Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Die Erarbeitung eines zeitgemäßen Normengesetzes sowie die Schaffung einer österreichischen Normenstrategie (durch das BMWFW) fand Eingang in das Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013 – 2018.

Das Arbeitsprogramm hat zum Ziel die Transparenz in der Normschaffung zu erhöhen.

Die Normung wird zunehmend bedeutsamer für die im internationalen Wettbewerb stehende und weltweit vernetzte österreichische Volkswirtschaft, da sie immer mehr Bereiche von Wirtschaft und Gesellschaft erfasst. Gleichzeitig ist sie inzwischen weitgehend Ergebnis eines europäischen und internationalen Prozesses. Der Umfang von Normen rein österreichischen Ursprungs beträgt inzwischen weniger als 10 % des österreichischen Normenwerks. Die bestehende Steuerungs- und Aufsichtsarchitektur für die österreichische Normungsinfrastruktur ist daher an die bestehenden Gegebenheiten anzupassen. Weiters ist eine Schlichtungsstelle auf gesetzlicher Ebene vorgesehen.

Verfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG („Normenwesen“) und betreffend § 15 Abs. 4 bis 6 NormG 2016 auf § 2 F-VG 1948.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Der Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes erstreckt sich von der Erteilung der Befugnis zur Normung, den Verfahrensbestimmungen, Aufgaben und Pflichten der Normungsorganisation, über die Einrichtung einer Schlichtungsstelle und eines Normungsbeirates bis hin zu Regelungen betreffend die Aufsicht und ist im Vergleich zu den bisherigen Bestimmungen des Normengesetzes 1971, BGBl. Nr. 240/1971, klarer geregelt.

Die elektrotechnische Normung wird im Rahmen des Elektrotechnikgesetzes (ETG 1992) geregelt und wurde aus diesem Grund auch vom Anwendungsbereich des vorliegenden Normengesetzes 2016 ausgenommen.

Die vorgesehene Regelung des § 1 soll in keiner Weise die Zusammenarbeit der Normungsorganisationen behindern, insbesondere als es auch in Zukunft erforderlich ist, dass bei der Übernahme von Normungsdokumenten, die von unterschiedlichen europäischen oder internationalen Normungsorganisationen gemeinsam ausgearbeitet wurden (z. B. ISO/IEC-Dokumente oder CEN/CENELEC-Dokumente), beide Organisationen ihren (Übernahme-)Verpflichtungen in gleicher Weise nachkommen können. Es erfolgt damit auch keine Änderung des Status des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik als zweite im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 2004/22/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/68/EU, ABl. Nr. L 189 vom 27.06.2014 S. 164 benannte nationale Normungsorganisation.

Zu § 2:

Die Begriffsbestimmungen gemäß Z 1 bis 3 entsprechen einerseits den Definitionen der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 und spiegeln andererseits die unterschiedlichen Ebenen (national, europäisch, international) der Normungsarbeit wider. Durch die Einfügung der lit. a und lit. b in Z 1 wird eine klare Unterscheidung bzw. Abgrenzung zwischen „rein österreichischen Normen“ und „übernommenen Normen“ getroffen. Diese ist für die weiterführenden Bestimmungen im Gesetz von Bedeutung.

Die Definitionen gemäß Z 1 bis Z 6 dienen der Präzisierung der Regelungsinhalte in diesem Bundesgesetz. Der Begriff „interessierte Kreise“ in Z 6 zielt auf eine demonstrative ("insbesondere") Aufzählung ab. Kleinstunternehmen und Einpersonenunternehmen (EPU) sind aufgrund der beispielhaften Aufzählung auch vom Begriff der interessierten Kreise umfasst.

Zu § 3:

Diese Bestimmung regelt, dass der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einem nicht auf Gewinn ausgerichteten Verein per Bescheid die Befugnis zur Schaffung und Veröffentlichung von nationalen Normen verleihen und den Auftrag erteilen kann, alle Vorausetzungen zu schaffen und Maßnahmen zu treffen, um die Mitgliedschaft bei CEN und ISO erwirken zu können.

Insbesondere aufgrund der großen und stetig wachsenden Bedeutung der europäischen und internationalen Normung ist es wesentlich, dass die Normungsorganisation all jene Voraussetzungen schafft und Maßnahmen ergreift, die erforderlich sind, um als Mitglied bei CEN und ISO im Bereich der europäischen und internationalen Normung mitwirken zu können. Die Verpflichtung erstreckt sich vom Treffen aller Vorkehrungen um die Mitgliedschaft zu erlangen als auch diese aufrechtzuerhalten. Ein späterer Verlust der Mitgliedschaft würde auch den Widerruf der Befugnis bedingen (vgl. § 11 Abs. 1 Z 2).

Die Erteilung der Befugnis setzt einen Antrag voraus, der eine Verpflichtungserklärung des Vereins für den Fall der Beendigung der Befugnis oder seiner Auflösung zu beinhalten hat (vgl. Abs. 7).

Der Abs. 2 regelt, dass die Befugnis unbefristet erteilt wird und des Weiteren, dass der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft der Europäischen Kommission die Normungsorganisation entsprechend Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 bekanntzugeben hat.

In Abs. 3 wird die Pflicht normiert, dass die geschaffenen Normen mit einer unterscheidungskräftigen Kurzbezeichnung zu versehen sind und diese auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen ist, da insbesondere im Falle eines Wechsels der Normungsorganisation eine breitenwirksame Publizität zweckmäßig ist.

Der Abs. 5 legt fest, dass die staatliche Befugnis innerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes ausschließlich einem Verein zukommen darf. Davon unberührt bleibt die im Rahmen des ETG 1992 eingerichtete Normungsorganisation im Bereich der elektrotechnischen Normung.

Die Bestimmung des Abs. 6 trägt den internen Regelungen von ISO und CEN, wonach nur eine national anerkannte Normungsorganisation die Mitgliedschaft erwirken kann, Rechnung. Gemäß Abs. 7 sollen die Rechte an den Normen und der Datenbank ungeachtet des Grundes des Endes der Befugnis (Selbstauflösung, Widerruf, etc.) auf die nachfolgende Normungsorganisation übergehen. Nur im Falle, dass die nachfolgende Normungsorganisation noch nicht feststeht, sollen die Rechte zwischenzeitig an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft übertragen werden. Dem Verein gebührt hiefür keine Vergütung im Sinne eines angemessenen Entgelts, sondern nur eine Abgeltung der durch die Übertragung entstehenden Kosten. Hierbei handelt es sich um Kosten, die dem Verein durch die Normschaffung selbst entstanden sind und durch den Normenverkauf bis zum Zeitpunkt der Übertragung nicht vollständig amortisiert werden konnten. Dadurch soll verhindert werden, dass dem Verein bei Befugnisende infolge der Übertragung nicht gedeckte Kosten verbleiben.

Um sicherzustellen, dass eine reibungslose Fortführung der Normungstätigkeit in Österreich gewährleistet ist und die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ergebenden Verpflichtungen eingehalten werden können, ist es notwendig, dass die neue österreichische Normungsorganisation bei der Weiterentwicklung von nationalen Normen uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist und sie die Datenbank weiterbenützen und pflegen kann. Die im öffentlichen Interesse stehende Maßnahme, dass die aktuelle (nachgefolgte) Normungsorganisation ihrer Aufgabe den gesamten Normenbezug in Österreich abzuwickeln und Informationen über Normen bereitzustellen, vollständig nachkommen kann, ist auch verhältnismäßig, da dem Verein, dem diese Aufgabe nicht mehr zukommt, hiefür die durch die Übertragung entstehenden Kosten ersetzt werden. Da der Verein gemäß Abs. 1 nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, ist es gleichzeitig aber nicht erforderlich, dass ihm bei Befugnisende Gewinne verbleiben. Der gleiche Grundgedanke, dass ein Verein dem die staatliche Befugnis zur Normschaffung nicht mehr zukommt, auch keiner Einnahmengewinne mehr durch nationale Normen bedarf und daher die Vergütung so zu bemessen ist, dass der Verein nur die Kosten seiner nachwirkenden Verpflichtungen abdecken kann, findet sich auch bei der Regelung zur Zwangslizenz in § 19 Abs. 7.

Zu § 4:

Einem Verein, dem die Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 erteilt wird, kommt unzweifelhaft eine besondere rechtliche Stellung insofern zu, als ihm während aufrechter Befugnis Ausschließlichkeitsrechte gemäß § 3 Abs. 5 zur Ausübung der sich aus dem NormG 2016 erfließenden Rechte, aber auch zur Erfüllung der darin festgelegten Pflichten obliegen.

Während aufrechter Befugnis ist er in Ausübung seiner Aufgaben berechtigt, das Bundeswappen der Republik Österreich zu führen (§ 3 Abs. 4), unterliegt er der Aufsicht des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (§ 10) und leistet die öffentliche Hand einen gesetzlich festgelegten jährlichen Beitrag zu seiner Finanzierung (§ 15).

Diese, mit der Befugnis einhergehende besondere Stellung des Vereins, erfordert die Etablierung entsprechender gesetzlicher Rahmenbedingungen betreffend seine Aufgabenerfüllung, seine Pflichten als auch im Hinblick auf seine Organisationsstruktur.

Im Vergleich zum Normengesetz 1971 werden die Aufgaben und Pflichten der Normungsorganisation in § 4 genauer gesetzlich determiniert, insbesondere auch unter Berücksichtigung bestehender Verpflichtungen aus unmittelbar anwendbarem Unionsrecht (§ 4 Abs. 1 Z 1) und in Hinblick auf die Bedeutung der Mitarbeit an der Normung auf europäischer und internationaler Ebene (§ 4 Abs. 1 Z 2). Die Berücksichtigung der Grundsätze der österreichischen Normungsstrategie ist unter anderem dahingehend von Relevanz, als die Normungsorgansiation neben der Normschaffung auf rein nationaler Ebene auch die österreichischen Interessen auf der Ebene der europäischen (CEN) und internationalen Normungsorganisation (ISO) zu vertreten hat.

Zu den neuen Vorgaben für die Geschäftsordnung der Normungsorganisation zählen insbesondere die Festlegung von Verfahren, die der Verpflichtung Rechnung tragen, rein österreichische Normen zu überarbeiten oder zurückzuziehen, wenn sie in Widerspruch zu Gesetzen oder Verordnungen stehen, (Priorität der Rechtsetzung gegenüber der Normung), sowie die Vorgaben für das jährlich von der Normungsorganisation zu erstellende Arbeitsprogramm.

Ein weiterer wesentlicher Aspekt findet sich in Abs. 2 Z 4 dahingehend, als Normen nicht nur regelmäßig auf ihre Aktualität hin zu prüfen sind, sondern auch in Hinblick auf die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ihres Weiterbestandes.

Auch die Geschäftsordnung ist entsprechend den Bestimmungen des vorliegenden Bundesgesetzes von der Normungsorganisation zu erstellen und regelmäßig auf ihre Aktualität zu prüfen. Sie bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtbehörde. Die Normungsorganisation hat die (genehmigte) Geschäftsordnung auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.

Neben den Bestimmungen betreffend die Geschäftsordnung normiert Abs. 4 Regelungen, die in der Satzung des Vereins vorgesehen sein müssen. Dabei handelt es sich um Bestimmungen über die Einrichtung einer Schlichtungsstelle, über die Aufnahme eines Vertreters des Bundes und eines Vertreters der Länder im Leitungsorgan sowie um das einstimmige Beschlussfassungserfordernis bei Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

             - Bestellung/Abberufung der Geschäftsführung,

             - Ausgaben ab einer gesetzlich festgelegten Betragshöhe,

             - Gründung und Betrauung einer Tochtergesellschaft mit Aufgaben des Vereins,

             - Festlegung von Maßnahmen zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Anordnungen.

Des Weiteren sind Einsichtsrechte des Leitungsorgans in Unterlagen der finanziellen Gebarung und Vorkehrungen für den Fall der Vereinsauflösung oder der Beendigung der Befugnis vorzusehen. Der Begriff der Einsichtnahme in die Unterlagen betreffend die Gebarung umfasst die unmittelbare Einsicht vor Ort sowie die Mitnahme von Kopien der Unterlagen zur nachfolgenden Prüfung, die nicht in der Normungsorganisation durchgeführt wird.

Tochtergesellschaften dürfen nur zur Erfüllung von Aufgaben herangezogen werden, die keine Kernaufgaben der Normung darstellen. Diesbezüglich erfolgt in § 10 Abs. 4 eine Präzisierung dahingehend, als eine Übertragung von Aufgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Normenschaffung stehen, nicht zulässig ist. Auch Änderungen übertragener Aufgabenbereiche wären als (neue) Betrauung der Bestimmung des § 4 Abs. 4 Z 3 lit. c zuzurechnen.

Der Abs. 5 sieht vor, dass die Normungsorganisation jährlich einen Tätigkeitsbericht im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben sowie im Hinblick auf getroffene Maßnahmen betreffend die österreichische Normungsstrategie zu erstellen und diesen dem Nationalrat, dem Bundesrat, dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als Aufsichtsbehörde und dem Normungsbeirat zu übermitteln hat.

Für die Aufgabenwahrnehmung des Normungsbeirates (§ 14 Abs. 3) stellt der Tätigkeitsbericht der Normungsorganisation neben dem jährlich vorzulegenden Arbeitsprogramm eine wesentliche Grundlage dar, Kenntnis von den laufenden Aktivitäten der Normungsorganisation zu erlangen.

Zu § 5:

Grundsätze der Normungsarbeit waren bisher nur auf Ebene der Geschäftsordnung der Normungsorganisation verankert. Aufgrund ihrer besonderen Bedeutung werden sie nunmehr unmittelbar in das Gesetz aufgenommen, wobei neben den von der WTO anerkannten Grundsätzen auf dem Gebiet der Normung, die im Übrigen auch in Erwägungsgrund 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 enthalten sind, eine Erweiterung um die Prinzipien der Gesetzeskonformität und hinsichtlich der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen erfolgt. Mit der Gesetzeskonformität soll dem Prinzip der Priorität der Rechtsetzung und mit der Bezugnahme auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Berücksichtigung der Relation zwischen Kosten und Nutzen Rechnung getragen werden.

Der Abs. 2 trägt neben dem Grundsatz des Konsenses (§ 5 Abs. 1 Z 5) dem Prinzip Rechnung, dass die Normung unter Beteiligung aller zu den interessierten Kreisen gehörenden fachkundigen Personen zu erfolgen hat.

Konsensbasierte Normen können ein wichtiges Element zur Entlastung und Unterstützung der staatlichen Regelsetzung sein, jedoch ist damit die Priorität der Rechtsetzung gegenüber der Normung keinesfalls in Frage gestellt.

Soweit Normen nicht per Gesetz oder Verordnung verbindlich erklärt werden, sind sie unverbindlich. In behördlichen Verfahren kann auch auf andere Weise als durch Einhaltung von Normen der Stand der Technik individuell nachgewiesen werden.

Der Abs. 3 beinhaltet die Verpflichtung der Normungsorganisation im Falle eines Widerspruches einer rein österreichischen Norm zu Gesetzen oder Verordnungen, die Norm umgehend einer Überarbeitung zuzuführen oder sie gänzlich zurückzuziehen. Zur Klärung eines möglichen Widerspruches hat die Normungsorganisation den Rechtsträger, in dessen Zuständigkeitsbereich das jeweilige Gesetz oder die jeweilige Verordnung fällt, zu befassen.

In Abs. 4 werden die in § 4 Abs. 1 Z 2 allgemein angesprochene Vertretung der Interessen Österreichs in Bezug auf die Vermeidung von Widersprüchen von europäischen und internationalen Normen gegenüber der österreichischen Gesetzeslage konkretisiert und dafür ein Verfahren definiert.

Auf Unionsebene beschränkt sich der Gesetzgeber im Rahmen des sog. „New Legislative Framework” in den einzelnen EU-Richtlinien und EU-Verordnungen zumeist auf die Regelung grundlegender Anforderungen an Produkte. Diese grundlegenden Anforderungen werden in der Folge durch harmonisierte Europäische Normen, deren Fundstellen von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, konkretisiert. Mit der Erfüllung der im Amtsblatt der EU gelisteten Norm ist die Vermutungswirkung verbunden, dass bei Normkonformität auch die einschlägig rechtlichen Anforderungen der Harmonisierungsvorschriften erfüllt werden (Konformitätsvermutung). Aufgrund der unionsrechtlichen Bedeutung dieser harmonisierten Normen dürfen rein österreichische Normen einer solchen harmonisierten Norm nicht widersprechen. Abs. 4 steht diesem Grundsatz nicht entgegen, sondern legt vielmehr fest, dass die Normungsorganisation im Rahmen der Erarbeitung von Normen auf europäischer oder internationaler Ebene auf die österreichische Gesetzeslage hinzuweisen und gegebenenfalls zeitgerecht ein Vorbehalt abzugeben hat. Daher referenziert Abs. 4 auch auf den Begriff der „Normentwürfe".

Die Regelungen der Abs. 3 und 4 sollen nicht verhindern, dass Normen technologische Weiterentwicklungen widerspiegeln. Es soll aber sichergestellt werden, dass beispielsweise Qualifikationsanforderungen, die der Gesetzgeber selbst regelt, nicht durch Normen unterlaufen oder in Frage gestellt werden.

Zu § 6:

Die Bestimmung verankert, dass nur ein begründeter Antrag, der bereits den geplanten Norminhalt definiert und von den maßgebenden Interessensgruppen unterstützt wird, die Er- oder Überarbeitung einer rein österreichischen Norm einleiten kann. Das Antragsformular muss zumindest eine Definition des Inhaltes, die Darstellung und Begründung des Bedarfes und eine grobe Einschätzung der wirtschaftlichen Folgen der Anwendung enthalten.

Neben der Überarbeitung einer rein österreichischen Norm auf Antrag, besteht auch eine generelle Verpflichtung der Normungsorganisation gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 in der Geschäftsordnung ein Verfahren vorzusehen, dass Normen grundsätzlich regelmäßig auf deren Aktualität hin einer Prüfung unterzogen werden müssen.

Ein Kostenbeitrag des Antragstellers nach § 15 Abs. 3 ist ausschließlich im Fall der Beantragung der erstmaligen Erarbeitung einer (neuen) österreichischen Norm vorgesehen. Ein Antrag auf Überarbeitung ist hiervon ausgenommen.

 

Zu § 7:

Die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 determinierten Inhalte des jährlichen Arbeitsprogrammes der nationalen Normungsorganisation sind um die Angaben, welche Interessensgruppen befragt wurden und welche Befragungsergebnisse vorliegen, zu ergänzen, damit eine entsprechende Transparenz und Evaluierung durch den Normungsbeirat ermöglicht wird. Diese Bestimmung gewährleistet überdies, dass das Arbeitsprogramm kostenfrei über das Internet zugänglich ist. Während des Jahres eingebrachte Normungsvorhaben können hauptsächlich aus der Antragstellung auf Erarbeitung rein österreichischer Normen stammen (vgl. § 6).

Zu § 8:

Normen werden grundsätzlich als Werke der Literatur urheberrechtlich geschützt sein. § 8 Abs. 1 legt fest, dass nach diesem Bundesgesetz keine urheberrechtliche Sonderbestimmung bestehen soll. Vielmehr sollen an Normen Urheberrechte nur dann und in dem Umfang bestehen, als sich der Schutz aus dem Urheberrechtsgesetz ergibt. In Bezug auf die Verwertungs-, Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte bedeutet dies insbesondere, dass der Normungsorganisation diese an den Normen nicht uneingeschränkt zustehen, sondern nur soweit reichen als sie aus dem Urheberrechtsgesetz abzuleiten sind. Somit schlagen jedenfalls alle Ausnahmen und Beschränkungen der Verwertungsrechte im Urheberrechtsgesetz (Abschnitt VII) gegenüber der Normungsorganisation durch.

Die von der Normungsorganisation zu führende Datenbank soll im Sinne der Transparenz umfassende Information bieten. Sie ist benutzerfreundlich und mit Suchfunktionen auszugestalten.

Zu § 9:

Bereits im Ministerratsbeschluss 146/6 vom 8.5.1990 hat die Bundesregierung zustimmend zur Kenntnis genommen, dass es aus Gründen des leichteren Zuganges zum Recht notwendig ist, ÖNORMEN, die für verbindlich erklärt wurden, in ihrem gesamten Wortlaut zu veröffentlichen. Um die Anforderungen an die Publizität sicherzustellen, wird nunmehr in das Normengesetz die Verpflichtung aufgenommen, durch Bundesgesetz oder Verordnung des Bundes verbindlich erklärte rein österreichische Normen in gleicher Weise wie die sie verbindlich erklärende Rechtsvorschrift zu veröffentlichen. Der VfGH-Beschluss G 104/2013 vom 10.12.2014 konkretisiert in diesem Zusammenhang, dass durch die Verbindlicherklärung und die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt eine solche Norm Bestandteil jener Rechtsvorschrift wird, die die Verbindlicherklärung vornimmt. In der Folge teilt sie daher das urheberrechtliche Schicksal dieser Rechtsvorschrift und ist ein freies Werk iSd § 7 Urheberrechtsgesetzes.

Die Einschränkung auf rein österreichische Normen gründet auf die im Stellungnahmeverfahren eingelangten Vorbringen der europäischen und der internationalen Normungsorganisation, dass die aus den Mitgliedschaften resultierenden Verpflichtungen einer Veröffentlichung europäischer (§ 2 Z 3), internationaler (§ 2 Z 2) und übernommener Normen (§ 2 Z 1 lit. b) entgegenstehen.

Die der Normungsorganisation für die Verbindlicherklärung und Veröffentlichung rein österreichischer Normen gebührende Vergütung wird für Bund und Länder gemeinsam in § 15 Abs. 4 bis 6 geregelt.

Nachdem die konkrete Regelung der Kundachmung von Rechtsvorschriften, die von den Organen des Landes erlassen werden, dem Landes(verfassungs)gesetzgeber obliegt, erfolgte in § 9, betreffend die Kundmachung, eine Einschränkung auf den Kompetenzbereich des Bundes.

Zu § 10:

Aufsichtsbehörde in allen Angelegenheiten des Normenwesens ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Diese Bestimmung definiert einen präzisen Rahmen von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen, insbesondere die Befugnis Anordnungen zu erteilen, die auch allfällige Tochtergesellschaften der Normungsorganisation erfasst. Falls den Anordnungen nicht entsprochen wird, sind weitere Maßnahmen unter Androhung des Widerrufs möglich. Als letzte Konsequenz ist der Widerruf der Befugnis gemäß § 11 vorgesehen.

Der Abs. 3 sieht eine Verpflichtung der Normungsorganisation vor, der Aufsichtsbehörde alle zur Aufsicht erforderlichen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

Der Abs. 4 legt fest, dass, sofern die Normungsorganisation eine Tochtergesellschaft mit Aufgaben, welche nicht in den Kernbereich der Normung fallen, betraut, sie gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben durch ihre Tochtergesellschaft verantwortlich bleibt. Des Weiteren erfolgt eine Präzisierung dahingehend als die Übertragung von Aufgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Normenschaffung stehen, unzulässig ist. Der Vertrieb von Normen wird als nicht mehr der Normenschaffung zugehörig angesehen.

Zu § 11:

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann der Normungsorganisation ihre Befugnis wieder entziehen, wenn sie die für ihre Befugnis erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder ihren Pflichten trotz einer diesbezüglichen Anordnung nicht nachkommt.

Der Widerruf der Befugnis hat durch Bescheid zu erfolgen und ist ein solcher zum Zwecke der Publizität auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu veröffentlichen.

Das Vorliegen der Mitgliedschaft bei CEN und ISO wird auch als integraler Bestandteil der Anforderungen an die Normungsorganisation gesehen und würde der Verlust der Mitgliedschaft mit dem Widerruf der Befugnis einhergehen (§ 11 Abs. 1 Z 2).

Zu § 12 und § 13:

Durch das Normengesetz 2016 wird die Einrichtung einer Schlichtungsstelle gesetzlich verankert. Diese kann auf Antrag in den in § 12 Abs. 2 taxativ genannten Fällen angerufen werden.

Anträge sind bei der Normungsorganisation schriftlich einzubringen und haben eine Begründung zu enthalten. Dem Vorsitzenden ist die Möglichkeit eingeräumt, einem Antrag aufschiebende Wirkung zu gewähren, wenn dies im konkreten Einzelfall zweckmäßig erscheint.

Die Schlichtungsstelle hat nach Möglichkeit eine gütliche Einigung herbeizuführen und entscheidet durch Beschluss.

Die Schlichtungsstelle besteht aus 7 Mitgliedern, wobei die Beschlussfassung in Dreiersenaten erfolgt dh im Zusammenwirken des Vorsitzenden und zweier Beisitzer. Sowohl der Vorsitzende als auch der Antragsteller machen jeweils einen Beisitzer namhaft. Weiters ist auch ein Stellvertreter zu bestellen, welcher den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung vertritt.

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft bestellt. Für die Liste der sonstigen Mitglieder (Beisitzer) der Schlichtungsstelle hat die Normungsorganisation einen Vorschlag mit geeigneten Personen (vgl. § 13 Abs. 2 und 5) dem Normungsbeirat zur Stellungnahme und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Genehmigung vorzulegen.

Die Schlichtungsstelle hat eine Verfahrensordnung festzulegen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Sie ist auf der Homepage der Normungsorganisation zu veröffentlichen und regelmäßig auf Aktualität zu prüfen und bei Bedarf anzupassen.

Zu § 14:

Das Normengesetz 2016 sieht die Einrichtung eines Normungsbeirats durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vor. Der Normungsbeirat fungiert als wesentliches Beratungsgremium der Normungsorganisation, der Bundesregierung und der Länder. Er kann in allen Angelegenheiten des Normenswesens beratend und unterstützend tätig werden und hat insbesondere die in Abs. 3 aufgezählten Aufgaben wahrzunehmen.

Diesbezüglich obliegt ihm unter anderem die regelmäßige Evaluierung der österreichischen Normungsstrategie, die Abgabe von Stellungnahmen zum jährlich vorzulegenden Arbeitsprogramm der Normungsorganisation, die Beratung im Hinblick auf strategische Prioritäten der Normung sowie der Weiterentwicklung des österreichischen Normungssystems.

Durch die regelmäßige Evaluierung der österreichischen Normungsstrategie soll gewährleistet werden, dass die vom Normungsbeirat entwickelten Empfehlungen letztlich zu einer fortwährenden Weiterentwicklung der österreichischen Normungsstrategie führen. Gleichzeitig sollen von der Evaluierung auch jene getroffenen Maßnahmen und Aktivitäten der Normungsorganisation umfasst sein, die die Normungsorganisation im Rahmen der ihr obliegenden Berücksichtigung der Grundsätze der österreichischen Normungsstragie getätigt hat (§ 4 Abs. 1 Z 6).

Entsprechend Abs. 7 obliegt es dem Normungsbeirat bis zu drei erstmalig zu erarbeitende, rein österreichische Normvorhaben auszuwählen, deren kalkulatorische Kosten (§ 15 Abs. 3) bis zu einem Höchstausmaß von 45.000 Euro jährlich vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft übernommen werden. In der Geschäftsordnung des Normungsbeirats sind diesbezüglich sowohl Beschlussquorum als auch Auswahlkriterien festzulegen.

Der Abs. 4 regelt die Zusammensetzung der Mitglieder bzw. die jeweils vorschlagende Institution. Den Vorsitz führt ein Vertreter des Bundesminsteriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Bei Bedarf kann der Normungsbeirat zusätzliche Experten hinzuziehen.

Der Beirat wird unter dem Grundsatz einer möglichst breiten Beteiligung eingerichtet. Die Mitglieder wurden unter dem Gesichtspunkt der Betroffenheit von der Normung ausgewählt. Aufgrund dessen als die „rein österreichische“ Normung insbesondere den Baubereich betrifft ist auch eine Einbindung der Standesvertretung der Architekten in den Normungsbeirat sinnvoll. Eine Einbindung von Verbrauchervertretern in den Normungsbeirat entspricht den europäischen Anforderungen einer Beteiligung der relevanten Gruppen an der Normung. Letztlich sind es vor allen Dingen Verbraucherinnen und Verbraucher, die Produkte und Dienstleistungen nachfragen, die zuvor genormt wurden. Die Aufnahme der AUVA in den Beirat ist aufgrund der großen Anzahl von Normen, die auf dem Sektor Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und persönliche Schutzeinrichtungen existieren ebenfalls zweckmäßig.

Zu § 15:

Bereits im Normengsetz 1971 war gesetzlich vorgesehen, dass es zu den Aufgaben der Normungsorganisation zählt für die erforderlichen finanziellen Mittel, die zur Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben notwendig sind, Sorge zu tragen. Diese Bestimmung wird in Abs. 1 beibehalten, wobei in den Folgeabsätzen ergänzende Regelungen der öffentlichen Hand hinzukommen.

Der Abs. 2 regelt, dass die Normungsorganisation die Mitarbeit in der Normung kostenfrei gestalten muss.

Die Schaffung rein österreichischer Normen soll künftig vorwiegend durch einen Antragsteller (oder gegebenenfalls durch mehrere Antragsteller gemeinsam) finanziert werden, wobei die zu erwartenden Kosten der Norm im Vorhinein von der Normungsorganisation zu kalkulieren und sodann bei ihr zu entrichten sind.

Wenn das nationale Normprojekt in der Folge nicht zustande kommt, hat die Normungsorganisation dem Antragsteller die noch nicht verbrauchten Mittel rückzuerstatten. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann dabei Höchstbeiträge festlegen. Die Festsetzung der Höchstbeiträge erfolgt unter Berücksichtigung des für die Erarbeitung der beantragten rein österreichischen Norm erforderlichen Sach- und Personalaufwandes. Dabei können jedoch nur Aufwände und Kosten berücksichtigt werden, die tatsächlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der rein österreichischen Norm stehen. Anteile an Kosten für die europäische oder internationale Normung sind daher nicht zu berücksichtigen.

Bestimmte Beiträge zur Finanzierung der Normung obliegen dem Bund und den Ländern gemeinsam. Der Bund stellt der Normungsorganisation jährlich den in Abs. 4 genannten Gesambetrag in Höhe von 1,55 Millionen Euro zur Verfügung. Die Länder ersetzen dem Bund 40 % des bereitgestellten Betrages. Die in Abs. 4 bis 6 genannten Mittel des Bundes und der Länder enthalten insbesondere eine pauschale Abgeltung für Mitgliedsbeiträge und die Vergütung für alle Verbindlicherklärungen rein österreichischer Normen gemäß § 9 in Gesetzen und Verordnungen des Bundes und der Länder.

Internationale, europäische und übernommene Normen sind von der Entschädigungspauschale nicht umfasst (vgl. § 9).

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft stellt jährlich für bis zu drei rein österreichische Normvorhaben einen Höchstbetrag von 45.000 Euro zur Verfügung. Ein Ansuchen auf Übernahme der kalkulierten Kosten gemäß § 15 Abs. 3 (Direktfinanzierung oder Refundierung) ist beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einzubringen. Der Normungsbeirat, welcher ebenfalls im BMWFW angesiedelt ist, hat die eingebrachten Normvorhaben zu prüfen und hat anhand transparenter Kriterien, die in der Geschäftsordnung festzulegen sind, zu entscheiden, für welche Normvorhaben die Kosten im gesetzlich vorgesehen Ausmaß jährlich aus den bereitgestellten öffentlichen Mitteln übernommen werden. Ein Rechtsanspruch auf Kostenübernahme besteht nicht. Erfolgt der Antrag auf Direktfinanzierung, dann wird der Start des Vorhabens einer leichten Verzögerung unterliegen, da der Normungsbeirat zunächst eine positive Beschlusslage herbeiführen muss. Im Falle des Antrages auf Refundierung hat der Antragsteller zunächst die Kosten selbst an die Normungsorganisation zu entrichten. Nach Start der Arbeiten kann beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft der Antrag auf Refundierung gestellt werden. Für die Refundierung ist ebenfalls eine positive Beschlusslage des Normungsbeirates erforderlich.

Entsprechend Abs. 8 obliegt die Prüfung der Verwendung der Mittel dem Rechnungshof.

Zu § 16:

Der Verweis auf andere Rechtsvorschriften war festzustellen.

Zu § 17:

Diese Bestimmung regelt die sprachliche Gleichbehandlung.

Zu § 18:

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Für die Festlegung von Höchstbeiträgen nach § 15 Abs. 3 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erforderlich.

Zu § 19:

In der Übergangsbestimmung wird grundsätzlich die Kontinuität mit dem Österreichischen Normungsinstitut als bestehender Normungsorganisation angestrebt, allerdings unter der Bedingung, dass von ihm alle zusätzlichen Anforderungen und Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz entsprechend ihrem Inkrafttreten erfüllt werden. Deshalb wird dem Österreichischen Normungsinstitut eine Frist bis 31. März 2016 zur vereinsinternen Willensbildung darüber gewährt, ob es auch künftig unter den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als österreichische Normungsorganisation tätig sein will. Eine diesbezügliche Erklärung hat gegenüber dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft schriftlich zu erfolgen. Da zu den Verpflichtungen einer nationalen Normungsorganisation nach diesem Bundesgesetz auch die Erklärung gemäß § 3 Abs. 7 zählt, muss das Österreichische Normungsinstitut gegebenenfalls der Übernahmeerklärung unter Einhaltung aller Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine Erklärung gemäß § 3 Abs. 7 anschließen.

Entscheidet sich das Österreichische Normungsinstitut dafür, zu den Bedingungen dieses Bundesgesetzes, keine Stellung als befugte österreichische Normungsorganisation anzustreben, so hat es lediglich gemäß den bisher bestehenden Regelungen des Normengesetzes 1971 seine Tätigkeit solange weiterzuführen, bis ein anderer Verein den Status der befugten österreichischen Normungsorganisation erhält. Diese Verpflichtung dient der lücken- und reibungslosen Übergabe der Normungsagenden und ist mit dem 31. Dezember 2017 befristet. Danach erlischt die Befugnis des Österreichischen Normungsinstitutes ex lege. In diesem Fall ist es dem Österreichischen Normungsinstitut jedoch ab 1. April 2016 nicht mehr gestattet, Kosten- oder Teilnahmebeiträge für die Mitarbeit an der Normung einzufordern.

Falls das Österreichische Normungsinstitut fristgerecht die Voraussetzung schafft, auch weiterhin die befugte österreichische Normungsorganisation zu sein, so hat es alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechend ihrem Inkrafttreten zu befolgen. Da gemäß Abs. 2 die Bestimmungen zur Verbindlicherklärung rein österreichischer Normen und ihrer Vergütung bereits mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten, ist in diesem Fall das Österreichische Normungsinstitut als Normungsorganisation iSd § 15 Abs. 4 und 6 anzusehen, deren Finanzierung aliquot erfolgt. Insbesondere für die in § 4 geforderte Satzungsänderung, die Errichtung der Datenbank sowie die Einrichtung der Schlichtungsstelle wird hingegen für die zur Umsetzung benötigte Zeit eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2017 gewährt.

Sofern das Österreichische Normungsinstitut jedoch am Ende der Übergangsfrist entgegen seiner Zusage nicht alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erfüllt, endet die Befugnis des Österreichischen Normungsinstituts infolge der Befugung einer neuen österreichischen Normungsorganisation ex lege, spätestens jedoch mit 31. Dezember 2019.

Damit eine neu befugte österreichische Normungsorganisation die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz wahrnehmen kann, benötigt sie einen Zugriff auf den Normenbestand des Österreichischen Normungsinstituts und auf die Registerdaten, welcher durch eine Zwangslizenz gewährleistet werden soll. Nur auf diese Weise können die sich aus der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 ergebenden Verpflichtungen, die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben und Pflichten der neu befugten Normungsorganisation im Rahmen der Mitgliedschaft zu CEN und ISO insbesondere hinsichtlich der Überarbeitung und Annahme europäischer und internationaler Normen mitzuwirken und die Möglichkeit der Überarbeitung und Aktualisierung bestehender rein österreichischer Normen sowie deren Veröffentlichung und Verbreitung durch die aktuell befugte österreichische Normungsorganisation sichergestellt werden. Die im öffentlichen Interesse stehende Maßnahme der Zwangslizenz ist verhältnismäßig, da dem Österreichischen Normungsinstitut, dem diese Aufgabe nicht mehr zukommt, hiefür die Kosten seiner nachwirkenden Verpflichtungen aus der Normungstätigkeit ersetzt werden.

Hierbei handelt es sich um die Kosten, die dem Österreichischen Normungsinstitut durch die Normschaffung selbst entstanden sind und durch den Normenverkauf nach der Lizenzierung nicht vollständig amortisiert werden können. Dadurch soll verhindert werden, dass dem Österreichischen Normungsinstitut nach Ende der staatlichen Befugnis nicht gedeckte Kosten verbleiben. Da das Österreichische Normungsinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Normengesetz 1971 ein nicht auf Gewinn ausgerichteter Verein ist, ist es gleichzeitig aber nicht erforderlich, dass ihm bei Ende seiner staatlichen Befugnis Gewinne verbleiben.