Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Reduktion von Verwaltungsaufwand und die Effizienzsteigerung im Stiftungs- und Fondswesen

-       Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen erhöhen

-       Zuwendungen in den Vermögensstock gemeinnütziger Stiftungen erhöhen

-       Anzahl der gemeinnützigen Stiftungen und der Quasi-Internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich erhöhen

-       Erhöhung der Attraktivität Österreichs als Standort Quasi-internationaler Organisationen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Vereinfachung der Behördenstruktur

-       Abzugsfähigkeit von Zuwendungen zur Vermögensausstattung

-       Abzugsfähigkeit von Zuwendungen von der Zwischensteuer

-       Befreiung Grunderwerbsteuer und Grundbuch-Eintragungsgebühr für unentgeltliche Erwerbe gemeinnütziger Körperschaften

-       Stiftungseingangssteuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen

-       Schaffung einer neu definierten Kategorie Quasi-internationaler Organisationen samt steuerlicher Erleichterung

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Das Gemeinnützigkeitspaket wird zu einem jährlichen Aufkommensentfall von insgesamt 50 Mio Euro führen. Diesem stehen positive volkswirtschaftliche Effekte in nicht bezifferbarer Höhe gegenüber.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Nettofinanzierung Bund

0

0

‑50.000

‑50.000

‑50.000

 

Auswirkungen auf Unternehmen:

Die Neuregelung soll die steuerliche Belastung von Unternehmen, die an bestimmte Institutionen spenden, verringern. Eine quantitative Abschätzung, wieviele Spenderunternehmen davon in welchem Umfang profitieren werden, ist nicht möglich.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Gemeinnützigkeits-Gesetz 2015

 

Einbringende Stelle:

BMWFW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

In Österreich wird im Vergleich zu Ländern wie Deutschland und der Schweiz weniger gespendet. Insbesondere gemeinnützige Investitionen durch Stiftungen fallen sehr gering aus. Stiftungen in Deutschland investieren rund 15 Mrd. € p.a. in den gemeinnützigen Bereich, Schweizer Stiftungen investieren 1,2 Mrd. € p.a. In Österreich sind es nur rund 20-25 Mio. € p.a.

Grund hiefür ist unter anderem, dass

-       das Bundes- Stiftungs- und Fondsgesetz in der Handhabung veraltet ist

-       Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen steuerlich unattraktiv sind, weil sie der Stiftungseingangssteuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegen und beim Zuwendenden nicht ertragsteuerlich geltend gemacht werden können

-       Zuwendungen von eigennützigen Privatstiftungen nicht von der Zwischensteuer abgezogen werden können

-       der Gemeinnützigkeitsstatus die unmittelbare Verfolgung des begünstigten Zweckes erfordert, was insbesondere bei Stiftungen zu Problemen führen kann

-       wachsender Konkurrenzdruck hinsichtlich des Amtssitzes von als Public-Private-Partnerships eingerichteten internationalen Organisationen besteht. Im Unterschied etwa zur Schweiz sind in Österreich derzeit spezifische rechtliche Rahmenbedingungen lediglich für klassische zwischenstaatliche Organisationen und für außenpolitisch relevante NGOs vorgesehen, während für Hybridstrukturen, an denen sowohl Staaten oder Internationale Organisation, als auch nichtstaatliche internationale Organisationen beteiligt sind, keine attraktiven Regelungen bestehen.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Bei Beibehaltung der aktuellen Rechtslage würden weiterhin bürokratische und abgabenrechtliche Hemmnisse für die Weiterentwicklung des zivilgesellschaftlichen Engagements aufrecht bleiben. Das Potenzial für eine stärkere private Finanzierungsbeteiligung und die Entstehung innovativer privat finanzierter Projekte in gemeinnützigen und spendenbegünstigten Zwecken wie Mildtätigkeit, Soziales, Kunst, Kultur, Wissenschaft, Umwelt- und Naturschutz würde daher nicht gestärkt werden. Auch würde Österreich als Standort für die Ansiedelung internationaler gemeinnütziger Organisationen nicht an Attraktivität gewinnen. Im Vergleich zu anderen Standorten würde ein zunehmender Wettbewerbsnachteil entstehen, weil

-       weiterhin im internationalen Vergleich wenige Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen gemacht werden

-       weiterhin eigennützige Privatstiftungen nur in einem geringfügigen Ausmaß für gemeinnützige Zwecke Zuwendungen tätigen

-       sich Organisationen, die nicht entweder Privilegien als Internationale Organisation oder als Quasi-Internationale Organisation erhalten, nicht in Österreich ansiedeln.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Spendenbericht 2014 (http://www.fundraising.at/FACTSFIGURES/SPENDENAUFKOMMEN/Spendenberichte/tabid/421/language/de-DE/Default.aspx#2010)

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Es ist damit zu rechnen, dass der Auf- und Ausbau eines gemeinnützigen Stiftungswesens in Österreich nur in einem mittelfristigen Zeithorizont erfolgen kann. Die interne Evaluierung wird daher mit 2020 angestrebt, wobei davon auszugehen ist, dass bis dahin das volle Potential noch nicht entfaltet ist. Zentral ist dabei die Höhe der neuen Investitionen, die der verursachte Einnahmenentfall, die Anzahl neu gegründeter Stiftungsinitiativen für die Gemeinnützigkeit, sowie die Praktikabilität des Gemeinnützigkeitsrechts. Insbesondere wird die Evaluierung im Hinblick auf die Vermögensausstattung an eine Stiftung durchgeführt werden (§ 4b und § 18 Abs. 1 Z 8 und § 124b Z 27). Diese Maßnahme wurde auf fünf Jahre befristet, um nach einer Evaluierung über eine Fortführung zu entscheiden. In der Evaluierung wird darüber hinaus die Neuansiedlung Quasi-internationaler Organisationen zu berücksichtigen sein. Als Quelle kann eine allfällige Nachfolgestudie zur Studie von Ernst & Young, Die Umwegrentabilität internationaler Organisationen in Österreich, Studie im Auftrag des BMeiA, Stand März 2014 (Aktualisierung zur Studie vom August 2009) herangezogen werden.

Für die Evaluierung der sonstigen steuerlichen Beiträge zum Gemeinnützigkeitspaket kann vor allem der jeweils aktuelle Spendenbericht herangezogen werden.

 

Ziele

 

Ziel 1: Reduktion von Verwaltungsaufwand und die Effizienzsteigerung im Stiftungs- und Fondswesen

 

Beschreibung des Ziels:

Im Bereich des Bundesstiftungs- und Fondsgesetzes soll einem modernen und privatautonom gestaltbaren Stiftungs- und Fondswesen entsprechen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

nur teils privatautonom gestaltbares Stiftungs- und Fondswesen

modernes und privatautonom gestaltbares Stiftungs- und Fondswesen

 

Ziel 2: Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen erhöhen

 

Beschreibung des Ziels:

Das Spendenaufkommen der Österreicher lag im Jahr 2013 bei zirka 550 Mio. Euro (Spendenbericht 2014 des Fundraising Verband Austria, Seite 2). Dieses Spendenaufkommensvolumen soll durch Steuerbegünstigungen erhöht werden. Ein großes Potential liegt bei Spenden im Unternehmensbereich. Unternehmen engagieren sich derzeit vor allem auf lokaler Ebene (Spendenbericht 2014 des Fundraising Verband Austria, Seite 10). Ziel ist es, Anreize für Unternehmen im nationalen und internationalen Bereich zu schaffen, ihr Spendenvolumen deutlich zu erhöhen. Da das Spendenaufkommensvolumen in den letzten Jahren allerdings auffallend stark angestiegen ist, kann bei Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Spendenaufkommensentwicklung der letzten Jahre in den kommenden Jahren in einem vergleichbaren Ausmaß fortsetzen wird.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Spendenaufkommen gemäß Spendenbericht 2014 (Quellenangabe sh. unter vorhandene Studien) bisher:

 

2010 – 460 Mio. Euro

2011 – 490 Mio. Euro

2012 – 500 Mio. Euro

2013 – 550 Mio. Euro

Das Ziel ist erreicht, wenn das Spendenvolumen im Mittel der Jahre 2016 bis 2020 weiter steigt und dabei Steigerungsraten erreicht, die jenen der Jahre 2010 bis 2013 nahekommen.

 

Ziel 3: Zuwendungen in den Vermögensstock gemeinnütziger Stiftungen erhöhen

 

Beschreibung des Ziels:

Derzeit stellt die Vermögensausstattung einer Stiftung keine Spende dar und kommt somit für die steuerliche Absetzbarkeit als Betriebsausgabe oder Sonderausgabe nicht in Betracht. Zur Förderung der Errichtung von gemeinnützigen und spendenbegünstigten Stiftungen soll daher die Zuwendung von ertragsbringenden Vermögen an die Stiftung abzugsfähig sein. Zuwendungen zur Vermögensausstattung, die von Privastiftungen getätigt werden, sollen von der bereits bestehenden KESt-Befreiung für § 4a EStG 1988-Körperschaften umfasst werden.

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit gibt es keine Angaben über das Volumen der Übertragung von Vermögen in den Vermögensstock gemeinnütziger Stiftungen, weil eine derartige Zuwendung derzeit ertragsteuerlich nicht abzugsfähig ist und von der Stiftungseingangssteuer in der Regel nicht erfasst wird.

Das Ziel ist erreicht, wenn das Volumen der Übertragung von Vermögen in den Vermögensstock gemeinnütziger Stiftungen bis zum Jahr 2020 signifikant ansteigt.

 

Ziel 4: Anzahl der gemeinnützigen Stiftungen und der Quasi-Internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich erhöhen

 

Beschreibung des Ziels:

Im Jahr 2014 gab es zirka 700 gemeinnützige Stiftungen (Stiftungsbund, „Gemeinnützige Stiftungen – wie wir Österreich zum Blühen bringen", Seite 40). Die Zahl der Quasi-Internationalen Organisationen in Österreich liegt derzeit im niedrigen einstelligen Bereich.

Die Versuche Internationale Organisationen in Österreich anzusiedeln, stehen unter starkem Konkurrenzdruck (z. B. von Genf). Mit der Einführung von steuerlichen Privilegien wird die Wettbewerbsfähigkeit Österreichs als Standort von Quasi-internationalen Organisationen erhöht.

Seit dem Jahr 2012 sinkt die Anzahl von österreichischen Privatstiftungen (Stiftungsbund, „Gemeinnützige Stiftungen – wie wir Österreich zum Blühen bringen", Seite 41). Ziel ist es, die Gründung von gemeinnützigen Stiftungen durch Begünstigungen bei der Stiftungseingangssteuer und die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an derartige Stiftungen attraktiver zu machen und dadurch die Anzahl der gemeinnützigen Stiftungen in Österreich zu steigern.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Anzahl der Quasi-Internationalen Organisationen in Österreich liegt im niedrigen einstelligen Bereich; die Anzahl der Bundesstiftungen im Jahr 2014 betrug 226.

Im Jahr 2020 ist die Anzahl der Quasi-Internationalen Organisationen in Österreich im hohen einstelligen Bereich; die Zahl der gemeinnützigen Stiftungen hat sich merkbar erhöht.

 

Ziel 5: Erhöhung der Attraktivität Österreichs als Standort Quasi-internationaler Organisationen

 

Beschreibung des Ziels:

Quasi-internationalen Organisationen kann ein attraktives Paket für das Verbleiben bzw. die Ansiedlung in Österreich geboten werden, das neben Lebensqualität, guten Verkehrsanbindungen, Nähe zu Internationalen Organisationen auch moderne rechtliche Rahmenbedingungen beinhaltet.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

In Österreich sind derzeit spezifische rechtliche Rahmenbedingungen lediglich für klassische zwischenstaatliche Organisationen und für außenpolitisch relevante NGOs vorgesehen, während für Hybridstrukturen keine Regelungen bestehen.

Verbleib bzw. Neuansiedlung Quasi-Internationaler Organisationen in Österreich aufgrund eines attraktiven Amtssitzpakts.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Vereinfachung der Behördenstruktur

Beschreibung der Maßnahme:

Die Gründungserklärung und die Bestätigung nach § 8 Abs. 2 sind primär der Abgabenbehörde vorzulegen, diese prüft und leitet an Stiftungs- und Fondsbehörde weiter. Nichtuntersagungssystem seitens der Stiftungs- und Fondsbehörde; bei Nichterfüllen der Gemeinnützigkeit hat die Stiftungs- und Fondsbehörde aufzulösen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bewilligungssystem

Nichtuntersagungssystem

 

Maßnahme 2: Abzugsfähigkeit von Zuwendungen zur Vermögensausstattung

Beschreibung der Maßnahme:

Zuwendungen zur Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung konnten nach bisheriger Rechtslage nicht als Betriebsausgabe oder Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Durch die Einführung des § 4b und des § 18 Abs. 1 Z 8 EStG soll für Zuwendungen zur ertragsbringenden Vermögensausstattung von gemeinnützigen Stiftungen der Betriebsausgaben- bzw. Sonderausgabenabzug ermöglicht werden. Der Abzug ist allerdings nur bis zu einem Betrag von 10% des Gewinnes bzw. des Gesamtbetrages der Einkünfte und maximal 500 000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren zulässig.

 

Umsetzung von Ziel 3

 

Maßnahme 3: Abzugsfähigkeit von Zuwendungen von der Zwischensteuer

Beschreibung der Maßnahme:

Begünstigte Zuwendungen von eigennützigen Privatstiftungen sollen – soweit sie nicht bereits im Rahmen der Ermittlung des Einkommens berücksichtigt werden – von den zwischensteuerpflichtigen Einkünften als Sonderausgabe in Abzug gebracht werden können. Der Abzug ist allerdings nur bis zu einem Betrag von 10% der zwischensteuerpflichtigen Einkünfte und maximal 500 000 Euro zulässig.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 4: Befreiung von Grunderwerbsteuer und Grundbuch-Eintragungsgebühr für unentgeltliche Erwerbe gemeinnütziger Körperschaften

Beschreibung der Maßnahme:

In der Grunderwerbsteuer und im Gerichtsgebührengesetz wird eine Befreiung unentgeltlicher Erwerbe (Zuwendungen, Spenden) durch gemeinnützige Körperschaften vorgesehen. Seit dem 1. Juni 2014 musste dafür vom Verkehrswert der zugewendeten Liegenschaft die Grunderwerbsteuer und die Grundbuch-Eintragungsgebühr entrichtet werden. Die Befreiung gilt unabhängig von der Anwendbarkeit der Spendenbegünstigung auf die empfangende Körperschaft.

 

Umsetzung von Ziel 2, 3

 

Maßnahme 5: Stiftungseingangssteuerbefreiung für Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen

Beschreibung der Maßnahme:

In der Stiftungseingangssteuer wird eine generelle Befreiung für alle Arten von Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen eingeführt. Diese Befreiung betrifft sowohl Zuwendungen unter Lebenden als auch Zuwendungen von Todes wegen.

 

Umsetzung von Ziel 2, 3

 

Maßnahme 6: Schaffung einer neu definierten Kategorie Quasi-internationaler Organisationen samt steuerlicher Erleichterung

Beschreibung der Maßnahme:

Einführung einer Definition „Quasi-Internationaler Organisationen“, die sicherstellt, dass Organisationen umfasst sind, die einer klassischen Internationalen Organisation sehr nahe kommen, aber auch nicht-staatliche Akteure einschließen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Einrichtungen handelt, deren Gemeinnützigkeit anerkannt wurde, deren Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit einer Internationalen Organisation steht und deren Mitglieder mehrheitlich Staaten, Internationale Organisationen oder Einrichtungen sind oder die mindestens zu 25% öffentlich finanziert werden.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind (deren Vorliegen jährlich zu Jahresbeginn vom BMF bestätigt werden muss), sind die Bezüge aktiver Mitarbeiter dieser Organisation von der Einkommensteuer befreit und wird die Organisation von einzelnen Gebühren (z. B. Normverbrauchsabgabe, Versicherungs- und Kfz-Steuer für Dienstfahrzeuge) sowie von der Grunderwerbsteuer für den unentgeltlichen Erwerb eines Grundstückes ausgenommen.

Organisationen, an denen sowohl Staaten als auch juristische Personen des privaten Rechts beteiligt sind, wurden bisher keine Privilegien gewährt, die denen der Internationalen Organisationen vergleichbar wären. In Zukunft sollen sie bestimmte steuerliche Privilegien erhalten.

 

Umsetzung von Ziel 4, 5

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Österreich kann im Steuerbereich Quasi-Internationalen Organisationen kein Angebot machen, weil sie weder in die Kategorie der klassischen zwischenstaatlichen Organisationen fallen noch die Regelungen des derzeitigen NGO-Gesetzes, BGBl. Nr. 174/1992 im internationalen Vergleich für sie attraktiv sind.

Österreich kann Quasi-Internationalen Organisationen für deren Verbleib bzw. Neuansiedlung eine Regelung anbieten, die deren Struktur als Private-Public-Partnership berücksichtigt.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Erträge

0

0

‑50.000

‑50.000

‑50.000

Nettoergebnis

0

0

‑50.000

‑50.000

‑50.000

 

Erläuterung

 

Dem geschätzten Steuerausfall stehen nicht näher bezifferbare positive Auswirkungen des Gemeinnützigkeitspakets gegenüber: Beispielsweise ergibt sich für die Republik Österreich im Jahr 2012 aus der Summe der Nettoeffekte bilateraler Institutionen und multilateraler Organisationen ein positiver Gesamteffekt von 503,9 Mio. EUR (2010: 446,4 Mio. EUR). [Quelle: Ernst & Young, Die Umwegrentabilität internationaler Organisationen in Österreich, Studie im Auftrag des BMeiA, Stand März 2014 (Aktualisierung zur Studie vom August 2009)]. Der Kongresstourismus leistete im Wirtschaftsjahr 2012 einen Beitrag iHv. 229,3 Mio. EUR zum Bruttoinlandsprodukt. Durch das Gemeinnützigkeitspaket sollen beispielsweise diese volkswirtschaftlichen Effekte gestärkt und unterstützt werden. Von den finanziellen Auswirkungen sind die UG 31, 33 und 40 nicht betroffen.

Unternehmen

 

Auswirkungen aufgrund geänderter oder neuer Steuern/Gebühren/Abgaben

-       Zuwendungen zur Vermögensausstattung an gemeinnützige Stiftungen für begünstigte Zwecke werden bis zu 500 000 Euro bzw. 10% des Gewinns pro Stiftung steuerlich absetzbar (als Betriebsausgabe oder Sonderausgabe).

-       Der unentgeltliche Grundstückserwerb durch gemeinnützige Körperschaften wird von der Grunderwerbsteuer und der Grundbuch-Eintragungsgebühr befreit.

-       Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen werden von der Stiftungseingangssteuer befreit.

-       Quasi-Internationale Organisationen werden von bestimmten Abgaben befreit.

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.

 

Nachfrageseitige Auswirkungen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen nachfrageseitigen Auswirkungen.

 

Erläuterung

Dem geschätzten Steuerausfall stehen nicht näher bezifferbare positive Auswirkungen des Gemeinnützigkeitspakets gegenüber: Beispielsweise ergibt sich für die Republik Österreich im Jahr 2012 aus der Summe der Nettoeffekte bilateraler Institutionen und multilateraler Organisationen ein positiver Gesamteffekt von 503,9 Mio. EUR (2010: 446,4 Mio. EUR). [Quelle: Ernst & Young, Die Umwegrentabilität internationaler Organisationen in Österreich, Studie im Auftrag des BMeiA, Stand März 2014 (Aktualisierung zur Studie vom August 2009)]. Der Kongresstourismus leistete im Wirtschaftsjahr 2012 einen Beitrag iHv. 229,3 Mio. EUR zum Bruttoinlandsprodukt. Durch das Gemeinnützigkeitspaket sollen diese volkswirtschaftlichen Effekte gestärkt und unterstützt werden.


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Laufende Auswirkungen

 

Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

2015

2016

2017

2018

2019

Einnahmenausfall

Bund, Länder, Gemeinden

1

‑50.000.000,00

---------------

---------------

‑50.000.000

‑50.000.000

‑50.000.000

GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

‑50.000.000

‑50.000.000

‑50.000.000

 

Der geschätzte Einnahmenausfall resultiert aus

-       der Ausweitung des Gemeinnützigkeitsstatus (Lockerung der Unmittelbarkeitserfordernis)

-       der steuerlichen Absetzbarkeit der Vermögensausstattung durch den Stifter

-       der Absetzbarkeit der Zuwendungen eigennütziger Privatstiftungen von der Zwischensteuer

-       der Befreiung von Zuwendungen von der Grunderwerbsteuer, der Grundbuchseintragungsgebühr und der Stiftungseingangssteuer

-       sowie sonstiger kleinerer Maßnahmen.

Der Einnahmenausfall teilt sich entsprechend der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes auf den Bund, die Länder und die Gemeinden auf.

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gesamt- wirtschaft

Nachfrage

Nachfrageveränderung in Höhe von 40 Mio. € (budgetwirksam oder durch private Nachfrage)

Soziales

Arbeitsmarkt

Nachfrageveränderung in Höhe von 40 Mio. € (budgetwirksam oder durch private Nachfrage)

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.