Vorblatt
Ziel(e)
- Aufgrund der gesamthaften Bereinigung der langjährigen strittigen Punkte zwischen den Unternehmen gemäß Poststrukturgesetz und der Republik Österreich muss das Poststrukturgesetz dementsprechend angepasst werden.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Novellierung Poststrukturgesetz (PTSG)
Wesentliche Auswirkungen
Die Novellierung des PTSG führt zu finanziellen Auswirkungen in den Folgejahren.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Um eine gesamthafte Einigung über langjährige unterschiedliche Auffassungsunterschiede, die sich aus der Rechtsstellung der den Unternehmen nach dem Poststrukturgesetz (PTSG) zugewiesenen Beamten und den aus der Zuweisung der Beamten gemäß PTSG resultierenden Zahlungen der Unternehmen an den Bund, zu erzielen, wurden Anpassungen im Bereich Pensionsdeckungsbeitrag (DG-Anteil), Beitrag nach Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (Selbstbehalt Pflegegeld) sowie Zuständigkeit Pensionsadministration vorgenommen. Diese Anpassungen bedürfen einer Änderung im Poststrukturgesetz.
Damit konnte eine umfassende Bereinigung von Auffassungsunterschieden über die Auslegung des PTSG mit den Unternehmen erzielt werden und das Risiko einer gerichtlichen Verfolgung aus strittigen Punkten der Vergangenheit für die Republik Österreich hintangehalten werden.
Die angeführten finanziellen Auswirkungen sind keineswegs isoliert zu betrachten. Dahinter steckt ein umfangreiches Gesamtpaket mit zahlreichen inhaltlichen Bedingungen. Eine Klarstellung der legistischen Auslegung des PTSG (insbesondere § 17) und damit einer Bereinigung der strittigen wechselseitigen Ansprüche war dringend notwendig, da es ansonsten uU. zu einer Einstellung einer Rückstellung kommen hätte müssen und das Prozessrisiko für die Republik Österreich zu groß gewesen wäre. Auch der Rechnungshof empfahl (Bund 2014/5) ausdrücklich, für eine legistische Bereinigung der unklaren Rechtslage zu sorgen.
Eine weitere Bedingung des Gesamtpaketes war, die Übertragung der Pensionsadministration (Berechnung und Zahlbarstellung) an das BVA-Pensionsservice, denn gemäß Rechnungs-Empfehlung (ebenfalls 2014/5) stellt die Bemessung und Auszahlung von Beamtenpensionen keine Aufgabe von privatwirtschaftlich geführten Unternehmen dar. Zusätzlich konnte eine Weitertragung der hiefür anfallenden Kosten der Unternehmen bis 2022 erwirkt werden.
Ferner konnte im Zuge der gesamthaften Bereinigung die Zurückziehung der von der Post AG gegen die Republik Österreich eingebrachten Klagen zu Aktivbezügen beim VfGH erzielt werden.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen eine derzeitige Prognose darstellt, da sie u.A. abhängig von der Entwicklung der Anzahl der tatsächlich Anspruchsberechtigten (zB. Pflegegeldbezieher, Pensionisten) ist.Desweiteren gehen die finanziellen Auswirkungen über den dargestellten Zeitraum aus.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Nettofinanzierung Bund |
0 |
‑14.200 |
‑22.200 |
‑22.200 |
‑22.200 |
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Novelle Poststrukturgesetz
Einbringende Stelle: |
BMF |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2015 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2016 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Problemanalyse
Problemdefinition
- Seit vielen Jahren bestehen zwischen den Unternehmen nach dem Poststrukturgesetz (Telekom Austria AG, Österreichische Post AG, Österreichische Postbus AG) und dem Bundesministerium für Finanzen Unklarheiten, die sich aus der Rechtsstellung der den Unternehmen nach dem Poststrukturgesetz (PTSG) zugewiesenen Beamten und den aus der Zuweisung der Beamten gemäß PTSG resultierenden Zahlungen ergeben. Die Bereinigung der strittigen Punkte wurde in den letzten Jahren stets verzögert und bestand für die Republik Österreich ein Prozessrisiko.
- Desweiteren empfahl der RH (Bericht 2014/5) die Übertragung der Pensionsadministration an die BVA-Pensionsservicestelle. Das BMF unterstützte inhaltlich die Übertragung, jedoch solle aufgrund der zukünftigen finanziellen Belastung des BMF hiefür eine auslaufende Abgeltung erfolgen.
- Die Österreichische Post AG brachte beim VfGH wegen angeblich zuviel entrichtetem Ersatz für Aktivitätsaufwand gemäß § 17 PTSG in zwei Fällen Klagen gemäß § 137 B-VG ein.
- Diese Reihe an offenen Punkten führte dazu, dass es eine dauerhafte Bereinigung der strittigen Punkte im Zuge eines Gesamtpaketes zu erwirken und legistisch umzusetzen war.
Nullszenario und allfällige Alternativen
- keine Rechtssicherheit, Prozessrisiko für Republik Österreich
- keine Umsetzung der RH-Empfehlung (Übertragung Pensionsadministration an das BVA-Pensionsservice)
- anhängige Klagsverfahren gegen Republik Österreich beim VfGH
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020
Evaluierungsunterlagen und -methode: Es ist keine eigens notwendigen Vorbereitungen notwendig.
