921 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Unterrichtsausschusses

über die Regierungsvorlage (893 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das BIFIE-Gesetz 2008 geändert wird

Die Notwendigkeit einer inhaltlichen und organisatorischen Neuausrichtung des Bundesinstituts für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) hat sich über die letzten Jahre hindurch verstärkt abgezeichnet. Der Entwurf legt den Grundstein für die durchzuführenden strukturellen Änderungen, die Ende 2016 abgeschlossen sein sollen. Mit Jänner 2017 soll sich das BIFIE mit seinen neu zu besetzenden bzw. zu bestellenden Organen (Direktor oder Direktorin, Aufsichtsrat, wissenschaftlicher Beirat) in voller Kraft den neuen Herausforderungen widmen können.

In inhaltlicher Hinsicht strebt der vorliegende Entwurf eine Konzentration auf die wissenschaftliche Ausrichtung der Tätigkeiten des BIFIE an. Die eher dem Hoheitsvollzug zuzuordnende Aufgabe der Entwicklung, Implementierung und Auswertung der neuen standardisierten, kompetenzorientierten Reifeprüfung soll in die alleinige Ressortverantwortung des Bundesministeriums für Bildung und Frauen (BMBF) übertragen werden, sodass sich das BIFIE künftig ausschließlich den wissenschaftlichen Aufgaben der Bildungsforschung, des Monitoring und der Unterstützung der Qualitätsentwicklung einschließlich der nationalen Bildungsberichterstattung widmen kann.

In organisatorischer Hinsicht sollen primär die Organe des BIFIE neu platziert werden, was eine Neubesetzung der Organe bedingt. Statt der bisherigen Doppelleitung (Direktorium) soll künftig ein Direktor oder eine Direktorin die Leitung des BIFIE innehaben. Die Aufgaben sowohl des Aufsichtsrates als auch des wissenschaftlichen Beirates werden ausgebaut und zum Teil miteinander verschränkt. Der Aufsichtsrat soll verstärkt Aufgaben der kaufmännisch-wirtschaftlichen Steuerung und Kontrolle übernehmen, wie sie derzeit beim zuständigen Regierungsmitglied verankert sind. Die Festlegung grundlegender Zielrichtungen und Aufgaben, wie sie in den Dreijahresplänen verbindlich festzulegen sind, verbleibt bei der zuständigen Bundesministerin für Bildung und Frauen. Qualitative Anforderungen an die Amtsinhaber und Amtsinhaberinnen bzw. Mitglieder der ab 1. Jänner 2017 neu zu bestellenden Organe sollen die Qualität sowohl der Aufgabenbewältigung als auch der kaufmännischen Führung des BIFIE gewährleisten.

Die dem BIFIE vom BMBF jährlich zu leistende Basiszuwendung ist in § 16 Abs. 1 des BIFIE-Gesetzes bis einschließlich 2015 mit 13 Millionen Euro festgelegt. Ab dem Jahr 2016 besteht keine gesetzliche Festlegung einer Basiszuwendung, sodass die Neuregelung dieses Bereiches ein wesentlicher Bestandteil dieses Entwurfes ist.

Der neu gefasste § 16 Abs. 3 soll der zuständigen Bundesministerin für Bildung und Frauen weiterhin die Möglichkeit eröffnen, dem BIFIE in einem sehr eng gefassten Rahmen zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Diese zusätzlichen Mittel, die mit einem Höchstbetrag von insgesamt 800 000 Euro für die Jahre 2017 bis 2019 gedeckelt sind, sollen zweckgebunden ausschließlich für zusätzliche und unvorhergesehene Projekte des BIFIE verwendet werden dürfen. Weiters ist vorgesehen, dass für jedes solcherart finanzierte Projekt vorab ein detaillierter Projektplan zu erstellen ist, der der Genehmigung sowohl des Aufsichtsrates als auch der zuständigen Bundesministerin für Bildung und Frauen bedarf. Im Detail wird auf die Ausführungen in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung verwiesen.

 

Der Unterrichtsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Dezember 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Mag. Elisabeth Grossmann die Abgeordneten Brigitte Jank, Dr. Karlheinz Töchterle, Dr. Harald Walser, Mag. Dr. Matthias Strolz. Christoph Hagen, Sigrid Maurer und Daniela Holzinger-Vogtenhuber, BA sowie die Bundesministerin für Bildung und Frauen Gabriele Heinisch-Hosek und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Walter Rosenkranz.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf  mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, N, dagegen: F, G, T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (893 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 12 02

                       Mag. Elisabeth Grossmann                                                Dr. Walter Rosenkranz

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann