Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Entwurfes:

Der vorliegende Entwurf enthält gesetzliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der

- Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2011 S. 1 (in der Folge „SRMV“),

- der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds, ABl. Nr. L 15 vom 22.01.2015, S. 8,

- der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015, S. 44,

- des Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge, BGBl. III Nr. XXX/20XX, und

- der Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11, hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Vorschriften für Kreditinstitute.

Ferner enthält der Entwurf redaktionelle Änderungen in einigen Aufsichtsgesetzen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Durch die SRMV wird ein Einheitlicher Abwicklungsmechanismus („Single Resolution Mechanism“; „SRM“) in allen Mitgliedstaaten der Eurozone geschaffen, der am 1.1.2016 seine operative Tätigkeit aufnehmen wird. Dies soll insbesondere zur möglichst einheitlichen Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen in Bezug auf bestimmte Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute beitragen, indem die diesbezügliche Entscheidungskompetenz auf den durch die SRMV geschaffenen Ausschuss für einheitliche Abwicklung (in der Folge „Ausschuss“) übertragen wird. Gemäß Art. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 SRMV ist der Ausschuss künftig für die Erstellung von Abwicklungsplänen und für alle Beschlüsse im Rahmen der Abwicklung in Bezug auf bedeutende und der unmittelbaren Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegende Unternehmen und Gruppen sowie grenzüberschreitende Gruppen zuständig. Allerdings müssen die nationalen Abwicklungsbehörden den Ausschuss bei der Planung und Durchführung der von ihm gefassten Abwicklungsbeschlüsse unterstützen. Für die Abwicklung anderer Unternehmen und Gruppen sind weiterhin die nationalen Abwicklungsbehörden zuständig. Gleiches gilt für CRR-Wertpapierfirmen, die keiner konsolidierten Beaufsichtigung unterliegen (im Weiteren „Bestimmte Wertpapierfirmen“), und Zweigstellen von Instituten, die außerhalb der Union niedergelassen sind, da diese nicht vom Anwendungsbereich der SRMV erfasst sind. Insgesamt ergeben sich dadurch Änderungen des Anwendungsbereiches des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, sowie eine geänderte Zuständigkeitsverteilung im Bereich der Abwicklung von Kreditinstituten und anderen von der SRMV erfassten Unternehmen.

Aufgrund dieser Änderungen werden im vorliegenden Entwurf notwendige Begleitmaßnahmen sowie gesetzliche Klarstellungen hinsichtlich der Zusammenarbeit im Rahmen des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus getroffen. Beispielsweise wird klargestellt, dass die Abwicklungsbehörde ihre Befugnisse, Aufgaben und Pflichten gemäß dem BaSAG nur soweit wahrzunehmen hat, als diese nicht dem Ausschuss zukommen. Außerdem wird normiert, dass sie Beschlüsse des Ausschusses umzusetzen sowie dessen Leitlinien und Anweisungen zu beachten hat. Ferner werden Aufsichtsbefugnisse der Abwicklungsbehörde (Auskunfts-, Informationseinholungs- und Vor-Ort-Prüfungsbefugnisse) festgelegt, die erforderlich sind, damit diese ihren Verpflichtungen im Rahmen des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus nachkommen kann. Schließlich werden auch die Modalitäten der Vollstreckung von Beschlüssen des Ausschusses über die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern geregelt und – im Sinne einer effizienten Abwicklung – die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens für Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen.

Ein weiterer zentraler Bestandteil im Rahmen des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus ist die schrittweise Schaffung eines Einheitlichen Abwicklungsfonds („Single Resolution Fund“; „SRF“) zur Unterstützung der Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen. Der Ausschuss verwaltet den Einheitlichen Abwicklungsfonds und entscheidet über dessen Inanspruchnahme. Da der Einheitliche Abwicklungsfonds im Anwendungsbereich der SRMV an die Stelle der auf Basis der Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) national eingerichteten Abwicklungsfinanzierungsmechanismen tritt, führt dessen Einrichtung dazu, dass der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß dem BaSAG künftig nur noch der effektiven Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen auf Bestimmte Wertpapierfirmen und Zweigstellen dient. Bedingt durch diese Änderungen im Bereich der Abwicklungsfinanzierung enthält der vorliegende Entwurf die erforderlichen gesetzlichen Anpassungen. Dazu zählt insbesondere die Regelung der Einhebung von Beiträgen an den Einheitlichen Abwicklungsfonds sowie die Übertragung von Beiträgen an die der Republik Österreich zugewiesene Kammer des Einheitlichen Abwicklungsfonds durch die Abwicklungsbehörde. Des Weiteren wird festgelegt, dass die Abwicklungsbehörde die Befugnisse des Bundes aus dem Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge, BGBl. III Nr. xxx/201X, ausüben kann, wobei selbstverständlich die Befugnisausübung an die Ratifizierung des sich gerade in parlamentarischer Behandlung befindlichen Übereinkommens (RV 727 der Beilagen XXV. GP – Staatsvertrag) gebunden ist.

Die Richtlinie 2014/17/EU wird hinsichtlich der zivilrechtlichen Bestimmungen mit dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz – HIKrG umgesetzt. Mit den vorgeschlagenen Änderungen im Bankwesengesetz sollen jene aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie umgesetzt werden, die sich an Kreditinstitute als Kreditgeber richten und von der zuständigen nationalen Behörde zu überwachen sind. Dabei handelt es sich um die Anforderungen an das Personal von Kreditgebern in Bezug auf ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten und um Vergütungsbestimmungen für dieses Personal.

Neben den erwähnten Begleitmaßnahmen zur SRMV und den Änderungen hinsichtlich Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher werden redaktionelle und systematisch notwendige Anpassungen im BaSAG, im Bankwesengesetz – BWG, BGBl Nr. 532/1993, im Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001, im Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, im Nationalbankgesetz 1984, BGBl. I 1984/50 und im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015 vorgenommen.

Inkrafttreten:

Die Bestimmungen des vorliegenden Entwurfes sollen ehestmöglich in Kraft treten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Vertragsversicherungswesen).

Besonderer Teil

Zu Art. 2 (Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes)

Zu § 1 Abs. 3:

Abs. 3 dient der Klarstellung des Verhältnisses des Bankensanierungs- und –abwicklungsgesetzes (BaSAG), das in Umsetzung der BRRD in Österreich erlassen wurde, und der SRMV, die die BRRD hinsichtlich des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus in der Bankenunion ergänzt und teilweise überlagert. Die Überlagerungen finden dabei in unterschiedlicher Tiefe und Breite statt, was dazu führt, dass manche Regelungen der BRRD weiter anzuwenden sind, andere hingegen künftig nicht oder nur eingeschränkt. Teilweise finden sowohl Regelungen der SRMV als auch jene der BRRD Anwendung.

So finden beispielweise hinsichtlich der Vorschriften zum bail-in von Verbindlichkeiten die Regelungen der SRMV innerhalb der Bankenunion Anwendung; außerhalb der Bankenunion hingegen die Regelungen der BRRD. Weiters ist zu bedenken, dass die delegierten Rechtsakte, die aufgrund der BRRD von der EK oder die Leitlinien, die von der EBA erlassen wurden, Anwendung finden. Sohin ist von den rechtsanwendenden Behörden und den betroffenen Instituten jeweils zu prüfen, ob nationales oder europäisches Recht anzuwenden ist.

Die Abwicklungsbehörde hat die ihr im Rahmen des BaSAG übertragenen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nur insoweit wahrzunehmen, als deren Ausübung aufgrund der Bestimmungen der SRMV oder der aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte nicht dem Ausschuss vorbehalten ist oder in Durchführung von Beschlüssen des Ausschusses erfolgt.

Bestimmte Wertpapierfirmen und Zweigstellen von Instituten, die außerhalb der Union niedergelassen sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich der SRMV, hingegen in den Anwendungsbereich des BaSAG. Dadurch bedingt finden manche Regelungen des BaSAG nur noch auf solche Unternehmen Anwendung. In Österreich gibt es derzeit weder einen Anwendungsfall für die genannten Bestimmten Wertpapierfirmen noch für die genannten Zweigstellen.

Zu § 2:

Allgemein ist darauf zu verweisen, dass hinsichtlich der Institute und Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der SRMV fallen, die Begriffsbestimmungen der SRMV anzuwenden sind, falls diese die Begriffsbestimmungen gem. Art. 2 der BRRD überlagern. Auf Art. 3 Abs. 2 SRMV ist zu verweisen, da dort klargestellt wird, dass in Ermangelung einschlägiger Begriffsbestimmungen in Art. 3 Abs. 1 SRMV die Begriffsbestimmungen von Art. 2 BRRD oder deren nationale Umsetzung im Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) oder – in weiterer Ermangelung von Begriffsbestimmungen in beiden zuvor genannten Rechtsakten – die Definitionen gem. Art. 3 der Richtlinie 2013/36/EU (CRD) und deren nationaler Umsetzung (§ 2 BWG) gelten.

Aus systematischen Gründen wird in Z 1a eine Definition für den „Einheitlichen Abwicklungsmechanismus“ und in Z 1b eine Definition für den „Einheitlichen Abwicklungsfonds“ aufgenommen.

Die Definition in § 2 Z 3a ist erforderlich, um den Unterschieden im Anwendungsbereich von BRRD und SRMV Rechnung zu tragen. Die „Bestimmten Wertpapierfirmen“ in Z 3a sind CRR-Wertpapierfirmen, die nicht in den Konsolidierungskreis eines CRR-Kreditinstituts einbezogen sind und daher nicht in den Anwendungsbereich der SRMV fallen. Allerdings werden diese Unternehmen durch den Anwendungsbereich des BaSAG umfasst. In Österreich gibt es derzeit keinen Anwendungsfall für solche Unternehmen.

Der Ausschuss gem. Z 18a ist gem. Art. 7 Abs. 1 SRMV dafür verantwortlich, dass der Einheitliche Abwicklungsfinanzierungsmechanismus wirkungsvoll und einheitlich funktioniert.

Die Z 110 bis 115 wurden aus systematischen Gründen ergänzt und sind insbesondere im Zusammenhang mit den neu eingefügten §§ 123a und 123b zu lesen.

Zu § 3:

In Abs. 1 wird klargestellt, dass die FMA auch nationale Abwicklungsbehörde und betreffende nationale Abwicklungsbehörde für die Zwecke der SRMV ist und für die Zwecke der SRMV ihre abwicklungsbehördlichen Aufgaben, Befugnisse und Pflichten unter Einhaltung der Voraussetzungen gem. Abs. 3 und 4 wahrzunehmen hat.

In Abs. 1a wird geklärt, dass die FMA die zuständige nationale Behörde ist, auf die in Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 der SRMV und die zuständige Behörde, auf die in Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 SRMV verwiesen wird, sofern nicht die EZB zuständig ist.

In Abs. 2 wird festgelegt, dass das Bundesministerium für Finanzen auch das zuständige Ministerium für die Zwecke der SRMV ist.

In Abs. 4a erfolgt eine Ergänzung der Umsetzung des Art. 3 Abs. 3 letzter Unterabsatz BRRD. Grundsätzlich sind bereits alle Vorschriften, die für die Zwecke des Art. 3 Abs. 3 BRRD erforderlich sind, im Rahmen der bundesgesetzlichen Bestimmungen des § 3 Abs. 3 und 4 BaSAG – und somit durch den Mitgliedstaat Österreich – festgelegt und veröffentlicht. Durch den Einschub des neuen Abs. 4a wird jedoch zusätzlich sichergestellt, dass die FMA auch interne Vorschriften zu veröffentlichen hat, die sie erlässt, um den Vorgaben des § 3 Abs. 3 und 4 (und somit den Vorgaben des Art. 3 Abs. 3 BRRD) zu entsprechen.

In Abs. 5 werden Klarstellungen zur Einbindung der OeNB in den Europäischen Abwicklungsmechanismus vorgenommen. Die OeNB sollte für die Zwecke der SRMV auch weiterhin nur für jene Aufgaben herangezogen werden können, für die sie auch bisher von der Abwicklungsbehörde herangezogen werden konnte. Auch die bewährte Arbeitsteilung des § 79 BWG sollte im Einheitlichen Abwicklungsmechanismus sichergestellt werden, insoweit der Ausschuss nicht eigenständig tätig wird. Der Austausch von personenbezogenen Daten im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Absatz ist möglich, es ist jedoch davon auszugehen, dass ein solcher aufgrund des vorgegebenen Zwecks der Zusammenarbeit nicht sehr häufig notwendig sein wird. Durch die ausdrückliche Anwendbarkeit des § 79 BWG und dort enthaltenen datenschutzrechtlichen Anordnungen (siehe insbesondere § 79 Abs. 3 BWG) wird dieses Vorgehen jedenfalls auf eine ausreichende Grundlage nach dem DSG 2000 gestellt.

In Abs. 6 wird eine Informationspflicht der Abwicklungsbehörde über Entscheidungen des Ausschusses an den Bundesminister für Finanzen (BMF) ergänzt.

In Abs. 9 wird klargestellt, dass – abweichend von § 3 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, von Organen und Bediensteten der FMA, einschließlich der Bediensteten der Abwicklungsbehörde, und von Organen und Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, auch hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben, die aufgrund der SRMV oder aufgrund eines delegierten Rechtsaktes, der aufgrund der BRRD oder der SRMV erlassen wurde und bei dessen Wahrnehmung sie nicht im Auftrag der Einheitlichen Abwicklungsbehörde gehandelt hat, nur Rückersatz begehrt werden kann, wenn die Rechtsverletzung vorsätzlich verübt wurde.

Abs. 11 entfällt, da die Pflicht zur Zusammenarbeit mit der EBA sich direkt aus der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ergibt und Art. 128 der RL 2014/59/EU diese Verordnung ändert. Nähere Regelungen zur Informationsübermittlung an die EBA sind § 121 Abs. 1 Z 10 BaSAG und § 77 Abs. 5 Z 1 BWG zu entnehmen.

In Abs. 12 wird klargestellt, dass die FMA auch hinsichtlich der Vollziehung der Bestimmungen der SRMV und der auf Grundlage der SRMV und der BRRD erlassenen delegierten Rechtsakte, der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen hat und sich die Vorgaben zur Zusammenarbeit mit den in Abs. 12 genannten Institutionen des Europäischen Systems der Finanzaufsicht (ESFS) auch auf diese Rechtsakte bezieht.

Abs. 13 regelt, dass der Bundesminister für Finanzen ein Mitglied und einen Stellvertreter zu benennen hat, die die Abwicklungsbehörde im Ausschuss zu vertreten haben.

Zu § 3a:

Abs. 1 dient der Klarstellung, dass die Abwicklungsbehörde ihre Aufgaben, Befugnisse und Pflichten nach dem BaSAG gemäß Art. 5 Abs. 1 der SRMV nur soweit wahrzunehmen oder auszuüben hat, als dies nicht gemäß der SRMV in die Zuständigkeit des Ausschusses fällt. Die hier angewandte Regelungstechnik entspricht jener des § 77d Abs. 1 BWG sowie § 3 Abs. 10 BaSAG. Mit Blick auf die SRMV bedeutet dies für die Anwendung des BaSAG, dass unter dem Begriff „Abwicklungsbehörde“ entweder die Finanzmarktaufsichtsbehörde als „nationale Abwicklungsbehörde“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 4 der SRMV oder der Ausschuss zu verstehen ist.

In Abs. 2 findet sich eine allgemeine Bestimmung zur Zusammenarbeit mit dem Ausschuss, die an die Vorgaben zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit im Einheitlichen Abwicklungsmechanismus der Art. 30 und 31 SRMV anknüpft und deren Wirksamwerdung sicherstellt

Hinsichtlich Abs. 3 und 4 ist Art. 6 Abs. 7 SRMV zu beachten, da im Fall, dass der Ausschuss einen Beschluss an die nationale Abwicklungsbehörde richtet, diese dazu berechtigt ist, nähere Einzelheiten zu den zu ergreifenden Maßnahmen festzulegen. Solche Festlegungen müssen im Einklang mit dem jeweiligen Beschluss des Ausschusses stehen. Auch Art. 33 Abs. 4 SRMV ist zu beachten, da die nationale Abwicklungsbehörde Empfehlungen des Ausschusses umzusetzen hat, um die Anerkennung oder Durchsetzung der Abwicklungsverfahren in Österreich zu ersuchen und gegebenenfalls dem Ausschuss in einer begründeten Stellungnahme zu erläutern hat, warum sie die Empfehlungen des Ausschusses nicht umsetzt.

Abs. 5 klärt, dass die Abwicklungsbehörde auch dann, wenn sie aufgrund der SRMV tätig wird, Amtshilfe gemäß § 21 Abs. 1, 2 und 4 FMABG in Anspruch nehmen kann.

Abs. 6 und 7 stellen Begleitmaßnahmen zu Art. 19 Abs. 11 SRMV dar, demzufolge die Abwicklungsbehörde gegenüber einem Begünstigten im Sinne des Art. 19 SRMV über die notwendigen Befugnisse verfügen muss, um bei einer Auszahlung finanzieller Mittel aus dem Einheitlichen Abwicklungsfonds oder bei Gewährung staatlicher Beihilfen gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV für die Umsetzung der von der Europäischen Kommission festgelegten Beschlüsse zu sorgen und gegebenenfalls die Rückzahlung finanzieller Mittel sicherzustellen. Unter einem Begünstigten ist ein Unternehmen im Sinne des Art. 2 SRMV zu verstehen, für das finanzielle Mittel aus dem Einheitlichen Abwicklungsfonds zur Verfügung gestellt oder staatliche Beihilfen gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV gewährt werden. Abs. 6 räumt der Abwicklungsbehörde die notwendigen Ermittlungsbefugnisse ein. Durch Abs. 7 erlangt die Abwicklungsbehörde die erforderlichen Maßnahmenbefugnisse.

Zu § 13 Abs. 2:

Art. 6 Abs. 5 BRRD bestimmt, dass die Verbesserungsfrist von zwei Monaten „mit Genehmigung der Behörden“ um einen weiteren Monat verlängert werden kann. Diese Verlängerung soll aus Gründen der Verfahrensökonomie keinen Antrag des Instituts voraussetzen. Der FMA soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die Verlängerung der Frist von Amts wegen vorzusehen, wenn die Verlängerung aufgrund der Komplexität des Verbesserungsauftrags erforderlich ist.

Zu § 16 Abs. 4:

Hiermit erfolgt eine Ergänzung der Umsetzung des Art. 7 Abs. 6 zweiter Unterabsatz BRRD.

Zu § 44 Abs. 1 Z 2 und 3:

Redaktionelle Anpassung.

Zu § 44 Abs. 3:

Berichtigung eines redaktionellen Versehens: Gemäß Art. 27 Abs. 1 BRRD sind die Bestimmungen über das frühzeitige Eingreifen nur auf Institute anwendbar.

Zu § 44 Abs. 6:

Die Änderung dient der Klarstellung und Berichtigung eines redaktionellen Versehens: Eine Befassung der EBA nach Ablauf der hiefür vorgesehenen Fünftagesfrist wäre verspätet und somit unzulässig. Die deutsche Sprachfassung der BRRD ist in diesem Bezug widersprüchlich formuliert. Hingegen ist die englische Sprachfassung klar: „at the end of the five-day period“.

Zu § 46 Abs. 5:

Bei der Bestellung eines vorläufigen Verwalters handelt es sich um eine Frühinterventionsmaßnahme. Diese Maßnahmen sind besonders zeitkritisch. Um eine rechtzeitige und zweckmäßige Anwendung dieser Frühinterventionsmaßnahme sicherzustellen, muss die Bestellung des vorläufigen Verwalters daher bereits mit Zustellung der Bestellungsanordnung wirksam werden. Den Rechtsschutzinteressen der betroffenen Parteien wird dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der Beschwerde gegen die Bestellungsanordnung gemäß § 22 Abs. 2 FMABG durch das Bundesverwaltungsgericht aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann.

Zu § 47 Abs. 6:

Redaktionelle Berichtigung.

Zu § 58 Abs. 1 Z 1:

Redaktionelle Berichtigung.

Zu § 59 Abs. 3 und § 60 Abs. 2:

Durch die neuen Bestimmungen soll klargestellt werden, dass die Ausübung der Antragsbefugnisse gemäß §§ 59 und 60 nicht im Verfahren gemäß §§ 116 und 116a erfolgt. Das Verfahren gemäß §§ 116 und 116a ist auf die Anordnung von Maßnahmen durch die Abwicklungsbehörde anwendbar; in den Fällen der §§ 59 und 60 wird die Maßnahme jedoch durch das Gericht angeordnet. Die Nichtanwendung von § 116 ist zweckmäßig, weil die rechtsschutz- und effektivitätsbedingte weite Publizität des Ediktsverfahrens für Maßnahmen gemäß §§ 59 und 60, welche nur die namentlich bekannten Parteien der jeweiligen Verfahren betreffen, nicht nötig ist. Publizitätspflichten des Art. 83 BRRD, gelten in diesem Zusammenhang nur für Maßnahmen der Abwicklungsbehörde, nicht jedoch für gerichtliche Maßnahmen, welche auf Antrag der Abwicklungsbehörde getroffen werden.

Zu § 67a:

Diese Bestimmung ermöglicht der Abwicklungsbehörde, gegenüber einem in Abwicklung befindlichen Rechtsträger ein gelinderes Mittel unterhalb der Eingriffsschwelle einer vollständigen Steuerungsübernahme gemäß § 67 zu wählen. In Abwicklung befindliche Rechtsträger sind solche, auf die Abwicklungsmaßnahmen angewendet werden oder wurden. Dadurch kann die Abwicklungsbehörde zeitgleich mit oder nach Anwendung einer Abwicklungsmaßnahme Einfluss auf den in Abwicklung befindlichen Rechtsträger in Hinblick auf die Erreichung der Abwicklungsziele nehmen oder Verstöße gegen dieses Bundesgesetz oder die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 beseitigen. Die Vorschrift dient damit gleichermaßen der Schonung der Privatautonomie der betroffenen Rechtsträger als auch der Effektivität der Aufgabenwahrnehmung durch die Abwicklungsbehörde.

Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein Erlass von Maßnahmen aufgrund dieser Bestimmung im vereinfachten Verfahren gemäß § 116a durchgeführt werden kann.

Abs. 2 regelt, dass die Abwicklungsbehörde in Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Abs. 1 insbesondere einzelne Geschäfte auftragen oder untersagen oder die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagen und in diesem Fall einzelne Geschäfte erlauben kann.

In Abs. 3 wird die Androhung und Vollziehung von Zwangsstrafen durch die Abwicklungsbehörde gegenüber dem in Abwicklung befindlichen Rechtsträger geregelt.

Zu § 80 Abs. 5:

Redaktionelle Berichtigung (Streichung des Verweises auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Offenbar liegt beim Verweis in Art. 41 Abs. 1 Buchstabe f der BRRD auf die Anforderungen der – nicht existenten – Richtlinie 2013/575/EU ein redaktionelles Versehen vor. Gemeint war wohl die CRR (Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Von den Anforderungen der CRD, die im BWG umgesetzt wurde, kann für einen bestimmten Zeitraum abgesehen werden – hingegen nicht von den Anforderungen der CRR. Da der CRR ohne unionsrechtliche Grundlage nicht derogiert werden kann, wird der Verweis auf die CRR gestrichen.

Zu § 80 Abs. 5:

Berichtigung eines Verweisfehlers (siehe Art. 41 Abs. 5 der BRRD).

Zu § 88 Abs. 3a:

Die Bestimmung stellt eine Begleitregelung zu § 95 Abs. 3 dar (siehe auch die Erläuterungen dazu). Dort wird bestimmt, dass aufgrund der besonderen Mechanik bei der Anwendung einer Gläubigerbeteiligung einem Sicherungsgeber grundsätzlich kein Regressrecht gegen den abzuwickelnden Schuldner zukommt. Kommt es jedoch zur Anwendung von Aufwertungsmechanismen, gehen die Ansprüche, die daraus entstehen, auf den Sicherungsgeber über, wenn dieser einen Gläubiger schadlos gehalten hat. Damit wird sichergestellt, dass ein Gläubiger, der bereits schadlos gehalten wurde, bei der Anwendung eines Aufwertungsmechanismus nicht ein weiteres Mal bedacht wird. Sofern ein Sicherungsgeber der Abwicklungsbehörde glaubhaft macht, einen Gläubiger nach der Anwendung einer Gläubigerbeteiligung schadlos gehalten zu haben, hat die Abwicklungsbehörde dies bei der Anwendung des Aufwertungsmechanismus zu berücksichtigen, indem sie sicherstellt, dass der abzuwickelnde Rechtsträger nicht an den Gläubiger leistet, der schadlos gehalten wurde, sondern direkt an den Sicherungsgeber.

Zu § 91 Abs. 5:

Im Anwendungsbereich des österreichischen Rechts werden Aufrechnungs- und Saldierungsvereinbarungen nicht nur für Derivate, sondern auch für die in § 20 Abs. 4 IO genannten Geschäfte und Finanzkontrakte anerkannt. Vor dem Hintergrund, dass Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen eines Abwicklungsverfahrens keine größeren Verluste erleiden dürfen als bei Verwertung im Rahmen eines Konkursverfahrens, war die Klarstellung in § 91 Abs. 5 geboten, die vorsieht, dass die Bestimmungen des § 91 BaSAG auch auf andere Finanzkontrakte anzuwenden sind, die Rahmenverträgen (insbesondere Master Agreements der International Swaps and Derivatives Association – ISDA) unterliegen, die eine Saldierungsvereinbarung enthalten. § 58 Abs. 1 Z 11 BaSAG sieht bereits nach geltender Rechtslage vor, dass der Abwicklungsbehörde die Befugnis zukommt Finanzkontrakte gemäß § 91 glattzustellen oder zu kündigen.

Zu § 93 Abs. 5:

Es wird ein redaktionelles Versehen berichtigt, weil im BaSAG durchgängig der Begriff EU-Mutterinstitut verwendet wird.

Zu § 95 Abs. 2:

Hiermit erfolgt eine Ergänzung der Umsetzung des Art. 53 Abs. 3 BRRD, um klarzustellen, dass die Rechtsfolgen gemäß Abs. 2 auch dann eintreten, wenn die Abwicklungsbehörde den Nennwert oder den geschuldeten Restbetrag einer Verbindlichkeit auf Null kürzt. Weiters wird ein redaktionelles Versehen berichtigt, indem der Verweis auf die Instrumente gemäß Abs. 1 angepasst wird.

Zu § 95 Abs. 3:

Die derzeitige Fassung von § 95 Abs. 2 BaSAG entspricht weitgehend dem Wortlaut der umzusetzenden Bestimmung in der BRRD (siehe Art. 53 Abs. 4 BRRD). Die Textierung kann zu Auslegungsfragen führen, sofern das Instrument der Gläubigerbeteiligung oder das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente angewendet wird. Derartige Fragen könnten im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Kreditsicherungsrechts aufgeworfen werden; insbesondere beim Grundsatz der Akzessorietät. So erlischt eine Bürgschaft kraft Akzessorietät, in anderen Worten mit dem Untergang der Hauptforderung (§ 1363 ABGB). Teilerlöschen der Schuld bewirkt bei akzessorischen Erlöschungsgründen das Teilerlöschen der Bürgschaft.

Die Änderung in § 95 stellt klar, dass sich Sicherungsgeber bei einem Abwicklungsfall, in dem das Instrument der Gläubigerbeteiligung oder das Instrument der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente zur Anwendung kommt, nicht auf den Grundsatz der Akzessorietät berufen können. Die Formulierung, „gilt die Schuld als in Höhe des gekürzten Betrages beglichen“, bezieht sich auf das bilaterale Verhältnis zwischen dem abzuwickelnden Rechtsträger und dem Gläubiger. Auf dieses Verhältnis erstreckt sich die Wirkung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente gemäß den Zielsetzungen der BRRD. In Erwägungsgrund 67 BRRD wird dargelegt, ein wirksames Abwicklungsregelwerk solle sicherstellen, dass eine Abwicklung ohne Gefährdung der Finanzstabilität möglich sein soll. Die Gläubigerbeteiligung diene diesem Ziel, indem sichergestellt wird, dass die Anteilseigner und Gläubiger des ausfallenden Instituts Verluste in angemessenem Umfang tragen und einen angemessenen Teil dieser Kosten, die durch den Ausfall des Instituts entstehen, übernehmen. Dementsprechend wird nur der Hauptschuldner, der zur Wahrung der Finanzstabilität abgewickelt wird, bei der Anwendung des Instruments in jenem Ausmaß von der Pflicht zur Tilgung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten befreit, das die Abwicklungsbehörde im Abwicklungsverfahren festlegt. Diese Befreiung gilt auch gegenüber Rückgriffsberechtigten (vergleiche § 156 Abs. 2 IO). Würde man einem Bürgen, der anders als im Insolvenzfall einen Gläubiger nicht voll befriedigen musste, nach einer Gläubigerbeteiligung ein Regressrecht zugestehen, wäre der Bürge besser gestellt als in einem Insolvenzverfahren und es käme zu einer Besserstellung zu Lasten der Gläubiger des abzuwickelnden Rechtsträgers. Unbeschadet der Derogation eines unmittelbaren Regresses, der zu einer Zahlungsverpflichtung des Hauptschuldners an den Sicherungsgeber führen würde, bleiben die Rechtswirkungen gemäß § 1358 ABGB bestehen, wodurch ein Sicherungsgeber, der einen Gläubiger befriedigt, in dessen Rechte eintritt. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn die Abwicklungsbehörde Aufwertungsmechanismen gemäß § 88 Abs. 3 BaSAG anwendet. Dadurch ist sichergestellt, dass es zu keinem ungerechtfertigten Eingriff in die wirtschaftliche Position oder zu einer Schlechterstellung eines Sicherungsgebers kommt. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und einem dritten Sicherungsgeber soll, wie beispielsweise auch in § 151 IO, von der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung oder des Instruments der Beteiligung von Inhabern relevanter Kapitalinstrumente nicht beschränkt werden, weil dies nicht der Zielsetzung der BRRD entspricht. Eine derartige Regelung würde auch nicht der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs entsprechen. Im Erkenntnis G 239/2014-27, G 98/2015-27 ua. vom 3. Juli 2015 wurde bereits dargelegt, dass es zulässig sein kann, Gläubiger am wirtschaftlichen Misserfolg im Rahmen einer Abwicklung zu beteiligen, wenn dies in einer differenzierenden Kaskade erfolgt (Rz 295). Die Beseitigung einer Sicherungszusage eines Dritten würde hingegen eine unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkung darstellen, weil dies nicht mehr im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abwicklung steht (Rz 318).

Eine ähnliche Regelung wurde auch vom deutschen Gesetzgeber in § 99 Abs. 8 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) vorgesehen.

Zu § 97a:

§ 97a setzt Art. 66 der BRRD um. Durch diese Bestimmung werden die Rechtswirkungen der dort genannten Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen der Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten auf das Inland erstreckt. Es handelt sich hierbei nicht um eine Maßnahme der inländischen Abwicklungsbehörde, sondern um eine gesetzliche Erstreckung. Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen der Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten können deswegen nicht mit den gegen Maßnahmen der inländischen Abwicklungsbehörde zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen angefochten werden; Rechtsschutz wird gemäß Art. 66 Abs. 6 der BRRD nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates gewährt.

Zu § 105 Abs. 1:

Berichtigung (Einfügung eines „und“ zwischen Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten) und Verweisanpassung aufgrund eines redaktionellen Versehens.

Zu § 111 Abs. 1 Z 2:

Bereinigung eines redaktionellen Versehens und Angleichung an die englische Sprachfassung (vgl. Art. 78 Abs. 1 lit. a BRRD „the transfer of a secured liability unless the benefits of the security are also transferred“).

Zu § 112 Abs. 1:

Im Einleitungsteil wird ein redaktionelles Versehen berichtigt.

Zu § 113 Abs. 1:

Die Verweisanpassung berichtigt ein redaktionelles Versehen.

Zu § 113a:

Das BaSAG regelt bislang, anders als in anderen Finanzmarktaufsichtsgesetzen vorgesehen (siehe beispielsweise §§ 70 Abs. 1 BWG, 91 Abs. 3 WAG 2007, 272 und 274 VAG 2016), keine allgemeinen Ermittlungsbefugnisse der Abwicklungsbehörde, sondern legt in den §§ 21 Abs. 1, 44 Abs. 1 Z 9 und 58 Abs. 1 Z 1 nur spezifische, auf bestimmte Situationen eingegrenzte Ermittlungsbefugnisse fest. Art. 34 bis 37 SRMV sehen hingegen umfassende allgemeine Ermittlungsbefugnisse des Ausschusses vor, die dieser über die nationale Abwicklungsbehörde bzw. in Zusammenarbeit mit dieser oder direkt ausüben kann. Um in Österreich eine Ausübung der Befugnisse des Ausschusses über die Abwicklungsbehörde oder in Zusammenarbeit mit dieser zu ermöglichen, werden mit Abs. 1 an § 70 Abs. 1 BWG angelehnte allgemeine Ermittlungsbefugnisse geschaffen. Ferner sind die genannten Befugnisse erforderlich, um der Abwicklungsbehörde die effektive Wahrnehmung ihrer Aufgaben, wie insbesondere die Vorbereitung von Abwicklungsmaßnahmen, zu ermöglichen, indem sie dadurch die hiefür erforderlichen Informationen erlangen kann. In einem Krisenfall kann großer Zeitdruck gegeben sein. Aus diesem Grund soll eine Prüfung jederzeit – auch außerhalb der regulären Geschäftszeiten – vorgenommen werden können, wenn es erforderlich ist. Darüber hinaus ist die Abwicklungsbehörde zur Mitwirkung bei Prüfungen vor Ort nach Maßgabe des Art. 36 SRMV berufen, wofür sie gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG Sachverständige als Begleitpersonen bevollmächtigen kann (Art. 36 Abs. 4 SRMV). Sofern im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung des Ausschusses Amtshilfe gemäß Art. 36 Abs. 5 SRMV erforderlich ist, kann die Abwicklungsbehörde gemäß § 3a Abs. 4 BaSAG Hilfeleistungen gemäß § 21 FMABG in Anspruch nehmen. Die Ausübung der Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse ist stets mit Bedacht auf bereits vorhandene Aufsichtsdaten durchzuführen. Dies betrifft zum Beispiel solche Informationen, die der Abwicklungsbehörde durch den Zugriff auf die gemeinsame Datenbank gemäß § 79 Abs. 3 BWG zugänglich sind. Ebenso ist vor der Entscheidung über die Vornahme einer Vor-Ort-Prüfung auf bereits durchgeführte Vor-Ort-Prüfungen Bedacht zu nehmen.

Abs. 2 klärt, dass die FMA und die Abwicklungsbehörde für die Zwecke dieses Bundesgesetzes und der SRMV bei der Vornahme von Vor-Ort-Prüfungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die OeNB mit der Prüfung beauftragen können, sofern Vor-Ort-Prüfungen in den Zuständigkeitsbereich der OeNB (§ 3 Abs. 5) fallen. Sofern die OeNB mit der Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen beauftragt wird, nimmt sie im Regelfall die Rolle eines Dienstleisters gemäß § 4 Z 5 DSG 2000 wahr. Es sind jedoch auch Fälle denkbar, in denen sie als Auftraggeber im Sinne von § 4 Z 4 DSG 2000 tätig wird. An Stelle der OeNB können auch geeignete externe Sachverständige mit der Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen beauftragt werden.

Zu § 116 Abs. 14:

Es wird klargestellt, dass die Ausübung der Befugnis gemäß § 58 Abs. 1 Z 13, die FMA aufzufordern, den Käufer einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in § 20a BWG oder § 11a WAG 2007 genannten Fristen zügig zu bewerten, nicht bescheidmäßig zu ergehen hat. Das Verfahren gemäß § 116 ist auf die Anordnung von Maßnahmen durch die Abwicklungsbehörde anwendbar; eine an die FMA gerichtete Aufforderung stellt jedoch keine Anordnung dar, die durch Bescheid erlassen werden könnte. Die Anwendung der Publizitätspflichten gemäß § 116 Abs. 5 bis 7 wird zwecks richtlinienkonformer Umsetzung angeordnet, weil diese Bestimmungen Art. 83 BRRD umsetzen.

Zu § 116a:

Die Vollzugspraxis der Abwicklungsbehörde zeigt, dass es nötig ist, dass Abwicklungsmaßnahmen gemäß § 50 auch abweichend von § 116 gemäß den Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG erlassen werden können, wenn die weite Publizität des Edikts angesichts eines bereits im Zeitpunkt der Anordnung namentlich bekannten betroffenen Personenkreises nicht notwendig ist. Gemäß den Regelungen des AVG erfolgt die Erlassung des Bescheids durch Zustellung an die Parteien gemäß dem Zustellgesetz. Das vereinfachte Verfahren gemäß § 116a kommt somit in erster Linie bei einem beschränkten Personenkreis infrage, weil bei einem großen Kreis betroffener Personen das allgemeine Zustellungsverfahren regelmäßig die Effektivität einer Abwicklung und damit die Erreichung der Abwicklungsziele beeinträchtigt oder gar verunmöglicht. Die Anwendung von § 116a ist somit insbesondere bei der Anordnung einzelner Abwicklungsbefugnisse denkbar, z.B. bei Auskunftsersuchen gemäß § 58 Abs. 1 Z 1, bei der Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates oder der Geschäftsleitung gemäß § 58 Abs. 1 Z 12 oder bei einem Auftrag zur Führung detaillierter Aufzeichnungen über Verträge gemäß § 66 Abs. 6. In solchen Fällen verringert das Verfahren gemäß AVG den Verwaltungsaufwand und ermöglicht die Geheimhaltung vertraulicher Informationen.

Zu § 119a:

Der Ausschuss hat gemäß Art. 29 Abs. 2 SRMV die Kompetenz, unter bestimmten Umständen direkt an ein in Abwicklung befindliches Institut gerichtete Beschlüsse zu erlassen. In diesen Fällen treten zuvor in der gleichen Sache erlassene Bescheide der Abwicklungsbehörde außer Kraft (Art. 29 Abs. 3 SRMV).

Zu § 121 Abs. 1 Z 5 und 6:

Vornahme von Verweisanpassungen.

Zum 5. Teil:

Im Zusammenspiel mit dem Übereinkommen gem. § 2 Z 109 sieht die SRMV einen einheitlichen Abwicklungsfonds für die teilnehmenden Mitgliedstaaten der Bankenunion, darunter Österreich, vor. Von Relevanz sind zudem:

- die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 und

- die Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 .

Die Vorschriften im BaSAG werden in Hinblick auf Institute und Unternehmen im Anwendungsbereich der SRMV von den unmittelbar geltenden Vorgaben dieser Verordnung, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 überlagert. Dies betrifft insbesondere und sehr detailliert die Vorgaben zur Einhebung der Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds und zur Zielausstattung derselben.

Die Abwicklungsbehörde hat die vom Ausschuss errechneten Beiträge von Instituten im Anwendungsbereich der SRMV zu erheben, die gemäß dem Übereinkommen an den Einheitlichen Abwicklungsfonds weiterzuleiten sind.

In der Zusammenschau mit dem Übereinkommen ist auch die operative Umsetzung des Übereinkommens näher zu regeln. Ohne die Regelungen der nunmehr eingefügten §§ 123a und 123b wäre z.B. unklar, wie die Übertragung der nationalen Beiträge auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu vollziehen wäre und von welcher Behörde die etwa in Art. 7 Abs. 1, 4 und 5 sowie Art 10 Abs. 2 des Übereinkommens eingeräumten Befugnisse ausgeübt werden, welche der Republik Österreich als Vertragspartei des Übereinkommens zustehen.

Bei der weit überwiegenden Anzahl von Instituten und Unternehmen im Anwendungsbereich des BaSAG wird künftig der Ausschuss die Entscheidung über die Verwendung des Einheitlichen Abwicklungsfonds zur Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen übernehmen. Bei den Instituten und Unternehmen nach Art. 2 SRMV handelt es sich um CRR-Kreditinstitute und um Mutterunternehmen, einschließlich Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften, CRR-Wertpapierfirmen und Finanzinstituten, wenn sie in die konsolidierte Beaufsichtigung einbezogen sind.

Aufgrund des weiteren Anwendungsbereichs der BRRD ist für EU-Zweigstellen (§ 2 Z 88) und Bestimmte Wertpapierfirmen (§ 2 Z 3a) ein eigenständiger Abwicklungsfinanzierungsmechanismus zu erreichten. Legistisch wird diese Anforderung durch eine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus umgesetzt. Bei einer EU-Zweigstelle (§ 2 Z 88) handelt es sich um eine in einem Mitgliedstaat befindliche Zweigstelle eines Drittlandinstituts (§ 2 Z 85) und damit um ein Unternehmen, dessen Hauptsitz sich in einem Drittland befindet. Bestimmte Wertpapierfirmen hingegen sind gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 WAG 2007 konzessionierte, nicht-konsolidierte multilaterale Handelssysteme („MTF“). In Österreich gibt es derzeit weder einen Anwendungsfall für eine EU-Zweigstelle noch einen Anwendungsfall für eine Bestimmte Wertpapierfirma, was im Ergebnis dazu führt, dass für den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus derzeit keine Beiträge zu erheben sind.

Zu § 123:

Die Änderungen in § 123 tragen der Diskrepanz des Anwendungsbereiches zwischen der BRRD und der SRMV Rechnung. EU-Zweigstellen (§ 2 Z 88 BaSAG) und Bestimmte Wertpapierfirmen (§ 2 Z 3a) fallen nicht in den Anwendungsbereich der SRMV. Für diese sind folglich keine Beiträge zum Übertrag an den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu berechnen und einzuheben. Trotz der in Österreich praktisch geringen Bedeutung dieser Unternehmen besteht nach der BRRD gleichwohl die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten auch für diese Institute ein nationales Abwicklungsregime und damit einen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus aufzubauen. EU-Zweigstellen und Bestimmte Wertpapierfirmen sind verpflichtet, Beiträge zu leisten, welche nicht in den Einheitlichen Abwicklungsfonds überführt werden. Die Änderungen in § 123 bezwecken daher die Einschränkung des Anwendungsbereichs des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus auf Bestimmte Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen. Anzumerken ist, dass hinsichtlich des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus keine Kompetenz des Ausschusses gegeben ist.

Im Zusammenhang des Abs. 3 kann erwähnt werden, dass der Ausschuss für den Einheitlichen Abwicklungsfonds alternative Finanzierungsmöglichkeiten gemäß Art. 73 SRMV, darunter Darlehen, aufnehmen kann.

Die Änderung in Abs. 6 dient der Klarstellung, dass die Abwicklungsbehörde ein Konto bei der OeNB und nicht bei der ÖBFA, einzurichten hat, da die ÖBFA selbst ihre Konten bei der OeNB führt.

Die Änderung in Abs. 8 dient der Einschränkung des Anwendungsbereichs dieses Absatzes auf Bestimmte Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen.

Zu § 123a:

Die Beitragspflicht der in den Anwendungsbereich der SRMV fallenden CRR-Kreditinstitute und Gruppen ergibt sich schon aus Art. 70 SRMV. Ergänzend dazu konkretisiert allerdings das „Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge“ (Übereinkommen gemäß § 2 Z 109), das sich gerade in parlamentarischer Behandlung befindet, die weiteren Vorgaben zur Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds. So ergibt sich beispielsweise aus Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens, dass Österreich und die anderen Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass der gesamte nationale Beitrag auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen ist. Der Ausschuss hat den Europäischen Abwicklungsfonds wiederum für den Zweck einer effizienten Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und einer effizienten Ausübung von Abwicklungsbefugnissen einzusetzen. In der Aufbauphase des Einheitlichen Abwicklungsfonds sieht das Übereinkommen im Übrigen eine zunehmende Vergemeinschaftung der finanziellen Mittel des Einheitlichen Abwicklungsfonds vor, hinsichtlich derer allerdings wiederum die Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 Konkretisierungen vornimmt. So wird beispielsweise geregelt, dass im Übergangszeitraum der Beitrag der Republik Österreich einer sog. „nationalen Kammer“ zugewiesen wird und ein zunehmender Teil dieses Beitrags, neben dessen Verwendung im Zusammenhang mit nationalen Abwicklungen auch für Abwicklungen in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden kann. Zur Sicherstellung, dass Österreich die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Übereinkommen ergeben, auch effektiv wahrnehmen kann, werden die §§ 123a und 123b eingefügt.

Abs. 1 klärt, dass sicherzustellen ist, dass die Abwicklungsbehörde jährlich Beiträge in der Höhe des jährlichen nationalen Beitrags, der vom Ausschuss zu ermitteln ist, auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen hat. Die Zielausstattung des Einheitlichen Abwicklungsfonds entspricht gemäß Art. 69 Abs. 1 SRMV 1vH der gesicherten Einlagen aller Kreditinstitute, die in den Mitgliedstaaten der Bankenunion niedergelassen sind.

Zur Klarstellung der in der Zusammenschau der diversen europäischen Rechtsgrundlagen etwas unklaren Zuständigkeiten klärt Abs. 2, dass Beiträge durch die Abwicklungsbehörde zu erheben sind und dass die Beitragshöhe und Zahlungskonditionen per Bescheid vorzuschreiben sind. Die Vollstreckbarkeit der Vorschreibungen mit Fälligkeit führt im Übrigen den Regelungsbestand des § 123 Abs. 5 weiter. Weiters wird klargestellt, dass nachträgliche Beitragsanpassungen von der Abwicklungsbehörde im Rahmen der nächstfolgenden Beitragsvorschreibung vorzunehmen sind.

Abs. 3 klärt, dass die Beiträge nach Abs. 2 ausschließlich zur Weiterleitung an den Einheitlichen Abwicklungsfonds erhoben werden, damit der Ausschuss die Beiträge für den Zweck einer effizienten Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und einer effizienten Ausübung von Abwicklungsbefugnissen verwendet. Eine Ausnahme von der vollständigen Weiterleitung an den Einheitlichen Abwicklungsfonds wird in Einklang mit Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens geregelt: Beiträge dürfen demnach für die Finanzierung von im Jahr 2015 und damit vor Anwendbarkeit des Übereinkommens eingeleitete nationale Abwicklungsmaßnahmen eingesetzt werden. Allerdings wären solchermaßen verwendete Beiträge durch die Republik Österreich durch die Erhebung von Sonderbeiträgen auszugleichen, damit die Übertragung des gesamten österreichischen Beitrags an den Europäischen Abwicklungsfonds sichergestellt bleibt. Die gesamthafte Übertragung der Beiträge auf den Europäischen Abwicklungsfonds kann die Abwicklungsbehörde nur hinsichtlich jener Beiträge gewährleisten, auf die sie auch faktisch zugreifen kann. Abs. 3 stellt zudem klar, dass die Beiträge, die für die Zwecke der Weiterleitung an den Europäischen Abwicklungsfonds erhoben werden, nicht der Abwicklungsbehörde zugerechnet werden dürfen und dieser z.B. nicht für Abwicklungsmaßnahmen zur Verfügung stehen.

Abs. 4 konkretisiert, dass die Abwicklungsbehörde die Übertragung der Beiträge auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds innerhalb der im Übereinkommen vorgegebenen Fristen vorzunehmen hat. Während die alljährlich fälligen, im Voraus erhobenen Beiträge, bis spätestens 30. Juni desselben Jahres – und damit erstmals spätestens bis zum 30. Juni 2016 – auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen sind, sind die für 2015 auf Basis von Art. 103 der BRRD erhobenen Beiträge bis zum 31. Jänner 2016 auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen. Die vom Abwicklungsfinanzierungsmechanismus von den Instituten außerordentlich nachträglich erhobenen und erhaltenen Beiträge sind hingegen unverzüglich nach deren Einhebung an den einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen.

Nach Art. 103 Abs. 3 BRRD und Art. 70 Abs. 3 SRMV ist es der Abwicklungsbehörde möglich, die jährlichen Beiträge unter bestimmten Bedingungen und bis zu einer Obergrenze von 30vH in Form unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen zu erheben, die in vollem Umfang durch Sicherheiten mit niedrigem Risiko abgesichert, nicht durch Rechte Dritter belastet, frei verfügbar und ausschließlich der Verwendung durch den Ausschuss für die in Art. 76 Abs. 1 SRMV genannten Zwecke vorbehalten sind. Abs. 5 klärt in diesem Zusammenhang, dass auch Zahlungsverpflichtungen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen sind.

Abs. 6 konkretisiert die allgemeine Rückübertragungspflicht entsprechend Art. 7 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens. Demnach sind vor Ablauf des Übergangszeitraums nachträglich erhobene außerordentlichen Beiträge in Höhe eines Betrags, der dem von der der Republik Österreich zugewiesenen Kammer empfangenen Betrag zuzüglich der dafür angefallenen Zinsen entspricht, auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen, sodass die anderen nationalen Kammern ihre zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel wieder zurückerhalten.

Abs. 7 bezieht sich auf den in Art. 7 Abs. 5 des Übereinkommens genannten Fall, dass die nationale Kammer, aus welcher die finanziellen Mittel stammen, die übertragenen Mittel wegen eines eigenen Abwicklungsfalls zurückbenötigt. Nach dem Übereinkommen ist die Republik Österreich verpflichtet, die Beträge, die der Republik Österreich zugewiesenen Kammer zugeteilt waren, gemäß den vom Ausschuss festzulegenden Modalitäten und Bedingungen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds zu übertragen.

Abs. 8 legt Informationspflichten der Abwicklungsbehörde an den Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Dotierung der der Republik Österreich zugewiesenen Kammer fest.

Abs. 9 klärt, dass die FMA die nötigen Daten erheben kann, um ihrer Verpflichtung zur Erhebung finanzieller Mittel zum Einheitlichen Abwicklungsfonds nachzukommen.

Zu § 123b:

§ 123b trifft eine Zuständigkeitsregelung für einige der Befugnisse, welche nach dem Übereinkommen der Republik Österreich als Vertragspartei zukommen und die von der Abwicklungsbehörde in enger Abstimmung mit dem Bundesminister für Finanzen (BMF) im Sinne der auch ansonsten vorgesehenen Systematik operativ wahrzunehmen sind.

Die Abwicklungsbehörde dürfte aufgrund ihrer engen Zusammenarbeit mit dem Ausschuss und ihres Vertreters im Ausschuss besonders schnell von den Umständen erfahren, die die Ausübung der Befugnisse gem. Abs. 2 erforderlich machen. Abs. 1 klärt daher, dass die Abwicklungsbehörde unverzüglich den Bundesminister für Finanzen zu informieren hat, sobald sie Kenntnis von Umständen erhält, die für die Ausübung der in Abs. 1 angeführten Befugnisse von Bedeutung sind und diesem einen begründeten Vorschlag zu unterbreiten hat. Dies ist insbesondere in Hinblick auf die in Abs. 2 Z 2 genannte Befugnis relevant, da das Übereinkommen lediglich eine Vier-Tage-Frist für den Einwand vorsieht.

Bei den Z 1 bis 3 des Abs. 2 handelt es sich um Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Übertragung von Mitteln zwischen nationalen Kammern während der Aufbauphase des Einheitlichen Abwicklungsfonds. Ist ein österreichisches Institut von einer Abwicklung betroffen, kann die Abwicklungsbehörde beantragen, dass die Ausstattung mit finanziellen Mitteln, die in jener der Republik Österreich zugewiesenen Kammer vorhanden sind, vorübergehend durch finanzielle Mittel aus anderen nationalen Kammern verbessert wird (Abs. 2 Z 1).

Hat eine andere Vertragspartei für die eigene Kammer beim Ausschuss einen Antrag auf vorübergehende Übertragung von finanziellen Mitteln aus der österreichischen Kammer gestellt, kann die Abwicklungsbehörde unter bestimmten, in Art. 7 Abs. 4 des Übereinkommens näher festgelegten Umständen einen Einwand erheben (Abs. 2 Z 2).

Ist eine Übertragung finanzieller Mittel von der der Republik Österreich zugewiesenen Kammer auf eine andere nationale Kammer erfolgt, kann die Abwicklungsbehörde eine Rückübertragung beantragen, sofern die finanziellen Mittel der der Republik Österreich zugewiesenen Kammer während des Übergangszeitraums zur Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen bei österreichischen CRR-Kreditunternehmen oder in die konsolidierte Beaufsichtigung einbezogenen Unternehmen benötigt werden (Abs. 2 Z 3).

Auf Basis des Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens kann die Abwicklungsbehörde zudem eine Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen durch eine andere Vertragspartei beantragen (Abs. 2 Z 4).

Der Ausschuss ist befugt, über die Kammern des Einheitlichen Abwicklungsfonds zu verfügen. Bei der Abwicklung grenzüberschreitend tätiger Gruppen werden üblicherweise mehrere nationale Kammern beansprucht. Ist die Abwicklungsbehörde der Ansicht, dass die nach Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens vorgenommene Aufteilung der Abwicklungskosten zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der der Republik Österreich zugewiesenen Kammer führt, kann die Abwicklungsbehörde ein Ersuchen gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a richten (Abs. 2 Z 5).

Abs. 3 klärt die Verantwortung des Bundesministers für Finanzen für die Einhaltung der sich aus Art. 7 Abs. 5 des Übereinkommens ergebenden Verpflichtungen. Wiewohl der Bundesminister für Finanzen sicherzustellen hat, dass die Rückzahlungsverpflichtungen des Übereinkommens eingehalten werden, wenden sich die Rückzahlungsverpflichtungen selbst auch diesfalls an die beitragspflichtigen Institute (§ 123a Abs. 1).

Zu § 123c:

Die Eurogruppen- und ECOFIN-Minister beschlossen am 18. Dezember 2013, dass für jene Situationen während des Übergangszeitraums des Aufbaus der Zielausstattung für den Europäischen Abwicklungsfonds, in denen im Einheitlichen Abwicklungsfonds noch nicht ausreichend Mittel für einzelne Abwicklungsfälle vorhanden sind, eine Form der Zwischen- bzw. Überbrückungsfinanzierung gefunden werden soll.

Abs. 1 sieht eine Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen vor, im Übergangszeitraum des Aufbaus der Zielausstattung für den Europäischen Abwicklungsfonds, unter den in den Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen dem Ausschuss ein innerhalb eines bestimmten Zeitraums, rückzuzahlendes, entgeltliches Darlehen zu gewähren.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im konkret definierten Anlassfall (vgl. Abs. 1 Z 1) Brückenfinanzierung für die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen, also Liquidität für den Europäischen Abwicklungsfonds, bereitzustellen. Sie soll in Form von Darlehen an den Ausschuss geschehen, damit die vollständige Bedeckung der bei Abwicklung notwendigen Mittel sichergestellt ist. Es handelt sich somit um bedingte Verbindlichkeiten des Bundes. Die Darlehen betreffen Abwicklungsfälle österreichischer Institute und unterliegen insbesondere folgenden Voraussetzungen:

Abs. 1 Z 1 sieht vor, dass solche Darlehen jedenfalls nur als letztes Mittel herangezogen werden können, insbesondere nach Eigentümer- und Gläubigerbeteiligung („bail-in“), nach Verwendung der im einheitlichen Abwicklungsfonds verfügbaren Mittel sowie nach etwaigen Marktfinanzierungen durch den Ausschuss.

Abs. 1 Z 2 klärt, dass eine vertragliche Vereinbarung mit dem Ausschuss vorzuliegen hat.

Abs. 1 Z 3 sieht die Festlegung klarer vertraglicher Konditionen, insbesondere die Befristung auf den Übergangszeitraum sowie vollständige und kostenneutrale Rückführung der Mittel, vor. Diese Rückführung der Mittel wird durch außerordentliche nachträgliche Beiträge der Institute ermöglicht.

Die betragliche Beschränkung auf 1,6 Mrd. Euro ergibt sich aus dem österreichischen Beitragsschlüssel sowie der Gesamthöhe des Einheitlichen Abwicklungsfonds. Die Beschränkung ist ferner revolvierend, zwischenzeitlich getilgte Darlehen werden dem Rahmen bis höchstens zur genannten Gesamthöhe wieder hinzugerechnet. Insgesamt sollen die derzeit teilnehmenden Mitgliedstaaten 55 Mrd. Euro an Brückenfinanzierung zur Verfügung stellen. Die Angemessenheit der Betragshöhe soll spätestens Ende 2017 überprüft und gegebenenfalls angepasst werden

Zu § 123d:

Abs. 1 und 2 dienen der Klarstellung, dass der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und die finanziellen Mittel, die zur Dotierung des Einheitlichen Abwicklungsfonds erhoben werden, getrennt vom FMA-Vermögen zu führen sind (Sondervermögen).

Abs. 3 konkretisiert die Berichtspflichten an den Aufsichtsrat der FMA hinsichtlich der Dotierung des Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und der nationalen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds.

Abs. 4 sieht, ergänzend zu den §§ 123 Abs. 5 und 123a Abs. 2, Fristen zur Sicherstellung der rechtzeitigen Übertragung der Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds vor und stellt die Fristen im Zusammenhang mit den Vorschreibungen zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus klar. Wird der im Voraus erhobene Beitrag oder der außerordentliche nachträglich erhobene Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, hat die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 Zwangsgelder zu erheben.

Zu § 124:

Die Anpassungen in § 124 dienen der Einschränkung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmungen auf Bestimmte Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen in Abgrenzung zu den Regelungen in den §§ 123a und 123b, den Einheitlichen Abwicklungsfonds betreffend.

Zu § 125:

Die Anpassungen in § 125 dienen der Einschränkung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmungen auf Bestimmte Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen in Abgrenzung zu den Regelungen in den §§ 123a und 123b, den Einheitlichen Abwicklungsfonds betreffend.

Zu § 126:

Die Änderung der Überschrift zu und die Anpassungen in § 126 dienen der Einschränkung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmungen auf Bestimmte Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen in Abgrenzung zu den Regelungen in den §§ 123a und 123b, den Einheitlichen Abwicklungsfonds betreffend.

Zu § 127:

Die Anpassungen in § 127 dienen der Einschränkung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmungen auf Bestimmte Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen in Abgrenzung zu den Regelungen in den §§ 123a und 123b, den Einheitlichen Abwicklungsfonds betreffend.

Zu § 128:

Die Anpassung in § 128 dient der Einschränkung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmungen auf Bestimmte Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen in Abgrenzung zu den Regelungen in den §§ 123a und 123b, den Einheitlichen Abwicklungsfonds betreffend.

Zu § 129:

Die Anpassungen in § 129 dienen der Einschränkung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmungen auf Bestimmte Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen in Abgrenzung zu den Regelungen in den §§ 123a und 123b, den Einheitlichen Abwicklungsfonds betreffend.

Zu § 130:

Die Anpassungen in § 130 dienen der Einschränkung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmungen auf Bestimmte Wertpapierfirmen und EU-Zweigstellen in Abgrenzung zu den Regelungen in den §§ 123a und 123b, den Einheitlichen Abwicklungsfonds betreffend.

Zu § 133 Z 8 lit. a und b:

Es wird ein redaktionelles Versehen berichtigt, weil im BaSAG durchgängig der Begriff EU-Mutterunternehmen verwendet wird.

Zu § 158a:

Diese Bestimmung stellt eine Begleitmaßnahme zu Art. 38 Abs. 8 SRMV dar. Im Falle eines nicht in den Anwendungsbereich der SRMV fallenden Unternehmens kann der Ausschuss gegenüber der Abwicklungsbehörde eine nicht verbindliche Empfehlung aussprechen, Strafen und sonstige Maßnahmen nach Maßgabe der in den §§ 152 bis 158 BaSAG umgesetzten Art. 110 bis 114 BRRD zu verhängen.

Zu § 158b:

Mittels Beschluss des Ausschusses verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind von den Bezirksverwaltungsbehörden zu vollstrecken, sofern die FMA die Echtheit des Beschlusses gemäß Abs. 2 festgestellt hat. Für die Vollstreckung von Beschlüssen des Ausschusses gemäß den Art. 38 und 39 SRMV sind – wie bei der Vollstreckung von FMA-Bescheiden – die gesetzlichen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, anzuwenden. Mit der Ermöglichung einer Zwangsvollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder nach geltendem Verfahrensrecht wird die Wirksamkeit des Art. 41 Abs. 3 SRMV sichergestellt.

Gemäß Abs. 2 hat die FMA die Echtheit des Beschlusses zu prüfen, bevor sie den Vollstreckungstitel ausstellt. Dies entspricht dem Wortlaut des Art. 41 Abs. 3 UAbs. 2 SRMV. Die Echtheitsprüfung ist eine formale Prüfung dahingehend, ob der durchzusetzende Beschluss tatsächlich vom Ausschuss gefasst wurde.

Durch Abs. 3 wird abweichend von § 5 Abs. 3 VVG ein Höchstbetrag von bis zu 30 000 Euro für Zwangsmittel zur Vollstreckung von Bescheiden gemäß Abs. 2 vorgesehen. Die Erhöhung des in § 5 Abs. 3 VVG genannten Geldbetrags als Zwangsmittel von 726 Euro auf 30.000 Euro entspricht anderen neueren Aufsichtsgesetzen (vgl. etwa § 6 Abs. 3 RAVG, § 7 Abs. 3 ZGVG) sowie § 154 Abs. 2 BaSAG.

Zu § 159:

Die Änderung von § 159 ist erforderlich, um der Vorgabe des Art. 41 Abs. 4 SRMV Rechnung zu tragen, dass vom Ausschuss mittels Beschluss verhängte Geldbußen und Zwangsgelder dem Einheitlichen Abwicklungsfonds zugewiesen werden müssen.

Zu § 165:

Der Gesetzgeber hatte bereits mit der Stammfassung des FinStaG eine sachliche und persönliche Befreiung von Gebühren und Abgaben angeordnet, die auch in der Stammfassung des BaSAG übernommen wurde. Von dieser Befreiung sollten auch die Gerichtsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz umfasst sein. Mit dem nunmehrigen Abs. 2 wird klargestellt, dass von dieser bereits ursprünglich angeordneten sachlichen und persönlichen Befreiung gerade auch Gebühren umfasst sind, die ohne eine solche gesetzliche Anordnung in Verfahren vor ordentlichen Gerichten anfallen würden und Angelegenheiten des Vollzugs des BaSAG zum Gegenstand haben.

Die sachliche und persönliche Befreiung ist auf Grund des öffentlichen Interesses am Vollzug von Maßnahmen nach dem BaSAG sowie aufgrund der Tatsache gerechtfertigt, dass eine wirtschaftliche Belastung der befreiten Rechtsträger letztlich überwiegend wieder auf den Bund zurückfallen würde.

Die Befreiung gilt für den Bund, die Abwicklungsbehörde, den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus und den Ausschuss sowie für ein Brückeninstitut, eine Abbaueinheit, die FIMBAG und die ABBAG, weil diesen Rechtsträgern potenziell Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug des BaSAG zukommen.

Zu § 167:

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 3 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zum Inhaltsverzeichnis:

Der Entfall des Eintrags zum § 22 ist dem Entfall des § 22 geschuldet.

Zu § 3:

Die Änderungen in Abs. 4a, 7 und 10 sind dem Entfall des § 22 geschuldet.

Zu § 15 Abs. 3:

Die Änderungen in Abs. 3 sind dem Entfall des § 22 geschuldet.

Zum Entfall des § 22:

§ 22 BWG definierte die Tatbestände der Bestands- und Systemgefährdung und verknüpfte diese mit einem Informationsmechanismus an den Bundesminister für Finanzen (BMF), das Finanzmarktstabilitätsgremium (FMSG) und gegebenenfalls die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA). Die Bestimmung wurde bei Gesetzwerdung im Hinblick auf ein zukünftiges Sanierungs- und Abwicklungssystem geschaffen, wobei Abs. 2 und 3 auch in makroprudenzielle Zusammenhänge hineinreichen. Da die Inhalte, die in § 22 adressiert sind, nunmehr durch ähnliche Konzepte im Kontext des Sanierungs- und Abwicklungssystems von BaSAG und SRMV und im Kontext des makroprudenziellen Aufsichtsrahmen abgelöst wurden und diese Konzepte EU-weit weitgehend harmonisiert sind, erübrigt sich der Bestands- und Systemgefährdungstatbestand iSd § 22 BWG.

Die Streichung des § 22 geht auf eine Initiative von FMA und OeNB zurück. Beide Institutionen sprachen sich im Rahmen ihrer Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren zum Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) für die Streichung des § 22 aus, wobei sich die OeNB für eine Fortführung der Tatbestandsmerkmale der Systemgefährdung zur näheren Bestimmung des Abwicklungsziels „Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität“ gemäß § 48 Abs. 2 Z 2 aussprach. Diese Anregung wird nicht aufgegriffen, da die bezugnehmende Bestimmungen in der BRRD weitgehend durch Art. 14 Abs. 2 lit. b SRMV überlagert werden und eine nähere Determinierung einer Bestimmung, die in einer EU-Verordnung angelegt ist, im Hinblick auf das EU-rechtliche Umsetzungsverbot nicht opportun ist. Allerdings wird es mit dem nunmehr eingefügten § 44c Abs. 2 NBG ermöglicht, bewährte und etablierte Tatbestandsmerkmale, die in Analyse und Gutachten der OeNB zur Analyse des systemischen Risikos (§ 2 Z 41 BWG) einfließen, aus Transparenzgründen und zur Wahrung der nötigen methodischen Sorgfalt veröffentlichen zu können.

Die vormalige Prüfung der Bestandgefährdung (Abs. 2) geht nunmehr in der Prüfung des Vorliegens der Abwicklungsziele des § 48 Abs. 1 BaSAG, einer Umsetzung des Art. 31 Abs. 2 BRRD, und des Art. 14 Abs. 2 SRMV auf. Auf die Zuständigkeit der EBA für die Interpretation des Art. 31 Abs. 2 BRRD und die Zuständigkeit des Ausschusses für die Interpretation der SRMV wird hingewiesen.

Die Prüfung der Systemgefährdung (Abs. 2) wird nunmehr – im Abwicklungszusammenhang – grundsätzlich durch die Prüfung der Abwicklungswicklungsvoraussetzung des öffentlichen Interesses (§ 48 Abs. 1 BaSaG, einer Umsetzung des Art. 31 Abs. 2 BRRD, und Art. 14 Abs. 2 SRMV) abgedeckt, im Zuge derer unter anderem auf die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzstabilität, auf den Schutz von Einlagen sowie auf die Kontinuität kritischer Funktionen abgestellt wird. Im makroprudenziellen Zusammenhang wird der Tatbestand der Systemgefährdung durch den Begriff des „systemischen Risikos“ (§ 2 Z 41 BWG) abgedeckt. Das Vorliegen bzw. die Ausprägung des systemischen Risikos wiederum könnte auch als Anhaltspunkt bei der Prüfung des Vorliegens der Abwicklungsziele des § 48 Abs. 1 BaSAG, einer Umsetzung des Art. 31 Abs. 2 BRRD, und des Art. 14 Abs. 2 SRMV dienen.

Hinsichtlich der Beauftragung der OeNB, Gutachten zu erstellen und getroffene Einschätzungen schriftlich zu dokumentieren (Abs. 3), sei insbesondere auf:

- § 22a Abs. 3 BWG (Einholen einer gutachtlichen Äußerung der OeNB über das Vorliegen systemischen Risikos durch die FMA auf Basis einer FMSG-Empfehlung),

- § 23a Abs. 3 BWG (gutachtliche Äußerung der OeNB über das Vorliegen prozyklisch wirkenden Risiken durch die FMA),

- § 23b Abs. 4 BWG (gutachtliche Äußerung der OeNB über die Einstufung von Instituten als Global Systemrelevante Institute),

- § 23c Abs. 4 BWG (gutachtliche Äußerung der OeNB über die Einstufung von Instituten als Systemrelevante Institute),

- § 23d Abs. 3 (gutachtliche Äußerung der OeNB über das Vorliegen langfristiger, nicht zyklischer systemischer Risiken),

- § 79 Abs. 1 BWG (OeNB hat BMF und FMA Gutachten über Feststellungen grundsätzlicher Art und besonderer Bedeutung für das Bankwesen zu erstatten),

- § 79 Abs. 4 und 4a BWG (Gutachten und Analysen im Rahmen der Bankaufsicht; wobei darunter auch Gutachten zur Beurteilung des Vorliegens systemischen Risikos, Vernetzung von Instituten oder die Angemessenheit der innerinstitutionellen Absicherung bankgeschäftlicher und bankbetrieblicher Risiken fällt),

- § 44b Abs. 3 NBG (OeNB hat auf dem Gebiet der Finanzmarktstabilität dem BMF und der FMA auf Verlangen Gutachten über Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art und besonderer Bedeutung zu erteilen und sachliche Aufklärungen zu geben),

- § 44c Z 2 NBG (OeNB hat dem FMSG auf Verlangen Gutachten hinsichtlich Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art und von besonderer Bedeutung in Hinblick auf für die Finanzmarktstabilität und zur Reduzierung systemischer Risiken maßgeblicher Sachverhalte zu erstellen und sachliche Aufklärungen zu erteilen),

§ 3 Abs. 6 (Gutachten sind auch im BaSAG-Zuständigkeitsbereich der OeNB für die FMA und die Abwicklungsbehörde zu erstellen), und auf

verwiesen.

Hinsichtlich der Informationspflichten des Abs. 3 bei Vorliegen einer Systemgefährdung sei insbesondere auf:

- 69 Abs. 3a BWG (Die FMA hat die EBA über FMA-Maßnahmen bei Vorhandensein ähnlicher Risiken bei Kreditinstituten in ihrem Zuständigkeitsbereich zu informieren),

- § 77 Abs. 8 BWG (Information aller Teilnehmer des EFSF (darunter der EBA) und zuständiger Finanzministerien (darunter BMF) über den Eintritt einer Krisensituation oder widrige Entwicklungen an den Finanzmärkten durch die FMA),

- § 77 Abs. 9 BWG (Unverzügliche Information der FMA durch die OeNB über den Eintritt einer Krisensituation oder einer gefährdenden wirtschaftlichen Entwicklung),

- § 79 Abs. 1 BWG (Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art oder besonderer Bedeutung sind mitteilen und auf Verlangen sachliche Aufklärungen zu geben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen),

- § 80 Abs. 1 BWG (Die FMA hat dem BMF und der OeNB Beobachtungen grundsätzlicher Art oder von besonderer Bedeutung im Bankwesen mitzuteilen),

- § 44b Abs. 3 NBG (OeNB hat auf dem Gebiet der Finanzmarktstabilität dem BMF und der FMA Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art und von besonderer Bedeutung mitzuteilen),

- § 44c Z 2 NBG (OeNB hat das FMSG über Beobachtungen und Feststellungen grundsätzlicher Art und von besonderer Bedeutung in Hinblick auf für die Finanzmarktstabilität und zur Reduzierung systemischer Risiken maßgebliche Sachverhalte zu informieren),

- § 13 Abs. 9 FMABG (FMA hat das FMSG über Beschlüsse und sonstige Entscheidungen mit Relevanz für die Finanzmarktstabilität und über die Identifizierung systemisch oder prozyklisch wirkender Risiken zu informieren),

- § 3 Abs. 6 BaSAG (Information des BMF durch die Abwicklungsbehörde über von ihr getroffene Entscheidungen),

- § 114 Abs. 3 BaSAG (Mitteilungspflichten der FMA u.a. an die OeNB, BMF und das FMSG),

- § 121 Abs. 1 BaSAG (Informationsaustausch mit BMF, OeNB, FMSG und EBA im jeweiligen Zuständigkeitsbereich,

- Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. L 331 vom 15. 10. 2010, S. 12 (EBA-VO) (FMA und Abwicklungsbehörde haben der EBA auf Verlangen alle nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen)

verwiesen.

Die Umsetzung des Art. 97 Abs. 5 der RL 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338 (CRD IV) in Abs. 3 wird in den § 69 Abs. 3 verschoben.

Zu § 30 Abs. 4 Z 1:

Hiermit erfolgt eine Anpassung der Definition der Kreditinstitutsgruppe, um den in der CRD IV bzw. CRR vorgesehenen Konsolidierungskreisen zu entsprechen. Im Hinblick auf die Pflicht zur Erstellung von Konzernabschlüssen bedeutet diese Änderung (in Verbindung mit § 59), dass das bereits bisher im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 86/635/EWG in Verbindung mit der Richtlinie 2013/34/EU – jedoch bisher nur für Konstellationen, in denen ein Kreditinstitut einem Kreditinstitut im Inland nachgeordnet ist – ausgeübte Mitgliedstaatenwahlrecht (Art. 23 Abs. 5 der Richtlinie 2013/34/EU, vormals Art. 8 der Richtlinie 83/349/EWG) zur Befreiung von der Erstellung von Teilkonzernabschlüssen auch für Konstellationen ausgeübt wird, bei denen ein Kreditinstitut einer (gemischten) Finanzholdinggesellschaft nachgeordnet ist.

Zu § 33:

Mit Abs. 1 und 2 wird Art. 9 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/17/EU umgesetzt. Es sollen die Mindestanforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Vergabe von Hypothekarkrediten betrauten Personals entsprechend den Vorgaben der Richtlinie festgelegt werden. Die gemäß der Richtlinie zulässige Differenzierung entsprechend dem Grad der Einbeziehung des Personals in die Vergabe soll von der FMA mit Verordnung normiert werden. In dieser Verordnung sollen Weiters Art und Umfang der Nachweise im Sinne des Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie geregelt werden, die die Kreditinstitute gegenüber der Aufsicht erbringen müssen.

Mit Abs. 3 wird Art. 7 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie umgesetzt. Diese Anforderungen sind im Zusammenhang mit der Vergabe von Hypothekarkrediten zusätzlich zu den in § 39b geregelten Vergütungsbestimmungen einzuhalten.

Mit Abs. 4 wird Art. 19 der Richtlinie umgesetzt. Unter die allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätze sind jedenfalls die aufsichtsrechtlichen Vorschriften, insbesondere die in der CRR enthaltenen Regelungen, zu subsumieren.

Mit Abs. 5 wird Art. 26 Abs. 1 zweiter Satz der Richtlinie umgesetzt.

Mit Abs. 6 wird Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie umgesetzt. Die Europäischen Gepflogenheiten werden sich nach den jeweils gültigen EBA-Leitlinien richten, die zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung zuletzt am 19. August 2015 (EBA/GL/2015/12) veröffentlicht wurden. Abs. 6 entbindet die Kreditinstitute aber nicht von der Einhaltung der Aufsichtsvorschriften, es wird jedoch davon auszugehen sein, dass die Strategien und Verfahren auch dem Aufsichtszweck dienlich sein werden, da sie das Risikomanagement sinnvoll ergänzen können.

Mit Abs. 7 wird Art. 36 der Richtlinie umgesetzt und die FMA als Kontaktstelle benannt. Hinsichtlich des Informationsaustausches mit Kontaktbehörden in anderen Mitgliedstaaten ist § 77 Abs. 5 anzuwenden.

Zu § 39a Abs. 3:

Durch die Änderung wird der Konsolidierungskreis für den ICAAP an die Vorgaben des Art. 108 der Richtlinie 2013/36/EU angepasst.

Zu § 60 Abs. 2:

Die Verpflichtung, neben dem nach den genossenschaftlichen Regeln bestellten Prüfungsorgan einen unabhängigen externen Bankprüfer für die Prüfung der Zentralorganisation zu bestellen, trägt der Bedeutung einer Zentralorganisation für die Steuerung eines Kreditinstitute-Verbundes nach § 30a BWG sowie einer Optimierung des Beitrags des Bankprüfers für die Aufsichtstätigkeit Rechnung. Weiters wird sichergestellt, dass zwischen dem Bankprüfer der Zentralorganisation und den Bankprüfern der der Zentralorganisation zugeordneten Kreditinstitute eine enge Zusammenarbeit und ein laufender Informationsaustausch stattfindet; dies ist notwendig, um den engen aufsichtsrechtlichen und rechnungslegungsrechtlichen Verflechtungen innerhalb eines Kreditinstitute-Verbundes Rechnung zu tragen.

Zu § 63 Abs. 4:

Die Änderung in Z 1 geht auf die mit 1. Jänner 2016 normierte Erfordernis der stabilen Refinanzierung (vgl. Art. 521 Abs. 2 lit. b CRR), die sich auf Art. 413 Abs. 1 der CRR bezieht, zurück. Gemäß Art. 413 Abs. 1 CRR haben (Kredit-)Institute sicher zu stellen, „dass ihre langfristigen Verbindlichkeiten sowohl unter normalen als auch unter angespannten Umständen angemessen durch eine breite Vielfalt von Instrumenten der stabilen Refinanzierung unterlegt sind.“ Bis zur Einführung der Net Stable Funding Ratio („NSFR“), ist dieses Erfordernis im Rahmen der Säule II angemessen abzubilden. Das Erfordernis der stabilen Refinanzierung in Art. 413 CRR stellt eine die Liquiditätsdeckungsanforderung gemäß Art 412 CRR ergänzende, europäische Ordnungsnorm dar. Während Art. 412 CRR den kurzfristigen Liquiditätsbedarf im Stressfall adressiert, nimmt Art. 413 CRR den stärkeren Fristenausgleich zwischen refinanzierenden Passiva zu finanzierenden Aktiva und außerbilanziellen Positionen in den Fokus. Durch eine entsprechende Ergänzung des Katalogs der Prüfmodule in der Anlage zum Prüfungsbericht („AzP“) haben nunmehr Bankprüfer, mit dem Geschäftsjahr 2016 beginnend, die Angemessenheit des internen Kontrollsystems als Erfordernis der stabilen Refinanzierung nach Art. 413 CRR zu prüfen.

In Z 5 erfolgt eine Verweisanpassung, die aufgrund der Ablöse des BIRG durch das BaSAG notwendig wurde.

Zu § 65 Abs. 2 Z 1:

Bereinigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 69 Abs. 3:

Der eingefügte Satz setzt Art. 97 Abs. 5 CRD IV um, der bisher in § 22 Abs. 3 umgesetzt war.

Zu § 69a Abs. 4 und 6:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen hinsichtlich des Mindestbetrags sowie der an der Summe der risikogewichteten Aktivposten (RWA) des Kreditinstitutes zu bemessenden Obergrenze für die Aufteilung der Aufsichtskosten von FMA und OeNB auf die Kreditinstitute soll den Entwicklungen der letzten Jahre Rechnung getragen werden. Einerseits sind bedingt durch regulatorische Anforderungen und das geänderte wirtschaftliche Umfeld die RWAs nicht in dem erwarteten Ausmaß gestiegen und anderseits kann durch die Erhöhung des Mindestbetrages dem Umstand Rechnung getragen werden, dass für jedes Kreditinstitut unabhängig von der Größe ein gewisses Mindestmaß an Aufsichtsaufwand anfällt.

Zu § 79 Abs. 8:

Die Schaffung des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die damit verbundene Aufgabenverteilung zwischen Ausschuss und Abwicklungsbehörde betrifft insofern die Oesterreichische Nationalbank, als diese gem. § 3 Abs. 6 Zuständigkeiten hat. Demzufolge wird – in Anlehnung an die entsprechende Bestimmung betreffend die FMA in § 3 Abs. 7 FMABG und in Anlehnung an das sachlich ähnlich gelagerte Vorbild des § 79 Abs. 7 BWG – auch eine Klarstellung hinsichtlich der Grenzen der Haftung – für die Handlungen der Oesterreichischen Nationalbank, ihrer Organe und Bediensteten, soweit diese Handlungen im Rahmen der SRMV setzen, vorgenommen. In diesem Zusammenhang ist auf die erläuternden Bemerkungen zu § 3 Abs. 7 FMABG zu verweisen.

Zu § 99 Abs. 1 Z 13:

Die entsprechende Verwaltungsbestimmung findet sich nunmehr in § 41 Abs. 5 Z 2 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes – ESAEG und hat daher im BWG zu entfallen.

Zu § 103q Z 4:

Art. 400 Abs. 2 lit. b CRR ermöglicht es, dass Forderungen gegenüber Gebietskörperschaften von Mitgliedstaaten ganz oder teilweise von der Großkreditobergrenze des Art. 395 Abs. 1 CRR ausgenommen werden können. Im BWG war bisher eine teilweise Ausnahme vorgesehen, d.h. eine Anrechnung auf die Großkreditobergrenze im Ausmaß von 20 vH der Forderung. Nunmehr wird eine vollumfängliche Ausnahme solcher Forderungen von der Großkreditobergrenze vorgesehen. Gemäß Art. 400 letzter Satz CRR hat die FMA der EBA die Anwendung des Art. 400 Abs. 2 lit. b CRR mitzuteilen.

Zu § 107:

Inkrafttretensbestimmung.

Zur Anlage zu § 37a:

Diese Änderung dient der besseren Lesbarkeit des Informationsbogens für den Einleger. Durch die Änderung der Textierung des Informationsbogens soll die geltende Rechtslage, nach der Erstattungen durch die Sicherungseinrichtung stets in Euro durchgeführt werden (§ 13 Abs. 2 ESAEG), besser abgebildet werden.

Zu Art. 4 (Änderung des Finanzmarktaufsichtbehördengesetzes)

Zu § 2 Abs. 1:

Die Anpassung trägt dem VfGH Erkenntnis G 239/2014, G 98/2015 ua. vom 3. Juli 2015 Rechnung.

Zu § 3 Abs. 7:

Die Abwicklungsbehörde ist gemäß der SRMV an die Weisungen des Ausschusses gebunden und hat diese umzusetzen. Ferner hat sie Handlungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen des Ausschusses zu setzen und sonstige Unterstützungsleistungen für diesen zu erbringen. Angesichts dieser Übertragung von Aufgaben an den Ausschuss im Rahmen des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und der Haftung des Ausschusses gemäß Art. 87 SRMV ist es sachlich gerechtfertigt, einen gesetzlichen Haftungsausschluss betreffend die FMA, ihre Organe und ihre Bediensteten, einschließlich jene der Abwicklungsbehörde, sofern diese im Rahmen SRMV tätig werden, in Anlehnung an das sachlich gleichgelagerte Vorbild des § 3 Abs. 6 FMABG zu normieren.

Zu § 13:

Die Änderungen in § 13 sind dem Entfall des § 22 BWG geschuldet. Die bisherigen Verweise auf den Tatbestand der Bestandsgefährdung werden durch eine Verknüpfung mit Abwicklungszielen in § 48 Abs. 2 BaSAG oder Art. 14 Abs. 2 SRMV ersetzt.

Zu § 13a Abs. 1:

Die Änderungen in Abs. 1 sind dem Entfall des § 22 BWG geschuldet.

Zu § 19:

Aufgrund des derzeit schwer abschätzbaren Mehraufwands der OeNB im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des BaSAG und der SRMV ist eine Anhebung des Kostendeckels für die Zuordnung der diesbezüglichen Kosten zum Rechnungskreis 1 in angemessenem Ausmaß erforderlich. Die daraus potenziell resultierenden Mehrbelastungen der Kostenpflichtigen dieses Rechnungskreises sollen gleichzeitig durch einen maßvoll erhöhten Beitrag des Bundes abgemildert werden.

Zu § 28 Abs. 30:

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 5 (Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes)

Zu § 4:

Der Abs. 1 wird um einen Verweis auf die SRMV erweitert.

Zu § 6 Abs. 7:

Redaktionelle Anpassung aufgrund der diesbezüglichen Diktion des § 2 Z 18a BaSAG.

Zu § 7 Abs. 1 Z 9:

Hiermit erfolgt eine Erweiterung der Definition des CRR-Kreditinstituts für die Zwecke des 2. Teils des ESAEG.

Zu § 30:

In bestimmten Situationen besteht die Möglichkeit, dass die Europäische Kommission die Auszahlung finanzieller Mittel für Stützungsmaßnahmen als Beihilfe im Sinne des Art. 107 AEUV zu qualifizieren beabsichtigt, wobei beihilfenrechtlich eine Notifikationspflicht gemäß Art. 108 AEUV bereits dann vorläge, wenn Zweifel bestehen, ob die fragliche Maßnahme eine Beihilfe gemäß Art. 107 AEUV darstellt. Weiters ist auf die Erwägungsgründe 3 und 16 der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme hinzuweisen¸ da dort ausgeführt wird, dass die Maßnahmen der BRRD stets mit den Bestimmungen über staatliche Beihilfen im Einklang zu stehen haben.

Prinzipiell sind unter Art. 107 AEUV fallende Beihilfen gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV vor Durchführung an die Beihilfenkontrolle der Europäischen Kommission zu melden und dürfen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem die Europäische Kommission mitgeteilt hat, dass gegen die geplante Maßnahme keine Einwände erhoben werden. Abs. 4 stellt daher klar, dass eine Auszahlung von finanziellen Mitteln für Stützungsmaßnahmen die Unterrichtung der Europäischen Kommission sowie die Berücksichtigung der Vorgaben einer gegebenenfalls vorliegenden beihilfenrechtlichen Bewilligung der Europäischen Kommission voraussetzt, soweit die Kriterien für das Vorliegen staatlichen Beihilfe erfüllt sind. Die Notifikation erfolgt über das State Aid Notifications Interactive (SANI) System der Europäischen Kommission. Die Anlage eines Notifikationsfalles erfolgt über das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW). Das BMWFW ist gem. Teil 2 Abschnitt M Z 6 der Anlage zu § 2 des Bundesgesetzes über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), BGBl. Nr. 76/1986 in der Fassung des BGBl. I Nr. 11/2014 für Wettbewerbsangelegenheiten, darunter auch Angelegenheiten der staatlichen Beihilfen und der Wettbewerbskontrolle zuständig und übernimmt bundeseinheitlich, mit Ausnahme des agrarwirtschaftlichen Bereichs, die beihilfenrechtliche Kommunikation gegenüber der Europäischen Kommission. Die beihilfenrechtlichen Verpflichtungen lassen sich in ex-ante Verpflichtungen (Anmeldung, Notifikation von geplanten Maßnahmen) und ex-post Verpflichtungen (Berichtspflicht über durchgeführte Maßnahmen, statistische Jahresberichte, über einzelne Fälle vorgeschriebene Jahresberichte) einteilen. Um den beihilfenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, ist eine Abstimmung zwischen Sicherungseinrichtung und dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie eine Pflicht zur Übermittlung nötiger Informationen durch die Sicherungseinrichtung an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vorgesehen, sofern die Kriterien für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt sind; ergänzend hat die Sicherungseinrichtung das Bundesministerium für Finanzen aufgrund dessen Zuständigkeit für Angelegenheiten des Finanzwesens einschließlich der Finanzpolitik gemäß Teil 2 Abschnitt F Z 3 der Anlage zu § 2 BMG sowie die FMA als die für die Aufsicht über Sicherungseinrichtungen zuständige Behörde über die Einleitung und das Ergebnis des unionsrechtlichen Beihilfeverfahrens zu informieren.

Zu § 31 Abs. 5:

Durch die Änderungen wird konkretisiert, dass die Organisationsstruktur und die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren, die die Sicherungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 2 im Hinblick auf die Bestimmungen des 3. Hauptstücks einzurichten haben, das Prüfungsobjekt bei der Prüfung der Beachtung des 3. Hauptstücks durch die Sicherungseinrichtungen sind. Die neue Formulierung in diesem Absatz orientiert sich dabei an bereits bestehenden Bestimmungen im österreichischen Aufsichtsrecht (siehe zB § 63 Abs. 5 BWG oder § 25 Abs. 3 ZaDiG). Unverändert bleibt die gesetzliche Vorgabe, dass die Prüfungsergebnisse betreffend die Beachtung des 3. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes durch die Sicherungseinrichtungen mit einer negativen Zusicherung zu verbinden sind.

Zu § 61:

Inkrafttretensbestimmung.

Zu Art. 6 (Änderung des Nationalbankgesetzes 1984)

Zu § 44c:

Der Entfall des Begriffs „Systemgefährdung“ in Abs. 1 ist dem Entfall des § 22 BWG geschuldet.

Abs. 2 konkretisiert, dass die OeNB im Internet Informationen veröffentlichen und aktualisieren kann, die

- Vorgaben konkretisieren, an denen sich die OeNB bei der Erstellung von Gutachten über das Vorliegen und die Ausprägung systemischer Risiken zu halten beabsichtigt.

- im Zusammenhang mit der näheren Konkretisierung der Risikoarten, Kriterien, Parameter, Schwellenwerte und Indizes, die geeignet sind, quantitative und qualitative Aussagen zur Ausprägung des systemischen Risikos zu treffen, stehen oder

- sich an Vorgaben, Leitlinien und Empfehlungen relevanter Institutionen auf nationaler oder EU-Ebene orientieren.

Abs. 2 ist der Transparenz bei der Erstellung von Gutachten und Analyse der OeNB zu systemischen und prozyklisch wirkenden Risiken geschuldet und soll zu einer Erhöhung der Rechtsicherheit und stabilerer Erwartungen am Finanzmarkt beitragen, denen gerade im makroprudenziellen Zusammenhang besondere Bedeutung zukommt. So hebt beispielsweise die Empfehlung des Europäischen Risikoausschusses (ESRB) ESRB/2011/3 in Erwägungsgrund 11 die Bedeutung von Transparenz für den Finanzmarkt hervor („Transparency improves the understanding of macroprudential policies by the financial sector and the public at large, and is a necessary requirement for accountability vis-à-vis the legislature, as the representative of the wider population. Given that the ultimate objective of macroprudential policy is difficult to quantify, accountability may be phrased in terms of achieving intermediate objectives, or explaining publicly the rationale of the use of macroprudential instruments.”). Auf diesem Wege kann beispielsweise auf die Anwendung von etablierten und bewährten Parametern hingewiesen werden. Zudem kann auf die Berücksichtigung von Risikoarten, die als Risiken mit Relevanz für das systemische Risiko identifiziert worden sind (z.B. systemische Verwundbarkeit, systemisches Klumpenrisiko), in der ökonomischen und aufsichtlichen Analyse hingewiesen werden.

Zu Art. 7 (Versicherungsaufsichtsgesetz 2016)

Zu § 24 Abs. 2:

Beseitigung eines Redaktionsversehens. Mit der Änderung erfolgt eine Anpassung an horizontale Vorschriften betreffend die Eigentümerkontrolle, die in Umsetzung der Richtlinie 2007/44/EG erfolgt sind. Damit soll eine kohärente Regelung zu anderen Aufsichtsgesetzen, wie insbesondere dem § 20 Abs. 2 Bankwesengesetz (BWG), herbeigeführt werden.

Zu § 24 Abs. 3:

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 69 Abs. 5:

Beseitigung eines Redaktionsversehens. Die für kleine Versicherungsvereine relevante Verordnungsermächtigung betreffend die Rechnungslegung findet sich in § 79 Abs. 3.

Zu § 116 Abs. 4:

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 154 Abs. 1:

Beseitigung eines Redaktionsversehens. Aufgrund der neuen Systematik des VAG 2016 bedarf es zur Beibehaltung der bisherigen Rechtslage einer ausdrücklichen Anführung der Verpflichtung zur Bildung einer Schwankungsrückstellung für die Rückversicherung der Schaden- und Unfallversicherung.

Zu § 159 Abs. 5 Z 1:

Beseitigung eines Redaktionsversehens. Da die Bemessungsgrundlage für die Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung nicht negativ werden kann, wird in Abs. 5 Z 1 nunmehr darauf abgestellt, dass die Gewinnbeteiligung nicht positiv ist. Durch diese Änderung soll die schon bislang intendierte Bedeutung der Definition des Notstandes gemäß § 92 Abs. 5 für die Zwecke der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen hergestellt werden.

Zu § 168 Abs. 1:

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 197 Abs. 2:

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 211 Abs. 2 Z 2:

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 253 Abs. 1 Z 7:

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 269:

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 273 Abs. 1 Z 2:

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 275 Abs. 2 Z 1:

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 280 Abs. 2:

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 340 Abs. 2:

Enthält die Inkrafttretensbestimmung.