Ziele
Ziel 1: Aufgrund der gesamthaften Bereinigung der langjährigen strittigen Punkte zwischen den Unternehmen gemäß Poststrukturgesetz und der Republik Österreich muss das Poststrukturgesetz dementsprechend angepasst werden.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
- Prozessrisiko durch offene strittige Punkte zwischen Unternehmen gemäß Poststrukturgesetz und der Republik Österreich. |
- Rechtssicherheit für Republik Österreich durch gesamthafte Bereinigung der strittigen Punkte. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Novellierung Poststrukturgesetz (PTSG)
Beschreibung der Maßnahme:
Aufgrund der zwischen den Unternehmen gemäß Poststrukturgesetz und der Republik Österreich abgeschlossenen Vereinbarung muss das Poststrukturgesetz dementsprechend angepasst werden.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Poststrukturgesetz ist nicht novelliert. |
Poststrukturgesetz ist novelliert (Datum des Inkrafttretens 01.01.2016) |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen
in Tsd. € |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Erträge |
0 |
‑14.200 |
‑20.220 |
‑20.220 |
‑20.220 |
Transferaufwand |
0 |
0 |
1.980 |
1.980 |
1.980 |
Aufwendungen gesamt |
0 |
0 |
1.980 |
1.980 |
1.980 |
Nettoergebnis |
0 |
‑14.200 |
‑22.200 |
‑22.200 |
‑22.200 |
Erläuterung
Die angeführten finanziellen Auswirkungen sind keineswegs isoliert zu betrachten. Dahinter steckt ein umfangreiches Gesamtpaket mit zahlreichen inhaltlichen Bedingungen.
Die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen stellt eine derzeitige Prognose dar und ist abhängig von der Entwicklung der Anzahl der tatsächlich Anspruchsberechtigten (zB. Pflegegeldbezieher, Pensionisten). Anzumerken ist weiters, dass die finanziellen Auswirkungen über das Jahr 2019 hinausgehen.
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
|
|
1.980 |
1.980 |
1.980 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Durch Entnahme von Rücklagen |
15.01.01 Zentralstelle |
15.01.01 Zentralstelle |
|
|
1.980 |
1.980 |
1.980 |
Erläuterung der Bedeckung
Die Finanzierung hat durch Rücklagenentnahmen zu erfolgen, da die beiden Zahlungsströme nicht absetzbar verrechenbar sind.
Laufende Auswirkungen
Transferaufwand
Bezeichnung |
Körperschaft |
Anz. d. Empf. |
Höhe des Transferaufw. (€) |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Pensionsadministration an BVA-Pensionsservice |
Bund |
1 |
1.980.000,00 |
|
|
1.980.000 |
1.980.000 |
1.980.000 |
GESAMTSUMME |
|
|
|
|
|
1.980.000 |
1.980.000 |
1.980.000 |
Der Aufwand für die Pensionsadministration wird im Zuge von bescheidmäßig festgelegten Abgeltungsbeträgen an das BVA-Pensionsservice überwiesen.
Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Senkung Dienstgeberanteil am Deckungsbeitrag |
Bund |
1 |
8.000.000,00 |
|
8.000.000 |
|
|
|
Einzahlungsentfall Senkung Dienstgeberbeitrag |
Bund |
1 |
‑22.000.000,00 |
|
‑22.000.000 |
‑22.000.000 |
‑22.000.000 |
‑22.000.000 |
Abschlagszahlung Pflegegeldbeitrag |
Bund |
1 |
5.000.000,00 |
|
5.000.000 |
5.000.000 |
5.000.000 |
5.000.000 |
Einzahlungsentfall Pflegegeldbeitrag |
Bund |
1 |
‑5.200.000,00 |
|
‑5.200.000 |
‑5.200.000 |
‑5.200.000 |
‑5.200.000 |
Abschlagszahlung Übertragung Pensionsadmin an BVA |
Bund |
1 |
1.980.000,00 |
|
|
1.980.000 |
1.980.000 |
1.980.000 |
GESAMTSUMME |
|
|
|
|
‑14.200.000 |
‑20.220.000 |
‑20.220.000 |
‑20.220.000 |
Anzumerken ist, dass die finanziellen Auswirkungen über das Jahr 2019 hinausgehen.
Für die Senkung des Dienstgeberanteiles auf 12,55% werden von den Unternehmen einmalig im Jahr 2016 ein Betrag von 8 Mio. € an das BMF (UG 23) geleistet.
Der Einzahlungsentfall im BMF (UG 23) aus der Senkung des Dienstgeberanteiles auf 12,55 % beträgt jährlich rund 22 Mio. € (Basis = interne Prognosen).
Für den Entfall des an den Bund zu leistenden Pflegegeldbeitrages (Beitragssatz 0,8 vH) werden von den Unternehmen 6x je 5 Mio. € (beginnend 2016) an das BMF (UG 23) bezahlt.
Der Einzahlungsentfall im BMF (UG 23) aus der Beseitigung dieser Selbstbeteiligung beim Pflegegeld beträgt basierend auf dem Vergleichsjahr 2014 jährlich rund 5,2 Mio. €.
Für die Übertragung der Pensionsadministration an das BVA-Pensionsservice werden 6x je rund 1,98 Mio. € an das BMF (UG 15) bezahlt. Das Jahr 2016 wird als Übergangsjahr betrachtet, in dem die Übertragung vorbereitet wird, somit wird in diesem Jahr die Berechnung und Zahlbarstellung der im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen noch von den Unternehmen selbst durchgeführt und der Aufwand selbst getragen. Ab dem Jahr 2023 ist dieser Aufwand gänzlich (ohne Gegenfinanzierung von den Unternehmen) aus der UG 15 zu bedecken.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.