriff ist in diesen Fällen wie schon bisher, dass die dafür in den Abs. 5 bis 7 geregelten Voraussetzungen erfüllt sind.

Infolge Entfalls der Datenevidenz bezüglich des gerichtlichen Suchtmittelstrafverfahrens im Bundesministerium für Gesundheit entfällt ferner in Abs. 5 die Bezugnahme auf den Datenverkehr mit den Gerichten.

Ebenso wird Abs. 9 betreffend Datenanfragen der Militärbehörden, der Zivildienstbehörde und der Gewerbebehörden obsolet und entfällt (siehe dazu die Erläuterungen zu § 26).

Abs. 10 regelt wie bisher den Zugriff des Bundesministeriums für Gesundheit auf die personenbezogenen Daten der Register. Z 2 wird im Hinblick auf die Änderungen im § 26 Abs. 2 Z 1 angepasst, welcher vorsieht, dass das Bundesministerium für Gesundheit den Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden künftig für ihre Aufgaben gemäß § 12 auch Auskunft bezüglich der polizeilichen Daten (§ 24a Abs. 1) gewähren darf. Z 3 stellt klar, dass das Bundesministerium für Gesundheit auf die von den Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden online gemeldeten personenbezogenen Daten zugreifen darf, soweit dies zur Vollziehung der den Verkehr mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen regelnden Vorschriften erforderlich ist (siehe die Erläuterungen zu § 24 Z 1).

Die Verpflichtung zur Löschung der personenbezogenen Daten in Abs. 11 bezieht sich angesichts des Entfalls der Daten aus dem Justizbereich (siehe Vorbemerkungen zu §§ 24 bis 26) nur noch auf die Daten der Kriminalpolizei (§ 24a Abs. 1) und auf die Daten der Gesundheitsbehörden. Auch diesen sollen die Daten im Zusammenhang mit der Prüfung, ob von einem Fall im Sinne des § 35 Abs. 4 auszugehen ist
(§ 13 Abs. 3 in der Fassung der SMG-Novelle BGBl. I Nr. 112/2015), für die Dauer von fünf Jahren zur Verfügung stehen.

Abs. 12 bezieht sich auf die Verpflichtung zur Löschung von Daten des Suchtmittelstrafverfahrens, die Bestimmung wird infolge Entfalls der Datenevidenz bezüglich des gerichtlichen Suchtmittelstrafverfahrens im Bundesministerium für Gesundheit obsolet. Aus demselben Grund entfällt der Verweis auf Abs. 12 in Abs. 11.

Z 30 bis 32 (§ 26 Abs. 1 und 2)

Infolge Entfalls der Datenevidenz für den Bereich des gerichtlichen Suchtmittelstrafverfahrens im Bundesministerium für Gesundheit – siehe Erläuterungen Allg. Teil sowie erläuternde Vorbemerkungen zu Z 21 bis 25 und 28 bis 40 (§§ 24a bis 26) – entfallen nicht nur die Meldungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte an das Suchtmittelregister, sondern wird auch die Ermächtigung des Bundesministeriums für Gesundheit, diesen über Anfrage gemäß § 35 Abs. 3 Z 1 Auskunft aus dem Suchtmittelregister zu erteilen, obsolet. Für die Zwecke des § 35 stehen diesen die betreffenden Daten über die zur Unterstützung der Staatsanwaltschaften und Gerichte eingerichtete Verfahrensautomation Justiz (VJ) des Bundesministeriums für Justiz zur Verfügung. Der bisherige Abs. 1 Z 1 kann somit entfallen, ebenso Abs. 2 Z 1.

Der bisherige § 26 Abs. 1 Z 3 bis 5 in Verbindung mit Abs. 2 Z 3 und 4 ermächtigen das Bundesministerium für Gesundheit, Auskünfte aus dem Suchtmittelregister auch an bestimmte andere Behörden als die Staatsanwaltschaften und Gerichte zu erteilen. Dies betrifft

           a. gemäß Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit Abs. 2 Z 3 das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport bzw. die zuständigen Militärkommanden und das Heerespersonalamt, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Wehrpflichtigen oder einer Frau zum Wehrdienst und ihrer Dienstfähigkeit während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes erforderlich sind, sowie

           b. gemäß Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit Abs. 2 Z 3 das Bundesministeriums für Inneres, soweit für diese die Daten jeweils im Einzelfall zur Feststellung der Eignung zum Wehr- oder Zivildienst und der Dienstfähigkeit während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes bzw. Zivildienstes erforderlich sind.

In diesen Fällen ist das Bundesministerium für Gesundheit gemäß Abs. 2 Z 3 zur Auskunft ermächtigt,

                 – ob bezüglich einer bestimmten Person ein Bericht der Sicherheitsbehörden an die Staatsanwaltschaft (§ 100 Abs. 2 Z 4 StPO) bzw. sonst eine behördliche Anzeige wegen Verdacht einer Straftat nach den §§ 27 bis 32 vorgemerkt ist, und

                 – ob eine im Rahmen des Suchtmittelstrafverfahrens von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht bei der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde eingeholte Stellungnahme ergeben hat, dass die Person einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf oder nicht,

                 – ob die Verurteilung wegen einer Straftat gemäß §§ 27 bis 32 gemeldet worden ist.

           c. Ferner darf das Bundesministerium für Gesundheit gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit Abs. 2 Z 4 dem Bundesministerium für Wirtschaft bzw. den diesem nachgeordneten Gewerbebehörden, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften Erforderlich sind, die Auskunft erteilen, ob bezüglich einer bestimmten Person die Verurteilung wegen einer gerichtlich zu ahndenden Straftat nach den §§ 27 bis 32 vorgemerkt ist.

Infolge Entfalls der Datenevidenz für den Bereich des gerichtlichen Suchtmittelstrafverfahrens im Bundesministerium für Gesundheit entfällt auch die Grundlage für Ermächtigung, diesen Behörden die o.a. Auskünfte aus dem Suchtmittelregister zu erteilen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass

–      (ad lit. a:) die Auskunftsersuchen aus dem Militärbereich in den letzten 5 Jahren sukzessive rückläufig, d.h. von 3.270 (2010) auf 671 (2014) zurückgegangen sind;

–      (ad lit. b:) vom Bundesministerium für Inneres als Zivildienstbehörde in diese Zeitraum keine Anfragen mehr erfolgt sind:

Ob bzw. welche Rückschlüsse für die Feststellung der gesundheitliche Eignung zum Wehr- oder Zivildienst bzw. der Dienstfähigkeit während dieses Dienstes die betreffende Information überhaupt erlaubt, erscheint fraglich. Beispielsweise liegt die Bedeutung einer Mitteilung, wonach die im Zuge der Strafverfolgung in einem bis zu 5 Jahren zurückliegenden Zeitraum (§ 25 Abs. 11) befasste Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu einem Schluss gekommen ist, ob die betreffende Person im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf oder nicht, für die aktuelle Beurteilung der Eignung bzw. Dienstfähigkeit keineswegs klar auf der Hand. Zur Abklärung der Frage, ob Bedenken hinsichtlich substanzbezogenen Verhaltens und die sich daraus ergebenden gesundheitlichen Einschränkungen für die Eignung oder Dienstfähigkeit gegeben sind, eine aktuelle medizinische und psychosoziale Diagnostik unumgänglich, zumal einer Vollständigkeit des Suchtmittelregisters keinesfalls ausgegangen werden kann. Nicht alle Personen, die Suchtmittel konsumiert haben oder aktuell konsumieren, werden behördlich auffällig. Behördliche nicht auffällig gewordene Personen sind, unabhängig von einer allfälligen gesundheitlichen Problematik, im Suchtmittelregister nicht erfasst, und auch gesundheitliche Probleme möglicherweise im Zusammenhang mit anderem Suchtverhalten (Alkohol, Medikamente, Spielsucht etc.) lassen sich aus dem Suchtmittelregister nicht ableiten.

–      (ad lit. c:) es der Gewerbeverwaltung möglich ist, die für Gewerbeausschlussgründe relevanten Strafinformationen aus dem Strafregister zu beziehen, sodass gegen den Entfall der Registerführung im Bundesministerium für Gesundheit aus gewerberechtlicher Sicht kein Einwand seitens des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft besteht.

Jedenfalls stünde der mit der Weiterführung des Suchtmittelregisters verbundene Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen, der für die anfrageberechtigten Behörden daraus zu gewinnen ist.

Vom Entfall der Datenevidenz für den Bereich des gerichtlichen Suchtmittelstrafverfahrens im Bundesministerium für Gesundheit unberührt bleiben die Bestimmung in Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 betreffend die Bezirksverwaltungsbehörden. Die Abs. 1 und 2 werden entsprechend adaptiert. Abs. 2 Z 1 (neu) tritt an die Stelle der bisherigen Regelung, welche Auskünfte der Justiz erteilt werden dürfen, die bis dato in Abs. 1 Z 2 lediglich allgemein gehaltene Auskunftsermächtigung in Bezug auf die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden wird konkretisiert. Die Regelung betreffend Auskünfte an die Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden in Abs. 2 Z 2 bleibt bestehen; lediglich der Verweis wird angepasst (§ 24a Abs. 2a).

Z 33 (§ 28 Abs. 1)

Im geltenden Recht ist für die Tathandlungen, die in § 28 Abs. 1 erster Satz SMG angeführt sind (Erwerb, Besitz, Befördern von Suchtgift), ausdrücklich als zusätzliche Voraussetzung der Strafbarkeit angeführt, dass dies mit dem Vorsatz geschieht, dass das Suchtgift in Verkehr gesetzt werde. Der Wortlaut des zweiten Satzes in § 28 Abs. 1 SMG, der den Anbau bestimmter Pflanzen betrifft, enthält eine derartige Voraussetzung nicht.

Der OGH hat ausgesprochen, dass die Bestimmung im zweiten Satz teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass auch hier (wie im ersten Satz des § 28 Abs. 1 SMG) ausdrücklich für die Strafbarkeit zu verlangen ist, dass der Täter den (erweiterten) Vorsatz hatte, dass das Suchtgift in Verkehr gesetzt werde (20.12.2011, 12 Os 160/11p, SSt 2011/73 = EvBL-LS 2012/55 = AnwBl 2012, 307); begründet hat dies der OGH mit der Bezeichnung („Vorbereitung von Suchtgifthandel“) und der systematischen Einordnung von § 28. Auch in der Literatur wird diese Auslegung als richtig angesehen (Matzka/Litzka/Zeder, SMG Kurzkommentar, 2. Auflage 2009, § 28 Rz 7; Schwaighofer in WK2 SMG § 28 Rz 21, der eine ausdrückliche Klarstellung durch den Gesetzgeber wünscht).

Da in der täglichen Praxis dieser Auslegung des OGH nicht immer gefolgt wird (und es vereinzelt deshalb schon zu Amtshaftungsverfahren gekommen ist), wird eine Klarstellung durch den Gesetzgeber vorgeschlagen. Es wird eine Ergänzung des zweiten Satzes vorgeschlagen, die im Wesentlichen gleich lauten soll wie die Formulierung im geltenden ersten Satz; durch die Verwendung des Wortes „dieses“ soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das künftige Inverkehrbringen des gewonnenen Suchtgiftes (und nicht der Pflanzen) gemeint ist.

Z 35 (§ 35 Abs. 1)

In der praktischen Anwendung sind Unsicherheiten darüber entstanden, ob der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung auch in einem Fall zu erfolgen hat, in dem die Straftat (nur) nach § 27 Abs. 1 SMG strafbar ist, also ohne dass es sich um eine Privilegierung nach § 27 Abs. 2 SMG handelt. Die Unsicherheit ist durch das Wort „und“ zwischen der Bezeichnung der beiden Absätze 1 und 2 entstanden.

Zwar ist die richtige Auslegung eindeutig, sowohl nach systematischer Interpretation – andernfalls wäre die Erwähnung von Abs. 1 überflüssig – als auch nach historischer: So heißt es in der RV zur SMG-Novelle 2007, 301 BlgNR XXIII. GP, 22: „Zunächst soll Absatz 1 des § 35 auf sämtliche Tathandlungen der §§ 27 Abs. 1 und 2 sowie 30 erweitert werden, wenn diese ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Gebrauch eines anderen begangen worden sind, ohne dass der Beschuldigte daraus einen Vorteil gezogen hat. Auf die Bestimmungen des § 27 Abs. 3 und 4 (Gewerbsmäßigkeit, Überlassung an Minderjährige, kriminelle Vereinigung) soll § 35 Abs. 1 daher ausdrücklich nicht anwendbar sein.“ Diese Auslegung wird in der Literatur bestätigt: Nach Litzka/Matzka/Zeder, SMG Kurzkommentar, 2. Auflage 2009, § 35 Rz 17, ist Voraussetzung eine Straftat, „die (lediglich!) nach § 27 Abs. 1 oder 2 oder nach § 30 zu beurteilen ist“.

Um aber jede Fehlinterpretation auszuschließen, wird eine Klarstellung vorgeschlagen.

