Bundesgesetz, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Nationalbankgesetz 1984 und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Finanzen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Mit der Richtlinie 2014/59/EU hat der Unionsgesetzgeber ein umfassendes Regelwerk für die Sanierung und Abwicklung von Banken und Wertpapierfirmen geschaffen, das mit dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG), BGBl. I 98/2014, in Österreich umgesetzt wurde. Die Verordnung (EU) 806/2014 (SRMV) zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds etabliert einen Einheitlichen Abwicklungsmechanismus für die Bankenunion. Für das Wirksamwerden der SRMV, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds, ABl. Nr. L 15 vom 22.01.2015, S. 8, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015, S. 44 und des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge, BGBl. III Nr. XXX/20XX ist die Schaffung von Begleitmaßnahmen im österreichischen Recht erforderlich.

 

Ziel(e)

Sicherstellen des Wirksamwerdens der SRMV, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63; des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge und der Richtlinie 2014/17/EU.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Regelungen zur Sicherstellung der effektiven Zusammenarbeit zwischen der Abwicklungsbehörde und dem Ausschuss im Rahmen des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus.

Schaffung von Befugnissen der Abwicklungsbehörde zur Auskunfts- und Informationseinholung sowie für Vor-Ort-Prüfungen im Abwicklungszusammenhang im Einklang mit den für die laufende Aufsicht der FMA vorgesehenen Befugnissen.

Adaptierung des Verfahrens zur Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen bei Kenntnis des betroffenen Personenkreises.

Einrichtung eines Abwicklungsfinanzierungsmechanismus für Bestimmte Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen. Aufgrund der Dotierung mit 0 Euro sind keine Wirkungsdimensionen betroffen.

Klarstellungen zur operativen Vorgehensweise bei der Dotierung und Vergemeinschaftung des Einheitlichen Abwicklungsfonds werden; auf die WFA, die begleitend zur Regierungsvorlage über das Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge, 727 der Beilagen XXV. GP (Staatsvertrag), vorgelegt wurde, wird verwiesen.

Schaffung von Begleitmaßnahmen, damit Geldbußen und Zwangsgelder, die vom Ausschuss verhängt werden, vollstreckt werden können.

Streichung des Tatbestands der Bestands- und Systemgefährdung zur Sicherstellung der Integrität des Aufsichts- und Abwicklungsrahmens und der Harmonisierung des EU-Aufsichtsrechts.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Erhöhung des jährlichen Beitrags des Bundes zu den Aufsichtskosten der FMA um 500.000 Euro dient der Abmilderung von potenziellen Mehrbelastungen der Kreditinstitute, welche sich durch Anhebung des Kostendeckels in § 19 Abs. 1 und 5 FMABG ergeben kann.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Nettofinanzierung Bund

0

‑500

‑500

‑500

‑500

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Operative Umsetzung zur Sicherstellung der Brückenfinanzierung im Übergangszeitraum. Aufgrund der vollständigen und kostenneutralen Rückführung etwaiger Darlehen nach der Laufzeit sind keine Wirkungsdimensionen betroffen. Die Erhöhung des Kostenbeitrags des Bundes zu den Aufsichtskosten der FMA führt ab 2016 zu jährlichen Zusatzkosten von 500.000 Euro. Die Änderung der Methode zur Ermittlung der Kostenbeiträge der Kreditinstitute zur Bedeckung der restlichen Aufsichtskosten führt zu keinen Auswirkungen auf die Wirkungsdimensionen.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben ist eine erforderliche flankierende Begleitmaßnahme zu den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63, des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge und eine Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

500

500

500

500

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2015

2016

2017

2018

2019

Durch Entnahme von Rücklagen

15.

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterung der Bedeckung

Aufgrund des laufenden Budgetprozesses konnte für 2016 keine Vorsorge getroffen werden. Die Bedeckung erfolgt daher durch Rücklagenentnahme.

 

Laufende Auswirkungen

 

Transferaufwand

 

Bezeichnung

Körperschaft

Anz. d. Empf.

Höhe des Transferaufw. (€)

2015

2016

2017

2018

2019

erhöhter Beitrag gemäß § 19 Abs. 4 FMABG

Bund

1

500.000,00

 

500.000

500.000

500.000

500.000

GESAMTSUMME

 

 

 

 

500.000

500.000

500.000

500.000

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.