Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Gesetzentwurfs:

Die durch die Umsetzung der neuen Richtlinie 2013/50/EU zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013, S. 13, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 14 vom 18.01.2014, S. 35 indizierte Börsegesetznovelle sieht auch ein Verwaltungsstrafen-Regime mit, gemessen am bisherigen Strafenniveau bei Verletzung der bisherigen Transparenzvorschriften, besonders hohen Geldstrafen bei Verletzung von Transparenzvorschriften vor.

Die Transparenzrichtlinie zählt jene Tatbestände auf, für die das neue, hohe Sanktionsregime zwingend von den Mitgliedstaaten vorzusehen ist (Mindestharmonisierung).

Der Gesetzentwurf orientiert sich an den Mindestvorgaben der Transparenzrichtlinie und ordnet die Strafbestimmungen zu den Transparenzvorschriften in der Börsegesetznovelle jenen Tatbeständen zu, die unter das nach der Transparenzrichtlinie vorgesehene höhere Sanktionsregime fallen. Davon getrennt werden nun jene Bestimmungen geregelt, welche schon bislang nach den Strafbestimmungen des BörseG sanktioniert werden konnten, aber die Strafen nicht oder nicht in derselben Höhe durch EU-Recht vorgegeben wurden.

Die Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015, S. 98, legt einheitliche Vorschriften für die Zulassung, die Anlagepolitik und die Bedingungen für die Tätigkeit von alternativen Investmentfonds mit Sitz in der Union fest, die in der Union als europäische langfristige Investmentfonds („ELTIF“) vertrieben werden dürfen.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll jene Bestimmungen in das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz einfügen, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2015/760 in Österreich wirksam werden kann. Dementsprechend muss insbesondere eine zuständige Behörde, die die in der Verordnung (EU) 2015/760 vorgesehenen Aufgaben hinsichtlich der Registrierung und Beaufsichtigung der ELTIF wahrnimmt, benannt werden. Überdies müssen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2015/760 und die für einen wirkungsvollen Vollzug notwendigen sonstigen begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften vorgesehen werden.

Weiters werden redaktionelle Berichtigungen und technische Anpassungen vorgenommen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Börse- und Bankwesen).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Börsegesetzes)

Soweit im Folgenden Umsetzungshinweise in Zusammenhang mit der Richtlinie 2004/109/EG erfolgen, beziehen sich diese auf die Richtlinie 2004/109/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/50/EU.

Zu § 48 Abs. 1 Z 6:

In § 48 Abs. 1 Z 6 werden nur noch diejenigen Verpflichtungen nach §§ 82 bis 89 angeführt, die schon bislang nach § 48 Abs. 1 Z 6 sanktioniert werden konnten, aber nicht unter Art. 28a lit. a der Richtlinie 2004/109/EG fallen. Die unter Art. 28a lit. a der Richtlinie 2004/109/EG fallenden Bestimmungen sind nun in der neuen Strafbestimmung des § 95a Z 1 angeführt. Es wird klargestellt, dass auch die aufgrund des § 82 Abs. 2, 7 bis 9 und des § 86 Abs. 2 oder 5 erlassenen Verordnungen der FMA, welche die angeführten Verpflichtungen konkretisieren, von der Pönalisierung umfasst sind.

Zu § 48 Abs. 1 Z 9 und 10:

In § 48 Abs. 1 Z 9 werden nur noch diejenigen Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach §§ 91 bis 94 angeführt, die schon bislang nach § 48 Abs. 1 Z 9 sanktioniert werden konnten, aber nicht unter Art. 28a lit. b der Richtlinie 2004/109/EG fallen. Die unter Art. 28a lit. b der Richtlinie 2004/109/EG fallenden Bestimmungen sind nun in der neuen Strafbestimmung des § 95a Z 2 angeführt.

Da die Richtlinie 2004/109/EG im Art. 28a lit. a die Sanktionsbefugnisse des Art. 28b dieser Richtlinie nur für die Mitteilungspflichten vorsieht, die in Art. 28a lit. b benannt sind und es sich hierbei um jene Mitteilungspflichten gegenüber dem Emittenten handelt, die sich aus der Umsetzung der Art. 9, 10, 12, 13 und 13a der Richtlinie ergeben, sanktioniert die Z 10 nur jene Verletzung der Mitteilungspflichten, die gegenüber der FMA und dem Börseunternehmen erfolgt, während jene Verletzung der Mitteilungspflichten gegenüber dem Emittenten unter das höhere Sanktionenregime des § 95a Z 2 fällt.

Zum Schlussteil des § 48 Abs. 1:

Da § 48 Abs. 1 Z 6 und Z 9 nicht mehr entfallen, muss in § 48 Abs. 1 letzter Satz die Strafhöhe bei Verstößen gegen die in diesen Ziffern genannten Bestimmungen festgelegt werden. Die Anordnung der Subsidiarität der verwaltungsrechtlichen Strafbarkeit entfällt aufgrund § 22 Abs. 1 VStG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, der allgemein regelt, dass eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar ist, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Zudem wird die neue Z 10 unter das Strafenregime des § 48 Abs. 1 gestellt und die Strafhöhe analog zu Z 9 festgesetzt.

Zum Schlussteil des § 48 Abs. 2:

Redaktionelle Anpassung aufgrund der generellen Anordnung der Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit gemäß § 22 Abs. 1 VStG.

Zu § 48 Abs. 4:

Der Satz „VStG ist anzuwenden.“ gehört gemäß Art. V Abs. 7 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG) seit 1. Jänner 2014 nicht mehr dem Rechtsbestand an. Zudem ist nicht zweifelhaft, dass die FMA das VStG anzuwenden hat (vgl. Art. I Abs. 2 Z 2 EGVG), wonach das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes anzuwenden ist; der Begriff „Verwaltungsbehörde“ ist weit im Sinne eines funktionellen Behördenbegriffs zu verstehen, sodass auch ausgegliederte Rechtsträger und Beliehene (wie die FMA) davon erfasst sind vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz. 58f.).

Zu § 48 Abs. 6:

Redaktionelle Anpassung aufgrund der generellen Anordnung der Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit gemäß § 22 Abs. 1 VStG.

Zu § 48c:

Redaktionelle Anpassung aufgrund der generellen Anordnung der Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit gemäß § 22 Abs. 1 VStG.

Zu § 48u Abs. 3:

Redaktionelle Anpassung aufgrund der generellen Anordnung der Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit gemäß § 22 Abs. 1 VStG.

Zu § 67 Abs. 5:

Redaktionelle Anpassung an die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zu § 70:

Gemäß Art. 3 Abs. 1 CSD-VO (Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und –abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014, S. 1 -Zentralverwahrer-VO) sollen Wertpapiere durch Buchungen im Effektengiro erfasst werden, indem die Wertpapiere entweder immobilisiert oder von Anfang in entmaterialisierter Form begeben werden. Erwägungsgrund 11 CSDR erläutert dazu: „In dieser Verordnung sollte keine besondere Methode für die erstmalige Einbuchung im Effektengiro vorgeschrieben werden; diese sollte in Form der Immobilisierung oder in Form der sofortigen Dematerialisierung erfolgen können.“ Der § 70 nimmt nun sowohl auf die physische Hinterlegung (Imobilisierung) als auch auf die Registrierung (Dematerialisierung, Erfassung durch bloßen „Book Entry“) von Wertpapieren Bezug und wurde somit an den Wortlaut des Art. 3 CSD-VO angeglichen.

Zu § 72 Abs. 3 Z 6 lit. a und b:

Redaktionelle Klarstellung hinsichtlich der Vorlage des geprüften Jahresabschlusses und des Lageberichtes.

Zu § 74:

Hiermit wird klargestellt, dass unbeschadet § 8b KMG nur ein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung, ABl. Nr. L 149 vom 30.04.2004, S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1604, ABl. Nr. L 249 vom 25.09.2015, S. 1, erstellter und von der FMA gebilligter Prospekt zur Börsezulassung berechtigt. Dies ergibt sich auch aus § 72 Abs. 3 Z 7 BörseG.

Zu § 87 Abs. 6:

Der ursprüngliche Abs. 6, in dem die Pflicht zur Quartalsberichtserstattung normiert war, entfällt, da Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/109/EG vorsieht, dass Quartalsberichte grundsätzlich nicht mehr für Emittenten verpflichtend zu erstellen sind, um den kleinen und mittleren Emittenten den Zugang zu Kapital zu verbessern. Jedoch sieht die Richtlinie im Erwägungsgrund 5 die Möglichkeit vor, dass Quartalsberichte für bestimmte Marktsegmente weiterhin verlangt werden können. Werden Quartalsberichte verlangt, so muss der Emittent einer solchen Verpflichtung nachkommen. Dies erscheint insbesondere im „Prime Market“ angemessen.

Zu § 91 Abs. 1 letzter Satz:

Die Beteiligungstransparenz macht geltende Machtverhältnisse bei einer börsennotierten Gesellschaft erkennbar und ermöglicht das frühzeitige Wahrnehmen von Stimmrechtsaufbau und damit verbundenen etwaigen Übernahmeabsichten. Für diesen Zweck ist nicht nur von Interesse, wie viele Anteile ein Rechtsträger derzeit hält, sondern auch, wie viele Anteile er in Zukunft aufgrund gesicherter Rechtspositionen halten kann. Sobald der Emittent die Aktionärsmeldung erhält, hat er gemäß § 93 Abs. 2 spätestens zwei Handelstage nach dem Erhalt, berechnet ab dem darauffolgenden Tag, alle darin enthaltenen Informationen zu veröffentlichen. Somit bleibt die Frist für den Emittenten gegenüber dem bisher auf Basis der „alten“ Transparenzrichtlinie geltenden Recht unverändert, die durch BGBl. I Nr. 98/2015 geänderte Berechnung des Fristenlaufs, die de facto zu einer Fristverkürzung führt, wird beseitigt.

Zu § 95a:

Im § 95a erfolgt eine Eingrenzung auf diejenigen Bestimmungen der §§ 82 bis 89 und 91 bis 94, welche der Umsetzung der in Art. 28a der Richtlinie 2004/109/EG angeführten Richtlinienbestimmungen dienen. Es wird klargestellt, dass auch die aufgrund der § 82 Abs. 6 erster Satz, § 87 Abs. 5 oder § 94 erlassenen Verordnungen, welche die angeführten Verpflichtungen konkretisieren, von der Pönalisierung umfasst sind.

Zu § 95b:

Redaktionelle Anpassung aufgrund der generellen Anordnung der Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit gemäß § 22 Abs. 1 VStG.

Zum Schlussteil des § 95c:

Entsprechend der Rechtssetzungspraxis der letzten Jahre fließen die Geldstrafen, die aufgrund neu geregelter Straftatbestände von der FMA verhängt werden, dem Bund zu (vergleiche beispielsweise § 101a BWG).

Zu § 95d:

Anpassung aufgrund der Änderung der § 48 Abs. 1 Z 6 und 9, § 95a und § 95b. Art. 24 Abs. 4a und 4b sowie Art. 25 Abs. 2 UAbs. 2 der Richtlinie 2004/109/EG beziehen sich allgemein auf die Wahrnehmung von Sanktionsbefugnissen durch die zuständige Behörde, ungeachtet dessen, ob diese auf der Richtlinie oder auf nationalen Rechtsvorschriften beruhen. Deswegen wird die Verpflichtung zur Zusammenarbeit für alle mit der Richtlinie 2004/109/EG thematisch zusammenhängenden Sanktionsbefugnisse normiert.

Zu § 95e Abs. 1:

§ 95e Abs. 1 wird aufgrund der Änderung der § 48 Abs. 1 Z 6 und 9, § 95a und § 95b angepasst. Die in Art. 29 der Richtlinie 2004/109/EG vorgesehene Veröffentlichungspflicht bezieht sich nicht nur auf Entscheidungen wegen Verstößen gegen die in Art. 28a angeführten Richtlinienbestimmungen, sondern allgemein auf Entscheidungen wegen jedweder Verstößen gegen die Richtlinie 2004/109/EG. Die Veröffentlichungspflicht sollte deswegen nicht nur Geldstrafen wegen Verstößen gegen die in § 95a angeführten Verpflichtungen umfassen, sondern auch Geldstrafen gegen § 82 Abs. 8, § 85, § 86 Abs. 1 oder 3 oder § 93 Abs. 1 einschließlich aufgrund der § 82 Abs. 8, § 86 Abs. 2 oder 5 erlassenen Verordnungen, da auch letztere Bestimmungen die Richtlinie 2004/109/EG umsetzen.

Zu § 95e Abs. 4:

Abs. 4 enthält nun eine Aufbewahrungsfrist von mindestens fünf Jahren und wurde somit an § 99c Abs. 5 BWG angepasst. Wird eines der in Abs. 2 Z 1 bis 4 aufgezählten Kriterien erfüllt, so ist die Veröffentlichung aus dem Internetauftritt zu entfernen.

Zu § 101f:

Es sollen nur solche Wertpapiere gelistet werden können, deren Verbriefung einem einheitlichen und hohen Standard entspricht. Für die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten § 70 im amtlichen Handel oder im geregelten Freiverkehr gelisteten Wertpapiere soll es jedoch möglich sein, auf Basis der bisherigen Rechtslage und zwar, ohne dass sie in Form einer bei einem Zentralverwahrer hinterlegten Sammelurkunde verbrieft sind, weiter entsprechend notieren zu können (Übergangsbestimmung).

Zu Artikel 2 (Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes)

Zu § 2 Abs. 2:

Hiermit erfolgt eine Verweisanpassung, die deshalb notwendig ist, weil § 255 AktG am 1. Jänner 2016 entfällt und zeitgleich durch § 163a StGB ersetzt wird.

Zu § 8 Abs. 1:

Anpassung an die neue Formulierung in § 1 Abs. 1 RL-KG.

Zu Artikel 3 (Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes)

Soweit im Folgenden auf die ELTIF-VO verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 98. Soweit im Folgenden auf die EuVECA-VO und EuSEF-VO verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 1 und die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum, ABl. Nr. L 115 vom 25.04.2013 S. 18.

Zu § 4 Abs. 6:

Berichtigung eines Verweisfehlers.

Zu § 49 Abs. 2:

Berichtigung eines Verweisfehlers.

Zu § 54 Abs. 2:

Die FMA ist die in Österreich zuständige Behörde für die Aufsicht über AIFM, die EU-AIF vertreiben. Da nur ein EU-AIF eine Zulassung als ELTIF beantragen darf, ist die FMA auch die in Österreich zuständige Behörde für die Zulassung als ELTIF und die Beaufsichtigung der Verwalter von ELTIF.

Die Befugnisse gemäß § 56 Abs. 2 Z 3 sind gemäß Art. 19 lit. d der EuVECA-VO sowie Art. 20 lit. d der EuSEF-VO der FMA einzuräumen.

Zu § 56 Abs. 2 Z 2, 5, 8, 9 und 11:

In Analogie zu den Befugnissen der FMA hinsichtlich der EuVECA-VO und der EuSEF-VO ist in den bezughabenden Bestimmungen jeweils die ELTIF-VO zu ergänzen.

Zu § 56 Abs. 6:

Die Kostenbestimmung ist um die Verwalter von ELTIF zu ergänzen.

Zu § 58:

Die Anzeige der Auflage und des Beginns der Abwicklung eines AIF durch einen registrierten AIFM soll über die Incoming-Plattform erfolgen.

Zu § 60 Abs. 1 bis 6:

In den Abs. 1 bis 4 erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die generelle Anordnung der Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit gemäß § 22 Abs. 1 VStG.

In den Abs. 5 und 6 sind gemäß Art. 33 Abs. 2 der ELTIF-VO Befugnisse der FMA in Bezug auf Sanktionen vorzusehen. Weiters erfolgt in Abs. 5 eine redaktionelle Anpassung an die generelle Anordnung der Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit gemäß § 22 Abs. 1 VStG.

Zu Artikel 4 (Änderung des Kapitalmarktgesetzes)

Zu § 16:

Redaktionelle Anpassung aufgrund der generellen Anordnung der Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit gemäß § 22 Abs. 1 VStG.