Z 36 (§ 35 Abs. 3 Z 1)

Wie bereits in den Vorbemerkungen zu den Änderungen der §§ 24 bis 26 angedeutet, stehen den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten im Rahmen der Verfahrensautomation Justiz (VJ) elektronisch geführte Register zur Verfügung (§ 80 Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, § 34a Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG), darunter auch ein bundesweites Namensregister.

Es entspricht dem gewöhnlichen Geschäftsgang, dass jeder bei einer Staatsanwaltschaft neu einlangende Bericht und jede Anzeige zum Anlass genommen wird, in das Namensregister Einsicht zu nehmen, um festzustellen, ob gegen den Angezeigten bereits ein Strafverfahren im Inland anhängig ist; dies ordnet § 8 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes, DV-StAG, ausdrücklich an. Bei Straftaten, bei denen ein Vorgehen nach § 35 SMG in Betracht kommt, ergibt sich die Notwendigkeit der Einsicht in das Namensregister auch daraus, dass erst bei Kenntnis allfälliger früherer, gegen den selben Verdächtigen geführter Strafverfahren beurteilt werden kann, ob die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 2 Z 2 SMG (keine schwere Schuld) oder nach § 35 Abs. 4 am Ende SMG (Ermittlungsverfahren in den letzten fünf Jahren) vorliegen.

Die Pflicht zur Einholung einer Auskunft aus dem Suchtmittelregister kann daher entfallen, ohne dass es dafür einer gesonderten Ersatzbestimmung bedürfte.

Z 37 (§ 35 Abs. 8)

Im Zuge des Entfalls der Datenevidenz bezüglich des gerichtlichen Suchtmittelstrafverfahrens im Bundesministerium für Gesundheit wird auch die in § 35 Abs. 8 vorgesehene Benachrichtigung des Bundesministeriums für Gesundheit über den Rücktritt von der Verfolgung des Beschuldigten obsolet und kann daher entfallen.

Z 42 (§ 47 Abs. 15)

§ 13 Abs. 2b wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 112/2015 geschaffen und dessen Inkrafttreten mit 1.1.2016 vorgesehen. Im Zusammenhang mit der Vereinheitlichung des Meldeweges polizeilicher Meldungen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit wird § 13 Abs. 2b entsprechend adaptiert (siehe Z 7 des Novellenartikels), und soll daher nunmehr in der entsprechend geänderten Fassung zugleich mit allen anderen durch das Budgetbegleitgesetz 2016 erfolgenden Änderungen des Suchtmittelgesetzes mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten. Auch die Änderungen im Zusammenhang mit dem Entfall der Datenevidenz für den Bereich des gerichtlichen Suchtmittelstrafverfahrens im Bundesministerium für Gesundheit sollen mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten. Alle im Suchtmittelregister gespeicherten, sich auf Meldungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte an das Suchtmittelregister beziehenden Daten unter Einschluss von Datenauskünften gemäß § 26 Abs. 2 Z 1, und 3 bis 5 sind mit Ablauf des 31. Dezember 2015 zu löschen.

Zu Z 43 (§ 50):

Infolge Entfalls einer Reihe von Bestimmungen in den das Suchtmittelregister regelnden Paragraphen (§§ 24 bis 26; Entfall der das Suchtmittelregister im Bereich des Suchtmittel-Strafrechts betreffenden Bestimmungen) wird § 50 neu gefasst; zugleich erfolgt eine Aktualisierung bzw. Anpassung der Ministerien-Bezeichnungen an das Bundesministerien-Gesetz 1986 in seiner geltenden Fassung unter Berücksichtigung eines gendersensiblen Sprachgebrauchs.“

 


 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Gabriele Tamandl, Kai Jan Krainer mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, dagegen: F, G, N, T) beschlossen.

 

Ein weiterer im Zuge der Debatte von den Abgeordneten Mag. Bruno Rossmann, Kolleginnen und Kollegen eingebrachter Abänderungsantrag fand keine Mehrheit (dafür: F, G, N, dagegen: S, V, T).

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 11 16

                            Gabriel Obernosterer                                                          Gabriele Tamandl

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau



[1] Z.B. Einlangen von bezughabenden Verfahrensmeldungen der Staatsanwaltschaften/Gerichte, bevor die zu Grunde liegende Strafanzeige im BMG eingegangen ist, etc.

