908 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (897 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und das Kapitalmarktgesetz geändert werden

Hauptgesichtspunkte des Gesetzentwurfs:

Die durch die Umsetzung der neuen Richtlinie 2013/50/EU zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013, S. 13, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 14 vom 18.01.2014, S. 35 indizierte Börsegesetznovelle sieht auch ein Verwaltungsstrafen-Regime mit, gemessen am bisherigen Strafenniveau bei Verletzung der bisherigen Transparenzvorschriften, besonders hohen Geldstrafen bei Verletzung von Transparenzvorschriften vor.

Die Transparenzrichtlinie zählt jene Tatbestände auf, für die das neue, hohe Sanktionsregime zwingend von den Mitgliedstaaten vorzusehen ist (Mindestharmonisierung).

Der Gesetzentwurf orientiert sich an den Mindestvorgaben der Transparenzrichtlinie und ordnet die Strafbestimmungen zu den Transparenzvorschriften in der Börsegesetznovelle jenen Tatbeständen zu, die unter das nach der Transparenzrichtlinie vorgesehene höhere Sanktionsregime fallen. Davon getrennt werden nun jene Bestimmungen geregelt, welche schon bislang nach den Strafbestimmungen des BörseG sanktioniert werden konnten, aber die Strafen nicht oder nicht in derselben Höhe durch EU-Recht vorgegeben wurden.

Die Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds, ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015, S. 98, legt einheitliche Vorschriften für die Zulassung, die Anlagepolitik und die Bedingungen für die Tätigkeit von alternativen Investmentfonds mit Sitz in der Union fest, die in der Union als europäische langfristige Investmentfonds („ELTIF“) vertrieben werden dürfen.

Der vorliegende Gesetzentwurf soll jene Bestimmungen in das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz einfügen, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2015/760 in Österreich wirksam werden kann. Dementsprechend muss insbesondere eine zuständige Behörde, die die in der Verordnung (EU) 2015/760 vorgesehenen Aufgaben hinsichtlich der Registrierung und Beaufsichtigung der ELTIF wahrnimmt, benannt werden. Überdies müssen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2015/760 und die für einen wirkungsvollen Vollzug notwendigen sonstigen begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften vorgesehen werden.

Weiters werden redaktionelle Berichtigungen und technische Anpassungen vorgenommen.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 1. Dezember 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Kai Jan Krainer die Abgeordneten Mag. Christoph Vavrik, Ing. Mag. Werner Groiß, MMMag. Dr. Axel Kassegger, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Mag. Bruno Rossmann, Dr. Christoph Matznetter sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (897 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 12 01

                                 Kai Jan Krainer                                                       Mag. Andreas Zakostelsky

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann