936 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Wirtschaft und Industrie

über die Regierungsvorlage (888 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird

Mit der gegenständlichen Regierungsvorlage sollen mehrere Anpassungen der Gewerbeordnung 1994 vorgenommen werden:

1. Umsetzung der Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge, Richtlinie 2014/17/EU

Die Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 246 vom 23.09.2015 S. 11, ist mit 20.3.2014 in Kraft getreten. Die Richtlinie 2014/17/EU sieht eine Umsetzungsfrist bis 21.3.2016 vor.

Die Richtlinie 2014/17/EU betrifft mit Verbrauchern geschlossene grundpfandrechtlich besicherte Kreditverträge und Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an Immobilien bestimmt sind. Geregelt werden die Gestaltung der Angebote, deren Vergabe sowie die Tätigkeit der Vermittler solcher Kredite. Neben diversen im Zivilrecht umzusetzenden Regelungen sieht die Richtlinie auch typischer Weise verwaltungsrechtliche Bestimmungen vor, insbesondere Ausbildungsinhalte und Regelungen über die Berufsausübung durch Vermittler.

Insoweit der Berufsstand der Kreditvermittler von den Richtlinienregeln betroffen ist, hat die Umsetzung daher im Bereich des gewerberechtlichen Berufsrechtes zu erfolgen. Um die Geschlossenheit des Normenbestandes zu gewährleisten, werden die Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU mit den Regelungen der Gewerbeordnung 1994, die in Umsetzung der EU Verbraucherkreditrichtlinie für den Bereich der Personalkredite ergangen sind (vgl. Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl. Nr. L 133 vom 22.05.2008 S. 66, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/17/EU, ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34) – in der GewO 1994 umgesetzt durch das Darlehens- und Kreditrechts-Änderungsgesetz – DaKRÄG, BGBl. I Nr. 28/2010, – vereinigt. Es soll daher weiterhin einheitliche Bestimmungen für Personalkreditvermittler und Hypothekarkreditvermittler geben, wie dies schon bisher im Gewerberecht der Fall war.

Wesentliche Inhalte der Regelungen sind:

-       Regelungen über zu erteilende Informationen,

-       Qualifizierungsvorschriften,

-       Einführung eines Notifikationssystems bei grenzüberschreitendem Tätigwerden,

-       Transparente Registrierung.

 

2. Umsetzung der Reform der Berufsanerkennungsrichtlinie, Richtlinie 2013/55/EU

Die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, (im Folgenden: „ÄnderungsRL“) ist bis 18.1.2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen. Es wird bemerkt, dass die ÄnderungsRL keine Änderung der numerischen oder wörtlichen Bezeichnung der weiterhin geltenden, abgeänderten Richtlinie 2005/36/EG bewirkt, die somit als Stammfassung erhalten bleibt. Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung der ÄnderungsRL für den Bereich der Gewerbeordnung 1994. Dies erfolgt durch Abänderungen im VI. Hauptstück „EWR-Anpassungsbestimmungen“. Ergänzend zur Änderung der GewO 1994 wird die Abänderung der EU/EWR-Anerkennungsverordnung BGBl. II Nr. 225/2008 erforderlich sein.

Wesentliche Elemente dieser Richtlinie, die in der GewO 1994 umzusetzen sind, sind verbesserte elektronische Verfahren, wie der europäische Berufsausweis und der Vorwarnmechanismus, sowie einfachere Anerkennungsverfahren durch den Wegfall von Niveauerfordernissen und die Reduzierung von Anforderungen an die Berufserfahrung.

 

3. Anpassung an die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, Richtlinie 2005/29/EG

Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken), ABl. Nr. L 149 vom 11.06.2005 S. 22, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 253 vom 25.09.2009 S. 18, soll die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken einschließlich der unlauteren Werbung angleichen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher unmittelbar und dadurch die wirtschaftlichen Interessen rechtmäßig handelnder Mitbewerber mittelbar schädigen. Die Richtlinie schützt die Verbraucher vor den Auswirkungen solcher unlauteren Geschäftspraktiken, soweit sie als wesentlich anzusehen sind, berücksichtigt jedoch, dass die Auswirkungen für den Verbraucher in manchen Fällen unerheblich sein können.

Im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2013/2168 ist die Europäische Kommission in ihrer begründeten Stellungnahme vom 16. Juli 2015 zur Auffassung gelangt, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1, 4 und 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG dadurch verstoßen habe, indem sie in § 57 GewO 1994 das Verbot von Geschäften außerhalb von Betriebsstätten betreffend Uhren aus Edelmetall, Gold- und Platinwaren, Juwelen und Edelsteinen, sowie das Verbot von Werbezusendungen, die mit der Ankündigung unentgeltlicher oder vom Zufall abhängiger Zuwendungen wie etwa Preisausschreiben verbunden werden, beibehalte.

Aus diesem Grund und mit Blick darauf, dass die Fortführung des Vertragsverletzungsverfahrens und eine mögliche Verurteilung der Republik Österreich im Fall der Klageerhebung durch die EK beim EuGH vermieden werden soll, werden diese Verbote in § 57 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 6 GewO 1994 aufgehoben.

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 2. Dezember 2015 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Gabriel Obernosterer die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Josef Schellhorn, Matthias Köchl, Peter Wurm, Mag. Josef Lettenbichler, Cornelia Ecker, Leopold Steinbichler und Dr. Gabriela Moser sowie der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Dr. Reinhold Mitterlehner.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, G, N dagegen: F, T) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft und Industrie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (888 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2015 12 02

                            Gabriel Obernosterer                                                             Peter Haubner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann