920 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für innere Angelegenheiten

über den Antrag 311/A(E) der Abgeordneten Martina Schenk, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Möglichkeit der Durchführung eines Gnadenschusses (Fangschusses) durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“

Die Abgeordneten Martina Schenk, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 27. März 2015 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Werden Wild-, Haus- und Nutztiere im Straßenverkehr verletzt und sind am Verenden, ist es laut momentanen Regelungen einem hinzugerufenen Polizisten nicht möglich, diesem Tier einen Gnadenschuss zu versetzten. Es muss ein Tierarzt oder ein Jagdausübungsberechtigter geholt werden, um den Gnadenschuss durchzuführen. Bis zum Eintreffen der berechtigten Personen leidet das Tier unnötige Qualen. Aus diesem Grund soll es auch Polizisten möglich sein dem Tier den Gnadenschuss erteilen zu können, wenn ersichtlich ist, dass das Tier nicht mehr geheilt werden kann und verendet. Laut Definition ist ein Gnaden- oder Fangschuss jeder Schuss, der dazu dient, ein verendendes Tier von seinen Leiden zu erlösen.

Gemäß § 6 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur von einem Tierarzt durchgeführt werden. Jedoch ist gemäß § 6 Abs. 4 Z. 4 TSchG in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen, eine Ausnahme von der Tötung durch einen Tierarzt vorgesehen. Somit würde das Tierschutzgesetz in diesem Fall auch einem Gnadenschuss durch Organe der Polizei nicht entgegenstehen.

Das Waffengebrauchsgesetz regelt den Waffengebrauch im Rahmen der polizeilichen Zwangsbefugnisse. Demnach dürfen Organe der Bundespolizei und der Gemeindewachkörper in Ausübung ihres Dienstes ihre Dienstwaffen nur in den folgenden Fällen zum Einsatz bringen:

1.   im Falle gerechter Notwehr;

2.   zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes;

3.   zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme;

4.   zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person;

5.   zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr.

Der Gnadenschuss für verletzte Tiere ist im Waffengebrauchsgesetz somit nicht geregelt.

Jedoch ist mittels Erlass des BM.I geregelt, dass die Ansicht geteilt wird, dass mangels einer entsprechenden Mitwirkungsverpflichtung der Sicherheitsexekutive nach dem Tierschutzgesetz und anderer landesgesetzlicher Ermächtigungen die Abgabe von Fang- bzw. Gnadenschüssen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht zu deren gesetzlichen Aufgaben zählt.“


 

Der Ausschuss für innere Angelegenheiten hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 1. Dezember 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Christoph Hagen die Abgeordneten Werner Amon, MBA, Dr. Walter Rosenkranz und Dr. Peter Pilz.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag der Abgeordneten Martina Schenk, Kolleginnen und Kollegen nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (für den Antrag: G, T, dagegen: S, V, F, N).

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für innere Angelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2015 12 01

                                Christoph Hagen                                                                     Otto Pendl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann