Vorblatt

 

Ziele

 

-       Stärkung der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Vollziehung

-       Vereinfachung für Abgabepflichtige und die Abgabenverwaltung

-       Sicherung des Abgabenaufkommens

-       Anpassung des nationalen Rechts an das Unionsrecht

-       Liberalisierung der geschäftsmäßigen Vertretungsbefugnis für die Zollanmeldung

-       Verbesserung der Betrugsbekämpfung und Anpassung der strafrechtlichen Konsequenzen

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

 

-       Wahlrecht bei der Einlagenrückzahlung

-       Neuregelung der Wegzugsbesteuerung

-       Gesetzliche Regelung betreffend Einkünftezurechnung bei zwischengeschalteten Körperschaften

-       Klarstellung betreffend der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage

-       Änderung der bestehenden Verweise auf den Zollkodex der Gemeinschaften auf den neuen Zollkodex der Union

-       Entfall der Einschränkung der geschäftsmäßigen Vertretungsbefugnis für die Abgabe von Zollanmeldungen

-       Ausdehnung der zollrechtlichen Aufbewahrungspflicht

-       Verpflichtung der Gewährung automationsunterstützter Einsichtnahme durch Beförderungsunternehmen

-       Vereinheitlichung der abgabenrechtlichen Verjährungsfrist für Zolldelikte

-       Ausweitung der Befreiungsmöglichkeit von Finanzstrafverfolgung

-       Margenbesteuerung bei Reiseleistungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die meisten der vorgesehenen Maßnahmen haben voraussichtlich keine größeren finanziellen Auswirkungen.

Die Neuregelung der Wegzugsbesteuerung dient der Sicherung des Abgabenaufkommens; diese Maßnahme kann dazu führen, dass in Wegzugsfällen, in denen bisher (zB. wegen Eintritts der absoluten Verjährung) keine Steuerfestsetzung möglich gewesen wäre, in Zukunft besteuert werden kann. Eine zahlenmäßige Abschätzung des Mehraufkommens aus dieser Maßnahme ist nicht möglich.

Die Gebührenermäßigung bei der Stellung von Anträgen auf elektronischem Weg führt zu einem Ausfall an Gebührenaufkommen in nicht bestimmbarem Ausmaß.

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen:

Das Vorhaben führt insgesamt zu einer Entlastung von rund 48.333 Stunden und einer Entlastung hinsichtlich direkter Kosten in Höhe von € 13.920.000,- pro Jahr.

Elektronisches Anbringen der Bürgerinnen und Bürger beispielsweise für eine Heiratsurkunde oder die Anmeldung eines Gewerbes, insbesondere durch Verwendung der Handysignatur, werden zukünftig nicht nur durch behördenübergreifend einheitliche Formulare vereinfacht, sondern auch hinsichtlich der entstehenden Gebühren begünstigt. Der für die Behörden aufgrund einer elektronischen Einbringung geringere Verwaltungsaufwand wird damit unmittelbar an die Bürgerinnen und Bürger weitergegeben. Diese ersparen sich dadurch nicht nur den Aufwand einer Antragsstellung auf Papier, sondern auch Kosten. Bürgerinnen und Bürger sparen dadurch rund 50.000 Stunden an Zeit und 14 Mio. EUR an Kosten.

Quelle: Reformdialog Verwaltungsvereinfachung (Ministerratsvortrag vom 23. Juni 2015)

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Union; im Übrigen fallen die vorgesehenen Regelungen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Abgabenänderungsgesetz 2015

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

- zum Einkommensteuergesetz 1988

Im Zusammenhang mit der Einkünftezurechnung bei höchstpersönlichen Tätigkeiten besteht Rechtsunsicherheit. Die Gleichmäßigkeit der Vollziehung ist nicht gewährleistet.

Die Neuregelung der Einlagenrückzahlung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 hat sich als sehr komplex erwiesen und geht über das gewünschte Ziel der Verhinderung modellhafter Gestaltungen hinaus.

Nach der jüngeren Rechtsprechung des EuGH geht das Nichtfestsetzungskonzept in seiner derzeitigen Ausgestaltung über das unionsrechtlich Gebotene hinaus; überdies ist es aufgrund der derzeitigen Ausgestaltung in vielen Fällen (zB aufgrund des Eintritts der absoluten Verjährung) zum gänzlichen Entfall der Besteuerung gekommen.

 

- zum Transparenzdatenbankgesetz 2012

Seit der Kundmachung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012) haben sich einige organisatorische und technische Weiterentwicklungen der Transparenzdatenbank ergeben, weswegen das TDBG 2012 in einigen Bestimmungen ergänzt bzw. novelliert werden muss.

 

- zu den Änderungen aufgrund des Zollkodex der Union

Das Zollrecht wird auf unionsrechtlicher Ebene durch unmittelbar anwendbare Verordnungen geregelt, wobei die grundlegenden Bestimmungen bisher im sogenannten Zollkodex, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 1, enthalten sind. Der Zollkodex wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, ersetzt. Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das unter anderem ergänzende Bestimmungen zum bisherigen Zollkodex enthält, entspricht teilweise nicht mehr den inhaltlichen Änderungen des Zollkodex der Union.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Ein Nichtanpassen an die geänderten unionsrechtlichen Vorgaben zB des Zollkodex der Union oder der Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem würde gegen EU-Recht verstoßen.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Zum Zollkodex der Union gibt es selbst kein eigenes impact assessment der Europäischen Kommission, allerdings gibt es ein solches zum Modernisierten Zollkodex (VO(EG) Nr. 450/2008), der nie in Anwendung gelangt ist und durch die VO (EU) Nr. 952/2013 – dh durch den neuen Zollkodex der Union – einer Neufassung unterzogen wurde, um den Anforderungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Art. 290 und 291, zu entsprechen. Das impact assessment ist unter folgendem Link abrufbar: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1442233132332&uri=CELEX:52005SC1543.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2021

Evaluierungsunterlagen und -methode: Es sind keine besonderen Vorbereitungen für eine interne Evaluierung erforderlich.

 

Ziele

 

Ziel 1: Stärkung der Rechtssicherheit und der Gleichmäßigkeit der Vollziehung

 

Beschreibung des Ziels:

- zu § 2 Abs. 4a EStG:

Die jüngere höchstgerichtliche Judikatur zur Zurechnung von Einkünften bei einer zwischengeschalteten Körperschaft scheint im Widerspruch zu der bisherigen Verwaltungspraxis zu stehen. Mit der gesetzlichen Regelung der Zurechnung von Tätigkeiten eines organschaftlichen Vertreters und von höchstpersönlichen Tätigkeiten soll daher eine ausdrückliche Grundlage für eine einheitliche Vollziehung geschaffen werden.

- zu § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 18 Abs. 2p GrEStG:

Unklarheiten und Missverständnisse im Zusammenhang mit der Neuregelung der Grunderwerbsteuer durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 werden klargestellt.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Aufgrund der unklaren Rechtslage besteht Verunsicherung im Vollzug; Beschwerdeverfahren vor dem BFG und vor dem VwGH sind anhängig bzw. zu erwarten.

Das Ziel ist erreicht, wenn aufgrund der gesetzlichen Regelung der Zurechnungsmöglichkeiten bei zwischengeschalteten Körperschaften höhere Rechtssicherheit besteht und sich dementsprechend die Anzahl der diesbezüglichen Beschwerdeverfahren und Rechtsstreitigkeiten verringert.

Die Neuregelung der Grunderwerbsteuer durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 hat vereinzelt zu Zweifelsfragen und Missverständnissen geführt.

Das Ziel ist erreicht, wenn die Zweifelsfragen geklärt und die Missverständnisse ausgeräumt worden sind.

 

Ziel 2: Vereinfachung für Abgabepflichtige und die Abgabenverwaltung

 

Beschreibung des Ziels:

- zu § 4 Abs. 12 EStG und § 235 UGB:

Die Ermittlung des Einlagenstandes einer Körperschaft wird einfacher, indem die Regelung angepasst wird.

- zu § 6 Z 6 EStG, § 27 Abs. 6 EStG und UmgrStG:

Die Vollziehbarkeit und Durchsetzbarkeit der bisherigen Wegzugsbesteuerung wird durch eine neue Entstrickungsbesteuerung mit einem Ratenzahlungskonzept erheblich erleichtert.

- zu § 11 Abs. 3 GebG:

Bürger und Bürgerinnen sollen vermehrt über den elektronischen Weg mit den Behörden in Kontakt treten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Aufgrund der Rechtslage nach dem Steuerreformgesetz 2015/2016 besteht bei Einlagenrückzahlungen ein Primat der Gewinnausschüttung, wonach bei positiver Innenfinanzierung zwingend Gewinnausschüttungen vorzunehmen sind. Für die Behandlung von ordentlichen Kapitalherabsetzungen besteht eine Ausnahme vom Primat der Gewinnausschüttung. Zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen in Zusammenhang mit bestimmten Umgründungen erfolgt eine Evidenzierung von umgründungsbedingten Differenzbeträgen.

Aufgrund der Änderung des § 235 UGB ist es nicht mehr erforderlich, umgründungsbedingte Differenzbeträge gesondert zu evidenzieren, wodurch es zu Vereinfachungen für Unternehmen und die Abgabenverwaltung kommt. Auch die Sonderregelung für Kapitalherabsetzungen ist nicht mehr notwendig.

Das bisherige Nichtfestsetzungskonzept erfordert die Evidenzierung der Werte im Wegzugszeitpunkt und die Sicherstellung der Kenntnis über ein die Steuerfestsetzung auslösendes Ereignis (zB Veräußerung im Ausland oder Wegzug in ein Drittland). Zudem sind bei Wiedereintritt zwischenzeitlich eingetretene Wertminderungen relevant.

Durch die sofortige Festsetzung der Steuerschuld im betrieblichen Bereich und bei Umgründungen ist die Durchsetzung des österreichischen Besteuerungsrechts erleichtert. Zudem führen das Ratenzahlungskonzept und die neuen Zuzugsregelungen zu einer Vereinfachung.

Diese Vereinfachungen betreffen auch den außerbetrieblichen Bereich, weil auch dort – mit Ausnahme des tatsächlichen Wegzuges sowie einer unentgeltlichen Übertragung – das Ratenzahlungskonzept zur Anwendung kommt.

 

Ziel 3: Sicherung des Abgabenaufkommens

 

Beschreibung des Ziels:

Stille Reserven in betrieblichem Vermögen, die aus unionsrechtlichen Gründen in Hinblick auf EU/EWR-Staaten nicht sofort bei Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs oder bei Überführung von Wirtschaftsgütern besteuert werden dürfen, entgehen derzeit teilweise der Besteuerung durch Österreich, wenn zB die betroffenen Wirtschaftsgüter länger als zehn Jahre im Ausland nicht veräußert werden und die absolute Verjährung eingetreten ist.

Das Ziel ist die steuerliche Erfassung sämtlicher im Inland angewachsener stillen Reserven des betrieblichen Bereiches bereits im Zeitpunkt der Einschränkung des Besteuerungsrechts bzw. der Überführung von Wirtschaftsgütern, um damit die Problematik der Möglichkeit der Steuererhebung zu entschärfen. Den unionsrechtlichen Erfordernissen wird durch die Möglichkeit der Ratenzahlung der Steuerschuld im betrieblichen Bereich Rechnung getragen.

Für bestimmte, praktisch wichtige, Fälle im außerbetrieblichen Bereich wird aus unionsrechtlichen Gründen das Nichtfestsetzungskonzept beibehalten (physischer Wegzug einer natürlichen Person oder unentgeltliche Übertragung zwischen natürlichen Personen ins EU/EWR-Ausland).

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Aufgrund des derzeitigen Nichtfestsetzungskonzepts kann es zu einem Steuerausfall kommen, wenn zB eine Festsetzung der Steuer aufgrund des Eintritts der absoluten Verjährung von 10 Jahren nicht mehr möglich ist (zB Verkauf im Ausland erst 10 Jahre nach Wegzug).

Das Konzept der neuen Entstrickungsbesteuerung ist für stille Reserven von betrieblichem Vermögen derart konzipiert, dass es anlässlich einer Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs oder aufgrund einer Überführung von Wirtschaftsgütern zu keinem Steuerausfall kommen kann, weil die Steuerschuld sofort festgesetzt wird.

Für jene Fälle des außerbetrieblichen Bereiches, in denen das Nichtfestsetzungskonzept beibehalten wird, kann die Festsetzung der Steuerschuld zukünftig auch in jenen Fällen sichergestellt werden, in denen das die Steuer auslösende Ereignis (zB der Verkauf des Wirtschaftsguts) erst nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Wegzug eintritt.

 

Ziel 4: Anpassung des nationalen Rechts an das Unionsrecht

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Abgesehen vom Zollrechts-Durchführungsgesetz lauten auch in einer Reihe anderer Bundesgesetze die Verweise auf den Zollkodex der Gemeinschaften.

Im Zollrechts-Durchführungsgesetz und in einigen anderen Bundesgesetzen sind die Verweise auf den Zollkodex der Union umgestellt. Die neuen Verweise treten gleichzeitig mit dem Zollkodex der Union am 1. Mai 2016 in Kraft.

Bei der Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen besteht Anpassungsbedarf an die unionsrechtlichen Vorgaben.

Die Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen wurde an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst.

 

Ziel 5: Liberalisierung der geschäftsmäßigen Vertretungsbefugnis für die Zollanmeldung

 

Beschreibung des Ziels:

Die bisher im Zollrechts-Durchführungsgesetz vorgesehene Einschränkung der geschäftsmäßigen Vertretungsbefugnis für die Abgabe von Zollanmeldungen auf Spediteure, Frachtführer (einschließlich der dem Eisenbahn- oder Postverkehr dienenden Einrichtungen) und den sonst dazu nach geltendem Recht befugten Personen entfällt. Da künftig eine solche Einschränkung nur mehr für in Österreich ansässige Wirtschaftsbeteiligte gelten würde, aber nicht für in anderen EU-Staaten ansässige Wirtschaftsbeteiligte, die hier als Vertreter tätig werden, wird durch den Wegfall der Einschränkung eine anderenfalls für österreichische Wirtschaftsbeteiligte entstehende Benachteiligung vermieden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Bisher war in § 38 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz die geschäftsmäßige Vertretungsbefugnis für die Abgabe von Zollanmeldungen auf bestimmte Berufsgruppen eingeschränkt.

Die geschäftsmäßige Vertretungsbefugnis für die Abgabe von Zollanmeldungen ist nicht mehr auf bestimmte Berufsgruppen eingeschränkt.

 

Ziel 6: Verbesserung der Betrugsbekämpfung und Anpassung der strafrechtlichen Konsequenzen

 

Beschreibung des Ziels:

Die Verfügbarkeit von zollrechtlichen Unterlagen und sonstigen Informationen soll in zeitlicher Hinsicht und in technischer Hinsicht verbessert werden.

Die abgabenrechtliche Verjährungsfrist für strafbare Handlungen wird vereinheitlicht.

Die Möglichkeit, durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung ein Finanzstrafverfahren zu vermeiden, wird ausgeweitet.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Das derzeit sieht § 23 Abs. 2 des noch geltenden Zollrechts-Durchführungsgesetzes eine Aufbewahrungspflicht für Unterlagen und sonstige Informationen (Belege wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen sowie die diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen) von 3 Jahren vor.

§ 23 Abs. 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes in seiner novellierten Fassung sieht eine Aufbewahrungspflicht von 5 Jahren vor. Das Ziel ist erreicht, wenn die betroffenen Unterlagen und Dokumente tatsächlich bis zum Ablauf der Frist in den Unternehmen vorhanden sind und auf Verlangen der Zollorgane diesen herausgegeben werden können.

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz sieht derzeit keine Verpflichtung für Beförderungsunternehmen vor, den Zollorganen auf automationsunterstütztem Weg Einsichtnahme in einschlägige Aufzeichnungen zu gestatten.

§ 30 Abs. 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes in seiner novellierten Fassung entspricht Art. 46 Abs. 2 des Zollkodex, wonach Zollkontrollen in erster Linie basierend auf einer Risikoanalyse mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen. Die risikoorientierte Auswahl zur Zollkontrolle ermöglicht insbesondere im Luftverkehr eine schnellere Abfertigung von Reisenden und ihrer Waren.

Das derzeit noch geltende Zollrechts-Durchführungsgesetz sieht eine abgabenrechtliche Verjährungsfrist von 10 Jahren nur für hinterzogene Eingangs- oder Ausgangsabgaben vor, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz in seiner novellierten Fassung sieht in § 60 immer dann eine abgabenrechtliche Verjährungsfrist von 10 Jahren vor, wenn die Zollschuld aufgrund einer strafbaren Handlung entstanden ist. Damit beträgt die abgabenrechtliche Verjährungsfrist auch für fahrlässig begangene Finanzvergehen 10 Jahre.

Das derzeit noch geltende Zollrechts-Durchführungsgesetz sieht vor, dass Reisende, die hinsichtlich mitgeführter Waren eine Zollzuwiderhandlung begehen, sich durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung von der finanzstrafrechtlichen Verfolgung befreien können. Voraussetzung ist dass der Abgabenbetrag nicht mehr als 400 Euro ausmacht.

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz in seiner novellierten Fassung dehnt den Anwendungsbereich der Bestimmung auch auf Personen aus, die keine Reisenden sind. Der neue Grenzwert für die Anwendung der Bestimmung beträgt 1.000 Euro.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Wahlrecht bei der Einlagenrückzahlung

Beschreibung der Maßnahme:

Die gesetzliche Regelung der steuerlichen Einlagenrückzahlung wird neu gefasst, sodass grundsätzlich ein Wahlrecht zur Einlagenrückzahlung oder Gewinnausschüttung besteht. Wie bisher ist aber die Innenfinanzierung einer Körperschaft zu evidenzieren und eine Gewinnausschüttung nur bei positiver Innenfinanzierung möglich. Eine gesonderte Regelung der Behandlung von ordentlichen Kapitalherabsetzungen kann aufgrund des Wahlrechtes jedoch entfallen. Die Evidenzierung umgründungsbedingter Differenzbeträge ist aufgrund der Ausdehnung der Ausschüttungssperre des Unternehmensgesetzbuches nicht mehr erforderlich.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Maßnahme 2: Neuregelung der Wegzugsbesteuerung

Beschreibung der Maßnahme:

Im betrieblichen Bereich (§ 6 Z 6 EStG sowie im Umgründungssteuergesetz) wird eine neue Entstrickungsbesteuerung vorgesehen: Das bisherige Nichtfestsetzungskonzept wird durch ein Ratenzahlungskonzept ersetzt. Bei Einschränkung des Besteuerungsrechts Österreichs gegenüber einem EU/EWR-Staat sind die stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern künftig sofort zu besteuern. Die Entrichtung der festgesetzten Steuerschuld kann auf Antrag allerdings auf sieben Jahre (bei Umlaufvermögen zwei Jahre) verteilt werden, womit den unionsrechtlichen Vorgaben ausreichend Rechnung getragen wird.

 

Im außerbetrieblichen Bereich (§ 27 Abs. 6 EStG) wird das bisherige Nichtfestsetzungskonzept in den praktisch wichtigsten Fällen beibehalten: bei tatsächlichem (physischem) Wegzug einer natürlichen Person und bei unentgeltlicher Übertragung von Wirtschaftsgütern auf eine andere natürliche Person (zB Schenkung oder Erwerb von Todes wegen). In allen übrigen Fällen wird auch im außerbetrieblichen Bereich das Ratenzahlungskonzept angewendet.

 

Umsetzung von Ziel 2, 3

 

Maßnahme 3: Gesetzliche Regelung betreffend Einkünftezurechnung bei zwischengeschalteten Körperschaften und Klarstellungen betreffend der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage

Beschreibung der Maßnahme:

Die Rechtssicherheit wird dadurch gestärkt, dass

- die Zurechnung von Einkünften als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft und von höchstpersönlichen Tätigkeiten ausdrücklich gesetzlich geregelt wird und

- Unklarheiten in der Auslegung des Grunderwerbsteuergesetzes im Zusammenhang mit den Änderungen durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 beseitigt werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Maßnahme 4: Änderung der bestehenden Verweise auf den Zollkodex der Gemeinschaften auf den neuen Zollkodex der Union

Beschreibung der Maßnahme:

Der Zollkodex der Union enthält künftig auf unionsrechtlicher Ebene die grundlegenden zollrechtlichen Bestimmungen. Wie auch zur Durchführung des bisher in Anwendung gestandenen Zollkodex, ist auch zum Zollkodex der Union weiterhin ein eigenes Durchführungsgesetz erforderlich, wobei das bisherige Zollrechts-Durchführungsgesetz entsprechend den geänderten Regelungen des neuen Zollkodex der Union anzupassen ist. Abgesehen vom Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 659/1994, nehmen auch eine Reihe anderer Gesetze auf den Zollkodex Bezug und sind daher entsprechend anzupassen.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Maßnahme 5: Entfall der Einschränkung der geschäftsmäßigen Vertretungsbefugnis für die Abgabe von Zollanmeldungen

Beschreibung der Maßnahme:

Die bisher in § 38 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz enthaltene Einschränkung der geschäftsmäßigen Vertretungsbefugnis wird in den neu formulierten § 38 Zollrechts-Durchführungsgesetz nicht mehr aufgenommen. Der Grund dafür liegt darin, dass aufgrund von Art. 18 Abs. 3 des Zollkodex zwar Bedingungen vorgesehen werden können, unter denen ein Zollvertreter Dienstleistungen im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erbringen kann. In anderen Mitgliedstaaten ansässige Zollvertreter müssen aber – falls diese Einschränkung strenger ist – diesfalls lediglich die in Art. 39 lit. a bis d des Zollkodex angeführten AEO-Kriterien erfüllen.

Da dies zur Benachteiligung jener in Österreich ansässigen Wirtschaftsbeteiligten führen würde, die nicht dem vorgesehen Kreis geschäftsmäßiger Zollvertreter angehören, wird künftig von einer Einschränkung auf bestimmte Berufsgruppen abgesehen.

 

Umsetzung von Ziel 5

 

Maßnahme 6: Ausdehnung der zollrechtlichen Aufbewahrungspflicht

Beschreibung der Maßnahme:

Die Anpassung der Aufbewahrungspflicht im Zollrechts-Durchführungsgesetz an die Aufbewahrungspflicht der Bundesabgabenordnung (und damit die Ausdehnung der Frist von 3 Jahren auf 5 Jahre) erhöht die Verfügbarkeit von zollrechtlichen Unterlagen und sonstigen Informationen.

 

Umsetzung von Ziel 6

 

Maßnahme 7: Verpflichtung der Gewährung automationsunterstützter Einsichtnahme durch Beförderungsunternehmen

Beschreibung der Maßnahme:

Unternehmen, die gewerbsmäßig Personen oder Waren über die Zollgrenze befördern, werden verpflichtet, den Zollorganen auf automationsunterstütztem Weg Einsichtnahme in die automationsunterstützt geführten Aufzeichnungen zu gewähren. Dadurch wird die risikoorientierte Auswahl zur Zollkontrolle und damit in weiterer Folge insbesondere im Luftverkehr eine schnellere Abfertigung von Reisenden und ihren Waren ermöglicht.

 

Umsetzung von Ziel 6

 

Maßnahme 8: Vereinheitlichung der abgabenrechtlichen Verjährungsfrist für Zolldelikte

Beschreibung der Maßnahme:

Die abgabenrechtliche Verjährungsfrist für fahrlässig begangene Zollvergehen wird an jene von hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben angepasst und beträgt einheitlich 10 Jahre.

 

Umsetzung von Ziel 6

 

Maßnahme 9: Ausweitung der Befreiungsmöglichkeit von Finanzstrafverfolgung

Beschreibung der Maßnahme:

Die Möglichkeit der Befreiung von der Verfolgung eines Finanzvergehens durch die Entrichtung einer Abgabenerhöhung soll abgesehen vom bisher schon erfassten Reiseverkehr allgemein Anwendung finden. Die Betragsgrenze soll dabei auf 1.000 Euro erhöht werden.

 

Umsetzung von Ziel 6

 

Maßnahme 10: Margenbesteuerung bei Reiseleistungen

Beschreibung der Maßnahme:

Die bisher vorgesehenen Regelung hinsichtlich der generellen Nichtanwendbarkeit der Margenbesteuerung/Sonderregelung bei Erbringung von Reiseleistungen an Unternehmer, die diese Dienstleistungen für ihr Unternehmen nutzen, ist mit den unionsrechtlichen Vorgaben (Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1401, ABl. Nr. L 217 vom 18.08.2015 S. 7) nicht vereinbar und muss daher angepasst werden. In Zukunft sind von der Margenbesteuerung auch Umsätze zwischen Reiseveranstaltern und Reisebüros erfasst, wenn am Ende der Leistungskette der Empfänger der Reiseleistung, diese nicht für sein Unternehmen in Anspruch nimmt.

 

Umsetzung von Ziel 4

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

 

Die meisten der vorgesehenen Maßnahmen haben voraussichtlich keine größeren finanziellen Auswirkungen.

Die Neuregelung der Wegzugsbesteuerung dient der Sicherung des Abgabenaufkommens; diese Maßnahme kann dazu führen, dass in Wegzugsfällen, in denen bisher (zB. wegen Eintritts der absoluten Verjährung) keine Steuerfestsetzung möglich gewesen wäre, in Zukunft besteuert werden kann. Eine zahlenmäßige Abschätzung des Mehraufkommens aus dieser Maßnahme ist nicht möglich.

Die Gebührenermäßigung bei der Stellung von Anträgen auf elektronischem Weg führt zu einem Ausfall an Gebührenaufkommen von zurzeit weniger als 1 Mio. Euro.

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

Die zugrunde gelegten Zahlen stammen aus dem Ministerratsbeschluss "Reformdialog Verwaltungsvereinfachung" vom 23. Juni 2015.

 

IVP

Kurzbezeichnung

Fundstelle

Zeit (in h)

Kosten (in Tsd. €)

1

Gebührenbegünstigung bei elektronischer Antragstellung

§ 11 Abs. 3 GebG

‑48.333

‑13.920

 

Unternehmen

 

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

 

Erläuterung

Die Gebührenermäßigung bei der Stellung von Anträgen auf elektronischem Weg führt zu einer Ersparnis an Gebühren in nicht bestimmbarem Ausmaß.

 

 

Anhang mit detaillierten Darstellungen

Detaillierte Darstellung der Berechnung der Verwaltungskosten für Bürger/innen

 

Informationsverpflichtung 1

Fundstelle

Art

Ursprung

Zeit (in h)

Kosten (in €)

Gebührenbegünstigung bei elektronischer Antragstellung

§ 11 Abs. 3 GebG

geänderte IVP

National

‑48.333

‑13.920.000

 

Begründung für die Schaffung/Änderung der Informationsverpflichtung

Gebührenbegünstigung, wenn Anträge elektronisch eingebracht werden

Elektronisches Anbringen der Bürgerinnen und Bürger beispielsweise für eine Heiratsurkunde oder die Anmeldung eines Gewerbes, insbesondere durch Verwendung der Handysignatur, werden zukünftig nicht nur durch behördenübergreifend einheitliche Formulare vereinfacht, sondern auch hinsichtlich der entstehenden Gebühren begünstigt. Der für die Behörden aufgrund einer elektronischen Einbringung geringere Verwaltungsaufwand wird damit unmittelbar an die Bürgerinnen und Bürger weitergegeben. Diese ersparen sich dadurch nicht nur den Aufwand einer Antragsstellung auf Papier, sondern auch Kosten. Bürgerinnen und Bürger sparen dadurch rund 50.000 Stunden an Zeit und 14 Mio. EUR an Kosten.

 

Einbindung des eGovernment-Verfahrens in ein bestehendes Internet-Portal: Ja

abhängig von der Antragstellung

 

Elektronische Identifikation der Antragstellerin/des Antragstellers: Ja

 

Elektronisches Signieren durch Antragstellerin/Antragsteller: Ja

 

Personengruppe 1: E-Government

Fallzahl

Zeit pro Fall (hh:mm)

Kosten pro Fall €

Zeit (in h)

Kosten (in €)

Verwaltungstätigkeit 1: Anträge/Ansuchen einbringen

580.000

-00:05

‑24,00

‑48.333

‑13.920.000

 

Quelle für Fallzahl: Grundlage der Berechnung Reformdialog


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.