909 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (898 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Nationalbankgesetz 1984 und das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert werden

Durch die SRMV wird ein Einheitlicher Abwicklungsmechanismus („Single Resolution Mechanism“; „SRM“) in allen Mitgliedstaaten der Eurozone geschaffen, der am 1.1.2016 seine operative Tätigkeit aufnehmen wird. Dies soll insbesondere zur möglichst einheitlichen Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen in Bezug auf bestimmte Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute beitragen, indem die diesbezügliche Entscheidungskompetenz auf den durch die SRMV geschaffenen Ausschuss für einheitliche Abwicklung (in der Folge „Ausschuss“) übertragen wird. Gemäß Art. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 SRMV ist der Ausschuss künftig für die Erstellung von Abwicklungsplänen und für alle Beschlüsse im Rahmen der Abwicklung in Bezug auf bedeutende und der unmittelbaren Aufsicht durch die Europäische Zentralbank unterliegende Unternehmen und Gruppen sowie grenzüberschreitende Gruppen zuständig. Allerdings müssen die nationalen Abwicklungsbehörden den Ausschuss bei der Planung und Durchführung der von ihm gefassten Abwicklungsbeschlüsse unterstützen. Für die Abwicklung anderer Unternehmen und Gruppen sind weiterhin die nationalen Abwicklungsbehörden zuständig. Gleiches gilt für CRR-Wertpapierfirmen, die keiner konsolidierten Beaufsichtigung unterliegen (im Weiteren „Bestimmte Wertpapierfirmen“), und Zweigstellen von Instituten, die außerhalb der Union niedergelassen sind, da diese nicht vom Anwendungsbereich der SRMV erfasst sind. Insgesamt ergeben sich dadurch Änderungen des Anwendungsbereiches des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, sowie eine geänderte Zuständigkeitsverteilung im Bereich der Abwicklung von Kreditinstituten und anderen von der SRMV erfassten Unternehmen.

Aufgrund dieser Änderungen werden im vorliegenden Entwurf notwendige Begleitmaßnahmen sowie gesetzliche Klarstellungen hinsichtlich der Zusammenarbeit im Rahmen des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus getroffen. Beispielsweise wird klargestellt, dass die Abwicklungsbehörde ihre Befugnisse, Aufgaben und Pflichten gemäß dem BaSAG nur soweit wahrzunehmen hat, als diese nicht dem Ausschuss zukommen. Außerdem wird normiert, dass sie Beschlüsse des Ausschusses umzusetzen sowie dessen Leitlinien und Anweisungen zu beachten hat. Ferner werden Aufsichtsbefugnisse der Abwicklungsbehörde (Auskunfts-, Informationseinholungs- und Vor-Ort-Prüfungsbefugnisse) festgelegt, die erforderlich sind, damit diese ihren Verpflichtungen im Rahmen des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus nachkommen kann. Schließlich werden auch die Modalitäten der Vollstreckung von Beschlüssen des Ausschusses über die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern geregelt und – im Sinne einer effizienten Abwicklung – die Möglichkeit eines vereinfachten Verfahrens für Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen.

Ein weiterer zentraler Bestandteil im Rahmen des Einheitlichen Abwicklungsmechanismus ist die schrittweise Schaffung eines Einheitlichen Abwicklungsfonds („Single Resolution Fund“; „SRF“) zur Unterstützung der Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen. Der Ausschuss verwaltet den Einheitlichen Abwicklungsfonds und entscheidet über dessen Inanspruchnahme. Da der Einheitliche Abwicklungsfonds im Anwendungsbereich der SRMV an die Stelle der auf Basis der Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) national eingerichteten Abwicklungsfinanzierungsmechanismen tritt, führt dessen Einrichtung dazu, dass der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus gemäß dem BaSAG künftig nur noch der effektiven Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und -befugnissen auf Bestimmte Wertpapierfirmen und Zweigstellen dient. Bedingt durch diese Änderungen im Bereich der Abwicklungsfinanzierung enthält der vorliegende Entwurf die erforderlichen gesetzlichen Anpassungen. Dazu zählt insbesondere die Regelung der Einhebung von Beiträgen an den Einheitlichen Abwicklungsfonds sowie die Übertragung von Beiträgen an die der Republik Österreich zugewiesene Kammer des Einheitlichen Abwicklungsfonds durch die Abwicklungsbehörde. Des Weiteren wird festgelegt, dass die Abwicklungsbehörde die Befugnisse des Bundes aus dem Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge, BGBl. III Nr. xxx/201X, ausüben kann, wobei selbstverständlich die Befugnisausübung an die Ratifizierung des sich gerade in parlamentarischer Behandlung befindlichen Übereinkommens (RV 727 der Beilagen XXV. GP – Staatsvertrag) gebunden ist.

Die Richtlinie 2014/17/EU wird hinsichtlich der zivilrechtlichen Bestimmungen mit dem Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz – HIKrG umgesetzt. Mit den vorgeschlagenen Änderungen im Bankwesengesetz sollen jene aufsichtsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie umgesetzt werden, die sich an Kreditinstitute als Kreditgeber richten und von der zuständigen nationalen Behörde zu überwachen sind. Dabei handelt es sich um die Anforderungen an das Personal von Kreditgebern in Bezug auf ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten und um Vergütungsbestimmungen für dieses Personal.

Neben den erwähnten Begleitmaßnahmen zur SRMV und den Änderungen hinsichtlich Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher werden redaktionelle und systematisch notwendige Anpassungen im BaSAG, im Bankwesengesetz – BWG, BGBl Nr. 532/1993, im Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001, im Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, im Nationalbankgesetz 1984, BGBl. I 1984/50 und im Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015 vorgenommen.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 1. Dezember 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim die Abgeordneten Mag. Werner Kogler und MMag. DDr. Hubert Fuchs sowie der Bundesminister für Finanzen Dr. Johann Georg Schelling.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, N, dagegen: F, T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (898 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 12 01

                            Dr. Johannes Jarolim                                                  Mag. Andreas Zakostelsky

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann