Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Entstehung der Gebührenpflicht

Entstehung der Gebührenpflicht

§ 2. ...

§ 2. unverändert

1. …

           1. unverändert

                a) bis h) ...

                a) bis h) unverändert

                 i) für die in der Tarifpost 12 lit. d angeführten außerstreitigen Verfahren mit deren Beendigung, für das in Tarifpost 12 lit. h Z 2 angeführte Verfahren mit Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monate; für das in Tarifpost 12 lit. i Z 2 angeführte Verfahren mit Ablauf von fünf Monaten ab Beauftragung der Familiengerichtshilfe beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren drei Monate;

                 i) für die in der Tarifpost 12 lit. d angeführten außerstreitigen Verfahren mit deren rechtskräftiger Beendigung, im Fall der Tarifpost 12 lit. d Anmerkung 4 mit Beendigung, spätestens ein Jahr nach dem letzten Verfahrensschritt, für das in Tarifpost 12 lit. h Z 2 angeführte Verfahren mit Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monate; für das in Tarifpost 12 lit. i Z 2 angeführte Verfahren mit Ablauf von fünf Monaten ab Beauftragung der Familiengerichtshilfe beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren drei Monate;

                 j) für die in der Tarifpost 12a sowie die in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 13 angeführten Rechtsmittelgebühren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift;

                 j) für die in der Tarifpost 4 Z II und III, Tarifpost 5 Z II und III, Tarifpost 6 Z II und III, Tarifpost 7 Z II lit. c bis e und Z III lit. c bis e, Tarifpost 12a sowie Tarifpost 13 lit. d angeführten Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift;

           2. ...

           2. unverändert

           3. bei Gebühren für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche sowie für Entscheidungen nach Tarifpost 7 lit. c im außerstreitigen Verfahren mit der Zustellung der Entscheidung an den Unterhaltsschuldner beziehungsweise an den gesetzlichen Vertreter, im Falle eines Unterhaltsvergleichs mit der Beurkundung durch das Gericht;

           3. bei Pauschalgebühren in Verfahren zur Entscheidung

 

                a) über Unterhaltsansprüche nach Tarifpost 7 Z I lit. a und b sowie in Rechtsmittelverfahren gegen solche Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b sowie Z III lit. a und b mit Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung, im Falle eines Unterhaltsvergleichs aber mit der Beurkundung durch das Gericht;

 

               b) in Pflegschaftssachen nach Tarifpost 7 Z I lit. c mit der Zustellung der Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter;

           4. bis 9. ...

           4. bis 9. unverändert

Eingaben

Pauschalgebühren

§ 3. (1) bis (2) ...

§ 3. (1) bis (2) unverändert

(3) Die im Tarif „für jede Seite“ festgesetzte Gebühr ist im vollen Betrag zu bezahlen, auch wenn die Seite nur teilweise beschrieben ist. Unbeschriebene Seiten sind bei der Berechnung der Gebühr nicht zu berücksichtigen.

(3) Soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet ist, sind Pauschalgebühren

 

           1. in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3),

 

           2. in Exekutionsverfahren (Tarifpost 4),

 

           3. in Verfahren über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren bei Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifpost 7 Z I lit. d, Z II und Z III),

 

           4. in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens sowie in solchen Rechtsmittelverfahren (Tarifposten 12 und 12a),

 

           5. in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen (Tarifpost 13) und

 

           6. im Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (Tarifpost 13a)

 

ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Unbeschadet der Tarifpost 15 sind neben den Pauschalgebühren für die jeweilige Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.

 

(4) Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren, Exekutionsverfahren, Insolvenzverfahren, in erstinstanzlichen Verfahren in Pflegschaftssachen nach der Tarifpost 7 Z I lit. c Z 1 und über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren in Pflegschafts- und Unterhaltssachen, in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens, in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen und in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden wird dadurch nicht berührt, dass die im Verfahren ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Sie ist für jede Instanz auch dann nur einmal zu entrichten, wenn nach Aufhebung der Entscheidung das Verfahren fortgesetzt wird.

 

(5) Die Pauschalgebühren in zweit- und drittinstanzlichen

 

           1. zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 2 und 3) und Exekutionsverfahren (Tarifpost 4 Z II und III),

 

           2. Insolvenzverfahren (Tarifposten 5 Z II und III und Tarifpost 6 Z II und III),

 

           3. Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifpost 7 Z II und III),

 

           4. Verfahren über sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens (Tarifposten 12, 12a) und

 

           5. im Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, der Notariatskammer und der Übernahmekommission (Tarifpost 13a lit. b bis d)

 

sind von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die betreffende Instanz im Zuge des Verfahrens vom Rechtsmittelwerber mehrmals angerufen wird. Die Pauschalgebühr für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt.“

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage

§ 6. (1) Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen (Abschnitte B und C).

§ 6. (1) Der der Gebührenermittlung zugrunde zu legende Betrag (Bemessungsgrundlage) ergibt sich aus den besonderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) und (3) …

(2) und (3) unverändert

IV. Zahlungspflicht

IV. Zahlungspflicht

§ 7. (1) ...

§ 7. (1) unverändert

           1. ...

           1. unverändert

         1a. bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1a zur TP 2 und TP 3, Anmerkung 3 zur TP 13, TP 12a und TP 13a) der Rechtsmittelwerber;

         1a. bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und Tarifpost 3, Tarifpost 5 Z II und III, Tarifpost 6 Z II und III, Tarifpost 12a, Tarifpost 13 lit. d und Tarifpost 13a) der Rechtsmittelwerber;“;

           2. bis 6. ...

           2. bis 6. unverändert

(2) bis (4) ...

(2) bis (4) unverändert

b) Im Exekutionsverfahren

b) Im Exekutionsverfahren

§ 19. (1) ...

§ 19. (1) unverändert

(2) Für die Bewertung des Anspruches gelten die §§ 14 bis 17 und § 23 Abs. 1 sinngemäß. Ist dem Exekutionsverfahren ein denselben Anspruch betreffender Zivilprozeß vorausgegangen, so bleibt der in diesem Prozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes auch im Exekutionsverfahren für die Bewertung des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches maßgebend. Betrifft jedoch das Exekutionsverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so kommt nur der Wert dieses Teiles in Betracht. Wird die Exekution nicht zur Hereinbringung eines Geldanspruches geführt, so hat in diesen Fällen der betreibende Gläubiger den Teilwert im Exekutionsantrag anzuführen; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Exekutionsverfahren der für den vorangegangenen Zivilprozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes zugrunde zu legen. Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches bilden.

