Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

             - Änderung der Reisegebührenvorschrift dahingehend, dass ein kilometerabhängiger Beförderungskostenzuschuss ausbezahlt wird.

             - Bundesbesoldungsreform 2015: Klarstellung, dass das im Februar geschaffene neue Besoldungssystem das alte vollständig ersetzt und daher auch für die Berechnung von Bezügen aus Vorjahren heranzuziehen ist.

             - Bundesbesoldungsreform 2015: Anpassung der Übergangsbestimmungen zu bestimmten Zulagen (Verwendungszulagen, Lehrer-Differenzzulagen), sodass die bisherigen Ansprüche der Bundesbediensteten auch weiterhin gewahrt bleiben.

             - Bei RichterInnen und StaatsanwältInnen in bestimmten Leitungsfunktionen werden die Regelungen für die Gehälter und Zulagen an die Strukturen des neuen Besoldungssystems angepasst. Die Bezüge entsprechen damit wieder den früheren Beträgen.

             - Bei RichterInnen und StaatsanwältInnen im alten Gehaltsschema werden die Bestimmungen über die Leistungsstrukturzulage an das neue Besoldungssystem angepasst, sodass die Bezüge wieder das frühere Niveau erreichen.

             - Überführung der Abgeltung der im Rahmen der Abschlussprüfung an BMS ab Frühjahr 2016 von jeder Schülerin und von jedem Schüler verpflichtend zu verfassenden Abschlussarbeit vom Prüfungstaxengesetz in § 63b GehG.

             - Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes: Anpassung der Terminologie betreffend gefährliche chemische Arbeitsstoffe an die (chemikalienrechtliche) CLP-Verordnung und Vereinheitlichung der Kennzeichnung von Behältern und Lagerbereichen von gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen entsprechend der (chemikalienrechtlichen) CLP-Verordnung.

 

Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Vorblatt verwiesen.

Finanzielle Auswirkungen

Es wird auf die Ausführungen in der WFA verwiesen.

 

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich

           1. hinsichtlich der Art. 1 bis 4, 9 bis 11 und 13 (BDG 1979, GehG, VBG, RStDG, RGV, PVG, B-BSG, ProkG), aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten),

           2. hinsichtlich der Art. 5 und 7 (LDG 1984, LVG) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,

           3. hinsichtlich des Art. 6 und 8 (LLDG und LLVG) aus Art. 14a Abs. 3 B-VG,

           4. hinsichtlich des Art. 12 (Bezügegesetz) aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG.

 

II. Besonderer Teil

Zu § 75d Abs. 1 erster Satz BDG 1979:

Beseitigung eines Grammatikfehlers.

Zu § 140 BDG 1979:

Die Bestimmungen über Amtstitel in der Allgemeinen Verwaltung werden an das neue Besoldungssystem angepasst. Die jeweiligen Amtstitel fallen auch nach der neuen Regelung zum bisher gewohnten Zeitpunkt an. Für die übergeleiteten Beamtinnen und Beamten ist weiterhin § 169d Abs. 7 GehG beachtlich, wonach ein bereits erworbener Amtstitel auch dann gewahrt wird, wenn das nach den neuen Bestimmungen erforderliche Besoldungsdienstalter noch nicht erreicht wurde (das kann bis zur Verbesserung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 7 der Fall sein).

Zu § 236b Abs. 2 Z 2a und § 236d Abs. 2 Z 2a BDG 1979, § 166d Abs. 2 Z 2a und § 166h Abs. 2 Z 2a RStDG, § 115d Abs. 2 Z 2a und § 115f Abs. 2 Z 2a LDG und § 124d Abs. 2 Z 2a und § 124g Abs. 2 Z 2a LLDG:

Für Beamtinnen und Beamte, deren Pensionen nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz – APG bemessen werden, gibt es keine „angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten“ mehr. Dieser Ausdruck wird daher für diese Personengruppe durch das Wort „Zeiten“ ersetzt. Auch der Begriff der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit hat für diese Beamtinnen und Beamten keine Bedeutung mehr. An deren Stelle treten die Beitragszeiten im Bundes- bzw. Landesdienst.

Zu Anlage 1 Z 1.2.4 und Z 1.3.6 BDG 1979:

Organisatorische Änderungen machen eine Anpassung der taxativ aufgelisteten Richtverwendungen erforderlich.

Zu § 12a Abs. 4 GehG sowie § 15 Abs. 4 VBG:

Beseitigung eines Redaktionsversehens, das beim Vorbildungsausgleich zu einer unsachlichen Privilegierung von Vordienstzeiten bei Gemeinden und Ländern gegenüber Vordienstzeiten beim Bund geführt hätte.

Zu § 26 Abs. 2 Z. 4 VBG:

Anpassung an § 12 GehG

Zu § 30 Abs. 4a und 4b, § 74 Abs. 4a und 4b, § 91 Abs. 4a und 4b GehG sowie § 73 Abs. 3a und Abs. 3b VBG:

Die Opting-Out-Regelung für Bedienstete, die eine Funktionszulage beziehen, mit denen sämtliche Mehrleistungen als abgegolten gelten, wird um ein Jahr verlängert. Die 40-Stunden-Obergrenze für die Anordnung von Mehrdienstleistungen bzw. für die Pauschalierung von Überstunden bleibt aufrecht. Darüber hinausgehende Diensterbringung ist nicht als Leistung von Überstunden abzugelten, sondern ausschließlich 1:1 in Freizeit auszugleichen.

Zu § 34, § 75, § 92, § 106 und § 117e GehG:

Die durch die Bundesbesoldungsreform 2015 notwendig gewordene Anpassung der Bestimmungen zu den Verwendungszulagen hat zu einem Berechnungsmodus geführt, der wegen seines hohen Abstraktionsgrades, seiner formelartigen Ausgestaltung und der vielschichtigen Übergangsbestimmungen eine besondere Herausforderung für den Vollzug bedeutet. Zugleich hat sich im Vollzug gezeigt, dass die jüngsten Anpassungen der Bestimmungen teilweise vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Veränderungen bei der Höhe der Verwendungszulagen zur Folge hatten (z.B. bei bestimmten Gruppen von Bediensteten, die sich bereits in der letzten Gehaltsstufe befinden). Im Interesse eines effizienten und einheitlichen Vollzugs sowie zur Wahrung der Ansprüche der Beamtinnen und Beamten erfolgt daher eine umfassende Neuregelung der Verwendungszulage, mit der von der bisherigen formelmäßigen Berechnung abgegangen wird. Stattdessen werden die Verwendungszulagen künftig direkt betragsmäßig im Gesetz angeführt. Mit dem Entfall der formelmäßigen Berechnung entfallen auch alle Berechnungen für Ergänzungseinreihungen bzw. Schattenlaufbahnen und damit die zuvor vorgesehenen unterschiedlichen Vorrückungstermine für Grundeinreihungen und Ergänzungseinreihungen. Nach der Neuregelung kann sich die Verwendungszulage daher – wie vor der Bundesbesoldungsreform 2015 – nur gemeinsam mit der Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe ändern und nicht mehr während des Bienniums.

Die Ermittlung der Verwendungszulage erfolgt dabei grundsätzlich anhand der Tabelle nach Abs. 1. Dabei ist jener Betrag maßgebend, der für jene Verwendungsgruppe angeführt ist, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist. Soll also z.B. eine Beamtin oder ein Beamter der Gehaltsstufe 15 der Verwendungsgruppe A 2 eine Verwendungszulage auf A 1 erhalten, dann ist der in der Tabelle für die Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 15 angeführte Betrag heranzuziehen. Dabei ist stets von jener Einstufung auszugehen, die sich aus der Bundesbesoldungsreform 2015 ergibt, also gegenwärtig in der Mehrzahl der Fälle von der Einstufung nach der Überleitung im Februar 2015.

Bei den übergeleiteten Beamtinnen und Beamten existiert im Rahmen der Neuregelung nur noch eine einzige Übergangsbestimmung für die Verwendungszulage: Von 1. März 2015 bis zum Erreichen der Zielstufe nach § 169c Abs. 1 GehG ist die Verwendungszulage dieser Beamtinnen und Beamten nach einer abweichenden Tabelle in Abs. 1a zu bemessen. Ab der Vorrückung in die Zielstufe wird auch für diese Beamtinnen und Beamten die Tabelle in Abs. 1 voll anwendbar.

Ähnlich wie in früheren Fassungen wird auch in der Neuregelung der Sonderfall berücksichtigt, dass einer Beamtin oder einem Beamten in ihrer eigenen (d.h. niedrigeren) Verwendungsgruppe eine höhere Funktionszulage gebühren kann, als sie für den höherwertigen Arbeitsplatz vorgesehen wäre. Zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse wird daher auch künftig nach Abs. 2 in diesen Fällen die Verwendungszulage vermindert. Dabei ist der Betrag für die Verwendungszulage um die Hälfte der Differenz zwischen den Funktionszulagen zu kürzen.

Die in den Tabellen angeführten Beträge gebühren für eine Höherverwendung auf einem Arbeitsplatz der jeweils nächsthöheren Verwendungsgruppe. Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf einem Arbeitsplatz verwendet, dessen Zuordnung mehrere Verwendungsgruppen über der Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten liegt, so sind die dazwischen liegenden Verwendungsgruppen nach Abs. 3 ebenso in die Verwendungszulage einzurechnen. D.h. dass z.B. bei einer Verwendung von PT 5, Gehaltsstufe 15, auf PT 2 nicht nur der für PT 5, Gehaltsstufe 15, angeführte Betrag gebührt, sondern zusätzlich auch die für PT 4 und PT 3 in der Gehaltsstufe 15 angeführten Beträge.

Die im Gesetz angeführten Beträge sind eine Umsetzung des ab 1. März 2015 wirksamen Gehaltsabkommens, d.h. für den Vollzug ab 1. März 2015 ist die Valorisierung nach § 170a Abs. 1 GehG gesondert zu berücksichtigen (Erhöhung um 1,77% und anschließende Aufrundung auf ganze Euro).

Zu § 40 GehG:

Bis zur Bundesbesoldungsreform 2015 war in § 40 eine Verschlechterung des Vorrückungsstichtags für jene Bediensteten vorgesehen, die in A 1 ernannt wurden, ohne zuvor ein Hochschulstudium abgeschlossen zu haben. Ebenso war für den Fall des nachträglichen Studienabschlusses eine entsprechende Verbesserung des Vorrückungsstichtages vorgesehen. Diese Bestimmung ist im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 ebenso entfallen wie alle anderen Bestimmungen zum Vorrückungsstichtag (etwa die entsprechende Regelung für Vertragsbedienstete in § 77 VBG). Dadurch wurde aber versehentlich auch die Rechtsgrundlage für eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung bei jenen Bediensteten, die nach einer Überleitung im Rahmen der Besoldungsreform ein Studium abgeschlossen haben oder noch abschließen werden, beseitigt. Für Vertragsbedienstete wurde daher bereits im Rahmen der Dienstrechts-Novelle 2015 eine entsprechende Neuregelung in § 77 VBG vorgenommen, mit § 40 GehG erfolgt nunmehr eine weitestgehend idente Regelung für Beamtinnen und Beamte.

Wie bei § 77 VBG gelangt auch § 40 GehG zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich zur Anwendung, d.h. der nach § 12a vorgesehene Vorbildungsausgleich bei fehlendem Studium und der besondere Vorbildungsausgleich nach § 40 GehG sind zu addieren auf insgesamt fünf Jahre im Bachelor-Bereich bzw. sieben Jahre im Masterbereich.

Zu § 54c Abs. 4 und § 59e GehG sowie § 48o Abs. 6 VBG:

Es wird klargestellt, dass im Bereich der Dienstzulagen, für deren Bemessung die Differenz zwischen dem Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 zum Gehalt der Verwendungsgruppe L 1 bzw. die Differenz zwischen dem Entgelt der Entlohnungsgruppe l 2a 2 oder l 2a 1 zum Entgelt der Entlohnungsgruppe l 1 heranzuziehen ist, der Unterschied zur Vergleichsstufe immer zwei ganze Stufen umfassen soll und somit vereinfacht wird. Darüber hinaus sollen bei einer Durchrechnung dieselben Perspektiven zur Verfügung stehen wie vor der Überleitung im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015.

Zu § 55 Abs. 2 GehG sowie § 90e Abs. 13 VBG:

Die für den Bereich des Entlohnungsschemas pd durch die Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015, in § 46 Abs. 2 VBG, § 18 Abs. 2 LVG und § 19 Abs. 2 LLVG vorgenommene Anerkennung des Bachelors of Education gemäß § 65 Abs. 1 HG erfolgt nun auch für die Verwendungsgruppe L 2a 2 bzw. die Entlohnungsgruppe l 2a 2.

Zu § 63b Abs. 1 bis 4 und § 116e GehG sowie § 90e Abs. 4 Z 5 VBG:

Zu Abs. 1:

Durch die Dienstrechts-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 120/2012, wurde die Abgeltung der Betreuung der vorwissenschaftlichen Arbeit sowie der Diplomarbeit vom Prüfungstaxengesetz Schulen – Pädagogische Hochschulen in § 63b übergeführt. Ab dem Schuljahr 2015/16 gilt erstmals auch für die berufsbildenden mittleren Schulen die für die abschließenden Prüfungen durch BGBl. I Nr. 52/2010 eingeführte Verpflichtung zur Ausarbeitung einer Abschlussarbeit. Aus systematischen Gründen soll daher die Betreuung der Abschlussarbeit gemeinsam mit der bereits in Abs. 1 geregelten Betreuung der vorwissenschaftlichen Arbeit sowie der Diplomarbeit zusammen geführt werden. Mit der Übernahme der Abgeltung der Abschlussarbeit in § 63b wird die Abgeltungshöhe für die Betreuung dieser Arbeit nicht verändert, sondern der in Anlage 1 Abschnitt IIIa 2b des Prüfungstaxengesetzes Schulen – Pädagogische Hochschulen für die Betreuung der Abschlussarbeit vorgesehene Vergütungssatz unverändert übernommen.

Abs. 1 enthält zugleich eine Aktualisierung der in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallenden abschließenden Arbeiten. Durch die Bezugnahme auf die durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 52/2010 sowie BGBl. I Nr. 97/2015 für die neuen kompetenzorientierten sowie teilzentralen Reife- und teilzentralen Reife- und Diplomprüfungen eingeführten Bestimmungen und durch den damit verbundenen Verweis auf die im SchUG-BKV für die neuen Prüfungsformen vorgesehenen Inkrafttretensbestimmungen ist zugleich der Anwendungsbereich der Abs. 1 und 2 insbesondere in Bezug auf die für das SchUG-BKV zeitlich versetzte Einführung der neuen Prüfungsformen festgelegt.

In Abs. 1 letzter Satz wurde entsprechend der im Prüfungstaxengesetz Schulen – Pädagogische Hochschulen bei der Betreuung einer Arbeit durch mehrere Personen vorgesehenen Aliquotierungsregelung eine Bestimmung für den Fall der gemeinsamen Betreuung einer abschließenden Arbeit durch mehrere Lehrpersonen getroffen; diesfalls soll der für die Betreuung der Arbeit vorgesehene Gesamtbetrag den einzelnen dieselbe Arbeit betreuenden Lehrpersonen im aliquoten Ausmaß gebühren.

Zu Abs. 2:

In Abs. 2 werden die Abschlussarbeit, die vorwissenschaftliche Arbeit und die Diplomarbeit gemäß der schulrechtlichen Terminologie unter dem gemeinsamen Begriff „abschließende Arbeit“ zusammengefasst. Die in Abs. 2 beim Wechsel der betreuenden Lehrperson sowie beim Abbruch der Arbeit für die Abgeltung vorgesehenen Aliquotierungen sollen auch für die Abgeltung der Betreuung der nunmehr in § 63b einbezogenen Abschlussarbeit gelten. Bei einem Wechsel der Betreuungsperson (zB aufgrund einer Versetzung in den Ruhestand, längerem Krankenstand etc.) soll der für die Betreuung der schriftlichen Arbeit vorgesehene Gesamtbetrag den betreffenden Lehrpersonen anteilig nach der geleisteten Betreuungszeit gebühren, für die sie während der Zeit von September bis April des abschließenden Schuljahres zur Betreuerin bzw. zum Betreuer bestellt waren. Für jeden Betreuungsmonat gebührt demgemäß 1/8 des Gesamtbetrages, erfolgt der Wechsel nicht zum Monatsersten sondern während eines Monats ist das für den betreffenden Monat gebührende Achtel des Gesamtbetrages anteilig auf die beiden betroffenen Lehrpersonen aufzuteilen. Für den Fall des Abbruchs der schriftlichen Arbeit durch die Schülerin bzw. den Schüler (zB wegen Beendigung des Schulbesuches) gebührt die Abgeltung der Betreuung bis zum Zeitpunkt des Abbruches der Arbeit.

Zu Abs. 3:

Das Inkrafttreten der Bestimmungen zu den neuen kompetenzorientierten Prüfungen auch für den Bereich der Abschlussprüfung ab dem Schuljahr 2015/16 bedingt die Einbeziehung der Abschlussprüfung in Abs. 3. Zugleich soll durch den Verweis auf die nach den geltenden Prüfungsordnungen zu führenden Arbeitsgruppen ein dynamischer Verweis auf die schulgesetzlich zu den abschließenden Prüfungen zu erlassenden Prüfungsordnungen erfolgen.

Zu Abs. 4:

Die vorgenommenen Änderungen betreffen lediglich Anpassungen an die in den schulrechtlichen Bestimmungen für die stufenweise eingeführten neuen abschließenden Prüfungen eingetretenen Änderungen und bezeichnen die im Übergangsbereich noch nach den alten Prüfungsbestimmungen auslaufend durchzuführenden Prüfungen.

Zu § 169c Abs. 6a und 6b GehG sowie § 94a Abs. 1 VBG:

Bei § 169c Abs. 6a GehG handelt es sich um eine bloße Klarstellung, dass die Bundesbesoldungsreform 2015 die besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten ohne zeitmäßige Einschränkungen umfassend neu regelt. Im Vollzug hat die Formulierung des § 169c Abs. 6 GehG, wonach das pauschal festgesetzte Besoldungsdienstalter „der Bemessung der Bezüge ab 1. März 2015 zugrunde zu legen“ ist, vereinzelt zu der irrigen Annahme geführt, das neue Besoldungssystem sei erst nach dem Überleitungsmonat anzuwenden, weshalb für davor liegende Zeiten und Ansprüche keine Neuregelung vorliege.

Diese Ansicht verkennt, dass mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 ausdrücklich ein Anwendungsverbot für alle älteren Bestimmungen zur Einstufung und Vorrückung normiert wurde (§ 175 Abs. 79 Z 2 und 3 GehG sowie § 100 Abs. 70 Z 2 und 3 VBG). Denn daraus können nur zwei denkbare Rechtsfolgen resultieren: Entweder wollte der Gesetzgeber, dass das neue Besoldungssystem mit seinen Bestimmungen auch auf ältere Sachverhalte angewendet wird, oder er hat eine Regelungslücke geschaffen, indem er altes Recht ohne adäquaten Ersatz aus dem Rechtsbestand eliminiert hat. Für die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke bestehen aber keine Anhaltspunkte: Vielmehr wurde mit den neuen Bestimmungen zum Besoldungsdienstalter zur pauschalen Festsetzung desselben im Rahmen einer Überleitung und zur Einstufung und Vorrückung ein adäquater Ersatz für die früheren §§ 8 und 12 GehG bzw. §§ 19 und 26 VBG geschaffen. Die früheren Gehalts- und Entgelttabellen wurden durch die Bundesbesoldungsreform 2015 in ihrem zeitlichen Wirkungsbereich ohnehin nicht berührt. Damit beinhaltet das geschaffene Besoldungssystem alles, was zur Bemessung von Bezügen für einen bestimmten Zeitraum – ob in der Zukunft oder in der Vergangenheit – erforderlich ist:

 

                  - eine Messgröße für die Einstufung (das Besoldungsdienstalter, § 8 Abs. 1 GehG und § 19 Abs. 1 VBG)

                  - Regelungen zur Ermittlung dieser Messgröße (bei einer oder einem Bestands-Bediensteten durch Überleitung nach § 169c GehG oder § 94a VBG)

                  - Regelungen zur Ermittlung der konkreten Einstufung (§ 8 Abs. 2 GehG bzw. § 19 Abs. 2 VBG)

                  - Gehalts- und Entgelttabellen für die jeweiligen Zeiträume (durch die Bundesbesoldungsreform 2015 unverändert).

Das neue Besoldungssystem ist daher auch dann voll anwendbar, wenn z.B. ein Anspruch für den März 2014 Gegenstand des Verfahrens ist. Das Besoldungsdienstalter ist bei einer Rückrechnung in die Vergangenheit lediglich – entsprechend seiner Konzeption als „anwachsende“ Variable nach § 12 Abs. 1 GehG bzw. nach § 26 Abs. 1 VBG – um die bis zum Ablauf des Überleitungsmonats zurückgelegte Dienstzeit zu vermindern (insoweit für die Vorrückung wirksam). Die Formulierung in § 169c Abs. 6 GehG, wonach das pauschal festgesetzte Besoldungsdienstalter der Bemessung der Bezüge ab 1. März 2015 zugrunde zu legen sei, ist nicht als Einschränkung des zeitlichen Anwendungsbereichs zu verstehen. Das würde auch überhaupt nicht zur restlichen Terminologie und Systematik des GehG passen: Der Gesetzgeber hat Bestimmungen zur Geltung und Anwendbarkeit nämlich systematisch stets im § 175 angesiedelt und dabei unmissverständliche Begriffe wie „anzuwenden“ oder „Inkrafttreten“ verwendet. Die Formulierung in § 169c Abs. 6 GehG ist eine bloße Vollzugsanweisung, das neue Besoldungssystem also erst bei künftigen Bemessungen (ab 1. März 2015) von Amts wegen anzuwenden. Im Umkehrschluss hat eine Rückaufrollung nicht von Amts wegen zu erfolgen, sondern nur bei einem konkreten Begehren einer oder eines Bediensteten. An der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Bestimmungen ändert diese Vollzugsanweisung jedoch nichts. Das entspricht auch den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015, wo zu § 169c Abs. 6 GehG bereits festgehalten wurde: „Mit dieser Festsetzung ist die Überleitung in das neue Besoldungssystem vollzogen, die neueren Bestimmungen einschließlich der neueren Tabellen werden auf die übergeleiteten Bediensteten voll anwendbar“ (585 der Beilagen XXV. GP, S. 12). Mit dieser Bestimmung soll also gerade eben keine Einschränkung der zeitlichen Anwendbarkeit normiert, sondern gegenteilig das neue Besoldungssystem für voll anwendbar erklärt werden.

Dass eine Rückwirkung der Besoldungsreform bereits vom historischen Gesetzgeber nicht ausgeschlossen wurde, ergibt sich auch aus der ursprünglichen Fassung des § 169c Abs. 6 GehG in BGBl. Nr. I 32/2015: Dort wurde nicht auf den 1. März 2015 abgestellt, sondern auf den „Beginn des dem Überleitungsmonat folgenden Monats“. Der Überleitungsmonat liegt in zahlreichen Fällen Jahre in der Vergangenheit. Wenn z.B. der Dezember 2007 als Überleitungsmonat heranzuziehen ist, waren nach der älteren Fassung bereits sämtliche Bezüge ab dem 1. Jänner 2008 von Amts wegen auf Grundlage des Besoldungsdienstalters zu bemessen. Der Gesetzgeber ist somit stets von einer zeitlich zurückwirkenden Ausgestaltung der Bundesbesoldungsreform 2015 ausgegangen. Der Vereinheitlichung dieser Bestimmung hin zum 1. März 2015 durch das BGBl. Nr. 65/2015 lagen – dem Charakter als Vollzugsanweisung entsprechend – rein praktische Erwägungen zugrunde: Bei übergeleiteten Bediensteten mit Überleitungsmonat Februar 2015 war der nächste Monatserste nach dem Überleitungsmonat ohnehin stets der 1. März 2015. Und bei allen anderen übergeleiteten Bediensteten wurde gerade deshalb ein früherer Überleitungsmonat herangezogen, weil sie bis (zumindest) 1. März 2015 keine Bezüge erhielten, für deren Bemessung ein Besoldungsdienstalter erforderlich gewesen wäre. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sollten die Dienstbehörden und Personalstellen daher ab einem einheitlichen Datum zur amtswegigen Verrechnung nach den Bestimmungen der Bundesbesoldungsreform 2015 angehalten werden.

Mit dem neuen Abs. 6a soll daher vor allem klargestellt werden, dass auch für die (Neu-)Bemessung von Bezügen und Vergütungen für Zeiten vor dem 1. März 2015 ausschließlich das (durch Überleitung pauschal festgesetzte) Besoldungsdienstalter maßgebend ist. Eine Anwendung der früheren Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag (§ 12 GehG und § 26 VBG) sowie der Bestimmungen, nach denen der Vorrückungsstichtag für die Einstufung und Vorrückung maßgebend war (§ 8 GehG und § 19 VBG), ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.

Auf die amtswegige Rückaufrollung wurde vom Gesetzgeber vor allem deshalb verzichtet, weil sich aus der Anwendung des neuen Besoldungssystems in Verbindung mit älteren Gehalts- oder Entgelttabellen nicht erwünschte negative Effekte auf die besoldungsrechtliche Stellung in früheren Jahren ergeben können. Diese Effekte sollen mit dem neuen § 169c Abs. 6b GehG bereinigt werden: Bei den vor dem 1. März 2015 gebührenden Bezügen – also jenen, bei denen die alten Gehalts- oder Entgelttabellen maßgebend sind – wird von einem verbesserten Besoldungsdienstalter ausgegangen. Dabei wird das Besoldungsdienstalter um so viele Jahre verbessert, wie in der jeweiligen Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erforderlich sind, um die Höhe der tatsächlich erhaltenen Bezüge zu erreichen. Dadurch soll vermieden werden, dass es rückwirkend zu einer Veränderung der besoldungsrechtlichen Stellung kommt, die sich sogar auf Ansprüche auswirken würde, die gar nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Bundesbesoldungsreform 2015 oder der Problematik der Vordienstzeiten-Anrechnung stehen (etwa bei Nebengebühren, Aufzahlungen zum Wochengeld oder Jubiläumszuwendungen).

Zu § 169e Abs. 6 GehG:

Im Zuge der Umsetzung der Bundesbesoldungsreform 2015 ist es zu unerwünschten Effekten bei den Ergänzungseinreihungen, insbesondere bei den Verwendungszulagen gekommen. Diese Effekte lassen sich darauf zurückführen, dass nach der bisherigen Textierung der Übergangsbestimmungen die Wahrungszulagen voll dem Gehalt der eigenen Einreihung und dem Gehalt in der Ergänzungseinreihung zugerechnet werden. Durch die Wahrungszulagen ergeben sich aber in zahlreichen Fällen auch Ergänzungen auf eine Dienstalterszulage, während Dienstalterszulagen für die Berechnung von Ergänzungseinreihungen nach alter Rechtslage völlig außer Betracht blieben. Durch eine entsprechende Deckelung der Berechnungsgrundlage für Ergänzungseinreihungen (mit dem Betrag der höchsten Gehaltsstufe) wird dieser Effekt bereinigt. Daneben wird aus Gründen der Rechtssicherheit klargestellt, dass die Z 4 (gleiche Funktionsstufe für beide Einreihungen) auch nach der Vorrückung in die Überleitungsstufe noch anzuwenden ist. Eine ausdrückliche Erwähnung wie bei den Z 1 bis 3 ist bislang nur deshalb unterblieben, weil die Z 1 bis 3 in der Überleitungsstufe nur mit ausdrücklichen Maßgaben anwendbar waren, während die Z 4 unverändert angewendet werden konnte.

Durch die umfangreiche Neuregelung der Verwendungszulagen wird die Übergangsbestimmung in § 169e Abs. 6 GehG für diese gegenstandslos, die Einbeziehung der Verwendungszulagen kann daher entfallen. Allfällige rechnerische Übergenüsse, die sich aus der rückwirkenden Neuregelung ergeben, sind nicht herein zu bringen, da diese Bezüge im jeweiligen Monat gemäß § 13 Abs. 1 GehG nicht zu Unrecht empfangen wurden.

Zu § 15 Abs. 2 Z 2 lit. b und c VBG:

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu § 22 Abs. 2 VBG:

Es erfolgt eine Richtigstellung der mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 (betreffend die Bundesbesoldungsreform 2015) festgelegten Entlohnungsstufe, ab der Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a des Entlohnungsschemas I die höhere Verwaltungsdienstzulage zusteht.

Zu § 30 Abs. 1 Z 6 VBG:

Es erfolgt eine notwendige redaktionelle Berichtigung im Zusammenhang mit der Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst, BGBl. I Nr. 211/2013.

Zu § 94a Abs. 6 VBG:

Die bisherige Regelung der Ausbildungsphase bei übergeleiteten Vertragsbediensteten hat sich als übermäßig komplex im Vollzug erwiesen. Daher erfolgt eine Neuregelung, die als allgemeinen Grundsatz formuliert, dass die übergeleiteten Vertragsbediensteten ab Abschluss der Ausbildungsphase so zu stellen sind, als hätten sie die Ausbildungsphase bereits zu Beginn des Überleitungsmonats abgeschlossen. Konkret bedeutet das, dass ab Abschluss der Ausbildungsphase jener Überleitungsbetrag als Bemessungsbasis für die Wahrungszulage dient, der sich bei Anwendung des entsprechenden Entgeltansatzes in § 71 ergeben hätte (der für dieselbe Entlohnungsstufe und dieselbe Entlohnungsgruppe ausgewiesene Betrag). Eine Rückaufrollung der Bezüge vor Abschluss der Ausbildungsphase ist nicht vorgesehen.

Zu § 66 Abs. 12, § 190 Abs. 7, § 191 und § 200 Abs. 1 RStDG:

Mit den Änderungen wird die Besoldung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in bestimmten Leitungsfunktionen an das System des Besoldungsdienstalters angepasst. Die Wahrung ihres Besitzstands und ihrer bisherigen Erwerbsaussichten macht dabei eine Entkoppelung ihrer Bezüge von Verweisen auf die bisherige Gehaltstabelle (auf die Gehaltsgruppen R 2, St 2 und St 3) notwendig. Aus demselben Grund werden bisherige Ergänzungszulagen in Gehaltsbestandteile überführt.

Zu § 170 Abs. 1 und § 200 Abs. 1 RStDG:

Beseitigung von technischen Rechenfehlern bei der Anpassung der Leistungsstrukturzulage an das System des Besoldungsdienstalters.

Zu § 210 Abs. 1 und § 211a RStDG:

Beseitigung von Redaktionsversehen sowie ergänzende Bestimmungen für die Überleitung von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in bestimmten Leitungsfunktionen, die durch die Neuregelung ihrer Bezüge notwendig werden. Aufgrund der Fixbezugs-ähnlichen neuen Regelungen ist eine ausdrückliche Bestimmung erforderlich, wann bei diesen Bediensteten die Verbesserung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs.7 erfolgen soll, da sie keine nächste Vorrückung im Sinne von § 8 Abs. 2 GehG haben.

Zu den Anlagen 3 und 4 RStDG:

Die Anlagen 3 und 4 wurden aufgrund eines Redaktionsversehens aufgehoben und werden nunmehr wieder aufgenommen.

Zu § 23 LDG 1984:

Zum Zeitpunkt der Kundmachung dieser Bestimmung des LDG 1984 war das Gesetzgebungsverfahren des Hochschulgesetzes 2005 noch im Bundesrat anhängig.

Zu § 54 Abs. 3 LLDG 1985:

Mit der Möglichkeit der Verminderung der Lehrverpflichtung im Ausmaß von bis zu vier Werteinheiten soll die Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungsbedürfnissen in das Berufsleben auch weiterhin an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen gefördert werden.

Zu § 32 LVG und § 31 LLVG:

Es erfolgen notwendige redaktionelle Berichtigungen im Zusammenhang mit der Novelle BGBl. I Nr. 65/2015.

Zu § 5 Abs. 3 erster Satz, § 7 Abs. 3 und § 7a RGV 1955:

Anstelle der bisherigen – nicht länger vollziehbaren – (Übergangs-)Regelung des § 7a, nach der Bundesbediensteten für zurückgelegte Eisenbahnstrecken fixe Beträge – die in der Anlage zu § 7a gesetzlich festgelegt sind – gebührten, tritt ein Beförderungszuschuss.

Der Beförderungszuschuss deckt sämtliche Beförderungskosten, insbesondere jene für Massenbeförderungsmittel im Fern- und Nahverkehr ab. Der Beförderungszuschuss beträgt bei einer Weglänge von drei Kilometern 1,64 €, bei neun Kilometern 1,80 €, bei 50 Kilometern 10,00 €, bei 150 Kilometern 20,00 €, bei 300 Kilometern 35,00 € und bei 500 Kilometern 45,00 €.

Werden für eine oder mehrere Teilstrecken die Auslagen nachgewiesen, ist für den Beförderungszuschuss je Wegstrecke die Summe der Weglängen der übrigen Teilstrecken maßgebend.

Zu § 72a RGV 1955:

Klarstellung, welche Gebührenstufe bei Auslandsdienstreisen für Beamtinnen und Beamte der Verwendungsgruppe M ZO 3 zur Anwendung kommt.

Zu § 75a Abs. 3 und 4 RGV 1955:

Redaktionelle Anpassungen.

Zu § 11 Abs. 1 Z 4 PVG:

Aufgrund der Auflösung der Vollzugsdirektion kann auch der dort bisher gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 lit. b bestehende Fachausschuss für die Bediensteten des Exekutivdienstes des Planstellenbereiches Justizanstalten nicht bestehen bleiben. Da in der nunmehrigen neuen Organisationsform das Bundesministerium für Justiz die erstinstanzliche und einzige Dienstbehörde für den Bereich des Straf- und Maßnahmenvollzugs darstellt, verbleibt darüber hinaus auch für die Bestimmung der bisherigen lit. c kein Anwendungsbereich. Diese sah vor, dass für die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten und die Beamtinnen und Beamten der Bewährungshilfe der für diese eingerichtete Zentralausschuss auch die Aufgaben eines Fachausschusses wahrzunehmen hatte, sofern nicht gemäß § 4 PVG für den gesamten Zuständigkeitsbereich der nachgeordneten Dienstbehörde (d.h. der Vollzugsdirektion) ein einziger gemeinsamer Dienststellenausschuss gebildet wurde. Dementsprechend verbleiben für den Bereich des Bundesministeriums für Justiz nur mehr die Fachausschüsse für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten.

Zu § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b PVG:

Die Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes, welche der früheren Vollzugsdirektion zugeordnet waren, sind nunmehr der Zentralstelle (Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen) zugeordnet. Ihre Tätigkeit unterscheidet sich von jener der Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes an den Justizanstalten, sodass die Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes der Zentralleitung im „Zentralausschuss für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung“ vertreten sein sollen.

Zu § 40, § 41 Abs. 2 bis 4, § 42 Abs. 1 und 5,  § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 2 bis 4 und § 47 Abs. 1 B-BSG (CLP-Anpassung):

Mit der Richtlinie 2014/27/EU wurden folgende Richtlinien geändert:

                  - Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (im Folgenden: Richtlinie Sicherheitskennzeichnung), ABl. Nr. L 245 vom 26.08.1992 S. 23, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S.1;

                  - Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (Zehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 348 vom 28.11.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1;

                  - Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216 vom 20.08.1994 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1;

                  - Richtlinie 98/24/EG zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG (im Folgenden: Richtlinie chemische Arbeitsstoffe), ABl. Nr. L 131 vom 05.05.1998, S. 11, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1;

                  - Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (im Folgenden: Karzinogene-Richtlinie), ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 50, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/27/EU, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1.

Die Änderungen erfolgten zwecks Anpassung der genannten Richtlinien an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden: CLP-Verordnung), in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 16 vom 20.01.2011 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1297/2014, ABl. Nr. L 350 vom 06.12.2014 S. 1.

Diese Änderungen waren notwendig, weil mit der (chemikalienrechtlichen) CLP-Verordnung in der Union ein neues System zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen eingeführt worden ist, das auf dem international geltenden Global Harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) im Rahmen der VN-Wirtschaftskommission für Europa beruht. Die (arbeitnehmerschutzrechtlichen) EU-Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG, 98/24/EG sowie 2004/37/EG enthielten aber Verweise auf das frühere (chemikalienrechtliche) Einstufungs- und Kennzeichnungssystem. Die genannten Richtlinien mussten daher geändert werden, um sie an das neue, in der CLP-Verordnung beschriebene System anzupassen.

Diese Richtlinien-Änderungen waren bis 1.6.2015 in nationales Recht umzusetzen.

Auch das österreichische Bedienstetenschutzrecht verweist derzeit noch auf das frühere chemikalienrechtliche Einstufungs- und Kennzeichnungssystem und muss daher geändert werden, um es an das neue, in der CLP-Verordnung beschriebene System anzupassen. Im Bereich des Bedienstetenschutzes bedarf es dazu neben der Änderung des B-BSG einer Änderung der Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (B-KennV), BGBl. II Nr. 414/1999.

Der vorliegende Entwurf einer Änderung des B-BSG dient der Umsetzung der durch die Richtlinie 2014/27/EU vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 98/24/EG (Richtlinie chemische Arbeitsstoffe) sowie einiger der durch die Richtlinie 2014/27/EU vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 92/58/EWG (Richtlinie Sicherheitskennzeichnung) und einer notwendig gewordenen Anpassung an die Richtlinie 2004/37/EG (Karzinogene-Richtlinie).

Im B-BSG, Abschnitt „Arbeitsstoffe“, wurden bereits mit der Novelle BGBl. I Nr. 210/2013 Änderungen vorgenommen, um klarzustellen, welche noch auf das „alte“ Einstufungs- und Kennzeichnungssystem abstellenden Bedienstetenschutzbestimmungen für Arbeitsstoffe gelten, die bereits nach dem System der CLP-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sind.

Nunmehr sind aber zur Umsetzung der o.a. EU-Richtlinie vor allem die Definitionen und Kennzeichnungsvorschriften an das System der CLP-Verordnung anzupassen.

Zum Inhaltsverzeichnis des B-BSG:

Redaktionelle Anpassungen aufgrund des Entfalls des § 96 sowie der Änderung des § 104. § 96 wurde bereits mit der Novelle BGBl. I Nr. 131/2003 aufgehoben, sodass auch der diesbezügliche Eintrag im Inhaltsverzeichnis entfallen kann.

Zu § 40 Abs. 1 B-BSG:

Mit dem in § 40 Abs. 1 aufzunehmenden zweiten Satz wird Art. 4 der Richtlinie 2014/27/EU umgesetzt, durch den Art. 2 lit. b) sublit. i) der Richtlinie 98/24/EG (Richtlinie Chemische Arbeitsstoffe) dahingehend abgeändert wurde, dass als „gefährliche Arbeitsstoffe“ alle chemischen Arbeitsstoffe gelten, „die die Kriterien für die Einstufung als gefährlich in einer der Klassen für physikalische und gesundheitliche Gefahr gemäß der CLP-Verordnung erfüllen, unabhängig davon, ob der chemische Arbeitsstoff aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.“

Zu § 40 Abs. 2 und 3 B-BSG:

Die bisher im B-BSG verwendeten Überbegriffe „explosionsgefährliche“ bzw. „brandgefährliche“ Arbeitsstoffe sollen beibehalten werden. Sie bezeichnen (wie bisher) Arbeitsstoffe mit explosiven, oxidierenden (entzündenden) und entzündbaren Gefährdungsmerkmalen i.S.d. CLP-Verordnung. Der Begriff „entzündend“ zusätzlich zu „oxidierend“ soll verdeutlichen, dass das Ausmaß und die Geschwindigkeit der oxidierenden Eigenschaften die Gefahr der Entzündung anderer Stoffe in sich bergen und es sich nicht um langsam ablaufende, meist weniger gefährliche Oxidationen handelt. Weiters sieht der Entwurf die Unterteilung der explosionsgefährlichen und brandgefährlichen Arbeitsstoffe aufgrund ihrer Gefährdungsmerkmale vor, nach denen auch die CLP-Kennzeichnung erfolgt:

                  - explosionsgefährliche (Abs. 2): CLP-Gefahrenpiktogramm mit Symbol: „explodierende Bombe“ (GHS01). Die von explosionsgefährlichen Stoffen ausgehenden Gefahren sind – neben jenen der Explosion – auch Massenexplosionen, große Gefahren durch Splitter, Spreng- oder Wurfstücke durch Feuer oder Luftdruck.

                  - oxidierend (Abs. 3 Z 1): CLP-Gefahrenpiktogramm mit Symbol: „Flamme über einem Kreis“ (GHS03). Die von oxidierenden (entzündenden) Stoffen ausgehende Gefahr ist auf Grund der starken Oxidationswirkung des Stoffes oder Gemisches jene der Entzündung (anderer Stoffe), wodurch Brände oder Explosionen verursacht oder verstärkt werden können.

                  - entzündbar (Abs. 3 Z 2): CLP-Gefahrenpiktogramm mit Symbol: „Flamme“ (GHS02). Gefahr: Entzündung, die Brände oder Explosionen (< explosive Sprengkräfte) verursachen kann. Die Gefahr, die von entzündbaren Stoffen ausgeht, ist, dass diese bei Entzündung Brände oder Explosionen verursachen können.

Zu § 40 Abs. 2a, 3a und 4a sowie § 107 Abs. XX B-BSG:

Nach den chemikalienrechtlichen Vorschriften dürfen Gemische, die nach den bisherigen Kennzeichnungsvorschriften gekennzeichnet sind, noch bis zum 1.6.2017 in Verkehr gebracht werden. Als Übergangsfrist für die innerbetriebliche Verwendung wird ein Zeitraum von maximal zehn Jahren angenommen, während dessen noch die bisherigen Stoffeigenschaften relevant sein können. Die vorgeschlagenen Abs. 2a, 3a und 4a entsprechen den geltenden Abs. 1, 2 und 3 Z 1 in Verbindung mit Abs. 5 und sollen zehn Jahre nach Ablauf der „Abverkaufsfrist“ des Art. 61 Abs. 4 CLP-VO (1.6.2017) außer Kraft treten.

Zu § 40 Abs. 4 B-BSG:

Der bisher im B-BSG verwendete Überbegriff „gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe“ soll beibehalten werden. Durch die Anpassung an CLP werden die als gesundheitsgefährdend geltenden Arbeitsstoffe in § 40 Abs. 4 nun stärker differenziert. Anstelle der bisherigen 9 Gefährdungsmerkmale (sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich (mindergiftig), ätzend, reizend, krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend, sensibilisierend) treten insgesamt 10 Gefahrenklassen. Unter „akute Toxizität“ sind sehr giftige, giftige und gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe zusammengefasst. Neu hinzu kommen die Gefahrenklassen der „Spezifischen Zielorgan-Toxizität“ (einmalige bzw. wiederholte Exposition) und der „Aspirationsgefahr“. Die spezifische Zielorgan-Toxizität bezeichnet die Fähigkeit eines Stoffes (Gemisches), bestimmte Organe zu schädigen (z.B. Nervensystem, Leber, …). Bisher wurden solche Stoffe als sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich eingestuft. Mit CLP erhalten die Anwenderinnen und Anwender also genauere Informationen als bisher. Als „aspirationsgefährlich“ werden Stoffe eingestuft, die schwere Gesundheitsschäden hervorrufen können, wenn die Stoffe unbeabsichtigt verschluckt werden. Bisher wurden solche Stoffe mit dem R 65 versehen.

Zu § 40 Abs. 4b B-BSG:

Diese Bestimmung entspricht dem geltenden § 40 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6.

Zu § 40 Abs. 5 B-BSG:

Der bisher in § 40 Abs. 5 enthaltene Verweis auf die Definitionen von Stoffeigenschaften im Chemikaliengesetz wurde durch den vorgeschlagenen § 40 Abs. 2a, 3a und 4a obsolet.

Zu § 40 Abs. 7 B-BSG:

Diese Bestimmung ist zur Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie 2014/27/EU erforderlich, durch den Art. 2 lit. b) sublit. i) der Richtlinie 98/24/EG (Richtlinie Chemische Arbeitsstoffe) dahingehend abgeändert wurde, dass nunmehr als „gefährliche Arbeitsstoffe“ alle chemischen Arbeitsstoffe gelten, die die Kriterien für die Einstufung als gefährlich in einer der Klassen für physikalische und gesundheitliche Gefahr gemäß der CLP-Verordnung erfüllen. Dazu gehören auch Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) und auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16).

Zu § 40 Abs. 8 B-BSG:

§ 40 Abs. 8 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 40 Abs. 7 und regelt, wie bereits geltende Bedienstetenschutzvorschriften, die noch auf das bisherige Einstufungssystem von gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen abstellen (z. B. AAV, B-VEXAT), künftig auf Arbeitsstoffe anzuwenden sind, die nach dem CLP-System eingestuft oder zu beurteilen sind. Die Z 1 des bisherigen Abs. 7 (betreffend die Eigenschaft „explosionsgefährlich“) kann entfallen, weil sie durch die Neufassung des Abs. 2 bereits erfasst ist, dadurch erhalten die Z 2 bis 13 des bisherigen Abs. 7 die Ziffernbezeichnung 1 bis 12, sind inhaltlich aber größtenteils unverändert. Lediglich hinsichtlich STOT (spezifische Zielorgan-Toxizität) wird in den Z 5 und 6 vorgeschlagen, dass Bedienstetenschutzvorschriften für Arbeitsstoffe „mit giftigen Eigenschaften“ für STOT-Arbeitsstoffe jeweils Kategorie 1 gelten sollen, während Bestimmungen für Arbeitsstoffe „mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften“ für STOT-einmalige Exposition Kategorien 2 und 3, und STOT-wiederholte Exposition Kategorie 2 gelten sollen. Weiters wurde die Nummerierung der Gefahrenklassen an den Anhang zur CLP-Verordnung angepasst. Die Z 2, 3 und 4 wurden ergänzt, da alle Arten von entzündlichen Aerosolen nach dem ChemG allen Kategorien von entzündbaren Aerosolen eindeutig zuordenbar waren. Da dies infolge unterschiedlicher Einstufungskriterien allgemein nicht widerspruchsfrei möglich ist, wurde eine Textierung gewählt, die auch eine stoffspezifische Zuordnung ermöglicht, wenn sie eindeutig nachgewiesen werden kann, z. B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur. Die Zuordnung entzündbarer Feststoffe (Gefahrenklasse 2.7) zu Arbeitsstoffen mit leicht entzündlichen Eigenschaften wurde richtig gestellt.

Zu § 41 Abs. 2 und 3 B-BSG:

Die Verpflichtungen nach den bisherigen Abs. 2 und 3 (Ermittlung und Beurteilung von Stoffeigenschaften und –gefahren) werden in Abs. 2 zusammengefasst.

Zu § 41 Abs. 4 B-BSG:

In § 41 Abs. 4 werden die Kennzeichnung nach der CLP-Verordnung ergänzt, der Verweis auf das Biozidproduktegesetz aktualisiert und zwecks besserer Lesbarkeit eine Literaliste eingefügt.

Zu § 42 Abs. 1 und 5, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 4 und § 47 Abs. 1 B-BSG:

Die Bestimmungen betreffend CMR-Stoffe bleiben unverändert, es werden lediglich in Klammern die entsprechenden Bezeichnungen nach der CLP-Verordnung ergänzt. § 42 Abs. 5 wird außerdem (ohne inhaltliche Änderung) so umformuliert, dass hier der Ausdruck „beabsichtigte Verwendung“ vermieden wird, weil dieser im Zusammenhang mit biologischen Arbeitsstoffen eine völlig andere Bedeutung hat (vgl. die auch im Geltungsbereich der B-VbA anwendbare Legaldefinition in § 1 Abs. 3 VbA) und hier zu Missverständnissen geführt hat.

Zu § 44 Abs. 2 und 3 B-BSG:

Die Änderungen in § 44 sind zur Umsetzung von Art. 1 Ziffer 4 der Richtlinie 2014/27/EU erforderlich, durch die Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie 92/58/EWG (Richtlinie Sicherheitskennzeichnung) abgeändert wurde. Diese Richtlinienänderung wurde darüber hinaus durch die Festlegung näherer Durchführungsbestimmungen in der mit BGBl. II Nr. 184/2015 erfolgten Novellierung der Kennzeichnungsverordnung – KennV, BGBl. II Nr. 101/1997, umgesetzt, die durch Anwendbarerklärung im Geltungsbereich der Verordnung der Bundesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung – B-KennV, BGBl. II Nr. 414/1999, für den Bereich des Bundesbedienstetenschutzes übernommen werden wird.

In § 44 Abs. 2 wird entsprechend Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie Sicherheitskennzeichnung (92/58/EWG) klargestellt, dass auch sichtbar verlegte Rohrleitungen zu kennzeichnen sind, wenn sie gefährliche Arbeitsstoffe enthalten.

Nicht erfasst von der Kennzeichnungspflicht nach § 44 Abs. 2 sind hingegen Bauwerke von Abwasserableitungsanlagen (wie beispielsweise Kanäle, Schächte, Pumpwerke, Mischwasserbecken, Regenüberlaufbecken).

Die bereits bisher in Abs. 2 enthaltene Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht für Behälter („soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen“) soll beibehalten werden. Zufolge Anhang III Ziffer 1 der Richtlinie Sicherheitskennzeichnung (92/58/EWG) trifft diese Ausnahme zu „für alle Behälter, die bei der Arbeit nur während eines kurzen Zeitraums verwendet werden sowie für Behälter, deren Inhalt oft wechselt, vorausgesetzt, dass angemessene alternative Maßnahmen getroffen werden, insbesondere Informations- und/oder Ausbildungsmaßnahmen, die für das gleiche Schutzniveau sorgen.“

Der bisherige zweite Satz des Abs. 2 soll hier entfallen und wurde mittlerweile in die KennV übernommen; für den Bereich des Bundesbedienstetenschutzes wird die Anwendbarkeit der entsprechenden Bestimmung der KennV in der B-KennV festgelegt werden.

Der in § 44 Abs. 3 aufzunehmende zweite Satz betreffend die Kennzeichnung von Lagerräumen von gefährlichen Arbeitsstoffen entspricht Anhang I Ziffer 12 und Anhang III Ziffer 5 der Richtlinie 92/58/EWG in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU.

