Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Aufgrund der gesamthaften Bereinigung der langjährigen strittigen Punkte zwischen den Unternehmen gemäß Poststrukturgesetz und der Republik Österreich muss das Poststrukturgesetz dementsprechend angepasst werden.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Novellierung Poststrukturgesetz (PTSG)

 

Wesentliche Auswirkungen

Die Novellierung des PTSG führt zu finanziellen Auswirkungen in den Folgejahren.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Um eine gesamthafte Einigung über langjährige unterschiedliche Auffassungsunterschiede, die sich aus der Rechtsstellung der den Unternehmen nach dem Poststrukturgesetz (PTSG) zugewiesenen Beamten und den aus der Zuweisung der Beamten gemäß PTSG resultierenden Zahlungen der Unternehmen an den Bund, zu erzielen, wurden Anpassungen im Bereich Pensionsdeckungsbeitrag (DG-Anteil), Beitrag nach Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (Selbstbehalt Pflegegeld) sowie Zuständigkeit Pensionsadministration vorgenommen. Diese Anpassungen bedürfen einer Änderung im Poststrukturgesetz.

Damit konnte eine umfassende Bereinigung von Auffassungsunterschieden über die Auslegung des PTSG mit den Unternehmen erzielt werden und das Risiko einer gerichtlichen Verfolgung aus strittigen Punkten der Vergangenheit für die Republik Österreich hintangehalten werden.

Die angeführten finanziellen Auswirkungen sind keineswegs isoliert zu betrachten. Dahinter steckt ein umfangreiches Gesamtpaket mit zahlreichen inhaltlichen Bedingungen. Eine Klarstellung der legistischen Auslegung des PTSG (insbesondere § 17) und damit einer Bereinigung der strittigen wechselseitigen Ansprüche war dringend notwendig, da es ansonsten uU. zu einer Einstellung einer Rückstellung kommen hätte müssen und das Prozessrisiko für die Republik Österreich zu groß gewesen wäre. Auch der Rechnungshof empfahl (Bund 2014/5) ausdrücklich, für eine legistische Bereinigung der unklaren Rechtslage zu sorgen.

Eine weitere Bedingung des Gesamtpaketes war, die Übertragung der Pensionsadministration (Berechnung und Zahlbarstellung) an das BVA-Pensionsservice, denn gemäß Rechnungs-Empfehlung (ebenfalls 2014/5) stellt die Bemessung und Auszahlung von Beamtenpensionen keine Aufgabe von privatwirtschaftlich geführten Unternehmen dar. Zusätzlich konnte eine Weitertragung der hiefür anfallenden Kosten der Unternehmen bis 2022 erwirkt werden.

Ferner konnte im Zuge der gesamthaften Bereinigung die Zurückziehung der von der Post AG gegen die Republik Österreich eingebrachten Klagen zu Aktivbezügen beim VfGH erzielt werden.

Insgesamt ist festzuhalten, dass die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen eine derzeitige Prognose darstellt, da sie u.A. abhängig von der Entwicklung der Anzahl der tatsächlich Anspruchsberechtigten (zB. Pflegegeldbezieher, Pensionisten) ist.Desweiteren gehen die finanziellen Auswirkungen über den dargestellten Zeitraum aus.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Nettofinanzierung Bund

0

‑14.200

‑22.200

‑22.200

‑22.200

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Novelle Poststrukturgesetz

 

Einbringende Stelle:

BMF

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

- Seit vielen Jahren bestehen zwischen den Unternehmen nach dem Poststrukturgesetz (Telekom Austria AG, Österreichische Post AG, Österreichische Postbus AG) und dem Bundesministerium für Finanzen Unklarheiten, die sich aus der Rechtsstellung der den Unternehmen nach dem Poststrukturgesetz (PTSG) zugewiesenen Beamten und den aus der Zuweisung der Beamten gemäß PTSG resultierenden Zahlungen ergeben. Die Bereinigung der strittigen Punkte wurde in den letzten Jahren stets verzögert und bestand für die Republik Österreich ein Prozessrisiko.

 

- Desweiteren empfahl der RH (Bericht 2014/5) die Übertragung der Pensionsadministration an die BVA-Pensionsservicestelle. Das BMF unterstützte inhaltlich die Übertragung, jedoch solle aufgrund der zukünftigen finanziellen Belastung des BMF hiefür eine auslaufende Abgeltung erfolgen.

 

- Die Österreichische Post AG brachte beim VfGH wegen angeblich zuviel entrichtetem Ersatz für Aktivitätsaufwand gemäß § 17 PTSG in zwei Fällen Klagen gemäß § 137 B-VG ein.

 

- Diese Reihe an offenen Punkten führte dazu, dass es eine dauerhafte Bereinigung der strittigen Punkte im Zuge eines Gesamtpaketes zu erwirken und legistisch umzusetzen war.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

- keine Rechtssicherheit, Prozessrisiko für Republik Österreich

- keine Umsetzung der RH-Empfehlung (Übertragung Pensionsadministration an das BVA-Pensionsservice)

- anhängige Klagsverfahren gegen Republik Österreich beim VfGH

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Es ist keine eigens notwendigen Vorbereitungen notwendig.

