Erläuterungen

Zu § 17 Abs. 2 und § 17a Abs. 2 PTSG:

Mit der Schaffung des Bundesverwaltungsgerichtes ab 1. Jänner 2014 haben die Personalämter ihre Funktion als oberste Pensionsbehörden für ihre Beamtinnen und Beamten verloren. Die von den Beamtinnen und Beamten ergriffenen Rechtsmittel werden vom Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die Bezeichnung „oberste Pensionshörde“ ist daher obsolet und wird aus dem Gesetz entfernt.

Zu § 17 Abs. 7 und 7a PTSG:

Ab 1. Jänner 2017 wird – anstelle des bisherigen Beitrags zur Deckung des Pensionsaufwandes – der Dienstgeberbeitrag der Post-Unternehmen – wie in der Privatwirtschaft – 12,55% der Bemessungsgrundlage betragen. Die von den Beamtinnen und Beamten der Post-Unternehmen einbezahlten Pensionsbeiträge („Dienstnehmerbeitrag“) werden ab diesem Zeitpunkt an den Bund abgeführt.

Zu § 17 Abs. 7d PTSG:

Der von den Post-Unternehmen an den Bund zu leistende 0,8%-Anteil am Dienstgeberbeitrag für die Krankenversicherung („Pflegegeldanteil“) entfällt.

Zu § 17 Abs. 8 PTSG:

Einer wiederholten Forderung des Rechnungshofes folgend wird die „Pensionsbemessung- und verrechnung“ für die Beamtinnen und Beamten der Post-Unternehmen ab 1. Jänner 2017 von den Post-Unternehmen an das BVA–Pensionsservice übertragen. Die Kosten der Übertragung (Vorlaufkosten) sowie die weiteren laufenden Kosten trägt der Bund. Im Jahr 2016 beginnen die Vorarbeiten hierzu, insbesondere hinsichtlich des IT-Systems. Die bisher von den Post-Unternehmen dafür eingesetzten Beamtinnen und Beamten gehören ab 1. Jänner 2017 für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle „Amt für Bundespensionen“ an und sind der BVA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.