[2] Unvollständige Angaben bzgl. der zugrunde liegenden Anzeige (fehlendes Datum und/oder fehlende GZ) erschweren Zuordnung der Meldung/Mitteilung zur jeweiligen Anzeige, was im Falle des Vorliegens mehrerer Anzeigen zu einer Person die Beauskunftung an die Staatsanwaltschaften und Gerichte verkompliziert: z.B. werden vielfach als „Strafkarte – Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung“ titulierte Meldungen/Mitteilungen übermittelt, die entgegen § 24a Abs. 2 Z 10 SMG die Aktenzahl der zugrunde liegenden Anzeige nicht enthalten. Da bei endgültigen Verfahrenseinstellungen oder Freisprüchen aus datenschutzrechtlichen Gründen alle Bezug habenden Mitteilungen gelöscht (bzw. anonymisiert) werden müssen, muss in vielen Fällen erst nachrecherchiert werden, zu welcher zu Grunde liegenden Anzeige die Verfahrensmitteilung gehört.

[3] Z.B. Gericht übermittelt „Mitteilung des Gerichts – Suchtmitteldatenbank“ in der Strafsache gegen N.N. „wegen §§ 15, 136 Abs. 1 und 2; 127; 146; 229 Abs. 1 StGB § 4 Abs. 2 NPSG“ (somit ohne Verweis auf irgendein SMG-Delikt!) und teilt darin die Verurteilung nach dem § 136 Abs. 2 StGB (Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen!) mit: Erst Rückfragen bei Gericht ergeben in derartigen Fällen, dass das Verfahren bzgl. des SMG-Delikts entweder vorläufig/endgültig eingestellt oder unter Anwendung des § 28 StGB (Zusammentreffen strafbarere Handlungen) mit Urteil „mit erledigt“ worden ist.

[4] Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 590 BlgNR XXIII. GP: Für das Gesundheitsministerium liegt der wesentlichste Vorteil der Führung dieser zentralen Datenevidenz in der Verfügbarkeit einer Datenbasis mit konkreten Kennzahlen und Fakten, deren Nutzung für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, mit zur Einschätzung der Drogensituation und zur Planung präventionspolitischer Maßnahmen beiträgt. Allerdings erfolgen die Meldungen an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend in diesem Rahmen zurzeit noch weitgehend in Papierform, womit ein zweifacher Erfassungsaufwand – einmal bei der meldenden Stelle und ein zweites Mal bei der Erfassung der Daten im Gesundheitsministerium – einhergeht. Die Datenevidenz soll daher auf Grundlage der Portalverbundvereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden und der darin enthaltenen Datensicherheitsmaßnahmen in Richtung E-Government modernisiert werden. Ziel ist es, in diesem Rahmen die behördlichen Meldungen (§ 24) einerseits und Datenübermittlungen an auskunftsberechtigte Behörden (§ 25) andererseits künftig unter Nutzung der Möglichkeiten des E-Governments auf ein Online-System umzustellen, sodass die Daten direkt von den meldenden Behörden erfasst bzw. abgefragt werden. Dadurch sollen im Sinne der Verwaltungsvereinfachung die Erfassungsaufwände und Bearbeitungszeiten reduziert und unter einem die Datenqualität auf das höchstmögliche Niveau bei höchster Aktualität gehoben werden. Die operativen Vorteile liegen somit im weitest gehenden Entfall der Erfassungs- und Anfragebeantwortungstätigkeiten beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, während sich die mit der Führung des Registers verbundenen Aufgaben in Richtung Qualitätssicherung bzw. Zugriffs-Monitoring verlagern. Die Vorteile für die zur Datenauskunft berechtigten Behörden liegen ebenfalls in einer umfassenden, rasch verfügbaren Datenbasis und damit in einer massiven Verwaltungsvereinfachung – Anfrageergebnisse liegen sofort und online vor, Verfahrensverzögerungen durch Postwege und Bearbeitungsaufwand entfallen. Die Online-Eingabe der personenbezogenen Daten und der direkte Online-Zugriff auf diese Daten setzen voraus, dass der unbefugte Zugriff auf das Register und die darin enthaltenen Daten ausgeschlossen ist. Insbesondere müssen die im Behörden-Portalverbund für den elektronischen Datenverkehr mit personenbezogenen Daten, an welchen ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse im Sinne des § 1 des Datenschutzgesetzes 2000 besteht, festgelegten Maßnahmen zur Identifikation, Authentifizierung und Autorisierung der die Meldung vornehmenden bzw. Daten abfragenden Behörde bzw. des betreffenden Organwalters sicher gestellt sein. Der vorliegende Entwurf sieht die notwendigen legistischen Anpassungen im Suchtmittelgesetz vor.