Nach derzeitiger Rechtslage (§ 65 Abs. 4 und 5 AAV) müssen Lagerräume für Behälter, die giftige oder ätzende Arbeitsstoffe, verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dieser Art oder nicht atembare Gase enthalten, sowie Lagerräume für Behälter, die brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sowie verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase dieser Art enthalten, bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und gegen Zutritt Unbefugter gesichert sein. Dies gilt auch für Lagerungen von Arbeitsstoffen außerhalb von Lagerräumen (§ 65 Abs. 6 AAV). Diese Regelungen der AAV gelten unabhängig von Lagermenge, von konkreter Gefahr und von der allenfalls vorhandenen Behälterkennzeichnung.

Anhang I Ziffer 12 der Richtlinie 92/58/EWG in der Fassung des Art. 1 Z 2 der Richtlinie 2014/27/EU sieht hingegen vor, dass Räume oder Bereiche, die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Stoffe oder Gemische verwendet werden, (nur dann) zu kennzeichnen sind, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer für den genannten Zweck ausreichenden Kennzeichnung versehen sind. Die Regelungen der AAV wurden durch EU-konforme, sachlich differenzierte Durchführungsbestimmungen zu dem neuen § 44 Abs. 3 zweiter Satz in der KennV ersetzt, die in dieser Hinsicht für den Bereich des Bundesbedienstetenschutzes in der B-KennV für anwendbar zu erklären sein werden.

Zu § 97 B-BSG:

Rechtsbereinigung: Diese Bestimmung ist mit Inkrafttreten der Bundes-Arbeitsstättenverordnung – B-AStV, BGBl. II Nr. 352/2002, am 1.10.2002 gegenstandslos geworden.

Zu § 98 Abs. 1 und 6 B-BSG:

Rechtsbereinigung: § 98 Abs. 1 und 6 ist mit Inkrafttreten der Bundes-Arbeitsmittelverordnung – B-AM-VO, BGBl. II Nr. 392/2002, am 1.11.2002 gegenstandslos geworden.

Zu § 99 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 B-BSG:

Rechtsbereinigung: § 99 Abs. 1 letzter Satz ist mit Inkrafttreten der Verordnung biologische Arbeitsstoffe – B-VbA, BGBl. II Nr. 415/1999, am 1.1.2000 gegenstandslos geworden.

§ 99 Abs. 2 wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegenstandslos, weil § 44 Abs. 2 und 5 B-BSG nunmehr in Kraft gesetzt werden.

Zu § 99 Abs. 5 und 6 B-BSG:

Zunächst wird Abs. 5 aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit in Ziffern gegliedert. Die Z 1 bis 3 sind unverändert geltendes Recht; Änderungen finden sich ausschließlich in den nunmehrigen Z 4 und 5, und diese dienen der Rechtsbereinigung. § 99 Abs. 5 ordnet das Weitergelten einzelner Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung an, u.a. des § 55 Abs. 2 AAV, der für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen eine Ausnahme vom Substitutionsgebot enthält. Diese aus dem Jahr 1984 stammende Ausnahme ist aufgrund des technischen Fortschritts mittlerweile EU-richtlinienwidrig geworden, weil Benzol – als eindeutig krebserzeugender Arbeitsstoff – nach Art. 4 der Karzinogene-Richtlinie 2004/37/EG am Arbeitsplatz zu ersetzen ist, soweit dies technisch möglich ist. Mittlerweile ist es technisch möglich, bei zweitaktmotorbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln (insbesondere Kettensägen, Motorsensen, Heckenscheren…) benzolhältige Treibstoffe durch Alkylatbenzin (Gerätebenzin) zu ersetzen, sodass hinsichtlich dieses Verwendungszwecks die Ausnahme vom Substitutionsgebot nicht mehr richtlinienkonform ist. Unberührt davon bleibt die weiterhin bestehende Ausnahme vom Substitutionsgebot für den gesamten KFZ-Bereich und für Arbeitsmittel mit Viertaktmotoren. Die Änderungen in § 55 Abs. 4 und 5 AAV dienen ebenfalls der Rechtsbereinigung, weil den genannten Bestimmungen durch die Neufassung des § 44 Abs. 3 derogiert wird.

§ 99 Abs. 6 ist eine Übergangsbestimmung für Arbeitsstoffe, die noch nach dem bisherigen System entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 ChemG 1996 eingestuft oder gekennzeichnet sind. Zufolge Art. 61 Abs. 4 der CLP-VO dürfen diese noch bis 1.6.2017 „abverkauft“ werden, sodass damit zu rechnen ist, dass sie innerbetrieblich (also als Arbeitsstoffe) darüber hinaus noch mehrere Jahre verwendet werden. Zur Klarstellung, welche „neuen“ Arbeitnehmerschutzvorschriften für solche Arbeitsstoffe jeweils anzuwenden sind, ist § 40 Abs. 8 sinngemäß heranzuziehen: § 40 Abs. 8 regelt den Fall, dass ein Arbeitsstoff bereits nach neuem System gekennzeichnet ist, während die Rechtsvorschrift noch auf das alte System abstellt; § 99 Abs. 6 regelt den umgekehrten Fall, dass nämlich ein Arbeitsstoff noch nach dem alten System gekennzeichnet ist, die Rechtsvorschrift aber bereits auf das neue System abstellt.

Zu § 100 Abs. 1 B-BSG:

Rechtsbereinigung: § 100 Abs. 1 ist mit Inkrafttreten der Verordnung Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – B-VGÜ, BGBl. II Nr. 15/2000, am 1.2.2000 gegenstandslos geworden.

Zu § 101 Abs. 2 erster Satz B-BSG:

Rechtsbereinigung: § 101 Abs. 2 erster Satz ist mit Inkrafttreten der Verordnung Schutz der Bediensteten vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen – B-VOLV, BGBl II Nr. 90/2006, am 1.3.2006 gegenstandslos geworden.

Zu § 104 Abs. 2 B-BSG:

Es handelt sich um redaktionelle Berichtigungen. § 96 ist bereits mit BGBl. I Nr. 131/2003 außer Kraft getreten, § 97 wird nunmehr aufgehoben.

Zu § 107 Abs. XX B-BSG:

Als Inkrafttretenszeitpunkt der Novelle ist der der Kundmachung folgende Tag vorgesehen. Für das Außerkrafttreten der Begriffsbestimmungen für gefährliche Arbeitsstoffe, die noch auf die Stoffeigenschaften nach dem ChemG abstellen, ist der 1.6.2027 vorgesehen, weil damit gerechnet wird, dass Arbeitsstoffe mit „alter“ Einstufung und Kennzeichnung, die gemäß Art. 61 Abs. 4 CLP-VO bis 1.6.2017 „abverkauft“ werden dürfen, nach weiteren 10 Jahren auch innerbetrieblich nicht mehr verwendet werden.

Zu § 49k Abs. 7 Bezügegesetz:

Die mit dieser Bestimmung geregelte Mitteilungspflicht des Landes an den Bund für das Entstehen oder die Änderung eines Aufwandes sowie die Regelung des Eintritts der Verjährung des Ersatzanspruches auf Aufwand nach drei Jahren dient der Rechtssicherheit und der administrativen Vereinfachung. Zudem waren auch bisher schon für Leistungen nach dem Bezügegesetz Verjährungsbestimmungen im Bezügegesetz vorgesehen.

Zu § 16 Abs. 6 ProkG:

Redaktionelle Klarstellung, da vertragliche Prokuraturanwälte nicht ernannt werden.