(2) Für die Bewertung des Anspruches gelten die §§ 14 bis 17 und Tarifpost 7 Anmerkung 1 sinngemäß. Ist dem Exekutionsverfahren ein denselben Anspruch betreffender Zivilprozeß vorausgegangen, so bleibt der in diesem Prozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes auch im Exekutionsverfahren für die Bewertung des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches maßgebend. Betrifft jedoch das Exekutionsverfahren nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes, so kommt nur der Wert dieses Teiles in Betracht. Wird die Exekution nicht zur Hereinbringung eines Geldanspruches geführt, so hat in diesen Fällen der betreibende Gläubiger den Teilwert im Exekutionsantrag anzuführen; unterläßt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Exekutionsverfahren der für den vorangegangenen Zivilprozeß maßgebende Wert des Streitgegenstandes zugrunde zu legen. Prozeßkosten oder Nebengebühren sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches bilden.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2001)

(3) § 18 Abs. 2 Z 1 gilt sinngemäß. Der Rechtsmittelwerber hat das Rechtsmittelinteresse in der Rechtsmittelschrift zu bewerten; unterlässt er dies, ist der Bemessung der Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren die Bemessungsgrundlage des erstinstanzlichen Verfahrens zu Grunde zu legen.

(4) ...

(4) unverändert

b) Im Exekutionsverfahren

b) Im Exekutionsverfahren

§ 21. (1) …

§ 21. (1) unverändert

(2) Ist in einem dem Anwendungsbereich der Tarifpost 4 lit. a unterliegenden Exekutionsverfahren der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist in dem Beschluß, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten gleichzeitig auch die Zahlung der in Tarifpost 4 lit. a angeführten Pauschalgebühr aufzutragen; dieser Beschluß ist sofort vollstreckbar. Die Exekution ist auch zur Hereinbringung der Pauschalgebühr zu führen; die Pauschalgebührenforderung steht im Rang vor der betriebenen Forderung.

(2) Ist in einem dem Anwendungsbereich der Tarifpost 4 Z I lit. a unterliegenden Exekutionsverfahren der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist in dem Beschluß, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten gleichzeitig auch die Zahlung der in Tarifpost 4 Z I lit. a angeführten Pauschalgebühr aufzutragen; dieser Beschluß ist sofort vollstreckbar. Die Exekution ist auch zur Hereinbringung der Pauschalgebühr zu führen; die Pauschalgebührenforderung steht im Rang vor der betriebenen Forderung.

(3) und (4) …

(3) und (4) unverändert

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN

I. Zahlungspflicht im Insolvenz- und Reorganisationsverfahren

I. Zahlungspflicht im Insolvenz- und Reorganisationsverfahren

§ 22. (1) bis (2) ...

§ 22. (1) bis (2) unverändert

(3) Ist dem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht die Eigenverwaltung entzogen, so ist im Falle der Beendigung des Verfahrens durch Schlussverteilung oder Bestätigung des Sanierungsplans der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Insolvenzmasse zu zahlen; im Falle der Beendigung mit Einverständnis der Gläubiger oder durch Bestätigung des Zahlungsplans oder durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem Schuldner. Wird die Pauschalgebühr nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhöht, so obliegt die Zahlung des Erhöhungsbetrags dem Schuldner; dafür sind weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für die Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben. Steht dem Schuldner hingegen im gesamten Verfahren die Eigenverwaltung zu, so ist für das Schuldenregulierungsverfahren keine Pauschalgebühr zu entrichten.

(3) Ist dem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren vor dem Bezirksgericht die Eigenverwaltung entzogen, so ist im Falle der Beendigung des Verfahrens durch Schlussverteilung oder Bestätigung des Sanierungsplans der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Insolvenzmasse zu zahlen; im Falle der Beendigung mit Einverständnis der Gläubiger oder durch Bestätigung des Zahlungsplans oder durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem Schuldner. Wird die Pauschalgebühr nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhöht, so obliegt die Zahlung des Erhöhungsbetrags dem Schuldner; dafür sind weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für die Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben. Steht dem Schuldner hingegen im gesamten Verfahren die Eigenverwaltung zu, so ist für das Schuldenregulierungsverfahren in keiner Instanz eine Pauschalgebühr zu entrichten.

(4) bis (5) ...

(4) bis (5) unverändert

II. Gebühren für Entscheidungen und Vergleiche über Unterhaltsansprüche und Vermögensrechte Pflegebefohlener in außerstreitigen Verfahren

entfällt.

§ 23. (1) Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.

entfällt.

(2) Die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr sowie die Pauschalgebühr für Einwendungen nach § 35 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 EO gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen ist von demjenigen zu entrichten, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde. Die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 lit. c ist von der Person zu tragen, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt.

entfällt.

(3) In den Fällen, in denen ein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist, trifft die Zahlungspflicht den Antragsteller. Ist hingegen der Antragsteller mit seinem Begehren auf Unterhaltsherabsetzung zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 lit. b.

entfällt.

IV. Grundbuchsachen

IV. Grundbuchsachen

Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr

Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr

§ 25. (1) bis (3) ...

§ 25. (1) bis (3) unverändert

 

(5) Schreitet im Fall des § 57a Abs. 4 GBG 1955 ein Treuhänder ein, so ist für die Eintragungsgebühr auf Grund seines Antrags nur der von ihm vertretene Antragsteller zahlungspflichtig.

IVa. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch

IVa. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch

Zahlungspflicht für die Abfragegebühr

Zahlungspflicht für die Abfragegebühr

§ 26b. (1) bis (2) ...

§ 26b. (1) bis (2) unverändert

           1. ...

           1. unverändert

           2. die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag des Bundes, der öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, der Länder, der Gemeinden, der Sozialhilfeverbände sowie der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen sowie für Sammelabfragen.

           2. die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag der öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, der Sozialhilfeverbände sowie der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen.

(3) ...

(3) unverändert

Neufestsetzung von Gebühren und Bemessungsgrundlagen

Neufestsetzung von Gebühren und Bemessungsgrundlagen

§ 31a. (1) …

§ 31a. (1) unverändert

(2) Die festen Gebührenbeträge in den Tarifposten 1, 2 und 3 für die Gebührenstufe über 350 000 Euro sind bei der Neufestsetzung der Gebühren – zusätzlich zu den Änderungen nach Abs. 1 – jeweils auch um die Beträge zu erhöhen bzw. zu vermindern, um die die in der vorangehenden Gebührenstufe angeführten Beträge gegenüber den Beträgen dieses Bundesgesetzes geändert werden.

(2) Die festen Gebührenbeträge in den Tarifposten 1, 2 und 3 für die Gebührenstufe über 350 000 Euro sowie in der Tarifpost 4 Z I für die Gebührenstufe über 70 000 Euro sind bei der Neufestsetzung der Gebühren – zusätzlich zu den Änderungen nach Abs. 1 – jeweils auch um die Beträge zu erhöhen bzw. zu vermindern, um die die in der vorangehenden Gebührenstufe angeführten Beträge gegenüber den Beträgen dieses Bundesgesetzes geändert werden.

Tarifpost 1

Tarifpost 1

Anmerkungen

Anmerkungen

           1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge. Die Pauschalgebühr ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird.

           1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 unterliegen alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.

           2. bis 3. ...

           2. bis 3. unverändert

           4. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 sind in Verfahren erster Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen, die in einem zivilgerichtlichen Verfahren gestellt werden. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

entfällt.

           5. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren erster Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird.

entfällt.

           6. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung erster Instanz das Verfahren fortgesetzt wird.

entfällt.

           7. ...

           7. unverändert

           8. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1 450 Euro.

           8. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.

           9. ...

           9. unverändert

Tarifpost 2

Tarifpost 2

Anmerkungen

Anmerkungen

           1. bis 1a. ...

           1. bis 1a. unverändert

           2. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 2 sind in Verfahren zweiter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

entfällt.

           3. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 wird dadurch nicht berührt, daß eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

entfällt.

           4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.

entfällt.

           5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 1 450 Euro.

           5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse bis 2 500 Euro.

           6. ...

           6. unverändert

Tarifpost 3

Tarifpost 3

Anmerkungen

Anmerkungen

           1. bis 1a. ...

           1. bis 1a. unverändert

           2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

       entfällt.

           3. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 3 sind in Verfahren dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.

       entfällt.

           4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. a ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn die dritte Instanz im Zuge des Rechtsstreites mehrmals angerufen wird.

       entfällt.

           5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 1 450 Euro.

           5. Gebührenfrei sind arbeitsrechtliche Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse bis 2 500 Euro.

           6. ...

           6. unverändert

           7. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 lit. b ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren bis zum Ende durchgeführt wird. Wird die Klage vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

           7. Wird die Klage nach Tarifpost 3 lit. b vor Zustellung an den Verfahrensgegner zurückgezogen, so ermäßigen sich die Pauschalgebühren auf ein Viertel. Das gleiche gilt auch, wenn die Klage von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

           8. ...

           8. unverändert

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

4

Pauschalgebühren

 

4

I. Pauschalgebühren

 

 

a) ...

 

 

a) unverändert

 

 

über 70 000 Euro für jede weitere angefangene 70 000 Euro

je 178 Euro mehr

 

über 70 000 Euro

178 Euro zuzüglich 2,5 Promille vom über 70 000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstands

 

b) ...

 

 

b) unverändert

 

 

über 70 000 Euro für jede weitere angefangene 70 000 Euro

                       je 201 Euro mehr

 

über 70 000 Euro

392 Euro zuzüglich 2,8 Promille vom über 70 000 Euro liegenden Teil des Streitgegenstands

 

c) ...

 

 

c) unverändert

 

 

 

 

 

II. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse gegen die Exekution bewilligende oder das Exekutionsverfahren beendende Entscheidungen

 

 

 

 

 

           a) in Exekutionsverfahren mit Ausnahme der in Z I lit. b angeführten bei einem Rekursinteresse nach den in Z I lit. a angeführten Gebührenstufen

150% der in Z I lit. a angeführten Gebühren

 

 

 

 

          b) in Exekutionsverfahren auf das unbewegliche Vermögen bei einem Rekursinteresse nach den in Z I lit. b angeführten Gebührenstufen

150% der in Z I lit. b angeführten Gebühren

 

 

 

 

           c) gegen Entscheidungen nach Z I lit. c

27,40 Euro

 

 

 

 

III. Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse

 

 

 

 

 

           a) gegen Entscheidungen nach Z II lit. a bei einem Revisionsrekursinteresse nach den in Z I lit. a angeführten Gebührenstufen

200% der in Z I lit. a angeführten Gebühren

 

 

 

 

          b) gegen Entscheidungen nach Z II lit. b bei einem Revisionsrekursinteresse nach den in Z I lit. b angeführten Gebührenstufen

200% der in Z I lit. b angeführten Gebühren

 

 

 

 

           c) gegen Entscheidungen nach Z I lit. c

41,10 Euro

Anmerkungen

Anmerkungen

           1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. a unterliegen alle Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in Tarifpost 4 lit. b angeführten Anträge. Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 4 lit. b fallen alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 zu entrichten.

           1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I lit. a unterliegen alle Anträge auf Exekutionsbewilligung mit der Ausnahme der in Tarifpost 4 Z I lit. b angeführten Anträge. Unter die Gebührenpflicht nach Tarifpost 4 Z I lit. b fallen alle Anträge auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung, der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung, der Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen und zur Sicherstellung durch Pfandrechtsvormerkung. Für Exekutionsanträge, die den Beitritt zu einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren zum Gegenstand haben, ist gleichfalls die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I zu entrichten.

         1a. Die in der Tarifpost 4 angeführten Gebühren erhöhen sich um jeweils 7 Euro, wenn – allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln – Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird.

         1a. Die in der Tarifpost 4 Z I angeführten Gebühren erhöhen sich um jeweils 7 Euro, wenn – allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln – Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird.

           2. Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

           2. Wird vor Bewilligung des Exekutionsantrages der Antrag zurückgezogen, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I auf die Hälfte. Das gleiche gilt auch, wenn der Antrag von vornherein zurückgewiesen wird. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen.

           3. ...

           3. unverändert

           4. Neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 4 und 12a sind in Exekutionsverfahren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

           4. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen insbesondere Rekurse und Revisionsrekurse gegen Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung der Exekution, gegen Entscheidungen über den Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 54c EO, gegen die Entscheidung über den Beitritt eines weiteren betreibenden Gläubigers zu einer Exekution, gegen Entscheidungen über die Einstellung der Exekution, selbst wenn sie nur einen beigetretenen Gläubiger oder eine von mehreren jeweils der Tarifpost 4 unterliegenden Exekutionen betrifft, gegen Verteilungsbeschlüsse bei Exekutionen wegen Geldforderungen, gegen Entscheidungen über die Teilung des gemeinsamen Vermögens bei Teilungsexekutionen nach § 351 EO und gegen Strafbeschlüsse zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z II und III unterliegen keine Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.

           5. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 lit. b umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (§ 208 EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind jedoch zu entrichten.

           5. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 4 Z I lit. b umfassen auch die Anträge auf Einverleibung des Pfandrechtes im Range der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens (§ 208 EO); die Eintragungsgebühren nach Tarifpost 9 lit. b sind jedoch zu entrichten.

           6. Wird in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das unbewegliche Vermögen auch die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt (§ 14 EO), so unterliegt dieser Exekutionsantrag der – allenfalls nach Anmerkung 1a erhöhten – Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 lit. b; daneben ist keine weitere Gerichtsgebühr zu entrichten.

           6. Wird in einem Exekutionsantrag neben einer Exekution auf das unbewegliche Vermögen auch die Anwendung anderer Exekutionsmittel beantragt (§ 14 EO), so unterliegt dieser Exekutionsantrag der – allenfalls nach Anmerkung 1a erhöhten – Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z I lit. b.

           7. Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 1 450 Euro.

           7. Gebührenfrei sind Exekutionsanträge, wenn der Exekutionstitel aus einer Arbeitsrechtssache stammt, bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2 500 Euro.

           8. ...

           8. unverändert

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

5

Eingabengebühren:

 

5

I. Eingabengebühren:

 

 

a) bis b) ...

 

 

a) bis b) unverändert

 

 

 

 

 

II.   Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz für Rekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen über Anträge nach Z I lit. a

84 Euro

 

 

 

 

III.  Pauschalgebühren im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz für Revisionsrekurse von Gläubigern gegen Entscheidungen nach Z II

126 Euro

Anmerkungen

Anmerkungen

           1. Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten, unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5.

           1. Protokolle, wenn sie die Stelle einer Eingabe vertreten, unterliegen der Eingabengebühr nach Tarifpost 5 Z I.

         1a. Die Pauschalgebühr nach lit. b ist für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der eine Forderungsanmeldung enthält; dies gilt auch für Schriftsätze, mit denen eine bereits angemeldete Forderung erhöht werden soll. Gläubiger von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder trifft keine Gebührenpflicht nach Tarifpost 5 lit. b.

         1a. Die Pauschalgebühr nach Z I lit. b ist für jeden Schriftsatz eines Gläubigers zu entrichten, der eine Forderungsanmeldung enthält; dies gilt auch für Schriftsätze, mit denen eine bereits angemeldete Forderung erhöht werden soll. Gläubiger von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder trifft keine Gebührenpflicht nach Tarifpost 5 Z I lit. b.

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

6

Pauschalgebühr:

 

6

I. Pauschalgebühr:

 

 

a) bis b) ...

 

 

a) bis b) unverändert

 

 

 

 

 

II. Pauschalgebühren für Rekurse gegen Entscheidungen über die Beendigung des Insolvenzverfahrens durch Schlussverteilung, durch gerichtliche Bestätigung des Sanierungs- oder Zahlungsplans, durch Einleitung des Abschöpfungsverfahrens oder mit Einverständnis der Gläubiger oder die Aufhebung oder Einstellung des Reorganisationsverfahrens (§§ 12 und 13 URG)

846 Euro

 

 

 

 

III. Pauschalgebühren für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen in Rekursverfahren nach Z II

1 269 Euro

Anmerkungen

Anmerkungen

           1. bis 2. ...

           1. bis 2. unverändert

           3. Bei Eigenverwaltung des Schuldners im Schuldenregulierungsverfahren ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.

           3. Bei Eigenverwaltung des Schuldners im Schuldenregulierungsverfahren ist keine Pauschalgebühr zu entrichten. In Schuldenregulierungsverfahren mit Insolvenzverwalter beträgt die Gebühr die Hälfte der nach Tarifpost 6 vorgesehenen Gebühren.

           5. Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 hat die von der jeweiligen Entlohnung zu entrichtende Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.

           5. Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 Z I hat die von der jeweiligen Entlohnung zu entrichtende Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.

           6. Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach Tarifpost 6 ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in lit. a dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, so ist der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Konkursverfahrens durch Schlussverteilung gelten entsprechend.

           6. Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach Tarifpost 6 Z I ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in lit. a dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, so ist der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Konkursverfahrens durch Schlussverteilung gelten entsprechend.

           7. Die Rechtsmittelgebühren nach Tarifpost 12a sind nur für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Eröffnung oder Beendigung eines Insolvenzverfahrens zu entrichten.

       entfällt. 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

7

A. Pflegschafts- und Unterhaltssachen

Entscheidungen sowie Vergleiche

 

7

I. Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz

 

 

                a) über den Anspruch auf Unterhalt vom Wert des Zuerkannten,

                     1/2 vH

 

                a) für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt

5 Promille vom Wert des durch Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksam Zuerkannten

 

               b) über ein Begehren auf Herabsetzung des Unterhaltsbetrages

13,70 Euro

 

               b) für Verfahren über zumindest teilweise erfolglose Anträge auf Herabsetzung des Unterhaltes

13,70 Euro

 

                c) Entscheidungen

 

 

                c) für Verfahren

 

 

           1. über die Genehmigung von Rechtshandlungen volljähriger Pflegebefohlener (§ 132 AußStrG)

128 Euro

 

                1. über die Genehmigung von Rechtshandlungen volljähriger Pflegebefohlener (§ 167 Abs. 3 in Verbindung mit § 214 Abs. 2 und § 275 Abs. 3 ABGB)

128 Euro

 

           2. über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener (§ 137 AußStrG)

ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 82 Euro

 

                2. über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung volljähriger Pflegebefohlener (§ 137 AußStrG)

ein Viertel der Entschädigung, die der Person zuerkannt wird, der die Vermögensverwaltung obliegt, mindestens jedoch 82 Euro

 

 

 

 

          d) für Verfahren über Einwendungen nach den §§ 35 Abs. 2 und 36 Abs. 2 EO gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen

102 Euro

 

 

 

 

II. Pflegschafts- und Unterhaltssachen zweiter Instanz

 

 

 

 

 

Für Rekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren

 

 

 

 

 

           a) nach Z I lit. a

27,40 Euro

 

 

 

 

          b) nach Z I lit. b

27,40 Euro

 

 

 

 

           c) nach Z I lit. c Z 1

256 Euro

 

 

 

 

          d) nach Z I lit. c Z 2

27,40 Euro

 

 

 

 

           e) nach Z I lit. d

137 Euro

 

 

 

 

III. Pflegschafts- und Unterhaltssachen dritter Instanz

 

 

 

 

 

Für Revisionsrekursverfahren gegen eine Entscheidung in einem Verfahren

 

 

 

 

 

           a) nach Z II lit. a

41,10 Euro

 

 

 

 

          b) nach Z II lit. b

41,10 Euro

 

 

 

 

           c) nach Z II lit. c

384 Euro

 

 

 

 

          d) nach Z II lit. d

41,10 Euro

 

 

 

 

           e) nach Z II lit. e

204 Euro

Anmerkungen

Anmerkungen

           1. Der Wert des Zuerkannten ergibt sich aus § 23 Abs. 1.

           1. Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen.

           2. ...

           2. unverändert

           3. Wird die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren abgeändert, so dient als Bemessungsgrundlage der vom Rechtsmittelgericht festgesetzte Unterhaltsbetrag. Wurde für die abgeänderte Entscheidung eine Gebühr bereits vorgeschrieben, so ist sie bei einer Erhöhung einzurechnen, bei einer Ermäßigung oder Aberkennung rückzuerstatten.

           3. Zahlungspflichtig ist:

 

                a) für die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach Tarifpost 7 lit. a sowie die Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. d derjenige, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde;

 

               b) für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z I lit. b der Antragsteller in den Fällen, in denen sein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist; ist hingegen der Antragsteller mit dem Unterhaltsherabsetzungsantrag zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 Z I lit. b;

 

                c) für die Gebühr für Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z I lit. c die Person, in deren Interesse die Prüfung durch das Gericht erfolgt;

 

               d) für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. c, d und e sowie Z III lit. c, d und e der volljährige Rechtsmittelwerber; für die Gebühr nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b sowie Z III lit. a und b trifft den volljährigen Rechtsmittelwerber die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b oder Z III lit. a und b.

 

Minderjährige trifft in allen Instanzen keine Gebührenpflicht.

           4. Die Gebührenpflicht ist nicht davon abhängig, daß die Entscheidung in Rechtskraft erwächst.

           4. Bezieht sich ein Antrag nach Tarifpost 7 Z I lit. d, Z II lit. e oder Z III lit. e auf mehrere Unterhaltsberechtigte, ist die Gebühr nur einmal zu entrichten.

           5. Die Gebührenpflicht wird dadurch nicht berührt, daß die Entscheidung aufgehoben wird. Die Entscheidungsgebühr ist nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung eine neue Entscheidung gefällt wird.

       entfällt.

           6. ...

           6. unverändert

           7. Neben den Entscheidungs- und Vergleichsgebühren nach Tarifpost 7 sind in Pflegschafts-, Sachwalterschafts- und Unterhaltssachen mit Ausnahme der in Anmerkung 3b zur Tarifpost 12 sowie der in Tarifpost 12a angeführten Gebühren keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. Tarifpost 12a ist auch auf Unterhaltsvorschusssachen anzuwenden. Minderjährige Pflegebefohlene trifft in allen Instanzen keine Gebührenpflicht in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen.

       entfällt.

         7a. Für Einwendungen nach den §§ 35 Abs. 2 und 36 Abs. 2 EO in Verfahren außer Streitsachen gegen Exekutionstitel in Unterhaltssachen und Unterhaltsvorschusssachen beträgt die Pauschalgebühr 102 Euro. Minderjährige Pflegebefohlene trifft in allen Instanzen keine Gebührenpflicht.

       entfällt.

           8. Entscheidungen über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung nach der Tarifpost 7 lit. c Z 2 sind auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu 20 000 Euro ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (§§ 229, 276 ABGB) 13 244 Euro nicht übersteigen.

           8. Verfahren über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung sind auf Antrag der Partei gebührenfrei, wenn aus der Pflegschaftsrechnung als einziges Vermögen Sparguthaben bis zu 20 000 Euro ersichtlich sind und die ausgewiesenen jährlichen Einkünfte (§§ 229, 276 ABGB) 13 244 Euro nicht übersteigen.

           9. Die Gebühreneinnahmen aus TP 7 lit. c sind zur Förderung der Vereine im Sinne des § 1 VSPBG zu verwenden.

           9. Die Gebühreneinnahmen aus Pflegschaftsverfahren nach Tarifpost 7 sind zur Förderung der Vereine im Sinne des § 1 VSPBG zu verwenden.

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

8

 

 

8

 

 

Anmerkungen

Anmerkungen

           1. bis 2a. ...

           1. bis 2a. unverändert

           3. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird. Tarifpost 12a ist nicht anzuwenden.

           3. Neben der Pauschalgebühr nach Tarifpost 8 sind keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn ein Rechtsmittel erhoben wird.

           4. bis 6. ...

           4. bis 6. unverändert

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

9

 

 

9

 

 

Anmerkungen

Anmerkungen

           1. bis 9. ...

           1. bis 9. unverändert

 

         10. Wird einem durch ein Pfandrecht belasteten Grundbuchskörper ein Bestandteil zugeschrieben, so ist die Bemessungsgrundlage einer allenfalls dadurch entstehenden Gebühr nach der Tarifpost 9 lit. b Z 4 auf Antrag der Partei mit dem Wert des zugeschriebenen Bestandteils zu begrenzen.

         11. ...

         11. unverändert

         12. ...

         12. unverändert

                a) bis b) ...

                a) bis b) unverändert

                c) Abschreibungen oder Zuschreibungen ohne Änderung des Eigentumsrechtes;

                c) Abschreibungen oder Zuschreibungen von Grundstücken oder Anteilen ohne Änderung des Eigentumsrechtes;

 

               d) die Ab- und Zuschreibung von geringfügigen Grundstücksteilen oder Anteilen, wenn sich dadurch der Wert der jeweils von der Ab- und Zuschreibung betroffenen Grundstücke oder Anteile nicht ändert.“

                e) ...

                e) unverändert

         13. bis 16. ...

         13. bis 16. unverändert

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

10

I. ...

 

10

I. unverändert

 

 

a) ...

 

 

a) unverändert

 

 

b) ...

 

 

b) unverändert

 

 

1. bis 13a. ...

 

 

1. bis 13a. unverändert

 

 

         14. Gesellschaftsvertrag (Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Genossenschaftsvertrag und Gründungsvertrag einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)

                    102 Euro

 

         14. Gesellschaftsvertrag (Erklärung über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung), Genossenschaftsvertrag und Gründungsvertrag einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)

 

 

 

 

 

              aa) bei Vorlage und Aufnahme des Gesellschaftsvertrags in die Urkundensammlung

                    102 Euro,

 

 

 

 

             bb) ohne Vorlage des Gesellschaftsvertrags (nur bei Personengesellschaften);

                      20 Euro

 

15. bis 16. ...

 

 

15. bis 16. unverändert

 

 

c) ...

 

 

c) unverändert

 

 

1. bis 13. ...

 

 

1. bis 13. unverändert

 

 

II. bis III. ...

 

 

II. bis III. unverändert

 

 

IV. ...

 

 

IV. unverändert

 

 

a) ...

 

 

a) unverändert

 

 

1. bis 7. ...

 

 

1. bis 7. unverändert

 

 

8. Ergebnis einer Firmensuche mit Einschränkungen auf Handelsgericht, Rechtsform, Rechtseigenschaft oder Sitz oder Ergebnis einer Personensuche

                   1,05 Euro

 

8. Ergebnis einer Personensuche

                   1,05 Euro

 

9. Ergebnis einer bundesweiten Firmensuche ohne Einschränkung

                   2,84 Euro

 

entfällt.

 

 

10. Ergebnis der Suche nach Veränderungen von Rechtsträgern

je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,15 Euro

 

entfällt.

 

 

11. Ergebnis der besonderen Suche nach solchen Veränderungen von Rechtsträgern, die nur in der Vorlage eines Jahresabschlusses (oder eines offenzulegenden Auszugs aus der Bilanz samt Anhang nach § 278 Abs. 1 UGB) bestehen (spezifische Veränderungssuche)

je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,15 Euro

 

entfällt.

 

 

12. ...

 

 

12. unverändert

 

 

13. Ergebnis der Suche nach Urkunden (Urkundenliste)

Je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,15 Euro

 

entfällt.

 

 

14. Ergebnis der Suche nach Jahresabschlüssen (oder offenzulegenden Auszügen aus der Bilanz samt Anhang nach § 278 Abs. 1 UGB) (Jahresabschluss-Suche)

Je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,15 Euro

 

entfällt.

 

 

15. ...

 

 

15. unverändert

 

 

16. Suche im Zweig Firmeninfo pro Firmenliste mit Verknüpfungen

2,84 Euro

 

16. Suche im Zweig Firmeninfo pro Firmenliste mit Verknüpfungen

1,05 Euro

 

17. Suche im Zweig Firmeninfo pro Firmeninformation mit Verknüpfungen

2,21 Euro

 

17. Suche im Zweig Firmeninfo pro Firmeninformation mit Verknüpfungen

1,05 Euro

 

18. Abfragen nach Z 1 bis 17 durch den Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, die Länder, die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände sowie durch Körperschaften öffentlichen Rechts im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH

 

 

18. Abfragen nach Z 1 bis 17 durch die öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang zu decken hat, die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, die Sozialhilfeverbände sowie durch Körperschaften öffentlichen Rechts im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH

 

 

b) Abfragen nach § 34 Abs. 2 FBG (Sammelabfragen)

je ausgewiesenem Rechtsträger 1,37 Euro

 

entfällt.

 

Anmerkungen

Anmerkungen

           1. bis 19. ...

           1. bis 19. unverändert

         20. Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, Jahresabschlüsse, Sammelabfragen nach § 34 Abs. 2 FBG und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.

         20. Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, Jahresabschlüsse und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht oder die Ermächtigung zum Gebühreneinzug erteilt ist.

         21. Für Firmenbuchabfragen nach § 34 Abs. 2 FBG (Sammelabfragen) ist zusätzlich zur Pauschalgebühr nach Tarifpost 10 Z IV lit. b) eine Eingabengebühr in Höhe von 1 003 Euro je Sammelabfrage zu entrichten.

         21. Abfragen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zum Amtsgebrauch im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH nach Z 1 bis 17 sind von Abfragegebühren befreit.

         22. ...

         22. unverändert

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

Tarifpost

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

12

a) bis c) ...

 

 

12

a) bis c) unverändert

 

 

 

d) ...

 

 

 

d) unverändert

 

 

 

           2. Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen,

vom ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag

1,5 vH

 

           2. Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen,

vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag

1,5 vH

 

           3. Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 (§ 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959),

vom ermittelten oder verglichenen Ersatzbetrag

1,5 vH

 

           3. Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 (§ 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959),

vom rechtskräftig ermittelten oder verglichenen Ersatzbetrag

1,5 vH

 

4. ...

 

 

 

4. unverändert

 

 

 

           e) bis i) ...

 

 

 

           e) bis i) unverändert

 

 

 

            j) sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren, ausgenommen Verfahren nach dem UbG, nach dem HeimAufG sowie Verfahren über die Sachwalterschaft, Verfahren über die Obsorge, die persönlichen Kontakte und über Anträge nach § 189 ABGB, Verfahren über die Abstammung oder Nichtabstammung nach §§ 82 ff AußStrG, Verfahren über die Annahme minderjähriger Wahlkinder an Kindesstatt und zur Anerkennung solcher ausländischen Entscheidungen sowie Verfahren über die Erklärung der Ehemündigkeit nach § 1 Abs. 2 EheG.

 

 

 

            j) sonstige Anträge in außerstreitigen Verfahren, ausgenommen Verfahren nach dem UbG, nach dem Tuberkulosegesetz, nach dem HeimAufG sowie Verfahren über die Sachwalterschaft, Verfahren über die Obsorge, die persönlichen Kontakte und über Anträge nach § 189 ABGB, Verfahren über die Abstammung oder Nichtabstammung nach §§ 82 ff AußStrG, Verfahren über die Annahme minderjähriger Wahlkinder an Kindesstatt und zur Anerkennung solcher ausländischen Entscheidungen sowie Verfahren über die Erklärung der Ehemündigkeit nach § 1 Abs. 2 EheG.

 

 

Anmerkungen

Anmerkungen

           1. Die Pauschalgebühren nach Tarifpost 12 sind ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob der Antrag bewilligt, abgewiesen oder zurückgezogen wird. Neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 12 und 12a sind – mit Ausnahme der in der Anmerkung 3 erwähnten Gebühr für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG sowie der in der Anmerkung 3b festgelegten Vergleichsgebühr und der in Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 vorgesehenen Vergleichsgebühr – keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.

           1. Neben den Pauschalgebühren nach den Tarifposten 12 und 12a sind – mit Ausnahme der in der Anmerkung 3 erwähnten Gebühr für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG sowie der in der Anmerkung 3b festgelegten Vergleichsgebühr und der in Anmerkung 2a zur Tarifpost 1 vorgesehenen Vergleichsgebühr – keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.

           2. bis 5. ...

           2. bis 5. unverändert

 

           6. Wird in den in der Tarifpost 12 lit. d Z 2 bis 4 genannten Verfahren ein Rekurs gegen die Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens erhoben, so erhöht sich die Gebühr um einen Promillepunkt auf 1,6 vH; wird gegen die Rekursentscheidung ein Revisionsrekurs erhoben, erhöht sich die Gebühr um zwei Promillepunkte auf 1,7 vH. Wird kein Entschädigungs- oder Ersatzbetrag rechtkräftig ermittelt oder verglichen, so ist die Gebühr nach Anmerkung 4 zu entrichten; diese erhöht sich nach Rekurserhebung auf 140 Euro und nach Revisionsrekurserhebung auf 170 Euro.

           8. bis 10. ...

           8. bis 10. unverändert

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

12a

Pauschalgebühren

 

12a

Pauschalgebühren für Rechtsmittelverfahren in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens mit Ausnahme der Verfahren nach Tarifpost 12 lit. d

 

 

           a) für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren)

das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

 

           a) für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren)

das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

 

          b) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren)

das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

 

          b) für Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren)

das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren

Anmerkungen

Anmerkungen

           1. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a sind in Verfahren zweiter und dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

           1. Gebührenpflichtig sind nur Rechtsmittel gegen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.

           2. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a wird dadurch nicht berührt, dass eine im Verfahren zweiter Instanz ergangene Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird. Die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

           2. Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen.

           3. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird.

       entfällt.

           4. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a lit. b ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Höhe der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimmt sich deren Höhe demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach § 19 GGG. Diese ändert sich auch im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs beziehungsweise einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren nicht. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt.

       entfällt.

           5. Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen.

       entfällt.

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

13

a) bis c) ...

 

13

                a) bis c) unverändert

 

 

 

 

 

               d) für das Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen nach lit. c

                    156 Euro

Anmerkungen

Anmerkungen

           1. Neben den Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten. In den Fällen, in denen eine Partei mehr als zwei Protokollabschriften begehrt, sind für die weiteren Protokollabschriften Gerichtsgebühren nach Tarifpost 15 zu entrichten.

       entfällt.

           2. Die Eingabengebühren in Verfahren nach Tarifpost 13 sind ohne Rücksicht auf den Ausgang des Strafverfahrens zu entrichten.

       entfällt.

           3. Die Eingabengebühren nach Tarifpost 13 sind jeweils nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge der Aufhebung der Entscheidung des Strafgerichts das Verfahren fortgesetzt wird. Für Rechtsmittel gegen Entscheidungen über sonstige Anträge nach dem Mediengesetz (lit. c) ist die Gebühr nach Tarifpost 12a zu entrichten.

       entfällt.

           4. ...

           4. unverändert

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

13a

 

 

13a

 

 

Anmerkungen

Anmerkungen

           1. Neben den Pauschalgebühren nach Tarifpost 13a sind in Verfahren zweiter und dritter Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.

           1. Der Gebührenpflicht nach der Tarifpost 13a lit. d unterliegen nur Rechtsmittel gegen Entscheidungen über den Gegenstand des Verfahrens, nicht gegen Zwischenentscheidungen und Entscheidungen in Zwischenverfahren.

           2. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt. Sie erlischt auch dann nicht, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

       entfällt.

           3. Die Pauschalgebühr für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt.

       entfällt.

           4. ...

           4. unverändert

ARTIKEL VI

ARTIKEL VI

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

           1. bis 60. ...

           1. bis 60. unverändert

 

         62. Die §§ 2, 3, 6, 7, 19, 21, 22, 25, 26b und 31a sowie die Tarifposten 1 bis 10 und 12 bis 13a in der Fassung der Gerichtsgebühren-Novelle 2015, BGBl. I Nr. ###/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Gebühren auslösende Sachverhalt nach dem 31. Dezember 2015 abschließend verwirklicht wird. § 23 tritt mit 31. Dezember 2015 außer Kraft. § 31a ist auf die mit der Gerichtsgebühren-Novelle 2015, BGBl. I Nr. ###/2015, neu geschaffenen oder geänderten Gebührentatbestände mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung jeweils die für Mai 2013 veröffentlichte endgültige Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

Artikel 2

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes

Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg

Gegenstand der Einbringung im Justizverwaltungsweg

§ 1. Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:

§ 1. Von Amts wegen sind folgende Beträge einzubringen:

           1. und 2. …

           1. und 2. unverändert

           3. von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art sowie für verfallen erklärte Geldbeträge;

           3. von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängte Geldstrafen aller Art, konfiszierte Ersatzwerte sowie für verfallen erklärte Geldbeträge;

           4. bis 7. …

           4. bis 7. unverändert

2. Abschnitt

2. Abschnitt

Vorschreibungsverfahren, Stundung und Nachlass

Vorschreibungsverfahren, Stundung und Nachlass

Zuständigkeit

Zuständigkeit

§ 6. (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (§ 30 GGG) und Einwendungen nach § 35 EO, ist

§ 6. (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (§ 6c) und Einwendungen nach § 35 EO, ist

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. unverändert

           4. der Präsident des Oberlandesgerichts Wien für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden beim Obersten Gerichtshof und der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption;

           4. der Präsident des Obersten Gerichtshofs für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden beim Obersten Gerichtshof;“

           5. bis 6. ...

           5. bis 6. unverändert

(2) ...

(2) unverändert

Vorstellung und Berichtigung

Vorstellung und Berichtigung

§ 7. (1) ...

§ 7. (1) unverändert

(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.

(2) Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.

(3) bis (7) ...

(3) bis (7) unverändert

§ 19a. (1) bis (14) ...

§ 19a. (1) bis (14) unverändert

 

(15) § 7 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird. § 6 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist auf Vorschreibungsverfahren für Beträge aus Grund- oder Rechtsmittelverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 beim Obersten Gerichtshof anhängig gemacht werden. Für Vorschreibungsverfahren für Beträge aus Grund- oder Rechtsmittelverfahren, die vor dem 1. Jänner 2017 beim Obersten Gerichtshof anhängig gemacht wurden, bleibt der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zuständige Behörde.

Artikel 3

Änderung des Unterhaltsvorschußgesetzes

Gebühren

Gebühren

§ 24. Für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen hat der Unterhaltsschuldner eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse eine Pauschalgebühr in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrags zu entrichten, für Rechtsmittelverfahren sind Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a GGG zu entrichten. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren kann wirksam noch bis zur Beendigung des Verfahrens über die Vorschreibung der Gebühr beantragt werden. Im Übrigen sind die Beteiligten des Verfahrens auf Gewährung, Weitergewährung, Änderung oder Einstellung von Vorschüssen von der Pflicht zur Entrichtung von sonstigen Gebühren und Kosten befreit.

§ 24. Für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen hat der Unterhaltsschuldner eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse eine Pauschalgebühr in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrags zu entrichten, erhebt ein volljähriger Unterhaltsschuldner in solchen Verfahren ein Rechtsmittel, so hat er in zweiter Instanz 27,40 Euro und in dritter Instanz 41,10 Euro Pauschalgebühren zu entrichten. Den volljährigen Rechtsmittelwerber trifft die Zahlungspflicht nur dann, wenn sein Rechtsmittel oder zumindest eines seiner Rechtsmittel auch nur zum Teil erfolglos geblieben sind; ist er hingegen mit seinen Begehren zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Gebührenpflicht. § 3 GGG ist sinngemäß anzuwenden. Verfahrenshilfe zur einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühren kann wirksam noch bis zur Beendigung des Verfahrens über die Vorschreibung der Gebühr beantragt werden. Im Übrigen sind die Beteiligten des Verfahrens auf Gewährung, Weitergewährung, Änderung oder Einstellung von Vorschüssen von der Pflicht zur Entrichtung von sonstigen Gebühren und Kosten befreit.

Artikel 4

Änderung des Firmenbuchgesetzes

 

Diakritische Zeichen

 

§ 25. Entspricht eine am 1. Jänner 2016 im Firmenbuch aktuell eingetragene Schreibweise mangels Verwendung diakritischer Zeichen nicht der tatsächlichen Schreibweise, so ist die Schreibweise auf Antrag zu berichtigen. Solche Anträge sowie Anträge auf Änderung der Firma, die ausschließlich die Aufnahme diakritischer Zeichen zur Anpassung an eine tatsächliche Schreibweise betreffen, können als vereinfachte Anmeldungen im Sinn des § 11 erfolgen und sind von Gerichtsgebühren befreit, wenn sie bis zum 31. Dezember 2018 gestellt werden, keine anderen Anträge enthalten und auf die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung hingewiesen wird.

Firmenbuchabfrage

Firmenbuchabfrage

§ 34. (1) bis (1a)...

§ 34. (1) bis (1a) unverändert

(2) Firmenbuchabfragen, die sich auf sämtliche Eintragungen aller Firmenbuchgerichte oder zumindest eines Firmenbuchgerichtes beziehen (Sammelabfragen), können nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten durch Übermittlung eines Sammelauszugs auf einem besonderen Datenträger erledigt werden. Die Sammelabfrage ist bei einem Firmenbuchgericht schriftlich einzubringen. Die Eintragungen, die der Sammelauszug enthalten soll, sind dabei durch Angabe eines Stichtages, wenn sich die Abfrage aber auf die während eines bestimmten Zeitraums (bestimmter Zeiträume) geänderten und neu hinzugekommenen Eintragungen bezieht, durch Angabe der Stichtage für Beginn und Ende des Zeitraums zu bezeichnen.

(2) Firmenbuchabfragen, die sich auf den gesamten Datenbestand des Firmenbuchs, auf Veränderungen desselben oder auf beides beziehen, können vom Bundesminister für Justiz nach den Bestimmungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes, BGBl. I Nr. 135/2005 in der jeweils geltenden Fassung, lizenziert werden; die Lizenz darf in Ansehung personenbezogener Daten nur eine Verwendung im Zusammenhang mit den Zwecken des Firmenbuchs erlauben.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 43. (1) bis (10) ...

§ 43. (1) bis (10) unverändert

 

(11) Die §§ 25 und 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

 

 

Artikel 5

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

§ 2. (1) …

§ 2. (1) unverändert

(2) …

(2) unverändert

(3) …

(3) unverändert

           1. …

           1. unverändert

           2. eine im Sinn des Abs. 1 gleichartige praktische Verwendung im Ausland, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist.

           2. eine im Sinn des Abs. 1 gleichartige praktische Verwendung im Ausland, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist;

 

           3. eine sonstige praktische rechtsberufliche Tätigkeit im In- oder Ausland, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen und sie unter der Verantwortung einer entsprechend qualifizierten Person oder Stelle erfolgt ist.

 

Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer hat Leitlinien dazu zu beschließen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß praktische Verwendungen im Sinn der Z 2 und 3 angerechnet werden; diese Leitlinien haben insbesondere auch Angaben dazu zu enthalten, welche Anforderungen von jener Stelle oder Person, bei der die praktische Verwendung absolviert oder von der diese überwacht wird, zu erfüllen und in welcher Form die erforderlichen Nachweise über Art und Inhalt der praktischen Verwendung zu erbringen sind. Die Leitlinien sind auf der Website der Rechtsanwaltskammer zu veröffentlichen und dort dauerhaft bereitzustellen.

§ 28. (1) Zu dem Wirkungskreise des Ausschusses gehören:

§ 28. (1) Zu dem Wirkungskreise des Ausschusses gehören:

           a) …

           a) unverändert

          b) die Führung der Liste der Rechtsanwaltsanwärter, die Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis, sowie die Ausfertigung der Legitimation zur Substituirung an dieselben und der Beglaubigungsurkunde für Kanzleibeamte (§ 31 Abs. 3 ZPO);

          b) die Führung der Liste der Rechtsanwaltsanwärter, die Erlassung von Leitlinien gemäß § 2 Abs. 3, die Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis, sowie die Ausfertigung der Legitimation zur Substituirung an dieselben und der Beglaubigungsurkunde für Kanzleibeamte (§ 31 Abs. 3 ZPO);

           c) bis n) …

           c) bis n) …

(2) und (3) …

(2) und (3) unverändert

 

X. Abschnitt

 

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2016

 

§ 60. § 2 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 2 Abs. 3 Z 3 ist auf praktische Verwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 begonnen worden sind.

Artikel 6

Änderung des EIRAG

Zulassung zur Eignungsprüfung

Zulassung zur Eignungsprüfung

§ 27. Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet auf Antrag des Bewerbers der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer am Sitz des Oberlandesgerichts spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch den Bewerber.

§ 27. Über die Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet auf Antrag des Bewerbers der Präses der Rechtsanwaltsprüfungskommission im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer am Sitz des Oberlandesgerichts spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch den Bewerber. Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung kann auch bei der Rechtsanwaltskammer eingebracht werden. Diese hat den Antrag mit sämtlichen vorgelegten Unterlagen umgehend an die zuständige Rechtsanwaltsprüfungskommission weiterzuleiten.

Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten

Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen in anderen Staaten

§ 37. Die Rechtsanwaltskammern haben Amtshilfe zu leisten, wenn die zuständige Stelle des Herkunftsstaats hierum unter Berufung auf die Richtlinie 98/5/EG, auf die Richtlinie 77/249/EWG, auf die Richtlinie 2005/36/EG, auf die Richtlinie 2005/60/EG oder auf die Richtlinie 2006/123/EG ersucht.

§ 37. (1) Die Rechtsanwaltskammern haben Amtshilfe zu leisten, wenn die zuständige Stelle des Herkunftsstaats hierum unter Berufung auf die Richtlinie 98/5/EG, auf die Richtlinie 77/249/EWG, auf die Richtlinie 2005/36/EG, auf die Richtlinie 2005/60/EG oder auf die Richtlinie 2006/123/EG ersucht.

 

(2) Im Fall eines von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats im Weg des Internal Market Information Systems (§ 2 Z 1 IMI-Gesetz) an die Rechtsanwaltsprüfungskommission gestellten Ersuchens um Verwaltungszusammenarbeit hat das Bundesministerium für Justiz die Rechtsanwaltsprüfungskommission bei der technischen Abwicklung zu unterstützen.

Ansprechpartner

Ansprechpartner

§ 37a. Rechtsanwälte, die eine Dienstleistung im Sinn des 2. Teils oder eine Niederlassung im Sinn des 3. Teils in Österreich anstreben, haben sich im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt erforderlich sind, an die für die in Aussicht genommenen Vertretungshandlungen oder den Kanzleisitz zuständige Rechtsanwaltskammer zu wenden, die als Ansprechpartner im Sinn der Richtlinien 98/5/EG und 77/249/EWG die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. Die Kontaktaufnahme mit dem Ansprechpartner kann per Email erfolgen.

§ 37a. (1) Rechtsanwälte, die eine Dienstleistung im Sinn des 2. Teils oder eine Niederlassung im Sinn des 3. Teils in Österreich anstreben, haben sich im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwalt erforderlich sind, an die für die in Aussicht genommenen Vertretungshandlungen oder den Kanzleisitz zuständige Rechtsanwaltskammer zu wenden, die als Ansprechpartner im Sinn der Richtlinien 98/5/EG und 77/249/EWG die erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. Die Kontaktaufnahme mit dem Ansprechpartner kann elektronisch erfolgen.

 

(2) Die Rechtsanwaltskammer hat darüber hinaus sicherzustellen, dass über ihre Website Informationen über

           1. die Voraussetzungen für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft,

           2. Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte einschließlich der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Besonderheiten sowie

           3. die Eignungsprüfung nach dem 3. Teil 3. Hauptstück des EIRAG einschließlich damit im Zusammenhang stehender Rechtsbehelfe und zu entrichtender Gebühren

elektronisch zugänglich sind und in regelmäßigen Abständen aktualisiert werden.

 

6. Teil

 

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen ab 1. Jänner 2016

 

§ 44. §§ 27, 37 und 37a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.