 

Ziele

 

Ziel 1: Aufgrund der gesamthaften Bereinigung der langjährigen strittigen Punkte zwischen den Unternehmen gemäß Poststrukturgesetz und der Republik Österreich muss das Poststrukturgesetz dementsprechend angepasst werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

- Prozessrisiko durch offene strittige Punkte zwischen Unternehmen gemäß Poststrukturgesetz und der Republik Österreich.

- Rechtssicherheit für Republik Österreich durch gesamthafte Bereinigung der strittigen Punkte.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Novellierung Poststrukturgesetz (PTSG)

Beschreibung der Maßnahme:

Aufgrund der zwischen den Unternehmen gemäß Poststrukturgesetz und der Republik Österreich abgeschlossenen Vereinbarung muss das Poststrukturgesetz dementsprechend angepasst werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Poststrukturgesetz ist nicht novelliert.

Poststrukturgesetz ist novelliert (Datum des Inkrafttretens 01.01.2016)

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen

 

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Erträge

0

‑14.200

‑20.220

‑20.220

‑20.220

Transferaufwand

0

0

1.980

1.980

1.980

Aufwendungen gesamt

0

0

1.980

1.980

1.980

Nettoergebnis

0

‑14.200

‑22.200

‑22.200

‑22.200

 

Erläuterung

 

Die angeführten finanziellen Auswirkungen sind keineswegs isoliert zu betrachten. Dahinter steckt ein umfangreiches Gesamtpaket mit zahlreichen inhaltlichen Bedingungen.

 

Die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen stellt eine derzeitige Prognose dar und ist abhängig von der Entwicklung der Anzahl der tatsächlich Anspruchsberechtigten (zB. Pflegegeldbezieher, Pensionisten). Anzumerken ist weiters, dass die finanziellen Auswirkungen über das Jahr 2019 hinausgehen.

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.


Anhang mit detaillierten Darstellungen

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2015

2016

2017

2018

2019

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

 

1.980

1.980

1.980

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2015

2016

2017

2018

2019

Durch Entnahme von Rücklagen

15.01.01 Zentralstelle

15.01.01 Zentralstelle

 

 

1.980

1.980

1.980

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Finanzierung hat durch Rücklagenentnahmen zu erfolgen, da die beiden Zahlungsströme nicht absetzbar verrechenbar sind.

 

Laufende Auswirkungen

 

Transferaufwand

 

Bezeichnung

Körperschaft

Anz. d. Empf.

Höhe des Transferaufw. (€)

2015

2016

2017

2018

2019

Pensionsadministration an BVA-Pensionsservice

Bund

1

1.980.000,00

 

 

1.980.000

1.980.000

1.980.000

GESAMTSUMME

 

 

 

 

 

1.980.000

1.980.000

1.980.000

 

Der Aufwand für die Pensionsadministration wird im Zuge von bescheidmäßig festgelegten Abgeltungsbeträgen an das BVA-Pensionsservice überwiesen.

 

Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

2015

2016

2017

2018

2019

Senkung Dienstgeberanteil am Deckungsbeitrag

Bund

1

8.000.000,00

 

8.000.000

 

 

 

Einzahlungsentfall Senkung Dienstgeberbeitrag

Bund

1

‑22.000.000,00

 

‑22.000.000

‑22.000.000

‑22.000.000

‑22.000.000

Abschlagszahlung Pflegegeldbeitrag

Bund

1

5.000.000,00

 

5.000.000

5.000.000

5.000.000

5.000.000

Einzahlungsentfall Pflegegeldbeitrag

Bund

1

‑5.200.000,00

 

‑5.200.000

‑5.200.000

‑5.200.000

‑5.200.000

Abschlagszahlung Übertragung Pensionsadmin an BVA

Bund

1

1.980.000,00

 

 

1.980.000

1.980.000

1.980.000

GESAMTSUMME

 

 

 

 

‑14.200.000

‑20.220.000

‑20.220.000

‑20.220.000

 

Anzumerken ist, dass die finanziellen Auswirkungen über das Jahr 2019 hinausgehen.

Für die Senkung des Dienstgeberanteiles auf 12,55% werden von den Unternehmen einmalig im Jahr 2016 ein Betrag von 8 Mio. € an das BMF (UG 23) geleistet.

Der Einzahlungsentfall im BMF (UG 23) aus der Senkung des Dienstgeberanteiles auf 12,55 % beträgt jährlich rund 22 Mio. € (Basis = interne Prognosen).

Für den Entfall des an den Bund zu leistenden Pflegegeldbeitrages (Beitragssatz 0,8 vH) werden von den Unternehmen 6x je 5 Mio. € (beginnend 2016) an das BMF (UG 23) bezahlt.

Der Einzahlungsentfall im BMF (UG 23) aus der Beseitigung dieser Selbstbeteiligung beim Pflegegeld beträgt basierend auf dem Vergleichsjahr 2014 jährlich rund 5,2 Mio. €.

Für die Übertragung der Pensionsadministration an das BVA-Pensionsservice werden 6x je rund 1,98 Mio. € an das BMF (UG 15) bezahlt. Das Jahr 2016 wird als Übergangsjahr betrachtet, in dem die Übertragung vorbereitet wird, somit wird in diesem Jahr die Berechnung und Zahlbarstellung der im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen noch von den Unternehmen selbst durchgeführt und der Aufwand selbst getragen. Ab dem Jahr 2023 ist dieser Aufwand gänzlich (ohne Gegenfinanzierung von den Unternehmen) aus der UG 15 zu bedecken.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.