Allgemeiner Teil

Mit diesem Bundesgesetz soll eine Klarstellung zu § 144 ABGB getroffen und eine Unklarheit bei der Stellung eines Teilzeitantrages beseitigt werden.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 (Arbeitsrecht) und Z 16 (Dienstrecht) sowie auf Art. 21 Abs. 2 B-VG (Arbeitnehmerschutz der Bediensteten in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände).

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979):

Zu Z 1 (§ 15j Abs. 2):

Bisher war unklar, ob eine Dienstnehmerin einen Teilzzeitantrag zurückziehen und einen neuen Antrag einbringen kann, wenn sie z.B. erkennt, dass der ursprüngliche Antrag keine innerbetriebliche Zustimmung finden wird.

Zu Artikel 2 (Änderung des Väter-Karenzgesetzes):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1a):

Mit Erkenntnis vom 10.12.2013, G 16/2013, G 44/2013, hob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) Teile des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG) auf. Die Möglichkeiten medizinisch unterstützter Fortpflanzung sollen – dem Erkenntnis des VfGH folgend – miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebenden Frauen offen stehen. Mit § 144 Abs. 2 und 4 ABGB werden einer Frau, deren Lebensgefährtin oder eingetragene Partnerin durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung schwanger wird, die Rechte und Pflichten eines Elternteiles eingeräumt. Demgemäß sollen diesen Frauen, auf der Regelung des § 144 ABGB fußend, auch die Möglichkeiten der Elternkarenz nach dem VKG offen stehen. Diese Erweiterung des Geltungsbereiches des VKG ist insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. Nr. 303 vom 02.12.2000 S 16, geboten.

Zu Z 2 (§ 8b Abs. 2):

Sie die Erläuterung zu Art 1 Z 1.