929 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (852 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Bewährungshilfegesetz geändert werden, und mit dem ein Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen nach §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 sowie §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch erlassen wird (JGG-ÄndG 2015)

 

Mit dem Jugendgerichtsgesetz 1928, dem Jugendgerichtsgesetz 1961 und dem heute geltenden Jugendgerichtsgesetz 1988 besteht in Österreich eine lange – auch international viel beachtete – Tradition, der bei vielen Menschen in der Phase des Übergangs vom Kind zum Erwachsenen („Adoleszenzkrise“) erhöhten Neigung (auch) zur Begehung von Straftaten – die aber bei den meisten episodenhaft bleibt – durch besondere Bestimmungen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts Rechnung zu tragen. Immer wieder haben sich Bestimmungen des Jugendstrafrechts so erfolgreich erwiesen, dass sie nach einiger Zeit ins allgemeine Strafrecht übernommen wurden (so ist die aus dem heutigen österreichischen Strafrecht nicht mehr wegzudenkende allgemeine Diversion zunächst im JGG 1988 eingeführt und 1999 in die Strafprozessordnung übernommen worden); es wird daher von einer Vorreiterrolle des Jugendstrafrechts gesprochen.

Die letzte größere Reform des Jugendstrafrechts erfolgte mit 1. Juli 2001 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2001; einerseits wurde die obere Grenze des Anwendungsbereiches des Jugendstrafrechts auf das vollendete 18. Lebensjahr herabgesetzt, andererseits wurden für die Altersgruppe der „jungen Erwachsenen“ (ab Vollendung des 18. bis einschließlich 20. Lebensjahr) – ähnlich den Bestimmungen in Deutschland für „Heranwachsende“ – einzelne Bestimmungen des Jugendstrafrechts (sowohl materielle als auch prozessuale) anwendbar gemacht und die Strafsachen gegen junge Erwachsene in die Zuständigkeit der gleichen Gerichtsabteilungen gegeben wie Jugendstrafsachen.

In den letzten Jahren haben sich mehrere interessierte Kreise aus Lehre und Praxis mit Verbesserungsvorschlägen zum Jugendstrafrecht befasst: die Fachgruppe Jugendrichter der Richtervereinigung („Tamsweger Thesen“), die Arbeitsgruppe Jugend im Recht (ehemals Arbeitsgruppe Kriminalpolitik und Jugendrecht), die im Juli 2012 Thesen zu einer Reform des Jugendstrafrechts in Anlehnung an die „Tamsweger Thesen“ vorlegte (JSt 2012, 221), und die Kriminalpolitische Initiative.

In der letzten Legislaturperiode erhielt die Reformdebatte zusätzliche Dynamik durch die Einsetzung des Runden Tisches (auch: Task Force) „Untersuchungshaft für Jugendliche – Vermeidung, Verkürzung, Vollziehung“ durch die Bundesministerin für Justiz Univ.-Prof. Dr. Beatrix Karl im Juli 2013. Der Runde Tisch bezog einen breiten Kreis von Stakeholdern ein; er befasste sich mit verschiedensten organisatorischen Maßnahmen (vor allem im Bereich des Strafvollzuges), aber auch mit legistischen Vorschlägen. Der im Oktober 2013 vorgelegte Abschlussbericht enthält eine Zusammenstellung all dieser Maßnahmen. Diese werden seither Schritt für Schritt umgesetzt; neben Maßnahmen im Bereich des Strafvollzuges seien hier die Schaffung der Möglichkeit, Jugendliche als Alternative zur Haft in sozialtherapeutischen Wohneinrichtungen unterzubringen, die Einführung von Sozialnetzkonferenzen sowie der schrittweise bundesweite Ausbau der Jugendgerichtshilfe genannt.

Unmittelbar auf die Ergebnisse des Runden Tisches aufbauend, sieht das Regierungsprogramm der aktuellen Legislaturperiode (2013 bis 2018) im Abschnitt „Justiz“ zunächst die „Prüfung und Umsetzung der Ergebnisse der Task Force“ vor, darüber hinausgehend aber auch allgemein die „Modernisierung des Jugendstrafrechts bzw. des Heranwachsendenstrafrechts“. Weiters setzt sich das Regierungsprogramm im Bereich der Justiz auch zum Ziel, eine „Entlastung der Justiz durch weiteren Ausbau des Public-Private-Partnership-Modells im nicht hoheitlichen Bereich (Justizbetreuungsagentur)“ zu erreichen.

Der vorliegende Entwurf greift große Teile der legistischen Vorschläge des Runden Tisches, aber auch Vorschläge der oben erwähnten Reformkreise sowie einzelne weitere Vorschläge aus Lehre und Praxis (z.B. Schroll in Fuchs-FS, S. 483) auf und versteht sich daher als (weitgehende) Umsetzung der zitierten Punkte des Regierungsprogramms. Hauptziel ist das – von breiten Teilen der Öffentlichkeit unterstützte – Anliegen, junge Menschen nur dann und nur so lange in Haft zu nehmen, wenn und wie dies wirklich unumgänglich ist. Damit soll auch ein Beitrag zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention geleistet werden.

Derzeit wird im Rahmen der EU an einem Gesetzesvorhaben beraten, das Umsetzungsbedarf im JGG nach sich ziehen wird: am Vorschlag der EK zu einer Richtlinie über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte Kinder, COM(2013) 822; siehe dazu Zeder, JSt 2014, 36. Da sich allerdings einzelne Bestimmungen der künftigen Richtlinie inhaltlich mit einzelnen Reformvorschlägen überschneiden, wurden diese nicht in diesen Entwurf aufgenommen, sondern werden für die in etwa zwei Jahren anstehende Umsetzung der künftigen Richtlinie zurückgestellt; dies gilt insbesondere für das Thema notwendige Verteidigung.

 

Mit Erkenntnis vom 21. Juni 2002, G 6/02, hat der Verfassungsgerichtshof § 209 StGB idF BGBl. Nr. 599/1988 ("Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren") mit Wirkung vom 14. August 2002 als verfassungswidrig aufgehoben. In seiner Entscheidung vom 7. November 2012 in den Beschwerdesachen BNr. 31913/07 u.a. stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung von Art. 14 iVm Art. 8 und 13 EMRK aus dem Grund fest, dass Verurteilungen nach § 209 StGB aF trotz dessen Aufhebung weiterhin im Strafregister aufscheinen.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll nun dieser Entscheidung Folge geleistet werden und die Tilgung von Verurteilungen nach §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch (StGB) sowie deren Vorgängerbestimmungen §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 (StG) ermöglicht werden.

Die Republik Österreich verurteilt jede Form der Diskriminierung, Anfeindung und Gewalt gegen homo- und bisexuelle Frauen und Männer. Sie bedauert, dass homo- und bisexuelle Frauen und Männer in der Vergangenheit schweren Verfolgungen ausgesetzt waren. Der vorliegende Entwurf des Tilgungsgesetzes trägt diesem Umstand Rechnung.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Dezember 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Rouven Ertlschweiger, MSc die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Mag. Albert Steinhauser, Dr. Nikolaus Scherak, Mag. Harald Stefan, Christoph Hagen, Mag. Elisabeth Grossmann, Mag. Philipp Schrangl, Mag. Friedrich Ofenauer, Christian Lausch und Katharina Kucharowits sowie der Bundesminister für Justiz Dr. Wolfgang Brandstetter und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Michaela Steinacker.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker und Dr. Johannes Jarolim einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. 1

Die vorgeschlagene Neuregelung des § 35 Abs. 3a JGG (Durchführung von Haftverhandlungen auch nach Rechtswirksamkeit der Anklageschrift) kann in zwei Themenfelder des § 35 Abs. 3a JGG zu vermeidbaren Problemen führen:

           1. Beginn des Laufs von Haftfristen mit Rechtswirksamkeit der Anklage und

           2. Verpflichtung zu Durchführung von Haftverhandlungen nach Fällung eines Urteils erster Instanz.

Zu 1.: Beginn des Laufs von Haftfristen mit Rechtswirksamkeit der Anklage

Die Neuformulierung des § 35 Abs. 3a JGG gegenüber dem Ministerialentwurf trägt zwar der – im Begutachtungsverfahren aufgeworfenen – Problematik der unterschiedlich laufenden Haftfristen im Fall mehrerer Angeklagter Rechnung, lässt jedoch ein wichtiges Problem weiter bestehen:

Beobachtungen zeigen, dass der Ermittlungsakt nach einem Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft im besten Fall eine Woche vor Ablauf der ersten Haftfrist von 14 Tagen zur Staatsanwaltschaft zurücklangt. Wird nun – dem Beschleunigungsgebot Rechnung tragend – Anklage bei Gericht eingebracht, so kann es vorkommen, dass es dem erkennenden Gericht für die Vorbereitung der Haftverhandlung an der erforderlichen Zeit mangelt.

Mit der nun vorgeschlagenen Verlängerung der jeweils laufenden Haftfrist um eine Woche soll dieses Problem entschärft werden; zugleich jedoch an der begrenzenden Wirkung der Haftfristen festgehalten werden.

Zu 2.: Haftverhandlungen nach Fällung eines Urteils erster Instanz

Die Tatsache, dass auch nach dem Schluss der Verhandlung erster Instanz weiterhin Haftverhandlungen durchzuführen wären, erscheint jedenfalls im Fall des Schuldspruchs zur Haftverkürzung kaum beizutragen, weil dem Gericht nicht zugemutet werden kann, seine eigene Strafzumessung in Frage zu stellen.

Im Sinne des Vorrangs der Sacherledigung in Haftsachen, soll daher die Befristung mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Urteilsausfertigung entfallen (dem Gericht bleibt es unbenommen, nach Verkündung des Urteils durch Ausspruch über die Fortsetzung der Untersuchungshaft – siehe auch § 284 Abs. 3 StPO – eine weitere Frist von zwei Monaten auszulösen.

Zu Art. 2

Zu Z 1, 3, 6 bis 11, 13 bis 14, 16 bis 18, 20 bis 21 und 23 bis 28 (§§ 33 Abs. 1 Z 5, 37 Abs. 1, 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 1 und 2, 85 Abs. 1 und 2, 88 Abs. 2 Z 1, 107c Abs. 1 Z 2, 126 Abs. 1 Z 5, 126a Abs. 4 Z 2, 128 Abs. 1 Z 3 und 4, 129 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 1, 147 Abs. 1 Z 1, 153 Abs. 3, 167 Abs. 1, 207a Abs. 5 Z 1a, 241h Abs. 3, 274 Abs. 1 und 2 und 283 Abs. 1 Z 1 StGB):

Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Beseitigung von Redaktionsversehen.

Zu Z 5 und 15 (§ 74 Abs. 1 Z 11 und 126 Abs. 1 Z 6 StGB):

Durch die Aufnahme der Landesverteidigung in die allgemeine Definition der kritischen Infrastruktur in § 74 Abs. 1 Z 11 kommt es zu einer weitgehenden Überschneidung der Ziffern 5 und 6 des § 126 Abs. 1. Um diese doppelte Erfassung zu vermeiden, wird vorgeschlagen, Z 6 zu streichen und in die allgemeine Definition der kritischen Infrastruktur auch den Schutz der Zivilbevölkerung vor Kriegsgefahr aufzunehmen, zumal dieser eine wichtige öffentliche Aufgabe darstellt und den anderen in § 74 Abs. 1 Z 11 aufgezählten Bereichen gleichwertig erscheint.

Eine vollkommene Begriffsidentität der Definition der kritischen Infrastruktur mit den Tatbestandselementen des § 126 Abs. 1 Z 6 StGB idgF ist nicht erforderlich, weil Z 5 leg.cit idF BGBl. I Nr. 112/2015 jeden wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur (§ 74 Abs. 1 Z 11 StGB) erfasst und nicht mehr eine Gefährdung der Landesverteidigung oder der Einsatzbereitschaft, etc. voraussetzt.

Zu Z 12 (§ 88 Abs. 2 Z 3 StGB):

Es erscheint unsystematisch, in dieser Bestimmung besonders darauf hinzuweisen, dass die Verletzung nicht schwer sein darf, nicht aber in § 88 Abs. 2 Z 1 StGB. Der Umstand, dass es sich nicht um eine schwere Verletzung handeln darf, ergibt sich ohnehin aus der Systematik und Abs. 4.

Zu Z 19 (§ 143 Abs. 1 StGB):

Die Änderung dient der sprachlichen Vereinheitlichung.

Zu Z 22 (§ 166 Abs. 1 StGB):

Neben grammatikalischen Änderungen soll vor allem der Verweis auf den bewaffneten Diebstahl (§ 129 Abs. 2 Z 2 StGB idF BGBl. I Nr. 112/2015 richtig gestellt, die doppelte Erwähnung der Hehlerei beseitigt und die Anwendung dieser Bestimmung im Hinblick auf Delikte im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmittel klargestellt werden.

Zu Z 29 (§ 283 Abs. 1 Z 3 StGB):

Die Ergänzung um § 321k StGB soll der vollständigen Umsetzung von Art. 1 Abs. 1 lit. d des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit dienen. Nach diesem Artikel hat jeder Mitgliedstaat sicherzustellen, dass das vorsätzliche öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von Verbrechen nach Art. 6 der Charta des Internationalen Militärgerichtshofs (IMG) im Anhang zum Londoner Abkommen vom 8. August 1945, das gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe gerichtet ist, die nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definiert werden, wenn die Handlung in einer Weise begangen wird, die wahrscheinlich zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied solch einer Gruppe aufstachelt, unter Strafe gestellt ist. Art. 6 der Charta des IMG umfasst auch das Verbrechen gegen den Frieden, welches im Wesentlichen dem Verbrechen des Angriffskrieges entspricht. Die Verbotsbestimmung nach § 3h VerbotsG reicht nicht für die gänzliche Umsetzung des Rahmenbeschlusses, weil die Bestimmung „nur“ Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit umfasst.

Durch das Einfügen von § 321k StGB in § 283 Abs. 1 Z 3 StGB würde der strafrechtliche Schutz insofern über den Rahmenbeschluss hinausgehen, als auch Verbrechen des Angriffskrieges, welche von anderen Gerichten als dem IMG rechtskräftig festgestellt wurden oder werden, erfasst wären. Da das Billigen, Leugnen, gröblich Verharmlosen oder Rechtfertigen von Verbrechen des Angriffskrieges, das geeignet ist, zu Gewalt oder zu Hass gegen eine Gruppe oder ein Mitglied einer solchen Gruppe aufzustacheln, nicht weniger verwerflich ist als bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen, erscheint eine Gleichstellung in § 283 Abs. 1 Z 3 StGB zweckmäßig.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker und Dr. Johannes Jarolim in getrennter Abstimmung mit wechselnden Mehrheiten (dafür: S, V, G, N, dagegen: F, T bzw. dafür: S, V, N, dagegen: F, G, T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 12 02

                      Rouven Ertlschweiger, MSc                                             Mag. Michaela Steinacker

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau