934 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (889 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Regelung des Bundes-Stiftungs- und Fondswesens (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015) erlassen und das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Stiftungseingangssteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche Organisationen und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 – GG 2015)

In Österreich wird im Vergleich zu Ländern wie Deutschland und der Schweiz weniger gespendet. Insbesondere gemeinnützige Investitionen durch Stiftungen fallen sehr gering aus. Stiftungen in Deutschland investieren rund 15 Mrd. € p.a. in den gemeinnützigen Bereich, Schweizer Stiftungen investieren 1,2 Mrd. € p.a. In Österreich sind es nur rund 20-25 Mio. € p.a.

Grund hiefür ist unter anderem, dass

-       das Bundes- Stiftungs- und Fondsgesetz in der Handhabung veraltet ist

-       Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen steuerlich unattraktiv sind, weil sie der Stiftungseingangssteuer oder der Grunderwerbsteuer unterliegen und beim Zuwendenden nicht ertragsteuerlich geltend gemacht werden können

-       Zuwendungen von eigennützigen Privatstiftungen nicht von der Zwischensteuer abgezogen werden können

-       der Gemeinnützigkeitsstatus die unmittelbare Verfolgung des begünstigten Zweckes erfordert, was insbesondere bei Stiftungen zu Problemen führen kann

-       wachsender Konkurrenzdruck hinsichtlich des Amtssitzes von als Public-Private-Partnerships eingerichteten internationalen Organisationen besteht. Im Unterschied etwa zur Schweiz sind in Österreich derzeit spezifische rechtliche Rahmenbedingungen lediglich für klassische zwischenstaatliche Organisationen und für außenpolitisch relevante NGOs vorgesehen, während für Hybridstrukturen, an denen sowohl Staaten oder Internationale Organisation, als auch nichtstaatliche internationale Organisationen beteiligt sind, keine attraktiven Regelungen bestehen.

Mit dem vorliegenden Entwurf für die Erlassung und Anpassung von Gesetzen soll eine Reduktion von Verwaltungsaufwand und eine  Effizienzsteigerung im Stiftungs- und Fondswesen erreicht werden. Ziel ist es, Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen und Zuwendungen in den Vermögensstock gemeinnütziger Stiftungen zu erhöhen, sowie die Anzahl der gemeinnützigen Stiftungen und der Quasi-Internationalen Organisationen mit Sitz in Österreich zu erhöhen.

Zu Artikel 1 (Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015)

Ziel des vorliegenden Entwurfes eines neuen Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes ist es – nicht zuletzt mit Blick auf das Unternehmensrecht und hier insbesondere auf das Privatstiftungsgesetz (PSG), BGBl. Nr. 694/1993 –, auch im Anwendungsbereich des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes zeitgemäße Regelungen zu treffen, die nicht nur zu einer Verwaltungsvereinfachung führen und sich in die österreichische (Unternehmens-)Rechtskultur einfügen, sondern auch für die Gründer von Stiftungen und Fonds entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten zu Zwecken der Gemeinnützigkeit eröffnen.

Der Entwurf lässt dabei die bisherige Konzeption für Stiftungen und Fonds insofern unberührt, als unter Stiftungen weiterhin auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit zu verstehen sind, deren Erträgnisse für den festgelegten Zweck eingesetzt werden können. Ebenso sollen Fonds auch in Zukunft nicht auf Dauer zur Verwendung für den gewidmeten Zweck bestimmte Vermögen mit Rechtspersönlichkeit sein. Auch hinsichtlich der Widmungszwecke wird an der bisherigen Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit festgehalten. Regelungsgegenstand sind darüber hinaus weiterhin jene Stiftungen und Fonds, die auf einem privatrechtlichen Widmungsakt beruhen. Für die Anwendbarkeit des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes 2015 soll es auch weiterhin notwendig sein, dass die Stiftung oder der Fonds nach dem Zweck über den Interessenbereich eines Landes hinausgeht.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Derzeit ist der Kreis der steuerlich begünstigten Spendenmpfänger im Bereich der Kunst und Kultur eng gezogen (so sind etwa Spenden an Museen oder die Österreichische Nationalbibliothek begünstigt). Durch eine allgemeine Spendenbegünstigung für Körperschaften, die der österreichischen Kunst und Kultur dienende künstlerische Aktivitäten entfalten und durch die öffentliche Hand gefördert werden, soll die steuerliche Kunst- und Kulturförderung ausgeweitet werden. Der Begriff der „künstlerischen Tätigkeit“ im Steuerrecht ist zum Teil nur schwer fassbar und die rechtliche Beurteilung stößt daher auf nicht unerhebliche Schwierigkeiten. Daher soll eine Verknüpfung der Voraussetzungen der Erteilung der Spendenbegünstigung mit der Gewährung von Förderungen durch den Bund oder die Länder und deren Ausweisung in der Transparenzdatenbank eine Erleichterung der Prüfung der Begünstigungsvoraussetzungen bewirken. Damit soll eine verwaltungsökonomische Administration dieser Begünstigung sicher gestellt werden.

Zur Stimulierung der heimischen Forschung sollen auch Stiftungen oder Fonds, die nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG), BGBl. Nr. 11/1975, dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015) oder nach vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen errichtet wurden, spendenbegünstigt sein können.

Zu Artikel 3 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Die zu schaffende Abzugsmöglichkeit von Zuwendungen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine gemeinnützige Stiftung, als Betriebsausgabe nach § 4b EStG 1988 oder als Sonderausgabe nach § 18 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 soll auch für Körperschaften zur Anwendung kommen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987)

Unentgeltliche Grundstückserwerbe durch gemeinnützige Körperschaften sollen zukünftig ohne grunderwerbsteuerliche Belastung erfolgen können.

Zu Artikel 5 (Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes)

Um eine verkehrssteuerliche Belastung von Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen zu vermeiden sollen zukünftig die bereits vorhandenen Befreiungen von der Stiftungseingangssteuer ausgeweitet werden.

Zu Artikel 6 (Änderung der Bundesabgabenordnung)

Derzeit erfordert der Gemeinnützigkeitsstatus, dass die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke unmittelbar gefördert werden. In bestimmten Fällen kann aber auch die bloß mittelbare Förderung eines gemeinnützigen Zweckes als begünstigungswürdig angesehen werden. Auf diese ausdrücklich angeführten Fallkonstellationen sollen die abgabenrechtlichen Begünstigungen ausgedehnt werden.

Zu Artikel 7 (Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012)

Die Ersichtlichmachung einer Förderung in der Transparenzdatenbank ist eine der Voraussetzungen dafür, dass eine der Durchführung von der österreichischen Kunst und Kultur dienende Einrichtung als spendenbegünstigt im Sinne des § 4a EStG 1988 angesehen wird. Dieser Artikel enthält die im Rahmen dieses Entwurfes erforderlichen Anpassungen des Transparenzdatenbankgesetzes 2012.

Zu Artikel 8 (Änderung des das Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche Organisationen)

In Österreich besteht bisher eine Regelung der Rechtsstellung zwischenstaatlicher internationaler Organisationen im Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977 idF BGBl. I Nr. 135/2009, und eine Regelung der Rechtsstellung von Nichtregierungs-Organisationen im Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen, BGBl Nr. 174/1992. In den letzten Jahren hat sich jedoch die Praxis herausgebildet, vermehrt als Privat-Public-Partnerships etablierte Organisationsformen zu gründen. Deren Struktur mit sowohl staatlicher als auch nichtstaatlicher Beteiligung war in den bestehenden Regelungen bisher nicht berücksichtigt. Potenzielle Geldgeber junktimieren aber meist die Leistung finanzieller Beiträge an solche Organisationen mit der Befreiung von Steuern, damit so viele Mittel wie möglich zielgerichtet in die jeweiligen Projekte fließen und nicht zu einem hohen Teil in Administrativ- und Steuerkosten.

Andere Standorte haben dieser Entwicklung bereits Rechnung getragen und sehen spezifische Regelungen auch für Einrichtungen vor, die nicht der klassischen Zweiteilung in staatlich und nichtstaatlich entsprechen. Es liegt daher im Interesse einer Aufrechterhaltung der Attraktivität des Amtssitzes Österreichs, den neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Es sollen daher spezifische Regelungen für eine neu einzuführende Kategorie Quasi-Internationaler Organisationen geschaffen werden.

Artikel 9 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes)

Die vorgeschlagenen Änderungen im Gerichtsgebührengesetz vollziehen die im Grunderwerbsteuergesetz 1987 vorgeschlagenen Begünstigungen auch im Bereich der Eintragungsgebühren für das Grundbuch nach.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Dezember 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Brigitte Jank die Abgeordneten Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Dr. Ruperta Lichtenecker, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Dr. Christoph Matznetter, Josef Schellhorn, Gabriele Tamandl, Dr. Kathrin Nachbaur, Leopold Steinbichler und Mag. Bruno Rossmann sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Dr. Harald Mahrer.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, N, dagegen: F, G, T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (889 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 12 02

                                   Brigitte Jank                                                                    Peter Haubner

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann